Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2024 94 Entscheid vom 24. Juni 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen C.________ AG, Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gegenstand Unfallversicherung (Unfallkausalität)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ____) war als Geschäftsführerin über die E.________ GmbH bei der C.________ AG (nachfolgend: C.________) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12. Februar 2017 einen Skiunfall erlitt (vgl. Vi-act. A1). Die notfallmässige Erstbehandlung erfolgte noch gleichentags im Spital F.________; als Folge des Skiunfalls wurde die Diagnose einer Commotio Cerebri sowie eine unklare fokale Leberläsion Segment 7 diagnostiziert; ferner wurde eine hausärztliche Nachkontrolle sowie eine Ultraschallnachkontrolle der fokalen Leberläsion in Segment 7 empfohlen (vgl. Vi-act. M1/M2). Der nachbehandelnde Hausarzt stellte mit ärztlichem Zwischenbericht vom 28. Februar 2017 an die C.________ die Diagnose eines postcommotionellen Syndroms sowie St.n. HWS-Distorsion mit klassischen paravertebralen Schmerzen mit Ausstrahlung nach occipital-frontal sowie Richtung Schultern beidseits; er attestierte A.________ bis auf Weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit; die Patientin sei selbständig und an einem möglichst raschen Wiedereinstieg interessiert (vgl. Vi-act. M3). Die C.________ anerkannte ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und erbrachte insoweit die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Skiunfalls vom 12. Februar 2017 (vgl. Vi-act. A2-A11). A.1 Nach Konsultation ihres medizinischen Dienstes informierte die C.________ A.________ mit Schreiben vom 31. Mai 2017, sie werde ab dem 26. Juni 2017 infolge 100%-iger Arbeitsfähigkeit keine Taggeldleistungen mehr ausrichten; für die Heilungskosten (Arzt, Physiotherapie und Medikamente) werde sie vorderhand und bis auf weiteres aufkommen (vgl. Vi-act. A12). A.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 13. Mai 2019 reichte A.________ im Zusammenhang mit dem Skiunfall vom 12. Februar 2017 bei der C.________ eine Rückfallmeldung - mit Datum vom 5. April 2019 - ein, um die Leistungspflicht neu beurteilen zu lassen (vgl. Vi-act. A13/A15). Am 16. September 2019 reichte sie ein Gesuch um Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25. September 2019 in Deutschland ein (vgl. Vi-act. A24/A26). Mit Schreiben vom 18. September 2019 bzw. mit Verfügung vom 24. September 2019 verneinte die C.________ gestützt auf die medizinischen Unterlagen bzw. auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes die Leistungspflicht für den am 13. Mai 2019 gemeldeten Rückfall mangels natürlicher Kausalität des Unfalls vom 12. Februar 2017 und lehnte eine Kostengutsprache für die Operation einer Wurzeltaschenzyste vom 25. September 2019 in Deutschland ab (vgl. Vi-act. A30/A37).
3 A.3 Am 25. September 2019 liess sich A.________ die Wurzeltaschenzysten in der G.________ Klinik (Deutschland) operativ entfernen (vgl. Vi-act. M19). A.4 Die von A.________ am 16. Oktober 2019 gegen die Verfügung vom 24. September 2019 erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. A42) hat die C.________ mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 abgewiesen (vgl. Vi-act. A49). Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 erhob A.________ am 27. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragte (Vi-act. A52): 1. Die Verfügung vom 24. September 2019 und der Einsprache-Entscheid der C.________ AG vom 28. Januar 2020 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei richterlich festzustellen, eventualiter mit Hilfe eines richterlichen Gutachtens, dass die seit dem 12. Februar 2017 persistierenden Beschwerden unfallbedingter Genese sind und es sei die C.________ AG zu verpflichten, die angefallenen Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten sowie die angefallenen Taggelder A.________ zu bezahlen (Beilage 2): a) Die Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten beliefen sich im Jahre 2019 auf insgesamt CHF 19'969.30 (Beilage 2); - davon sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ den Betrag von CHF 13'505.90 zu bezahlen (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____). - davon sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ den Betrag von CHF 6'463.40 (Honorar des Chirurgen Prof. Dr.med. habil. H.________) zu bezahlen (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____). b) Weiter sei die C.________ AG zu verpflichten, A.________ die Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit, nämlich zu 50% vom 24. Juni 2019 bis und mit 24. September 2019, zu 100% vom 25. September 2019 - 20. Oktober 2019, zu 75% vom 21. Oktober 2019 bis und mit 11. November 2019 zu 50% vom 12. November 2019 bis 30. November 2019 mit Gesamtbetrag von CHF 20'837.26 (Beilage 2), der im Bestande und in vollem Umfange gemäss gültigem Zeugnis (Beilage 1) fundiert ist, zu bezahlen (Privatkonto ____ (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____). 3. Es sei richterlich festzustellen, eventualiter mit Hilfe eines richterlichen Gutachtens, dass der vorliegende Fall mit den Unfallfolgen bei A.________ solange nicht abgeschlossen werden kann, solange der Status quo ante - der Zustand vor dem Unfall - nicht erreicht ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der C.________ AG.
4 Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2020 beantragte die C.________, die Beschwerde vom 27. Februar 2020 sei vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. A53). Mit Replik (vom 27.7.2020; Vi-act. A54), Duplik (vom 29.10.2020; Vi-act. A55), Triplik (vom 10.11.2020; Vi-act. A56), Quadruplik (vom 25.1.2021; Vi-act. A57), Quintuplik (15.3.2021; Vi-act. A58) und Sixtuplik (vom 23.3.2021; Vi-act. 59) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit VGE I 2020 17 vom 30. Juni 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 aufgehoben wurde und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 und neuem Entscheid an die C.________ zurückgewiesen wurde. B. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 schlug die C.________ A.________ zwei Gutachterstellen vor, um das medizinische Gutachten nach Art. 44 ATSG einzuholen (Vi-act. A67). Zum einen die Begutachtungsstelle I.________ GmbH und zum andern die Gutachterstelle J.________. Dem Vorschlag war ein Entwurf des Fragenkataloges beigefügt. Innert erstreckter Frist nahm A.________ am 20. Februar 2022 Stellung zum Gutachtervorschlag und den Gutachterfragen (Viact. A70), wobei sie die von der C.________ vorgeschlagenen Gutachterstellen ablehnte, Gegenvorschläge unterbreitete und Ergänzungsfragen formulierte. B.1 Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 entschied die C.________ (Viact. A71): 1. Zur Klärung des Leistungsanspruchs nach UVG in Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Februar 2017 veranlasst die C.________ eine monodisziplinäre (neurologische bzw. neuroradiologische) Begutachtung. 2. Als Gutachter wird Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SlM, unter Beizug von Dr. med. L.________, Facharzt FMH Radiologie und FMH Diagnostische Neuroradiologie, ernannt. 3. An der Fragestellung der C.________ gemäss Schreiben vom 2. Dezember 2021 wird festgehalten und die Ergänzungsfragen der Versicherten werden dem Gutachter in der Form gemäss dem angehängten Fragenkatalog vorgelegt. B.2 Gegen die Zwischenverfügung liess A.________ am 20. Juni 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen (Vi-act. A72): 1. Die Ziffern 1 bis 2 der prozessleitenden Zwischenverfügung betreffend Begutachtung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2022 seien vollumfänglich auf-
5 zuheben und der Fall sei zurückzuweisen und gemäss den Anweisungen des Verwaltungsgerichtes fortzuführen. 2. Es sei zur Klärung des Leistungsanspruches nach UVG im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Februar 2017 die Beschwerdegegnerin zu veranlassen, eine bidisziplinäre neurochirurgische bzw. neuroradiologische Begutachtung zu beauftragen. 3. Es sei richterlich ein oder mehrere Gutachter festzulegen, wobei die Beschwerdeführerin nachfolgende Experten vorschlägt: - Dr. med. M.________ (____), - Dr. med. N.________ (____), - Prof. Dr. med. O.________ [recte: ____] (____), - PD Dr. med. P.________ (____), - Dr. med. Q.________ (____), - Prof. Dr. med. R.________ (____). 4. Es sei das komplette Dossier der Beschwerdegegnerin (Falldossier-Nr. ____; Vertrags-Nr. ____; Ereignis vom 12.02.2017) zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens zu schlagen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7,7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 22. September 2022 beantragte die C.________ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Viact. A73). Mit Replik (vom 5.10.2022; Vi-act. A74), Duplik (vom 12.10.2022; Viact. A75) sowie Triplik (vom 25.10.2022; Vi-act. A77) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit VGE I 2022 34 vom 10. November 2022 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Vi-act. A79). C. Am 7. März 2023 erteilte die C.________ der I.________ GmbH den Gutachtenauftrag (Vi-act. A88). Diese lud A.________ am 23. März 2023 auf den 16. Mai 2023 zur Untersuchung ein (Vi-act. A89). Am 30. August 2023 hat die I.________ GmbH das monodisziplinäre neurologische Gutachten mit ergänzender radiologischer Beurteilung vorgelegt (Vi-act. M34), wozu A.________ am 20. September 2023 das rechtliche Gehör gewährt wurde (Vi-act. A93). Sie reichte ihre Stellungnahme am 29. Oktober 2023 ein (Vi-act. A97). Nach einem weiteren Schriftenwechsel (Vi-act. 100, 101) unterbreitete die C.________ der Gutachtenstelle am 23. Januar 2024 Ergänzungsfragen (Vi-act. A102), welche diese am 15. Februar 2024 und 19. März 2024 beantwortete (Vi-act. M35, M36). D. Mit Verfügung vom 24. April 2024 lehnte die C.________ den Anspruch von A.________ auf Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem am 13. Mai 2019 gemeldeten Rückfall zum Unfall vom 12. Februar 2017 ab (Vi-act.
