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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26

28. April 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·12,364 Wörter·~1h 2min·1

Volltext

1

SSG 2024/E/26 - A._____ v. SSI

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzende Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn Richterin: Sophie Bühler, Rechtsanwältin, Zürich Richter: Andrea Fioravanti, Rechtsanwalt, Lugano

In der Sache zwischen

A._____ vertreten durch E._____, Rechtsanwalt

- Beschwerdeführerin und

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig und Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Beschwerdegegnerin -

2 I. Die Parteien 1. A._____ ("Beschwerdeführerin") ist Mutter von B._____, einer Athletin, welche im Y._____ (Y._____, "Verein") trainierte, und war bis im Juli 2024 Vorstandsmitglied des Vereins. Die Tochter war im Rahmen der Vorabklärungen von SSI als potenzielles Opfer als Verfahrensbeteiligte aufgeführt. Die Beschwerdeführerin war als meldende Person in die Vorabklärungen von SSI involviert.

2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Beschwerdegegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

3. Die SSI und die Beschwerdeführerin werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsentscheid von SSI, welcher am 12. Juli 2024 von SSI nach Vorabklärungshandlungen in Bezug auf einen potenziellen Verstoss gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut")3, erlassen wurde.

5. Nachfolgend werden die wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben und anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Schweizer Sportgericht vom 14. März 2025 ("Hauptverhandlung") zusammengefasst. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien, die Verfahrensakten und die Inhalte der Hauptverhandlung verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Meldung betreffend potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut 6. Am 7. Dezember 2023 ging bei SSI eine Meldung betreffend verschiedener "ethischer Verstösse und Machtmissbrauch" im Verein ein (Meldung Nr. 672/2023). Die Meldung wurde am selben Tag von SSI bestätigt.

7. Am selben Tag erhielt SSI eine (im vorliegenden Verfahren anonyme) E-Mail, welche sich auf ein Gespräch der Beschwerdeführerin mit SSI vom 6. Juli 2023 und den Verein bezog und ausführte, dass sich die Situation seit damals nicht verbessert habe und deshalb nun eine Meldung gemacht worden sei. Unter anderem sollen die Trainerinnen D._____ ("Trainerin 1) und C._____ ("Trainerin 2", gemeinsam "die Trainerinnen") folgende "ethischen Verstösse und Machtmissbrauch" begangen haben: kein respektvoller Umgang mit den Läuferinnen im eigenen Team, den Breitensportlern und Erwachsenenläufern. In der E-Mail wurde als "Beispiele" genannt: Beschimpfen, herablassende Bemerkungen, Angst einjagen,

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV). 3 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).

3 anschreien, aggressives Verhalten beim Training und Demütigungen der Läuferinnen, negative Äusserungen über Läuferinnen, Mitglieder, Eltern oder anderen Trainern vor anderen Läufern und Eltern, schlecht reden über einzelne Läufer gegenüber anderen Eltern, diverse "Lügen", keine oder angeblich nicht stufengerechte Einteilung einzelner Läuferinnen, Bevorteilung einzelner Läuferinnen, Verbot von selbständigen Trainings, verbaler Zwang im Training, Bodyshaming. Weiter wurde ausgeführt, die Trainerinnen würden ihre Machtposition ausnützen, Kritik abstreiten bzw. Läuferinnen gezielt benachteiligen, wenn sie oder ihre Eltern Kritik ausüben, die betroffenen Kinder seien den Machtspielen ausgeliefert, es würde basierend auf Angst unterrichtet und die Trainerinnen würden ein schlechtes Vereinsklima "schüren", was inakzeptabel sei. Ausserdem gebe es keine respektvolle Zusammenarbeit mit dem Vorstand, so würden unter anderem Abmachungen nicht eingehalten, Unruhe gestiftet im Vorfeld und an der Mitgliederversammlung, sowie die rechtmässig gewählten Vorstandsmitglieder nach der Mitgliederversammlung bedroht und aufgefordert, den Vorstand zu verlassen, ansonsten würden rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und deren Arbeitgeber informiert über "die Vorkommnisse". Es werde auch "immer wieder behauptet und verbreitet, dass einzelne Vorstände nicht ordentlich gewählt" worden seien. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass unter anderem die erwähnten "unzähligen ethischen Verstösse[n] und Machtmissbrauch dieser Trainerinnen, sowie deren Unwille und Uneinsichtigkeit für ihr Handeln, sowie deren Unwille mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten" zur Auflösung des Vertragsverhältnisses "zum Schutze der Kinder" per sofort geführt haben sollen, jedoch "komischerweise" viele der selbst Betroffenen im Nachgang zur Mitteilung des entsprechenden Entschlusses an die Mitglieder, nun "aufgrund wahrscheinlich weiterer Drohgebärden von den Trainerinnen" bereit seien, mit den Trainerinnen weiter zu arbeiten. Entsprechende schriftliche Beweismittel würden zusammengetragen und später folgen. B. Ergänzende Mitteilungen 8. Mit Nachricht der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2023 wurde SSI unter anderem darüber informiert, dass am Abend des 7. Dezembers 2023 ein Elterninformationsabend "bezüglich der Auflösung der Trainervereinbarung mit D._____" abgehalten worden sei. In diesem Rahmen hätten sich rund 21 Läufer oder Läuferinnen beschwert, die wieder mit der Trainerin 1 trainieren wollten. Anlässlich des Informationsabends seien nur wenige Beispiele genannt worden, welche zur Auflösung der Trainer-Vereinbarung geführt hätten und es sei "eine grosse Unstimmigkeit und Unzufriedenheit" entstanden. Weiter wurde SSI mit derselben Nachricht mitgeteilt, dass die "unkorrekten Verhaltensweisen" schon seit Jahren andauerten und "einige gute Läuferinnen" den Verein verlassen hätten, "weil sie es einfach nicht mehr hätten ertragen können." Diese Austritte seien jedoch von den betreffenden Eltern nicht dokumentiert worden und diese hätten kein offizielles Feedback geben wollen. C. Ergänzende Dokumentation und mündliche Informationen 9. Dem Nichteröffnungsentscheid ist zu entnehmen, dass SSI auf entsprechende Nachfrage am 14. und 21. Dezember 2023 hin, am 14. Januar 2024 die in der Nachricht vom 7. Dezember 2022 angekündigte Dokumentation zugestellt wurde, welche am 19. Januar 2024 mit weiteren Dokumenten ergänzt wurde. Der Nichteröffnungsentscheid führt aus, dass in dieser Dokumentation grossmehrheitlich die ursprünglich gemeldeten Vorwürfe konkretisiert worden seien. Sinngemäss wurden folgende Punkte dokumentiert:

• die Trainerin 1 habe gegenüber einer Läuferin, welche nicht in ihrer Trainingsgruppe trainierte, einen besonders aggressiven Ton an den Tag gelegt, wobei sich ähnliche Vorfälle wiederholt zugetragen haben sollen;

4 • die Trainerin 1 soll verschiedentlich Monitricen oder andere Gruppenleiterinnen blossbestellt und negativ kommentiert haben, sodass einige Personen keine Kurse mehr hätten leiten wollen;

• einem Mädchen soll die Trainerin 1 gesagt haben, dass sie nicht an einen Wettkampf mitkommen könne, weil die Trainerin 1 sich über einen solchen Auftritt schämen würde und dass die Läuferin sowieso durch den Test fallen würde; zudem habe sie abschätzige Kommentare zur Kleidung einer Läuferin gemacht und geäussert, dass die Läuferinnen der Trainingsgruppe der Trainerin 1 "im Geheimen" gewisse Snacks essen würden; die Trainerin 1 soll die Läuferinnen auch schon aufgefordert haben , ihre Snacks wegzuwerfen;

• die Trainerin 1 betrachte Kinder und Erwachsene aus dem Hobbyteam als "minder", äussere sich wiederholt zum Alter und dass man aufgrund des Alters für die Kinder "Platz machen" soll, und mache immer wieder herablassende Bemerkungen;

• die Trainerin 1 sei sehr selektiv bei der Frage, wen sie trainiere, gewisse Vereinsmitglieder würden ihre konstante Aufmerksamkeit erhalten und habe Lieblingsläuferinnen, andere Läuferinnen hätten deshalb mit Personal ohne entsprechende Ausbildung trainieren müssen, die Trainerin sei konstant auf der Suche nach Talenten gewesen, deren Eltern nichts von Eislaufen verstehen würden und denen sie daher "unzählige Lektionen" habe aufschwatzen können, während sie anderen Läuferinnen Anfragen auf zusätzliche Trainings ausschlug oder sie gar aus der Trainingsgruppe ausgeschlossen haben soll;

• bei verletzungsbedingten Problemen habe die Trainerin 1 (sinngemäss) kein Verständnis gezeigt, sei nicht auf die Einschränkungen eingegangen und habe betroffene Mädchen ignoriert, wenn sie dies angesprochen hätten; überdies habe sie eine betroffene Läuferin zu off-ice Übungen gezwungen, welche diese nicht habe ausführen können; Trainings ohne Sprünge seien trotz gesundheitlichen Problemen nicht akzeptiert worden; stattdessen habe sie diese Läuferin ohne Trainer trainieren lassen;

• die Unterstützung der Trainerin 1 nach Verletzungen sei nicht angemessen gewesen;

• die Trainingsmethoden der Trainerin 1 sollen unvorbereitet, strukturlos und eintönig gewesen sein, die Trainerin habe das Niveau der Kinder nicht berücksichtigt, was schliesslich zu ratlosen, weinenden und übermüdeten Kindern sowie "undefinierten" Verletzungen geführt haben soll; Eltern ohne Kenntnisse über das Eislaufen habe die Trainerin 1 unflätig behandelt;

• im Rahmen von Wettkämpfen sei die Trainerin 1 mental keine Unterstützung gewesen, indem sie nur mitteilte, was nicht gut gemacht worden sei;

• SSI sollen weiter diverse Vorwürfe organisatorischer bzw. administrativer Natur gemeldet worden sein wie verzögerte und/oder nicht gewissenhaft ausgefüllte Anwesenheitskontrollen insbesondere im Zusammenhang mit den COVID-Regeln.

