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SSG 2024/E/41 - SSI v. A._____
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzender Richter: Dr. Vitus Derungs, Rechtsanwalt, Zürich
In der Sache zwischen
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicola Schaller, Jessica Brühlmann und Laura van Tiel, Rechtsdienst
- Antragsstellerin und
A._____ - Angeschuldigte Person und
B._____ - Mutmassliches Opfer -
2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
2. A._____ ("angeschuldigte Person") war zum Zeitpunkt der Vorfälle als Trainer, Geschäftsführer und Mitglied des Vorstandes der C._____ tätig. Aufgrund seiner leitenden Funktion in der C._____ untersteht die angeschuldigte Person gemäss Art. 1.1 Abs. 3 als natürliche Person dem Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic ("Ethik-Statut").
3. B._____ ist Volleyballspielerin und mutmassliches Opfer des gemeldeten Ethikverstosses.
4. SSI, die angeschuldigte Person und das mutmassliche Opfer werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen Bestimmungen zum Schutz der psychischen Integrität.
6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 7. Am 3. Juli 2023 ging bei SSI eine anonyme Meldung betreffend Ethikverstösse bei der C._____ ein, wonach die angeschuldigte Person in ihrer Funktion als Trainer Spielerinnen der C._____ jeden Tag runtermachen, beleidigen und kritisieren würde. Aufgrund der so geschaffenen Angststimmung hätten einzelne Spielerinnen grosse psychische Probleme. Der Alltag sei so unausstehlich geworden, dass die meldende Person weniger gegessen und nach dem Essen erbrochen habe. Auch habe die meldende Person angefangen den Sport zu hassen und zu zittern, sobald sie den Trainer gesehen habe. Auch habe sie sich isoliert, sich selbst weh getan und Suizidgedanken gehabt. Sie habe zudem bereits zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Die meldende Person sei der Ansicht, dass ein solches Verhalten nicht Teil des Sports sein sollte. Das Verhalten der angeschuldigten Person würde die Spielerinnen nicht stärker machen, sondern sie einfach nur zerstören (Meldung Nr. 474/2023).
8. Am 20. Juli 2023 ging bei SSI eine weitere Meldung von Johannes Nowotny, Leiter Nachwuchs und Nachwuchsverantwortlicher Volleyball (Frauen) bei Swiss Volley ein, der in seiner Funktion von Swiss Volley eine E-Mail erhalten habe, wonach es möglicherweise zu einem Ethik-Verstoss in der C._____ gekommen sei. Gemäss dieser E-Mail seien Verfehlungen der angeschuldigten Person in ihrer Funktion als Trainer der C._____
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 vorgebracht worden. Gemäss einem der Meldung beigelegten Schreiben habe die angeschuldigte Person eine Spielerin im Training wiederholt vor ihren Kolleginnen erniedrigt, indem er sie beispielsweise nachgeäfft oder ihre Einwendungen mit „Bullshit“ kommentiert habe. Das Verhalten der angeschuldigten Person habe zu schweren physischen und psychischen Beeinträchtigungen der noch minderjährigen Athletin geführt. Die angeschuldigte Person habe die Spielerin auch zum Training gezwungen, obwohl sie Pfeiffersches Drüsenfieber gehabt habe, was zu bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen und einem erheblichen Gewichtsverlust geführt habe. Auch eine Vertrauensärztin der betroffenen Spielerin habe bestätigt, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Spielerin Folge ihrer Schlechtbehandlung in der C._____ gewesen seien (Meldung Nr. 497/2023).
9. Am 21. Juli 2023 haben D._____ und E._____ , Vorstandsmitglieder der C._____ und Verantwortliche für das Ressort Ethik & Compliance in der C._____, sodann eine weitere Meldung bei SSI eingereicht. Als Beilage zur Meldung haben sie einen internen Untersuchungsbericht der C._____ mit verschiedenen Beilagen eingereicht. Insbesondere wurden SSI Fragebögen eingereicht, welche gewisse Spielerinnen und weitere Angestellte der C._____ ausgefüllt hatten. In den Fragebögen wurden die Spielerinnen und weitere Angestellte u.a. zur angeschuldigten Person, ihren Fähigkeiten sowie ihrem Verhalten befragt. Zudem diente u.a. auch ein Protokoll eines WhatsApp Chats zwischen der angeschuldigten Person und B._____ als Beilage (Meldung Nr. 501/2023).
10. Mit Schreiben vom 4. August 2023 hat SSI die angeschuldigte Person, die bis dahin bekannten mutmasslichen Opfer, Swiss Olympic und die betroffenen Sportorganisationen. i.e. die C._____ und Swiss Volley, über die Eröffnung von Vorabklärungen bezüglich der drei vorstehend ausgeführten Meldungen informiert.
11. Mit Schreiben vom 1. November 2023 hat SSI die angeschuldigte Person, die bis dahin bekannten mutmasslichen Opfer, die C._____, Swiss Volley sowie Swiss Olympic über die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens informiert.
