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Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 26.08.2020 DK 2020/DO/5

26. August 2020·Deutsch·TA·Disziplinarkammer des Schweizer Sports·PDF·4,292 Wörter·~21 min·1

Volltext

Verhandlung vom 26. August 2020 i.S. Antidoping Schweiz – / Seite 2 von 13

7. der Stiftung Antidoping Schweiz sei eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.00 zuzusprechen;

8. es sei den Parteien durch die DK eine Frist zum Einreichen einer Stellungnahme und zum Stellen von allfällig weiteren Anträgen zu setzen.

Zur Begründung führte die Antragstellerin u.a. folgendes aus: Am 22. März 2019 habe das Kommando Grenzwachtregion III Antidoping Schweiz gestützt auf die Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöG, SR 415.0) sowie Art. 73 Abs. 1 der dazugehörigen Verordnung (SpoFöV, SR 415.01) darüber informiert, dass [beim Angeschuldigten] im Rahmen einer Personenkontrolle 123 Tabletten Turinabol, eine Stechampulle Test Enanthate sowie 51 Kapseln Ostarin sichergestellt worden seien. Am 8. Juli 2019 habe ihr sodann Swiss Volley unter Beilage der vom Angeschuldigten unterzeichneten Unterstellungserklärung mitgeteilt, sei zu jenem Zeitpunkt als Spieler Mitglied beim VBC gewesen. Zum Sachverhalt führte Antidoping Schweiz weiter u.a. folgendes aus, wobei an dieser Stelle lediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird. Für weiterführende Details wird auf die Eingabe von Antidoping Schweiz vom 1. April 2020 verwiesen respektive dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles erforderlich ist: Mit Vorbescheid vom 19. Juli 2019 habe Antidoping Schweiz den Angeschuldigten über die voraussichtliche Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Produkte informiert. Das Schreiben sei dabei an die Adresse geschickt worden, unter welcher der Angeschuldigte bei den Einwohnerdiensten angemeldet gewesen sei ( ). Von der Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, habe dieser keinen Gebrauch gemacht.

Am 10. Oktober 2019 habe Antidoping Schweiz [im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens] die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten Produkte verfügt und diese Verfügung per A-Post Plus ebenfalls an die damals immer noch bei der Einwohnergemeinde geführte Adresse geschickt. Diese Verfügung sei unangefochten geblieben und damit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen.

B. Gestützt auf das Antragsschreiben von Antidoping Schweiz vom 1. April 2020 sowie in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 VerfRegl eröffnete die DK aufgrund des angezeigten Sachverhalts am 15. April 2020 ein Verfahren gegen den Angeschuldigten wegen möglichen Verstosses gegen die Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut. Weiter sprach die DK per sofort eine provisorische Sperre gegen den Angeschuldigten aus und gewährte ihm sowie Swiss Volley Frist bis am 15. Mai 2020 zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zum Stellen von Anträgen. Swiss Volley wurde überdies aufgefordert, der DK mitzuteilen, ob der Verband auf eine Beteiligung am Verfahren verzichte oder sich durch den zuständigen internationalen Sportverband vertreten lasse. Antidoping Schweiz wurde schliesslich aufgefordert, innerhalb derselben Frist zu präzisieren, ob die

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verbotenen Substanzen im Rahmen einer Personenkontrolle oder über eine zurückbehaltene Postsendung beschlagnahmt worden seien. Auch diese Verfügung wurde an die letzte bekannte, gemäss Einwohnerregister gültige Adresse des Angeschuldigten geschickt (erneut: ).

C. Mit E-Mail-Schreiben vom 20. April 2020 erklärte Swiss Volley, auf eine Beteiligung am Verfahren zu verzichten.

D. Am 23. April wurde der DK die an den Angeschuldigten adressierte Verfügung vom 1. April 2020 mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt. Gleichentags stellte die DK dem Angeschuldigten die Eröffnungsverfügung per E-Mail an die aus den Akten bekannte Adresse zu und bat ihn, den Empfang der Sendung zu bestätigen und der DK eine aktuelle Postadresse mitzuteilen. Dieser Bitte kam der Angeschuldigte nie nach. Das E-Mail-Schreiben scheint indessen zugestellt worden zu sein. Jedenfalls ist keine Meldung eingegangen, dass eine Zustellung nicht möglich sei.