10. Gemäss den Ausführungen im Nichteröffnungsentscheid seien am 2. Februar 2024 weitere Informationen mündlich übermittelt worden, wobei es sich "unter anderem um

5 Konkretisierungen von bereits bekannten Umständen handelte, und schliesslich sei SSI ergänzend zugetragen worden, dass der Vorstand des Vereins allen Trainerinnen aus dem Team der Trainerin 1 neue Verträge angeboten habe, mit Ausnahme der Trainerin 1 selbst. Alle Trainerinnen hätten das Angebot abgelehnt und auch viele Läuferinnen seine mit der Trainerin 1 "mitgegangen". D. Schilderungen der Beschwerdeführerin 11. Die Beschwerdeführerin beanstandete den entsprechenden Sachverhalt nicht grundlegend, sondern moniert vielmehr dessen Würdigung durch SSI (vgl. unten IV, die Positionen der Parteien). Der – nicht datierte– Trainingsbericht der Beschwerdeführerin substantiiert die Darstellung des Sachverhaltes zum Teil detaillierter, bringt aber keine wesentlichen neuen Sachverhaltselemente vor. Der Trainingsbericht war sodann auch Teil der Verfahrensakten vor SSI. Zusammengefasst und sinngemäss führt die Beschwerdeführerin (teilweise ergänzend) zum Sachverhalt aus, die Trainerin 1 habe der Tochter der Beschwerdeführerin, damals im Alter zwischen 9.5 und 12 Jahren, im Rahmen ihrer Rekonvaleszenz nicht nur die erforderliche Hilfe verweigert, sondern durch unsachgemässes, einseitiges Training, psychologischen Druck und Demütigung vor der Gruppe die Sprung-Blockade der Tochter verfestigt, ihr Selbstvertrauen zerstört und ihr sowohl sportlich als auch psychologisch schweren Schaden zugefügt. Konkret habe sich dies in folgenden Verhaltensweisen der Trainerin 1 während einem Zeitraum von 27 Monaten gezeigt: die Trainerin 1 habe das gebotene Aufbautraining nach einem längeren Ausfall vernachlässigt, die sportliche Förderung nach dem Unfall primär von den Sprüngen abhängig gemacht, was sich kontraproduktiv ausgewirkt habe und zu einer Sprungblockade geführt habe, die Tochter systematisch vom ordentlichen Training ausgeschlossen und zurückgestellt sowie beschimpft und "stundenweise" alleine warten lassen ohne Information über Trainingsmöglichkeiten. Weiter habe sie nach Kritik der Beschwerdeführerin die Tochter besonders "hart angepackt" und gedemütigt, das Programm des Mental Coaches der Tochter nicht berücksichtigt und geradezu verunmöglicht, die Tochter regelmässig vor der ganzen Gruppe gedemütigt und beschimpft, ihre Macht als Trainerin missbraucht und psychologische Erniedrigungen und Demütigungen der Tochter vor der Gruppe für jedermann sichtbar zum Trainingsalltag der Tochter werden lassen. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass dies auch anderen Müttern aufgefallen sei und dass ähnliche Verhaltensweisen bei anderen Kindern von deren Müttern ebenfalls im Verfahren vor SSI eingebracht worden seien. Die entsprechenden Ausführungen zum Sachverhalt wurden von SSI nicht bestritten.

12. Mit Nichteröffnungsentscheid (Fall 672/2023) vom 12. Juli 2024 verfügte SSI die Nichteröffnung einer Untersuchung ohne Kostenfolge nach einer Würdigung des Sachverhalts, auf welche nachfolgend noch einzugehen ist, soweit sie relevant ist für den vorliegenden Entscheid (vgl. Positionen der Parteien). III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 13. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

14. Am 14. Oktober 2024 ging beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts die Beschwerde der Beschwerdeführerin, datiert vom 27. September 2024 mitsamt Begleitschreiben ein. Gemäss Begleitschreiben, datiert vom 10. Oktober 2024, sowie den Beilagen handelte es sich um den zweiten Zustellungsversuch und wurde die Beschwerde erstmals am 27. September 2024 mittels eingeschriebener Post eingereicht, am 9. Oktober 2024 als "nicht abgeholt"

6 retourniert und am 10. Oktober 2024 erneut mittels eingeschriebener Post eingereicht. (Das Sekretariat hat keine Benachrichtigung über die Rücknahme der Post bezüglich den ersten Zustellungsversuch der Beschwerde erhalten.) Die Beschwerdeführerin stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2024 (Fall 672/2023) sei vollumfänglich aufzuheben.

°2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Untersuchung gegen die Trainerinnen D._____ und C._____ wieder aufzunehmen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

15. Mit Eröffnungsschreiben vom 28. Oktober 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung der Beschwerde gegen den Nichteröffnungsentscheid von SSI vom 12. Juli 2024 und darüber, dass die Beschwerde erstmals am 27. September 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegeben worden ist, jedoch dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts nicht zugestellt werden konnte und die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2024 die Beschwerde erneut der schweizerischen Post überreichte. Mit erwähntem Schreiben informierten der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien unter anderem auch darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien.

16. Mit gleichem Schreiben vom 28. Oktober 2024 wurde den Parteien die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde den Trainerinnen als natürliche Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut und Art. 4 Abs. 3 lit. b des Verfahrensreglements (VerfRegl4) eine Frist von 10 Arbeitstagen bis zum 11. November 2024 gesetzt, um schriftlich Parteistellung zu beantragen (Art. 5 Abs. 4 VerfRegl). Sie wurden darüber informiert, dass ihr Zugang zu den Fallakten entfernt wird, falls sie nicht innert Frist Parteistellung beantragen. Schliesslich wurde den Parteien Frist bis zum 18. November 2024 gesetzt, um in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen und ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid im Sinne von Art. 20 VerfRegl mitzuteilen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für die Trainerinnen gelte, falls sie Parteistellung beantragen würde.

17. Mit Schreiben vom 1. November 2024 teilte die Rechtsvertretung der Trainerin 1 unter anderem mit, dass sie über den angegebenen Link keine Daten und insbesondere auch die Beschwerde nicht habe herunterladen können sowie dass ihre Mandantin von der vorliegenden Angelegenheit nicht betroffen sei und sich nicht am Verfahren beteiligen werde.

18. Am selben Tag stellte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts der Rechtsvertretung der Trainerin ein Schreiben mit einem Link (identisch mit dem im Eröffnungsschreiben aufgeführten Link) zwecks Zugangs zu den Akten zu.

19. Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte SSI unter anderem mit, dass SSI einem Zirkularentscheid zustimme. SSI stellte die folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten.

4 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).

7 °2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

°3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Zur Begründung, warum SSI nach Abschluss der Vorabklärungen zum Schluss gelangte, dass sich die möglichen Verletzungen des Ethik-Statuts nicht erhärten liessen, verwies SSI vollständig auf den Nichteröffnungsentscheid.

20. Am 12. Dezember 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderem in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 30. Dezember 2024 zu unterzeichnen. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien erneut auf die (ausschliessliche) Kommunikation über die aufgeführten E-Mail-Adressen hingewiesen. Weiter bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Stellungnahme von SSI vom 18. November 2024, wobei es darauf hinwies, dass die Trainerinnen innerhalb der gesetzten Frist keinen Antrag auf Parteistellung stellten bzw. mitteilten, dass sie keine Parteistellung beantragen.

21. Mit gleichem Schreiben vom 12. Dezember 2024 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist bis 30. Dezember 2024, um sich zu den Einwänden von SSI, namentlich zur verspäteten Einreichung sowie zur Beschwerde sowie zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu äussern. Weiter informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme und dass das Gericht die Untersuchung vorbehaltlich der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Einwänden von SSI als vollständig erachtet, auf ein ergänzendes Prüfverfahren verzichte und die Parteien ersucht, bis 30. Dezember 2024, allfällige kurz begründete Ergänzungsbegehren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VerfRegl zu stellen sowie ihre allfällige Zustimmung zu einem Zirkularentscheid mitzuteilen.

22. Am 13. Dezember 2024 unterzeichnete SSI die Verfahrensverfügung.

23. Am 18. Dezember 2024 unterzeichnete die Beschwerdeführerin die Verfahrensverfügung.

24. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024, unter anderem zur "angeblichen Verspätung der Beschwerde" und zur "angeblich fehlenden Legitimation". Ausserdem änderte sie ihr Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Beschwerde dahingehend, dass Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz gehen sollten.

25. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 verwies SSI, bezugnehmend auf die Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024, vollständig auf die Eingabe vom 18. November 2024 und den Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 und hielt an den bisher gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Weiter informierte SSI das Schweizer Sportgericht darüber, dass SSI mangels Kenntnis zwischenzeitlicher Eingaben der Beschwerdeführerin auf die Stellung von Ergänzungsbegehren verzichte, sich aber ausdrücklich vorbehalte, auf allfällige Eingaben der Beschwerdeführerin spontan zu reagieren.

26. Am 29. Januar 2025 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung, womit er unter anderem die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. Dezember 2024 sowie von SSI vom 30. Dezember 2024 bestätigte und in Aussicht stellte, dass SSI sich zur

8 Eingabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung äussern könne. Mit derselben Verfahrensverfügung wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin bisher auf entsprechend Anfragen mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 und vom 12. Dezember 2024 ihr Einverständnis zu einem Zirkularentscheid nicht erteilt hatte und somit in Übereinstimmung mit Art. 20 VerfRegl und Art. 15 Abs. 1-3 VerfRegl eine Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz stattfinden werde. Dementsprechend wurden die Parteien mit demselben Schreiben zur Hauptverhandlung am Freitag, 14. Februar 2025 um 13:00 Uhr eingeladen samt Angabe des Links zur Videokonferenz, und zudem unter anderem über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und über die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.

27. Mit Schreiben vom 11. Februar 2025 teilte der Direktor des Schweizer Sportgerichts im Namen des Gerichts den Parteien mit, dass die Hauptverhandlung vom 14. Februar 2025 nicht stattfinden wird. Weiter wurde mit demselben Schreiben das Verfahren verlängert und die Parteien wurden ersucht, ihre Verfügbarkeiten mitzuteilen.

28. Nach Rücksprache mit den Parteien wurden diese mit Schreiben vom 13. Februar 2025 zur Hauptverhandlung am 14. März 2025 um 14:00 Uhr per Videokonferenz eingeladen und unter anderem erneut über den Ablauf der Verhandlung sowie über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens und die Aufzeichnung der Verhandlung informiert.