6 A108). Eine am 27. Mai 2024 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. A109) wies die C.________ mit Entscheid vom 13. November 2024 ab (Vi-act. A113). E. Am 16. Dezember 2024 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einsprache-Entscheid der C.________ AG, der Beschwerdegegnerin, vom 13. November 2024 sei vollumfänglich aufzuheben; und in Gutheissung der Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die angefallenen Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten sowie die angefallenen Taggelder A.________, der Beschwerdeführerin, zu bezahlen: a. Die Untersuchungskosten, die Behandlungskosten, die Heilkosten und die Reisekosten beliefen sich im Jahr 2019 auf insgesamt CHF 19'969.30 zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 1. November 2019 (gemäss Zahlungsaufforderung und Kostenzusammenstellung vom 20. Januar 2020 in Beilage 2 der Beschwerde vom 27. Februar 2020): - davon sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, A.________, der Beschwerdeführerin, den Betrag von CHF 13'505.90 zu bezahlen (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____). - davon sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, A.________, der Beschwerdeführerin, den Betrag von CHF 6'463.40 (Honorar des Chirurgen Prof. Dr. med. habil. H.________) zu bezahlen (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____). b. weiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, A.________, der Beschwerdeführerin, die Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit (gemäss Zahlungsaufforderung und Kostenzusammenstellung vom 20. Januar 2020 in Beilage 2 der Beschwerde vom 27. Februar 2020), nämlich - zu 50% vom 13. Mai 2019 bis und mit 23. September 2019, - und zu 100% vom 24. September 2019 - 31. Oktober 2019, mit Gesamtbetrag von CHF 20'837.26 zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 1. November 2019, der im Bestande und in vollem Umfange gemäss gültigem Zeugnis aktenkundig fundiert ist, zu bezahlen (Privatkonto ____ (auf das Privatkonto von A.________ bei der Bank ____, Konto ____). 2. Es sei festzustellen, dass der vorliegende Fall mit den Unfallfolgen bei A.________ solange nicht abgeschlossen werden kann, solange der Status quo ante - der Zustand vor dem Unfall - nicht erreicht ist. 3. Es sei zur Klärung des Leistungsanspruches nach UVG im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Februar 2017 ein richterliches Obergutachten über die 7 Befunde und deren Unfallkausalität und den Bedarf der durchgeführten Operation sowie der weiteren Therapien im Sinne der Erwägungen zu beauftragen, wobei die Beschwerdeführerin nachfolgende Experten vorschlägt: - Dr. med. M.________ (____), - Dr. med. N.________ (____), - Prof. Dr. med. O.________ [recte: ____] (____),
7 - PD Dr. med. P.________ (____), - Dr. med. Q.________ (____), - Prof. Dr. med. R.________ (____). 4. Es sei das komplette Dossier der Beschwerdegegnerin (Falldossier-Nr. ____; Vertrags-Nr. ____; Ereignis vom 12.02.2017) zu den amtlichen Akten dieses Verfahrens zu schlagen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer à zurzeit 7,7%) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2025 beantragt die C.________, die Beschwerde vom 16. Dezember 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 10. Juni 2025 ergänzt die Beschwerdeführerin die Beschwerdeanträge um das Begehren, es seien sämtliche Anträge der Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Duplik vom 24. September 2025, Triplik vom 12. Oktober 2025 sowie Quadruplik vom 23. Oktober 2025 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Wie bereits in VGE I 2020 17 vom 30. Juni 2021 festgehalten, kommt auf den vorliegenden Streitfall das seit 1. Januar 2017 geltende Recht zur Anwendung, nachdem die Beschwerdeführerin die geklagten Beschwerden, für welche sie Versicherungsleistungen beansprucht, auf den Skiunfall vom 12. Februar 2017 zurückführt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25.9.2015 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981, AS 2016 4375, 4387; Urteil BGer 8C_22/2019 vom 24.9.2019 E. 2.3). Auch hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für Versicherungsleistungen bei Unfall sowie bei Rückfall und/oder Spätfolgen, namentlich betreffend des notwendigen Kausalzusammenhangs, des im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsgerichtsverfahren und des Beweiswerts von Arztberichten kann auf die Ausführungen im VGE I 2020 17 vom 30. Juni 2021 E. 1 verwiesen werden. Anzufügen ist, dass den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
8 weiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Zu beachten ist, dass die SUVA - was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt (BGE 120 V 361 f. E. 1c) - bei der Einholung von solchen Gutachten nach Art. 44 ATSG sowie sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 E. 5b; BGE 137 V 210 E. 3.4; Marco Weiss, Die Mitwirkungsrechte der Bundeszivilprozessordnung im Sozialversicherungsrecht, AJP 9/2016, S. 1212). 2. 2.1 Es ist seitens der Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Schadenmeldung UVG vom 16. Februar 2017 vermerkt (Vi-act. A1) - am 12. Februar 2017 beim Skifahren stürzte. Nachdem die C.________ für die Folgen des Skiunfalls die gesetzlichen Leistungen erbracht hatte, informierte sie die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2017 formlos über die Einstellung der Taggeldleistungen per 26. Juni 2017; gleichzeitig sicherte die C.________ ihr die Heilungskosten (Arzt, Physiotherapie, Medikamente) vorderhand bis auf weiteres zu (Vi-act. A12). Eine entsprechende förmliche Verfügung hat die C.________ nicht erlassen und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht verlangt. 2.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 13. Mai 2019 machte die Beschwerdeführerin per 5. April 2019 einen Rückfall bezüglich des Unfalls vom 12. Februar 2017 geltend (Vi-act. A13). Die Beschwerden seien nie weggegangen. Am 13. April 2019 sei sie deswegen in die Massage gegangen und seitdem seien die Schmerzen im Nacken- und Brustwirbelsäulenbereich nur schwer zu ertragen (Vi-act. A15). Nachdem die C.________ eine Leistungspflicht ablehnte, bildete der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bereits Streitgegenstand des dem VGE I 2020 17 vom 30. Juni 2021 zugrunde liegenden Verfahrens. In jenem Entscheid wurde das Unfallereignis, die im Anschluss daran erhobenen Diagnosen und Befunde, die Rückfallmeldung und die in der Folge durchgeführte Behandlung sowie deren Beurteilungen durch die behandelnden Ärzte und die Versicherungsärzte dargelegt (VGE I 2020 17 vom 30.6.2021 E. 3). Auch hierauf wird verwiesen. 2.3 Eine gerichtliche Würdigung der im Entscheid I 2020 17 wiedergegebenen ärztlichen Beurteilungen bzw. Stellungnahmen ergab folgendes Bild: 4.2.1 Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2017 bei einem Skiunfall eine Stauchung sowie Quetschung der Wirbelsäule bzw. eine Quetschung
9 des Rückens (links und rechts) erlitt und eine Commotio cerebri diagnostiziert wurde (vgl. vorstehend E. 3.1.1-3.1.5). Es resultierte im Zerviko-Thorakal-Bereich ein persistierendes Schmerzsyndrom; dannzumal wurden keine unfallbedingten strukturellen Traumafolgen festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.1.1/3.1.5), hingegen wurden im Nacken- und Brustwirbelsäulenbereich beginnende degenerative Veränderungen diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.1.1/3.1.5/3.1.7). 