Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2023 4 Entscheid vom 8. Juli 2024 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren ________1973; nachstehend die Versicherte), Mutter eines Sohnes (geboren 2008), ist verheiratet bzw. seit Juni 2013 getrennt (vgl. Vi-act. 43-3/15, 43-14/15). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Pflegefachfrau (1990-1993). Von April 1997 bis 2008 war sie in einem Anstellungsverhältnis im Spital ________ tätig, zunächst in einem vollen Pensum, ab 1. September 2006 zu 60% (vgl. Vi-act. 14 [Lebenslauf]). Sie kündigte dieses Anstellungsverhältnis, um sich selbständig zu machen. Ab Juli 2005 war sie zunächst zu 40%, ab 2008 zu 60% Projektleiterin und medizinische Kodiererin bei der C.________ AG (der Unternehmung ihres Ehemannes; vgl. Vi-act. 42-1/3; nachstehend; C.________ AG), wo sie (gemäss Handelsregistereintrag) seit dem 27. September 2021 Mitglied des Verwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweit ist. B. Am 25. Juni 2012 (Eingang bei der IV-Stelle Schwyz) meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle Schwyz für berufliche Integration/Rente an. Sie machte eine psychische Erkrankung, bestehend seit 23. August 2011 mit voller Arbeitsunfähigkeit, geltend (Vi-act. 2). Bis 21. August 2013 (Ablauf des Anspruchs) erhielt sie Krankentaggelder (Vi-act. 59-2/32). Mit Beschlussmitteilung vom 17. Dezember 2013 bzw. Verfügungen vom 8. Januar 2014 sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten bei langandauernder Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 2012 bei einem Invaliditätsgrad (IV- Grad) von 100% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV-Rente) und ab dem 1. Juni 2013 bei einem IV-Grad von 44% eine Viertelsrente zu (Vi-act. 47 f.). Bei den Diagnosen mittelschwere bis schwere depressive Episode, aktuell mittelschwer mit somatischem Syndrom (F32.11) / chronische komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nach sexuellem Missbrauch, sonstigen negativen Kindheitserlebnissen und Problemen mit dem Partner / psychischer Erschöpfung (Z73.0) / ausgeprägte dissoziative Zustände (F44.0) / Derealisationszustände (F48.1) / atypische Bulimia nervosa (F50.3) war der Versicherten zunächst eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (vgl. Feststellung vom 21.10.2013 = Vi-act. 42), ab dem 3. Juni 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 30% (Vi-act. 38). Die IV-Grad-Bemessung erfolgte nach der gemischten Methode (60% Erwerbsfähigkeit; 40% Haushalt). Das Valideneinkommen wurde auf Fr. 97'608.-- veranschlagt, das Invalideneinkommen ab dem Juni 2013 auf Fr. 29'283.--, d.h. 30% des Valideneinkommens entsprechend der Arbeitsfähigkeit von 30% (vgl. Viact. 46-2/4).