29. Am 14. März 2025 fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, zugleich ihr Ehemann und der Vater der Tochter der Beschwerdeführerin, sowie SSI, vertreten durch Hanjo Schnydrig, teil. Zu Beginn der Verhandlung bestätigten die Parteien, dass sie keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Gerichts, keine weiteren Einwände und keine Vorfragen haben und dass sich keine unberechtigten Personen in ihren jeweiligen Räumen befänden. Der Vertreter von SSI informierte zudem, dass er sich mit einer weiteren Person, welche über den Fall informiert sei, in einem Raum befinde.

30. Im Anschluss hatten die Parteien Gelegenheit, ihre Ausführungen und Argumente vorzutragen und die Fragen des Gerichts zu beantworten sowie Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschwerdeführerin respektive ihr Rechtsvertreter und Ehemann stellte dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts die Plädoyernotizen per E-Mail während der Verhandlung zu und trug diese vor. Sie verwies auf die bisherigen Schreiben und führte unter anderem aus, dass sie im Namen ihrer minderjährigen Tochter die Beschwerde führe und dass in Bezug auf die Beschwerdefrist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu AGB-Regeln zu berücksichtigen sei. Ausserdem stellte sie verschieden Beweisanträge zwecks Abklärung des Sachverhalts und möglicher Ethikverstösse. SSI verwies auf die Stellungnahme vom 18. November 2024 und den Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 und hielt an den Rechtsbegehren fest. Insbesondere beschränkte SSI zu diesem Zeitpunkt die Begründung auf den Antrag auf Nichteintreten darauf, dass die Beschwerde nicht innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, da der Entscheid bereits am 12. Juli 2024 – per E-Mail – zugestellt worden sei. Im Rahmen der Schlussvorträge brachte SSI neue Argumente vor. Um dazu substanziiert Stellung nehmen zu können, wurde SSI ersucht, den Schlussvortrag soweit möglich schriftlich einzureichen, worauf SSI dieser Aufforderung noch am selben Tag nachkam.

31. Am Ende der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 wurden die Parteien ausdrücklich gefragt, ob sie mit dem Verlauf des Verfahrens einverstanden seien, sich gleichbehandelt fühlten und ob sie alles vorbringen konnten, was sie vorbringen wollten. Beide Parteien

9 bejahten dies ausdrücklich und bestätigten, keinerlei Einwände gegen den Verfahrensablauf zu haben.

32. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 14. März 2025 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts mit Verfahrensverfügung den Erhalt der E-Mail samt Beilagen vom 14. März 2025, wies die Parteien darauf hin, dass die von SSI erwähnte Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts am Montag, 17. März 2025 publiziert werde und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 22. März 2025 ein, um auf die von SSI im Schlussvortrag neu vorgebrachten Argumente Stellung zu nehmen.

33. Mit E-Mail vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr stellte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu. Das Sekretariat bestätigte den Erhalt am selben Tag. Daraufhin ergänzte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. März 2025 um 13:32 Uhr ihre Stellungnahme vorsorglich mit dem Ersuchen, die Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr als fristgerecht eingetroffen zu betrachten.

34. Mit E-Mail vom 31. März 2025 erkundigte sich SSI, ob eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingetroffen sei.

35. Mit Schreiben vom 3. April 2025 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mails samt Beilagen der Beschwerdeführerin vom 23. März 2025, sowie die E- Mail von SSI vom 31. März 2025 und verwies für die Beurteilung der Zulässigkeit der Eingaben auf den Endentscheid. IV. Positionen der Parteien 36. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Beschwerdeführerin 37. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben und mündlichen Ausführungen an der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 können wie folgt zusammenfasst werden: 1. Zur Zulässigkeit der Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr 38. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre am 22. März 2025 verfasste Stellungnahme zum Schlussvortrag von SSI vom 14. März 2025 wegen unvorhergesehener technischer Probleme beim E-Mail-Versand erst um 00:00 Uhr des 23. März 2025 im Posteingang des Sekretariats des Schweizer Sportgerichts eingegangen sei. Sie ersucht das Gericht vor diesem Hintergrund und bezugnehmend auf Art. 26 VerfRegl in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 , ihre Eingabe als fristgerecht eingetroffen zu behandeln.

10 2. Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist 39. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die 14-tägige Beschwerdefrist eingehalten, indem sie die Beschwerde am 27. September 2024 eingereicht habe, da ihr der Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 erst am 13. September 2024 postalisch (und damit rechtsgültig) zugestellt worden sei. Sie begründet ihren Standpunkt damit, dass das Verfahren vor SSI der privaten Gerichtsbarkeit zuzuordnen sei und dass dem Verfahrensreglement von SSI (in seiner Fassung vom 13. Februar 2023) keine ausdrücklich ausformulierte Regelung zur Zustellungsform für die Eröffnung von Endentscheiden enthalten sei. Die Zustellung von Entscheiden mit hoheitlichem Charakter oder von einseitigen Mitteilungen mit rechtsgestaltendem Charakter ausschliesslich auf elektronischem Weg sei im Rechtsverkehr auch heute noch ungewöhnlich und hätten mittels eingeschriebener Post zu erfolgen, ausser die Parteien würden ausdrücklich eine andere Zustellungsform vereinbaren.

40. Es gehe im Nichteröffnungsentscheid um die Einstellung einer Untersuchung von dauerhaften und potenziell systematischen Verletzungen der psychischen Integrität mehrerer Kinder. Die Rechtsmittelfrist sei eine Verwirkungsfrist und bei deren Verwirkung bleibe die einzige zuständige Organisation untätig.

41. Weiter seien die Grundprinzipien bundesgerichtlicher Praxis zur Gültigkeit und zum Inhalt von AGB sinngemäss anwendbar, da die Verfahrensregeln einseitig von SSI vorgegeben würden. Dementsprechend sei die Ungewöhnlichkeit einer Klausel aus Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen, weshalb auch branchenübliche Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein könnten. Die Klausel müsse auch einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen, was der Fall sei, wenn Klauseln den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen. In casu sei die von SSI angerufene Bestimmung nicht einmal branchenüblich. Daher sei die Annahme von SSI, die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass nicht nur verfahrensleitende Verfügungen, sondern auch Endentscheide rechtswirksam per E-Mail zugestellt würden, verfehlt.

42. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass Art. 9 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI (in seiner Fassung vom 13. Februar 2023) zumindest als "unklar" sei und daher im Sinne der Unklarheitsregel zu Lasten des Verwenders auszulegen sei.

43. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei zu 80% berufstätig und es sei ihr nicht möglich, immer alle privaten E-Mails innert Frist im Posteingange zu sehen. Sie habe die E- Mail auch "erst nach Eingang des Einschreibens der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2024 (Zustellung am 13. September) überhaupt erst bemerkt".

44. Zusammengefasst erachtet die Beschwerdeführerin daher die Zustellung des Nichteröffnungsentscheides mittels eingeschriebener Post am 13. September 2024 als fristauslösendes Ereignis, weshalb sie mit Einreichung der Beschwerde am 27. September 2024 die 14tägige Beschwerdefrist eingehalten habe. 3. Zur Beschwerdelegitimation 45. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe – neben anderen Personen – mehrere Ethikverstösse gemeldet. Sie habe als Mutter einer unmittelbar betroffenen Athletin sodann einen Trainingsbericht betreffend ihre minderjährige Tochter eingereicht. Es sei daher ohne weiteres klar und gerichtsnotorisch, dass sie als gesetzliche Vertreterin des mutmasslichen

11 Opfers handle und auftrete – und nicht etwa als (ehemaliges) Vorstandsmitglieds des betroffenen Vereins. 4. Zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheides und der Wiederaufnahme der Untersuchung 46. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass sie gegen die ehemaligen Trainerinnen ihrer Tochter schwere Vorwürfe erhebe und diese auch vor SSI substantiiert rekapituliert habe. Insbesondere habe vor allem die Trainerin 1 der Tochter nach deren Verletzung die erforderliche Hilfe verweigert. Der Tochter sei daher eine Rückkehr in einen ordentlichen Trainingsablauf verunmöglicht worden. Die Trainerin 1 habe zudem durch unsachgemässes, einseitiges Training, psychologischen Druck und Demütigungen vor der ganzen Gruppe die Sprung-Blockade der Tochter verfestigt, ihr Selbstvertrauen zerstört und ihr sportlich wie auch psychologisch schweren Schaden zugefügt.

47. Über eine Zeitdauer von rund 27 Monaten habe sich dies in verschiedenen Verhaltensweisen und Trainingsmethoden gezeigt, unter anderem durch Vernachlässigung des gebotenen Aufbautrainings nach der Verletzung, Druckausübung in Bezug auf die Sprungleistungen, systematischer Ausschluss und konsequente Zurückstellung, Verweigerung von Training ("warten lassen"), verstärkte Demütigungen und besonders harte Behandlung nach kritischen Nachfragen der Mutter, Verunmöglichen des mentalen Aufbauprogramms sowie Demütigungen, Beschimpfungen und Erniedrigungen vor der ganzen Gruppe. Auch andere Eltern hätten dieselben oder ähnliche Verhaltensweisen vor SSI bemängelt. 4.1 Willkürliche Beweiserhebung durch SSI 48. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Untersuchungshandlungen von SSI würden sich auf eine ausführliche Befragung der Trainerin 1 beschränken. Bei dieser Befragung seien zahlreiche relevante Fragen und gebotene Nachfragen unterblieben.

49. Unter anderem hält die Beschwerdeführerin es für unverständlich, dass in Bezug auf die fristlose Kündigung von Anfang Dezember 2023 bei der befragten Trainerin nicht weiter nachgefragt wurde und auch keine Nachfragen bei den anzeigenden Eltern oder beim Vorstand des Vereins erfolgt sind. SSI habe die Aussagen der Trainerin 1 ohne weiteres so hingenommen und habe jedes kritische Hinterfragen unterlassen. Dem Schreiben des Vorstandes vom 17.°Dezember 2023 an die Vereinsmitglieder seien die wichtigsten Gründe für die fristlose Kündigung der Trainer überdies zu entnehmen, unter anderem dauerhafte Verstösse gegen den Vereinskodex und die Trainervereinbarung, trotz vorgängiger Rügen und Besprechungen. Die im Schreiben angeführten Gründe seien rechtserheblich für die Feststellung der Glaubwürdigkeit der Trainerin 1. Sie sind insbesondere relevant für die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Trainerin 1, sie habe sich gegenüber dem Verein nichts zuschulden kommen lassen und die Kündigung sowie das Haus- und Nutzungsrecht bezüglich der Eisflächen seien ihr ohne jede nachvollziehbare Rechtfertigung entzogen worden. Vor diesem Hintergrund erachtet die Beschwerdeführerin die Beweiserhebung von SSI als willkürlich.

