Skip to content

Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28

7. Mai 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·13,558 Wörter·~1h 8min·1

Volltext

1

SSG 2024/E/28 - SSI v. A.________

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzende Richterin: Isabelle Fellrath, Dr.iur., Rechtsanwältin, Morges Richterin: Ada Sofie Altobelli, Rechtsanwältin, Zürich Richter: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Stadler, KRNETA Advokatur Notariat, Bern

- Antragstellerin und

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi, Müller Paparis AG, Zürich

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A.________ ("angeschuldigte Person" oder "Trainer"), geb. 1984 war beim Verein B.________ als Trainer der 1. Mannschaft sowie Sportchef Juniorinnen angestellt.

3. Die SSI und der Trainer werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss gemäss dem Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von SSI / Disziplinarkammer des Schweizer Sports überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 28. Januar 2022 ging bei der Antragstellerin eine telefonische Meldung von C.________ ein. Dieser informierte die Antragstellerin, dass er von D.________ kontaktiert worden sei. D.________ sei selber von einer 17-jährigen Spielerin, welche D.________ früher trainiert hatte, kontaktiert worden. Diese Spielerin habe D.________ mitgeteilt, dass sie in ihrem neuen Verein von einem Trainer regelmässig kontaktiert werde. Dieser sende der besagten Spielerin freizügige Bilder, fragte sie nach Bildern von ihr und mache der Spielerin auch sonstige Avancen. Der Spielerin sei dieses Verhalten äusserst unangenehm.

7. Mit Meldung vom 16. Februar 2022 gab sich die betroffene Spielerin, E.________, zu erkennen und benannte die angeschuldigte Person als A.________. In ihrer Meldung gab E.________ an, dass:

- sie vor einigen Monaten den Verein gewechselt habe und seither im Nachwuchs des Vereins B.________ spiele; A.________ sei nicht ihr direkter Trainer; - aufgrund des weiten Anreiseweges und vor dem Hintergrund, dass E.________ das Sportgymnasium in F.________, besuche, sie eine Gastfamilie gesucht habe. Bevor E.________ diese gefunden habe, habe sie während rund zwei bis drei Wochen bei der angeschuldigten Person gelebt. - nach dem Aufenthalt bei der angeschuldigten Person dieser den Kontakt zu E.________ gesucht habe. Sie berichtet unter anderem von einem Ereignis, wo die angeschuldigte Person E.________ und ihren Vater an ein Eishockeyspiel eingeladen

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 habe und beabsichtigte, E.________ im Anschluss noch alleine zu treffen, was diese ihrem Vater jedoch nicht erzählen solle. Das besagte Treffen habe in der Folge nicht stattgefunden - ein Austausch zwischen E.________ und der angeschuldigten Person über Snapchat stattfand, wobei die angeschuldigte Person von E.________ Bilder verlangte und sexuelle konnotierte Dinge gefragt habe. E.________ habe keine Bilder versendet und die Fragen der angeschuldigten Person ausweichend beantwortet, jedoch weder den Kontakt abgebrochen noch klar und deutlich gesagt, dass sie solche Anfragen nicht wünscht. - diese Anfragen Auswirkungen auf ihr psychisches Wohlbefinden hätten und dass ihr das äusserst unangenehm gewesen sei.

E.________ gab gegenüber der Antragstellerin weiter an, über Screenshots von bestimmten Nachrichten zu verfügen und diese der Antragstellerin zu übergeben.

8. Am 21. Februar 2022 meldete sich E.________ erneut telefonisch bei der Antragstellerin und teilte unter anderem mit, dass:

- sie sich inzwischen ihrem Vater anvertraut und mit ihm besprochen habe, dass sie dem Trainer eine WhatsApp schreiben und ihn darin deutlich auffordern solle, diese intimen Nachrichten zu unterlassen, sie sich jedoch nicht getraut habe diesen Schritt zu unternehmen, weil sie während des Trainings direkten Kontakt zum Trainer habe und es zu Konfrontationen kommen könnte. - sie von einer anderen Spielerin der ersten Mannschaft des Vereins B.________ erfahren habe, dass sich die angeschuldigte Person bereits bei anderen Spielerinnen so verhalten habe. Jene Spielerinnen seien auch zum Club-Präsidenten des Vereins B.________ gegangen und hätten die Vorfälle gemeldet, wobei anschliessend jedoch nichts passiert sei. - die fraglichen Nachrichten mit intimen und aufdringlichen Fragen mit der angeschuldigten Person im Dezember 2021 angefangen hätten und zum aktuellen Zeitpunkt weiter andauern und insbesondere in den letzten paar Tagen wieder angefangen hätten. Die angeschuldigte Person habe zudem auch versucht, E.________ per FaceTime anzurufen. - sie sich aufgrund dieser Umstände etwas unwohl in den Trainings fühle, obwohl sie die Trainings mit der angeschuldigten Person grundsätzlich gerne absolviere und diese als sehr gut bezeichne.

9. Am 25. Februar 2022 ging bei der Antragstellerin eine Meldung des Schweizerischen Handball-Verbands ("SHV"), vertreten durch Ariane Pejkovic, ein. Gemäss dieser Meldung wurde G.________ (Leiterin P.________ und ehemalige Spielerin des Vereins B.________) von einer ehemaligen, minderjährigen Mitspielerin (17 Jahre alt) kontaktiert, da diese vom Trainer SPL1 des Vereins B.________ - der angeschuldigten Person - Fotos und Nachrichten zugesendet erhalten hat, welche ihr sehr unangenehm seien. Es liegen diesbezügliche Screenshots des Whatsapp Verlaufs zwischen dem Trainer und der Juniorin vor, welche die Juniorin aber nicht an die Antragstellerin weiterleiten möchte. G.________ hat die Juniorin ermutig, sich bei der Antragstellerin zu melden. Dem SHV sei aber zurzeit nicht bekannt, ob sich diese Spielerin bei der Antragstellerin gemeldet hat, weshalb der SHV seiner Pflicht als Verband nachgehe und den Vorfall mit allen dem SHV vorliegenden Informationen meldet.

10. Gestützt auf diese Meldungen zeigte die Antragstellerin der angeschuldigten Person am 30. März 2022 an, dass gegen sie ein Untersuchungsverfahren wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statut des Schweizer Sports (Verletzung der sexuellen

4 Integrität) eröffnet wurde und wies darauf hin, dass die angeschuldigte Person gemäss Art. 7 Abs. 2 VerfReg SSI i.V.m. Art. 4.4 Abs. 1 Ethik-Statut zur Mitwirkung verpflichtet sei, ausser es bestünden Ausstandsgründe nach Art. 7 Abs. 3 VerfReg SSI. Mit Schreiben vom selben Tag hat die Antragstellerin auch E.________ und den Präsidenten des Vereins B.________ darüber informiert, dass gegen die angeschuldigte Person ein Untersuchungsverfahren eröffnet wurde.

11. Am 20. April 2022 führte die Antragstellerin eine Befragung mit E.________ durch und erstellte diesbezüglich ein schriftliches Protokoll. Anlässlich dieser Befragung übergab E.________ an die Antragstellerin zahlreiche Screenshots von Nachrichten, welche die angeschuldigte Person an E.________ über Snapchat zugestellt hat. In ihrer Befragung sagte E.________ sinngemäss aus, dass E.________ seit Sommer 2021 und ihrem Wechsel zum Verein B.________ regelmässigen Kontakt mit A.________ hatte, da er ab dann ihr Technik- Trainer (2x Training pro Woche) war und ihr mit dem Umzug nach H.________bzw. dem Auffinden einer Gastfamilie half. Da zu Beginn an keine Gastfamilie verfügbar war, wohnte E.________ im Sommer 2021 zwei Woche bei A.________. Weiter gab E.________ an, dass zunächst ein normales Verhältnis zu A.________ bestand und sie ihn als hilfsbereit wahrgenommen habe. Ab ungefähr November 2021 habe A.________ jedoch damit begonnen, E.________ intensiver über Snapchat anzuschreiben, was E.________ unangenehm war. E.________ war zu diesem Zeitpunkt 16 Jahre alt. Die Nachrichten nahm E.________ als aufdringlich wahr und beinhalteten sexuelle Andeutungen und Bemerkungen über den Körper von E.________. Zudem habe A.________ an E.________ freizügige Bilder von sich zugesendet. E.________ fühlte sich durch diese Situation überfordert. Auf die Frage, ob A.________ E.________ je tätlich sexuell belästigt habe, gab E.________ an, dass es an einem Dienstagabend im Januar/Februar 2022 zu einer Umarmung durch A.________ kam, welche E.________ sehr unangenehm war, sie sich aber nicht dagegen wehren konnte. Die Umarmung fand statt, nachdem A.________ E.________ nach dem Training an den Bahnhof gefahren habe, wobei E.________ angab, lieber zu Fuss zum Bahnhof zu laufen, A.________ jedoch auf sein Fahrangebot gedrängt habe.

12. Am 21. April 2022 wurde I.________, Präsident des Vereins B.________, durch die Antragstellerin befragt. I.________ führte unter anderem aus, dass an einem Donnerstagnachmittag anfangs März ein Gespräch mit J.________ und der angeschuldigten Person stattgefunden habe anlässlich dessen sich die angeschuldigte Person und der Verein B.________ geeinigt hätten, dass sie sich per sofort trennen würden.

13. Die Antragstellerin führte in der Folge diverse Befragungen mit weiteren Personen durch, namentlich am 23. Mai 2022 jeweils per Telefon mit K.________ (Co-Trainerin einer anderen Mannschaft des Vereins B.________; das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz festgehalten, in der K.________ Ausführungen über einen Austausch auf Instagram zwischen November 2020 und Februar 2022, als sie volljährig war, tätigte) und mit L.________ (Spielerin des Vereins B.________, welche von der angeschuldigten Person trainiert wurde; das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz festgehalten, in der L.________ Ausführungen über WhatsApp- und Snapchat-Nachrichten zwischen 2018 und 2021, als sie minderjährig war, tätigte). Am 2. und am 9. Mai 2022 führte die Antragstellerin zudem zwei weitere Befragungen (per Telefon, festgehalten in geschwärzten Telefonnotizen, in der über Snapchat- und Instagram-Austausch zu einem unbestimmten Zeitpunkt berichtet wird) durch. Diese zwei Personen bestanden jedoch auf ihre Anonymität, weshalb die Identität dieser Personen dem Schweizerischen Sportgericht bis dato nicht bekannt ist.