3 Mit Mitteilung vom 28. Januar 2015 bestätigte die IV-Stelle Schwyz gestützt auf eine Überprüfung des IV-Grades von Amtes wegen die bisherige Viertelsrente (Vi-act. 64). C. Per 4. Oktober 2018 leitete die IV-Stelle Schwyz eine Rentenrevision infolge neuer Berechnungsmethode ein (vgl. Vi-act. 65/68). Im "Verlaufsbericht Revision" vom 31. Januar 2019 wies der Dipl. Arzt D.________ (Dignität FMH Psychiatrie und Psychotherapie, E.________-praxis) darauf hin, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich soweit stabilisiert, dass berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen im angestammten Beruf angezeigt seien (vgl. Vi-act. 72). In der Folge wurden Eingliederungsmassnahmen in die Wege geleitet bzw. wurde am 2. Januar 2020 eine Kostengutsprache für Eingliederungsmassnahmen vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020 bei der bisherigen Arbeitgeberin (M. AG) erteilt (vgl. zum Ganzen: Vi-act. 77 bis 85). Hieraus resultierte ab 1. Juli 2020 bzw. ab 1. Oktober 2020 ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitspensum von 30% bzw. 40% sowie eine Kostengutsprache für einen Einarbeitungszuschuss im Rahmen der eingliederungsorientierten Rentenrevision (vgl. Vi-act. 88/89/90). Am 8. Juni 2020 teilte die Versicherte der IV-Stelle Schwyz mit, dass sie als Gesunde wieder 100% berufstätig wäre (Vi-act. 86). Nachdem sich Dipl. Arzt D.________ mit Verlaufsberichten vom 1. Dezember 2020 sowie vom 27. Februar 2021 auf den Standpunkt stellte, die Versicherte könne ihre Arbeitsfähigkeit nur langsam bis auf maximal 50% steigern (vgl. Viact. 92 und 96), veranlasste die IV-Stelle am 6. April 2021 eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung (vgl. Vi-act. 101/105/112 bis 115). In deren Rahmen wurde die Versicherte am Zentrum für Medizinische Begutachtung MEDAS Basel in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie und Psychiatrie abgeklärt (Vi-act. 113). Mit dem interdisziplinären Gutachten vom 29. März 2022 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 62.0), eine rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig mittelgradige Episode - sowie eine atypische Bulimie (Vi-act. 118-8/88). Die Gutachter gingen von einer Arbeitsfähigkeit ("d. h. Anwesenheit bei der Arbeit und Leistungsfähigkeit") von maximal 50% ab 18. Oktober 2018 aus, während sie aus somatischer Sicht keine wesentlichen Einschränkungen erkannten (Vi-act. 117- 13 f./88; vgl. Vi-act. 118 [Feststellungsblatt vom 4.4.2022]). Mit "Abklärungsbericht Haushalt" vom 18. Juli 2022 stellte die IV-Stelle im Weiteren fest, dass die Versicherte ab Sommer 2018 zu 100% als Erwerbstätige und zu 0% im Aufgabenbereich "Haushalt" zu beurteilen sei (vgl. Vi-act. 126-5/6, 6/6).
4 D. Mit Vorbescheid vom 28. Juli 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Erhöhung des IV-Grades ab dem 1. Juli 2020 auf 50% an entsprechend einer halben IV-Rente. Dabei ging die IV-Stelle von einem Valideneinkommen von Fr. 102'621.10 (auf das Jahr 2020 indexiertes Einkommen der erstmaligen Rentenzusprache von Fr. 97'608.--) sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 51'310.55 entsprechend 50 % des Valideneinkommens aus (vgl. Vi-act. 128). Dagegen liess die Versicherte am 14. September 2022 Einwand erheben mit dem Antrag auf Zusprechung von mindestens einer Dreiviertelrente ab 1. Juli 2020. Sie machte geltend, angesichts des Statuswechsels (neu Erwerbstätigkeit zu 100% statt 60%) müsse das Valideneinkommen entsprechend auf 100% aufgerechnet werden, womit es neu Fr. 171'017.-- betrage. Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass sich die Arbeit der Versicherten in qualitativer Hinsicht massgeblich verändert habe, womit auch das Lohnniveau tiefer ausfalle. Zudem betrage ihre Arbeitsleistung von 40%, erbracht während einer 50%-igen Anwesenheit. Das Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 46'800.--, womit ein IV-Grad von 72.6% resultiere; selbst bei einer Arbeitsleistung von 50% entsprechend einem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.