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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24

5. März 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·2,739 Wörter·~14 min·2

Volltext

1

SSG 2024/DO/24 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Gabriel Nigon, Advokat, Basel

In der Sache zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst

- Antragsstellerin und

A._____, vertreten durch Sridar Paramalingam, Rechtsanwalt, Nordwand Law GmbH, Bern

- Angeschuldigte Person -

2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("angeschuldigte Person"), geb. 1969, war als Baseballspieler in der Schweiz aktiv. Auf Anfrage der SSI teilte die Swiss Baseball and Softball Federation mit, dass die angeschuldigte Person beim SBSF lizenziert und als Spieler beim Verein B._____ aktiv ist. Der Spielerliste der Swiss Baseball and Softball Federation ist zu entnehmen, dass die angeschuldigte Person 2023 Spieler bei den B._____ war. Zudem war er Trainer von verschiedenen Mannschaften u.a. NLA, NLB, 1. Liga und U15. Aktuell ist er gemäss Website der B._____ Head Coach der C._____ Mannschaft.

3. SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potentiellen Dopingverstoss gemäss Doping-Statut.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von Swiss Sport Integrity ("SSI") überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Benachrichtigung über einen potentiellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen 6. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 benachrichtige SSI die angeschuldigte Person, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ein potentieller Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen vorliege.

7. Mit Email vom 14. März 2024 nahm die angeschuldigte Person gegenüber SSI Stellung. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sport 8. Mit «Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung» vom 28. März 2024 beantragte die Stiftung Swiss Sport Integrity der Disziplinarkammer des Schweizer Sports, was folgt: "1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts von Swiss Olympic festzustellen. 4. A._____ sei für vier Jahre zu sperren. 5. A._____ sei aufzufordern, seine Einkommensverhältnisse für die Jahre 2019 bis 2024 dokumentiert offenzulegen. 6. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen A._____ auszusprechen. 7. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art.14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic vorzunehmen. 8. Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des Verfahrens sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity ein durch A._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu sprechen. 10. Es sei A._____ Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für die Stiftung Swiss Sport Integrity, inkl. Rechtsbegehren zu replizieren." 9. Mit Verfügung vom 14. April 2024 des Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizer Sports wurde die angeschuldigte Person über den Eingang des Antrags der SSI zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens vom 28. März 2024 informiert. Der angeschuldigten Person sowie der Swiss Baseball and Softball Federation wurde eine Kopie der Eingabe samt den darin genannten 10 Beilagen zugestellt. Gleichzeitig wurde die angeschuldigte Person informiert, dass ein Verfahren wegen möglichen Verstosses gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 des Doping Statuts von Swiss Olympic eröffnet wird. Der angeschuldigten Person wurde eine Frist bis zum 30. April 2024 zu einer schriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von Anträgen angesetzt. Gleichzeitig wurde sie ersucht innert derselben Frist allfällige Ablehnungs- resp. Ausstandgründe geltend zu machen und mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden ist. Ferner wurde sie aufgefordert im Hinblick auf eine allfällige Busse ihre finanzielle Situation darzulegen und ausreichend zu belegen. Sie wurde auf die Möglichkeit zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen und ersucht mitzuteilen, falls sie das Verfahren nicht in deutscher Sprache, sondern auf Französisch oder Italientisch durchführen will.

10. Die Swiss Baseball and Softball Federation wurde ersucht bis zum 30. April 2024 mitzuteilen, ob sie eine Beteiligung am vorliegenden Verfahren wünscht.

11. Die Antragstellerin wurde ebenfalls bis zum 30. April 2024 ersucht allfällige Ablehnungsresp. Ausstandgründe geltend zu machen und mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden ist.

4 12. Mit Schreiben vom 16. April 2024 erklärte SSI, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Ablehnungs- resp. Ausstandgründe in Bezug auf die Zusammensetzung der Disziplinarkammer geltend mache und mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden sei.

13. Die Swiss Baseball and Softball Federation erklärte mit Email vom 17. April 2024, dass sie auf eine Parteistellung betreffend das rubrizierte Verfahren verzichte.

14. Mit Email vom 30. April 2024 nahm die angeschuldigte Person gegenüber dem Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizer Sports inhaltlich Stellung zu den Vorwürfen der SSI und beantragte gleichzeitig eine Fristerstreckung. Mit Email des Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom 8. Mai 2024 wurde der angeschuldigten Person die beantragte Fristerstreckung zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 14. Mai 2024 gewährt. Mit Email vom 8. Mai 2024 erklärte die angeschuldigte Person, dass sie keine weiteren Ergänzungen zu den Ausführungen in der Email vom 30. April 2024 hätte und mit der Verfahrenssprache Deutsch einverstanden sei. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 15. Gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 wurde die Tätigkeit der Disziplinarkammer des Schweizer Sports per 30. Juni 2024 eingestellt. Sämtliche Kompetenzen der bisherigen Disziplinarkammer gingen an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.3

16. Mit Eröffnungsverfügung des Direktors Stiftung Schweizer Sportgericht vom 14. Oktober 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das rubrizierte Verfahren mit sofortiger Wirkung von der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen wird.