4.2.2 Sodann steht fest, dass die involvierten Ärzte erst anlässlich der Rückfallmeldung vom 13. Mai 2019 die Diagnose von persistierenden neuropathischen HWS- und BWS-Schmerzen bei Nervenwurzeltaschenzyste im Bereich C7/T1 rechts, der Nervenwurzeltaschenzyste im Bereich T1/T2 rechts und der Gelenkzyste im Bereich C7/T1 rechts erhoben bzw. erkannt haben (vgl. vorstehend E. 3.2.2./3.2.5/3.2.7-3.2.10/3.2.12f.). Gleichermassen wurden die zusätzlichen intraoperativen sowie radiologischen Befunde eines epiduralen Narbengewebes (die Nervenwurzel C8 behindernd) sowie von Hämosiderinablagerungen (vgl. vorstehend E. 3.2.12f.) wie auch eines anterioren Anulusrisses bei C6/C7 und eines Knochenmarködems bei C6/C7 (vgl. vorstehend E. 3.3.5) diagnostiziert bzw. erkannt (vgl. zum Ganzen: vorstehend E. 3.3). Diese Befunde haben vorliegend als unbestritten zu gelten. Anzumerken gilt es aber immerhin, dass trotz der Diagnose persistierender neuropathischer Schmerzen nie eine neurologische Untersuchung erfolgt ist. 4.2.3 Uneinigkeit herrscht indessen hinsichtlich der Entstehungsursache der oberwähnten Befunde - insbesondere der Nervenwurzeltaschenzysten im Bereich C7/T1 bzw. T1/T2 und der Gelenkzyste im Bereich C7/T1 (vgl. E. 4.2.2) als Ursache der Nacken- bzw. Rückenbeschwerden. Strittig ist insbesondere, ob diese krankheitsbedingt bzw. degenerativ bedingt sind oder durch das Unfallereignis vom 12. Februar 2017 (im Mindesten mit-) versursacht wurden. Hierzu liegen die sich folgendermassen widersprechenden medizinischen Stellungnahmen vor: […] 4.2.6 Während somit der von der C.________ beigezogene Vertrauensarzt von einer vorwiegend degenerativen Genese der beschwerdeverursachenden Zysten ausgeht resp. eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität ausschliesst, halten die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte eine vorwiegend traumatische Genese für klar gegeben. 4.3 Nach Würdigung der oberwähnten Aktenlage gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich in Bezug auf die Frage der Unfallkausalität der erhobenen Befunde und geklagten Beschwerden diametral widersprechende medizinische Berichte vorliegen. Uneinigkeit besteht ebenso hinsichtlich des zeitlichen Vorliegens der Nervenwurzeltaschenzysten, ob diese bereits auf dem CT vom 12. Februar 2017 oder erst am 6. März 2017 sichtbar und gegeben waren. Auch in Bezug auf den Einfluss der weiteren Befunde (vgl. vorstehend E. 4.2.2) auf die zur Diskussion stehenden Zysten gehen die Ansichten der Ärzte weit auseinander. Es bestehen diesbezüglich erhebliche Diskrepanzen in den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Beurteilungen, sodass diese keine zuverlässige Beantwortung der rechtserheblichen Tatfrage zulassen. Mit Blick auf diese diametral voneinander abweichenden medizinischen Einschätzungen, ergeben sich somit zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Feststellungen des die Versicherung beratenden Arztes; insofern vermögen seine Beurteilungen denn auch nicht gänzlich zu überzeugen. Es ist indes nicht Aufgabe des Gerichts, fachfremde Schlussfolgerun-
10 gen zu ziehen; vielmehr gilt es die dargelegten Unstimmigkeiten durch einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen näher abklären zu lassen und die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin über den 26. Juni 2017 hinaus geklagten gesundheitlichen Einschränkungen noch unfallkausal waren bzw. bei den mit Schadenmeldung vom 13. Mai 2019 geklagten Beschwerden ein Rückfall vorliegt, gutachterlich klären zu lassen (vgl. Urteile BGer 8C_618/2019 vom 18.2.2020 E. 8 und 8C_93/2019 vom 23.8.2019 E. 4.2f.). In der Folge hob das Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Einholung eines versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG und neuem Entscheid an die C.________ zurück. 2.4 Am 2. Dezember 2021 unterbreitete die C.________ der Beschwerdeführerin den Vorschlag zweier Gutachterstellen sowie den Entwurf der Gutachterfragen (vgl. Vi-act. A67; oben Ingress Bst. B). Am 20. Februar 2022 lehnte die Beschwerdeführerin den Gutachtervorschlag ab und nannte gleichzeitig einen eigenen Gutachtervorschlag. Zudem formulierte sie Ergänzungsfragen (vgl. Viact. A70). Nachdem C.________ mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2022 den Gutachtervorschlag der Beschwerdeführerin ablehnte und den Auftrag für ein monodisziplinäres Gutachten an Dr.med. K.________, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SlM, unter Beizug von Dr.med. L.________, Facharzt FMH Radiologie und FMH Diagnostische Neuroradiologie erteilte (der Fragenkatalog wurde die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin ergänzt; vgl. Vi-act. A71), erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit VGE I 2022 34 vom 10. November 2022 wies das Gericht die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin gegen die vorgeschlagenen Gutachter keine gesetzlichen Ausstandsgründe im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG vorgebracht habe. Am 7. März 2023 erteilte die C.________ der I.________ GmbH den Gutachtenauftrag mit dem Hinweis, das Gutachten müsse durch Dr.med. K.________ unter Beizug des Radiologen Dr.med. L.________ durchgeführt werden (Vi-act. A88). 3. 3.1 Am 30. August 2023 hat Dr.med. K.________ das monodisziplinäre neurologische Gutachten mit ergänzender radiologischer Beurteilung vorgelegt. Es basiert auf dem Erstgespräch und der neurologischen Untersuchung von Dr.med. K.________ vom 16. Mai 2023 sowie der ergänzenden radiologischen Beurteilung von Dr.med. L.________ vom 25. August 2023 (Vi-act. M34). 3.2 Der radiologischen Beurteilung von Dr.med. L.________ lagen das CT Schädel und HWS vom 12. Februar 2017, MRI HWS vom 6. März 2017, MRI HWS/BWS vom 2. Mai 2019, CT Infiltration vom 25. Juli 2019 und MRI HWS vom
11 28. April 2020 vor bei klinischer Angabe / Indikation: Nervenwurzeltaschenzyste nach HWS-Trauma traumatisch bedingt oder Krankheit? (Vi-act. M33). Als Befund und Beurteilung dokumentierte Dr.med. L.________: Befund: In der CT vom 12.02.2017 sind die Tarlov Zysten nicht sicher abgrenzbar, was aufgrund der Weichteildarstellung im CT nicht verwunderlich ist. In der MRI HWS vom 06.03.2017, 02.05.2019 grössenstationäre abgrenzbare Wurzeltaschenzysten C7 (5 mm) und C8 (8 mm) rechts. In der postinterventionellen MRI vom 28.04.2020 (Status nach Zyste Infiltration in der CT vom 25.07.2019) ist die Wurzeltaschenzyste C7 rechts grössenstationär (5 mm) und die Wurzeltaschenzyste C8 grössenregredient (6 mm). In sämtlichen MR-Untersuchungen keine sicher abgrenzbare Einblutung in den Zysten nachweisbar. Beurteilung: Die Ätiologie einer Wurzeltaschenzyste ist unklar (https://www.ncbi.nlm.nih.gov/books/NBK582154/; Douglas S. Fenton M.D., in Imaging Painful Spine Disorders, 2011). In diesem Fall lässt sich die Ätiologie der Wurzeltaschenzysten zusätzlich nicht eingrenzen, da keine MRI der HWS vor dem Trauma zum Vergleich vorliegend ist. MR-tomographisch ist keine Blutung abgrenzbar, was als schwacher Indikator gegen ein Trauma sprechen könnte. Letztlich lässt sich aufgrund der vorhandenen Bilder nicht beurteilen, ob es sich um eine traumatische Folge oder eine vorbestehende Erkrankung handelt. 3.3 Der Neurologe Dr.med. K.________ fasst in seinem Gutachten vom 30. August 2023 (Vi-act. M34) den aktenmässigen Verlauf zusammen (S. 3 bis 11) und gibt die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin wieder (S. 12 bis 15; auf die Erhebung einer Fremdanamnese verzichtete der Gutachter). Der klinische Untersuch zeigte einen insgesamt unauffälligen Befund (was auch der Aussage der Beschwerdeführerin entspricht, wonach sie beschwerdefrei sei, sich fit fühle und keine Beschwerden mehr habe; S. 13); er bestätigte die von der Beschwerdeführerin angegebene Hyperpathie von geringem, nach distal hin geringer werdendem Ausmass im Bereich des ulnarseitigen rechten Vorderarmes (etwa dem Dermatom C7 entsprechend) (S. 17). In seiner neurologischen Beurteilung fasste Dr.med. K.________ zusammen (S. 19 ff.): Somit ist festzuhalten, dass weder die neuroradiologische Diagnostik mit CT vom Unfalltag noch die MRT-Untersuchungen vom 06.03.2017 und 02.05.2019 Hinweise auf eine traumabedingte, osteoligamentäre Läsion an der Halswirbelsäule ergeben hat. Vor diesem Hintergrund ist es zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der erlittene Unfall zu einer so starken Traumatisierung der Wirbelsäule und zervikothorakalen Übergang führte, dass sich Synovialzysten (Tarlov-Zysten) durch das Ereignis entwickelt haben. Eine durch das Ereignis hervorgerufene Liquorzirkulationsstörung in vorbestehenden Zysten mit daraus resultierender Neurokompression ist allenfalls vorübergehend denkbar, nicht jedoch als dauerhafte Veränderung zu erklären. Daran ändert auch die intraoperativ gewonnene Einschätzung von Prof. Dr. H.________ nichts, der Narbengewebe beschreibt, welches er im Rahmen der Neurolyse der Nervenwurzeln entfernt habe.