--, resultiere ein IV-Grad von 66% (vgl. Vi-act. 133). E. Mit Verfügung vom 30. November 2022 (vgl. Vi-act. 138) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid vom 28. Juli 2022 fest, erkannte einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente für den Zeitraum ab 1. Juli 2020 und ordnete entsprechende Nachzahlungen an (vgl. Vi-act. 137 und 139). Beim Einkommensvergleich stellte die IV-Stelle neu sowohl für die Bemessung des Validen- wie des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2020 ab (Tabelle T17, Sektor 25 [Spezialistinnen in der Informations- und Kommunikationstechnologie], Frauen, Alter 30-49; Fr. 9'129.-- hochgerechnet auf ein Jahr bei 41.7 Arbeitsstunden pro Woche, entsprechend Fr. 114'203.80 beim Valideneinkommen und 50% hiervon beim Invalideneinkommen). F. Gegen diese Verfügung vom 30. November 2022 lässt die Versicherte mit Eingabe vom 16. Januar 2023 (Postaufgabe: gleichentags) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30.11.2022 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 01.10.2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
5 G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. April 2023. Mit Schreiben vom 25. April 2023 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig sind vor dem Verwaltungsgericht nur noch einerseits das Validenund Invalideneinkommen, anderseits der Zeitpunkt, ab welchem der revidierte Rentenanspruch greift. Nicht (mehr) strittig sind hingegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit (entsprechend der Leistungsfähigkeit) von (maximal) 50% (vgl. vorstehend Ingress lit. C; Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1 und S. 7 f. Ziff. 5.2) sowie der Status der Beschwerdeführerin als (hypothetisch) voll Erwerbstätige seit dem Sommer 2018. 2.1.1 Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 (in der bis 31.12.2021 geltenden Fassung): - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 2.1.2 Der Gesetzgeber hat mit den Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV), welche per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind, ein neues, stufenloses Rentensystem eingeführt (vgl. Art. 28b IVG). Mit diesem Wechsel wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr nach Viertelsrentenstufen. Allerdings wird das stufenlose Rentensystem erst auf Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen. Diese Gesetzesänderung findet vorliegend (noch) keine Anwendung. Das Revisionsverfahren wurde vor dem 1. Januar 2022 eingeleitet und der Anspruch auf die revidierte Rente beginnt jedenfalls auch vor dem 1. Januar 2022. 2.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver-
6 dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 m.H.). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil BGer 8C_563/2020 vom 7.12.2020 E. 2.4 m.H.). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (vgl. BSK ATSG-Frey/Lang, Art. 16 N 33, m.H.a. Urteile BGer 8C_85/2015 vom 28.10.2015 E. 4.2 und 8C_362/2014 vom 25.6.2014 E. 5.2.3). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 m.H.). 2.2.2 Falls der zuletzt erzielte Lohn erheblichen Schwankungen unterlag, ist auf den Durchschnitt des Verdienstes abzustellen, der während einer repräsentativen, u.U. relativ langen Zeitspanne erzielt wurde (vgl. BSK UVG-Flückiger, Art. 18 N 20 m.H.a. u.a. auf BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und Urteil BGer 9C_164/2018 vom 27.7.2018 E. 4.1; Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 127; BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 2.2.3 Ist eine Ermittlung des Valideneinkommens (und/oder Invalideneinkommens) aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls nicht möglich, wird subsidiär auf die Lohnstatistik, in der Regel auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Die Verwendung der LSE im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG ist in diesem Sinne gemäss ständiger Rechtsprechung ultima ratio (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 m.H.) und grundsätzlich unbestritten (BGE 148 V 174 E. 9.2.1 m.H.a. BGE 142 V 178 E. 2.5.7 m.H.).