17. Mit Eröffnungsverfügung des Direktors Stiftung Schweizer Sportgericht vom 14. Oktober 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden den Parteien die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt und über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde der Swiss Baseball and Softball Federation als nationalem Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu können. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 4. November 2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für die Swiss Baseball and Softball Federation gelte, falls sie Parteistellung beantragen würde. Die Parteien wurden ferner dazu eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid gemäss Art. 20 des Verfahrensreglements ebenfalls bis zum 4. November 2024 abzugeben. 18. Die Swiss Baseball and Softball Federation hat innert der mit Eröffnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 angesetzten Frist von 10 Arbeitstagen, d.h. bis am 28. Oktober 2024 keine Parteistellung beantragt.

3 Art. 29 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (Verfahrensreglement [VerfRegl]).

5 19. Mit Schreiben vom 4. November 2024 erklärte die SSI, dass sie mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens nach Art. 20 f. Verfahrensreglement einverstanden sei. Im Übrigen verweise sie integral auf ihren Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom 28. März 2024. In Unkenntnis einer Eingabe der Gegenpartei könne sie sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht dazu äussern, würde sich aber explizit vorbehalten gegebenenfalls auf die Vorbringen der Gegenpartei im Rahmen ihres Rechts auf Replik zu reagieren.

20. Die angeschuldigte Person liess sich innert der mit Eröffnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 angesetzten Frist bis am 4. November 2024 nicht vernehmen.

21. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Dezember 2024 bestätigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahme der SSI vom 4. November 2024 und wies daraufhin, dass die angeschuldigte Person innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht und die Swiss Baseball and Softball Federation keine Parteistellung beantragt habe.

22. Die angeschuldigte Person wurde aufgefordert bis zum 3. Januar 2025 Belege zu ihren Einkommensverhältnissen für die Jahre 2019 bis 2024 einzureichen. Den Parteien wurde ferner eine Frist bis zum 3. Januar 2025 angesetzt zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren. Gleichzeitig wurde die angeschuldigte Person eingeladen, innert der vorgenannten Frist ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid mitzuteilen. Darüber hinaus informierte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien, dass der vorsitzende Richter und Referent die Leitung des Verfahrens übernehme.

23. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erklärte SSI keine Ergänzungsbegehren zu stellen und verwies auf die Anträge auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom 28. März 2024 sowie auf ihre Eingabe vom 4. November 2024.

24. Mit Email vom 16. Dezember 2024 erklärte die angeschuldigte Person gegenüber dem Schweizer Sportgericht, dass es ihr innerhalb der angesetzten Frist bis zum 4. November 2024 nicht möglich gewesen sei, Stellung zu nehmen aufgrund einer Geschäftsreise nach Asien bis zum 5. November 2024. Sie erkundigte sich weiter nach dem Verfahrensstand.

25. Mit Email vom 23. Dezember 2024 erklärte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht, dass das Gericht ihn nicht rechtlich beraten könne. Er könne jedoch einen Anwalt kontaktieren.

26. Mit Email vom 3. Januar 2025 ersuchte die angeschuldigte Person um eine Fristerstreckung von zwei Wochen, um einen Anwalt zu kontaktieren.

27. Mit Email vom 3. Januar 2025 bot der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht der angeschuldigten Person an, ihn mit einem Pro-bono Anwalt in Verbindung zu bringen. Gleichentags stellte der Direktor der angeschuldigten Person die Kontaktdaten eines Probono Anwalts zu.

28. Mit Email vom 6. Januar 2025 zeigte Rechtsanwalt Sridar Paramalingam sein Mandatsverhältnis an und reichte die Anwaltsvollmacht sowie ein Schreiben mit dem Ersuchen um Akteneinsicht ein.

29. Mit Email vom 6. Januar 2025 wurde dem Rechtsvertreter die Akteneinsicht mittels Zugang zum SharePoint Ordner gewährt.

6 30. Mit Email vom 8. Januar 2025 beantragte der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person in Absprache mit der Antragstellerin die Sistierung des Verfahrens zum Zwecke von Vergleichsverhandlungen bis zum 8. Februar 2025. Die Antragstellerin bestätigte dies mit Email vom 8. Januar 2025 und beantragte ebenfalls eine Sistierung des Verfahrens bis zum 8. Februar 2025.

31. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Januar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht unter anderem den Erhalt der Sistierungsanträge der Parteien und verfügte die Sistierung des Verfahrens zwecks Vergleichsverhandlungen bis zum 8. Februar 2025.

32. Mit Email vom 17. Januar 2025 beantragte der vorsitzende Richter aufgrund der von den Parteien beantragten Sistierung des Verfahrens beim Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht eine Verlängerung der viermonatigen Frist zur Entscheidbegründung gemäss Art. 19 Abs. 3 VerfRegl, um zwei Monate bis zum 14. April 2025.

33. Der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht genehmigte die Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 3 VerfRegl bis zum 14. April 2025.

34. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 ersuchten die Parteien um eine Fristerstreckung bis zum 10. Februar 2025, um eine Vereinbarung abschliessen zu können.

35. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2025 genehmigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Fristerstreckung bis zum 10. Februar 2025.

36. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 erklärte die Antragstellerin, dass sie mit der angeschuldigten Person eine Vereinbarung treffen konnte und reichte die unterzeichnete Vereinbarung dem Gericht ein. Gleichzeitig erklärte sie mit Verweis auf Ziffer 11 der Vereinbarung, dass sie ihren Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückziehe und beantragte:

"1. Das Disziplinarverfahren SSG 2024/DO/24 – SSI v. A._____ sei einzustellen;

2. Es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen.

Eventualiter seien die Verfahrenskosten in Anwendung von Ziffer 9 der Vereinbarung gesamthaft A._____ aufzuerlegen." IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 37. Mit Email vom 10. Februar 2025 bestätigt der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Eingang des Antrags auf Einstellung des Verfahrens SSG 2024/DO/24 und teilte mit, dass der vorsitzende Richter in Kürze über die Einstellung des Verfahrens und die Kosten gemäss Art. 22 VerfRegl bzw. Art. 25 VerfRegl entscheide.

38. Unter Berücksichtigung des Antrags der Antragstellerin vom 10. Februar 2025, in welchem sie den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zurückgezogen und beim Schweizer Sportgericht die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen die angeschuldigte Person beantragt hat, sowie angesichts der Vereinbarung vom 7. / 10. Februar 2025, welche zwischen den Parteien geschlossen worden ist, ist das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht (SSG 2024/DO/24) als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 22 VerfRegl).

7 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 39. Fällt ein Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht infolge Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt der vorsitzende Richter das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten (Art. 22 VerfRegl). Im Übrigen gilt der sechste Teil des VerfRegl (Art. 22 Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.

40. Im «Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens» vom 10. Februar 2025 hat SSI beantragt, dass keine Verfahrenskosten zu sprechen seien. Der Antrag wurde von SSI nicht begründet. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Bestellung eines Gerichts, den mehrmaligen Fristerstreckungen sowie der Sistierung des Verfahrens zur Führung von Vergleichsverhandlungen zu einem weit fortgeschrittenen Verfahrenszeitpunkt und dessen Erledigung infolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten für das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 200.00 festgelegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 41. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO4 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

42. Im "Antrag auf Einstellung des Disziplinarverfahrens" vom 10. Februar 2025 hat SSI beantragt, es seien keine Verfahrenskosten zu sprechen. Eventualer seien die Verfahrenskosten in Anwendung von Ziffer 9 der Vereinbarung gesamthaft A._____ aufzuerlegen. In Ziffer 9 der Vereinbarung ist festgehalten «Der Athlet akzeptiert, allfällige Verfahrenskosten vor dem Sportgericht zu tragen. Swiss Sport Integrity muss keine Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht bezahlen. Sollte das Schweizer Sportgericht Swiss Sport Integrity (einen Teil der) Verfahrenskosten auferlegen, sind diese vollumfänglich durch den Athleten zu ersetzen». 43. Dieser Vereinbarung und dem Antrag von SSI entsprechend sind die Kosten des Verfahrens A._____ aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 44. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl kann SSI ein Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs, Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das

4 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

8 Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl).

45. Die Regelung in Ziffer 8 der Vereinbarung vom 7./10. Februar 2025 sieht vor, dass die angeschuldigte Person SSI einen Beitrag an ihre Parteikosten in Höhe von CHF 500.00 bezahlt. In Bezug auf allfällige Parteikosten der angeschuldigten Person enthält die Vereinbarung keine Regelung. Im Übrigen hat die angeschuldigte Person nur im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.

9 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Das Verfahren SSG 2024/DO/24 – SSI v. A._____ wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 200.00 festgesetzt und A._____ auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Basel, Schweiz Datum: 5. März 2025

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Gabriel Nigon Vorsitzender Richter

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