E. Mit Schreiben vom 23. August informierte Antidoping Schweiz die DK darüber, dass die verbotenen Substanzen beim Angeschuldigten im Rahmen einer Personenkontrolle in dessen Reisegepäck und nicht in einer zurückbehaltenen Sendung gefunden worden seien.

F. Mit E-Mail-Schreiben vom 24. April 2020 informierte Swiss Volley die DK darüber, dass auch der VBC nicht wisse, wo der Angeschuldigte «stecke». Er sei «gemäss gewissen Spielern untergetaucht und seit kurzem wieder auf den sozialen Medien aktiv geworden». Die Mailadresse solle ebenfalls noch aktiv sein.

G. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 nahm die DK u.a. Kenntnis vom Verzicht von Swiss Volley auf Teilnahme am vorliegenden Verfahren sowie von der schriftlichen Eingabe von Antidoping Schweiz vom 23. April 2020 und stellte diese den Parteien in Kopie zu. Weiter stellte sie fest, dass die Eröffnungsverfügung dem Angeschuldigten nicht per Post zugestellt werden konnte und deswegen ein zweiter Zustellversuch per E-Mail vorgenommen worden sei, der allerdings ebenfalls unbeantwortet geblieben sei. Ebenfalls gescheitert sei schliesslich ein Kontaktversuch per SMS an die aktenkundige Mobil- Telephon-Nr. Mangels Fehlermeldung werde künftig davon ausgegangen, dass die E-Mail-Adresse weiterhin in Betrieb oder zumindest nicht fehlerhaft sei. Daher erachte die DK die Zustellung der Eröffnungsverfügung als erfolgt und verwende für die weitere Korrespondenz mit dem Angeschuldigten bis zur Mitteilung einer aktuellen Postadresse ausschliesslich die erwähnte E-Mail-Adresse. Zur Begründung verwies die DK unter anderem auf die sinngemässe Anwendung von Art. 139 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) in Verbindung mit Art. 18 VerfRegl. Sodann erklärte die DK die Voruntersuchung für geschlossen und gewährte den Parteien die Möglichkeit, bis am 5. August 2020 gestützt auf Art. 9 VerfRegl kurz begründete Ergänzungsbegehren, Beweisanträge und weitere Anträge einzureichen, insbesondere

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zur Frage einer allfälligen Sanktion. Abschliessend lud die DK die Parteien ein zur mündlichen Hauptverhandlung vom 26. August 2020 und gab unter Hinweis auf die Geltendmachung allfälliger Ausstandsgründe die Zusammensetzung der Kammer für die Beurteilung des vorliegenden Falls bekannt.

H. Die mündliche Verhandlung vor der DK fand am 26. August 2020 um 08:30 Uhr in Anwesenheit von Antidoping Schweiz im Haus des Sports in Ittigen statt. Der Angeschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

Im Anschluss an ihre mündlichen Ausführungen stellte Antidoping Schweiz die folgenden Anträge: 1. Es sei ein durch begangener Verstoss gegen die Art. 2.2 sowie 2.6 Doping-Statut festzustellen;

2. sei zu einer 4-jährigen Sperre gemäss Art. 2.2 sowie 2.6 i.V.m. Art. 10.2.1 Doping-Statut, unter Anrechnung der vorläufigen Sperre, zu verurteilen;

3. sei zur Bezahlung einer Busse zu verurteilen, wobei deren Höhe durch die DK zu bestimmen sei (Art. 10.10 Doping-Statut);

4. Über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens sei im Sinne von Art. 14.3 Doping- Statut öffentlich zu berichten;

5. sei gemäss Art. 17 Abs. 2 VerfRegl zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen;

6. und zur Bezahlung einer Parteikostenentschädigung an Antidoping Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 4 VerfRegl im Umfang von Fr. 500.00.

Die DK zieht in Erwägung: 1. Die DK beurteilt sämtliche Verstösse gegen die Dopingbestimmungen, die von Athleten begangen worden sind, für die das Doping-Statut gilt (Art. 12.1 Doping-Statut). 1.1 Gemäss Art. 8.1 i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut gilt dieses u.a. für Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzteren angeschlossenen Verein oder Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an einem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird.

