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Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 28.06.2024 DK 2024/DO/5

28. Juni 2024·Deutsch·TA·Disziplinarkammer des Schweizer Sports·PDF·3,642 Wörter·~18 min·1

Volltext

Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports

mitwirkend Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Vorsitz), Dr. iur. Regula Masanti und Dr. med. Rolf Walser Blerta Mahmuti, BLaw (Sekretärin)

hat im

Zirkularentscheid vom 28. Juni 2024

in Sachen

,

Angeschuldigter

und Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Frau Jessica Brühlmann, Rechtsanwältin, Mitarbeiterin Rechtsdienst

Antragstellerin

befunden und erwogen:

, geb. 1999, , wird schuldig erklärt des Verstosses gegen Anti-Doping Bestimmungen, begangen durch die postalische Bestellung der verbotenen Substanz RAD140 (SARM), welche das Zollinspektorat Basel- Mülhausen gemäss Information vom 24. Februar 2023 im Rahmen einer Postkontrolle zurückbehalten hat und in Anwendung der Art 2.2, 2.6, 10.2 und 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic1 (nachfolgend: Doping Statut) sowie Art. 21 f. und Art. 26 ff. Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: VerfRegl2)

verurteilt:

1. zu einer Sperre von vier Jahren, beginnend mit der Verhängung der provisorischen Sperre am 1. Dezember 2023; 2. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.00;

1 Fassung vom 26. November 2021, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti-Doping → Recht → Doping-Statut von Swiss Olympic. 2 Fassung vom 30. Juni 2022, gültig ab 1. Juli 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti-Doping → Recht → Disziplinarkammer → Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 11

Begründung: Anwendbares Recht Gemäss Art. 29 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht, gültig ab 1. Juli 2024, welches grundsätzlich das Reglement vom 1. Juli 2022 ersetzt, wird ein ordentliches Verfahren, in welchem bereits ein Spruchkörper bestellt worden ist, nach den Regeln des Verfahrensreglements vom 1. Juli 2022 zu Ende geführt. Prozessgeschichte und Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 2. Februar 2024 beantragte die Stiftung Swiss Sports Integrity (nachfolgend: SSI) bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: DK) gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor der DK (nachfolgend: VerfRegl) folgendes:

1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen zu eröffnen.

2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.

3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic (Doping-Statut) durch festzustellen.

4. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei für vier Jahre zu sperren.

5. sei aufzufordern, sein Einkommen für das Jahr 2023 dokumentiert offenzulegen. 6. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen auszusprechen.

7. Es sei die Veröffentlichung durch Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping- Statut sowie Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetztes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport anzuordnen.

8. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen.

Eventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Swiss Sport Integrity zu sprechen.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 4 von 11

10. Es sei Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für die Swiss Sport lntegrity zu replizieren.

Zur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus: SSI sei vom Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen informiert worden, dass im Rahmen einer Postkontrolle das Produkt RAD140 (SARM) sichergestellt worden sei. Der Angeschuldigte sei sodann mit verwaltungsrechtlichem Vorbescheid vom 27. Juni 2023 über die Einziehung und Vernichtung des sichergestellten Produkts mit der verbotenen Substanz RAD140 inkl. Kostenfolge informiert worden. Der Angeschuldigte habe die Frist zur Stellungnahme nicht genutzt, sodass ihm am 21. Juli 2023 eine Verfügung über die Einziehung und Vernichtung der Substanz zugestellt worden sei. SSI sei sodann vom Schweizerischen Fussballverband am 19. Juni 2023 mitgeteilt worden, dass der Angeschuldigte beim als Spieler lizenziert sei. Auf seinem Spieler-Stamm-Blatt sei im Zeitraum vom 26. Januar 2023 bis zum 27. Februar 2023 der Vermerk «Vereinsintern gesperrt» vorhanden gewesen sein. Auf Anfrage von SSI teilte der Schweizerische Fussballverband mit, dass die vereinsinterne Sperre aufgrund eines ausstehenden Mitgliederbeitrags für die Saison 2022/2023 erfolgt sei. Der Angeschuldigte habe deswegen auch zwischen Oktober 2022 und März 2023 nicht an Spielen teilgenommen. Jedoch hätte er dennoch die Gelegenheit gehabt, am Training teilzunehmen. Der Verein habe SSI jedoch auf deren Anfrage mitgeteilt, dass der Angeschuldigte nicht am Training teilnahm, weil er es bevorzugt haben soll, selbstständig im Fitnessstudio zu trainieren. SSI führte an, dass der Angeschuldigte gemäss der Website am 21. Oktober 2023 an einem Fussballspiel teilgenommen habe. SSI habe dem Angeschuldigten mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein Verstoss gegen Art. 2.2 (versuchte Anwendung) und 2.6 (Besitz) des Doping-Statuts vermutet werde. Zudem sei dem Angeschuldigten mit gleichem Schreiben mitgeteilt worden, dass er gemäss Art. 7.4.1 f. Doping-Statut per 1. Dezember 2023 provisorisch gesperrt sei. Ihm sei zugleich bis am 15. Dezember 2023 Frist geben worden, eine Stellungnahme einzureichen. Der Angeschuldigte habe diese Frist jedoch unbenutzt ablaufen lassen.