14. Mit Datum vom 9. Juni 2022 führte die Antragstellerin eine Befragung der angeschuldigten Person durch. Anlässlich der Befragung wurden der angeschuldigten Person die Screenshots

5 der Nachrichten mit E.________ und K.________ vorgelegt, wobei die angeschuldigte Person die Nachrichten explizit bestätigt und signiert hat. In ihrer Befragung sagte die angeschuldigte Person sinngemäss aus, dass sie als Trainer eine Leistungskultur im Verein B.________ implementiert habe und diese als Vorbild für die Nachwuchsmannschaften leben wollte. Betreffend die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei er erstmals im Februar 2022 durch den Präsidenten des Vereins B.________, I.________, informiert worden. Dabei wurde dem Verein B.________ erstmals mitgeteilt, dass sich eine Nachwuchsspielerin infolge des persönlichen Kontakts mit der angeschuldigten Person bedrängt fühle, wobei der angeschuldigten Person sofort klar gewesen sei, dass es sich bei dieser Nachwuchsspielerin um E.________ handle. Weiter gab die angeschuldigte Person an, dass die Snapchat Nachrichten alle auf einer kollegialen Ebene waren und auf explizite Frage verneinte, dass die Nachrichten einen sexuellen Inhalt hatten, die angeschuldigte Person die entsprechenden Nachrichten aber nicht mehr vorliegend habe. Sodann gab die angeschuldigte Person an, die Nachrichten an E.________ als nicht gut zu beurteilen. Die angeschuldigte Person gab sinngemäss ferner an, dass E.________ den Kontakt über Snapchat nicht abgeblockt habe und selbst immer wieder Fragen an die angeschuldigte Person gestellt habe, auch mit sexuellem Inhalt. In diesem Zusammenhang führte die angeschuldigte Person aus, dass sie diese Nachrichten hätte abblocken sollen. Zudem gab die angeschuldigte Person an, dass ihr das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr als Trainer und E.________ als Spielerin bekannt gewesen sei. Betreffend den Vorwurf von K.________ führte die angeschuldigte Person sinngemäss aus, dass es sich bei ihr nicht um eine seiner Spielerinnen handelte, sondern sie sich privat kannten.

15. Am 20. Juni 2022 wurden schliesslich per Telefon M.________ (ehemalige Spielerin unter der angeschuldigten Person; das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz festgehalten, in der M.________ Ausführungen über einen Austausch von Nachrichten zwischen 2015 und 2019, als sie minderjährig war, tätigte) und N.________ (ehemalige Spielerin unter der angeschuldigten Person; das Gespräch wurde in einer Telefonnotiz festgehalten, in der N.________ Ausführungen über einen Austausch im 2018, als sie volljährig war, tätigte) befragt. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 16. Am 19. April 2023 reichte die SSI ihren Untersuchungsbericht betreffend Ethikverstoss bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. A.________ sei dauerhaft für das Trainieren von weiblichen Spielerinnen (Juniorinnen, Frauen und Frauenmannschaften) im organisierten Sport zu sperren. 2. A.________ sei zu einer Geldbusse von CHF 2'000.00 zu verurteilen. 3. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer zu informieren, unter Nennung seiner Identität. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten A.________."

17. Mit Schreiben vom 19. April 2023 sendet die SSI der DK den Untersuchungsbericht sowie die Stellungnahme des Schweizerischen Handball-Verbands.

18. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 eröffnete die DK ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person wegen möglichen Verstosses insbesondere gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut. Zudem wurde die angeschuldigte Person per sofort provisorisch mit einem Verbot belegt, Athletinnen im organisierten Sport zu trainieren, sowie selbst in einer Schweizer

6 Sportorganisation zu trainieren, sofern dort auch Athletinnen am Trainingsbetrieb teilnehmen.

19. Als Begründung für die provisorische Massnahme führte die DK sinngemäss aus, dass diese notwendig sei, um künftige Ethikverstösse der angeschuldigten Person zu verhindern. Die Massnahme sei zudem verhältnismässig, sofern das vorliegende Verfahren innert vernünftiger Zeit fortgeführt werden könne. Zugleich setzte die DK der angeschuldigten Person Frist bis am 23. Juni 2023, um eine Stellungnahme einzureichen. Zudem wies die DK die Antragstellerin an, bis am 6. Juni 2023 den potenziellen Opfern die Verfügung der DK in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

20. Mit Schreiben vom 18. August 2023 reichte die angeschuldigte Person, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, nach zweifach erfolgter Fristerstreckung, eine Stellungnahme mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es seien die Rechtsbegehren der Antragstellerin vollumfänglich abzuweisen und der Angeschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen; 2. Eventualiter sei der Angeschuldigte lediglich während zwei Jahren für das Trainieren von weiblichen Spielerinnen (Juniorinnen, Frauen und Frauenmannschaften) im organisierten Sport zu sperren und die Antragstellerin anzuweisen, davon abzusehen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer zu informieren und subeventualiter sei die Antragstellerin anzuweisen, auf eine Nennung der Identität des Angeschuldigten, des Vereins B.________ sowie irgendwelcher inhaltlicher Details des Falles (d.h. betroffene Personen, Inhalt der vorgeworfenen Kommunikation etc.) zu verzichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Antragstellerin."

21. Weitere Verfahrensschritte vor der DK erfolgten nicht. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 22. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

23. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein.

24. Mit Eröffnungsschreiben vom 13. November 2024 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Parteien mit, dass das Verfahren zwischen SSI und der angeschuldigten Person im Sinne der Verfügung des Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom 26. Mai 2023 mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen wird. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und dass das Urteil gemäss dem Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl) unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werden würde. Schliesslich wurde den Parteien im

7 Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass sie bis zum 4. Dezember 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.

25. Mit Schreiben vom 14. November 2024 beantragte der SHV Parteistellung. Auf das Einreichen einer Stellungnahme wurde verzichtet.

26. Mit Schreiben vom 21. November 2024 nahm die angeschuldigte Person zum Eröffnungsschreiben vom 13. November 2024 Stellung. Zusammengefasst führt die angeschuldigte Person sinngemäss aus, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts bestritten sei, da sie sich nie der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts unterstellt habe. Zudem führte die angeschuldigte Person aus, dass während der Dauer des Verfahrens neben ihr und der Antragstellerin keinen weiteren Personen Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren sei.

27. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 teilte die Antragstellerin mit, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten und verwies im Übrigen auf den Untersuchungsbericht vom 19. April 2023. Ferner teilte die Antragstellerin mit, keine Zustimmung zu einem Zirkularentscheid zu erteilen, da nicht von einem klaren Sachverhalt ausgegangen werden könne.

28. Mit Verfahrensverfügung vom 20. Dezember 2024 hiess das Schweizer Sportgericht den Antrag der angeschuldigten Person, über die Zuständigkeit einen Vor- bzw. Zwischenentscheid zu fällen, gut. Das Schweizer Sportgericht bejahte gestützt auf Art. 11 Abs. 2 VerfRegl im Sinne eines Vorentscheids die Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Falles und verwies für die Begründung auf den Endentscheid. Der Antrag der angeschuldigten Person, das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit zu beschränken, wurde folglich als gegenstandslos abgeschrieben. Schliesslich setzte das Schweizer Sportgericht der angeschuldigten Person eine Frist bis zum 31. Dezember 2024, um diverse Unterlagen (insb. Arbeitsverträge mit dem Verein B.________, die Statuten der einzelnen Gönnervereinen des Vereins B.________, in denen die angeschuldigte Person Mitglied ist oder war und ein Auszug betreffend den Besitz einer Swiss Olympic Card) einzureichen. Abschliessend wurden die Parteien bis zum 9. Januar 2025 aufgefordert, zur Frage des anwendbaren Rechts Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich der Anwendbarkeit der Statuten des Vereins B.________, der Statuten des SHV sowie der Ethik-Charta von Swiss Olympic.

29. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 übermittelte die angeschuldigte Person dem Schweizer Sportgericht die Statuten des Vereins B.________2010 sowie des Gönnervereins O.________. Zudem teilte die angeschuldigte Person mit, dass diese die Swiss Olympic Trainer Card nicht mehr habe und die Anfrage betreffend Arbeitsverträge beim Verein B.________ hängig sei.

30. Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 reichte die angeschuldigte Person zwei Trainerverträge mit dem Verein B.________ ein. Zudem hielt die angeschuldigte Person weiterhin an der Unzuständigkeitseinrede fest.

31. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 nahm die Antragstellerin Stellung zu der Frage des anwendbaren Rechts. Sinngemäss führt die Antragstellerin aus, dass die angeschuldigte Person ab dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt war und dieses für die Vorfälle nach dem 1. Januar 2022 Anwendung fände. Für die Vorfälle im Zeitraum vor dem 1. Januar 2022 sei nach Ansicht der Antragstellerin die Ethik-Charta anwendbar, deren Prinzipien sich sodann in den Statuten des SHV wie auch dessen Code of Conduct wiederfinden müssen.

8 32. Mit Stellungnahme ebenfalls vom 16. Januar 2025 äusserte sich die angeschuldigte Person zum anwendbaren Recht. Sinngemäss trägt die angeschuldigte Person vor, dass vor dem 1. Januar 2022 keine gültige Sanktionsgrundlage vorliege und eine Sanktionierung der angeschuldigten Person für etwaige Verfehlungen vor dem 1. Januar 2022 ausgeschlossen sei. Weiter führt die angeschuldigte Person aus, dass das Ethik-Statut für Vorfälle nach dem 1. Januar 2022 zwar grundsätzlich eine Sanktionsgrundlage darstelle, aber kein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorliege, weshalb auch diesbezüglich eine Sanktionierung ausgeschlossen sei.

33. Mit E-Mail vom 30. Januar 2025 teilte der SHV mit, auf die persönliche Teilnahme an einer Hauptverhandlung zu verzichten und bat darum, einzig über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden und Einblick in die Verfahrensakten zu erhalten.

34. Mit E-Mail vom 7. Februar 2025 wurde die Hauptverhandlung auf den 7. März 2025 festgesetzt.

35. Mit Verfahrensverfügung vom 11. Februar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht unter Bezugnahme auf Art. 11 Abs. 1 und 2 VerfRegl, dass sich das Gericht zur Beurteilung für Sachverhalte, welche sich ab dem 1. Januar 2022 ereignet haben, unter Anwendung des Ethik-Statuts als zuständig erachtet. Zudem teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass die Hauptverhandlung in der Form einer Videokonferenz durchgeführt wird und informierte über den Ablauf der Hauptverhandlung. Ferner teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass E.________ und I.________ als Zeugen befragt werden können.

36. Mit Einladung vom 11. Februar 2025 wurden die Zeug:innen E.________ und I.________ zur Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgefordert. Mit E-Mail vom 16. Februar 2025 teilte E.________ unter anderem mit, dass sie sich seit mehreren Wochen in einem körperlichen Erschöpfungszustand befindet, welcher durch zusätzliche psychische Belastung verstärkt wird und sie deshalb um Abnahme der Einladung ersucht. Eventualiter ersucht E.________ sinngemäss um die Möglichkeit, etwaige Fragen des Schweizer Sportgerichts schriftlich beantworten zu können. Auf Nachfrage des Schweizer Sportgerichts reichte E.________ am 20. Februar 2025 zudem ein Arztzeugnis ein.