50. Weiter ist die Beweiserhebung durch SSI nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch deshalb willkürlich, weil sich SSI mit einem einfachen "Nein" auf Fragen zu den Vorwürfen begnügt habe. Schliesslich sei das Protokoll der Befragung der Trainerin 1 nicht unterzeichnet, was die Echtheit und Finalität des Protokolls in Frage stelle.

12 4.2 Würdigung durch SSI 51. In Bezug auf die Würdigung ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass einige "Grundüberlegungen" von SSI in Frage zu stellen seien. Der Nichteröffnungsentscheid basiere auf zwei "Regeln", welche der Willkür "Tür und Tor" öffnen würden. Zum einen könne ein Nichteintreten nicht darauf beruhen, dass Aussage gegen Aussage stehe und dass einige Läuferinnen nach der Kündigung mit der Trainerin 1 mitgegangen seien. SSI leite daraus eine fehlende Beweisbarkeit ab und verstosse gegen die Regeln freier Beweiswürdigung gemäss Art. 8 ZGB. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, dass SSI zum Schluss komme, dass die Vorwürfe – "selbst wenn sie wahr wären" –- in einem Bereich unterhalb der Schwelle des ethisch Vorwerfbaren und nicht schwerwiegend genug seien. B. Die Position der Beschwerdegegnerin respektive SSI 52. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 (teilweise auf Nachfrage hin) lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen: 1. Zur Zulässigkeit der Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr 53. SSI erkundigte sich am 31. März 2025, ob eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingetroffen sei. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts informierte die Parteien am 3. April°2025 über die eingegangene Stellungnahme und dass das Gericht im Endentscheid über die Zulässigkeit befinden werde. 2. Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist 54. SSI ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht innert der 14-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 13 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI eingereicht hat, da aus Sicht von SSI der 12. Juli 2024, an dem der Nichteröffnungsentschied der Beschwerdeführerin per E-Mail zugestellt wurde, als fristauslösendes Ereignis zu betrachten sei. SSI stützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI. Gemäss dieser Bestimmung werden Verfahrenshandlungen nach diesem Reglement in geeigneter Textform zugestellt und die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die fragliche Handlung nachweislich in den unmittelbaren Einflussbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist.

55. SSI erachtet den Wortlaut der angeführten Bestimmung als klar, insbesondere umfasse der Begriff "geeignete Textform" – im Gegensatz zur "Schriftform" – auch elektronische Textformen wie E-Mails. SSI sei daher befugt, Verfahrenshandlungen, wozu nach Ansicht von SSI auch anfechtbare Entscheide fallen, per E-Mail zuzustellen. Art. 28 des VerfRegl des Schweizer Sportgerichts enthalte überdies eine ähnliche Regel.

56. SSI habe sodann am 12. Juli 2024 den Nichteröffnungsentscheid gültig per E-Mail an jene E- Mailadresse zugestellt, welche SSI zwecks Kommunikation mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Meldung und der Vorabklärungen mitgeteilt wurde und über welche auch tatsächlich die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin während den Vorabklärungen stattgefunden habe (nebst telefonischen Kontakten). Es wirke unglaubwürdig und treuwidrig, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens problemlos via E-Mail kommuniziert habe und zufälligerweise gerade die fristauslösende E-Mail nicht erhalten haben soll.

57. Mangels Bestätigung des Eingangs der E-Mail vom 12. Juli 2024 habe SSI die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 19. Juli 2024 erinnert und da auch nach dieser E-Mail keine

13 Bestätigung der Beschwerdeführerin erfolgte, habe SSI am 5. September 2024 eine Kopie des Nichteintretensentscheids via eingeschriebene Post zu Informationszwecken zugesandt.

58. Im Rahmen der Hauptverhandlung brachte SSI zudem vor, dass die Bestimmungen des Sportrechts, insbesondere die Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofes (CAS) zur Auslegung der Verfahrensregeln heranzuziehen seien. Gemäss CAS (unter Hinweis auf CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye- Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) vom 17. Dezember 2024, Erw. 173 f.) gelte eine E-Mail selbst dann als zugestellt, wenn diese im Spam-Ordner lande und nach einiger Zeit automatisch gelöscht werde, weil die E-Mail in den Einflussbereich des Adressaten gelangt sei. Es sei im sportrechtlichen Kontext branchenüblich, dass auch Endentscheide mittels elektronischer Post zugestellt würden.

59. Die Beschwerdeführerin bestreite auch nicht, dass ihr die E-Mail vom 12. Juli 2024 zugestellt wurde, sie behaupte nur, dass sie die E-Mail nicht gesehen habe. Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Ehemann seien Juristen und sich daher der Wichtigkeit von Fristen bewusst. Im gesamten Verlauf der Vorabklärungen habe die Beschwerdeführerin per E-Mail mit dieser kommuniziert, dabei auch alle privaten E-Mails im Posteingang gesehen und beantwortet. Dies stehe in krassem Widerspruch zu ihrem passiven Verhalten beim Erhalt des Entscheids. Ebenso wenig glaubwürdig sei, dass sie behaupte, auch die E-Mail vom 19. Juli 2024 nicht erhalten zu haben.

60. Zusammengefasst ist SSI der Ansicht, es scheine klar, dass die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt als den 13. September 2024 Kenntnis vom Entscheid erlangt haben müsse und bewusst auf die Quittierung verzichtet habe, sowie dass mit Art. 9 Abs. 2 des Verfahrensreglements von SSI (in der Fassung vom 13. Februar 2023) eine hinreichende, klare und branchenübliche Grundlage vorgelegen habe für eine rechtsgenügliche Zustellung des Nichteintretensentscheides per E-Mail. Aus diesen Gründen sei das fristauslösende Ereignis am 12. Juli 2024 erfolgt, weshalb die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei. 3. Zur Beschwerdelegitimation 61. In Bezug auf die Beschwerdelegitimation brachte SSI zu Beginn des Verfahrens vor, dass nur die Tochter der Beschwerdeführerin als potenzielles Opfer zur Beschwerdeführung legitimiert sei, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

62. Im Rahmen der Hauptverhandlung beschränkte SSI die Begründung ihres Rechtsbegehrens auf Nichteintreten auf die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts zog SSI den Einwand der fehlenden Beschwerdelegitimation zurück. 4. Zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheides und der Wiederaufnahme der Untersuchung 63. SSI beantragte eventualiter die Abweisung der Rechtsbegehren zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheides und zur Wiederaufnahme der Untersuchung unter Verweis auf den Nichteröffnungsentscheid. Im Rahmen der Vorabklärungen werde geprüft, ob sich die gemeldete, mögliche Verletzung des Ethik-Statuts erhärten lassen oder nicht. Zu diesem Zweck beschaffe SSI jeweils Dokumente, hole Auskünfte ein und treffe weitere sachdienliche Abklärungen. SSI sei nach Abschluss der Vorabklärungen zum Schluss gelangt, dass sich die möglichen Verletzungen des Ethik-Statuts nicht erhärten liessen, und habe sich daher gegen die Eröffnung einer Untersuchung entschieden.

14 64. Im Rahmen des Nichteröffnungsentscheides begründete SSI den Entscheid unter dem Titel "Würdigung" insbesondere damit, dass die Vorhalte bestritten seien, die Nachweisbarkeit eines Ethikverstosses "in ausreichendem Ausmass" aus Sicht von SSI nicht möglich sei und selbst wenn angenommen würde, dass die geschilderten Aussagen und Handlungen so stattgefunden hätten, SSI die Schwelle eines Ethikverstosses als nicht erreicht betrachte. Unter anderem könne man der Trainerin 1 keine direkten respektive expliziten Beschimpfungen vorwerfen und es sei nachvollziehbar, dass eine Trainerin versuche, die bestmöglichen Bedingungen für ihr Team zu schaffen. Weiter müssten Anmerkungen in Bezug auf die Ernährung im Leistungssportkontext erlaubt sein und eine gewisse Belastbarkeit der Athletinnen dürfe im Leistungssport erwartet werden.

65. Eine sachliche Ungleichbehandlung respektive Diskriminierung sei in Bezug auf die Trainerin 1 nicht ersichtlich oder substantiiert und es sei im Leistungssport nicht unüblich, dass einzelne Gruppen oder Athletinnen und Athleten andere Bedingungen erhalten würden.

66. Die vorgebrachten Beanstandungen in Bezug auf die Trainingsmethoden der Trainerin 1 würden per se objektiv keinen Ethikverstoss darstellen oder würden die erforderliche Schwelle nicht erreichen. Schliesslich sei auch keine "gezielte Beeinträchtigung" durch "beabsichtigte" Handlungen im Sinne von Art. 2.1.3 erkennbar.

67. In Bezug auf die Vorwürfe, die Trainerin 1 soll Läuferinnen gezwungen haben, trotz Schmerzen/Verletzungen weiter zu trainieren, ist SSI der Ansicht, dass der Vorwurf "wohl mehr in die Richtung" gehe, dass die Trainerin 1 keine alternativen Trainingsmethoden angeboten haben soll, dass aber kein unmittelbarer Zwang vorgelegen habe. Es sei zwar verständlich, dass Athletinnen bei Verletzungen und den damit einhergehenden Konsequenzen eine (grosse) Belastung erfahren würden, doch sei dies im (Spitzen-)Sport typischerweise unumgänglich.

68. Die Vorwürfe organisatorischer und administrativer Natur stellen nach Ansicht von SSI keine Verletzung des Ethik-Statuts dar. Auch würden die Vorwürfe des Mobbings oder des "Vorführens" einzelner Personen keinen Ethikverstoss darstellen.

69. Die Vorhalte hinsichtlich des Umgangs der Trainerin 1 mit dem Verein und dem Vorstand seien Gegenstand arbeits- und/oder vereinsrechtlicher Diskussionen, würden aber per se keinen Ethikverstoss darstellen.