7 2.3.1 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne (LSE) herangezogen werden (vgl. vorstehend E. 2.2.3; BGE 143 V 295 E. 2.2; BGE 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130; Urteil BGer 8C_603/2020 vom 4.12.2020 E. 3.2). 2.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE-Tabellenlöhne ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (vgl. Urteil BGer 8C_829/2019 vom 6.3.2020 E. 4.3.1 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 5.2). 2.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Be-
8 weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. Urteil BGer 8C_563/2020 vom 7.12.2020 E. 2.3 m.H.a. BGE 144 V 427 E. 3.2). 3.1 Nachdem die Vorinstanz im Vorbescheid vom 28. Juli 2022 für die Ermittlung des IV-Grades noch auf das indexierte Valideneinkommen gemäss der ersten Rentenzusprache abgestellt hatte (vgl. vorstehend Ingress lit. D), stellte sie im Nachgang zum Einwand der Beschwerdeführerin vom 14. September 2022 in der angefochtenen Verfügung auf die LSE-Tabellen ab (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Die Vorinstanz begründete dies wie folgt (Vi-act. 137-2/9): Die Abklärung hat eine Änderung des Status ergeben. Wir gehen nun von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit aus. Eine Teilzeitarbeit bei Frauen ist statistisch gesehen besser entlöhnt als eine Vollzeittätigkeit. Deshalb kann das Einkommen im Teilpensum nicht hypothetisch auf ein Vollpensum hochgerechnet werden. Da wir eine neue Ausgangslage haben, stützen wir uns für die Berechnung des Validen- und lnvalideneinkommens auf die Angaben gemäss Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik LSE. Auch wenn das 2021 tatsächlich erzielte Einkommen von Fr. 48'884.-- herangezogen würde, ergäbe dies bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 114'203.80 (und einer Einbusse von Fr. 65'319.80) einen IV-Grad von 57% entsprechend einem Anspruch auf eine halbe IV-Rente. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet zunächst die Bemessung des Valideneinkommens. Sie führt aus, sie habe bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23. August 2011 in langjähriger, ungekündigter Anstellung bei der C.________ AG mit einem Pensum von 60% gearbeitet. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre sie infolge des Alters ihres Sohnes ab Sommer 2018 wieder vollzeitig erwerbstätig gewesen. Sie sei seit 2005 beim gleichen Arbeitgeber tätig und es seien keine Hinweise erkennbar, dass die Erhöhung des Arbeitspensums nicht bei diesem erfolgt wäre. Mithin sei das früher erzielte Einkommen massgeblich. Die Vorinstanz hätte nicht auf die statistischen Löhne gemäss LSE abstellen dürfen. Im Vorjahr der Arbeitsunfähigkeit habe sie einen monatlichen Grundlohn von Fr. 5'700.-- bzw. Fr. 6'000.-- (zzgl. 13. Monatslohn) erzielt, was einen Jahreslohn von Fr. 78'000.-- ergebe. Hinzu kämen Lohnbestandteile von rund Fr. 30'000.--, was ein Gesamteinkommen von Fr. 108'000.-ergebe. Dieses sei an die Entwicklung des Nominallohnindexes von 2010 bis ins Jahr 2020 anzupassen und auf ein Vollpensum hochzurechnen, was zu einem
9 Valideneinkommen von Fr. 193'000.-- führe (vgl. Beschwerde vom 16.1.2023 Ziff. 4.2; Stellungnahme vom 6.4.2023). 3.2.2 Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Bemessung des Invalideneinkommens. Sie arbeite seit 2005 bei der gleichen Arbeitgeberin, wobei das Arbeitsverhältnis während der langen vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufrechterhalten worden sei. Bei einem monatlichen Grundlohn von aktuell Fr. 9'000.-- könne nicht von einem Soziallohn gesprochen werden. Lediglich das aktuelle Arbeitspensum von 40% entspreche nicht der im Gutachten festgestellten Arbeitsfähigkeit von 50%, weshalb auf das aktuelle Einkommen abzustellen sei, dieses jedoch auf 50% hochzurechnen sei. Selbst wenn der Beruf als Kodiererin der gleiche sei wie früher, sei der Inhalt der Arbeit qualitativ ein anderer. Die zu bearbeitenden Fälle seien deutlich weniger komplex und es bestehe auch ein geringerer Zeitdruck als früher. Auch führe sie keine Weiterbildungen mehr für Ärzteteams oder Pflegende durch. Diese qualitativ weniger anspruchsvolle Arbeit werde marktüblich auch wesentlich tiefer entlöhnt, so dass die Beschwerdeführerin bei gleichem Arbeitspensum ein weniger hohes Einkommen erziele als früher. Der Grundlohn betrage neu per 1. Juli Fr. 9'000.