37. Nach Einsicht in das entsprechende Arztzeugnis gestattete das Schweizer Sportgericht E.________ die Möglichkeit, die Fragen des Gerichts schriftlich beantworten zu können. Zugleich setzte das Schweizer Sportgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2025 den Parteien eine Frist, innerhalb derer sie dem Gericht allfällige Fragen einreichen konnten, die sie E.________ stellen möchten. Zudem teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass die schriftlichen Antworten von E.________ den Parteien vor der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt werden.

38. Innert Frist gingen keine Ergänzungsfragen der Parteien ein. Der schriftliche Fragenkatalog an E.________ wurde dieser am 4. März 2025 zugestellt. Am 6. März 2025 übermittelte E.________ die schriftlichen Antworten auf ihre Zeugenbefragung. Die schriftlichen Antworten wurden gleichentags den Parteien zur Verfügung gestellt.

39. Am 7. März 2025 fand die Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch Rechtsanwalt Zani Dzaferi, sowie die Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Stadler, teil. Die Parteien haben an den bereits gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten. Im Rahmen der

9 Hauptverhandlung befragte das Gericht die angeschuldigte Person und I.________ als Zeugen ausführlich zur Sache. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör zum vorliegend massgeblichen Sachverhalt gewährt und die Parteien konnten sich im Rahmen der Parteivorträge ausführlich dazu äussern.

40. In Anschluss an die Hauptverhandlung erachtet das Schweizer Sportgericht das Verfahren als spruchreif.

41. Am 13. März 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dem Antrag der vorsitzenden Richterin auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis am 7. Mai 2025 verlängert.

42. Am 17. April 2024 [recte 17. April 2025] übermittelte die Antragstellerin dem Schweizer Sportgericht einen Antrag um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Erlass eines Schiedsspruchs im Verfahren CAS 2025/A/11306. Die Antragstellerin begründet diesen Antrag sinngemäss damit, dass das genannte Verfahren vor dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) hängig sei und die grundlegende und auch für das vorliegende Verfahren relevante Frage kläre, ob das Schweizer Sportgericht für Vorfälle zuständig ist, die sich vor dem Jahr 2022 ereignet haben. Aus Gründen der Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit sei es deshalb sachgerecht und angezeigt, den Ausgang des TAS-Verfahrens abzuwarten.

43. Mit Verfahrensverfügung vom 25. April 2025 wies das Schweizerische Sportgericht den Sistierungsantrag der Antragstellerin, unter Bezugnahme auf den Vorentscheid vom 20. Dezember 2024 sowie die Verfahrensverfügung vom 11. Februar 2025, ab. Zudem behandle das Verfahren vor dem TAS einen Entscheid der DK, der in einem Verfahren gefällt wurde, das vom Schweizer Sportgericht gemäss den Übergangsbestimmungen abgeschlossen, aber nicht in der Eigenschaft des Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und in seiner Eigenschaft als Schiedsgericht gefällt wurde.

44. Am 2. Mai 2025 übermittelte die angeschuldigte Person dem Schweizer Sportgericht eine Eingabe. Die angeschuldigte Person ersuchte das Schweizer Sportgericht sinngemäss, dass das es das Sportgericht der Antragstellerin untersage, eine Medienmitteilung über den vorliegenden Fall zu publizieren und weiter davon abgesehen wird, den Entscheid auf der Internetseite des Schweizer Sportgerichts zu publizieren. Die angeschuldigte Person führt diesbezüglich aus, dass auch eine anonyme Publikation des Entscheides (unter Ausführung insbesondere der Vorwürfe vor dem 1. Januar 2022) einen irreparablen Schaden für die angeschuldigte Person zur Folge hätte, da trotz der Anonymität einen Schluss auf die Identität der angeschuldigten Person möglich sei, was zu einer Vorverurteilung in Bezug auf Vorfälle führen könnte, zu welchen das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung nicht zuständig ist. Das Schweizer Sportgericht verzichtete darauf, SSI zu einer Stellungnahme einzuladen. IV. Positionen der Parteien 45. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden.

10 A. Die Position der Antragstellerin 46. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben können wie folgt zusammengefasst werden: 1. Zuständigkeit 47. Betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt die Antragstellerin zusammengefasst das Folgende aus: Die DK sei insbesondere für Ethikverstösse zuständig gewesen (Art. 4 des Reglements der DK). Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut prüfe die DK den Untersuchungsbericht der Antragstellerin und hört die betroffenen Parteien an. Im Fall von Ethikverstössen spreche die DK angemessene Disziplinarmassnahmen aus.

48. Da das Schweizer Sportgericht per 1. Juli 2024 die Kompetenzen der DK übernommen habe, sei das Schweizer Sportgericht aufgrund der früheren Zuständigkeit der DK zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. So halte insbesondere Art. 10.3.3 des Ethik- Statut (2025) fest, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung von früheren Ethikverstössen zuständig ist, bei denen am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz des Mitgliedverbandes oder der Partnerorganisation von Swiss Olympic hängig gewesen ist. Bei Verstössen vor dem 1. Januar 2022 wende das Schweizer Sportgericht gemäss Art. 10.3.4 des Ethik-Statuts die Statuten und Reglemente des betreffenden Mitgliedverbandes von Swiss Olympic an. Es könne, so die Antragstellerin, schlicht nicht sein, dass niemand zur Beurteilung von Fällen vor der dem 1. Januar 2022 zuständig sei. Dies gälte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin verpflichtet sei, auch Sachverhalte vor dem 1. Januar 2022 zu untersuchen. 2. Anwendbares Recht 49. Betreffend das anwendbare Recht führt die Antragstellerin zusammengefasst das Folgende aus: Der Verein B.________ sei ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied des SHV (Art. 1 und Art. 6 der Statuten). Der SHV sei zudem eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und der Verein B.________ eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. d, f und h Ethik-Statut sind Angestellte oder Beauftragte einer Sportorganisation, Betreuer von Sportler:innen (z.B. Trainer) und Personen, die Inhaber einer Swiss Olympic Card sind, seit dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt. Da die angeschuldigte Person Headcoach der Hauptmannschaft des Vereins B.________ (SPL 1) und Besitzer einer Swiss Olympic Trainer Card sei, unterstehe die angeschuldigte Person für Vorfälle nach dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut.

50. Für Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 - vorliegend in den Jahren 2015 bis 2021 - gälte die Ethik-Charta von Swiss Olympic. Gemäss der Ethik-Charta hätten sämtliche Verbände, die Mitglied von Swiss Olympic sind, die Pflicht, die neun Prinzipien der Ethik-Charta in ihre Statuten zu integrieren. Folglich müssen sich diese Prinzipien in den Statuten des SHV wie auch in dessen Code of Conduct wiederfinden. Die Statuten des SHV seien deshalb direkt anwendbar. Zudem bestehe seit dem 1. September 2017 ein Code of Conduct. Sowohl in den Statuten des SHV wie auch im Code of Conduct werde auf die Ethik-Charta verwiesen (Art. 5 Abs. 2 der Statuten des SHV, bzw. Codex 1 des Code of Conduct).

51. Zusammengefasst unterstehe die angeschuldigte Person deshalb für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht. Für die Sachverhalte aus den Jahren 2015 bis 2021 unterstehe die angeschuldigte Person ferner der Ethik-Charta und den Statuten des SHV wie auch dem Code of Conduct.

11 3. Zu den Vorwürfen im Einzelnen 3.1 Vorwürfe von Januar 2022 bis Februar 2022 52. Die Antragstellerin erachtet es als erwiesen an, dass die angeschuldigte Person im Zeitraum vom Januar 2022 bis zum Februar 2022 die folgenden Handlungen vorgenommen hat:

- Die angeschuldigte Person habe gegenüber einer von ihr trainierten Juniorenspielerin (E.________) Bemerkungen getätigt, welche von dieser als Adressatin obszön und sexistisch empfunden werden könnten; - Die angeschuldigte Person habe einer von ihr trainierten Juniorenspielerin (E.________) Nachrichten über Snapchat versendet, die von der Adressatin als aufdringlich empfunden werden mussten (z.B. Aufforderung, Nacktfotos zu schicken oder gemeinsam eine Nacktsauna zu besuchen); - Die angeschuldigte Person habe einer Co-Trainerin einer anderen Mannschaft (K.________) anzügliche und unangebrachte Nachrichten mit einem sexuellen Inhalt versendet; sowie - Die angeschuldigte Person habe eine von ihr trainierte Juniorenspielerin (E.________) gegen ihren Willen umarmt, was dieser unangenehm war und die angeschuldigte Person wusste oder wissen musste.

53. Mit seinem Verhalten, seinen Äusserungen und seinen Nachrichten habe die angeschuldigte Person gegen Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) des Ethik-Statuts verstossen und damit die sexuelle Integrität der von ihm trainierten Juniorenspielerin bzw. der Co- Trainerin einer anderen Mannschaft verletzt. 3.2 Vorwürfe in den Jahren 2015 bis 2021 54. Die Antragstellerin erachtet es als erwiesen an, dass die angeschuldigte Person im Zeitraum von 2015 bis 2021 die folgenden Handlungen vorgenommen hat:

- Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten Person trainiert wurden, Nachrichten verschickt, in denen die angeschuldigte Person Äusserungen über körperliche Vorzüge gemacht habe; - Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten Person trainiert wurden, Nachrichten versendet, die von den Empfängerinnen als obszöne und sexuelle Äusserungen aufgefasst werden mussten; - Die angeschuldigte Person habe an Spielerinnen, welche von der angeschuldigten Person trainiert wurden, ungefragt Bilder ihres nackten Oberkörpers und sogar ihres Penis zugesendet; sowie - Die angeschuldigte Person habe Geschlechtsverkehr mit Spielerinnen gehabt, die von der angeschuldigten Person trainiert und ihr deshalb anvertraut wurden, wobei eine von ihnen zum Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehres 15 Jahre alt war (die angeschuldigte Person war etwa 30 Jahre alt), währen die andere Spielerin im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehres 19 Jahre alt war (die angeschuldigte Person war etwa 35 Jahre alt).

55. Die beschriebenen Handlungen im Zusammenhang mit diesen Vorfällen würden deshalb eine Verletzung von Art. 6 der Ethik-Charta sowie der Statuten des SHV und des Code of Conduct begründen und seien durch das Schweizer Sportgericht zu sanktionieren. Da die Ethik-Charta keine Sanktionsmassnahmen für Fehlverhalten vorsehen, seien analog die Sanktionsmassnahmen des Code of Conduct des SHV anzuwenden.

12 4. Sanktion 56. Die Antragstellerin erachtet den mehrfachen Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts, gegen Art. 6 der Ethik-Charta sowie gegen die Statuten des SHV bzw. den Code of Conduct des SHV, indem die angeschuldigte Person mehrfach die sexuelle Integrität mehrerer Spielerinnen des Vereins B.________ bzw. in einem Fall einer Co- Trainerin einer anderen Mannschaft des Vereins B.________ verletzte, als erstellt und fordert deshalb eine angemessene Bestrafung.

