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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29

6. März 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·7,831 Wörter·~39 min·1

Volltext

1

SSG 2024/E/29 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzende Richterin: Isabelle Fellrath, Dr.iur., Rechtsanwältin, Morges Richterin: Ada Sofie Altobelli, Rechtsanwältin, Zürich Richter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A.________

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person" oder "Trainer") war unter anderem Trainer vom Handball-Verein B.________.

3. Die SSI und der Trainer werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss gemäss dem Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 (Ethik-Statut).

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von SSI / Disziplinarkammer des Schweizer Sports überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor der Disziplinarkommission Leistungssport des Schweizerischen Handball- Verbandes 6. Am 22. Mai 2022 erliess die Disziplinarkommission Leistungssport des Schweizerischen Handball-Verbandes ("DKL SHV") eine Präsidialverfügung. Inhalt der Präsidialverfügung war, dass ein Mitglied des Verbandssportgerichts des Schweizerischen Handball-Verbandes ("VSG SHV") einen Videoausschnitt über den Vorfall vom 21. Mai 2022 erhielt, diesen dem Präsidenten des VSG SHV, Roland Schneider übermittelte, welcher sodann die Anzeige am 22. Mai 2022 dem Präsidenten der DKL SHV weiterleitete. Auf dem Videoschnitt sei die angeschuldigte Person zu sehen, wie sie eine Spielerin des HV B.________ (C.________) ins Gesäss kickt. Das genannte Video wurde unter anderem im I.________ Tagblatt vom XX. YY ZZZZ publiziert.

7. Mit Schreiben vom 22. Mai 2022 hat die Disziplinarkommission Leistungssport die angeschuldigte Person darüber informiert, dass möglicherweise ein disziplinarisch relevantes Verhalten vorliege und bittet um Stellungnahme durch die angeschuldigte Person.

8. Mit E-Mail vom 22. Mai 2022 schrieb die angeschuldigte Person, dass sie "beim Betrachten der Nahaufnahmen selber erschrocken" sei und die Unterstellung nachvollziehen könne. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie nach dem Spiel ausser sich vor Wut war, dies zwar neutral betrachtet nicht verzeihbar sei. Sie schreibt "wenn man aber mit bedenkt, was wir in den letzten 3 Jahren mit diesem Team erleben mussten, und nun 5

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 Sekunden vor Schluss aufgestiegen waren (ich war in Kenntnis des Spielverlaufs in D.________) und dann bekommen wir 1 Sekunde vor Schluss diesen Treffer ins leere Tor, dann lässt sich das vielleicht etwas nachvollziehen. In dieser Wut wollte ich um mich kicken, und zwar nicht gegen eine Person, sondern nach vorne ins Leere!" und "Ich wusste im Übrigen nicht mal, wen ich getroffen habe – hatte aber die Vermutung, dass es E.________ oder C.________ war – zu diesen beiden ging ich, nachdem ich mich beruhigt hatte, und fragte sie, ob es eine von ihnen war und entschuldigte mich folglich bei C.________ aufrichtig. Die Unterstellung, es sei ein bewusster Tritt wegen dem Wechsel gewesen, weise ich in aller Deutlichkeit von mir – für den Wechsel gab es im Übrigen 3 Optionen, die bereit sein mussten, zum Wechsel zu kommen (Nummer 8, 66 und 99), deshalb wüsste ich nicht, weshalb ich C.________ in diesem Moment dafür verantwortlich machen sollte". Schliesslich fügt die angeschuldigte Person hinzu "Das Ganze ist absolut tragisch, ich muss das mit C.________ und dem Team aufarbeiten, was wir morgen bei einem Treffen auch machen werden. Ich verstehe auch, dass ihr das untersuchen müsst, kann euch aber nur bitten, mir zu glauben und euch bitten, von einer Bestrafung abzusehen". Bezüglich des Kicken des Balls führt die angeschuldigte Person aus, dass "ich habe den Ball weggekickt, so dass er am Boden Richtung Tribüne rollte, wo keine Personen im Weg waren. So traf er unten auf die Tribüne, spickt von dort mit Drall zurück und dann durch diesen Drall auf die Tribüne. Es ist nicht so, dass der Ball direkt auf die Tribüne flog und einen Zuschauer getroffen hätte, so wie es die Ausführungen der SR vermuten liessen".

9. Am 30. Mai 2022 erliess die DKL SHV den Entscheid, dass A.________ wegen eines groben Verstosses gegen die Sportlichkeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 WR mit einer Sperre für 7 Spiele und einer Busse von CHF 700 belegt wird. Weiter wurde entschieden, dass die Verfahrensgebühr auf CHF 300 angesetzt wird und der angeschuldigten Person auferlegt wird.