1.2 Gemäss der Auskunft seines Verbandes Swiss Volley hatte der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Personenkontrolle eine gültige Lizenz. Gemäss Art. 3 Abs. 1 seiner Statuten ist Swiss Volley seinerseits Mitglied von Swiss Olympic. Zudem war der Angeschuldigte, wie Antidoping Schweiz zu Recht ausführte, zum Zeitpunkt der Personenkontrolle auch Spieler und damit Mitglied des VBC . Dieser wiederum ist

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seinerseits Mitglied von Swiss Volley Region , der gemäss Art. 3 Abs. 1 seiner Statuten ein Regionalverband von Swiss Volley und damit indirekt ebenfalls ein Mitglied von Swiss Olympic ist. Schliesslich hat der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seiner Lizenzierung auch eine Doping-Unterstellungserklärung unterzeichnet, in der er u.a. die ausschliessliche Zuständigkeit der DK zur erstinstanzlichen Beurteilung von Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen ausdrücklich anerkannt hat. Das Doping-Statut ist somit in casu – auch gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Statuten von Swiss Volley – anwendbar, und die Zuständigkeit der DK zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist gegeben.

1.3 Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 12.3 Doping-Statut im VerfRegl.

2. Das Doping-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit «Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen», um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.10 abschliessend verschiedene Tatbestände aufzulisten, die gemäss Art. 1 einen «Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen [darstellen] und damit als Doping» gelten.

2.1 Den Tatbestand von Art. 2.2 erfüllt in den Worten des Doping-Statuts die «Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode seitens eines Athleten». Dabei ist es ganz generell «die persönliche Pflicht eines jeden Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1). Somit ist es weder «erforderlich, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird» (Art. 2.2.1), noch ist es «relevant, ob die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz [...] eine Wirkung hatte oder nicht» (Art. 2.2.2). Ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen liegt gemäss derselben Norm vielmehr und grundsätzlich unabhängig vom Motiv bereits dann vor, «sobald die verbotene Substanz [...] angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde».

2.2 Art. 2.6 Doping-Statut sanktioniert sodann den «Besitz einer verbotenen Substanz […]». Verboten ist demnach u.a. «der Besitz von jeglichen verbotenen Substanzen [...] durch einen Athleten», sofern der betroffene Athlet nicht einen Rechtfertigungsgrund geltend machen kann, beispielsweise in Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ).

3. Art. 3.1.1 Doping-Statut statuiert, dass Antidoping Schweiz die Beweislast für Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen trägt. Gemäss Art. 3.2 Doping-Statut können «Tatsachen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Anti-Doping-Bestimmungen [...] durch jedes verlässliche Beweismittel, einschliesslich Geständnis, bewiesen werden». Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob Antidoping Schweiz der Beweis gelungen ist, dass ein Verstoss gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 Doping-Statut vorliegt. Das Beweismass besteht dabei gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut darin, «dass Antidoping Schweiz [...] überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben», wobei die Anforderungen an das Beweismass «in allen Fällen höher [sind] als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst».

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4. Anwendung der vom Kommando Grenzwachtregion III am 22. März 2019 im Rahmen einer Personenkontrolle beschlagnahmten Produkte (Art. 2.2 Doping-Statut):

4.1 Die vom Kommando Grenzwachtregion III am 22. März 2019 beschlagnahmten 123 Tabletten Turinabol, die Stechampulle Test Enanthate sowie die 51 Kapseln Ostarin enthalten allesamt Substanzen, die gemäss der gestützt auf Art. 4 Doping-Statut erlassenen Dopingliste 2019 in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten sind, also sowohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes: Das Produkt Turinabol enthält die Substanz Dehydrochlormethyltestosteron, welche die Dopingliste 2019 in der Substanzklasse der Anabolika aufführt (siehe S1. Ziff. 1 lit. a der Dopingliste).

Die Stechampulle Test Enanthate enthält die Substanz Testosteron, welche die Dopingliste 2019 ebenfalls in der Substanzklasse der Anabolika aufführt (siehe S1. Ziff. 1 lit. a der Dopingliste).

Auch das in den Kapseln enthaltene Ostarin führt die Dopingliste 2019 in der Substanzklasse der Anabolika (siehe S1 Ziff. 1 lit. c der Dopingliste). Im Übrigen handelt es sich gestützt auf Art. 4.2.2 Doping-Statut bei sämtlichen der sichergestellten Substanzen um sogenannt «nicht-spezifische Substanzen».