--, während dieser zehn Jahre zuvor noch Fr. 10'000.-- betragen habe. Auch erhalte sie angesichts der weniger hohen Ansprüche an die Arbeit keinen Bonus mehr und habe nur noch ein einziges Verwaltungsratsmandat inne. In der Folge resultiere gestützt auf die gutachterlich festgestellte Leistungsfähigkeit von 50% ein Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- (Fr. 9'000.-- x 13 x 50%) (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 5.2/5.3). Mithin führe die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 193'000.-und dem Invalideneinkommen von Fr. 58'500.-- zu einem IV-Grad von gerundet 70% und damit zu einer ganzen Invalidenrente (vgl. Ziff. 6f.). 4.1 Die vorinstanzliche Ermittlung des Valideneinkommens mittels der LSE kann nicht überzeugen. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass eine Teilzeitarbeit bei Frauen statistisch gesehen besser entlöhnt sei als eine Vollzeittätigkeit und daher nicht auf das vormals in einer Teilzeitanstellung erzielte Einkommen abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3.1). Mit der Vernehmlassung verweist die Vorinstanz hierfür auf das Bundesgerichtsurteil 8C_379/2011 vom 26. August 2011 (E. 4.2.2.2). Diese Rechtsprechung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig. Sie betraf den Abzug von den Tabellenlöhnen (vgl. vorstehend E. 2.3.2). Das Bundesgericht erwog, unter dem Titel Beschäftigungsgrad werde bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein könnten, ein Abzug anerkannt. Damit solle dem
10 Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt werde als eine Vollzeittätigkeit. Bei teilzeitlich angestellten Frauen falle das Kriterium des reduzierten Beschäftigungsgrades demgegenüber jedoch von vornherein kaum ins Gewicht, verdienten diese laut Statistik doch oftmals gar nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte Beschäftigung könne sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug entfalle. Dies treffe praktisch auf alle nach Beschäftigungsgrad und Anforderungsniveau differenzierten Konstellationen zu, weshalb bei ihnen ein Abzug wegen gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgrades in aller Regel nicht in Betracht falle. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, dass bei vormals teilzeitlich tätigen Frauen im Invaliditätsfall und einer Statusänderung mit Annahme einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nicht mehr ans vormals erzielte Valideneinkommen angeknüpft werden darf und für die Ermittlung des (hypothetischen) Valideneinkommens nunmehr auf LSE-Löhne abgestellt werden muss, wie es offensichtlich der vorliegenden Auffassung der Vorinstanz entspricht. Dies steht einerseits im Widerspruch zur gesetzlichen Vorgabe an die Ermittlung des Valideneinkommens, das so konkret wie möglich erfolgen sollte und in dieser Hinsicht nicht zwischen Frau und Mann sowie Teilzeitarbeit und Vollzeitarbeit differenziert (vgl. vorstehend E. 2.2.1), anderseits zur bloss subsidiären Funktion der Lohnstatistik (vorstehend E. 2.2.3). 4.2 Im Sinne der Argumentation der Beschwerdeführerin ist beim Valideneinkommen also ans Einkommen anzuknüpfen, dass sie ab Sommer 2018 in einem Vollzeitpensum bei der C.________ AG - dem Unternehmen ihres zwischenzeitlich geschiedenen Ehemannes - erzielen würde. Bei dieser Unternehmung arbeitet sie seit dem 1. Juli 2005 als Projektleiterin, zunächst in einem Umfang von 40% bei gleichzeitiger entsprechender Reduktion ihres Arbeitspensums am Spital ________ im Umfang von 40%. Bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahre 2008 war die Beschwerdeführerin fortwährend vollzeitlich (Spital ________; C.________ AG) erwerbstätig. Danach gab sie ihre Arbeitsstelle im Spital ________ gänzlich auf und erhöhte erneut ihr Pensum bei der C.________ AG von 40% auf 60% (vgl. Vi-act. 12/43/59/83/126/ 135). Es handelt(e) sich somit um ein langjähriges stabiles Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der C.________ AG und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nicht mehr bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin angestellt wäre bzw. sich bei guter Gesundheit auf eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber hätte bewerben müssen (oder