12 Zusammenfassend ergibt sich mithin aus neurologischer Sicht folgender Sachverhalt: - Die Versicherte erlitt am 12.02.2017 eine Schädelprellung und eine Stauchung der Halswirbelsäule und des zervikothorakalen Überganges. - Im Rahmen der Schädelprellung ist es allenfalls möglicherweise zu einer Commotio cerebri gekommen. Ungeachtet dessen ist eine Beschwerdesymptomatik nach Commotio cerebri in der Regel innert weniger Wochen abgeklungen und hinterlässt keine substanziellen Schäden am zentralen Nervensystem. - Im zervikothorakalen Übergang lagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am Unfalltag Synovialzysten (Tarlov-Zysten) anlagebedingt vor. - Ferner bestanden moderate degenerative Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule. Die radiologisch nachgewiesene Fissur im Anulus fibrosus, einer Zwischenwirbelscheibe, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. - Das angebliche Knochenmarködem, welches Frau Dr. S.________ in ihrer Stellungnahme vom 14.07.2020 als Indiz für eine posttraumatische Läsion wertete, lässt sich in Übereinstimmung mit der Zweitbeurteilung durch den Radiologen Dr. T.________ nicht überwiegend wahrscheinlich einem Wirbelsäulentrauma zuordnen, sondern ist ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingt. Mithin lässt sich eine osteoligamentäre Schädigung durch die HWS- Stauchung vom 12.2.2017 nicht bestätigen. - Auch wenn eine traumatische Genese von Nervenwurzeltaschenzysten nach HWS-Trauma bekannt, aber selten ist, so kann vorliegend ohne Nachweis anderer struktureller Läsionen im Bereich von HWS und BWS eine traumatisch bedingte Zystenentstehung nicht wahrscheinlich gemacht werden, selbst wenn intraoperativ Narbengewebe und Hämosiderinablagerungen beschrieben wurden. Das Narbengewebe alleine kann eine traumatische Genese ebenso wenig beweisen wie der Nachweis von Hämosiderinablagerungen. Der Einschätzung des Neurochirurgen Prof. Dr. U.________ vom 09.11.2020, der die Nervenwurzeltaschenzysten als traumatisch bedingt ansieht, folge ich aus den vorgenannten und diskutierten Gründen nicht, zumal weder Hämosiderinablagerungen noch Narbengewebe, wie Prof. Dr. U.________ selber ausführt, keinen Beweis für eine traumatische Entstehung begründen. Narbengewebe kann ebenso wie Einblutung mit daraus resultierender Hämosiderinablagerung auch bei degenerativ bedingten Mikro-traumata entstehen. Es ist daher nicht zulässig, die Entwicklung des anhaltenden neuropathischen Schmerzsyndroms mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer traumatischen Ursache zuzuschreiben. - Keineswegs auszuschliessen ist allerdings, dass die vorbestehenden Wurzeltaschenzysten (Tarlov-Zysten) durch das Ereignis vorübergehend symptomatisch geworden sind. Die CT-Bilder vom 12.02.2017 sind technisch nicht geeignet, das Vorliegen von Nervenwurzeltaschenzysten (Tarlov-Zysten) auszuschliessen oder zu beweisen. Wäre es bei dem Ereignis vom 12.02.2017 zu einer Traumatisierung mit substanzieller osteoligamentärer Schädigung von HWS bzw. zervikothorakalem Übergang gekommen, hätte man dies auch in den nachfolgenden MRT-Untersuchungen feststellen können. Dies ist aber nicht geschehen, vorliegend liessen sich nur moderate degenerative Veränderungen nachweisen. Insbesondere zeigt auch das
13 MRT aus 2017 keinen Nachweis einer Einblutung in Nervenwurzeltaschen. Wenige Wochen nach dem schädigenden Ereignis hätte man bei traumatischer Genese Blutungsfolgen im MRT sehen können. Ergänzend nimmt der Neuroradiologe Dr. med. L.________ zu den MRI Bildern Stellung. Er führt aus, dass sich die Ätiologie der Wurzeltaschenzysten nicht zusätzlich eingrenzen lasse. MR-tomographisch sei keine Blutung zu erkennen, dies sei ein schwacher Indikator gegen eine traumatische Ursache. Letztlich lasse sich auf den Bildern nicht feststellen, ob eine traumatische Genese oder eine vorbestehende Krankheit vorliege. Damit bestätigt auch der Neuroradiologe in seiner Beurteilung unsere neurologischen Feststellungen, wonach eine traumatische Genese möglich ist, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Die radiologische Beurteilung von Dr. med. L.________ vom 25.08.2023 wurde diesem Gutachten beigelegt. Abschliessend lässt sich somit aus neurologischer Sicht festhalten, dass mehr gegen als für eine traumatische Genese des neuropathischen Schmerzsyndroms spricht. Schliesslich formulierte Dr.med. K.________ folgende Diagnosen: Überwiegend wahrscheinlich mit Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 12.02.2017 Zustand nach Schädelprellung mit möglicher Commotio cerebri (S00/S06.0) Zustand nach zervikothorakaler Wirbelsäulenstauchung (S13.47/S23.3) Mit möglichem Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 12.02.2017 und/oder unfallfremd Neuropathisches Schmerzsyndrom bei symptomatischen Tarlov-Zysten C8/Th1 mit diskreter Sensibilitätsstörung C8 rechts. (M54.1) Die durch C.________ und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen beantwortete Dr.med. K.________ wie folgt (S. 21 ff; Auszug): 2. Organisches Substrat 2.1. Waren die Nervenwurzeltaschenzysten bereits am Unfalltag (12.02.2017) vorhanden und auf den CT-Bildern vom 12.02.2017 ersichtlich? Die Nervenwurzeltaschenzysten bestanden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits am Unfalltag, sie sind auf den CT-Bildern vom 12.02.2017 aber nicht eindeutig ersichtlich. Technisch bedingt lassen sich diese Nervenwurzeltaschenzysten computertomografisch nicht eindeutig erfassen, mithin weder beweisen noch ausschliessen. 2.2. Welche Befunde waren für die geklagten Beschwerden überwiegend wahrscheinlich ursächlich? Nervenwurzelkompression durch Liquorzirkulationsstörung in Tarlov-Zysten. 2.3. Wurden diese Befunde durch den Unfall vom 12.02.2017 verursacht? Ein möglicher Kausalzusammenhang ist zu bestätigen. Überwiegend wahrscheinlich gemacht werden kann dies aber nicht. 3. Natürliche Kausalität
14 3.1 Sind die mit der Schadenmeldung vom 13.05.2019 gemeldeten Beschwerden im Sinne eines Rückfalles mit überwiegender Wahrscheinlichkeit- zumindest teilweise - Folgen des Unfalles vom 12.02.2017? Nein. Es besteht allenfalls ein möglicher Zusammenhang. Unfallfremde Faktoren: Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule sowie durch degenerativ bedingte Veränderungen der Liquorzirkulation in den Tarlov-Zysten. Auch das beschriebene Narbengewebe und Hämosiderinablagerung ist nicht unwahrscheinlich auf Mikrotraumata im Rahmen degenerativer Veränderungen zurückzuführen. 3.2. Waren zum Unfallzeitpunkt (und ggfs. welche) traumatische und / oder degenerative Veränderungen vorhanden? Ja. Es bestanden degenerative Veränderungen mit leichter Spondylose sowie ein degenerativ bedingter Schaden (Fissur) am Anulus fibrosus der Zwischenwirbelscheibe C6/C7. 3.3. Bei gegebenem Vorzustand: Wurde dieser behandelt und/oder therapiert? Nein. Zum Zeitpunkt des Unfalles bestand keine Behandlung respektive Therapie. 3.4. Sind seit dem Unfall vom 12.02.2017 weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen (interkurrente Erkrankungen) aufgetreten, die heute das Beschwerdebild mitbestimmen und die nicht als Folge des besagten Unfalles anzusehen sind? Falls ja, welche? Nein. 3.5. Welchen Einfluss haben die unfallfremden Faktoren auf die unfallbedingte Behandlung und eine allfällige unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und in welchem Ausmass? Eine unfallbedingte Behandlung respektive eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht nicht. 3.6. Hat der Unfall vom 12.02.2017 zu einer vorübergehenden oder zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren geführt? Eine vorübergehende Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren (vorbestehende Tarlov-Zysten) ist möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. […] 5.3. Bedarf die versicherte Person zur Erhaltung ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit als Folge des Unfalles vom 12.02.2017 dauernd der ärztlichen Behandlung und Pflege? Welche und in welchem Zeitraum? Begründen sie die Antwort. Nein, es bestehen keine Unfallfolgen vom 12.02.2017 mit daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit respektive Gefährdung der Arbeitsfähigkeit. […] 8. Ergänzungsfragen von Fürsprecher lic. iur. B.________ 8.1 Wurde bei den Gelenken C7/T1 und T1/T2 die folgenden Befunde bildgebend oder intra-operativ gesichtet:
15 a. Epidurales Narbengewebe, die Nervenwurzeln C8 rechts (liegt zwischen den Segmenten C7 und T1) behindernd. Der Operationsbericht beschreibt epidurales, die Nervenwurzel C8 rechts beeinträchtigendes Narbengewebe. b. Nervenwurzeltaschenzyste um die Nervenwurzel C8 rechts liegend. Ja, intraoperativ wurde dies beschrieben. c. Grosse Nervenwurzeltaschenzyste um die Nervenwurzel T1 rechts liegend, Gelenkzyste im Kontakt mit dem rechten Facettengelenk C7/T1 rechts mit Vereinigung mit der Nervenwurzeltaschenzyste um C8 rechts liegend. Ja. e. Hämosiderin Ablagerungen im Knochengewebe um die Nervenwurzel C8 rechts liegend. Hämosiderinablagerungen wurden beschrieben. f. Anulusriss beim benachbarten Gelenk über C7, bei C6/7. Eine wahrscheinlich degenerativ bedingte Fissur des Anulus fibrosus der Zwischenwirbelscheibe C6/C7 ist dokumentiert. g. Knochenmarksödem in den Endplatten C6/7 rechts aussen um den Abgang der Nervenwurzel C7 rechts. Das beschriebene Knochenmarködem in den Endplatten C6/7 rechts aussen um den Abgang der Nervenwurzel C7 rechts wird aus neurologischer Sicht als Folge degenerativer Veränderungen interpretiert. 8.2 Kann bestätigt werden, dass an der Stelle zwischen C7 und T2 keine degenerativen Befunde wie Bandscheibenschäden, Spondylarthrosen, Osteophyten, vermehrter Kalziumeinbau in die Knochen, oder ähnliche degenerative Zeichen, vorbestanden hatten? Geringgradige Osteochondrosen und begleitende Spondylarthrosen finden sich oberhalb von C7, betont im Bewegungssegment C6/C7. Zwischen C7 und T2 waren degenerative Befunde wie Bandscheibenschäden, Spondylarthrosen, Osteophyten, vermehrter Kalziumeinbau in die Knochen oder andere degenerative Zeichen nicht bekannt. 8.3 Kann bestätigt werden, dass keine Degenerationen von C7-T2, den beschwerdeverursachenden Gelenken, sichtbar waren und dass somit kein degenerativer Vorzustand bei C7-T2 bestanden hatte? Es lagen somit keine Degenerationen von C7-T2 vor. 8.4 Waren das intraoperativ gesichtete Narbengewebe bei den Segmenten C7/T1 und T1/2 rechts und die Nervenwurzeltaschenzysten vor dem Unfall schon irgendwo aktenkundig bekannt und wenn ja wo und seit wann? Das intraoperativ gesichtete Narbengewebe bei den Segmenten C7/T1 und T1/T2 rechts sowie die Nervenwurzeltaschenzysten waren vor dem Unfall noch nicht aktenkundig bekannt. 8.5 Waren diese Befunde (Veränderungen) posttraumatischer Natur?
