Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 64

13. November 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,129 Wörter·~36 min·8

Zusammenfassung

Unfallversicherung (Unfallkausalität; Heilungskosten, Taggelder) | Unfallversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 64 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Seestrasse 218, 8806 Bäch, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen C.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Unfallkausalität; Heilungskosten, Taggelder)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1965) ist bei der D.________ AG als IT-Fachspezialist angestellt und dadurch bei der C.________ AG obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 6. Februar 2019 verunfallte A.________ mit seiner Vespa in N.________. Noch am Unfalltag erfolgte eine ambulante Behandlung im Stadtspital E.________, wo als Diagnose eine Thoraxkontusion links festgehalten wurde (Vi-act. M003). Das Unfallereignis wurde der C.________ AG am 7. Februar 2019 als 'Auffahrunfall mit Motorrad' gemeldet, wobei als Verletzungen Thorax (Rippen, Brustkorb) links, Prellung; Hüftgelenk links, Verdrehung/Verstauchung; Fussgelenk links, Verdrehung/Verstauchung, genannt wurden (Vi-act. U001). Die C.________ AG erbrachte in der Folge Versicherungsleistungen. B. Am 15. April 2019 informierte A.________ die C.________ AG, der behandelnde Arzt habe einen Sehnenriss in der linken Schulter diagnostiziert, die Operation werde am 18. April 2019 durchgeführt; er erkundige sich betreffend Kostengutsprache (Vi-act. K008). Am 17. April 2019 wurde die Kostengutsprache verweigert mit der Begründung, die medizinischen Berichte des behandelnden Arztes seien ausstehend (Vi-act. K009, K012). Am 18. April 2019 erfolgte eine Schulterarthroskopie links mit Supraspinatussehnenrekonstruktion, intraartikulärer Synovektomie, subakromialer Bursektomie und subakromialer Dekompression (Vi-act. M019). Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 teilte die C.________ AG A.________ mit, gemäss dem sie beratenden Arzt sei der status quo sine längstens per 12. April 2019 und dem Ausschluss traumatischer Veränderungen per MRI (vom 12.4.2019) erreicht. Die über dieses Datum hinausgehenden Beschwerden der linken Schulter stünden nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Februar 2019. Ab dem 13. April 2019 würden weitere Versicherungsleistungen abgelehnt (Viact. K023). Da sich A.________ mit der Leistungsablehnung nicht einverstanden erklärte, verfügte die C.________ AG am 11. Juni 2019 die Leistungseinstellung per 12. April 2019 (Vi-act. K045). Hiergegen erhob A.________ am 5. Juli 2019 Einsprache (Vi-act. K072), welche die C.________ AG mit Entscheid vom 30. Juni 2020 abwies (Vi-act. K102). C. A.________ lässt am 12. August 2020 gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid der C.________ AG Versicherung vom 30. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

3 2. a) Die C.________ AG Versicherung sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls des Beschwerdeführers vom 6. Februar zu erbringen. b) Die C.________ AG Versicherung sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend das ganze Taggeld auszurichten. 3. Unter Entschädigungsfolge. D. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 beantragt die C.________ AG die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nach der Meldung des Unfallereignisses vom 6. Februar 2019 hat die Vorinstanz ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalles anerkannt und Leistungen im Rahmen von Heilkosten und Taggeldern erbracht. Nachdem das Spital O.________ am 12. April 2019 ein Gesuch um Kostengutsprache für einen stationären Aufenthalt bei Diagnose S40 links (Verletzung der Schulter und des Oberarms) stellte, überprüfte die Vorinstanz ihre Leistungspflicht. Aufgrund der Beurteilungen ihres beratenden Arztes Dr.med. F.________ (Orthopädische Chirurgie) wurde die Kostengutsprache vorerst mangels medizinischer Berichte abgelehnt (Vi-act. M015) und dann die Leistungen per 12. April 2019 infolge Erreichens des status quo sine eingestellt (Vi-act. M020). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die über den 12. April 2019 hinaus andauernden Schulterbeschwerden links seien unfallkausal und würden daher eine Leistungspflicht der Vorinstanz begründen. Inhalt der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheides ist einzig die Leistungseinstellung per 12. April 2019 bezogen auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden links. Einzig zu diesen äusserte sich die Vorinstanz in dem Sinne, als dass der status quo sine per 12. April 2019 erreicht sei und darüber hinaus geklagte Schulterbeschwerden links nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Nachfolgend gilt es daher die Rechtmässigkeit dieser Leistungseinstellung zu prüfen. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein-