11 wollen). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Aufgabe der Erwerbstätigkeit per Ende 2014 erfolgte ausdrücklich aus gesundheitlichen (u.a. Konzentrationsstörungen) und nicht aus wirtschaftlichen oder anderweitigen Gründen (vgl. Vi-act. 61-63/74/76). Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bei der C.________ AG die berufliche Integration angehen konnte, was per 1. Juli 2020 trotz gesundheitlich bedingt reduzierter Arbeitsfähigkeit in eine neue Anstellung als medizinische Kodiererin mündete (vgl. Vi-act. 84/85/88). Es sind auch keine Hinweise auszumachen, dass die C.________ AG angesichts des bereits längeren Bestehens dieses Arbeitsverhältnisses sowie der Erhöhung des Arbeitspensums wie auch des Interesses der Beschwerdeführerin, ihre Tätigkeit als medizinische Kodiererin für stationäre Einrichtungen im Gesundheitswesen auszudehnen, ihr im Gesundheitsfall nicht auch eine Arbeitsstelle in einem Vollzeitpensum angeboten hätte (vgl. Vi-act. 90). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist also davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung im hypothetischen Gesundheitsfall bei der C.________ AG (ab Sommer 2018) in einem Vollzeitpensum weitergeführt bzw. auf ein Vollpensum erweitert hätte. Es besteht mithin kein Grund, für die Bemessung des Valideneinkommens nicht an der von der Beschwerdeführerin zuletzt inne gehabten Stelle als medizinische Kodiererin bei der C.________ AG anzuknüpfen. Umgekehrt besteht mithin kein erkennbarer Grund, mit der Vorinstanz auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2020 abzustellen. 4.3 Es stellt sich sodann die Frage der Höhe des von der Beschwerdeführerin vormals tatsächlich erzielten Verdienstes. 4.3.1 Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin vom 14. August 2012 (Vi-act. 15) wurde der Beschwerdeführerin seit August 2010 ein Lohn von monatlich (brutto) Fr. 6'000.-- und ein 13. Monatslohn in dieser Höhe ausgerichtet, von Januar 2010 bis Juli 2010 von monatlich Fr. 5'700.--. Ihr Jahresverdienst habe sich entsprechend 2010 auf Fr. 75'900.-- und 2011 auf Fr. 78'000.-- belaufen. Gemäss dem IK-Auszug (Vi-act. 12) hat die Beschwerdeführerin bei ihrem Mann bzw. der C.________ AG in den Jahren 2005 Fr. 10'400.--, 2006 Fr. 43'880.--, 2007 Fr. 26'000.--, 2008 Fr. 90'860.--, 2009 Fr. 79'100.-- und 2010 Fr. 97'765.-erzielt. Dabei ist zu beachten, dass sie diese Tätigkeit erst ab 2008 mit einem Pensum von 60% ausübte. In der Rentenverfügung vom 17. Dezember 2013/8. Januar 2014 (vgl. vorstehend Ingress lit. B) ging die Vorinstanz vom Mittel des von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2010 erzielten Einkommens aus, berücksichtigte beim
12 Jahr 2008 allerdings auch noch vom Spital ________ ausgerichtete Lohnzahlungen von Fr. 19'422.-- (entsprechend im Jahr 2008 total Fr. 110'282.--). Diese Tätigkeit beim Spital ________ hat die Beschwerdeführerin allerdings bereits per 29. Februar 2008 (aus freien Stücken) beendet (vgl. Vi-act. 24-1/13). Wie ausgeführt, ist von einem ausschliesslich bei der C.________ AG erzielten Valideneinkommen auszugehen. 4.3.2 Die unterschiedlichen Lohnhöhen der Jahre 2008 bis 2010 bei der C.________ AG erklärt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit weiteren Lohnbestandteilen, insbesondere einem Bonus von Fr. 30'000.--, Entschädigungen für Verwaltungsratsmandate und Repräsentationsspesen (vgl. Beschwerde vom 16.1.2023 S. 6 Ziff. 4.2). Diese (Mehrzahl von) Verwaltungsratsmandate(n) werden indes nicht näher spezifiziert. Aus den Akten ergibt sich nur das Verwaltungsratsmandat der Beschwerdeführerin bei der C.________ AG. Soweit sie dies in ihrem Lebenslauf allerdings für die Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2014 deklariert (Vi-act. 83- 2/18), steht das im Widerspruch zum Handelsregistereintrag (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Insbesondere aber geht es nicht an, einen einmalig in der Höhe von Fr. 30'000.-- im Jahre 2010 ausbezahlten Bonus alljährlich auf den Grundlohn anzurechnen, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist. Eine arbeitsvertragliche Zusicherung einer entsprechenden jährlichen Bonusauszahlung liegt seitens Arbeitgeberin weder vor noch ergibt sich ein solcher Anspruch ansonsten aus den Akten. Es ist daher auf den Durchschnitt des variierenden Verdienstes während der Zeitspanne von 2008 bis 2010 abzustellen (vgl. vorstehend E. 2.2.2), was einen durchschnittlich erzielten Jahresverdienst von Fr. 89'242.