10. Die DKL SHV geht von einem schweren Fall aus. Die angeschuldigte Person habe die Aktion gezielt gegen eine eigene Spielerin gerichtet und stützt sich dabei auf das Spielvideo. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 11. Am 23. Mai 2022 ging bei der Meldestelle von SSI eine anonyme Meldung betreffend einen Vorfall am 21. Mai 2022 ein, bezüglich einer Tätlichkeit gegenüber einer Spielerin durch einen Trainer (SSI- Meldung Nr. 122/2022). Der Vorfall sei im Internet auffindbar und könne in der Liveübertragung des Spiels beobachtet werden. Gleichentags ging eine zweite anonyme Meldung betreffend den Vorfall vom 21. Mai 2022 ein. Die meldende Person erwähnt, dass es nicht das erste Mal sei, dass die angeschuldigte Person "nicht nur seine eigenen sondern auch gegnerische Spielerinnen mit physischer Gewalt begegnet" (SSI- Meldung Nr. 123/2022).

12. Am 24. Mai 2022 ging bei der Meldestelle von SSI eine dritte anonyme Meldung betreffend den Vorfall vom 21. Mai 2022 ein. Zudem erwähnt die Person, dass die angeschuldigte Person "bereits in der Vergangenheit auch generische Spielerinnen physisch angegriffen hat. Zum Beispiel stiess er nach einer Niederlage jeder Spielerin des gegnerischen Teams beim Verlassen der Halle mit dem Ellbogen in die Rippen" (SSI-Meldung Nr. 126/2022).

13. Am 29. Mai 2022 ging bei der Meldestelle von SSI eine vierte anonyme Meldung betreffend den Vorfall vom 21. Mai 2022 ein (SSI-Meldung Nr. 166/2022). Die Person hat angegeben, dass sie den Vorfall bereits der Disziplinarkommission Leistungssport gemeldet habe.

4 14. Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 leitete SSI eine Untersuchung gegen die angeschuldigte Person bezüglich möglicher Verstösse gegen das Ethik-Statut ein. In diesem Schreiben teilt die SSI mit, dass sie von der Anwaltskanzlei Burkhalter Rechtsanwälte vertreten wird. Ferner weist die SSI die angeschuldigte Person darauf hin, dass sie nach Art. 7 Abs. 1 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI) das Recht habe, die Akten einzusehen sowie eine Vertretung beizuziehen. Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 7 Abs. 2 VerfRegl SSI i.V.m. Art. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut zur Mitwirkung verpflichtet ist.

15. Sowohl C.________ als auch der Handball-Verein B.________ und der Schweizerischer Handball-Verband (SHV) wurden mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (bzw. der Schweizerisches Handball-Verband (SHV) bereits am 13. Juni 2022 und erneut am 14. Juni 2022) darüber benachrichtigt, dass gegen die angeschuldigte Person eine Untersuchung eröffnet wurde.

16. Die SSI hat mit Schreiben vom 16. Juni 2022 die DKL um Akteneinsicht ersucht, worauf sie am 23. Juni 2022 sämtliche Unterlagen zugestellt erhielt. Die angeschuldigte Person hatte keine Einwände gegen die Akteneinsicht.

17. Am 28. Juni 2022 wurde C.________ durch Markus Pfisterer (Leiter Meldestelle Ethik SSI), Peter Burkhalter und Wie Yang (beide Anwaltskanzlei Burkhalter Rechtsanwälte) im Rahmen des Untersuchungsverfahrens befragt.

18. Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 informierte der SHV die SSI, dass die angeschuldigte Person per Ende September 2022 gekündigt habe und den SHV verlässt.

19. Am 6. Juli 2022 wurde die angeschuldigte Person durch Peter Burkhalter und Wie Yang im Rahmen des Untersuchungsverfahrens befragt.

20. Am 25. Juli 2022 wurde F.________ (Spielerin HV B.________) durch Hanjo Schnydrig (Leiter Rechtsdienst SSI), Peter Burkhalter und Wie Yang im Rahmen des Untersuchungsverfahrens befragt.

21. Mit Schreiben vom 26. Februar 2023 reichte der Schweizerischer Handball-Verband eine Stellungnahme bei der SSI ein. Der Verband erklärte, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt des Vorfalls am 21. Mai 2022 Angestellter des SHV als Leiter Trainerausbildung war, wobei er keine Funktion als Trainer für den SHV hatte. Die angeschuldigte Person würde jedoch als Trainer eines Mitgliedvereins (B.________) des SHV dem Ethik-Statut des Schweizer Sports unterliegen. C. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 22. Am 20. Februar 2023 reichte die SSI ihren Untersuchungsbericht betreffend Ethikverstoss bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. A.________ sei zu verurteilen, für eine Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Entscheides, keine Tätigkeiten als Trainer für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen auszuüben 2. A.________ sei zu verurteilen, vor der Wideraufnahme einer Tätigkeit als Trainer für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur Prävention ein Anti-Aggression-Coaching zu absolvieren. 3. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zu informieren."

5 23. Mit Schreiben vom 22. März 2023 ("Ethikverstoss - Untersuchungsbericht i.S. A.________ ") sendet die SSI der DK den Untersuchungsbericht i.S. A.________ sowie die Stellungnahme des Schweizerischen Handball-Verbands. Es wird darauf hingewiesen, dass bei den Beilagen aufgrund des Umfangs an Dokumenten auf eine Ausführung beschränkt wurde und sich alle Dokumente im beigelegten, passwortgeschützten USB-Sticks befänden.