4 wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zudem erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG) und ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 6 Abs. 3 UVG). 2.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (vgl. Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 2.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 142 V 435 Erw. 1; BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteil BGer 8C_689/2019 vom 9.3.2020 Erw. 5.3 je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihr obliegenden Be-

5 weiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt des Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2). Unfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (BGE 138 V 248 Erw. 5.1; Urteile BGer 8C_301/2017 vom 24.4.2018 Erw. 2; 8C_849/2011 vom 29.5.2012 Erw. 4.1 m.w.H.). 2.4 Hat der Unfallversicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, entfällt diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (vgl. Urteil BGer 8C_331/2015 Erw. 2.1.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 Erw. 3.2 mit Hinweisen [8C_901/2009]; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit dem status quo sine der Gesundheitszustand bezeichnet wird, der sich bei einem schicksalsmässig verlaufenden, krankhaften Vorzustand ergibt, wenn nach einer vorübergehenden, unfallbedingten Verschlimmerung die auf einen Unfall zurückzuführende Gesundheitsschädigung vollständig abheilt und der Unfall keine natürliche Ursache des beim Versicherten vorhandenen Gesundheitsschadens mehr darstellt. Demgegenüber wird unter dem status quo ante ein unmittelbar vor dem Unfall bestehender und stabiler Vorzustand verstanden, der wieder erreicht wird, wenn die unfallbedingte Gesundheitsschädigung vollständig abgeheilt ist. Liegt ein schicksalsmässig verlaufender krankhafter Vorzustand im Sinne des status quo sine vor, schliesst dieser das Erreichen des status quo ante aus; umgekehrt kann ein status quo sine gar nie eintreten, wenn ein stabiler krankhafter Vorzustand durch einen unfallbeding-

6 ten Gesundheitsschaden nur temporär verschlimmert und der status quo ante wieder erreicht wird (Urteil EVGer U 135/05 vom 7.7.2005 Erw. 3.2). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer richtunggebenden Verschlimmerung (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 54; Urteil BGer 8C_212/2015 vom 10.7.2015 Erw. 2.2.1 m.H.). Bei einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei Eintritt des Status quo sine vel ante (vgl. Urteile BGer 8C_331/2015 Erw. 2.1.1; 8C_557/2015 vom 7.10.2015 Erw. 5.2 ff.; 8C_320/2013 vom 5.9.2013 Erw. 3.1). 2.5 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteile BGer 8C_855/2018 vom 14.3.2019 Erw. 3.1; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 3.2; 8C_847/2008 vom 29.1.2009 Erw. 2; 8C_126/2008 vom 11.11.2008 Erw. 2.3; U 143/02 vom 25.10.2002 Erw. 3.2). 2.6 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz

7 und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit weiteren Hinweisen). 2.7 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 2.7.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines

8 Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen; Weber; 'Hürden' und' Hilfen' bei der richterlichen Würdigung von medizinischen Gutachten, JaSo 2020 S. 199). 2.7.2 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 2.7.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen).