-- ([Fr. 90'860.-- + Fr. 79'100.-- + Fr. 97'765.--] / 3) für ein 60%-Pensum ergibt. 4.3.3 Anzufügen ist, dass die Arbeitgeberin am 4. November 2014 bestätigt hat, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden nach wie vor "dasselbe" verdienen würde (Vi-act. 59-3/31). 4.3.4 Zusammenfassend ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres 60%-Pensums vor ihrer Arbeitsunfähigkeit einen durchschnittlich erzielten Jahresverdienst von Fr. 89'242.-- erzielte und dieser auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen ist. Dies ergibt für ein 100% Pensum und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Frauen 2011-2023, T1.2.10 [Bereich J 58-63, Information und Kommunikation]) 2010 (100) - 2020 (113.5) ein Valideneinkommen von Fr. 168'816.--. Soweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, es sei von ei-
13 nem Valideneinkommen bezogen auf ein Vollzeitpensum von Fr. 193'000.-- auszugehen (vgl. Beschwerde Ziff. 4.2), kann ihr im dargelegten Sinne nicht gefolgt werden. 4.4.1 Was das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist grundsätzlich von ihrer derzeitigen Tätigkeit bei der C.________ AG als Medizinische Kodiererin auszugehen. Es kann hierbei ohne weiteres von einem stabilen Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Gemäss dem (neuen) Anstellungsvertrag vom 15./19. Juni 2020 (Vi-act. 88), gültig ab 1. Juli 2020, ist die Beschwerdeführerin mit einem 30%-Pensum angestellt. Der Lohn beträgt auf der Basis eines 100%-Pensums brutto Fr. 9'000.-- zuzüglich 13. Monatslohn in der gleichen Höhe. Der Jahreslohn beträgt also brutto Fr. 117'000.-- (Basis 100%-Pensum). Per 1. Oktober 2020 wurde das Arbeitspensum auf 40% erhöht (Vi-act. 90-4/5), welches die Beschwerdeführerin seither versieht und das einem Jahresgehalt von Fr. 46'800.-- entspricht. Bei einem 50% Arbeitspensum ergäbe sich ein Jahresgehalt von Fr. 58'500.--. 4.4.2 Dass die aktuelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin grundsätzlich leidensadaptiert ist, ist nicht strittig. Bei einem Arbeitspensum von 40% schöpft die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit von 50% jedoch nicht in zumutbarer Weise voll aus (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, auch nicht geltend gemacht, dass sie bei der C.________ AG ihr Arbeitspensum auf 50 % erweitern kann/könnte. Die Vorinstanz hat daher das Invalideneinkommen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt gestützt auf statistische Werte ermittelt und ein Jahresgehalt von Fr. 114'203.80 errechnet (vgl. vorstehend Ingress lit. E). Bei einer zumutbaren und möglichen Arbeitsfähigkeit von 50% ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 57'101.90. Dieses Invalideneinkommen fällt zu Gunsten der Beschwerdeführerin somit tiefer aus, als das von ihr gestützt auf das tatsächlich erzielte, auf ein 50% Pensum hochgerechnete Einkommen von Fr. 58'500.-- (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 5.2 und Ziff. 6). Es erübrigen sich daher weitere Abklärungen bei der Arbeitgeberin betreffend ihre derzeitige Tätigkeit. Der Vollständigkeit halber sei lediglich angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht (mehr) vorbringt, es sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von einem Einkommen von Fr. 46'800.-- auszugehen (vgl. Vi-act. 133 i.V.m. 136/135). 4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 168'816.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 57'102.-- entsprechend einer Einkommenseinbusse von