16 Die Befunde sind möglicherweise posttraumatisch bedingt. Wie oben diskutiert, sind traumabedingte Zysten möglich, jedoch nicht wahrscheinlich. 8.6 Wenn ja, waren diese Befunde Folge des Unfallereignisses vom 12. Februar 2017 und somit Ursache der persistierenden Beschwerden der Patientin? Ein Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Februar 2017 ist möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinliche Ursache. 8.7 Wie können sich die Experten den nachfolgenden Hergang betreffend Bildgebung (mittels CD-Rom und komplettem Dossier mit den kompletten amtlichen Akten mit allen Rechtsschriften und Beweismitteln vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz) erklären: Die neuroradiologischen Untersuchungen erfolgten gemäss den Standards des Fachgebietes. Mit Blick auf das Unfallgeschehen wurde zunächst im Rahmen des Computertomogramms der Blickwinkel auf etwaige traumabedingte osteoligamentäre Läsionen an HWS und im zervikothorakalen Übergang gelenkt. Das vorliegende CT vom Unfalltag ist technisch nicht geeignet gewesen, die später dokumentierten Tarlov-Zysten nachzuweisen oder auszuschliessen. Später kam es vor dem Hintergrund der Beschwerdesymptomatik der versicherten Person zu einer weiteren MR-tomografischen Diagnostik, bei der erstmals die Tarlov-Zysten erkennbar waren. 8.7.1 Am Unfalltag (12. Februar 2017) konnten auf den bildgebenden Mitteln (CT) keine Nervenwurzeltaschenzysten nachgewiesen werden. Kann dies von den Experten bestätigt werden? Wenn nicht, können sie bildgebend aufzeigen, wo diese gesichtet worden sind? Am Unfalltag wurden computertomografisch keine Nervenwurzeltaschenzysten nachgewiesen. 8.7.2 Am 6. März 2017 können Nervenwurzeltaschenzysten auf dem MRI nachgewiesen werden, wie erklären die Experten deren Kausalität? Am 6. März 2017 wurden Nervenwurzeltaschenzysten auf dem MRI nachgewiesen. Aus Sicht des Referenten ist es durch die Untersuchungstechnik bedingt, dass diese zuvor im CT nicht erkennbar waren. 8.7.3 Handelt es sich um Krankheit oder Unfall? Es handelt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um einen unfallbedingten Befund. Gegen die Annahme einer traumabedingten Zystenentstehung sprechen die oben diskutierten Gründe. Wenn 2 Jahre nach dem Ereignis intraoperativ Narbengewebe gefunden und Hämosiderinablagerungen beschrieben wurden, so lässt dies nicht den Schluss auf eine traumatische Ursache im Rahmen des Unfalles vom 12.2.2017 zu. Ein Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen ist allenfalls möglich. Somit ist überwiegend wahrscheinlich von Krankheit auszugehen. 3.4 Im Nachgang zur Begutachtung wurden Dr.med. K.________ und Dr.med. L.________ Ergänzungsfragen gestellt (Vi-act. A102, M35, M36). 3.4.1 Dr.med. L.________ antwortet auf die Ergänzungsfragen (Vi-act. A102; M36):
17 Fragen (der C.________ und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin): 1. Sind Nervenwurzeltaschenzysten auf CT-Aufnahmen grundsätzlich sichtbar oder nicht? Kann man auf den CT-Aufnahmen vom 12. Februar 2017 Nervenwurzeltaschenzysten bildgebend differenzieren? 2. Sind auf den Bildern der CT-Untersuchungen vom 12. Februar 2017 und vom 25. Juli 2019 und dem MRI vom 6. März 2017 Nervenwurzeltaschenzysten abgrenzbar? Können Nervenwurzeltaschenzysten auf der CT-Untersuchung vom 12. Februar 2017 (sofern vorhanden) und auf dem MRI vom 6. März 2017 (vorhanden) unfallbedingt entstanden sein? 3. Sind aus radiologischer Sicht in der Bildgebung traumatische, d.h. auf das Ereignis vom 12. Februar 2017 zurückzuführende, Läsionen an der Hals- und/oder Brustwirbelsäule ersichtlich? Bitte beantworten Sie diese Frage unter Auseinandersetzung mit den bereits in den Akten liegenden radiologischen Berichten. 4. Wenn auf dem CT vom 12. Februar 2017 (Unfalltag) Nervenwurzeltaschenzysten im Bereich C7 bis T2 sichtbar sind, können diese überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sein? 5. Haben Sie Anmerkungen/Ergänzungen zu Ihrer Beurteilung vom 25. August 2023? Antworten: 1. Nervenwurzeltaschenzysten sind in CT-Untersuchungen schwierig von anderen Weichteilstrukturen zu unterscheiden, da nur sehr diskrete Dichteunterschiede vorhanden sind. Grössere Wurzeltaschenzysten (wahrscheinlich über 2 cm Durchmesser) sind u.U. in einer CT-Untersuchung ersichtlich. 2. Auch retrospektiv nicht sicher abgrenzbare Wurzeltaschenzysten C7 und C8 rechts. Höchstens die Wurzeltaschenzyste C8 rechts kann in der initialen CT vom 12.02.2017 erahnt werden (in Kenntnis der genauen Lage der Wurzeltaschenzyste aus den MRI-Untersuchungen), wobei nicht sicher zwischen einem DRG (dorsal root Ganglion) und einer Wurzeltaschenzyste differenziert werden kann. In der CT- Untersuchung vom 25.07.2019 sind keine Wurzeltaschenzysten abgrenzbar. 3. Keine traumatischen oder posttraumatischen Läsionen in allen vorhandenen Bildgebungen abgrenzbar, abgesehen von der Möglichkeit, dass eine Wurzeltaschenzyste traumatisch entstehen kann. 4. Da die Wurzeltaschenzyste C8 rechts erahnt werden kann und kein Hinweis auf eine Einblutung in der Wurzeltaschenzyste in der MRI-Voruntersuchung vom 06.03.2017 besteht, scheint mir das Trauma vom 12.02.2017 als Ursache der Wurzeltaschenzysten eher unwahrscheinlich. 5. Wurzeltaschenzysten können traumatisch bedingt sein. 3.4.2 Auch Dr.med. K.________ wurden durch die C.________ und den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Ergänzungsfragen unterbreitet, wobei der Rechtsvertreter die Fragen der C.________ ergänzte, weshalb hier die Fragen/Antworten zusammengefasst wiedergegeben werden (vgl. Vi-act. A102, M35):
18 Auf Vorhalt hin: Laut Beklagter sind die Nervenwurzeltaschenzysten auf dem CT vom 12. Februar 2017 nicht sichtbar, hingegen auf dem CT vom 25. Juli 2019 sehr wohl sichtbar. Wie beeinflussen die Antworten von Dr. med. L.________ auf die Zusatzfragen, insbesondere betreffend die Abgrenzbarkeit von Nervenwurzeltaschenzysten auf den Bildern der CT-Untersuchungen vom 12. Februar 2017 und vom 25. Juli 2019, Ihre Beurteilung? Wie bereits beschrieben, wurden in den CT-Aufnahmen vom Unfalltag Wurzeltaschenzysten nicht zuverlässig dargestellt. Dies bedeutet aber nicht, dass Tarlov- Zysten nicht vorhanden waren. Die normale CT Darstellung ist, insbesondere bei kleinen Zysten nicht das Mittel der Wahl um diese darzustellen. Myelo-CT oder MRT sind aussagekräftiger. Insoweit beeinflusst auch die Stellungnahme von Dr. L.________ meine Einschätzung zur Kausalität nicht. Auch die Auffassung von Dr. L.________ ändert nichts an meiner Einschätzung zum Grad der Wahrscheinlichkeit einer Unfall-Kausalität. Gemäss Ihrer Beurteilung ist eine durch das Ereignis hervorgerufene Liquorzirkulationsstörung in vorbestehenden Zysten mit daraus resultierender Neurokompression allenfalls vorübergehend denkbar, nicht jedoch als dauerhafte Veränderung zu erklären. Würde ein Rückgang der Liquorzirkulationsstörung auch zu einer Rückbildung der Zysten bzw. einem Nachlassen der Schmerzen führen? Diese Frage ist sehr hypothetischer Natur. Ein Rückgang der Schmerzen und eine Rückbildung der Zysten ist möglich, aber nicht zwangsläufig zu erwarten. Weshalb ist eine Liquorzirkulationsstörung allenfalls vorübergehend, nicht jedoch als dauerhafte Veränderung zu erklären? Eine Adaptation des Gewebes an die veränderte Liquorzirkulation ist wahrscheinlich. Auf Vorhalt hin: Prof. Dr. med. H.________ bestätigt, dass das intraoperativ entfernte Narbengewebe die Nervenwurzel C8 behinderte. Wieso sind an den betreffenden Stellen Narbengewebe vorhanden gewesen, welche von Prof. Dr. med. H.________ gesichtet und erfolgreich operiert worden sind? Ist dieses Narbengewebe Ursache der Liquorzirkulationsstörung gewesen und ist dieses überwiegend unfallbedingt oder krankheitsbedingt? Narbengewebe kann auch durch wiederholte Mikrotraumatisierungen und bei degenerativen Veränderungen entstehen. Ein Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall ist möglich, aber nicht wahrscheinlich im Kontext anderer Faktoren (degenerative Veränderungen). Können Nervenwurzeltaschenzysten krankheitsbedingt vor dem Unfall bildgebend bewiesen werden? Sofern geeignete radiologische Untersuchungen (Myelo-CT, MRT) erfolgten wahrscheinlich ja. Allerdings können sich sehr kleine Zysten auch dann einer Bildgebung entziehen. Gemäss Ihrer Beurteilung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorbestehenden Nervenwurzeltaschenzysten durch das Ereignis vom 12. Februar 2017 vorübergehend symptomatisch wurden. Falls davon ausgegangen wird, dass die Ner-
