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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.12.2020 I 2020 85

11. Dezember 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,897 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

Unfallversicherung (Integritätsentschädigung) | Unfallversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 85 Entscheid vom 11. Dezember 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Integritätsentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1958) war als Industriemitarbeiter verschiedener Anstelllungen bei der Suva obligatorisch gegen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Aufgrund einer Gehörsschädigung meldete er sich am 13. Mai 2019 bei der IV-Stelle Schwyz an. Diese ersuchte die Suva um Abklärung des Vorliegens einer Berufskrankheit. In der Folge anerkannte die Suva eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits als Berufskrankheit. B. Wegen chronischer Otitis media links wurde bei A.________ am 28. Oktober 2019 eine Tympanoplastik durchgeführt. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 sprach die Suva A.________ für die verbliebene Beeinträchtigung eine Integritätsentschädigung von 5% (Fr. 7'410.--) zu. Dagegen erhob A.________ am 28. Februar 2020 Einsprache, wobei er eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 51'870.-- beantragte. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 wurde die Forderung auf Integritätsentschädigung auf Fr. 14'820.-- reduziert. Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020 wies die Suva die Einsprache ab. C. Am 8. Oktober 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben und beantragen: Anträge: 1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 07.09.2020 aufzuheben und dem Einsprecher eine Integritätsentschädigung von mindestens CHF 11'856.00 auszurichten. 2. Es sei dem mittellosen Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, namentlich sei er von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses zu befreien und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Verfahrensantrag: 4. Dem Beschwerdeführer ist nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin das vom Bundesgericht anerkannte Replikrecht einzuräumen (BGE 138 I 485 E. 2.1). 5. Es sind von der Beschwerdegegnerin die vollständigen Akten zu edieren. Auf die Akten wird mit dem Kürzel "act." verwiesen. D. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 7. September 2020. Der Beschwerdeführer macht von seinem Replikrecht keinen Gebrauch.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 informierte die IV-Stelle Schwyz die Suva, der Beschwerdeführer habe sich bei ihr für eine Hörgeräteversorgung angemeldet und dabei vermerkt, die Hörschädigung sei allenfalls auf den früheren Beruf zurückzuführen. Die IV-Stelle ersuchte die Suva abzuklären, ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 vorliege (Suva-act. 1). In der IV-Anmeldung wurde von Dr.med. E.________ (FMH Allgemeine Innere Medizin, praktische Ärztin) als Diagnose eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits angegeben (Suva-act. 2). 1.2 Am 4. Juli 2019 bestätigte Dr.med. C.________ (Facharzt ORL) diese Diagnose und bemerkte, der Beschwerdeführer habe von 1996 bis 2002 als Sandstrahler in sehr lauter Umgebung gearbeitet (Suva-act. 10). Den Tonhörverlust gab er aufgrund eines Audiogramms vom 25. April 2019 mit 53.3% rechts und 55.6% links, den Sprachhörverlust mit 46.7% rechts und 43.3% links und den binauralen Gesamt-Hörverlust mit 49.8% an. Zusätzlich vermerkte er eine chronische Otitis media links an und stellte eine Tympanoplastik Typ I links und anschliessend die Hörgeräteversorgung beidseits in Aussicht. 1.3 Die Kreisärztin Dr.med. F.________ (Fachärztin ORL und Arbeitsmedizin) gab am 16. Juli 2019 die Beurteilung ab, die Lärmanamnese sei mit 13 Jahren 90 dB(A) erfüllt; gemäss Expertise Dr.med. G.________ liege eine erhebliche Innenohrschwerhörigkeit beidseits vor bei Hörverlust rechts 54%, links 56%, beidseits 50%. Es sei eine Lärm-Berufskrankheit anzuerkennen und eine binaurale Hörgeräteanpassung. Eine Schätzung der Integritätsentschädigung sei erst postoperativ nach der Tympanoplastik links vorzunehmen (Suva-act. 11). Mit Schreiben vom 2. August 2019 informierte die Suva den Beschwerdeführer, sie anerkenne die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG. Aufgrund der anstehenden Tympanoplastik links - die nicht zulasten der Berufskrankheit gehe - könne zur Indikationsstufe und allfälliger Integritätsentschädigung noch nicht abschliessend Stellung genommen werden (Suva-act. 13). 1.4 Am 28. Oktober 2019 nahm Dr.med. G.________ im Spital D.________ die Tympanoplastik Typ I links bei Diagnose Trommelfellperforation im hinteren/unteren Trommelfellquadrant vor. Vor der Hörgeräteversorgung sei der Verschluss des Trommelfells vorgesehen. Sechs Wochen postoperativ sei eine Hörkontrolle vorgesehen, dann die Anpassung der Hörgeräte (Suva-act. 20). Am 12. Dezember 2019 berichtet Dr.med. G.________ der Suva, bei Status nach Tympanoplastik Typ 1 am 28. Oktober 2019 habe er zur Indikationsstufe bezüg-