57. Die Antragstellerin stuft die durch die angeschuldigte Person mutmasslich begangene Verletzungen des Ethik-Statuts in ihrem Untersuchungsbericht als insgesamt schwerwiegend ein.

58. Strafverschärfend für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die mutmasslich betroffenen Personen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu der angeschuldigten Person standen, (ii) dass die angeschuldigte Person das Ethik-Statut wiederholt und fortgesetzt verletzt habe, (iii) dass vereinzelte Verstösse mutmasslich gegen minderjährige Personen, die ihm anvertraut worden waren, erfolgt sind und (iv) dass sich die angeschuldigte Person im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wenig kooperativ und ohne Reue gezeigt und Unwahrheiten verbreitet habe sowie erst auf die Vorlage klarer Beweismittel sein Verhalten zugegeben habe.

59. Vor diesem Hintergrund beantragt die Antragstellerin, die angeschuldigte Person dauerhaft für das Trainieren von weiblichen Spielerinnen im organisierten Sport zu sperren und die angeschuldigte Person zur Bezahlung einer Geldbusse von CHF 2'000.00 zu verpflichten. 5. Veröffentlichung des Entscheids 60. Die Antragstellerin beantragt weiter die Veröffentlichung des Entscheids. Diesbezüglich beruft sich die Antragstellerin auf Art. 6.3 Ethik-Statut, wonach Entscheide teilweise oder in vollem Umfang veröffentlicht werden können mit der Namensnennung der angeschuldigten Person.

61. Konkret begründet die Antragstellerin diesen Antrag damit, dass die Angelegenheit bereits eine hohe mediale Präsenz erreicht habe und das öffentliche Interesse für eine Publikation des Entscheids spreche. B. Die Position der angeschuldigten Person 1. Zuständigkeit 62. Die angeschuldigte Person führt betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts sinngemäss das Folgende aus: Die angeschuldigte Person bestreitet die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, bzw. früher der DK für Fälle von Ethikverstössen nicht generell in der ersten Stellungnahme vom 18. August 2023, sondern führt im Wesentlichen aus, dass vorliegend gar kein Ethikverstoss vorliege. Deshalb bestehe keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts.

63. Erst mit Eingabe vom 21. November 2024 erhob die angeschuldigte Person formal die Unzuständigkeitseinrede gegen das vom Schweizer Sportgericht übernommene Verfahren der DK. Diese Unzuständigkeitseinrede begründete die angeschuldigte Person damit, dass die angeschuldigte Person nie einer Unterstellung unter die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts bzw. damals der DK erfolgt ist.

13 2. Anwendbares Recht 64. Betreffend das anwendbare Recht führt die angeschuldigte Person aus, dass die Statuten des SHV im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar seien. Zudem sei es falsch, dass die Ethik-Charta von Swiss Olympic im vorliegenden Fall für die Vorwürfe betreffend die Jahre 2015 bis 2021 anwendbar ist, da die Ethik-Charte weder direkt noch indirekt über die Statuten des SHV anwendbar ist. Zwar verweise Art. 5 Abs. 2 der Statuten des SHV auf die Ethik-Charta doch ergibt sich daraus weder eine konkrete Verpflichtung gegenüber den Spielern, Trainern, usw. noch eine entsprechende Sanktion. Die entsprechenden Rechte und Pflichten richten sich folglich ausschliesslich an den SHV.

65. Betreffend die Anwendbarkeit des Code of Conduct wendet die angeschuldigte Person ein, dass dieser ebenfalls nicht für Trainer und Spieler anwendbar sei, da weder Trainer noch Spieler darin erwähnt werden und der Code of Conduct folglich keine konkreten Verhaltensnormen vorgibt. Zudem habe die angeschuldigte Person den Code of Conduct nie unterzeichnet bzw. sich dessen Verhaltensregelungen unterworfen, weshalb der Code of Conduct auch vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann.

66. Schliesslich seien die Verbandsreglemente von Swiss Olympic sowie die Statuten des SHV und dessen Code of Conduct im Sinne der Rechtsprechung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen, wonach im Rahmen einer Globalübernahme ungewöhnliche und unklare Regelungen nicht zum Nachteil der angeschuldigten Person ausgelegt werden können.

67. Zudem führt die angeschuldigte Person weiter aus, dass im vorliegenden Fall aufgrund der monopolartigen Stellung von Swiss Olympic und der Unmöglichkeit eines Sportlers, sich der (Schieds-)Gerichtsbarkeit von Swiss Olympic zu entziehen, strafrechtliche Prinzipien Anwendung finden. Unter diesem Punkt wendet die angeschuldigte Person insbesondere ein, dass das Ethik-Statut keine rückwirkende Anwendung finden kann und eine analoge Anwendung des Ethik-Statuts ausgeschlossen ist. 3. Zu den Vorwürfen im Einzelnen 3.1 Vorwürfe von Januar 2022 bis Februar 2022 68. Betreffend die Vorwürfe von Januar 2022 und Februar 2022 bezüglich E.________ und K.________ führt die angeschuldigte Person sinngemäss das Folgende aus:

- Die angeschuldigte Person anerkennt, dass die Kommunikation mit der von ihr trainierten Juniorenspielerin (E.________) sowie der Co-Trainerin einer anderen Mannschaft (K.________) "nicht gut" gewesen sei. Die angeschuldigte Person anerkennt den Inhalt der von E.________ und K.________ der Antragstellerin übermittelten Screenshots bzw. Fotografien der Nachrichten als korrekt an; - Die angeschuldigte Person führt ergänzend aus, dass sie E.________ nie unter Druck gesetzt habe bzw. gezwungen habe, über irgendwelche Themen zu sprechen. Die Kommunikation über Snapchat mit E.________ sei nie gegen ihren Willen erfolgt und es wäre E.________ auch jederzeit freigestanden, den Kontakt mit der angeschuldigten Person abzubrechen; - Die angeschuldigte Person führt betreffend die Nachrichten mit E.________ weiter aus, dass diese bloss aufgrund einer Initiative von E.________ eine sexuelle Konnotation angenommen haben; sowie - Das die angeschuldigte Person mit der Co-Trainerin des Vereins B.________ (K.________) nie physischen Kontakt gehabt habe und K.________ auch mehrfach

14 von sich aus die angeschuldigte Person angeschrieben und die angeschuldigte Person zu einem gemeinsamen Glas Wein einzuladen versucht habe. Es handle sich bei den Nachrichten mit K.________ folglich um ein gegenseitiges Anstacheln.

69. Im Ergebnis verneint die angeschuldigte Person das Vorliegen eines Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts, weshalb die sexuelle Integrität von E.________ und K.________ nicht verletzt wurde. 3.2 Vorwürfe betreffend die Jahre 2015 bis 2021 70. Betreffend die Vorwürfe in den Jahren 2015 bis 2021 bezüglich L.________, M.________ und N.________ führt die angeschuldigte Person zusammengefasst und sinngemäss aus, dass die gegen die angeschuldigte Person erhobenen Vorwürfe unwahr sind und sich die behaupteten verbalen und physischen sexuellen Kontakte nie zugetragen haben. 4. Sanktion 71. Betreffend eine etwaig festzulegende Sanktion führt die angeschuldigte Person in einem ersten Schritt aus, dass die angeschuldigte Person mangels einer anwendbaren rechtlichen Grundlage überhaupt nicht bestraft werden kann.

72. Unabhängig davon, dass die angeschuldigte Person das Vorliegen eines Ethikverstosses und die Möglichkeit einer Sanktionierung bestreite, bedauere dieser sein Verhalten gegenüber K.________ und insbesondere E.________, dies umso mehr vor dem Hintergrund, dass die angeschuldigte Person viel Herzblut in den Handballsport und insbesondere den Verein B.________ investiert und sich mit Leib und Seele für den Handballsport, den Verein B.________ und seine Mannschaft engagiert habe. Zudem sei die angeschuldigte Person durch die Entlassung als Cheftrainer des Vereins B.________ in der Folge dieses Verfahrens bereits bestraft, weshalb keine zusätzliche Sanktionierung mehr erforderlich sei.

73. In jedem Fall erweise sich deshalb insbesondere die lebenslange Sperre als unverhältnismässig. 5. Veröffentlichung des Entscheids 74. Schliesslich trägt die angeschuldigte Person betreffend die etwaige Veröffentlichung des Entscheides sinngemäss vor, dass davon abzusehen sein solle, da die angeschuldigte Person ohnehin freizusprechen sein wird.

75. Selbst im Falle eines Schuldspruches sei weiter von einer Veröffentlichung des Urteils abzusehen, da das öffentliche Interesse die Persönlichkeitsrechte der angeschuldigten Person bei weitem nicht übersteige. Es handle sich bei der angeschuldigten Person nicht um eine bekannte Persönlichkeit, weshalb ohnehin kein Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme eines etwaigen Schuldspruchs bestehe.

76. Zudem verneint die angeschuldigte Person, dass die entsprechende Bestimmung im Ethik- Statut (Art. 6.3) für die angeschuldigten Person anwendbar sei, da dieser das Ethik-Statut wenn überhaupt lediglich global übernommen habe und deshalb im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel diese Bestimmung für die angeschuldigte Person keine Anwendung finden könne. Die angeschuldigte Person habe schlicht nicht mit dem Vorhandensein einer solchen Bestimmung rechnen können und müssen.

15 V. Prozessuales 77. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet diese auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 13. November 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024. VI. Zuständigkeit A. Vorbemerkungen 78. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

79. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht richtet sich nach dem Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("VerfRegl"). Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, in denen Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände die bisherige "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder das Schweizer Sportgericht für zuständig erklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO.3

80. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Position der Parteien 81. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass das Schweizer Sportgericht zuständig ist. Zur rechtlichen Beurteilung von Vorfällen, welche sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, führt die Antragstellerin aus, dass gestützt auf die Übergangsbestimmungen des Ethik- Statuts (Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025) die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gegeben sei.

82. Die angeschuldigte Person hat mit Stellungnahme vom 21. November 2024 die Unzuständigkeitseinrede erhoben mit der Begründung, dass eine Unterstellung unter die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts nie erfolgt sei. C. Zuständigkeit für Sachverhalte ab dem 1. Januar 2022 83. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 i.V.m Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Zudem legt diese Bestimmung fest, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Beurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI im Zusammenhang mit potenziellen

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

16 Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Weiter sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer zuständig war.

84. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung möglicher Verstösse gegen das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Ethik-Statut ergibt sich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Ethik- Statut selbst. Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut obliegt die Beurteilung potenzieller Ethikverstösse der Disziplinarkammer. Wie im Beschlussprotokoll der 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments unter Traktandum 9 festgehalten, wurden die Statutenänderungen genehmigt, womit sämtliche Kompetenzen der Disziplinarkammer auf die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen sind. Seit dem 1. Juli 2024 ist somit das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die Disziplinarkammer zuständig war.