19 venwurzeltaschenzysten durch das Ereignis vorübergehend symptomatisch wurden: Wie lange hätten diese Symptome angehalten bzw. wären dann die operativ behandelten Schmerzen der Beschwerdeführerin durch den Unfall verursacht worden? Wie auch bei anderen Distorsionen im HWS-Bereich ist innert 6 Monaten ein Status quo sine wahrscheinlich. Wie erklären Sie sich die Bildung das intraoperativ entfernten, gesichteten Narbengewebe, welche die Nervenwurzel C8 behinderte? Siehe oben. Wenn auf dem CT vom 12. Februar 2017 (Unfalltag) Nervenwurzeltaschenzysten im Bereich C7 bis T2 sichtbar wären, können diese überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sein? Dies ist eher unwahrscheinlich, es braucht Zeit zur Entstehung der Zysten. Diese entstehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingt innert 24 Stunden. Haben Sie Anmerkungen/Ergänzungen zu Ihrer Beurteilung vom 30. August 2023? Nein. Es verbleibt bei meiner Einschätzung. Ein Zusammenhang ist möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. 4. Für die Beschwerdeführerin ist das Gutachten Dr.med. K.________/Dr.med. L.________ nicht beweiskräftig: - Fünf Befunde (2 Nervenwurzeltaschenzysten; 1 Gelenkzyste; die Nervenwurzel C8 behinderndes, epidurales Narbengewebe und Hämosiderinablagerungen), die sich alle im engsten Raum von C7/T1 und T1/T2 befänden, liessen infolge der Kumulation der fünf Ereignisse auf engstem Raum auf eine klare Unfallkausalität schliessen, wobei sich die Unfallkausalität durch den biomechanischen Vorgang beim Sturz auf den Kopf aus der Fallhöhe von rund 2.5 Metern erklären lasse, wobei eine grosse Hebelwirkung auf den zervikothorakalen Übergang, also auf C7/T1 einwirke, so dass dort die fünf Schäden unfallkausal auf so engem Raum entstanden seien. Hinzu kämen im Bereich C6/C7, unmittelbar in der Nähe, zwei weitere Befunde: Anteriorer Anulusriss bei C6/C7 und Knochenmarködem in den Endplatten C6/C7 rechtslateral paraforaminal. Fünf Befunde auf engstem Raum ohne degenerative Vorbelastung ohne Unfallereignis seien nicht möglich. - Die Behauptung, die beiden Nervenwurzeltaschenzysten bei C7/T1 und T1/T2 sowie das Narbengewebe seien bereits vor dem Unfall vom 12. Februar 2017 vorhanden gewesen, sei falsch und aktenwidrig. Am Unfalltag sei ein CT erstellt worden, bei dem die Nervenwurzeltaschenzysten noch nicht vorhanden gewesen seien. Das CT sei bland gewesen. Aus biomechanischer Hinsicht habe beim Unfallhergang (Sturz aus Höhe von rund 2.5m direkt auf Kopf, zusammen mit einer Rotation nach vorne verbunden) physikalisch der Hebel der
20 HWS am Übergang zur BWS bei C7/T1 mit grösster Kraft gewirkt; dort habe das grösste Verletzungspotential gelegen. Im MRI-Bericht vom 6. Juli 2020 seien die Nervenwurzeltaschenzysten als heller Fleck auf den MRI- Aufnahmen vom 6. März 2017 bestätigt worden, was bedeute, dass sie nach dem Unfallereignis infolge des Unfallereignisses entstanden seien. Hätte eine Vorbelastung bestanden, wäre diese am Unfalltag bildgebend klar ersichtlich gewesen. Das MRI vom 6. März 2017 zeige offensichtlich zwei Nervenwurzeltaschenzysten und eine Gelenkzyste. Letztere vereint mit einer Nervenwurzeltaschenzyste, was der Operateur anlässlich der Operation vom 25. September 2019 entdeckt habe. Das Narbengewebe sei dannzumal erstmals gesichtet worden und müsse unfallkausal entstanden sein, denn ohne Unfallereignis komme es zu keinen Verletzungen mit Narbengewebe und das CT vom Unfalltag habe nichts gezeigt. Wichtig sei, dass alle Verletzungen in unmittelbarer Nähe von C7/T1 und T1/72 und um die Nervenwurzel C8 und T1, auf der rechten Seite der Wirbelsäue liegen würden. Beim Sturz auf den Kopf habe ihr Kopf auf der rechten Seite grossen Kräften ausgesetzt sein müssen, so dass es auf dieser Seite zu allen Verletzungen an ziemlich einem Ort durch den Aufprall gekommen sei. - Vernarbungen ohne Unfallereignis im Bereich C7/T1 und T1/T2 seien überwiegend unwahrscheinlich, denn ohne Verletzung vom 12. Februar 2017 und ohne Krankheit entstünden dort keine Narben von selber. Die Vorinstanz könne diesbezüglich ebenfalls keine Vorbelastung fundieren, weil es vor dem Unfallereignis keine solchen Beeinträchtigungen gegeben habe. Die Beschwerdeführerin leide bis heute an keinen Krankheiten, welche solche Narben bilden könnten und habe nie unter solchen gelitten. Sie habe beim ganzen Rücken, in der ganzen Wirbelsäule, vor dem Unfallereignis keine Beschwerden, insbesondere nicht bei den Gelenken C7/T1 und T1/T2 gehabt. Epidurale Vernarbungen würden ohne Unfallereignis und ohne narbenbildende Krankheiten bei den Wirbelsäulengelenken nicht entstehen; um an dieser Stelle eine Vernarbung zu erzielen (C7/T1), müsse die zähe epidurale Schicht um die Nervenwurzel liegend, in diesem Falle C8, beschädigt worden sein, was nur durch einen Unfall geschehen könne. Die Gutachter hätten sich hiermit nicht befasst. Dies werde durch die am 25. September 2019 intraoperativ gesichteten Hämosiderinablagerungen, welche auf eine grosse, alte Blutung hinweisen würden, bestätigt. Solche Ablagerungen seien unfallspezifisch. Krankheiten, die solche Ablagerungen bilden könnten, würden bei der Beschwerdeführerin nicht existieren. - Anlässlich der Operation vom 25. September 2019 habe der Operateur keine degenerativen Komponenten eliminieren können, weil bei den operierten
21 Segmenten C7/T1 und T1/T2 keine solchen vorhanden gewesen seien. Die leichten Segmentdegenerationen würden nicht mit den operierten Segmenten übereinstimmen und seien offensichtlich nie Beschwerdeursache gewesen. Dr.chir. V.________ habe auf all diese Punkte hingewiesen und die Unfallkausalität eindeutig begründet. Zu diesen klaren Feststellungen von Dr.chir. V.________ würden sich die Gutachter nicht sachlich äussern und bei der eigenen Begutachtung diesen Problemstellungen einfach ausweichen. Ihre Begutachtung sei nicht sorgfältig verfasst worden, sei versicherungsfreundlich orientiert und willkürlich. Auf das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, weshalb ein gerichtliches Obergutachten notwendig sei. 5. 5.1 Die Vorinstanz basiert für ihren Entscheid auf dem monodisziplinären neurologischen Gutachten mit ergänzender radiologischer Beurteilung von Dr.med. K.________ und Dr.med. L.________. Es handelt sich hierbei um ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten (vgl. Ingress Bst. B). Diesen Gutachten kommt rechtsprechungsgemäss volle Beweiskraft zu, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. oben E. 1). 5.2 Das vorliegende Gutachten basiert auf der vollständigen medizinischen Dokumentation. Auch die Beschwerdeführerin trägt nicht vor, den Gutachtern hätten relevante medizinische Akten nicht zur Verfügung gestanden oder sie hätten diese unbeachtet gelassen. Dr.med. K.________ hat sodann eine umfassende Anamnese erhoben und die Beschwerdeführerin persönlich untersucht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, relevante Aussagen hätten nicht Eingang ins Gutachten gefunden oder die Untersuchung sei mangelhaft verlaufen oder die vom Gutachter erhobenen Befunde seien nicht zutreffend. Ihre Kritik bezieht sich ausschliesslich auf die gutachterliche Beurteilung der Unfallkausalität. Entgegen ihrer Behauptung erweisen sich die Ausführungen der Gutachter aber als nachvollziehbar und im Ergebnis schlüssig. 5.3 Für die Beschwerdeführerin ist die Beurteilung von Dr.med. L.________ eine Bankrotterklärung eines Gutachters, indem er auf dem CT vom Unfalltag eine Zyste 'erahne'. Damit wolle er gemäss seinem Auftraggeber etwas sehen, das er anerkanntermassen nicht in der Lage sei zu sehen. Mit diesen Ausführungen gibt die Beschwerdeführerin indes gar nicht wieder, was der Gutachter effektiv festgestellt hatte. In seiner Befundung vom 25. August 2023 befasste sich Dr.med. L.________ mit allen vorliegenden Bildern. Zum CT vom 12. Februar 2017 (Unfalltag) stellte er fest, die Tarlov-Zysten seien nicht sicher abgrenzbar. Und insgesamt gelangte er