70. In Bezug auf die weiteren Trainerinnen (neben der Trainerin 1) seien SSI in wesentlich geringerem Umfang auch Vorwürfe geäussert worden. Nach Ansicht von SSI seien bezüglich dieser Personen keine Ethikverstösse ersichtlich oder nachgewiesen. Diesen Trainerinnen sei überdies auch ein neuer Vertrag beim Verein angeboten worden. V. Zuständigkeit 71. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

72. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement

15 betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024) ist die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik- Statut […] Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht". Weiter sieht Art. 1.2 Abs. 10 vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht "für die Beurteilung von Fällen [zuständig ist], die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik- Statut des Schweizer Sports angetragen werden". Ausserdem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht grundsätzlich ebenfalls "in noch nicht abgeschlossenen Verfahren im Zusammenhang mit dem Doping-Statut oder dem Ethik-Statut von Swiss Olympic [entscheidet], für die vor ihrer Gründung die Disziplinarkammer des Schweizer Sports zuständig gewesen ist". Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

73. In casu geht es primär um potenzielle Verstösse aus dem Jahr 2023 gegen das Ethik-Statut, welches am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, mithin um die Beurteilung und Sanktionierung von potenziellen Ethikverstössen im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).

74. Im Übrigen haben beide Parteien die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vorbehaltslos anerkannt. Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist das Schweizer Sportgericht zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle daher zuständig. VI. Anwendbares Recht 75. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

76. Wie in Art. 9 Ethik-Statut festgehalten, wurden seit dem Erlass des Ethik-Statuts vom Sportparlament am 25. November 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) und vom Exekutivrat am 21. September 2022 in Anwendung von Art. 8.6 Ethik-Statut (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) Anpassungen genehmigt. Im Folgenden ist daher, soweit nicht anders vermerkt, jeweils vom Ethik-Statut in seiner Version 2022 vom 26. November 2022 die Rede.

77. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die DK übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung von potenziellen Verstössen sowie von Beschwerden gegen Einstellungsentscheide auf die DK übertragen. Im Verfahren vor SSI ging es um potenzielle Ethikverstössen, welche sich soweit ersichtlich primär im Jahr 2023 zugetragen haben. Daher ist der zeitliche

16 Geltungsbereich des Ethik-Statuts bezüglich der von SSI zu beurteilenden Ethikverstösse gegeben.

78. In Bezug auf das Verfahren vor SSI, ist das zum Zeitpunkt der massgeblichen Verfahrenshandlungen geltende Verfahrensreglement von SSI (nachfolgend "VerfRegl SSI") anwendbar, welches am 24. November 2021 durch den Stiftungsrat der Stiftung Antidoping Schweiz (seit dem 1. Januar 2022 als Stiftung in Swiss Sport Integrity umbenannt) verabschiedet worden und am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Die vorliegend in Frage stehenden Verfahrenshandlungen haben sich nach dem 13. Februar 2023 zugetragen, weshalb die am 13. Februar 2023 durch den Präsidenten und den Direktor verabschiedete und am 15. Februar 2023 in Kraft getretene Fassung massgeblich ist.

79. Die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 15. Juli 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024. VII. Zulässigkeit A. Zulässigkeit der Stellungnahme vom 23. März 2025 80. Mit Verfahrensverfügung vom 14. März 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der E-Mail samt Beilagen vom 14. März 2025, wies die Parteien darauf hin, dass die darin erwähnte Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts am Montag, 17. März 2025 publiziert werde und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 22. März 2025 ein, um auf die von SSI im Schlussvortrag neu vorgebrachten Argumente Stellung zu nehmen.

81. Mit E-Mail vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr stellte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts zu. Das Sekretariat bestätigte den Erhalt am selben Tag. Hierauf ergänzte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23. März 2025 um 13:32 Uhr ihre Stellungnahme vorsorglich mit dem Ersuchen, die Eingabe vom 23. März 2025 um 00:00 Uhr als fristgerecht eingetroffen zu betrachten. Die Beschwerdeführerin beruft sich dabei auf Art. 26 VerfRegl in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO, wonach die Frist am nächsten Werktag ende, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder Feiertag falle.

82. Diese Argumentation verfängt nicht, da der Beschwerdeführerin mit Verfahrensverfügung vom 14. März 2025 ausdrücklich Frist bis zum Samstag, 22. März 2025 angesetzt wurde. Das Gericht nimmt jedoch die Ergänzung der Beschwerdeführerin vom 23. März 2025 um 13:32 Uhr als Wiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO entgegen. Demnach kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

83. Da die Verspätung auf unvorhergesehene technische Probleme beim E-Mail-Versand zurückzuführen ist und die Frist in der Tat nur äusserst knapp (um eine Minute) verpasst wurde, erachtet das Gericht das Verschulden als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO und lässt die Stellungnahme grundsätzlich zu.

17 B. Zulässigkeit der Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 84. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte die Beschwerdeführerin zwei Beweisanträge: zum einen sei die Beschwerdeführerin zu den wesentlichen Inhalten Ihres Berichtes vom Januar 2024 zu befragen zwecks Ermittlung der "Gravitas" des Gesamtproblems, im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde vom 27. September 2024; zum andern sei der Mental Coach T._____ zu einer Stellungnahme einzuladen betreffend ihrer Aussage gegenüber der Beschwerdeführerin von Mitte Mai 2023, als sie die Beschwerdeführerin dringend aufforderte, den Unterricht mit der Trainerin 1 sofort abzubrechen, ansonsten die Tochter auch langfristig psychische Schäden von einer solchen negativen Beziehung tragen könne.

85. Die gestellten Beweisanträge zielen auf die Ermittlung des Sachverhaltes und der "Gravitas" der vorgetragenen Vorwürfe. Das Schweizer Sportgericht ist jedoch für die Ermittlung des Sachverhaltes zur Erhärtung mutmasslicher Ethik-Verstösse nicht zuständig. Gemäss Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV klärt die – von der Disziplinarstelle nach Art. 72g SpoFöV unabhängige – Meldestelle (SSI) die gemeldeten Sachverhalte ab und verfasst, sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht, einen Untersuchungsbericht und überweist diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle. Demgegenüber beurteilt die Disziplinarstelle die ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen und kann die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen (Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV).

86. Die Ermittlung des Sachverhaltes fällt somit vorliegend in den Zuständigkeitsbereich von SSI. Dementsprechend sind diese Beweisanträge im Rahmen der Vorabklärungen von SSI zu stellen und daher im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht abzuweisen. C. Zur Beschwerdelegitimation 87. In der Stellungnahme vom 18. November 2024 brachte SSI unter anderem vor, auf die Beschwerde sei aufgrund fehlender Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Alleine die Tochter der Beschwerdeführerin sei zur Beschwerde berechtigt und es sei nicht nachgewiesen ob und inwiefern die Beschwerdeführerin ihre Tochter alleine vertreten und damit den Rechtsvertreter per Unterschrift zur Vertretung bevollmächtigen könne. Dies sei zu ihrem Nachteil auszulegen.

88. Im Rahmen der Hauptverhandlung beschränkte SSI die Begründung ihres Rechtsbegehrens, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten ausdrücklich darauf, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts an der Hauptverhandlung antwortete SSI zudem, die Beschwerdelegitimation stehe nicht mehr in Frage. Gemäss Verständnis des Gerichts zog SSI damit den Einwand der fehlenden Beschwerdelegitimation zurück.

89. Unbeschadet des Vorstehenden stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2024, in Bezug auf die von SSI angefochtene Beschwerdelegitimation ausführte, sie habe als Mutter einer unmittelbar betroffenen Athletin – neben anderen Personen – mehrere Ethikverstösse gemeldet und einen Trainingsbericht betreffend ihre minderjährige Tochter eingereicht. Es sei daher ohne weiteres klar und gerichtsnotorisch, dass sie als gesetzliche Vertreterin des mutmasslichen Opfers handle und auftrete – und nicht etwa als (ehemaliges) Vorstandsmitglieds des betroffenen Vereins.

18 90. Zur Beschwerde gegen einen Nichteröffnungsentscheid legitimiert sind gemäss Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI die Verfahrensbeteiligten. Diese Regelung entspricht auch Art. 5.5 Abs. 4 Ethik-Statut, wonach die Verfahrensbeteiligten die Einstellung des Verfahrens anfechten können. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VerfRegl SSI handelt es sich bei den Verfahrensbeteiligten um die angeschuldigte Person oder Organisation sowie das Opfer des möglichen Ethikverstosses. Die Tochter der Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der potenziellen Ethikverstösse und zum Zeitpunkt der Meldung im Dezember 2023 minderjährig (10-jährig bzw. 12-jährig). Im Zeitpunkt des Nichteröffnungsentscheides und dessen Zustellung im Jahr 2024 war sie folglich ebenfalls minderjährig.

91. Die Beschwerdeführerin ist daher als Mutter und somit als gesetzliche Vertretung eines mutmasslichen Opfers eines Ethikverstosses, welche als Verfahrensbeteiligte im Sinne des Ethik- Statutes und im Sinne des VerfRegl SSI am Verfahren beteiligt war, zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin tritt als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf. Er braucht sich sodann auch nicht selbst zu bevollmächtigen, um seine Tochter zu vertreten. Aus Sicht des Gerichts bestehen daher keine Zweifel an der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. D. Zur Einhaltung der Beschwerdefrist 1. Einwand der Beschwerdegegnerin und Fragestellung 92. SSI ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin nicht innert der 14-tägigen Beschwerdefrist im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI Beschwerde eingereicht hat, da aus Sicht von SSI die Zustellung per E-Mail am 12. Juli 2024 als fristauslösendes Ereignis zu betrachten sei. SSI stützt sich dabei auf Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI, wonach Verfahrenshandlungen "in geeigneter Textform" zugestellt werden können und die Zustellung als erfolgt gilt, wenn die fragliche Handlung nachweislich in den unmittelbaren Einflussbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist. Fraglich ist daher, ob die Zustellung per E-Mail am 12. Juli 2024 oder die Zustellung per eingeschriebener Post, datierend vom 5. September 2024, als fristauslösendes Ereignis zu betrachten ist. Grundsätzlich wird für die Argumente der Parteien auf den entsprechenden Titel (vgl. IV, Die Positionen der Parteien) verwiesen. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Argumente in nicht abschliessender Form aufgeführt.

• Der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI, insbesondere der Begriff "geeignete Textform" sei klar und umfasse auch elektronische Textformen wie E-Mails.