14 Fr. 111'714.-- resultiert ein IV-Grad von 66.2%, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelrente der IV hat. 5.1 Zu prüfen ist noch der Beginn dieses Anspruchs auf eine Dreiviertelrente. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der aktuelle IV-Grad gelte ab dem Zeitpunkt des Wechsels der Bemessungsmethode, gemäss Abklärungsbericht Haushalt ab Sommer 2018, und werde nach Ablauf der Frist von drei Monaten gemäss Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961 rentenwirksam, weshalb der Rentenanspruch auf eine ganze Rente bereits per 1. Oktober 2018 und nicht erst per 1. Juli 2020 entstanden sei (vgl. Ziff. 7). Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht (vgl. Vernehmlassung vom 14.2.2023). 5.2.1 Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV bestimmt, dass die Erhöhung der Rente bei einer Revision von Amtes wegen (frühestens) von dem für diesen vorgesehenen Monat an erfolgt. 5.2.2 Gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" gehen Eingliederungsmassnahmen den Renten vor. Ein Rentenanspruch kann somit grundsätzlich erst nach Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Eingliederung entstehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eingliederungsmassnahmen nur einen Teilerfolg brachten oder gar scheiterten. Dieser Grundsatz ist auch auf Integrationsmassnahmen anzuwenden, nicht aber auf Abklärungsmassnahmen, mit welchen die Eingliederungsfähigkeit erst abgeklärt wird (vgl. den seit dem 1.1.2022 geltenden Art. 28 Abs. 1bis IVG). Vor diesem Zeitpunkt kann ein (befristeter) Rentenanspruch ausnahmsweise entstehen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR [gültig ab 1.1.2022; Stand 1.1.2024] Rz. 2300 m.H.a. BGE 148 V 397; Urteil BGer 9C_380/2021 vom 31.01.2022; Urteil BGer 9C_689/2019 vom 20.12.2019; Urteil BGer 9C_450/2019 vom 14.11.2019). Die medizinische, persönliche und erwerbliche Situation wird laufend überprüft. Nach der Rentenzusprache können jederzeit Massnahmen der Wiedereingliederung mit dem Ziel der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit durchgeführt werden, soweit diese angezeigt sind (vgl. KSIR Rz. 2301 m.H.a. Art. 8a IVG). 5.3.1 Die Revision wurde vorliegend im Oktober 2018 von Amtes wegen eingeleitet (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Entsprechend besteht der Anspruch daher grundsätzlich ab diesem Monat. Ab dem Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin überdies eine Arbeitsfähigkeit von 50% bescheinigt (vgl. vorstehend Ingress lit. C).
15 5.3.2 Des Weiteren ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Juli 2020 nicht neu entstanden. Im vorwähnten Sinn (E. 5.2.2) ist der Rentenanspruch für die Dauer der von der Invalidenversicherung unstrittig durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen vorübergehend zu Recht per 1. Januar 2020 eingestellt worden, weil für diese Zeit ein Taggeldanspruch bestand, um am 1. Juli 2020 wieder aufzuleben (vgl. Vi-act. 85). Für den Zeitraum vom 18. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019, für welchen die Beschwerdeführerin unstrittig aus psychiatrischer Hinsicht zu 50% arbeitsunfähig war, wurden indes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen gewährt, sodass auch für diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine Rente zu Gunsten der Beschwerdeführerin besteht. 5.4 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Dreiviertelrente besteht folglich ab Oktober 2018 bis Dezember 2019 sowie ab 1. Juli 2020. 6.1 Die Beschwerde ist somit im Sinne der vorstehenden Erwägungen insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 und ab 1. Juli 2020 bei einem IV-Grad von 66.2% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV hat. Soweit der Antrag der Beschwerdeführerin darüber hinaus geht, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Ermittlung und Nachzahlung der entsprechenden IV-Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. 6.2 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 500.-- den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6.3 Die beanwaltete Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungskriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.
16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Beschwerdeführerin neu mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2019 sowie ab 1. Juli 2020 ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente der IV zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Berechnung und Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz je zur Hälfte (je Fr. 250.--) auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Fr. 250.-zu bezahlen hat. 3. Der beanwalteten Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 8. Juli 2024 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
17 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. August 2024