85. Das Schweizer Sportgericht ist somit zuständig für die rechtliche Beurteilung und allfällige Sanktionierung von Verhalten, das sich seit dem 1. Januar 2022 ereignet hat und unter das Ethik-Statut fällt. Diese Zuständigkeit wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts wiederholt bestätigt.4 D. Zuständigkeit für Sachverhalte vor dem 1. Januar 2022 86. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ebenfalls die rechtliche Beurteilung mutmasslicher Ethikverstösse, die sich vor dem 1. Januar 2022 und damit vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts sowie der entsprechenden Statutenänderungen von Swiss Olympic (d.h. vom 1. Januar 2022 sowie vom 1. Juli 2024) ereignet haben sollen.

87. Vor dem 1. Januar 2022 lagen sowohl die Untersuchung als auch die rechtliche Beurteilung und allfällige Sanktionierung von Ethikverstössen in der Zuständigkeit der nationalen Sportverbände. Das vorliegend anwendbare Ethik-Statut enthält aus diesem Grund Übergangsbestimmungen, mit denen auch die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw. des Schweizer Sportgerichts für vor dem Inkrafttreten am 1. Januar 2022 liegende Vorfälle erfasst werden soll – wobei sich deren normative Reichweite als klärungsbedürftig erweist.

88. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten und untergeordneten Regelwerke grosser Sportorganisationen (z.B. FIFA oder UEFA) wie Gesetze auszulegen.5 Als Nationales Olympisches Komitee und Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz. Dementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, insbesondere das Ethik-Statut, in gesetzesähnlicher Weise auszulegen.6 Obwohl die Auslegung mit dem Wortlaut beginnt, muss die tatsächliche Tragweite einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente ermittelt werden. Dazu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihr verfolgter Zweck, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung). Ebenso entscheidend ist die Bedeutung der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen (systematische Auslegung). Eine Abweichung vom Gesetzestext erfolgt, wenn die gesamtheitliche Auslegung zeigt, dass der Wortlaut nicht in allen Punkten dem wahren Sinn

4 Statt vieler: Entscheid SSG 2024/E/30 vom 5. März 2025, Rz. 86 ff. 5 BGer 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022, E. 4.3.1; BGer 4A_564/2020 vom 7. Juni 2021, E. 6.4; BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1. 6 BGer 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023, E. 3.2.3; BGer 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 3.3.4.1.

17 der Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann oder die dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.7

89. Als Übergangsbestimmung sieht Art. 8.2 Abs. 1 Ethik-Statut 2022 vor, dass Untersuchungsverfahren, die ein Mitgliedsverband von Swiss Olympic vor dem 1. Januar 2022 eröffnet, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgeschlossen hat, von der damit befassten Instanz weiterzuführen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen sind. Die rechtliche Beurteilung der Untersuchungsergebnisse soll ab dem 1. Januar 2022 in die Zuständigkeit der Disziplinarkammer fallen.

90. Diese Bestimmung präzisiert einerseits die Untersuchungskompetenz der Mitgliedsverbände von Swiss Olympic gegenüber der SSI, andererseits die Entscheidkompetenz der Disziplinarkammer gegenüber den rechtsprechenden Instanzen der Mitgliedsverbände. Die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Entscheidungszuständigkeit geht nun im Übrigen auch klarer aus den Art. 10.3.2 und 10.3.3 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 hervor. Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung von Art. 8.2 des hier massgeblichen Ethik-Statuts (Fassung vom 1. Januar 2022) – soweit sich daraus Unklarheiten oder Regelungslücken ergeben – ergänzend auch die Fassung vom 1. Januar 2025 berücksichtigt werden kann, sofern diese von der zuständigen Stelle präzisierend konkretisiert worden ist.8

91. In casu wurde das Untersuchungsverfahren aufgrund von Meldungen im Januar und Februar 2022 am 30. März 2022 durch die Antragstellerin eröffnet. Der Untersuchungsbericht datiert vom 19. April 2023 und wurde der damaligen Disziplinarkammer am 25. Mai 2023 vorab per E-Mail und am 26. Mai 2023 postalisch zusammen mit den entsprechenden Rechtsbegehren zur rechtlichen Beurteilung übermittelt. Nach der Auflösung der Disziplinarkammer wurden die Akten am 7. August 2024 an das Schweizer Sportgericht weitergeleitet und das Verfahren durch das Schweizer Sportgericht mit Eröffnungsschreiben vom 13. November 2024 eröffnet. Somit war am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz hängig, weshalb bereits aus diesem Grund Art. 8.2 Abs. 1 und 2 Ethik-Statut 2022 vorliegend keine Anwendung finden.

92. Übergangsrechtlich ist weiter Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 zu prüfen. Laut dieser Bestimmung soll die Disziplinarkammer ab dem 1. Januar 2022 für die rechtliche Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zuständig sein, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet wurde. Derselbe Grundsatz wurde in redaktionell leicht angepasster Form im Ethik-Statut 2025 (Art. 10.3.3 Abs. 2) wiedergegeben. Gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik- Statut 2025 stellt sich somit die Frage, ob sich die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw. des Schweizer Sportgerichts auch auf Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 erstreckt.

93. Seit der Verabschiedung des Ethik-Statuts 2022 durch Swiss Olympic hat sich der rechtliche Rahmen weiterentwickelt. Seit dem 1. März 2023 ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts seine Funktion als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV von Bedeutung. Das Gericht untersteht seither zwingend den entsprechenden Vorschriften. Daher ist zu prüfen, ob die Zuständigkeitsregelungen des Ethik-Statuts mit den Bestimmungen der SpoFöV in Einklang stehen.

7 BGE 142 III 402, E. 2.5.1. 8 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.

18 94. Mit Inkrafttreten von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV am 1. März 2023 wurde festgelegt, dass die Disziplinarstelle – also das Schweizer Sportgericht – jene Sanktionen und Massnahmen aussprechen kann, die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehen sind. In den Erläuterungen vom 25. Januar 2023 zur Änderung der SpoFöV heisst es ausdrücklich: "Sie [Disziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente an und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen."9 Daraus folgt, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik ausschliesslich das Ethik-Statut anwenden kann, nicht jedoch die früheren Regelwerke der Mitgliedsverbände. Die in Art. 8.2 Ethik-Statut 2022 enthaltenen übergangsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen treten insoweit zurück, als sie Sachverhalte erfassen wollen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben. Sie werden durch die höherrangige Norm von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV verdrängt und entfalten in diesem Umfang keine Rechtswirkung mehr.

95. Vor diesem Hintergrund hat das Schweizer Sportgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass es für die Beurteilung von Vorfällen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, nicht zuständig ist.10

96. Auch im Schweizer Parlament wurde diese Problematik thematisiert. In einer Interpellation vom 30. September 2022 wurde der Bundesrat unter anderem gefragt: "Werden Meldungen, die Vorkommnisse der Zeit vor der Meldestelle betreffen, nicht überprüft? Falls nein, was sind die Gründe? Wäre der Bundesrat bereit dies noch anzupassen?" In seiner Stellungnahme vom 16. November 2022 hielt der Bundesrat fest: "Die SSI bearbeitet sämtliche eingehenden Meldungen über potenzielle Ethikverstösse. Gemäss etablierten Rechtsgrundsätzen ist ein Verhalten nach den reglementarischen Grundlagen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls in Kraft sind, zu beurteilen. Wird auf Sachverhalte Bezug genommen, die sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 ereignet haben, so wird die Meldestelle ein solches Verhalten nicht mit einem Antrag auf eine Sanktion an die Disziplinarkammer weiterleiten, auch wenn es nach heutigem Recht als Verstoss gegen das Ethik-Statut zu werten wäre. Hingegen spricht die Meldestelle eine entsprechende Feststellung aus. Diese geht sowohl an die angeschuldigte Person als auch an den involvierten Sportverband und Swiss Olympic. Der Bundesrat erachtet dieses Vorgehen als zielführend."11

97. Diese Haltung wird durch die revidierten Statuten von Swiss Olympic bestätigt, die seit dem 1. Juli 2024 in Kraft sind. In Art. 1.2 Abs. 10 wird festgelegt: "Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Doping-Statut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden." Auch hier wird unmissverständlich klargestellt, dass die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Bereich Ethik ausschliesslich die Beurteilung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut umfasst.

98. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl der Dachverband Swiss Olympic als auch der Bundesrat – welcher die Teilrevision der SpoFöV erlassen hat – unmissverständlich

9 Siehe dazu die Erläuterungen des Bundesamts für Sport BASPO vom Januar 2023 zu den Änderungen der Sportförderungsverordnung, S. 18. 10 Entscheid SSG 2024/E/15 vom. 26. Februar 2025, Rz. 119. 11 Stellungnahme des Bundesrats vom 16. November 2022 zur Interpellation Nr. 22.4225 von NR Aline Trede (Swiss Sport Integrity. Wer wird gehört?).

19 zum Ausdruck gebracht haben, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik ausschliesslich für die Beurteilung der Fälle zuständig ist, die ihm durch die SSI im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Die Beurteilung von Ethikverstössen auf Grundlage der Regelwerke der Mitgliedsverbände fällt hingegen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich.

99. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Disziplinarkammer aus der verbandsinternen Struktur von Swiss Olympic herausgelöst und zum 1. Juli 2024 durch die unabhängige Stiftung Schweizer Sportgericht abgelöst wurde. Das Schweizer Sportgericht kann daher – im Unterschied zur früheren Disziplinarkammer – nicht mehr als eigentliches Verbandsgericht qualifiziert werden. Vielmehr sieht Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic ausdrücklich folgendes vor: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte". Die vor dem 1. Januar 2022 geltenden Regelwerke – insbesondere die Ethik-Charta von Swiss Olympic, die Statuten des SHV und der Code of Conduct des SHV – enthalten keine Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts – als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und Schiedsgericht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic – a posteriori begründen könnten.

100. Die Bejahung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall, gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025, würde einer nachträglichen Bindung der angeschuldigten Person an eine Schiedsklausel gleichkommen, was aus rechtlicher Sicht problematisch erscheint. Dieses Problem wurde von Swiss Olympic offensichtlich erkannt, weshalb das revidierte Ethik-Statut vom 1. Januar 2025 in Art. 10.3.3 Abs. 5 nun vorschreibt, dass eine Schiedsvereinbarung erforderlich ist, damit die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 begangen wurden, überhaupt in Frage kommt. Art. 8.2 Abs. 3 Ethik- Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 sind somit stets in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic und Art. 10.3.3 Abs. 5 Ethik-Statut 2025 zu lesen. Eine Schiedsvereinbarung im Sinne von Art. 10.3.3 Abs. 5 Ethik-Statut 2025 liegt in casu sodann keine vor.