24. Mit Verfügung vom 28. November 2023 eröffnete die DK ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person wegen möglichen Verstosses insbesondere gegen Art. 2.1.2, Art. 2.1.3 und Art. 2.3 Ethik-Statut und setzt der angeschuldigten Person Frist bis zum 22. Dezember 2023 zur Einreichung einer Stellungnahme.

25. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 reichte die angeschuldigte Person eine Stellungnahme ein mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei von einer weiteren Bestrafung gemäss der gestellten Rechtsbegehren der Antragstellerin abzusehen; 2. Eventualiter: Es sei eine milde Bestrafung zu wählen. Insbesondere sei die bereits erfolgte Spielsperre zu berücksichtigen und von einer Veröffentlichung des Entscheids abzusehen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen."

26. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 reichte der Handball-Verein B.________ eine Stellungnahme ein und erklärt, dass er keine Teilnahme am Verfahren wünscht. Der Handball-Verein B.________ erklärt, dass es in der Vergangenheit keine Zwischenfälle mit der angeschuldigten Person gegeben habe. Der Handball-Verein B.________ schätzt den wertvollen Beitrag, welchen die angeschuldigte Person für den Handballsport leistete. Aus diesem Grund wollte der Handball-Verein B.________, dass die angeschuldigte Person für die Saison 2022/23 das Traineramt bei den FU18/FU16 von G.________ übernahm. Die angeschuldigte Person war für die ersten 7 Spiele in der Saison 2022/23 gemäss Entscheid der SKL vom 30. Mai 2022 gesperrt. Der Handball-Verein B.________ betonte zudem, dass "weiter möchten wir erwähnen, dass [die angeschuldigte Person] sich uns gegenüber sehr kooperativ verhalten hatte. Die Aufarbeitung des Vorfalls mit dem ganzen Team sowie auch das Tragen der Konsequenzen waren für ihn jederzeit selbstverständlich". Weiter führt der Handball-Verein B.________ aus "Wir haben auch erlebt, wie belastend die ganze Angelegenheit für [die angeschuldigte Person] und seine Familie war. Um eine weitere Aufrollung des Vorfalls in der Öffentlichkeit zu vermeiden, welche mit einer weiteren Belastung für sämtliche Involvierten verbunden wäre, würden wir von einer Veröffentlichung absehen." III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 27. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

28. Mit Eröffnungsschreiben vom 6. November 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Parteien mit, dass das Verfahren zwischen SSI und die angeschuldigte Person im Sinne der Verfügung des Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom 28. November 2023, der Stellungnahme der angeschuldigten Person vom 19. Dezember 2023 sowie der Stellungnahme des Handball-Vereins B.________ vom 22. Dezember 2023 mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen wird. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie

6 die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und dass das Urteil gemäss dem Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl) unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werden würde. Schliesslich wurde den Parteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass sie bis zum 27. November 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.

29. Am 24. November 2024 reichte die angeschuldigte Person eine Stellungnahme ein. Sie weist darauf hin, dass ihre Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 auch für das vorliegende Verfahren gelte.

30. Am 27. November 2024 reichte die SSI eine Stellungnahme mit angepasstem Rechtsbegehren ein:

"1. A.________ sei zu verwarnen. 2. A.________ sei zu verurteilen, begleitend zu seiner Tätigkeit als Trainer für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur Prävention ein Anti- Aggressions- oder ähnliches Coaching zu absolvieren. 3. Über den Ausgang des Verfahrens sei in Anwendung von Art. 6.3 Abs. 2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports öffentlich zu berichten."

31. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Stellungnahmen der angeschuldigten Person und der SSI und informierte die Parteien, dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht die Untersuchung als vollständig erachte und ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen (bis zum 30. Dezember 2024) zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde. Im gleichem Schreiben wurden die Parteien ausserdem erneut unter anderem darauf hingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

32. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail der angeschuldigten Person vom 30. Dezember 2024 und die E-Mail von SSI vom 30. Dezember 2024. Weiter wurde mitgeteilt, dass beide Parteien die Verfahrensverfügung innert Frist unterzeichnet haben. Mit gleichem Schreiben wurden die Parteien darüber informiert, dass das Gericht das Verfahren für spruchreif erachte und einen Zirkularentscheid fällen werde. IV. Positionen der Parteien 33. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden.

7 A. Die Position der Antragstellerin 34. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben können wie folgt zusammengefasst werden: 1. Vorfälle vom 21. Mai 2022 35. SSI erachtet als erwiesen, dass gleich nach dem Schlusspfiff beim Spiel vom 21. Mai 2022 zwischen dem HV B.________ und dem HV H.________, die angeschuldigte Person C.________ ins Gesäss getreten habe. Nach dem Handschlag mit dem Schiedsrichter habe die angeschuldigte Person den am Boden liegenden Ball auf die Tribüne ins Publikum gekickt. Die SSI stützt sich darauf, dass der Ball direkt auf die Zuschauer flog.