4.2 In seinem Anhang1 präzisiert das Doping-Statut u.a., was unter «Anwendung» und «Versuch [der Anwendung]» verbotener Substanzen im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut zu verstehen ist:

Die «Anwendung» einer verbotenen Substanz ist demnach definiert als «Verwendung, Verabreichung, Aufnahme, Injektion oder Einnahme auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz [...]».

«Versuch» bedeutet gemäss Doping-Statut ein «vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt».

1 Gemäss den Schlussbestimmungen des Doping-Statuts sind „seine Anhänge“ integrierter Bestandteil des Statuts und dienen seiner Auslegung. Nicht erwähnt werden in diesem Zusammenhang die zahlreichen Kommentare, die direkt bei den jeweiligen Artikeln und nicht im Anhang stehen. Dennoch müssen auch diese als „integrierte Bestandteile“ gelten: Die heutige Formulierung im Doping-Statut leitet sich aus den Schlussbestimmungen des früheren Doping-Statuts ab, das „die Kommentare zu verschiedenen Bestimmungen dieses Statuts (Anhang 2) wie auch die Definitionen (Anhang 1)“ als wesentliche Bestandteile des Statuts bezeichnete. Zur besseren Lesbarkeit wurden die Kommentare im aktuellen Statut aber nicht mehr in einen Anhang 2 gesetzt, sondern direkt zu den jeweiligen Bestimmungen, was bei der Redaktion der Schlussbestimmungen des aktuellen Doping-Statuts, das nur noch über einen Anhang verfügt, versehentlich nicht berücksichtigt worden ist.

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Weiter präzisiert das Doping-Statut wie folgt: «Dies vorausgesetzt, stellt der alleinige Versuch, einen Verstoss zu begehen, noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar, wenn die Person von dem Versuch absieht, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren».

4.3 Der Kommentar zu Art. 2.2 Doping-Statut hält in Ergänzung respektive Vorwegnahme des bereits zitierten Art. 3.2 Doping-Statut fest, wie die vollendete oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz nachgewiesen werden kann. So erfolgt dieser Nachweis durch «zuverlässige Mittel», «beispielsweise durch ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege» und anderes mehr.

4.4 Antidoping Schweiz hat in ihrer schriftlichen Eingabe vom 1. April 2020 lediglich festgehalten, es sei «offenkundig, dass Herr die aufgeführten Substanzen importieren wollte, um diese in der Folge zu sich zu nehmen». Aus diesen Gründen liege eine versuchte Anwendung der verbotenen Substanzen und damit ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vor. Anlässlich der mündlichen Verhandlung ging Antidoping Schweiz in ihrer Argumentation sodann noch einen Schritt weiter und machte geltend, die Anzahl der im Reisegepäck des Angeschuldigten sichergestellten Tabletten von Turinabol (123) sowie Ostarin (51) zeuge davon, dass der Angeschuldigte zuvor bereits Tabletten konsumiert habe. So hätten sich in den Behältern total eigentlich 200 Tabletten Turinabol und 100 Tabletten Ostarin befinden müssen, doch seien die Behälter bereits angebraucht gewesen. Damit liege im Ergebnis nicht nur eine versuchte, sondern eine vollendete Anwendung vor.

4.5 Der Angeschuldigte hat sich seinerseits – wie bereits ausgeführt wurde – weder gegenüber der DK noch gegenüber Antidoping Schweiz je in irgendeiner Form zum gegen ihn erhobenen Vorwurf geäussert.

4.6 In Würdigung der Ausführungen von Antidoping Schweiz gelangt die DK zu folgendem Schluss: Antidoping Schweiz konnte in casu im Sinne von Art. 3.1.1 Doping-Statut überzeugend darlegen, dass der Angeschuldigte die Anwendung der verbotenen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin, mithin also die Anwendung von schweren Dopingsubstanzen, zumindest versucht hat. So ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung mehr als bloss wahrscheinlich, dass er die in seinem Gepäck mitgeführten verbotenen Substanzen auch tatsächlich selber konsumieren wollte und es nur deshalb nicht dazu gekommen ist, weil sie vom Zoll beschlagnahmt worden sind. Für eine andere Auslegung – beispielsweise einer reinen Kurierdienstleistung, die der Angeschuldigte für eine Drittperson ausgeführt hätte – liegen keinerlei Indizien vor, nicht zuletzt mangels Stellungnahme des Angeschuldigten. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut ist damit aufgrund der versuchten Anwendung verbotener Substanzen erfüllt.