4 lich seiner Hörgeräte am 12. Dezember 2019 einen Hörtest durchgeführt. Beide Trommelfelle seien reizlos, differenziert und intakt (Suva-act. 22). Dem Schreiben lagen die Unterlagen des von ihm durchgeführten Ton-Audiogramms und Tympanogramms bei (die als Datum 28.11.2019 angeben; Suva-act. 23). Das Audiogramm wies einen CPT-AMA rechts von 52.4% und links von 26.9% aus. 1.5 In der ärztlichen Beurteilung vom 8. Januar 2020 stellte Dr.med. H.________ (Suva Abteilung Arbeitsmedizin, Arbeitsärztin ORL) fest, gestützt auf die Berichte von Dr.med. G.________ betrage der Hörverlust auf der rechten Seite 52.4%, links 26.9% gemäss CPT-AMA-Tabelle. Somit zeige sich eine deutliche Verbesserung der Hörschwelle auf der linken Seite zum Vorbefund. Es ergebe sich die Indikationsstufe "Standard" für die binaurale Hörgeräteversorgung zulasten einer Berufslärmschwerhörigkeit. Der berufslärmbedingte Anteil der Hörstörung sei verbunden mit einer entschädigungspflichtigen Integritätseinbusse von 5% seit dem 1. Januar 1984 gemäss Tabelle 12 der Integritätsentschädigungen. Es liege eine langjährige, gehörschädigende berufliche Lärmbelastung mit einem durchschnittlichen Pegel von 90 dB(A) im Laufe einer 13-jährigen Exposition vor (Suva-act. 26, 27). 1.6 Am 14. Januar 2020 bestätigte die Suva dem Beschwerdeführer die Anerkennung der Schwerhörigkeit als Berufskrankheit. Sie übernehme die Kosten für eine binaurale Hörgeräteversorgung standard und die damit verbundenen ärztlichen Abklärungen (Suva-act. 28). Am 28. Januar 2020 verfügte die Suva, sie richte eine Integritätsentschädigung aus. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ergebe sich eine Integritätseinbusse von 5% (Suva-act. 33). Die Integritätsentschädigung betrage Fr. 7'410.-- (Unfalldatum 13.5.2019; Jahresverdienst Fr. 148'200.--; 5%). 1.7 Mit Einsprache vom 28. Februar 2020 beantragte der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 51'870.-- (Suva-act. 35). Er leide auf dem linken als auch dem rechten Ohr an einer mittelgradigen Schwerhörigkeit. Gemäss Suva-Tabelle 12 werde der Schaden bei binauralem Hörverlust von rund 55% auf 35% beziffert, was einer Entschädigung von Fr. 51'870-- entspreche. Nach Einsicht in die Akten und Ergänzung der Einsprache am 7. Mai 2020 (Suva-act. 41) beantragte der Beschwerdeführer neu eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.--. Das Ton-Audiogramm vom 28. November 2019 zeige einen Hörverlust nach der Operation rechts unverändert von rund 50%, links rund 40%. Gemäss Suva-Tabelle 12 werde bei einem monauralen Hörverlust von 50% von einem Integritätsschaden von 5% ausgegangen. Vorliegend sei unbestritten,