36. Die beschriebenen Handlungen im Zusammenhang mit diesem Vorfall würden eine Verletzung von Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen Integrität), Art. 2.1.3 (Verletzung der physischen Integrität) sowie Art. 2.3 (unsportliches Verhalten) begründen.

37. Die SSI ist der Ansicht, dass die angeschuldigte Person mit Absicht gehandelt habe und begründet dies damit, dass die angeschuldigte Person zwar im Affekt gehandelt habe, dies aber die Absicht nicht ausschliessen würde. Denn die angeschuldigte Person musste davon ausgehen, dass sie als Trainer am Rand des Spielfelds mit mehreren Spielerinnen und Beteiligten stand und deshalb mit ihrem Tritt jemanden treffen könne. Dass die angeschuldigte Person explizit C.________ treffen wollte, verneinte sie - im Gegensatz zur DKL (siehe Entscheid vom 30. Mai 2022).

38. Die SSI würdigt jedoch, dass die angeschuldigte Person sowohl gleich nach dem Spiel wie auch noch heute ihren Fehler einsieht und es ihr leid tut, dass sie C.________ getroffen habe. Gemäss SSI sei deshalb die teilweise entschuldbare Handlung sowie die nachfolgende tätige Reue bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

39. Ferner ist die SSI der Ansicht, dass zwischen Trainer und einem Spieler ein gewisses Subordinationsverhältnis bestehe und ein Tritt gegen das Gesäss / in den Oberschenkel als herabwürdigende Handlung zu werten sei. Denn ein Tritt durch den Trainer, nachdem durch die gegnerische Mannschaft ein Tor erzielt wurde, könne als Bestrafung für eine ungenügende Leistung aufgefasst werden.

40. Schliesslich ist die SSI der Ansicht, dass durch den Kick des Balles gegen die Tribüne mit den Zuschauern ein unsportliches Verhalten vorliege und sei als Verstoss gegen die Grundwerte des Sports zu qualifizieren. Wie die SSI ausführt, sei nicht restlos geklärt, ob auch tatsächlich jemand vom Ball erfasst wurde. 2. Sanktion 41. SSI stuft die durch die angeschuldigte Person mutmasslich begangene Verletzung des Ethik- Statuts in ihrem Untersuchungsbericht als insgesamt leicht ein. Die angeschuldigte Person verletze durch ihr Verhalten die psychische und physische Integrität gegenüber der Spielerin, sowie ein unsportliches Verhalten, indem sie den Ball auf die Tribüne kickte.

42. Strafmildernd für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die angeschuldigte Person sogleich nach dem Spiel geständig gewesen sei, (ii) dass die angeschuldigte Person glaubhaft darlegen kann, dass der Tritt nicht gezielt gegen ihre Spielerin gerichtet war und (iii) dass sich die angeschuldigte Person zeitnah bei der Spielerin entschuldigt habe.

8 43. Mit Stellungnahme vom 27. November 2024 verlangt die SSI, dass die angeschuldigte Person zu verwarnen sei und dass sie für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur Prävention ein Anti-Aggressions- oder ähnliches Coaching zu absolvieren habe. 3. Veröffentlichung des Entscheids 44. Die SSI beantragt die Veröffentlichung des Entscheids. In der Stellungnahme vom 27. November 2024 führt die SSI aus "Swiss Sports Integrity würde sich aufgrund der Vorbringen der Gegenpartei demnach nicht dagegen wehren, wenn das Schweizer Sportgericht über den Fall anonym, d.h. ohne Nennung des Namens A.________ und allenfalls ohne Nennung des Vereins, publizieren würde." B. Die Position der angeschuldigten Person 1. Vorfälle vom 21. Mai 2022 45. Mit E-Mail vom 22. Mai 2022 schrieb die angeschuldigte Person, dass sie die Unterstellung nachvollziehen könne. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie nach dem Spiel ausser sich vor Wut war, dies zwar neutral betrachtet nicht verzeihbar sei (siehe Ausführungen in Rz. 8). Sie erklärt, dass sie ins Leere kickte und nicht wusste, wenn sie getroffen habe. Nachdem sie realisierte, dass sie jemanden getroffen habe, ging sie sofort zu den Spielerinnen und entschuldigte sich dafür. Zusammenfassend bestreitet die angeschuldigte Person, dass der Tritt bewusst war. Bezüglich des Kicken des Balls führt die angeschuldigte Person aus, dass sie den Ball wegkickte, so dass er am Boden Richtung Tribüne rollte und von dort aus durch den Aufprall des Dralls auf die Tribüne flog.

46. Die angeschuldigte Person hat aber über alle Stellungnahmen hinweg gestanden, dass die Vorfälle vom 21. Mai 2022 passiert sind.

47. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023, dass sie ihr Fehlverhalten einsehe und sämtliche Konsequenzen trage. Auf Wunsch des HV B.________ habe sie sich bereit erklärt, weiterhin als Trainer tätig zu sein. Sie erklärte, dass man sich im gemeinsamen Austausch darauf einigte, dass sie das FU18/FU16-Team der G.________ trainieren solle. Bedingung war, dass sämtliche Eltern der Juniorinnen dieses Teams vorgängig befragt werden müssen, ob sie damit einverstanden seien, dass die angeschuldigte Person diese Funktion übernehme. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme, dass es keine Einwände seitens der Eltern gab.

48. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023 weiter, dass sie sich nach dem Vorfall beruflich neu orientiert habe. "Dabei habe ich neben Lohneinbussen auch komplett neu starten müssen". Sie sei seit August 2022 als Primarlehrer an der Schule Oftringen tätig. Die Schulleitung habe sie bereits im Zeitpunkt der Bewerbung umfassend über den Vorfall informiert.

49. In der Stellungnahme vom 25. November 2024 erklärt die angeschuldigte Person gegenüber dem Gericht, dass ein vollumfängliches Geständnis vorliege und dass sie sich im Sommer (2024) komplett aus dem Schweizer Sportsystem zurückgezogen habe. 2. Sanktion 50. In der Stellungnahme vom 28. November 2023 führt die angeschuldigte Person aus, dass im Untersuchungsbericht der Disziplinarkammer des Schweizer Sports fälschlicherweise

9 ausgeführt wurde, dass die Sperre nicht nur für das Team, in welchem der Vorfall passiert, sondern für Trainertätigkeiten in jedem Team und Verein des SHV galt.

51. Die angeschuldigte Person erklärt, dass ihre Sperre auch für das Team FU18/FU19 der G.________ galt. Die Sperre dauerte so lange, bis das FU18-Team die 7 Spiele absolviert hatte. Dass 7. Spiel war am 9. Oktober 2022. Die angeschuldigte Person erklärt, dass er somit vom 30. Mai 2022 bis und mit 9. Oktober 2022 gesperrt war, was bereits über 4 Monate entsprachen. Sie bittet dementsprechend das Gericht, dass die "Doppelspurigkeit zu vermeiden sei und dass man nur ergänzend tätig werden sollte".

52. Bezüglich der finanziellen Entschädigung nehme die angeschuldigte Person wohlwollend zur Kenntnis, dass auf Geldforderungen verzichtet werden solle. Die angeschuldigte Person erklärt, dass auch aufgrund der Lohneinbusse bereits genügend finanzielle Konsequenzen auf ihn zukamen.

53. Die angeschuldigte Person erklärt weiter "Für eine Trainertätigkeit gemäss der Ethik-Charta steht mir offensichtlich meine Emotionalität im Wege. Ich bitte Sie deshalb, mich wenn schon zu einem Anti-Emotionalitäts-Coaching zu verurteilen". 3. Veröffentlichung des Entscheids 54. Die angeschuldigte Person bestreitet aufgrund der langen Verfahrenszeit ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils. Die mediale Berichterstattung war für die angeschuldigte Person und ihrer Familie in psychischer Hinsicht eine enorme Belastung. "Die Berichte werden nie aus dem Internet verschwinden. Wenn ich einen Menschen umgebracht hätte, würde mein Name nicht veröffentlicht - ich aber muss damit leben, damit man mich noch jahrelang wird googeln können und auf diesen Misstritt stösst". V. Prozessuales 55. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 6. November 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024. VI. Zuständigkeit 56. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

57. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss

10 Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

58. In casu geht es um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2022 gegen das Ethik-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zu bejahen.

59. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt und nicht bestritten. VII. Anwendbares Recht 60. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut.

61. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts in seiner Fassung vom 26. November 2021).

62. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. 56 ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu geht es um die Beurteilung von Vorfällen aus dem Mai 2022 (somit vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts 2022 in seiner Fassung vom 25. November 2022 sowie des Ethik-Statuts 2025), weshalb das Ethik-Statut in der Fassung vom 26. November 2021 anwendbar ist.

63. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

11 64. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Betreuer:innen von Sportler:innen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e, wie zum Beispiel Trainer:innen. Als natürliche Personen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e Ethik-Statut gelten Sportler:innen, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.

65. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut unbestritten Trainer bei HV B.________ und somit der Trainer der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen. Damit ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik-Statut erfasst.

66. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts damit festgehalten werden, dass dieser insbesondere aufgrund der Trainertätigkeit gegeben ist.

67. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand als Trainer der Sportlerinnen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne und von den Parteien unbestritten anwendbar. VIII. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut 68. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Wie von SSI zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.2 (Verletzung der psychischen Integrität), Art. 2.1.3 Ethik-Statut (Verletzung der physischen Integrität) und Art. 2.3 (Unsportliches Verhalten) zur Beurteilung.

69. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen Vorfälle unter den Tatbeständen von Art. 2.1.2, Art. 2.1.3 und Art. 2.3 Ethik-Statut zu prüfen. 1. Beweismass 70. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen.3 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des "comfortable

3 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International Sports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014, 25 und 29.