Ob der Angeschuldigte die verbotenen Substanzen darüber hinaus bereits vor der Zollkontrolle tatsächlich schon konsumiert hatte, erscheint zwar, wie von Antidoping

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Schweiz geltend gemacht wurde, in der Tat möglich oder gar wahrscheinlich. Im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist die DK jedoch zum Schluss gekommen, dass die Argumentation von Antidoping Schweiz dem Beweismass von Art. 3.1.1 Doping-Statut in Bezug auf die Frage einer vollendeten Anwendung nicht zu genügen vermag. Dies, zumal beispielsweise zumindest auch die Möglichkeit bestünde, dass der Angeschuldigte die im Ausland gekauften Packungen nicht neu, sondern irgendwo auf dem Grau- oder Schwarzmarkt in bereits angebrauchtem Zustand gekauft hatte. Letztlich ist die Frage indessen unerheblich, weil sowohl die versuchte als auch die vollendete Anwendung im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut hinsichtlich ihrer Sanktionierung gleich behandelt werden.

5. Besitz der vom Kommando Grenzwachtregion III am 22. März 2019 im Rahmen einer Personenkontrolle beschlagnahmten Produkte (Art. 2.6 Doping-Statut):

5.1 Anlässlich der Personenkontrolle vom 22. März 2019 haben die Zollbehörden, wie von Antidoping Schweiz zu Recht ausgeführt, unbestritten 123 Tabletten Turinabol, eine Stechampulle Test Enanthate sowie die 51 Kapseln Ostarin auf respektive in dessen Reisegepäck sichergestellt. Der Angeschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt also tatsächlichen, unmittelbaren Besitz an den verbotenen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin.

5.2 Über einen Rechtfertigungsgrund verfügte der Angeschuldigte nicht, jedenfalls hat er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen solchen geltend gemacht. Damit ist in casu auch der Tatbestand von Art. 2.6 Doping-Statut erfüllt.

6. Nachdem Antidoping Schweiz rechtsgenüglich nachweisen konnte, dass der Angeschuldigte die in sämtlichen Sportarten jederzeit verbotenen, nicht-spezifischen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin anzuwenden versucht und besessen und damit den Tatbestand sowohl von Art. 2.2 als auch von Art. 2.6 Doping- Statut erfüllt hat, liegt objektiv grundsätzlich ein Dopingvergehen respektive ein Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen vor. Dies deshalb, da es, wie bereits ausgeführt wurde, ausdrücklich nicht erforderlich ist, dass dem Athleten ein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Anders als in Bezug auf den objektiven Tatbestand spielt die Verschuldens- respektive die Vorsatzfrage indessen bei der Bemessung der Sanktion eine entscheidende Rolle, worauf in einem nächsten Schritt einzugehen ist:

7. Der erstmalige Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut durch die versuchte Anwendung der nicht-spezifischen Substanzen Dehydrochlormethyltestosteron, Testosteron und Ostarin zieht gemäss Art. 10.2.1.1 Doping-Statut grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren nach sich. Gleiches gilt für den erstmaligen Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut wegen Besitzes der erwähnten verbotenen Substanzen. Eine Kumulation der Sanktionen findet nicht statt. Diese Regelsperre von vier Jahren gilt allerdings nur dann, sofern dem Angeschuldigten der Nachweis misslingt, den Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht «vorsätzlich» begangen zu haben. Gelingt ihm dieser Nachweis, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut lediglich zwei Jahre.

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7.1 Den Begriff «vorsätzlich» definiert das Doping-Statut in seinem Kommentar zu Art. 10.2 wie folgt: «Der in Art. 10.2 [...] verwendete Begriff ‘vorsätzlich’ wird für Athleten verwendet, die betrügen. Der Begriff bedeutet […], dass der Athlet […] ein Verhalten an den Tag legte, von dem er […] wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte, und dieses Risiko bewusst einging». Die weitere Definition für den Spezialfall eines positiven Analyseresultats ist mangels eines solchen in casu nicht anwendbar.