• Art. 28 des VerfRegl des Schweizer Sportgerichts enthalte eine ähnliche Regel und auch das Schweizer Sportgericht stelle seine Verfügungen wie auch Endentscheide ausschliesslich und fristauslösend per E-Mail zu.

• Die Beschwerdeführerin habe die E-Mail-Adresse, an welche der Nichteröffnungsentscheid am 12. Juli 2024 geschickt wurde, als Kontaktadresse im Rahmen der Meldung und der Vorabklärungen angegeben und in der Folge auch tatsächlich über diesen Kanal (neben telefonischen Kontakten) mit SSI kommuniziert. Es sei daher nicht glaubwürdig, sondern treuwidrig und widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, sie hätte die Zustellung am 12. Juli 2024 sowie die Erinnerung am 19. Juli 2024 nicht erhalten. Überdies bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass sie die E-Mails erhalten habe, sie behaupte aber, dass sie gerade diese zwei E-Mails erst später gesehen habe. Auch das sei -angesichts der vorher regelmässigen Kommunikation - nicht glaubwürdig.

19 • Der eingeschriebene Postversand am 5. September 2024 sei lediglich zu Informationszwecken erfolgt, die rechtsgültige Zustellung sei jedoch am 12. Juli 2024 per E- Mail erfolgt.

• Im Rahmen der Hauptverhandlung ergänzte SSI auf entsprechende Nachfrage, dass gemäss der im Juli 2024 herrschenden Praxis von SSI die Zustellung per E-Mail erfolgt und ein eingeschriebener Postversand vorgenommen worden sei, sofern die E-Mails nicht bestätigt worden seien. Weiter erklärte der Vertreter von SSI anlässlich der Hauptverhandlung, dass er nicht wisse, ob die Parteien ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht würden, dass SSI mit ihnen nur per E-Mail oder telefonisch kommuniziere und auch die (End-)Entscheide ausschliesslich per E-Mail zugestellt würden. Auch für das konkrete Verfahren konnte der Vertreter diesbezüglich keine Auskunft geben.

• Auf die Frage, warum der Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI per 1. Januar 2025 angepasst wurde, antwortete der Vertreter von SSI, man habe den Wortlaut jenem des Sportgerichts angleichen wollen. Seit 1. Januar 2025 lautet der Wortlaut von art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI "Verfahrenshandlungen nach diesem Reglement werden grundsätzlich auf elektronischem Weg zugestellt, subsidiär in anderweitig geeigneter Textform. Sie werden in der Regel an die von den Verfahrensbeteiligten angegebenen E- Mail-Adressen gesendet. Eine Verfahrenshandlung gilt ab dem Zeitpunkt als zugestellt, an dem sie per E-Mail an die Empfängerin oder den Empfänger gesendet wurde."

• Gemäss CAS (unter Hinweis auf CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) vom 17. Dezember 2024, Erw. 173 f.) gelte eine E-Mail selbst dann als zugestellt, wenn diese im Spam-Ordner lande und nach einiger Zeit automatisch gelöscht werde, weil die E-Mail in den Einflussbereich des Adressaten gelangt sei.

• Es sei im sportrechtlichen Kontext branchenüblich, dass auch Endentscheide mittels elektronischer Post zugestellt würden. Die Regel sei daher nicht ungewöhnlich.

93. Insgesamt erachtet SSI als erwiesen, dass i) die Beschwerdeführerin zu einem früheren Zeitpunkt als den 13. September 2024 Kenntnis vom Entscheid erlangt haben müsse und bewusst auf die Quittierung verzichtet habe, sowie ii) dass mit Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI (in der Fassung vom 13. Februar 2023) eine hinreichende, klare und branchenübliche Grundlage vorgelegen habe für eine rechtsgenügliche Zustellung des Nichteintretensentscheides per E- Mail. Aus diesen Gründen sei das fristauslösende Ereignis am 12. Juli 2024 erfolgt, weshalb die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht worden sei. 2. Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Beschwerdefrist 94. Die Beschwerdeführerin hält die Beschwerdefrist für eingehalten, da sie der Ansicht ist, der Nichteröffnungsentscheid sei ihr am 13. September 2024 rechtswirksam per eingeschriebener Post zugegangen und sie habe sodann innert 14 Tagen die Beschwerde bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben. Grundsätzlich wird für die Argumente der Parteien auf den entsprechenden Titel (vgl. IV, Die Positionen der Parteien) verwiesen. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Argumente in nicht abschliessender Form aufgeführt.

20 • Das VerfRegl SSI sei der privaten Gerichtsbarkeit zuzuordnen und enthalte (jedenfalls in der damals gültigen Fassung) keine ausdrückliche Regelung zur Zustellungsform für die Eröffnung von Endentscheiden. Ausserdem umfasse der Begriff "Verfahrenshandlungen" nicht auch die Endentscheide.

• Die Zustellung von Endentscheiden mit hoheitlichem Charakter oder von einseitigen Mitteilungen mit rechtsgestaltendem Charakter ausschliesslich per E-Mail sei ungewöhnlich und nicht einmal branchenüblich. Ausserdem gehe es im Nichteröffnungsentscheid um dauerhafte und potenziell systematische Verletzungen der psychischen Integrität mehrerer Kinder und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist würde die einzige zuständige Organisation untätig bleiben.

• Es sei die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu AGB anwendbar, weil SSI das VerfRegl einseitig vorgebe. Demnach sei die - nach Ansicht der Beschwerdeführerin ungewöhnliche Regel von SSI (Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI) aus Sicht des "Zustimmenden" auszulegen, weshalb auch branchenübliche Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein könnten. Geschäftsfremd sei die Klausel zudem dann, wenn sie den Vertragscharakter wesentlich verändert oder in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen. Die Beschwerdeführerin habe daher nicht erkennen können, dass SSI auch Endentscheide rechtswirksam per E-Mail zustellen werde. Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage des Gerichts, dass sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass im Juli 2024 möglicherweise ein Entscheid getroffen und zugestellt werden würde.

• Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI sei unklar und daher zulasten des Verwenders auszulegen.

• Die Zustellung habe daher per eingeschriebener Post zu erfolgen, ausser die Parteien würden ausdrücklich eine andere Zustellungsform vereinbaren, was im Rahmen der Kommunikation mit SSI nicht der Fall sei - im Gegensatz zum Verfahren vor dem Sportgericht, wo nicht nur eine klare Rechtsgrundlage im VerfRegl bestehe, sondern insbesondere die Beschwerdeführerin auch mit Unterzeichnung der Verfahrensverfügung vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich zugestimmt habe.

• Die Beschwerdeführerin habe die E-Mail erst nach dem 5. September 2024 überhaupt erst bemerkt, sie sei nicht davon ausgegangen, dass SSI eine E-Mail zustellen würde. 3. Würdigung 95. Gemäss Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI können Nichteröffnungsentscheide durch die Verfahrensbeteiligten mittels Beschwerde innert 14 Tagen vor der Disziplinarkammer respektive dem Schweizer Sportgericht begründet angefochten werden. In casu wurde der Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2024 per E-Mail zugestellt und am 5. September 2024 per eingeschriebener Post gesendet (Zustellung am 13. September 2024). Die Beschwerde wurde am 27. September 2024 eingereicht.

96. Es stellt sich somit die Frage, ob fristauslösendes Ereignis die Zustellung per E-Mail am 12. Juli 2024 oder die Zustellung per eingeschriebener Post am 13. September 2024 war. Sollte die Zustellung am 12. Juli 2024 rechtswirksam erfolgt sein, dann wäre die Beschwerdefrist

21 abgelaufen und nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ist jedoch in casu der 13. September 2024 das massgebliche Zustellungsdatum, wäre die Beschwerdefrist eingehalten und auf die Beschwerde einzutreten, sofern keine anderen Gründe gegen ein Eintreten sprechen.

97. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI (Fassung vom 13. Februar 2023) werden Verfahrenshandlung gemäss dem VerfRegl SSI "in geeigneter Textform zugestellt". Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn die "fragliche Handlung nachweislich in den unmittelbaren Einflussbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt ist".

98. Die –von SSI vorgebrachte –- Rechtsprechung des CAS hält wiederholt fest, dass E-Mails auch dann als zugestellt gelten, wenn sie im Spam-Ordner des Empfängers landen, weshalb grundsätzlich unerheblich ist, wann der Empfänger diese liest (vgl. CAS 2023/A/10024 Nationale Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) v. Kevin Boakye-Schumann & Deutscher Boxsport-Verband e.V. (DBV) vom 17. Dezember 2024, Erw. 173; CAS 2020/A/6918 Cristina Iovu v. International Weightlifting Federation (IWF) vom 4. Februar 2021, Rz. 65; CAS 2019/A/6253 Wydad Athletic Club v. FIFA & Chisom Elvis Chikatara & El Gouna vom 30. November 2020, Rz. 87). Dabei stellt das Gericht fest, dass in den zitierten Fällen jedoch jeweils in den geltenden Vorschriften eine ausdrückliche Grundlage für eine Zustellung per E-Mail bestand (siehe etwa CAS 2020/A/6918 Cristina Iovu v. International Weightlifting Federation (IWF) vom 4. Februar 2021, Rz.57 [Article 14.3.7 IWF ADP: "Any notice given under these Anti-Doping Rules shall, in the absence of earlier receipt, be deemed to have been duly given as follows: […] e) if sent by email, at the time it was sent."] sowie CAS 2019/A/6253 Wydad Athletic Club v. FIFA & Chisom Elvis Chikatara & El Gouna vom 30. November 2020, Rz. 85 ["electronic notification by e-mail is considered a valid means of communication and will be deemed sufficient to establish time limits and their observance."]).