12 satisfaction"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen Vorgaben enthält.4

71. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden.5 2. Ethikverstösse im Einzelnen 2.1 Verletzung der physischen Integrität gemäss Art. 2.1.3 Ethik-Statut 72. Unter Art. 2.1.3 Ethik-Statut fällt jede unmittelbare und gezielte Beeinträchtigung der physischen Integrität einer Person durch beabsichtigte und unerwünschte Handlungen, die Schmerzen, andere körperliche Nachteile oder Verletzungen hervorrufen können, insbesondere durch Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen, unangemessene Trainingsmethoden oder Verabreichung von Alkohol oder Drogen unter Zwang.

73. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die angeschuldigte Person eine Person (C.________) ins Gesäss kickte.

74. Ob die angeschuldigte Person von Wut aufgrund des Spielausgangs getrieben war oder nicht und deshalb absichtlich oder unabsichtlich handelte, ist für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 2.1.3 Ethik-Statut unerheblich. Im Rahmen der Prüfung von Art. 2.1.3 Ethik-Statut ist des Weiteren auch nicht von Relevanz, ob der angeschuldigten Person die Vornahme der Handlungen im Nachhinein leidtuen – darauf wird, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, direkt an geeigneter Stelle in der Urteilsbegründung eingegangen (siehe Rz. 85).

75. Das Schweizer Sportgericht gelangt zum Ergebnis, dass es sich bereits bei den unbestrittenen Sachverhaltselementen um eine Beeinträchtigung der physischen Integrität von C.________ handelt. In dem die angeschuldigte Person C.________ - unabsichtlich oder absichtlich - ins Gesäss kickte, hat sie eine unerwünschte Handlung vorgenommen, die im damaligen Moment angetrieben durch die Wut des Ausgangs des Spiels war. Die angeschuldigte Person hat mindestens erkennen müssen, dass diese Handlung geeignet war, geringe Schmerzen bzw. eine Verletzung der physischen Integrität zu verursachen.

76. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist damit erstellt, dass die von der angeschuldigten Person vorgenommenen Handlungen am 21. Mai 2022 gegenüber C.________ den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut erfüllen. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Mai 2023 in seiner rechtlichen Würdigung bezüglich Art. 2.1.3 Ethik-Statut im Ergebnis der Ansicht von SSI. 2.2 Verletzung der psychischen Integrität gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut 77. Unter Art. 2.1.2 Ethik-Statut fallen Belästigungen durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen. Eine psychische

4 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f. 5 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.

13 Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person unter Ausnützung ihrer Machtposition oder eines Abhängigkeitsverhältnisses gegenüber einer anderen Person durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten eine krankheitswertige Veränderung bei der betroffenen Person hervorruft. Als Verletzung der psychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen.

78. Die SSI ist der Ansicht, dass zwischen Trainer und einem Spieler ein gewisses Subordinationsverhältnis bestehe und ein Tritt gegen das Gesäss / in den Oberschenkel als herabwürdigende Handlung zu werten sei. Denn ein Tritt durch den Trainer, nachdem durch die gegnerische Mannschaft ein Tor erzielt wurde, könne als Bestrafung für eine ungenügende Leistung aufgefasst werden. Die angeschuldigte Person hat dies durchgehend verneint und erklärt, dass sie nicht wusste, wenn sie traf und dieser Umstand deshalb keine Rolle spielte. Nach Würdigung der Positionen beider Parteien erachtet das Schweizer Sportgericht nicht ohne weiteres erstellt, dass ein Tritt in das Gesäss / in den Oberschenkel aufgrund einer Subordinationsverhältnis als eine herabwürdigende Handlung aufgefasst wird und deshalb als eine Handlung im Sinne von Art. 2.1.2 Ethik-Statut zu werten ist. Die SSI konnte nicht darlegen, dass die Handlung als herabwürdigende Handlung zu werten sei und stützt sich einzig auf das bestehende Subordinationsverhältnis zwischen Trainer und Spielerin. Basierend auf den Befragungen von C.________ und den dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehenden Informationen und Ausführungen der Parteien, ist davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person das Abhängigkeitsverhältnis nicht ausgenutzt hat. Es lag kein durch absichtliches, anhaltendes oder wiederholendes kontaktloses Verhalten vor, welches eine krankheitswertige Veränderung gegenüber C.________ hervorrief. Gegen die Erfüllung des Tatbestands von Art. 2.1.2 Ethik-Staut spricht ferner, dass die angeschuldigte Person nicht explizit C.________ treffen wollte, sondern einfach um sich aus Wut "kickte" und auch eine andere Person, keine Spielerin, getroffen werden hätte können. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen erkennt das Schweizer Sportgericht, dass der von der angeschuldigten Person durchgeführte Kick den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut nicht erfüllt. Damit kommt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf Art. 2.1.2 Ethik-Statut zu einem anderen Ergebnis als die SSI. 2.3 Unsportliches Verhalten gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut 79. Als unsportliches Verhalten gemäss diesem Ethik-Statut gelten grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports soweit diese nicht bereits durch Spiel- und Wettkampfreglemente oder andere Bestimmungen dieses Ethik-Statuts erfasst werden. Zu diesen Grundwerten gehören das Fair Play und der Verzicht auf unlautere Vorteile und Mittel im Wettkampf, sowie der Respekt und Achtung gegenüber sich selber, den Gegnerinnen und Gegnern, den Spielregeln, den Entscheidungen der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, der Zuschauerinnen und Zuschauer, von Tieren und der Umwelt.