5 dass er auf dem rechten Ohr an einem Hörverlust von 50% leide. Da er nachweislich auch links einen Hörverlust aufweise, müsse der Integritätsschaden über 5% liegen, dies umso mehr als der Hörverlust rechts nicht 50%, sondern 52.4% betrage. Bei einem binauralen Hörverlust rechts von 50% und links von 35% sei von einem Integritätsschaden von 10% und damit einer Entschädigung von Fr. 14'820.-- auszugehen. Zudem wies der Beschwerdeführer daraufhin, das letzte Ton-Audiogramm stamme vom 28. November 2019; seither sei es zu einer Verschlechterung der Situation gekommen. Es sei notorisch, dass es postoperativ noch zu (positiven oder negativen) Veränderungen kommen könne. Es sei unerlässlich, ein neues Ton-Audiogramm anzufertigen. 1.8 Im Einspracheentscheid vom 7. September 2020 verweist die Suva auf die ärztliche Beurteilung vom 8. Januar 2020 (vgl. oben Erw. 1.5) und hält fest, in den Akten fänden sich keine anderslautenden ärztlichen Beurteilungen des verbleibenden Integritätsschadens, namentlich die beschwerdeführerische Forderung stütze sich auf keine Einschätzung durch eine Fachperson ab. Auch sonst bestehe kein Anlass, an der Beurteilung durch Dr.med. H.________ zu zweifeln. Das Audiogramm vom 25. April 2019 (vgl. oben Erw. 1.2) könne als Beurteilungsgrundlage nicht dienen. Jenes vom 28. November 2019 weise einen Hörverlust rechts von 52.4% und links von nur 26.9% und nicht wie geltend gemacht von 40% aus. Hinweise auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung würden sich nicht finden. Entsprechend sei auf die Beurteilung von Dr.med. H.________ abzustellen und von einer beantragten Begutachtung abzusehen. Gestützt auf ihre Beurteilung könne ein den Wert von 5% übersteigender Integritätsschaden aufgrund der Folgen der Berufskrankheit nicht als mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen gelten. Entsprechend bestehe kein Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung. 2.1 In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Oktober 2020 erneuert der Beschwerdeführer den Vorwurf, die Suva habe zu Unrecht auf das Ton- Audiogramm vom 28. November 2019 abgestellt, das nur rund einen Monat nach der Operation erstellt worden sei. Dieses sei nicht aussagekräftig, weil es notorisch sei, dass es postoperativ zu (positiven oder negativen) Veränderungen kommen könne. Auf die Beurteilung von Dr.med. H.________ könne nicht abgestellt werden, da sie nicht dem Verlauf und dem gegenwärtigen Status entspreche, basiere sie doch auf dem Ton-Audiogramm vom 28. November 2019. Dieses sei kurz nach Operation erstellt worden und liege bereits ein Jahr zurück. Die Suva könne nicht geltend machen, es würden sich in den Akten keine abweichenden ärztlichen Berichte befinden, nachdem sie gestützt auf ihre Untersu-