99. Basierend auf den Eingaben und Vorbringen anlässlich der Hauptverhandlung geht das Gericht zudem in casu davon aus, dass

• die E-Mail vom 12. Juli 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und somit grundsätzlich in ihren Machtbereich gelangt ist;

• dass die Kommunikation zwischen SSI und der Beschwerdeführerin über die E-Mail - Adresse lief, an welche der Nichteröffnungsentscheid am 12. Juli 2024 gesendet wurde, daneben aber auch über Telefon kommuniziert wurde;

• die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Verfahrenshandlungen (inklusiv die Zustellung von Entscheiden) ausschliesslich per E-Mail erfolgen und auch keine Zustimmung von der Beschwerdeführerin eingeholt wurde;

• der Beschwerdeführerin die Zustellung des Nichteröffnungsentscheid per E-Mail nicht angekündigt worden ist;

• SSI mit der E-Mail vom 12. Juli 2024 eine Bestätigung angefordert und nach deren Ausbleiben eine Erinnerung gesendet hat und nachdem die Beschwerdeführerin auch darauf nicht reagiert, hat, den Entscheid vom 12. Juli 2024 schliesslich am 5. September 2024 bei der Post für einen eingeschriebener Versand aufgegeben hat, worauf der Entscheid am 13. September 2024 zugestellt wurde;

22 • es –zum damaligen Zeitpunkt –keine konsistente Praxis bei SSI gab, in welchem Fall ein Entscheid per E-Mail und in welchem Fall ein Entscheid per Post zugestellt wird;

• die massgebliche Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI angepasst wurde und ab dem 1. Januar 2025 ausdrücklich die Zustellung "auf elektronischem Weg" und "subsidiär in anderweitig geeigneter Textform" vorsieht; weiter präzisiert die neue Bestimmung, dass eine Verfahrenshandlung ab jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, "an dem sie per E-Mail an die Empfängerin oder den Empfänger gesendet wurde".

100. Während das Gericht vorliegend davon ausgeht, dass die E-Mail am 12. Juli 2024 zugestellt wurde (siehe oben Rz. 99), lag aus Sicht des Gerichts mit Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI (Fassung vom 13. Februar 2023) keine hinreichend klare Rechtsgrundlage für eine Zustellung per E- Mail vor. Die Bestimmung erwähnt – im Unterschied zu den Bestimmungen, auf welche sich die oben erwähnte Rechtsprechung des CAS stützt –nicht ausdrücklich, dass eine elektronische Zustellung genügt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zum Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (vgl. Art. 28 VerfRegl) –-weder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die (rechtswirksame) Kommunikation (ausschliesslich) per E-Mail erfolge, noch hat die Beschwerdeführerin einer solchen Kommunikation zugestimmt.

101. Die Praxis von SSI scheint hinsichtlich der Zustellung ebenfalls nicht konsistent gewesen zu sein. Wäre SSI tatsächlich davon ausgegangen, dass eine rechtswirksame Zustellung ausschliesslich per E-Mail erfolgt, ist nicht nachvollziehbar, warum dennoch eine postalische Zustellung mittels eingeschriebenen Versands erfolgte.

102. Weiter berücksichtigt das Gericht bei seiner Würdigung, dass SSI später – per 1. Januar 2025 – eine klarere Rechtsgrundlage eingeführt hat, indem der massgebliche Art. 9 Abs. 2 VerfRegl SSI revidiert wurde und dort nun in der neuen Fassung ausdrücklich auf elektronische Zustellung abgestellt wird und dass überdies nun der Zustellungszeitpunkt ausdrücklich auf den Zeitpunkt des Versands der E-Mail festgelegt wird.

103. Basierend auf den obenstehenden Erwägungen geht das Gericht davon aus, dass der Entscheid im vorliegenden Fall erst am 13. September 2024 rechtswirksam der Beschwerdeführerin zugestellt wurde und somit die 14-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI eingehalten wurde, indem die Beschwerde am 27. September 2024 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde.

104. Zusammengefasst ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin einzutreten.

23 IX. Materielles A. Rechtsbegehren und Argumente 105. Grundsätzlich wird für die Argumente der Parteien auf den entsprechenden Titel (vgl. IV, Die Positionen der Parteien) verwiesen. Nachfolgend werden nur die wichtigsten Argumente in nicht abschliessender Form aufgeführt. 1. Der Beschwerdeführerin 106. In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung des Nichteröffnungsentscheids von SSI vom 12. Juli 2024 sowie die Anweisung, SSI habe die Untersuchung gegen die Trainerinnen wieder aufzunehmen.

107. Sie – und weitere meldende Personen – habe bzw. hätten schwere Vorwürfe bzw. potenzielle Ethikverstösse der Trainerinnen substantiiert vorgebracht, unter anderem und sinngemäss regelmässige, systematische Äusserungen und Handlungen (wie Demütigungen, Erniedrigungen und Benachteiligung von einzelnen Läuferinnen, insbesondere der Tochter der Beschwerdeführerin) um diese bloss zustellen, Zerstörung von deren Selbstvertrauen, sowie (ihres Erachtens) fragwürdige Trainingsmethoden, darunter auch Anwendung von Zwang, Ausnützung einer Machtposition.

108. Zum einen sei die Beweiserhebung durch SSI willkürlich, weil sich SSI im Wesentlichen nur auf die Befragung der angeschuldigten Trainerin 1 gestützt habe und deren pauschale Bestreitungen in keiner Weise hinterfragt habe oder weitere Abklärungen vorgenommen habe. So sei etwa die fristlose Kündigung durch den Vorstand nicht weiter abgeklärt worden. Aus sei das Protokoll der Befragung nicht unterzeichnet worden, was weitere Fragen zur Echtheit und Finalität des Protokolls aufwerfe.

109. Zum anderen sei die Würdigung von SSI nicht nachvollziehbar. SSI basiere den Nichteröffnungsentscheid im Wesentlichen darauf, dass Aussage gegen Aussage stehe und dass einige Läuferinnen bzw. deren Eltern mit der Trainerin 1 offenbar zufrieden gewesen seien und daher auch mit ihr den Verein verlassen hätten. Daraus leite SSI fehlende Beweisbarkeit ab, was gegen Art. 8 ZGB verstosse. Ausserdem sei nicht verständlich, warum SSI die Schwelle der ethischen Vorwerfbarkeit als nicht erreicht bzw. die potenziellen Ethikverstösse als nicht schwerwiegend genug betrachte (selbst wenn die Vorwürfe "wahr" wären). 2. Der Beschwerdegegnerin respektive SSI 110. Hinsichtlich der Hauptanträge der Beschwerdeführerin beantragt SSI die vollumfängliche Abweisung, soweit darauf eingetreten wird. SSI führt zur Begründung aus, dass im Rahmen der Vorabklärungen geprüft werde, ob sich die gemeldeten, möglichen Verletzungen des Ethik-Statuts erhärten lassen oder nicht, dass SSI zu diesem Zweck Dokumente beschaffe, Auskünfte einhole und weitere sachdienliche Abklärungen treffe. Ausserdem habe SSI einen erheblichen Ermessensspielraum und habe daher entschieden, in diesem Fall 672/2023 keine Untersuchung zu eröffnen. Im Übrigen verweist SSI zur Begründung auf den Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024.

111. Im Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 begründet SSI die Nichteröffnung im Wesentlichen damit, dass die Vorhalte bestritten und somit die Ethikverstösse nicht hinreichend nachweisbar seien, sowie damit, dass die geschilderten Vorbringen –- selbst wenn sie zutreffen würden - die Schwelle eines Ethikverstosses nicht erreichen würden. So sei es etwa - gerade im Leistungssportkontext – nachvollziehbar, dass eine Trainerin versuche, für ihr

24 Team die besten Bedingungen zu schaffen, manchmal laut werden könne und einzelnen Läuferinnen andere Bedingungen verschaffe als anderen. Die Vorhalte hinsichtlich Beschimpfungen und ungerechtfertigte Diskriminierungen seien nicht nachgewiesen. Direkter Zwang zu Trainings trotz Schmerzen gehe "wohl mehr in die Richtung", dass die Trainerin 1 keine alternative Trainingsmethode angeboten habe, was per se nicht ein Ethikverstoss darstelle, und zudem sei es auch nicht unüblich, dass Läuferinnen teilweise grossen Belastungen ausgesetzt seien.

112. Die übrigen Vorhalte (organisatorischer und administrativer Natur sowie ggf. vereins- und arbeitsrechtlicher Natur) seien keine Ethik-Verstösse.

113. In Bezug auf die weiteren Trainerinnen (insbesondere die Trainerin 2 gemäss Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde) seien keine Ethik-Verstösse ersichtlich. Insbesondere seien diesen neue Trainervereinbarungen vom Verein angeboten worden. B. Würdigung 114. Gemäss Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI verfügt SSI "unter vollständiger Begründung mit oder ohne Kostenfolge die Nichteröffnung einer Untersuchung, respektive deren Einstellung, wenn sich die möglichen Verstösse gemäss Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen". Im Rahmen der Vorabklärungen prüft SSI, ob sich die mögliche Verletzung des Ethik- Statuts erhärten lässt. Zu diesem Zweck beschafft SSI gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI Dokumente, holt Auskünfte ein und trifft weitere sachdienliche Abklärungen.

115. Das Schweizer Sportgericht nimmt grundsätzlich keine eigenen Sachverhaltsabklärungen vor, es beurteilt die Untersuchungsberichte und die Nichteröffnungsentscheide von SSI (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit a Ziff. 2 SpoFöV). In Bezug auf die Beschwerde und die darin gestellten Rechtsbegehren ist daher lediglich zu prüfen, ob SSI am 12. Juli 2024 die Vorabklärungen in Bezug auf den gegenständlichen Fall zu Recht festgestellt hat, dass sich die vermuteten Verstösse gegen das Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen und mithin zu Recht entschieden hat, keine Untersuchung zu eröffnen.

116. Das Gericht stützt sich bei seiner Beurteilung auf die von beiden Parteien eingereichten Beweismittel und Aussagen in deren Eingaben und anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2025.

117. Unter Berücksichtigung der von SSI eingereichten Beweismittel ist SSI aus Sicht des Gerichts den Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI aus den folgenden Gründen nicht in hinreichendem Masse nachgekommen.

118. Es ist erstellt, dass SSI im Rahmen der Vorabklärungen eine Befragung mit der angeschuldigten Trainerin 1 durchgeführt hat, wobei dem Gericht das entsprechende Protokoll weder unterzeichnet noch nicht unterzeichnet vorliegt. Weitere Befragungen sind – basierend auf den Akten – nicht durchgeführt worden und werden überdies auch im verfahrensgegenständlichen Nichteröffnungsentscheid nicht erwähnt.

119. Im Nichteröffnungsentscheid ist grundsätzlich nur die Meldung und die daraufhin eingereichten Dokumente durch die Beschwerdeführerin sowie die Befragung der Trainerin 1 erwähnt. Ob weitere Gespräche oder Abklärungen mit bzw. bei anderen Personen vorgenommen wurden, ist nicht ersichtlich, geschweige denn bei bzw. mit wie vielen Personen SSI Kontakt hatte, um den Sachverhalt zu abzuklären.