B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 eröffnete der Präsident der DK gestützt auf den Antrag von SSI sowie in Anwendung von Art. 4 Abs.1 VerfRegl ein Verfahren gegen wegen möglichen Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut (versuchte Anwendung und/oder Besitz der verbotenen Substanz RAD140[SARM], begangen durch deren postalische Bestellung, welche das Zollinspektorat Basel-Mülhausen gemäss Information vom 24. Februar 2023 im Rahmen einer Postkontrolle zurückbehalten hat). Weiter gewährte die DK dem Angeschuldigten sowie dem Schweizerischen Fussballverband Frist bis am 29. Februar 2024 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Der Schweizerische Fussballverband wurde überdies aufgefordert, der DK mitzuteilen, ob der Verband auf eine Beteiligung

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am Verfahren verzichte oder sich durch den zuständigen internationalen Sportverband vertreten lasse. Der Angeschuldigte wurde zusätzlich aufgefordert seine finanzielle Situation darzulegen und wurde auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 4.1 i.V.m. Art. 11 VerfRegl hingewiesen. Schliesslich informierte der Präsident die Parteien darüber, im vorliegenden Fall aufgrund klarer Verhältnisse und aus prozessökonomischen Gründen einen Zirkularentscheid im Sinne von Art. 21 VerfRegl zu fällen, sofern sich alle Parteien innerhalb der genannten Frist schriftlich damit einverstanden erklärten.

C. Der Angeschuldigte reichte mit Schreiben vom 23. Februar 2024 fristgerecht seine Stellungnahme ein. Darin gibt er an, er habe das Produkt RAD140 bestellt und sei sich der Folgen nicht bewusst gewesen. Er habe das Produkt zum Eigengebrauch bestellt. Seine Idee sei es gewesen, seinen Körper durch individuelles Fitnesstraining mit begleitetem Fussballtraining in einer Amateurmannschaft sowie durch Unterstützung dieses Produkts zu optimieren. Die sportlichen Tätigkeiten sollten dem Ausgleich zu seinem Beruf dienen und das unterstützende Mittel RAD140 sollte eine schnellere Muskelhärte sowie eine schnellere Erholung bezwecken. Er sei sich in keiner Weise bewusst gewesen, dass seine Aktion für ihn und seine Mannschaftskollegen Folgen haben könnte.

Im gleichen Schreiben beantragte er eine Verurteilung auf Bewährung, weil er «Dank der Kontrolle und Einzugs des Mittels nicht in dessen Besitz gekommen» sei und er es «glücklicherweise nicht konsumieren konnte». Somit könne er seine sportlichen Aktivitäten (Fitness und Freizeitfussball beim ) nach wie vor ausüben. Zusätzlich gab er an, mit der Durchführung des Zirkularverfahrens einverstanden zu sein und legte als Beilage die Kopie seiner Steuererklärung vom Jahr 2022 bei.

D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2024 reichte SSI ihre Stellungnahme ein, in welcher sie der DK mitteilte, dass sie einem zirkulären Verfahren zustimme, sofern die Umstände nach einer allfälligen Stellungnahme des Angeschuldigten weiterhin klar seien.