22 zum Schluss, aufgrund der vorhandenen Bilder lasse sich nicht beurteilen, ob es sich um eine traumatische Folge oder eine vorbestehende Erkrankung handle (vgl. oben E. 3.2). Im Rahmen der Ergänzungsfragen erläuterte Dr.med. L.________, Nervenwurzeltaschenzysten seien auf CT-Aufnahmen technisch bedingt schwierig von anderen Weichteilstrukturen zu unterscheiden. Auf die Frage, ob Nervenwurzeltaschenzysten auf den CT-Bildern vom 12. Februar 2017 abgrenzbar seien, stellte Dr.med. L.________ fest, auch retrospektiv seien Wurzeltaschenzysten C7 und C8 rechts nicht abgrenzbar (womit er seine Beurteilung vom 25.8.2023 bestätigte); höchstens jene C8 könne erahnt werden in Kenntnis der genauen Lage der Wurzeltaschenzyste aus den MRI-Untersuchungen, wobei auch nicht sicher zwischen DRG und Wurzeltaschenzyste differenziert werden könne. Und auf die Ergänzungsfrage, wenn auf dem CT vom 12. Februar 2017 (Unfalltag) Nervenwurzeltaschenzysten im Bereich C7 bis T2 sichtbar seien, ob sie überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt sein können, antwortet Dr.med. L.________, "Da die Wurzeltaschenzyste C8 rechts erahnt werden kann und kein Hinweis auf eine Einblutung in der Wurzeltaschenzyste in der MRI-Voruntersuchung vom 06.03.2017 besteht, scheint mir das Trauma vom 12.02.2017 als Ursache der Wurzeltaschenzysten eher unwahrscheinlich". Mithin ist seine Antwort im Gesamtzusammenhang aller Antworten zu lesen. Seine Hauptaussage ist, dass die vorhandenen Bilder (CT und MRI) keine verlässliche Kausalitätsbeurteilung zulassen. Erst auf die spezifische Nachfrage hin äussert er, wenn man die Wurzeltaschenzyste C8 rechts aufgrund der MRI-Bildgebung kenne, könne man höchstens diese (nicht aber C7) auf dem CT vom Unfalltag erahnen und selbst dann sei sie nicht klar von einem DRG abgrenzbar. Mithin beschränkt sich Dr.med. L.________ nicht einfach - wie ihm seitens der Beschwerdeführerin unterstellt wird - auf die Feststellung, das CT vom Unfalltag lasse die Nervenwurzeltaschenzysten erahnen. Vielmehr betont er, auch retrospektiv seien sie nicht sicher abgrenzbar. Und schliesslich äussert er sich zur Unfallkausalität, welche er eher für unwahrscheinlich hält, da sich auf dem Unfalltag-CT die Wurzeltaschenzyste C8 (in Kenntnis der MR-Bilder) erahnen lasse (wobei dieses Erahnen im zuvor erläuterten Sinne verstanden werden muss) und im MRI vom 6. März 2017 keine Hinweise auf eine Einblutung in der Wurzeltaschenzyste bestehe. Auch hier fügt Dr.med. L.________ somit eine nachvollziehbare Doppelbegründung an (vgl. oben E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin versteift sich auf die Kritik am Wort "erahnen", ohne aber auf die ausführliche Begründung von Dr.med. L.________ einzugehen. Auch verschweigt sie, dass er selber eine sichere Abgrenzung der Wurzeltaschenzyste
23 auf dem CT vom Unfalltag ausschliesst. Mit der Begründung von Dr.med. L.________ selbst setzt sie sich nicht auseinander. Sie widerlegt nicht, dass in Kenntnis der Befunde der MRI-Untersuchungen die Wurzeltaschenzyste C8, nicht aber C7, auf dem CT vom Unfalltag erahnt werden kann (bleibt anzufügen, dass sich gemäss Dr.med. T.________ beim CT vom Unfalltag retrospektiv beide Wurzeltaschenzysten abgrenzen lassen; Vi-act. M25.2). Auch widerlegt sie nicht, dass im MRI vom 6. März 2017 keine Hinweise auf eine Einblutung in der Wurzeltaschenzyste bestehen und sie zeigt nicht auf, inwiefern die daraus gezogene Schlussfolgerung von Dr.med. L.________ falsch ist. Mit der allein auf dem Wort "erahnen" basierenden Kritik vermag die Beschwerdeführerin seine nachvollziehbaren Erkenntnisse nicht in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in ihrer Begründung (in Anlehnung an die Ausführungen von Dr.chir. V.________) darauf abstellt, im CT vom Unfalltag seien die Nervenwurzeltaschenzysten nicht dargestellt, so geht sie nicht darauf ein, dass das CT technisch bedingt nicht geeignet sei, diesen Nachweis zu leisten; wie einwandfrei die Qualität des CT gewesen war, spielt dabei keine Rolle. Insofern kann das CT vom Unfalltag nicht beweisführend sein. 5.4 Die Beschwerdeführerin argumentiert mehrfach, dass vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden hätten und vor dem Unfall keine degenerativen Veränderungen oder Krankheiten nachgewiesen seien. Zum einen sei diesbezüglich die Vorinstanz aber beweispflichtig und zum andern sei damit auch erwiesen, dass die Veränderungen und die Beschwerden unfallkausal seien. Diese Vorbringen sind aus zweierlei Hinsicht unbehilflich: Der Unfallversicherer hat nicht den Nachweis zu erbringen, dass geklagte Beschwerden auf etwas anderes als den Unfall zurückzuführen sind (Urteil BGer 8C_480/2021 vom 6.12.2021 E. 4.2.1), namentlich hat er auch keinen Vorzustand zu beweisen. Vielmehr hat die Leistungen beanspruchende Person den Nachweis zu erbringen, dass der Unfall (überwiegend wahrscheinlich) ursächlich ist. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein Rückfall geltend gemacht wird. Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall hat die versicherte Person nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil BGer 8C_448/2022 vom 23.11.2022 E. 2.3). Zum andern lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass Beschwerdefreiheit vor dem Unfall die Unfallkausalität nicht nachzuweisen vermag. Vielmehr läuft diese Begründung auf die im gegebenen Kontext unzulässige Beweismaxime "post hoc ergo propter
24 hoc" hinaus (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.6). Bleibt zu ergänzen, dass auch die Beschwerdeführerin keine medizinischen Befunde aus der Zeit vor dem Unfall vorlegt, welche ihre Behauptung stützen würden, dass keine Vorzustände bestanden. Insofern kann der Ausführung von Dr.chir. V.________ nicht gefolgt werden, wonach gezeigt werden könne, dass kein Vorzustand bestanden habe; dieser Nachweis besteht nicht; eine allfällige Beschwerdefreiheit belegt nicht das Fehlen von Vorzuständen. 5.5 Unbegründet ist auch die beschwerdeführerische Kritik an der Beurteilung von Dr.med. K.________. Dieser gelangte zum Schluss, dass weder die neuroradiologische Diagnostik mit CT vom Unfalltag noch die MRT-Untersuchungen vom 6. März 2017 und 2. Mai 2019 Hinweise auf eine traumabedingte, osteoligamentäre Läsion an der Halswirbelsäule ergeben haben, und dass es vor diesem Hintergrund wohl möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der erlittene Unfall zu einer so starken Traumatisierung der Wirbelsäule und des zervikothorakalen Übergangs geführt habe, dass sich durch das Ereignis Tarlov- Zysten entwickelt hätten (vgl. oben E. 3.3). Zu diesem Schluss gelangte Dr.med. K.________ wie erwähnt in Berücksichtigung der umfassenden Aktenlage und des persönlichen Untersuchs. Dabei setzte er sich auch mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten abweichenden Beurteilung auseinander und begründete, warum die Unfallkausalität nur möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Er begründet insbesondere auch, dass sämtliche fünf von der Beschwerdeführerin aufgeführten Befunde auch degenerativen Ursprungs sein können und keine Befunde vorliegen, welche die traumatische Genese als überwiegend wahrscheinlich nachweisen würden. Auch die Fissur im Anulus fibrosus C6/C7 sowie die ödemartigen Knochenmarkveränderungen C6/C7 schreibt er degenerativen Veränderungen zu, was durch die Beurteilung von Dr.med. T.________ bestätigt wird (Vi-act. M25.2). Auch Dr.med. W.________ verwies auf degenerative Veränderungen im cervico-thorakalen Übergang (Vi-act. M11). Inwiefern das nahe regionale Zusammenliegen der Befunde die Unfallkausalität belegen sollten, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu begründen, resp. kann dies ebenso gut für degenerative Veränderungen sprechen, zumal mehrere Ärzte auf degenerative Veränderungen hingewiesen haben. Zudem macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, die HWS-Stauchung vom 12. Februar 2017 habe zu einer osteoligamentären Schädigung geführt. Inwiefern aber ohne Hinweise auf osteoligamentäre Schädigungen dennoch ein Trauma von einer relevanten Heftigkeit stattgehabt haben soll, so dass Tarlov-Zysten aber keinerlei andere strukturellen Läsionen verursacht wurden, vermag die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht darzulegen. Wenn sie ausführt, beim Sturz auf den Kopf habe ihr Kopf auf der rechten Seite grossen Kräften ausgesetzt sein müssen, so dass