6 chungspflicht gehalten sei - wie in der Einsprache beantragt - ein aktuelles Ton- Audiogramm erstellen zu lassen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und damit die Integritätsentschädigung falsch berechnet. Aufgrund der Unterlassung habe der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2020 ein Reintonaudiogramm erstellen lassen (Bf-act. 3). Dieses habe einen Hörverlust rechts von 50% und links von 33% ergeben. Damit sei erstellt, dass es insbesondere links zu einer Verschlechterung im Vergleich zu den Werten vom 28. November 2019 gekommen sei. Es bestehe Einigkeit, dass rechts ein Hörverlust von 50% vorliege. Entgegen der vorinstanzlichen Behauptung betrage der Hörverlust links jedoch nicht 26%, sondern 33%. Gemäss Suva-Tabelle 12 resultiere bei einem Hörverlust rechts von 50% und links von 35% ein Integritätsschaden von 10%. Heruntergebrochen auf einen Hörverlust links von 33% resultiere daraus ein Integritätsschaden von 8% und damit eine Entschädigung von - wie beantragt - Fr. 11'856.--. Selbst wenn auf das Ton-Audiogramm vom 28. November 2019 abzustellen sei, müsse die Integritätsentschädigung zwingend höher als 5% sein. Denn gemäss Suva-Tabelle 12 liege bereits bei einem nur monauralen Hörverlust von 50% ein Schaden von 5% vor. Vorliegend sei zwingend auch die links bestehende Hörbeeinträchtigung zu berücksichtigen, was zu einer Integritätsentschädigung von mehr als 5% führen müsse. 2.2 Die Suva hält vernehmlassend fest, rechtsprechungsgemäss sei für die Beurteilung der strittigen Punkte der Erlass des Einspracheentscheides der massgebliche Zeitpunkt. Seither eingetretene Umstände müssten unberücksichtigt bleiben. Entsprechend sei vorliegend der Sachverhalt beachtlich, wie er sich am 7. September 2020 gezeigt habe. Das Reintonaudiogramm vom 2. Oktober 2020 bilde nicht die Situation vor bzw. bei Erlass des Einspracheentscheides ab. Es könne daher nicht als Beurteilungsgrundlage dienen. Es könne daher auch offengelassen werden, ob das Reintonaudiogramm vom 2. Oktober 2020 überhaupt eine Verschlechterung im Vergleich zum Befund vom 28. November 2019 ausweise. Auch könne offengelassen werden, ob eine etwaige Verschlechterung überhaupt noch auf die berufliche Lärmbelastung zurückgeführt werden könne, nachdem der Versicherte beruflich nicht mehr tätig und damit nicht lärmexponiert gewesen sei und nachdem er an einer chronischen Otitis media simplex leide. Weder im Operationsbericht vom 29. Oktober 2019 noch im Sprechstundenbericht vom 12. Dezember 2019 weise Dr.med. G.________ darauf hin, dass im

7 postoperativen Verlauf mit einer Verschlechterung zu rechnen sei. Die Behauptung, das einen Monat postoperativ erstellte Audiogramm sei nicht aussagekräftig, sei unbelegt. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass am 28. November 2019 nicht ein stabiler Zustand vorgelegen hätte. Das Audiogramm vom 28. November 2019 sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheides nur gut neun Monate alt und damit als Beurteilungsgrundlage tauglich gewesen. Anhaltspunkte für eine Veränderung hätten keine vorgelegen. Die Suva habe daher im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung berechtigterweise auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet, zumal die vorliegenden Unterlagen keine Hinweise ergeben hätten, dass weitere Beweismassnahmen am Ergebnis etwas hätten ändern können. Die beschwerdeführerische Ansicht, der am 28. November 2019 festgestellte Zustand entspreche einem Integritätsschaden von mehr als 5%, könne sich auf keine fachärztliche Beurteilung abstützen. Die laienhafte Berechnung des Integritätsschadens vermöge die fachärztliche Beurteilung, auf welcher der Einsprache-entscheid beruhe, nicht in Frage zu stellen. Schliesslich weist die Suva darauf hin, dass sie bei der Zusprechung der Integritätsentschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht geprüft habe, inwieweit der Integritätsschaden auf berufskrankheitsfremde Faktoren zurückzuführen sei, die gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG eine Kürzung rechtfertigen würden. 3. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Berufskrankheit vorliegt. Unbestritten ist ebenso, dass es sich bei seiner Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" um eine dauernde erhebliche Schädigung handelt, die vorwiegend durch berufliche Lärmarbeit verursacht wurde, und er dadurch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat (Art. 24 Abs. 1 UVG). Einig sind sich die Parteien auch, dass der Schaden anhand der Suva-Tabelle 12, Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs, zu beurteilen ist. Strittig ist einzig die Beurteilung des Integritätsschadens, wobei der Beschwerdeführer zum einen geltend macht, die Suva habe den Schaden zu Unrecht aufgrund des Ton-Audiogramms vom 28. November 2019 und nicht einem aktuelleren beurteilt und zum andern ausführt, selbst wenn auf das Ton-Audiogramm vom 28. November 2019 abzustellen sei, liege der Integritätsschaden über 5%. 4.1 Bezüglich Zeitpunkt zur Festsetzung der Integritätsentschädigung hält Art. 24 Abs. 2 UVG fest, sie werde - von hier nicht massgeblichen Sonderfällen abgesehen - mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch bestehe, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritäts-