9 2.7.4 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee; Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2; 8C_540/2007 vom 27.3.2008 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 3. Eingestellt hat die Vorinstanz die Leistungen, weil die über den 12. April 2019 hinaus geklagten Schulterbeschwerden links nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus, eine Leistungspflicht besteht auch nicht unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. oben Erw. 2.1), da bezüglich der in Frage stehenden Beschwerden mit der Verneinung der Unfallkausalität auch von einer überwiegend wahrscheinlich degenerativen Genese der Beschwerden auszugehen sei. Der Beschwerdeführer macht zu Recht auch keine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG geltend. Denn wenn - wie vorliegend - ein anerkanntes Unfallereignis vorliegt und die medizinischen Beurteilungen ergeben, dass die gemeldete und diagnostizierte Listenverletzung (in casu eine Supraspinatussehnenruptur, Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG) nicht auf dieses anerkannte Ereignis zurück zu führen ist, so ist der Nachweis erbracht, dass das anerkannte Unfallereignis keine auch nur geringe Teilursache der Listenverletzung bildet. Damit ist gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend, d.h. zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, soweit kein Hinweis auf ein nach dem anerkannten Unfall eingetretenes initiales Ereignis besteht, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist diesfalls umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit. Mithin erübrigt sich bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen einem anerkannten Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG und einer Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, wenn kein anderes erinnerliches initiales Ereignis als Verletzungsursache in Frage

10 kommt (BGE 146 V 51 Erw. 9.2; vgl. auch Urteil BGer 8C_59/2020 vom 14.4.2020 Erw. 6; VGE I 2020 29 vom 9.9.2020 Erw. 3.4.2). Vorliegend ist gerade strittig, ob das anerkannte Unfallereignis vom 6. Februar 2019 für die über den 12. April 2019 geklagten Schulterbeschwerden links, namentlich die Supraspinatussehnenruptur, unfallkausal ist. Ist die Unfallkausalität zu verneinen, liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. 4. Was das Unfallereignis vom 6. Februar 2019 und die Unfallfolgen anbelangt, so ergibt sich aus den Akten: 4.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2019 wurde der Vorinstanz ein "Auffahrunfall mit Motorrad" mit Verletzungen an Thorax (Prellung), Hüftgelenk und Fussgelenk (Verdrehung/Verstauchung) gemeldet (Vi-act. U001). Am 11. Februar 2019 schilderte der Beschwerdeführer folgenden Unfallhergang (Vi-act. U004): Auffahrkollision. Mit Vespa auf …-Strasse kommend in Auto aufgefahren auf Höhe …strasse, welches mir die Vorfahrt genommen hat. Die Stadtpolizei N.________ nahm am Unfallort ein Protokoll auf (Vi-act. 4). Der Autolenker gab dabei an, er sei bei einer Strassenausfahrt der Meinung gewesen, dass kein Fahrzeug komme, und sei weitergefahren. Dann plötzlich sei von links ein Roller gekommen. Diesen habe er erst im letzten Moment kommen sehen. Aufgrund dessen Vollbremsung sei dieser zu Fall gekommen und der Roller sei in sein Fahrzeug geprallt. Er habe ebenfalls eine Vollbremsung eingeleitet. Zur Geschwindigkeit des Rollers konnte er keine Angaben machen. Der Beschwerdeführer selber gab der Polizei zu Protokoll: Ich fuhr auf der …-Strasse stadteinwärts. Vor der Verzweigung mit der …strasse fuhr plötzlich ein schwarzer PW auf die Verzweigung. In der Folge wollte ich ausweichen. Ich bremste und stürzte zu Boden. Mein Roller prallte dann in die vordere Stossstange des PW's. Ich habe Schmerzen im Rippen- und Hüftbereich, aber es ist sicher nichts gebrochen. Noch am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer im Stadtspital E.________ ambulant behandelt. Gemäss Kurzbericht vom 6. Februar 2019 (Vi-act. M003) schilderte der Beschwerdeführer folgenden Unfallhergang: Der Patient sei mit ca. 40 km/h unterwegs gewesen, als er um einen Zusammenstoss mit einem ausparkenden Auto zu verhindern, stark gebremst habe und daraufhin auf die linke Seite gestürzt und vor das Auto geschlittert sei. Der Patient wurde nicht eingeklemmt oder überrollt. Kein Kopfanprall. Er habe einen Helm getragen, welcher keine Prellmarke aufwies. 4.2 Bezüglich Beschwerden beklagte der Beschwerdeführer im Stadtspital E.________ keine Amnesie zum Ereignis oder Bewusstlosigkeit. Er gab Schmer-