7.2 Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob sich der Angeschuldigte durch den Besitz und die versuchte Anwendung der drei Substanzen allenfalls nicht vorsätzlich im Sinne von Art. 10.2.1.1 Doping-Statut respektive im Sinne des Kommentars zu Art. 10.2 Doping- Statut verhalten hat. Wie in Ziff. 7 erwähnt, obliegt es dabei ihm selber, diesen Nachweis zu erbringen:

7.3 Der Angeschuldigte hat sich auch zur Vorsatzfrage in keiner Art und Weise geäussert.

7.4 In ihrem Antrag auf Verfahrenseröffnung vom 1. April 2019 sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung führte demgegenüber Antidoping Schweiz zur Vorsatzfrage u.a. folgendes aus:

Es sei hinlänglich bekannt, dass Dopingmittel im Sport verboten seien. Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte die aufgeführten Substanzen nicht wissentlich und nicht willentlich eingeführt habe.

Der Angeschuldigte sei lizenzierter Volleyballspieler und habe eine Unterstellungserklärung von Swiss Volley unterzeichnet. In dieser Unterstellungserklärung werde auf die geltenden Anti-Doping-Bestimmungen hingewiesen. Zudem habe der Angeschuldigte mit der Unterzeichnung der Erklärung explizit erklärt, von diesen Regeln Kenntnis genommen zu haben. Mit der versuchten Anwendung und dem Besitz der verbotenen Substanzen habe er in Kenntnis der geltenden Anti-Doping-Bestimmungen bewusst gegen diese verstossen.

Im Volleyball, das punkto Athletik, Sprungkraft und auch Ausdauer eine fordernde Sportart darstelle, verschafften Dopingmittel mit anabolisierender Wirkung, von denen der Angeschuldigte im Falle von Turinabol und Ostarin umfangreiche Mengen auf sich getragen habe, einen Vorteil: Muskelmasse werde schneller aufgebaut, und die Regenerationszeit der Muskeln werde verkürzt, was mehr Trainingseinheiten erlaube. Durch die Einnahme von Anabolika würden Volleyballspieler fitter und besser, wenn auch nicht technisch, so zumindest athletisch. In der Hoffnung, sich athletisch verbessern zu können und dadurch auch einen Vorteil auf dem Spielfeld zu erlangen, habe der Angeschuldigte die beschlagnahmten Substanzen zu sich nehmen wollen. Einen potentiell leistungssteigernden Einfluss auf den Volleyballsport habe er mindestens billigend in Kauf genommen, da es jedem klar sei, dass Muskelwachstum und effizientere Regeneration einen positiven Einfluss auf die meisten Sportarten hätten.

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7.5 Art. 3.1 Doping-Statut äussert sich zwar nicht explizit zu den Anforderungen an das Beweismass des durch den Athleten zu erbringenden Nachweises eines nicht-vorsätzlichen Verhaltens. Implizit geht jedoch aus dessen Art. 3.1.2 hervor, dass bei richtiger Auslegung auch für den Nachweis nicht-vorsätzlichen Verhaltens das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt, das im Statut lediglich «für den Gegenbeweis bezüglich einer zu widerlegenden Vermutung oder für den Nachweis aussergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände beim Athleten» explizit erwähnt wird. Dieses Beweismass verlangt nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung mehr als blosses Behaupten. Behauptungen müssen vielmehr mit konkreten Anhaltspunkten oder Indizien untermauert und durch Belege gestützt werden, sodass die urteilende Instanz auf der Grundlage der verfügbaren Beweismittel zur Überzeugung gelangt, dass mehr für als gegen die vom Beweispflichtigen vorgetragene Version spricht.

7.6 Der Angeschuldigte hat sich überhaupt nicht zu den Gründen geäussert, weshalb er die verbotenen Substanzen auf sich getragen hat. Aufgrund seiner völligen Passivität und seinem Unterlassen, sich in irgendeiner Form gegenüber Antidoping Schweiz oder der DK zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern, ist es ihm denn auch zweifelsohne nicht gelungen, den geforderten Nachweis zur Anwendung von Art. 10.2.2 Doping- Statut zu erbringen. Eine Reduktion der Regelstrafe von vier auf zwei Jahre fällt in casu schon deshalb nicht in Betracht.

7.7 Die DK folgt im Übrigen der Argumentationslinie von Antidoping Schweiz und geht ebenfalls von einem bewussten Verstoss gegen die anwendbaren Anti-Doping- Bestimmungen aus.