8 entschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind (RKUV 2002 Nr. U 460 S. 417 Erw. 7a mit Hinweis auf BGE 113 V 48 Erw. 4). Weil die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (Urteile BGer 8C_536/2017 vom 5.3.2018 Erw. 3.3; 8C_820/2011 vom 25.4.2012 Erw. 2.3; BSK UVG-Berger, Art. 24 N 25). Solange mit Heilbehandlungen versucht wird, den Gesundheitszustand zu verbessern, können die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht zuverlässig beurteilt werden (KOSS - Frei, Art. 24 UVG N 32). Behandlungsabschluss ist in der Regel dann, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 Erw. 4.3; Urteil BGer 8C_536/2017 vom 5.3.2018 Erw. 3.3). Sind im Zeitpunkt der Beurteilung des Integritätsschadens, d.h. im Regelfall im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses, Verschlimmerungen voraussehbar, sind diese angemessen zu berücksichtigen. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982; BSK UVG-Berger, Art. 24 N 28; KOSS UVG-Frei Art. 25 N 34 ff.). 4.2 Vorliegend stand die Festsetzung einer Rente nie zur Debatte. Die Integritätsentschädigung war damit im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses festzusetzen, wobei voraussehbare Verschlimmerungen angemessen zu berücksichtigen waren. Am 14. Mai 2019 setzte die IV-Stelle Schwyz die Suva in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer eine Hörschädigung beklage und diese ggfs. eine Berufskrankheit darstelle. Als Diagnose wurde eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits genannt (Suva-act. 1 und 2). Diese Diagnose bestätigte Dr.med. G.________ am 4. Juli 2019 auf dem Verordnungsformular zur Hörgeräteversorgung. Es handle sich um die Erstversorgung binaural mit regulärer Folgeversorgung, wobei er vermerkte, mit der Hörgeräte-Versorgung sei bis nach der Tympanoplastik zuzuwarten (Suva-act. 10). Zu Recht teilte die Suva dem Beschwerdeführer daher am 2. August 2019 mit, die Beurteilung erfolge erst nach dieser Operation (Suva-act. 13). Die Tympanoplastik Typ I links - für welche keine Leistungspflicht der Suva bestand - erfolgte am 28. Oktober 2019. Die Trommelfellperforation sei schon über