E. Vom Schweizerischen Fussballverband ist innert und nach der Frist keine Stellungnahme bei der DK eingegangen.

F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 des Präsidenten der DK wurde von der Stellungnahme des Angeschuldigten und der Antragstellerin Kenntnis genommen und den Parteien je eine Kopie zugestellt. Des Weiteren wurde festgestellt, dass der Schweizerische Fussballverband innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte und somit auf eine Beteiligung am Verfahren verzichtet und dass sämtliche Parteien einverstanden sind, das vorliegende Verfahren mit einem Zirkularentscheid gemäss Art. 21 VerfRegl abzuschliessen. Die Voruntersuchung wurde damit als vollständig erachtet und den Parteien bis am 16. Juli 2024 die Möglichkeit zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gemäss Art. 9 abs. 1 VerfRegl sowie von Beweisanträgen und weiteren Anträgen insbesondere zur Frage einer allfälligen Sanktion gegeben.

Mit derselben Verfügung wurde schliesslich noch die Zusammensetzung der DK für das vorliegende Verfahren bekannt gegeben.

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G. Am 2. Juli 2024 rief die Ehegattin des Angeschuldigten beim Präsidenten der DK an. Sie teilte mit, dass sie zurzeit mit ihrem 3. Kind schwanger sei. Sie erkundigte sich, ob ihr Mann nun gesperrt sei oder nicht. Der Präsident der DK bestätigte ihr, dass der Angeschuldigte seit Dezember 2023 mit Verfügung von SSI gesperrt ist und die DK die Sperre nicht aufgehoben hat. Auf ihre Frage hin wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann respektive der Angeschuldigte eine minimale Antwort auf die Verfügung vom 28. Juni 2024 geben kann und er lediglich mitteilen kann, an den bereits geäusserten Standpunkten festhalten zu wollen.

H. SSI reichte am 16. Juli 2024 per E-Mail ihre Stellungnahme ein und teilte mit, dass sie keine Ergänzungsbegehren stellen, sowie einem allfälligen Zirkularverfahren zustimmen würde.

Die DK zieht in Erwägung: 1. Zuständigkeit

1.1. Gemäss der Präambel zum persönlichen Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping- Statut gilt dieses für Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzteren angeschlossenen Verein oder Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an einem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines genannten Verbands, Vereins oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird.

1.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements über das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl) entscheidet die DK eigenständig über ihre Zuständigkeit. Nach Art. 12.1 Abs. 1 des Dopingstatuts beurteilt die DK mögliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten, für die das Statut Anwendung findet. Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Athlet, wer Sport mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen betreibt und/oder tatsächlich an Wettkämpfen teilnimmt.

1.3. Der Angeschuldigte ist beim , einer Breitensportmannschaft, als Spieler lizenziert. Irrelevant ist, dass die Lizenz aufgrund eines ausstehenden Mitgliederbeitrags für den Zeitraum vom 26. Januar 2023 bis zum 27. Februar 2023 gesperrt wurde und der Angeschuldigte zwischen Oktober 2022 und März 2023 nicht an Spielen teilgenommen hat. Die vereinsinterne Sperre und der dadurch planungsbedingte Unterbruch der Wettkampftätigkeit tun der Qualifizierung als Athlet keinen Abbruch. Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeschuldigte beabsichtigte, am Spielbetrieb teilzunehmen und dies am 21. Oktober 2023 tatsächlich auch wieder tat. Daher unterliegt der Angeschuldigte aufgrund der oben genannten Ausführungen den Bestimmungen des Doping-Statuts.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gilt der Angeschuldigte unbestrittenermassen als Athlet im Sinne des Doping-Statuts.

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2. Qualifikation Freizeitsportler:

2.1. Nach der Definition des Doping-Statuts ist ein Freizeitsportler eine Person, die von Swiss Sport Integrity im Einzelfall als solche eingestuft wird. Athleten, die während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen International- Level- oder National-Level-Athleten waren, sind davon ausgenommen. Ebenfalls, Athleten, die ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder Athleten, die einem Kontrollpool eines internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen. In casu war der Angeschuldigte nicht während eines Zeitraumes von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen International-Level- oder National-Level-Athlet und hat auch kein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchs-ten Kategorie vertreten. Ebenfalls gehörte er auch keinem Kontrollpool eines internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation an, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen. Mithin ist der Angeschuldigte als Freizeitsportler zu qualifizieren, was von der Antragstellerin in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung vom 2. Februar 2024 in Randziffer 26 auch explizit festgehalten wurde. 2.2. Verschulden:

Um in den Genuss einer milderen Sanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre gemäss Art. 10.6.1.3 Doping-Statut kommen zu können, muss ein Freizeitsportler jedoch nachweisen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft. Gemäss Definition des Doping-Statuts ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für «kein Verschulden» in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war. «Kein Verschulden» heisst demnach nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit, mithin der Nachweis durch den Athleten, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine verbotene Substanz oder Methode verabreicht wurde oder dass er auf andere Weise gegen eine Anti- Doping-Bestimmung verstossen hat. Mit Verfügung der Disziplinarkammer vom 8. Februar 2024 wurde dem Angeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und sich insbesondere zur Sanktionsfrage zu äussern. In seiner Stellungahme vom 23. Februar 2024 erklärte der Angeschuldigte, das Produkt RAD140 bestellt zu haben, ohne sich der Folgen bewusst gewesen zu sein. Er habe seinen Körper optimieren wollen und mit der Bestellung der Substanz RAD140 das Ziel eines schnelleren Anstiegs der Muskelhärte sowie einer schnelleren Regeneration verfolgt. Diese Stellungnahme entlastet den Angeschuldigten nicht. Es wurde damit nicht nachgewiesen, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde, so dass unter diesen Umständen nicht von einem fehlenden groben Verschulden ausgegangen werden kann. Vielmehr stellt die betreffende Stellungnahme des Angeschuldigten ein Eingeständnis dar.

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3. Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut:

3.1. Das Doping-Statut listet in Art. 2 abschliessend verschiedene Tatbestände auf, die gemäss Art. 1 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit als Doping gelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut zur Beurteilung. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Tatbestände erfüllt sind.

3.2. Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten».

3.2.1. Die «Anwendung» wird als die «Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das Auftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode» definiert. Dabei ist es generell «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1 Doping-Statut).

3.2.2. Der «Versuch» wird als «vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt», definiert.

3.2.3. Die auf Grundlage von Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 20233 führt RAD140 in der Substanzklasse der anabolen Substanzen auf (siehe S1 Ziff. 2, Seite 5 der Dopingliste 2023). Die Substanz ist in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten, d.h. sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes. Darüber hinaus stellt RAD140 eine nicht-spezifische Substanz dar (Art. 4.2.2 Doping-Statut).

3.2.4. Gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2.2 Doping-Statut ist für den erfolgreichen Nachweis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz oder Methode der «Nachweis eines Vorsatzes auf Seiten des Athleten» notwendig. Eine versuchte Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Artikel 2.2. Doping- Statut «durch jedes zuverlässige Mittel nachgewiesen werden», wobei dies durch die folgende beispielhafte Aufzählung illustriert wird: «ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben, einschliesslich Daten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen [...]».

3.2.5. In casu wurde der Angeschuldigte vom Zollinspektorat Basel-Mülhausen Flughafen informiert, dass im Rahmen einer Postkontrolle das Produkt RAD140 sichergestellt wurde. Die Verfügung über die Einziehung und Vernichtung der Substanz wurde ihm am 21. Juli 2023 zugestellt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft und ist vollstreckbar. Es ist somit verwaltungsrechtlich rechtskräftig erstellt, dass er Angeschuldigte die Substanz RAD140 bestellt hat. Überdies hat der Angeschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2024 seinerseits

3 https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/dopingliste_2023_de.pdf

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eingestanden, die besagte Substanz bestellt zu haben. In Übereinstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liegt somit ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor.

Der Tatbestand der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut ist damit erfüllt.

4. Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut:

4.1. Als Verstoss gegen die Dopingregeln nennt Artikel 2.6.1 Doping-Statut den Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode durch einen Athleten sowohl während eines Wettkampfes als auch ausserhalb eines Wettkampfes. Straflos bleibt der Besitz nur, wenn der Athlet nachweist, dass dieser aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 4.4 oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgt ist. Dazu zählen gemäss Kommentar zu Artikel 2.6.1 und 2.6.2 rechtfertigende medizinische Umstände, wie beispielsweise der aufgrund eines Rezepts erfolgte Kauf von Insulin für ein Kind mit Diabetes.