101. Somit liegt auch gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 5 Ethik- Statut 2025 keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts vor.

102. Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut 2022, dass "[b]ei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet]. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer". Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut 2022 stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar, die in Art. 10.3.4 Ethik-Statut 2025 unter dem Titel "Anwendbares Recht" übernommen wurde. Eine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann aus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut 2022 keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 abgeleitet werden. E. Zwischenfazit 103. Aus den dargelegten Gründen ist das Schweizer Sportgericht lediglich für Vorfälle ab dem 1. Januar 2022 zuständig.

20 F. Vorfälle betreffend L.________, M.________ und N.________ 104. Bei den Vorfällen betreffend L.________, M.________ und N.________ laufen die Ansichten der Parteien weit auseinander. Während die Antragstellerin die umschriebenen Vorfälle als erstellt und als Ethikverstoss betrachtet, verneint die angeschuldigte Person entweder das Stattfinden der Vorfälle als Ganzes oder vereinzelt die Qualifikation als Ethikverstoss.

105. Die Frage, ob sich diese Vorfälle zugetragen haben und falls ja, ob dies als Ethikverstoss zu qualifizieren wäre, kann und muss im vorliegenden Verfahren offenbleiben. Einig sind sich die Parteien nämlich dahingehend, dass keiner dieser Vorfälle nach dem Jahr 2020 stattgefunden haben soll.

106. Mit diesem Ergebnis besteht keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung und etwaigen Bestrafung betreffend die Vorfälle im Zusammenhang mit L.________, M.________ und N.________. G. Vorfälle betreffend die anonymen Zeuginnen 107. Betreffend die anonymen Zeuginnen ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht nicht, wann diese mutmasslichen Vorfälle stattgefunden haben sollen. Die entsprechenden Angaben aus den Protokollen wurden sogar geschwärzt. Das mag im Hinblick des reglementarisch vorgesehenen Opfer- und Persönlichkeitsschutzes nachvollziehbar sein, verunmöglicht dem Schweizer Sportgericht jedoch die Prüfung dessen Zuständigkeit.

108. Im Ergebnis bleibt deshalb festzuhalten, dass für das Schweizer Sportgericht nicht überprüfbar ist, ob für diese Vorfälle eine Zuständigkeit besteht, weshalb die Zuständigkeit im Zweifelsfalle abzulehnen ist. H. Vorfälle betreffend E.________ und K.________ 109. Betreffend die mutmasslichen Vorfälle im Zusammenhang mit E.________ und K.________ geht es um potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut, welche (teilweise) mutmasslich nach dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben könnten. Da das Ethik-Statut am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, geht es mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle betreffend E.________ und K.________ nach dem 1. Januar 2022 daher zu bejahen. I. Fazit 110. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung der Vorfälle betreffend E.________ und K.________ ab dem 1. Januar 2022 zuständig ist.

111. Für die Beurteilung der Vorfälle vor dem 1. Januar 2022, d.h. für Vorfälle betreffend L.________, M.________, N.________ sowie die beiden anonymen Zeuginnen besteht hingegen keine Zuständigkeit.

21 VII. Anwendbares Recht 112. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut.

113. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts in seiner Fassung vom 26. November 2021).

114. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf die DK übertragen. Wie unter Rz. Erreur ! Source du renvoi introuvable. ff. ausgeführt, ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist. In casu geht es um die Beurteilung von Vorfällen aus dem Januar und Februar 2022 (somit vor Inkrafttreten des Ethik-Statuts 2022 in seiner Fassung vom 25. November 2022 sowie des Ethik-Statuts 2025), weshalb das Ethik-Statut in der Fassung vom 26. November 2021 anwendbar ist.

115. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

116. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik-Statut gilt dieses unter anderem auch für Betreuer:innen von Sportler:innen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e, wie zum Beispiel Trainer:innen. Als natürliche Personen gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. e Ethik-Statut gelten Sportler:innen, die an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen oder sich auf eine Teilnahme vorbereiten.

117. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut bis zu seiner Entlassung unbestritten Trainer des Vereins B.________ (Headcoach), gebunden durch einen formellen Arbeitsvertrag, und somit der Trainer von einer der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen (E.________) bzw. der Co-Trainer (einer anderen Mannschaft des Vereins B.________) der anderen von möglichen Ethikverstössen betroffenen Person (K.________). Bereits in dieser Hinsicht ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. f Ethik- Statut erfasst und es kann offenbleiben, ob die angeschuldigte Person auch aus weiteren Gründen dem Ethik-Statut unterstellt wäre.

118. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts damit festgehalten werden, dass dieser insbesondere aufgrund der Trainertätigkeit gegeben ist.

119. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand als Trainer der Sportlerinnen bzw. als Co-Trainer mit dem Sportbetrieb des Vereins

22 B.________ in Zusammenhang und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne anwendbar. VIII. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut 120. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Wie von der Antragstellerin zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall primär die Verletzung von Art. 2.1.4 (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung.

121. Für eine allfällige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen Vorfälle unter dem Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen. 1. Beweismass 122. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen.12 Die Rechtsprechung des TAS sieht die Anwendung des "comfortable satisfaction"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen Vorgaben enthält.13

123. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut kodifiziert diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden.14 2. Beweismittel und Beweisergebnis 124. Im Rahmen der Personalbeweise hat die Antragstellerin, im Bereich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, E.________, K.________, I.________ und die angeschuldigte Person befragt. Die Antragstellerin führte weitere Abklärungen durch, die jedoch aufgrund der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Vorfälle ab dem 1. Januar 2022 (s. Rz Erreur ! Source du renvoi introuvable. ff.) nicht erläutert werden. Die angeschuldigte Person wurde am 9. Juni 2022 durch die Antragstellerin persönlich befragt. Am 18. August 2022 hat die angeschuldigte Person ihre erste, ausführliche schriftliche Stellungnahme zu den gegen die angeschuldigte Person erhobenen Vorwürfen eingereicht. Nach Übernahme des Falls durch das Schweizer Sportgericht folgten weitere Stellungnahmen im vorliegenden

12 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International Sports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014, 25 und 29. 13 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f. 14 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.

23 Verfahren. Sodann liegen als Sachbeweise Screenshots bzw. Fotografien der Chatverläufe der angeschuldigten Person sowohl mit E.________ als auch mit K.________ vor. 125. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen von E.________ gelangt das Schweizer Sportgericht zur folgenden Würdigung: E.________ hat seit ihrer ersten Meldung vom 16. Februar 2022 sowie im gesamten Verlauf der Untersuchung die Vorfälle einheitlich dargestellt. Die von E.________ gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfen stehen im Einklang mit den vorgelegten Screenshots der Chatverläufe zwischen E.________ und der angeschuldigten Person. Die Inhalte der Screenshots decken sich sodann mit den Aussagen von E.________, welche diese sowohl in ihrer Befragung durch die Antragstellerin wie auch das Schweizer Sportgericht tätigte.

126. Aus den Aussagen von E.________ geht hervor, dass sie den privaten Kontakt mit der angeschuldigten Person ab dem intensiveren Kontakt über Snapchat für sehr unangenehm und psychisch belastend empfand. Sie sagte aus, dass die angeschuldigte Person sehr fordernd war und auf ablehnende Reaktionen bzw. persönliche Grenzen eine Erklärung forderte und diese nicht respektierend wahrnahm. Die erneute Befragung durch das Schweizer Sportgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellte für E.________ eine erhebliche emotionale Belastung dar. Sie liess sich daher aus gesundheitlichen Gründen für die Hauptverhandlung ärztlich dispensieren und wurde stattdessen schriftlich befragt. Die schriftlichen Aussagen durch die Befragung des Schweizer Sportgerichts vom 6. März 2025 bestätigten den oben erläuterten Sachverhalt.

127. Insbesondere wurden durch die Aussagen von E.________ und den Screenshots der Chat- Nachrichten bestätigt, dass ein privater Kontakt zwischen E.________ und der angeschuldigten Person bestand. Dieser Kontakt intensivierte sich gegen Ende des Jahres 2021 laut Aussagen von E.________ und erfolgte zeitlich bis nach Eingang der Meldung von E.________ bei SSI am 16. Februar 2022. Die Chatverläufe enthalten deutlich sexuellen Inhalt, unter anderem Bitten um anzügliche Bilder von E.________, das Versenden eigener Bilder durch die angeschuldigte Person sowie mehrfach sexuell konnotierte Aussagen über den Körper von E.________. Diese Inhalte stehen im Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen von E.________ in ihren Befragungen wie auch den Screenshots der Chatnachrichten.

128. Ergänzend hat E.________ in all ihren Befragungen ausgesagt, dass die angeschuldigte Person sie nach einem Training im Januar/Februar 2022 gegen ihren Willen umarmte. Die Umarmung wurde von E.________ als sehr unangenehm empfunden. Sie gab an, in dieser Situation nicht die Möglichkeit gefunden zu haben, sich zur Wehr zu setzen oder das Angebot der angeschuldigten Person, sie nach Hause zu fahren, abzulehnen. Auch diese Aussage erscheint aus Sicht des Schweizer Sportgerichts aufgrund der Abhängigkeit wegen dem Trainer-Spielerinnen-Verhältnisses, der Minderjährigkeit von E.________ und der widerspruchsfreien Wiedergabe der Geschehnisse nachvollziehbar.

129. Trotz der belastenden Vorkommnisse bezeichnet E.________ die angeschuldigte Person wiederholt als "guten" und "netten" Trainer. Sie gab zudem an, dass sie Angst vor einer Meldung aufgrund der Reaktion der angeschuldigten Person hatte. Erst nachdem E.________ die angeschuldigte Person gebeten hatte, die Nachrichten zu unterlassen und dieser Bitte nicht nachgekommen war, sah sie sich zur Meldung veranlasst. Diese Aussagen wertet das Schweizer Sportgericht als glaubwürdig und bezeugen ausserdem das Abhängigkeitsverhältnis zwischen E.________ und der angeschuldigten Person. 130. Die angeschuldigte Person bestreitet weiter die Verwertbarkeit der schriftlichen Zeugenbefragung von E.________ vom 6. März 2025. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass E.________ einzig aufgrund der psychischen Belastung von der Teilnahme an der

24 Hauptverhandlung dispensiert wurde, welche unter anderem durch das Verhalten der angeschuldigten Person verursacht worden ist. Es ist allseits bekannt, dass Opfern derartiger Taten gewisse Schutzmassnahmen zugestanden werden, so dass keine direkte Konfrontation mit dem Verursacher nötig ist. Dies ist auch hier geschehen, wobei die Teilnahmerechte der angeschuldigten Person gewahrt wurden. Einerseits sieht das VerfRegl ohnehin keine unmittelbare Konfrontation mit Belastungszeugen vor. Andererseits wurde der angeschuldigten Person mehrfach die Möglichkeit gewährt, Ergänzungsfragen an E.________ zu stellen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Sodann konnte sich die angeschuldigte Person im Rahmen ihrer Parteivorträge detailliert zur Glaubhaftigkeit und zum Inhalt der Aussagen von E.________ äussern, wobei die angeschuldigte Person nichts vorgetragen hatte, was das Schweizer Sportgericht an den Aussagen von E.________ zweifeln liesse.

131. Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Konsistenz in den Aussagen und deren Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass den Aussagen von E.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Es ist folglich erstellt, dass die sich in den Akten befindlichen Nachrichten zwischen der angeschuldigten Person und E.________ stattfand. Auf die konkrete rechtliche Würdigung dieser Nachrichten wird weiter unten einzugehen sein.

132. Das Schweizer Sportgericht würdigt die Aussagen von K.________ als glaubhaft und in sich stimmig. Die Aussagen stehen in Übereinstimmung mit dem eingereichten Screenshot der Chatnachrichten, welche einen privaten Austausch zwischen der angeschuldigten Person und K.________ belegen. Insbesondere zeigt der Screenshot, dass die angeschuldigte Person gegenüber K.________ wiederholt Anspielungen auf deren Körper machte.

133. Die telefonische Befragung von K.________ vom 23. Mai 2022, durchgeführt durch die Antragstellerin, stützt diese Einschätzung. K.________ schilderte darin übereinstimmend, dass Aussagen seitens der angeschuldigten Person gemacht wurden. Im Februar 2022 fand die letzte Chat-Konversation zwischen der angeschuldigten Person und K.________ statt.

134. K.________ gab an, dass sie die Nachrichten als unangenehm empfand, sich jedoch aus Sorge vor möglichen beruflichen Konsequenzen nicht an die zuständigen Stellen wandte. Dies insbesondere deshalb, weil die Ehefrau der angeschuldigten Person ebenfalls beim Verein B.________ tätig war. Dies wird dadurch bekräftigt, dass K.________ einen Screenshot der Konversation aufbewahrte. Weiter bestätigte K.________, dass die angeschuldigte Person sie nicht körperlich bedrängt hat.

135. Das Schweizer Sportgericht erkennt in der Aussage von K.________ keine Widersprüche. Die Schilderungen sind detailliert und konsistent mit dem vorliegenden Beweismittel. Das Schweizer Sportgericht kommt demnach zum Schluss, dass den Aussagen von K.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt.

136. Hinsichtlich der Aussagen der angeschuldigten Person kommt das Schweizer Sportgericht zur folgenden Würdigung, dass die angeschuldigte Person den Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreitet. In der Befragung durch die Antragstellerin vom 9. Juni 2022 bestritt die angeschuldigte Person die Vorwürfe und verneinte, dass seine Nachrichten mit den Spielerinnen sexuellen Inhalt gehabt hätten. Nach Vorlage der Screenshots der Chat- Nachrichten mit E.________ und K.________ hat die angeschuldigte Person die Nachrichten erkannt, bestätigt und als korrekt unterzeichnet. Erst ab der Konfrontation mit klaren Beweisen stand die angeschuldigte Person zu den von ihm versandten Nachrichten. Fortan zeigte sich, dass die angeschuldigte Person sich bewusst war, dass er sich nicht korrekt

25 verhalten habe. Die angeschuldigte Person räumt ein, dass er Grenzen überschritten habe, die nicht mit einem zeitgemässen Verständnis eines Verhältnis von Trainer:innen und Spieler:innen vereinbar sind.

137. Die angeschuldigte Person bestreitet in Bezug auf E.________ insbesondere die rechtliche Würdigung der Chatnachrichten. Er führt an, dass E.________ ebenfalls sexuelle Fragen gestellt habe und diese Konversationen häufig auch initiiert habe. Bezüglich der von E.________ als ungewollt empfundenen Umarmung bestreite die angeschuldigte Person, dass bei dieser Umarmung eine Grenze überschritten wurde, da sie rein kollegial war und sich aus dem Moment heraus ergab. Nichtsdestotrotz gibt die angeschuldigte Person zu, sich falsch verhalten zu haben und zeigt Reue. Er bereut, diese Nachrichten geschrieben zu haben und würde dies heute nicht mehr tun. Zudem reichte die angeschuldigte Person anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2025 einen Screenshot einer WhatsApp- Konversation mit E.________ ein, welche beweisen solle, dass diese Umarmung vor Weihnachten 2021 und deshalb ausserhalb der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts stattfand. Aus diesem Screenshot geht jedoch nichts hervor, was das Schweizer Sportgericht an den glaubwürdigen Aussagen von E.________ zweifeln lässt, dass diese Umarmung im Januar/Februar 2022 stattfand.

138. Die angeschuldigte Person bestreitet in Bezug auf K.________, dass die Chat-Nachrichten bzw. die vorgeworfenen Kommentare die Tatbestände des Ethik-Statuts erfüllen würden, insbesondere vor dem Hintergrund, da auch K.________ häufig in flirtender Art und Weise die angeschuldigte Person angeschrieben habe. Es habe sich bei den Unterhaltungen um eine Konversation unter Erwachsenen gehandelt, welche beiderseits initiiert und fortgeführt wurde. K.________ hätte die Konversation abbrechen können, wenn es ihr unangenehm gewesen wäre. Die angeschuldigte Person erkannte zwar zunächst in seiner Befragung die Screenshots an und bewertete sie auch als nicht gut. In der Folge bestritt die angeschuldigte Person jedoch die Darstellung von K.________ und beharrte auf einer einvernehmlichen Kommunikation.

139. In einigen Aussagen, spezifisch in der Hauptverhandlung, wird deutlich, dass der angeschuldigten Person seine persönliche Reputation und das familiäre Umfeld von grosser Bedeutung sind. Dies kann Auswirkungen auf das Aussageverhalten haben, ohne grundsätzlich die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person in Frage zu stellen.

140. Insgesamt bestreitet die angeschuldigte Person nicht die Existenz der Konversationen mit E.________ und K.________, sondern deren rechtliche Bewertung. Diese Beurteilung obliegt jedoch dem Schweizer Sportgericht, auf welche weiter unten im Detail eingegangen wird. Die Darstellung des Sachverhalts durch die angeschuldigte Person erscheint im Wesentlichen konsistent und nachvollziehbar. Differenzen ergeben sich primär hinsichtlich der subjektiven Bewertung und rechtlichen Einordnung des Verhaltens.

141. Abschliessend hält das Schweizer Sportgericht fest, dass die Aussagen der angeschuldigten Person hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens insgesamt als glaubwürdig einzustufen sind. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vertritt die angeschuldigte Person jedoch eine von der Einschätzung des Gerichts abweichende Auffassung, was für die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung nicht nachteilig zu werten ist.

142. Zusammenfassend hält das Schweizer Sportgericht fest, dass den Aussagen von E.________ und K.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Die Aussagen sind sodann durch Screenshots entsprechender Chat-Nachrichten bewiesen, welche auch der angeschuldigten Person als korrekt anerkannt hat. Beide Personen haben den Sachverhalt über den

26 gesamten Verfahrensverlauf hinweg konsistent, detailliert und durch objektive Beweismittel gestützt dargestellt. Die Aussagen der angeschuldigten Person sind unter Berücksichtigung der Verteidigungsstrategie und der subjektiven Bewertung der Ereignisse zu betrachten. Soweit die Aussagen der angeschuldigten Person mit jenen von E.________ und K.________ übereinstimmen, wird ihnen ebenfalls hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. In den Punkten, in denen sie von den Aussagen von E.________ und K.________ abweichen, vermochte die angeschuldigte Person keine ausreichenden Beweise vorlegen, welche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen von E.________ und K.________ begründen würden. Zudem beziehen sich die Differenzen in den Aussagen häufig auch auf eine subjektive Bewertung des Sachverhalts sowie der rechtlichen Bewertung, welche im nachfolgenden Kapitel durch das Schweizer Sportgericht erfolgen wird. 3. Ethikverstösse im Einzelnen 3.1 Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut 143. Unter Art. 2.1.4 Ethik-Statut fällt jedes berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, bei dem die Zustimmung der betroffenen Person nicht erteilt wurde oder nicht erteilt werden konnte oder die Zustimmung durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen erlangt worden ist. Insbesondere umfasst dies sexuelle Belästigungen und Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen, obszöne, sexistische Redensweisen, Annäherungen oder Berührungen, Küssen, anzügliche Gesten und Zudringlichkeiten, ungewolltes Berühren und Streicheln sowie jegliche Form von Nötigungen zu sexuellen Handlungen, insbesondere Vergewaltigung, das Zeigen, Übersenden oder Herstellen von pornografischem Material, Ermunterung zu sexuell unangemessenem Verhalten, das Zuschaustellen von Geschlechtsteilen oder Masturbation.

144. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts liegt bspw. eine verbale sexuelle Belästigung nur dann vor, wenn diese in grober Weise erfolgt, also grobe obszöne sexuelle Aufforderungen und Fragen über das eigene Sexualleben enthält.15 Diese Voraussetzungen müssen für eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut nicht erfüllt sein: Gemäss Art. 2.1.4 verletzt das Ethik-Statut bereits jedes berührungslose Verhalten, für welches keine Zustimmung vorliegt, diese nicht erteilt werden konnte oder durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen nicht erfolgen kann.

145. Der Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut ist demnach erfüllt, sobald erstens ein Verhalten einen sexuellen Bezug aufweist (welcher entgegen dem Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB nicht grob zu sein braucht) und, aus einem der obengenannten Gründe, die Zustimmung der anderen Person nicht eingeholt werden kann. 3.2 Anwendung für die Vorfälle betreffend E.________ 3.2.1 Nachrichten über Snapchat 146. Die Nachrichten der angeschuldigten Person weisen unbestrittenermassen einen stark sexuell konnotierten Bezug auf, was konkret auf die folgenden Nachrichten zutrifft (sofern nicht relevant, wurden Emojis aus den Nachrichten entfernt):

• "häsch eigentlich en geburtstagorgasmus gha?"

15 BGE 137 IV 263, BGer 6B_75/2009 vom 2. Juni 2009, E. 3.1.1.

27 • "aber was isch jetzt, schicksch mir din sixpack, din oder gömmer doch go wellnesse?"

• "chasch ja hüt mal mitere chline Vorschau starte. dänn ischs not today aber besser als nüt"

• "aber drum wär au voll easy wänn mir würdet go wellnesse, ha scho mal e Frau nackt gseh, wär also nöd s'erscht Mal"

• "ja würdet ja nur go wellnesse, nüt schlimms"

• "nöd ganz unproblematisch? schön usdruckt. ja also wänn das anderi wüssted wärs definitiv schlecht"

• "d'Frag isch, luegsch nöd lieber weg wänn ich nackt bi?"

