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Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 19.11.2023 DK 2023/E/13

19. November 2023·Deutsch·TA·Disziplinarkammer des Schweizer Sports·PDF·691 Wörter·~3 min·1

Volltext

Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports

– vertreten durch Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Präsident) –

erklärt am 19. November 2023

, geb. 1961, , , schuldig eines Verstosses gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic (Ethik-Statut) - wegen Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 Ethik-Statut sowie - wegen Verletzung der physischen Integrität nach Art. 2.1.3 Ethik-Statut einer durch sie betreuten Jugendlichen in der Jugendriege , begangen am 8. Juni 2022. Gestützt darauf wird in Anwendung der Art. 2.1.2, 2.1.3 und 6.1 lit. a Ethik- Statut sowie Art. 12 ff. und Art. 26 des Reglements betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl)1

verurteilt 1. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.00;

2. zur Bezahlung der Parteikosten in der Höhe von Fr. 750.00.

Weiter verfügt die Disziplinarkammer des Schweizer Sports folgendes:

3. Es wird eine Verwarnung gegen ausgesprochen; 4. Swiss Sport Integrity wird durch Zustellung einer Kopie Kenntnis gegeben von der Eingabe von vom 7. Juni 2023.

Zu eröffnen per Einschreiben – und vorab ohne Beilagen per E-Mail – an:2 - , vertreten durch Herrn Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, , , Brugg (im Doppel) - Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, zuhanden von Herrn Hanjo Schnydrig, MLaw, Leiter Rechtsdienst - Schweizerischer Turnverband (STV), zuhanden von Frau Bettina Aebi, Rechtsanwältin, Direktion / Bereichsleiterin Ethik & Recht, Bahnhofstrasse 38, 5000 Aarau

1 Fassung vom 31. Dezember 2021, in Kraft per 1. Juli 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti- Doping → Recht → Disziplinarverfahren. 2 Art. 6.3 Abs. 1 Ethik-Statut i.V.m. Art. 24 VerfRegl.

Verfahren nach Art. 12 ff. VerfRegl Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 4

§ Am 9. Juni 2022 reichte eine Meldung bei der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) ein. Darin teilte sie mit, ihrer neunjährigen Tochter, , sei am 8. Juni 2022 von der Leiterin der Jugendriege, , gegen ihren Willen eine Haarsträhne abgeschnitten worden, weil sie ihr Haarband vergessen und deshalb mit offenen Haaren an der Jungendriege teilgenommen hatte. Am 10. August 2022 stellte SSI zudem den Strafbefehl vom 8. August 2022 gegen zu. wurde darin wegen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt.

§ entschuldigte sich mit Schreiben vom 13. Juni 2022 bei und ihrer Tochter. Am 25. August 2022 wurde durch SSI informiert, dass eine Meldung bezüglich eines möglichen Ethikverstosses nach Art. 2.1.1, 2.1.3, Art. 3 und Art. 4.3 Ethik-Statut eingegangen war und ein Untersuchungsverfahren nach Art. 13 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände in dieser Sache eröffnet wurde. Am 19. September 2022 bestätigte , vertreten durch RA Markus Leimbacher, den oben geschilderten Sachverhalt. Aus Sicherheitsgründen habe sie im Rahmen des Jugi-Unterrichts auf dem Zusammenbinden von langen Haaren bestanden und bereits im Vorgang zu den Vorfällen vom 8. Juni 2022 angedroht, eine kleine Haarsträhne abzuschneiden, falls ihre Anweisungen wiederholt nicht befolgt würden. Sie gestand, in casu einen Fehler begangen zu haben und beteuerte ihre Bemühungen, diesen beispielsweise durch eine Entschädigung für die Umtriebe in der Höhe von CHF 120.00 wieder gut zu machen. Ausserdem hat sie sich in Ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2023 gegenüber der DK ausdrücklich damit einverstanden erklärt, in casu einen Entscheid im vereinfachten Verfahren zu fällen. Der Schweizerische Turnverband verzichtete auf eine Stellungnahme, da er die Ausführungen im Untersuchungsbericht als nachvollziehbar erachtet. Und auch das Opfer hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Verfahrensbeteiligung beantragt.

In casu sind die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 lit. b erfüllt, weshalb der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht.

4. Gemäss Art. 2.1.2 Ethik-Statut fallen unter den Tatbestand der Verletzung der psychischen Integrität Belästigung durch systematische Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt oder in ihrer Würde verletzt wird, oder das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen. Als Verletzung der psychischen Integrität gilt auch die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen.

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