11 zen am linken Hemithorax an bei Kompression und bei Inspiration. An der linken Hüfte wies er eine Prellmarke und leichte Schmerzen auf. Zur Erhebung des Lokalstatus wurde ein Bodycheck durchgeführt sowie ein Röntgen Thorax a.p./lat. sowie eine Sonographie Abdomen und hierzu im Bericht vom 20. März 2019 ausgeführt "unauffälliger Bodycheck mit Druckdolenz über linkem Hemithorax". Es wurde die Diagnose einer Thoraxkontusion links gestellt (Vi-act. M003; M011). 4.3 Die Weiterbehandlung erfolgte beim Hausarzt Dr.med. G.________ (Facharzt für Innere Medizin). Dieser veranlasste das am 12. Februar 2019 durchgeführte CT und MRI OSG bei klinischer Angabe Z.n. Töff-Unfall, im Röntgen kein Hinweis auf Fraktur, dennoch persistierende Schmerzen (Vi-act. M005). Da die Fussverletzung nicht Streitgegenstand bildet, ist nicht weiter darauf einzugehen. Im Ärztlichen Zwischenbericht vom 21. Februar 2019 nannte Dr.med. G.________ die Diagnose "Bonebruise im Bereich des ventrokaudalen Kalkaneus". Der Beschwerdeführer habe einen Töff-Unfall gehabt und klage seitdem über Schmerzen im linken Thorax und linken Bein/Ferse. Die weitere Behandlung erfolge bei Dr.med. H.________ (Vi-act. M006). 4.4 Mit Untersuchungsbericht vom 14. März 2019 informierte Dr.med. H.________ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin) die Vorinstanz (Vi-act. M009). Der Beschwerdeführer habe sich am 6. Februar 2019 im Rahmen eines Sturzes ein OSG- und Mittelfussdistorsionstrauma zugezogen. In der Folgezeit anhaltende Bewegungs- und Belastungsbeschwerden von Seiten des linken Fusses. Er stellte die Diagnose einer nicht dislozierten Calcaneusfraktur Prozessus anterior links. Im Zwischenbericht vom 28. März 2019 berichtete Dr.med. H.________ bei gleichbleibender Diagnose von einem erfreulichen Verlauf mit sukzessiver Beschwerderegredienz und zunehmender Vollbelastung. Seit dem 18. März 2019 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Vi-act. M012). 4.5 Auf Zuweisung von Dr.med. H.________ erfolgte am 12. April 2019 eine Schulter Arthro / Arthro MRI Schuler links bei klinischer Angabe 'Sturz' und der Fragestellung Rotatorenmanschette, SLAP? Hierzu berichtete Prof. Dr.med. I.________ (Facharzt Radiologie) (Vi-act. M014): Befund […]. Das intraartikulär applizierte Kontrastmittel verbleibt streng im Gelenksraum. In der fettgesättigten Sequenz ist ein transmuraler Riss in der Supraspinatussehne abgrenzbar. Nachweis von Flüssigkeit in der Bursa subacromialis. Die lnfraspinatussehne ist im Verlauf konturerhaltend abgrenzbar. Kleinere subchondrale zystische Veränderungen am Ansatz der lnfraspinatussehne am Humeruskopf. Die Subscapularissehne stellt sich im Verlauf regelrecht und konturerhaltend dar. Normaler Verlauf der langen Bizepssehne im Sulcus bicipitalis. Kein Hinweis für eine Labrumläsion, insbesondere kein Hinweis für eine SLAP Läsion. Zarte ödematöse