9 8 Jahre dokumentiert. Der Beschwerdeführer klage über eine progrediente Hörverminderung. Da es sich um eine kombinierte Schwerhörigkeit handle, sei vor der Hörgeräteversorgung der Verschluss des Trommelfelles vorgesehen. Nach dem Eingriff definierte Dr.med. G.________ das Procedere derart, dass sechs Wochen postoperativ die Hörkontrolle und dann die Anpassung der Hörgeräte erfolgen solle (Suva-act. 20). Am 12. Dezember 2019 informierte er die Suva, der Hörtest zur Indikationsstufe bezüglich Hörgeräte sei am 12. Dezember 2019 erfolgt; beide Trommelfelle seien reizlos, differenziert und intakt (Suva-act. 22). Ob der Hörtest effektiv am 12. Dezember 2019 vorgenommen wurde oder aber bereits am 28. November 2019 (wie auf dem Audiogramm vermerkt; vgl. Suva-act. 23), kann dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass der behandelnde Arzt bereits im Frühjahr den massgeblichen Hörtest auf nach der Tympanoplastik vorsah und unmittelbar nach dem erfolgten Eingriff dessen Ergebnis derart beurteilt hat, dass der Hörtest in sechs Wochen postoperativ erfolgen könne. Anlässlich der Sprechstunde sah sich Dr.med. G.________ nicht veranlasst, den Hörtest aufgrund des Heilungsverlaufes verschieben zu müssen. Mithin gelangte er offensichtlich zur Überzeugung, dass der Gesundheitszustand derart stabil ist, dass der Zeitpunkt für den Hörtest für die Hörgeräteversorgung gegeben ist. Seinerseits war die Behandlung abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Suva die Beurteilung des Integritätsschadens auf der Basis der am 28. November 2019 (oder 12.12.2019) erfolgten Hörtests vorgenommen hat. Der behandelnde Arzt selbst erachtete diesen Zeitpunkt für die Festlegung der Indikationsstufe bezüglich Hörgeräte als den Richtigen. Auch brachte er - wie die Suva zu Recht festhält - keinerlei Vorbehalte an. Die vom Beschwerdeführer vorgetragene Aussage, der Hörtest sei zu nah am Operationstermin erfolgt und es sei notorisch, dass noch Veränderungen folgen würden, stellt eine reine und unbelegte Behauptung dar, die in den Akten des behandelnden Arztes keine Stütze findet. In der Einsprache vom 28. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer einzig geltend, gemäss Audiogramm vom 25. April 2019 liege ein binauraler Hörverlust von rund 55% vor, weshalb eine Integritätseinbusse von 35% vorliege (Suva-act. 35). Von einer angeblich eingetretenen Verschlechterung spricht der Beschwerdeführer nicht. Erst in der Beschwerdeergänzung vom 7. Mai 2020 trägt er vor, es sei zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung gekommen, ohne dies jedoch weiter zu begründen oder zu belegen. Er verweist einzig auf das letzte Audiogramm, das zu früh erstellt worden sei, da Veränderungen erwartet werden müssten. Dass dieser Zeitpunkt durch den behandelnden Arzt festgesetzt wurde, wurde bereits ausgeführt. Dem widersprechende ärztliche Berichte liegen keine vor. Die Vorinstanz durfte daher von einer weiteren Testung absehen.