12. Am 16. Februar 2024 fand die Befragung der angeschuldigten Person statt. Weiter wurden zwischen März und Dezember 2024 fünf Auskunftspersonen und betroffene Athletinnen angehört. Darüber hinaus wurden drei als potenzielle Opfer identifizierte Personen sowie der Vater einer Athletin befragt.
13. Am 15. Oktober 2024 hat SSI Swiss Volley einen Untersuchungsbericht zur Stellungnahme weitergeleitet und anschliessend beim Schweizer Sportgericht eingereicht. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 14. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 eröffnete das Schweizer Sportgericht ein Verfahren (Fallnummer SSG 2024/E/41) und setzte den Personen, die sich als Partei an dem Verfahren beteiligen möchten, eine Frist von zehn Arbeitstagen, um Parteistellung zu beantragen.
15. B._____ trat im Rahmen dieses Verfahrens als Partei (mutmassliches Opfer) auf. Sie gab an, dass sie in diesem Rahmen auf ihre Anonymität verzichte. Daneben beantragten keine weiteren Personen Parteistellung.
16. Am 7. Januar 2025 nahm die angeschuldigte Person per E-Mail-Kontakt mit SSI auf, um eine einvernehmliche Beilegung des Falls durch einen Vergleich zu erreichen.
4 17. Am 16. Januar 2025 nahm SSI über den externen Rechtsanwalt Alexander Schütz auf unpräjudizieller Basis via Videokonferenz Kontakt mit der angeschuldigten Person auf, um zu prüfen, ob eine einvernehmliche Lösung in Betracht gezogen werden könnte.
18. In der Folge hat das Schweizer Sportgericht auf Antrag von SSI eine Sistierung des Verfahrens zuerst bis zum 14. Februar 2025 und später eine Verlängerung der Sistierung um einen Monat genehmigt, um Einigungsverhandlungen zwischen SSI und der angeschuldigten Person zu ermöglichen.
19. Mit E-Mail vom 13. März 2025 übermittelte SSI dem Direktor des Schweizer Sportgerichts eine von den Parteien am 12. bzw. 13. März 2025 unterzeichnete "Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung".
20. Gleichzeitig reichte SSI ihren Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens ein und wies darauf hin, dass sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und Folgendes beantrage: "1. Das Disziplinarverfahren SSG 2024/E/41 – SSI v. A._____, sei einzustellen; 2. Es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen. Eventualiter: Die Verfahrenskosten seien in Anwendung von Ziff. 9 der Vereinbarung gesamthaft A._____ aufzuerlegen." IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 21. Mit E-Mail vom 13. März 2025 bestätigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Eingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens und teilte mit, dass das Schweizer Sportgericht über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten entscheiden werde.
22. Unter Berücksichtigung des Antrags von SSI vom 13. März 2025, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht beantragt hat, dass das Disziplinarverfahren gegen die angeschuldigte Person einzustellen sei, sowie angesichts der Vereinbarung der Parteien vom 12. bzw. 13. März 2025, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/E/41) als durch Rückzug des Antrags auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 22 VerfRegl). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 23. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt der vorsitzende Richter das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22 Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.
24. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Bestellung eines Gerichts sowie der Sistierung des Verfahrens und dessen Erledigung infolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht
5 auf CHF 200.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 25. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO3 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).
26. Im "Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens" vom 13. März 2025 hat SSI beantragt, die Verfahrenskosten seien "gemäss der einvernehmlichen Lösung der angeschuldigten Person aufzuerlegen". Ziffer 9. des definierten Massnahmenkatalogs der Vereinbarung vom 12. bzw. 13. März 2025 lautet wie folgt: "A._____ verpflichtet sich, die gesamten Verfahrenskosten des Schweizer Sportgerichts zu bezahlen. Swiss Sport lntegrity muss keine Verfahrenskosten bezahlen. Sollte das Schweizer Sportgericht Swiss Sport lntegrity (einen Teil der) Verfahrenskosten auferlegen, sind diese vollumfänglich durch A._____ zu ersetzen."
27. Dieser Parteivereinbarung und dem Antrag von SSI entsprechend sind die Kosten des Verfahrens der angeschuldigten Person aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 28. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl SSG kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl SSG).
29. Im Antrag auf Einstellung des Verfahrens verlangt SSI nicht, dass das Schweizer Sportgericht A._____ die Parteienkosten von SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht verweist die Parteien somit auf die Vereinbarung zur einvernehmlichen Lösung. Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.
3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).
6 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Das Verfahren SSG 2024/E/41 - SSI v. A._____ wird unter Berücksichtigung der Vereinbarung der Parteien zur einvernehmlichen Lösung vom 12. bzw. 13. März 2025 sowie dem Antrag von SSI auf Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Bern, Schweiz Datum: 26. März 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Vitus Derungs Vorsitzender Richter