12 Veränderung im Bereich des Akromioklavikulargelenkes, regelrechte Position der lateralen Clavicula. Beurteilung Es besteht eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne. Begleitende Bursitis subacromialis. Die ödematösen Veränderungen im Akromioklavikulargelenk wären vereinbar mit einer Tossy 1 Läsion. 4.6 Am 18. April 2019 nahm Dr.med. H.________ eine Schulterarthroskopie links vor mit Supraspinatussehnenrekonstruktion, intraartikulärer Synovektomie, subakromialer Bursektomie und subakromialer Dekompression (Vi-act. M019). Den Eingriff dokumentierte Dr.med. J.________ im Operationsbericht wie folgt (Vi-act. M017): […]. Es zeigt sich eine deutliche intraartikuläre Synovialitis. Das Labrum und die lange Bizepssehne sind intakt. Das Glenoid zeigt eine Chondropathie Grad 1, der Humeruskopf ist unauffällig. Die Subskapularissehne ist intakt. Die Supraspinatussehne zeigt eine kleine transmurale Ruptur, während die lnfraspinatussehne unauffällig ist. Über ein antero-laterales Portal erfolgt nun die Anfrischung der Supraspinatussehne und des Tuberculum majus, anschliessend die intraartikuläre Synovektomie. Anschliessend Setzen einer OPUS-Naht und schliesslich eines SpeedScrew-Ankers am Tuberculum majus mit subtiler Rekonstruktion der Supraspinatussehne. Fotodokumentation. Eingehen nach subakromial. Hier zeigt sich eine deutliche subakromiale Bursitis, so dass eine subakromiale Bursektomie und anschliessend eine Dekompression bei Akromion Typ 2 nach Bigliani durchgeführt wird. […]. Im Austrittsbericht vom 24. April 2019 hielt Dr.med. H.________ fest, der Beschwerdeführer sei gestürzt und habe sich neben einer Calcaneusfraktur ein schweres Schulterdistorsionstrauma zugezogen. Aufgrund der massiven Schmerzen sei eine klinische wie auch radiologsiche Abklärung mittels MRI erfolgt, die eine transmurale Supraspinatussehnenruptur ergeben habe. Den Lokalstatus beschreibt er mit "Schulter links: Nahezu seitengleiche Beweglichkeit der linken Schulter, jedoch ausgeprägte endgradige Bewegungs- und Belastungsbeschwerden. Deutlicher Kraftverlust im Seitenvergleich". Als Diagnosen listet er auf (Vi-act. M019): Diagnose - Sturz mit transmuraler Supraspinatussehnenruptur Schulter links - Intraartikuläre Synovialitis - Subakromiale Bursitis - Akromion Typ 2 nach Bigliani Nebendiagnose - Status nach Calcaneusfraktur links mit konservativer Therapie 5.1 Nach Eingang des Kostengutsprachegesuches des Spitals O.________ unterbreitete die Vorinstanz die Frage nach der Leistungspflicht Dr.med. F.________ (Vi-act. M015). Als Diagnose führte er St.n. transmuraler Supraspi-