80. Die SSI teilt die Auffassung, dass die angeschuldigte Person nach dem Handschlag mit dem Schiedsrichter, den am Boden liegenden Ball auf die Tribüne ins Publikum gekickt habe. Die SSI stützt sich darauf, dass der Ball direkt auf die Zuschauer flog. Die angeschuldigte Person erklärt in ihrer Stellungnahme, dass sie den Ball nicht direkt auf die Tribüne auf die Zuschauer kickte, sondern der Ball über einen anderen Gegenstand erst auf die Tribüne kam.

81. Nach Würdigung der Positionen beider Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass bereits der ziellos gerichtete Kick nach einem - für die angeschuldigte Person unglücklich ausgegangenes - Spiel als unsportliches Verhalten einzustufen ist. Wenn der Ball

14 auf die Tribüne oder unkontrolliert in eine Richtung geschossen wird, können Zuschauer und/oder Spieler getroffen und verletzt werden. Zudem zeigt ein solches Verhalten fehlenden Respekt gegenüber dem Spiel, den Gegnern, den Schiedsrichtern und den Zuschauern. Weiter hat die angeschuldigte Person als Trainer eine Vorbildsfunktion inne. Bereits indem aus Wut ein Ball unkontrolliert in eine Richtung geschossen wird, zeigt ein unsportliches Verhalten. Ein solches Verhalten könnte Spieler dazu ermutigen, Frust ebenfalls mit aggressiven Handlungen auszuleben. Das Schweizer Sportgericht anerkannt, dass Emotionen zum Sport gehören. Der unkontrollierte Ausdruck, besonders durch aggressive oder impulsive Handlungen jedoch, wird als unsportlich gewertet. Indem ziellos auf einen Ball gekickt wird, fehlt der Respekt gegenüber sich selber und der Zuschauerinnen und Zuschauer, welche sich ein Spiel ansehen möchten. Unter Art. 2.3 Ethik-Statut fallen jedoch nur grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports. Das Verhalten der angeschuldigten Person ist zwar als unsportliches Verhalten zu werten, aber fällt noch nicht unter eine grobe Verletzung fundamentaler Grundwerte des Sports, wie dies von Art. 2.3 Ethik-Statut vorgeschrieben wird. Damit folgt das Schweizer Sportgericht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Mai 2023 in seiner rechtlichen Würdigung bezüglich Art. 2.3 Ethik-Statut im Ergebnis der Ansicht von SSI nicht. 2.4 Zwischenfazit 82. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person in Bezug auf den Vorfall vom 21. Mai 2022 den Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Staut erfüllt und somit die physische Integrität von C.________ im Sinne von Art. 2.1.3 Ethik-Statut beeinträchtigten. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches 83. Der Tatbestand von Art. 2.1.3 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.

84. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu CHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK bzw. das Schweizer Sportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

85. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Demnach sind nach Abs. 1 "alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses". Verschärfend ist gemäss Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn

15 die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist". Strafmildernd ist nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut "insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt". 2. Konsequenzen im konkreten Fall 86. Die SSI reichte mit Stellungnahme vom 27. November 2024 ein angepasstes Rechtsbegehren ein und zwar, dass die angeschuldigte Person zu verwarnen sei. Weiter sei sie begleitend zu ihrer Tätigkeit als Trainer für sämtliche Sportarten auf allen Leistungsstufen zur Prävention ein Anti-Aggressions- oder ähnliches Coaching zu absolvieren, zu verurteilen.

87. Strafmildernd wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die angeschuldigte Person sogleich nach dem Spiel geständig gewesen sei, (ii) dass die angeschuldigte Person glaubhaft darlegen kann, dass der Tritt nicht gezielt gegen seine Spielerin gerichtet war und (iii) dass sich die angeschuldigte Person zeitnah bei der Spielerin entschuldigt habe.

88. Die angeschuldigte Person führte anlässlich ihrer Stellungnahme aus, dass eine Doppelspurigkeit der Strafen zu vermeiden sei und wenn sie verurteilt werden sollte, sie zu einem Anti-Emotionalitäts-Coaching zu verurteilen sei.

89. Das Schweizer Sportgericht gelangt nach Würdigung sämtlicher Argumente und massgeblichen Faktoren in Bezug auf die Frage der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:

90. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten: Das Verhalten der angeschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. Mai 2022 war aus Wut getrieben. Die angeschuldigte Person hat beim Vorfall weder sorgfältig noch verhältnismässig agiert. Sie hat sich von Ihrer Wut steuern lassen. Diese Verhaltensweise findet in objektiver Hinsicht zweifelsohne keine Legitimation oder rechtfertigende oder entschuldigende Gründe - wenngleich das Verhalten nicht als schwerwiegenden Fehler gemäss Ethik-Statut einzustufen ist. Die angeschuldigte Person war stehts einsichtig und hat sofort entsprechende Massnahmen eingeleitet (Wiedergutmachung) um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Dieses Verhalten ist strafmildernd zu berücksichtigen. Die Befragung von C.________ zeigt, dass sich diese durch die angeschuldigte Person in psychischer Hinsicht nicht verletzt gefühlt hat, und in physischer Hinsicht nur ein leichtes verspürte. Schliesslich sei auch festzuhalten, dass es zu keinem anderen Zeitpunkt zu einem solchen Vorfall wie demjenigen vom 21. Mai 2022 gekommen ist und es sich damit um einen Einzelfall handelt und deshalb insgesamt als strafmildernd berücksichtigt werden kann.