25 es durch den Aufprall auf dieser Seite zu allen Verletzungen an ziemlich einem Ort gekommen sei, so macht sie einen Unfallhergang geltend, für welchen aber tatsächlich keine Belege bestehen, weshalb auch ihre Rückschlüsse untauglich sind. Auch trifft nicht zu, dass sich Dr.med. K.________ mit dem Narbengewebe nicht auseinandergesetzt habe. Vielmehr erwog er, Narbengewebe könne ebenso wie Einblutungen mit daraus resultierenden Hämosiderinablagerungen auch bei degenerativ bedingten Mikrotraumata entstehen; wenn 2 Jahre nach dem Ereignis intraoperativ Narbengewebe gefunden und Hämosiderinablagerungen beschrieben worden seien, so lasse dies nicht den Schluss auf eine traumatische Ursache im Rahmen des Unfalles vom 12. Februar 2017 zu; ein Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen sei allenfalls möglich aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Inwiefern diese Feststellung fehlerhaft sein sollte, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Allein die Aussage von Dr.chir. V.________, dass Narbengewebe durch Mikrotraumata bei einem Segment ohne weitere degenerative Zeichen entstehen solle, sei weltfremd, stellt keine Begründung dar, welche Zweifel zu erwecken vermöchte. Dies insbesondere auch, weil die Beschwerdeführerin selbst ausführt, sämtliche fünf Befunde seien auf engstem Raum. Im Übrigen hatte bereits Dr.med. X.________ festgehalten, sowohl narbige Veränderungen als auch Hämosiderineinlagerungen stellten keinen Nachweis für ein Trauma dar, sondern seien typischerweise bei Degenerationen vorhanden (Viact. M26). Er ergänzte sodann, bei einer traumatische Hämosiderineinlagerung müssten zeitnahe Untersuchungen auch strukturelle traumatische Läsionen nachgewiesen sein, woran es vorliegend mangle, so geht die Beschwerdeführerin auf diese Begründung nicht ein. Wenn sie schliesslich argumentiert, der Operateur habe am 25. September 2019 keine degenerativen Komponenten eliminieren können, weil keine solchen vorhanden gewesen seien, so trifft dies nicht zu, nachdem das entfernte Narbengewebe gemäss Gutachter degenerativen Ursprungs war. Der Operateur bezeichnet im Operationsbericht verschiedene Befunde als vermutlich posttraumatisch resp. einer traumatischen Genere zuzuordnen resp. von traumatischen Veränderungen, ohne indes eine Begründung anzufügen, weshalb es sich um unfallkausale Veränderungen handle (vgl. Vi-act. M20). Wenn Prof. Dr.med. H.________ in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2020 ausführt, die intraoperativen Befunde würden eine traumatische Ursache klar beweisen, für eine andersartige Erklärung gebe es keinen Anhalt (Vi-act. M23), so fehlt es hierin zum einen an einer nachvollziehbaren Begründung für diese 'ganz klare Beweislage' und zum andern fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen von Dr.med. X.________ (mit welchen jene von Dr.med. K.________ übereinstimmen). Gleiches gilt für die Aussage von Dr.chir. V.________, wonach es 'logisch' sei, dass das Narbengewebe,
26 welches die Nervenwurzel C8 behindert habe, sich in der Phase nach dem Unfall gebildet habe müsse (Bf-act. V); an der Herleitung dieser Logik fehlt es. Unbehilflich ist auch seine Ausführung, die Aussage, Narbengewebe habe sich aus degenerativen Gründen gebildet, sei hanebüchen, er habe dies in seiner langen Karriere noch nie gesehen, haben doch gleich mehrere Ärzte bestätigt, Narbengewebe könne degenerativer Genese sein. Unbegründet ist schliesslich auch der Vorwurf, die von der Versicherung engagierten Gutachter würden nur die Seite der Versicherung vertreten. Nur weil die Gutachter im Ergebnis die Unfallkausalität verneinen, spricht deren Beurteilung noch nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Kommt hinzu, dass das Gutachten nach Abwägung aller Indizien zum Schluss gelangt, die Unfallkausalität sei möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Mithin haben die Gutachter auch eine traumatische Genese in Betracht gezogen; dass sie keine Argumente, welche für die posttraumatische Genese sprechen, berücksichtigt hätten, trifft nicht zu. Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr.chir. V.________ ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, was grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 E. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen gilt (vgl. Urteil BGer 8C_760/2023 vom 24.6.2024 E. 7.4). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 E. 2 mit Hinweisen). Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass Dr.chir. V.________ seine Berichte und Stellungnahmen vom 23. Mai 2024, 11. Dezember 2024 und 9. Oktober 2025 jeweils im Auftrag der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter verfasste, sich Dr.chir. V.________ im Verfahren engagierte, was über eine übliche fachärztliche Berichterstattung hinausgeht. Weiter fällt auf, dass er nebst seinen eigentlichen medizinischen Kommentaren - im Ton teilweise die Sachlichkeit vermissend - mit den beiden Gutachtern (Vorwurf der Befangenheit, Parteigutachter) und der Vorinstanz unnötig hart ins Gericht geht und beinahe in die Wortwahl eines Parteivertreters verfällt. Damit hat er die parteiische Stellung, die bei behandelnden Ärzten erfahrungsgemäss ohnehin angenommen wird, noch bekräftigt/verstärkt. 5.6 Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine konkreten Indizien aufzuzeigen, welche gegen die Zuverlässigkeit des monodisziplinären Gutachtens mit ergänzender radiologischer Beurteilung sprechen würden. Für die Behauptung, die Vorinstanz habe absichtlich und willkürlich nicht kompetente
27 Gutachter ausgewählt, liegen überhaupt keine Hinweise vor. Nicht zutreffend ist auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe den mit der Einsprache eingereichten Bericht von Dr.chir. V.________ unbeachtet gelassen (vgl. Einspracheentscheid Sachverhalt Bst. Q sowie Erwägung 4); allein die Tatsache, dass die Vorinstanz die Einsprache gestützt auf diesen Bericht nicht guthiess, stellt noch keine Gehörsverletzung dar. Dass die Berichte Dr.chir. V.________ das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, wurde zuvor dargelegt. Wenn aber dem Gutachten voller Beweiswert anzuerkennen ist, besteht keine Grundlage für die Abnahme weiterer Beweise und es ist kein Gerichtsgutachten einzuholen. Damit erkannte die Vorinstanz zu Recht, die als Rückfall zum Skiunfall vom 12. Februar 2017 am 5. April 2019 gemeldeten Beschwerden seien nur möglicherweise, nicht aber überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers bestand damit nicht. 6. Diesem Ergebnis entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Kosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG); die anwaltschaftlich vertretene, obsiegende Vorinstanz hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - den Rechtsvertreter der Vorinstanz (2/R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 24. Juni 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Juli 2026