10 Zu Recht stellt die Vorinstanz sodann fest, das vom Beschwerdeführer eingereichte Audiogramm vom 2. Oktober 2020 datiere nach dem Einspracheentscheid und könne für diesen damit gar nicht relevant sein. Die richterliche Überprüfungsbefugnis endet in zeitlicher Hinsicht mit dem Erlass des Einspracheentscheides der Suva vom 7. September 2020 (vgl. BGE 134 V 392 Erw. 6 m.V.a. BGE 130 V 445 Erw. 1.2). Es kann daher offenbleiben, ob dieses Audiogramm überhaupt eine Verschlechterung der Hörfähigkeit im Vergleich zum Hörtest vom 28. November 2019 (oder 12.12.2019) ausweist. Denn immerhin sei festgehalten, dass für die Beurteilung des Integritätsschadens der CPT-AMA Wert massgebend ist (vgl. Suva-Tabelle 12) und das Audiogramm von Dr.med. G.________ diesen ausweist, wogegen das vom Beschwerdeführer eingereichte Reintonaudiogramm vom 2. Oktober 2020 keinen CPT-AMA Wert aufführt, sondern einen PTA-Wert. Den PTA-Wert links von 33 setzt der Beschwerdeführer zu Unrecht mit einem Hörverlust von 33% gleich. Mithin ist mit dem Audiogramm vom 2. Oktober 2020 keine Verschlechterung ausgewiesen. Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Suva die Beurteilung des Integritätsschadens auf den durch Dr.med. G.________ rund sechs Wochen postoperativ erhobenen Daten vorgenommen hat. Bleibt anzufügen, dass Dr.med. H.________ in ihrer Beurteilung keine absehbare Veränderung berücksichtigt hat, da keine Berücksichtigung dokumentiert ist (Suva-act. 27). Sollte es tatsächlich zu Veränderungen kommen, wären diese als nicht absehbar zu beurteilen, wodurch eine Revision nach Art. 36 Abs. 4 UVV nicht ausgeschlossen wäre, falls die Verschlimmerung von grosser Tragweite und überwiegend wahrscheinlich auf die Berufskrankheit zurück zu führen ist. Von grosser Tragweite wäre auszugehen, wenn die Differenz mindestens 5% ausmacht (KOSS UVG-Frei Art. 25 N 42). 4.3 Gemäss Beschwerdeführer beträgt der Integritätsschaden auch dann mehr als 5%, wenn auf das Audiogramm vom 28. November 2019 (oder 12.12.2019) abgestellt werde. Gemäss Suva-Tabelle 12 liege schon bei monauralem Hörverlust von 50% ein Integritätsschaden vor. Dies sei bereits mit der Hörschädigung rechts erfüllt. Zusätzlich sei aber auch der nachweislich bestehende Hörschaden links zwingend zu berücksichtigen, was zu einem Integritätsschaden von mehr als 5% führen müsse. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Suva-Tabelle 12, Integritätsschaden bei Schädigung des Gehörs (www.suva.ch; eingesehen am 19.11.2020), bildet Hauptgrundlage zur Ermittlung des Hörverlustes das Reintonaudiogramm und zwar der prozentuale Hörverlust CPT-AMA. Das Reintonaudiogramm vom 28. November 2019 (oder 12.12.2019) weist einen CPT-AMA-Wert von 52.4% rechts und 26.9% links aus (Suva-act. 23). Diese Werte bildeten die Grundlage

11 der Beurteilung von Dr.med. H.________ (Suva-act. 26). Unbestrittenermassen liegt ein binauraler Hörverlust vor, wodurch Suva-Tabelle 12, Tabelle 2 Bst. B Anwendung findet. Dergemäss beträgt der Integritätsschaden bei 50% rechts und <30% links 5%. Da der Hörverlust links weniger als 30% beträgt, rechtfertigt sich keine Erhöhung. Damit aber ist die Beurteilung der Suva nicht zu beanstanden. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Die Suva hat die Berufslärmschwerhörigkeit zu Recht als Integritätsschaden von 5% beurteilt, woraus sich eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- ergibt. 5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine, mit Verweis auf BGE 128 I 232 ff.; siehe auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 Erw. 4.2.1). Gemäss Beschluss der Fürsorgebehörde I.________ vom 28. Mai 2020 weist der Beschwerdeführer ein Budget WSH mit monatlichem Fehlbetrag aus; über ein Vermögen verfügt er gemäss Steuerveranlagung nicht. Die Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Zudem kann nicht von einem geradezu aussichtslosen Verfahren gesprochen werden und auch die Notwendigkeit der Verbeiständung kann dem fremdsprachigen Beschwerdeführer nicht abgesprochen werden. Mithin ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 5.2 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Rechtsanwalt B.________, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Sein Honorar ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8’400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festzulegen. Dieses Honorar unterliegt der Rückerstattungspflicht gemäss § 75 Abs. 3 VRP.

12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt B.________, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 2'000.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin:

13 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Dezember 2020

I 2020 85 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.12.2020 I 2020 85 — Swissrulings