4.1.1. Das Doping-Statut definiert den Besitz im Anhang wie folgt: «Der tatsächliche, unmittelbare Besitz oder der mittelbare Besitz [...] Ungeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer verbotenen Substanz oder Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt». Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, «schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird».

4.1.2. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der Nachweis, dass der Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass er den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.

4.1.3. In casu wurde bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt, dass die verbotene Substanz im Internet bei einer in der Slowakei ansässigen Firma bestellt wurde. In dem der Angeschuldigte den Kauf tätigte, war er im Besitz der Substanz im Sinne der Definition des Dopingstatuts.

4.1.4. Der Angeschuldigte brachte nicht vor und wies demnach nicht nach, dass der Besitz der verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. Es wurde von ihm eine solche auch nachträglich nicht verlangt. Damit war es ihm zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotene Substanz zu besitzen.

Der Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping- Statut ist damit erfüllt.

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5. Sperre:

5.1. Liegt ein Verstoss gegen Art. 2.2 oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, richtet sich die Sperre nach Art. 10.2 Doping-Statut.

5.2. Art. 10.2.1.1 Doping-Statut sieht für nicht-spezifische Substanzen eine Sperre von vier Jahren vor, wenn der Athlet nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Sind die Voraussetzungen von Art. 10.2.1 nicht erfüllt, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut zwei Jahre. Art. 10.2.1 .1 stellt die Vermutung auf, dass der Athlet mit Vorsatz handelte: die Beweislast für den fehlenden Vorsatz trägt der Athlet. Wie unter Ziffer 2.2 ausgeführt, wurde dem Angeschuldigten mit Verfügung der DK vom 8. Februar 2024 die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und sich insbesondere zur Sanktionsfrage zu äussern. Diese vom Angeschuldigten eingereichte Stellungnahme entlastet ihn nicht. Es wurde nicht nachgewiesen, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde, weshalb es keinen Grund gibt, von einer vierjährigen Sperre abzuweichen. Im Falle eines vorsätzlichen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen ist es ausgeschlossen, die Sperre wegen eines potenziellen fehlenden Verschuldens im Sinne der Art. 10.5 und 10.6 des Doping-Statuts zu reduzieren. Wie in Ziff. 2.2 bereits festgestellt, hat der Angeschuldigte nicht nachgewiesen, dass ihn kein grobes Verschulden trifft, weshalb er auch nicht in den Genuss einer milderen Sanktion zwischen einer Verwarnung und einer zweijährigen Sperre gemäss Art. 10.6.1.3 Doping-Statut kommen kann.

Es kommen mithin weder Art. 10.5 noch Art. 10.6 Doping-Statut zur Anwendung und der Angeschuldigte ist aufgrund der Verstösse gegen Art. 2.2 und Art. 2.6 Doping-Statut in Anwendung von Art. 10.2 Doping-Statut für vier Jahre zu sperren.

6. Busse:

6.1. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass die DK zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen.

6.2. Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse verzichtet die DK praxisgemäss dann, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf den Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu.

Die DK erachtet es daher als nicht angezeigt und unverhältnismässig, zusätzlich zur Sperre auch noch eine Geldbusse zu verhängen.

7. Verfahrenskosten:

7.1. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 bewegen sie sich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr. 250.00 und Fr. 6'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag überschritten werden kann. Im vorliegenden Fall konnten die Verfahrenskosten dank der Zustimmung sämtlicher Parteien zur Durchführung eines Zirkularverfahrens vergleichsweise tief gehalten werden. Sie werden daher auf insgesamt Fr. 250.00

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festgelegt, wobei dieser Betrag selbst im Zirkularverfahren bei weitem nicht kostendeckend ist.

7.2. SSI beantragte in ihrer schriftlichen Eingabe vom 2. Februar 2024 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.00. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine Entschädigung zugesprochen werden. Da vorliegend ein Zirkularverfahren durchgeführt wurde, welches auch auf Seiten der SSI zu einem geringeren Aufwand führte, ist die durch den Angeschuldigten zu bezahlende Parteientschädigung auf Fr. 400.00 festzusetzen.

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