• "ja also agleit gsesch ja scho sehr guet us"

• "es git dümmeri ideä, isch ja nur luege"

• "bi au mal jung gsi. wo luegsch du das dänn nah?"

• "ah wie geil, alles up to you und nüt wo nöd wotsch. Ha nur dänkt willl ich scho was gschickt ha, chumi villicht scho was zrug über."

• "also hami demfall jetzt ume susch ganz uszoge"

• "und wie viel vom deckt d'Bikinihose ab? häsch so es moderns womer s'ganze Füdli gseht? (du chöntsch es träge)"

• "ja säg was gseh wotsch, wänn ich dir aber mich in Boxershorts schicke, gsesch scho meh oder weniger alles. also wämmer würded go wellnesse würdi dich ja au im bikini gseh. chasch ja so schräg dasi nöd alles gseh."

• "da könni mi nüm demit us. aber ich denke de fairnesshalber willl ich dir au was gschickt han und ha dir ja scho gseit, ich find du gsesch sehr guet us."

• "also ich würd was gseh woni susch au mit dir ide Badi im Summer oder im Hallebad/Wellness würd gseh und du würdsch - ziemlich dütlich - meh vo mir gseh als wänni Badhose a ha. isch eigentlich eher en guete Deal für Dich."

• "aber für en snap vo dir im bikinihösli würdi druf igah" • "so, ab go dusche, also jetzt muesch di entscheide öb ich was schicke söll wäni am abzieh oder wieder azieh bi oder nöd"

• "hello, schad häts nüm passt hüt. wär in mega stimmig und het dänkt zum geburi schicki dir en snap nach wahl wo dir was chasch wünsche und mir nachher vergässed dases dä snap jemals gä hät. z.B. wänn hetsch welle gseh wie viel extrem absprütze usgseht. willl das machi jetzt dänn grad. uf jede Fall, das Geburigschänk zellt no de ganz Tag falls es izieh wotsch"

28 147. Sowohl Beginn wie auch Ende dieses Nachrichtenverlaufs behandelt den Geburtstag von E.________, welcher jeweils am [...] ist. Das Schweizer Sportgericht erachtet es deshalb als erstellt, dass alle zitierten Nachrichten kurz vor, am oder kurz nach dem Geburtstag von E.________ stattfanden.

148. Wie festgestellt werden konnte, war der angeschuldigten Person auch bewusst, dass die Nachrichten unzulänglich sind, so war die angeschuldigte Person in gewissen Nachrichten stark darauf fokussiert, dass E.________ diese für sich behielt und niemandem mitteilt. Konkret geht es um die folgenden Nachrichten:

• "und du verzellsch niemmerem was hüt gseh häsch vo mir, oder? never?"

• "nöd ganz unproblematisch? schön usdruckt. ja also wänn das anderi wüssted wärs definitiv schlecht"

• "muess ja au niemmer wüsse"

• "also wänn üs niemmert gseh (in Züri isch mer z.B. nur z'zweit ide nacktzone) und mir niemmerem was säged, dänn wärs ja unter üs"

• "wieso mit dir? mir hend per Zuefall über wellnesse gredt und du häsch nöd nei gseit"

• "hoffentlich verzellsch niemmerem öppis. ich snap susch au nöd mit Verein B.________spielerinne oder mach sowas, aber du bisch part of modern family und ich lueg gern zu dir, sofern du das wotsch (würdmi also nöd welle ufdränge oder so, eifach säge bevors z'viel wird)."

• "also es wär wohl komisch so vo wäge Altersunterschied und vom gliche Club, drum sicher unter üs, aber wänns nur das isch"

• "es wär nur blöd wänns ander wüssed, such ischs was zwüsched dine und mine Auge und offiziel nie passiert."

• "es weiss es nur öpper wänn mir irgendwenn drüber reded - das mach ich sicher nöd."

149. Anschliessend handeln die von E.________ abfotografierten Nachrichten von Entschuldigungen der angeschuldigten Person, da dieser zwischenzeitlich vom Verein B.________ über die erstatteten Meldungen informiert worden zu sein scheint.

150. Der sexuelle Bezug der Nachrichten ist offensichtlich: So fragt die angeschuldigte Person E.________ nicht nur nach ihrem Sexualverhalten, sondern drängt E.________ geradezu, der angeschuldigten Person selbst freizügige Bilder zu senden, welche die angeschuldigte Person als Gegenleistung der von ihm übermittelten Bilder quasi fordert. Die Bezugnahme auf E.________ Körper ist explizit. Dies ergibt sich unter anderem auch durch die Verwendung des Emojis, welches als Symbol für das Gesäss verwendet wird. Zudem fordert die angeschuldigte Person E.________ mehrmals und konsistent dazu auf, mit ihm ins Wellness bzw. in eine Nacktsauna zu gehen. Schliesslich weist die angeschuldigte Person daraufhin, dass er ohne Zögern bereit sei, E.________ Bilder oder Videos zuzusenden, welche die angeschuldigte Person während der Masturbation zeigen.

29 151. Durch die entsprechenden Nachrichten lässt sich ferner beweisen, dass der angeschuldigten Person bewusst war, dass die Nachrichten unangemessen waren und niemand davon Kenntnis nehmen darf. So weist die angeschuldigte Person E.________ explizit daraufhin, die Nachrichten sowie die weiteren geplanten Tätigkeiten geheim zu halten.

152. Ferner ergibt sich durch den Hinweis, dass die angeschuldigte Person E.________ nach einem "Geburtstagsorgasmus" fragt bzw. mitteilte, dass er E.________ quasi als Geburtstagsgeschenk ein Bild oder Video zusenden würde, welches diesen bei der Masturbation zeigt, dass die Nachrichten zeitlich um oder am Geburtstag von E.________ versendet worden sind. E.________ hat am [...] Geburtstag, was der angeschuldigten Person bewusst war. So gab die angeschuldigte Person anlässlich seiner Befragung durch das Schweizer Sportgericht vom 7. März 2025 an, dass er sich an das genaue Datum des Geburtstags nicht mehr erinnern möge, dies aber Mitte [...] sei.

153. Folglich lässt sich festhalten, dass zumindest die obenstehenden und sich in den Verfahrensakten befindlichen Nachrichten Mitte [...] 2022 versendet wurden und damit unbestreitbar in den zeitlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statut fallen.

154. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angeschuldigte Person E.________ in ein stark sexuell konnotiertes Gespräch verwickelte und an E.________ freizügige Bilder von sich selbst zustellte, um im Gegenzug dasselbe von E.________ zu fordern. Dabei war die angeschuldigte Person unnachgiebig und versuchte stets, seinen Anspruch auf derartige Bilder zu rechtfertigen bzw. zu argumentieren, dass er dies für sich behalten und niemand erfahren würde. Die Aussagen von E.________, dass die angeschuldigte Person derartige Bilder explizit als Hilfe für die Masturbation angefordert hätte, erscheinen glaubhaft.

155. Ebenfalls ist erstellt, dass E.________ diese Nachrichten und Bemerkungen unangenehm waren bzw. dies entgegen den Willen von E.________ erfolgte. Es ist nachvollziehbar, dass sich E.________ in ihrer Position als Nachwuchsspielerin des Vereins B.________ nicht in der Lage sah, aktiv gegen diese Nachrichten zu wehren und sich von der angeschuldigten Person unter Druck gesetzt fühlte.

156. Im Ergebnis verletzte die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten gegenüber E.________ Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts, wofür die angeschuldigte Person zu sanktionieren sein wird. 3.2.2 Umarmung 157. Für das Schweizer Sportgericht ist ebenfalls erstellt, dass im Januar/Februar 2022 eine Umarmung zwischen der angeschuldigten Person sowie E.________ stattfand. Weiter ist erstellt, dass kein explizites Einverständnis von E.________ für diese Umarmung vorlag und ihr diese unangenehm war.

158. Das Schweizer Sportgericht erachtet es jedoch auch als erstellt an, dass die angeschuldigte Person dieser Umarmung keine besondere Bedeutung zusprach, bzw. es sich dabei um eine freundschaftliche Umarmung zum Abschied handelte, wobei zwischen E.________ und der angeschuldigten Person unbestrittenermassen zu einem gewissen Zeitpunkt von einem freundschaftlichen Verhältnis ausgegangen werden kann.

159. Die Rechtsprechung bejaht teilweise den Charakter einer Umarmung gegen den Willen als Sexualdelikt.16 Dabei wurde jedoch explizit festgestellt, dass ein Verstoss gegen den

16 Vgl. BGE 125 IV 58; BGE 137 IV 263; BGer 6B_1102/2019 vom 28. November 2019.

30 jeweiligen Tatbestand nur dann vorliegt, sofern der Umarmung eine sexuelle Konnotation zugemessen wird und diese von einer gewissen Intensität oder Dauer ist. Diese Rechtsprechung kann im Rahmen eines Analogieschlusses auch auf Art. 2.1.4 des Ethik- Statuts angewendet werden.

160. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass es sich um eine kürzere Umarmung zur Verabschiedung von E.________ handelt. Es konnte hingegen nicht nachgewiesen werden und wurde durch die Antragstellerin auch nicht behauptet, dass die angeschuldigte Person dieser Umarmung eine sexuelle Konnotation zugemessen habe oder dass die Umarmung von einer unüblichen Intensität war.

161. Im Ergebnis konnte der angeschuldigten Person im Zusammenhang mit der Umarmung kein Verstoss gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statut nachgewiesen werden. Die angeschuldigte Person ist in diesem Zusammenhang von den Vorwürfen freizusprechen. 3.3 Anwendung für die Vorfälle betreffend K.________ 162. Im Zusammenhang mit den Vorfällen betreffend K.________ ist für das Schweizer Sportgericht erstellt, dass bis Februar 2022 die angeschuldigte Person Nachrichten mit einer sexuellen Konnotation an K.________ versendete, namentlich mehrfach in unangemessener Weise Bemerkungen über den Körper von K.________ machte.

163. Das Schweizer Sportgericht erachtet die Aussagen von K.________, dass die angeschuldigte Person ihr auch im Januar und Februar 2022 unangebrachte Nachrichten zustellte, als glaubwürdig.

164. Die Aussage der angeschuldigten Person anlässlich der Befragung durch das Schweizer Sportgericht am 7. März 2025, dass der Nachrichtenverlauf ab Herbst 2021 beendet wurde, erachtet das Schweizer Sportgericht unter Würdigung der gesamten Umstände als Schutzbehauptung und mithin als unglaubwürdig. Auch die Ausführungen der angeschuldigten Person, wonach eine Kontaktaufnahme häufig auch durch K.________ ausgehend war, erachtet das Schweizerische Sportgericht als unglaubwürdig und durch die Akten nicht als belegt. Es wäre der angeschuldigten Person offengestan

SSG 2024/E/28 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 07.05.2025 SSG 2024/E/28 — Swissrulings