8. Nachdem der Angeschuldigte mangels Teilnahme am Verfahren den Nachweis eines nicht-vorsätzlichen Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen nicht erbracht hat, ist er gestützt auf die Art. 10.2.1 und Art. 10.2.1.1 Doping-Statut grundsätzlich für vier Jahre zu sperren. In der Folge stellt sich die Frage, ob diese Regelsperre von Art. 10.2.1 Doping-Statut aus anderen Gründen reduziert oder gar eliminiert werden kann. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang die Art. 10.4 bis Art. 10.6 Doping-Statut, die beim Vorliegen bestimmter Tatsachen oder Umstände eine solche Reduktion oder Eliminierung der Regelsperre vorsehen. Der Entlastungsbeweis für das Vorliegen entsprechender Tatsachen oder Umstände obliegt auch hier dem Athleten: Weist demnach ein Athlet in einem Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden, d.h. nicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit, an der Verletzung von Art. 2.2 Doping- Statut trifft, so wird die ansonsten anwendbare Dauer der Sperre eliminiert (Art. 10.4 Doping-Statut).

Weist der Athlet dagegen lediglich nach, dass ihn an der begangenen Anti-Doping- Regel-Verletzung kein grobes Verschulden trifft, besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens grundsätzlich mindestens in der Hälfte der ansonsten geltenden Sperre (Art. 10.5.2 Doping-Statut).

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Eine Reduktion der Sperre ist gemäss Art. 10.6 Doping-Statut schliesslich unter bestimmten weiteren Voraussetzungen möglich, beispielsweise bei wesentlicher Unterstützung bei der Entdeckung eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch den angeschuldigten Athleten oder bei unverzüglichem Eingeständnis des Dopingverstosses.

8.1 Gemäss Definition im Anhang 1 des Doping-Statuts ist unter «kein Verschulden oder keine Fahrlässigkeit»2 folgendes zu verstehen: «Der Nachweis durch den Athleten [...], dass er [...] weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er [...] eine verbotene Substanz [...] angewendet hat [...].» Unter «kein grobes Verschulden» ist sodann «der Nachweis durch den Athleten» zu verstehen, «dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für ‘kein Verschulden’ in Bezug auf den Verstoss nicht erheblich war [...]»:

8.2 Aufgrund seines Schweigens hat der Angeschuldigten auch den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 10.4 und 10.5.2 Doping-Statut nicht erbracht.

8.3 Weiter hat der Angeschuldigte keinerlei Information geliefert, die zur Entdeckung eines weiteren Antidoping-Verstosses oder zur Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen Dritte beigetragen hätte. Auch hat er schliesslich seinen Dopingverstoss nicht unverzüglich eingestanden. Gründe für eine Anwendung von Art. 10.6 Doping-Statut liegen somit vorliegend ebenfalls keine vor.

8.4 Bereits aus den vorangehenden Gründen ist weder eine Reduktion noch eine Eliminierung der vierjährigen Regelsperre möglich, womit es sich auch erübrigt, vertieft auf die Argumente von Antidoping Schweiz zur Frage des fehlenden (groben) Verschuldens oder zur Anwendung von Art. 10.6 Doping-Statut einzugehen. Da vom Angeschuldigten der Nachweis besonderer Umstände gemäss Art. 10.4, Art. 10.5 und Art. 10.6 Doping-Statut also nicht erbracht worden ist, ist er zwingend für vier Jahre zu sperren. Der Beginn der definitiven Sperre wird dabei gestützt auf Art. 10.11.3 Doping- Statut unter Anrechnung der provisorischen Sperre auf den 16. April 2020 festgelegt.

9. Als Sanktion sieht das Doping-Statut in Art. 10.10 nebst der Sperre u.a. auch eine Geldbusse vor. Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse wird indessen praxisgemäss verzichtet, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Inwieweit dies auf den Angeschuldigten zutrifft, lässt sich aufgrund der Akten und der Tatsache, dass er weder an der mündlichen Verhandlung teilgenommen noch sonst irgendwelche Äusserungen gemacht hat, zwar nicht definitiv beantworten. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Angeschuldigte für seinen Einsatz beim VBC eine finanzielle Entschädigung erhalten hat. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich in casu, zusätzlich zur Sperre auch eine geringe Geldbusse in der Höhe von Fr. 250.00 gegen den Angeschuldigten zu verhängen.

2 Richtigerweise müsste es lauten: „Kein Verschulden, d.h. nicht einmal in Form einer Fahrlässigkeit“.

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