25 120. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 befragte das Gericht SSI, welche zusätzlichen Abklärungen vorgenommen worden seien (z.B. Anhörungen von Personen welche die Aussagen der angeschuldigten Trainerinnen bestätigen und unterstützen, Befragungen von weiteren Trainerinnen etc.). Der Vertreter von SSI erklärte, es sei nur die Anhörung mit der Trainerin 1 durchgeführt worden. Weitere Anhörungen würden teilweise auch erst im Untersuchungsverfahren vorgenommen. Weiter erwähnte SSI die Meldung und die ergänzenden Dokumente, welche auch im Nichteröffnungsentscheid erwähnt werden. Zudem gebe es Aktennotizen, Telefonnotizen und E-Mails, es gebe etwa 100 Akten im Dossier. Auf Nachfrage erklärte SSI, es habe auch mit weiteren Personen Kontakte gegeben. Weder die Namen dieser Personen noch die Inhalte der entsprechenden Gespräche werden jedoch im Nichteröffnungsentscheid erwähnt.

121. Aus Sicht des Gerichts vermag diese unsubstantiierte Erklärung nicht aufzuzeigen, dass SSI den Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI nachgekommen ist. SSI hätte die Akten, insbesondere die Notizen der angeblichen Gespräche, wenn nötig geschwärzt, einreichen sollen, oder sie zumindest umschreiben können. Zudem hätte SSI die Anzahl von Aktennotizen, Telefonnotizen und weiteren Dokumente sowie deren Datum nennen können. Aus Sicht des Schweizer Sportgerichts ist daher einzig erwiesen, dass SSI eine Befragung einer der angeschuldigten Trainerinnen, Trainerin 1, durchgeführt hat. Ob darüber hinaus weitere Beweismittel vorliegen, welche die Aussagen der Trainerin 1 stützen, kann das Gericht basierend auf der (insofern mangelhaften) Begründung des Nichteröffnungsentscheids nicht beurteilen. Insbesondere ist für das Gericht aus der Entscheidbegründung nicht ersichtlich, ob weitere Gespräche oder Abklärungen vorgenommen wurden oder ob SSI mit weiteren Personen Kontakt hatte, um den Sachverhalt weiter abzuklären.

122. Nach Ansicht des Gerichts wäre SSI – gerade in einer Situation, in der Aussage gegen Aussage steht – verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI vorzunehmen. Wird in einem solchen Fall aufgrund einer pauschalen Bestreitung durch eine der angeschuldigten Personen und aufgrund der Konstellation "Aussage gegen Aussage" der Fall ohne Weiteres zugunsten der angeschuldigten Person entschieden, sieht das Gericht darin eine gewisse Willkür bei der Beweiserhebung, welche den Ermessensspielraum von SSI überschreitet.

123. Insgesamt stellt das Gericht zudem fest, dass SSI den Pflichten gemäss Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI nicht hinreichend nachgekommen ist, beziehungsweise aufgrund einer mangelhaften Entscheidbegründung nicht nachgewiesen hat, dass SSI am 12. Juli 2024 zu Recht entschieden hat, keine Untersuchung zu eröffnen, weil sich "die vermuteten Verstösse gemäss Ethik- Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen". Basierend auf den in casu eingereichten Akten und den Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung kommt das Gericht zum Schluss, dass SSI nicht "unter vollständiger Begründung" die Nichteröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI verfügt hat.

124. Da bereits die Sachverhaltsermittlung erhebliche Mängel aufweist, kann im Übrigen auch die darauf basierende Würdigung wenig überzeugen. So ist z.B. die eigenständige Interpretation und Auslegung von SSI in Bezug auf den Vorhalt von Zwangsanwendung (vgl. Rz. 67 67), ohne entsprechende Hinweise in den Akten (zumindest keine, von welchen das Gericht Kenntnis nehmen konnte), die auf eine solche Interpretation schliessen lassen, kaum nachvollziehbar. Auch für die Behauptungen von SSI, grosse Belastungen seien im Spitzensport typischerweise unumgänglich liegen keine Vorbringen vor, die diese stützen könnten. SSI hat diesbezüglich auch keine einschlägige Rechtsprechung zitiert. Ähnliches gilt für die Behauptungen von SSI, dass es nicht unüblich sei, dass Trainerinnen für ihr Team oder für einzelne Athletinnen ihres Teams die besten Bedingungen wollten (und damit in Kauf nehmen, dass

26 andere möglicherweise diskriminiert werden). Hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Beschimpfungen, Demütigungen und Ausgrenzung einzelner Läuferinnen enthält der Nichteröffnungsentscheid kaum Sachverhaltsabklärungen –abgesehen von angeblichen Bestreitungen durch die Trainerin 1 – wobei dem Gericht das entsprechende Protokoll nicht vorgelegt wurde.

125. Es ist daher basierend auf den Akten auch nicht ersichtlich, ob die Schwelle eines Ethikverstosses erreicht ist.

126. Zusammenfassend ist das Gericht der Ansicht, dass SSI die pflichtgemässen Abklärungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VerfRegl nicht in hinreichendem Masse vorgenommen hat, soweit dies für das Gericht basierend auf den Akten ersichtlich ist - oder sie wurden zwar vorgenommen, aber es liegt keine "vollständige", und somit für das Gericht keine nachvollziehbare Begründung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI vor.

127. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und in der Hauptverhandlung vom 14. März 2025 sowie die Vorhalte, welche den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sind, betreffen in erster Linie die angeschuldigte Trainerin 1. Die Vorhalte betreffend die Trainerin 2, auf welche sich das Rechtsbegehren (Nummer 2) der Beschwerde bezieht, fallen demgegenüber quantitativ und qualitativ wesentlich geringfügiger aus. Anlässlich der Hauptverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, die erwähnte Trainerin 2 sei die Schwester der Trainerin 1 und habe von den Verhaltensweisen der Trainerin 1 gewusst und nichts dagegen unternommen. Im strafrechtlichen Sinne sei sie als Mittäterin zu qualifizieren.

128. Aus Sicht des Gerichts fehlt auch in Bezug auf Trainerin 2 (wie übrigens auch auf weitere in der Meldung angeschuldigte Trainerinnen) die "vollständige Begründung" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI im Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024. Dementsprechend hat SSI das Verfahren im Fall der Meldung 672/2023 - basierend auf den dem Schweizer Sportgericht vorliegenden Akten - nicht zu Recht eingestellt. Somit sind die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 der Beschwerdeführerin vollumfänglich gutzuheissen. C. Zur Aufhebung des Nichteröffnungsentscheid und den Konsequenzen 129. Basierend auf diesen Ausführungen ist der Nichteröffnungsentscheid von SSI vom 12. Juli°2024 im Fall 672/2023 in Bezug auf D._____ vollumfänglich aufzuheben.

130. Zudem wird SSI angewiesen, die Untersuchung gegen die Trainerinnen D._____ und C._____ wieder aufzunehmen. Dafür sind die nötigen Abklärungen hinsichtlich D._____ [und C._____] vorzunehmen oder – sofern sie vorgenommen wurden –- hinreichend nachvollziehbar ("unter vollständiger Begründung" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI) in einem neuen Entscheid zu substantiieren. Soweit dies aus anderen Gründen (z.B. schützenswerte Interessen von Personen) nicht möglich ist, sind die vorgenommen Abklärungen zumindest zu umschreiben, damit die Entscheidgrundlage von SSI ersichtlich und substantiiert ist.

27 X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 131. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

132. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des von Beginn an kooperativen Verhaltens beider Parteien und angesichts dessen, dass der Fall in sachlicher Hinsicht vergleichsweise wenig Komplexität aufwies, und die Hauptverhandlung als Videokonferenz stattgefunden hat, dass sich in rechtlicher Hinsicht jedoch – basierend auf den Einwänden von SSI –- einige Fragen stellten, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 800.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich beide Parteien von Beginn an kooperativ gezeigt und die Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert haben, was letztlich zu einem vergleichsweise weniger aufwändigen Verfahren geführt hat. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 133. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Bei einer Beschwerde ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar, wobei der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt werden. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

134. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens werden die Kosten teilweise SSI und teilweise der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich gefolgt werden kann und dass die Rechtsbegehren von SSI vollumfänglich abgewiesen wurden, mithin das Vorbringen der fehlenden Beschwerdelegitimation zurückgezogen wurde und dem Vorbringen, die Beschwerdefrist sei nicht eingehalten worden, nicht gefolgt werden konnte. Unter diesen Umständen sind die Verfahrenskosten zu vollumfänglich, mithin in Höhe von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin respektive SSI aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 135. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI.

136. Eine Parteientschädigung steht grundsätzlich gemäss den üblichen Kostenverteilungsregeln (vgl. Art. 26 VerfRegl i.V.m. Art. 95 ff. ZPO5.) nur der obsiegenden Partei zu. Im vorliegenden Verfahren unterlag SSI mit dem Grossteil der Anträge. Das Gericht berücksichtigt ausserdem, dass SSI im vorliegenden Verfahren einen sehr geringen Aufwand hatte, namentlich waren die Eingaben von SSI verhältnismässig kurz (maximal vier Seiten inkl. Rubrum) und verwiesen pauschal auf den Nichteröffnungsentscheid, und SSI hat total sieben relativ kurzen Beweismitteln (neben dem Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 mehrheitlich E-Mails

5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

28 bzw. kurze Schreiben an die Beschwerdeführerin) eingegeben. Vor diesem Hintergrund scheint eine Parteientschädigung zugunsten von SSI und zulasten der im Wesentlichen obsiegenden Beschwerdeführerin nicht angemessen.

29 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Der Nichteröffnungsentscheid von Swiss Sports Integrity vom 12. Juli 2024 (Fall 672/2023) wird vollumfänglich aufgehoben.

2. Swiss Sports Integrity wird angewiesen, die Untersuchung im Fall 672/2023 gegen D._____ und C._____ wieder aufzunehmen.

3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 800.00 festgesetzt und vollumfänglich Swiss Sports Integrity auferlegt.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 28. April 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Sarah Umbricht Vorsitzende Richterin

Sophie Bühler Richterin

Andrea Fioravanti Richter

SSG 2024/E/26 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 28.04.2025 SSG 2024/E/26 — Swissrulings