91. In Übereinstimmung mit SSI ist schliesslich auch das Schweizer Sportgericht grundsätzlich der Ansicht, dass eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut vorliegend zielführend und angemessen ist. Weiter erachtet das Schweizer Sportgericht in Ausübung seines Ermessens es als angemessen und verhältnismässig an, die Verwarnung mit Auflage, an einem Anti-Aggressions-Coaching teilzunehmen, zu erlassen.

16 3. Öffentlichkeit und Eröffnung 92. In der Stellungnahme vom 27. November 2024 führt die SSI aus "Swiss Sports Integrity würde sich aufgrund der Vorbringen der Gegenpartei demnach nicht dagegen wehren, wenn das Schweizer Sportgericht über den Fall anonym, d.h. ohne Nennung des Namens A.________ und allenfalls ohne Nennung des Vereins, publizieren würde." Über den Ausgang des Verfahrens sei in Anwendung von Art. 6.3 Abs. 2 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports öffentlich zu berichten.

93. Die angeschuldigte Person bestreitet aufgrund der langen Verfahrenszeit ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Urteils. Die mediale Berichterstattung war für die angeschuldigte Person und ihrer Familie in psychischer Hinsicht eine enorme Belastung. "Die Berichte werden nie aus dem Internet verschwinden. Wenn ich einen Menschen umgebracht hätte, würde mein Name nicht veröffentlicht - ich aber muss damit leben, damit man mich noch jahrelang wird googeln können und auf diesen Misstritt stösst".

94. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass das zum Zeitpunkt der vorliegenden Ethikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs zulässt, wenn ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Im Gegensatz dazu, sieht das seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut vor, dass Entscheidungen des Schweizer Sportgerichts grundsätzlich ohne Namensnennung zu veröffentlichen sind, ausser das Schweizer Sportgericht hat die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen im Sinne von Art. 7.1 Abs. 1 lit. h angeordnet (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik- Statut vom 1. Januar 2025).

95. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und die nationale Sportorganisation, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart zuständig ist, über den Entscheid informiert. Es obliegt deshalb dem Direktor des Schweizer Sportgerichts, über die Veröffentlichung der Entscheidung und ihre Modalitäten unter Wahrung der Rechte der betroffenen Personen zu entscheiden. Das Schweizer Sportgericht tritt folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben auf den entsprechenden Antrag nicht ein. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 96. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

97. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von Beginn an kooperativen Verhaltens der angeschuldigten Person und angesichts dessen, dass

17 der Fall sowohl in sachlicher wie auch rechtlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies und keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 500.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an kooperativ gezeigt und die Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert hat, was letztlich zu einem vergleichsweise keinem aufwändigen Verfahren geführt hat. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 98. Die Kosten werden teilweise der angeschuldigten Person auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass i) nicht allen Feststellungen und Anträgen von SSI (vollumfänglich) gefolgt werden kann, mithin das Schweizer Sportgericht in Bezug auf Art. 2.1.2 und Art. 2.3 Ethik-Statut zu einem anderen Ergebnis gelangt sowie dass ii) die angeschuldigte Person eines einmaligen Verstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut für schuldig erklärt wird und iii) das Verfahren seit 2022 und somit schon seit einiger Zeit anhängig ist. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten zu 1/2, mithin in Höhe von CHF 250.00 der angeschuldigten Person aufzuerlegen und zu 1/2 in der Höhe von CHF 250.00 der Antragstellerin aufzuerlegen. B. Parteienkostenersatz 99. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruches Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.

100. Basierend auf Art. 25 Abs. 4 und 5 VerfRegl ist weder der SSI noch der angeschuldigten Person ein Parteikostenersatz zuzusprechen. Im Übrigen hat keine der Parteien einen Ersatz der Parteikosten beantragt. Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.

18 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A.________ wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.3 Ethik-Statut für schuldig erklärt.

2. A.________ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich verwarnt.

3. A.________ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut verurteilt ab Entscheidsverkündung auf eigene Kosten, ein Verhaltenscoaching zu absolvieren, welches vorgängig von SSI zu genehmigen ist.

3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und in der Höhe von CHF 250.00 A.________ und in der Höhe von CHF 250.00 Swiss Sport Integrity auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 6. März 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Isabelle Fellrath Vorsitzende Richterin

Ada Sofie Altobelli Richterin

Loris Baumgartner Richter

SSG 2024/E/29 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 06.03.2025 SSG 2024/E/29 — Swissrulings