13 natussehnenruptur links auf und hielt fest, es bestünden Vorzustände, nämlich zystische Veränderungen am Infraspinatusansatz, kein bone bruise sowie Hinweis auf AC-Verletzung Tossy I. Mangels ärztlicher Berichte könne er die Frage der Kostengutsprache nicht beurteilen. Nach Vorlage der Operations- und Austrittsberichte führte Dr.med. F.________ als Diagnosen auf (Vi-act. M020): St.n. transmuaraler Supraspinatussehnenläsion links sowie St.n. nicht dislozierter Calcaneusfraktur links (Proc. calc. ant.). Er bekräftigte, dass Vorzustände vorlägen, nämlich eine Bursitis subacromialis sowie Zysten am Ansatz des Infraspinatus. Er gelangte zur Beurteilung, dass die Supraspinatussehnenruptur links nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 6. Februar 2019 zurückzuführen sei. Am 12. April 2019 sei bezogen auf die Schulter links der status quo sine erreicht und ebenso der medizinische Endzustand bezogen auf die Calcaneusfraktur links (Restitution ad integrum). 5.2 Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 gelangte Dr.med. H.________ an die Vorinstanz und erklärte, im Rahmen des Sturzes vom 6. Februar 2019 habe sich der Beschwerdeführer neben der Rippenfraktur und der nicht dislozierten Calcaneusfraktur links ebenso eine transmurale Supraspinatussehnenruputur links zugezogen, die am 18. April 2019 arthroskopisch rekonstruiert worden sei. Es bestehe hierfür eine Leistungspflicht der Vorinstanz (Vi-act. M021). Er wiederholte dies am 28. Juni 2019 gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Vi-act. M022). Während die Fersenbeinfraktur konservativ habe behandelt werden können, sei aufgrund anhaltender Beschwerden von Seiten der linken Schulter eine klinische wie auch radiologische Abklärung inkl. MRI durchgeführt worden. Hierbei habe sich die klinische Diagnose einer transmuralen Supraspinatussehnenruptur bestätigt. Intraoperativ hätten sich auch eine als Traumafolge nachweisbare, intraartikuläre Synovialitis sowie eine typische subacromiale Bursitis gezeigt, die einzig auf die transmurale Ruptur zurückzuführen seien. Auch die im MRI beschriebenen Zysten im Bereich des Infraspinatus seien einzig als Traumafolge zu werten. 5.3 Im Einspracheverfahren holte Dr.med. F.________ bei Dr.med. K.________ (Facharzt für Radiologie, Vertrauensarzt SGV) eine Zweitbeurteilung des MRI Schulter links vom 12. April 2019 ein (Vi-act. M032). Dieser geht in seinem Bericht vom 2. Dezember 2019 dabei vom Sachverhalt aus, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 mit seinem Motorroller auf die linke Seite gestürzt sei. Im Rahmen der Erstkonsultation seien keine Schulterbeschwerden beklagt worden. Zunächst seien eine Kontusion des Brustkastens sowie Schmerzen im linken Fuss angegeben worden. Etwa 2 Monate nach dem Unfall sei eine

14 MR-Arthrografie durchgeführt worden, anhand der eine transmurale Ruptur des Tendo musculi suprapinati mit begleitender Bursitis subacromialis und eine fragliche Läsion des Akromioklavikulargelenkes vom Typ 1 nach Tossy diagnostiziert worden seien. Nach eigener ausführlicher Befundung der Bilder vom 12. April 2019 gelangt Dr.med. K.________ zur Beurteilung (auszugsweise): Es ist hier anzumerken, dass die Aussage des behandelnden Orthopäden [Dr.med. L.________, …] im Schreiben vom 28.06.2019 an den Rechtsvertreter des Versicherten, dass die Synovialitis und die Bursitis subacromialis et subdeltoidea Traumafolgen und einzig auf die transmurale Ruptur des Tendo musculi supraspinati zurückzuführen seien, absolut nicht nachvollziehbar ist und von der Literatur klar widerlegt wird. Die Ursachen für Synovialitiden und Bursitiden in dieser Körperregion sind vielfältig und Traumata stellen bei Weitem nicht die häufigste Ursache dar. Auch die im gleichen Schreiben festgehaltene Behauptung von Dr.med. L.________, die Zysten im dorsalen Anteil des Caput humeri seien einzig als Folge der Traumatisierung zu werten, ist falsch und wird von der Literatur klar widerlegt. Zudem ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Trauma innerhalb von 2 Monaten derartige zystische Veränderungen des Knochens verursachen kann, ohne dass sich dabei auch nur die geringsten ödemartigen Knochenmarkveränderungen erkennen lassen, verschwindend klein. Das Akromioklavikulargelenk weist nur sehr diskrete, kaum erwähnenswerte degenerative Veränderungen auf. Es zeigen sich aber ein sehr kleiner Gelenkerguss und akromionnah ein kleiner Riss des superioren Anteiles des Ligamentum acromioclaviulare. Es ist dies ein Zeichen einer leichten Läsion des Akromioklavikulargelenkes vom Typ 1 nach Rockwood. Der Subakroomialraum ist mit einem akromiohumeralen Abstand von lediglich etwa 6 mm auch bei liegendem Patienten durchgeführter Untersuchung zu eng. Zudem reicht das Acromion weit nach lateral, was ein klarer Prädiktor für ein subakromiales Impingement ist. Der Tendo musculi supraspinati ist ansatznah und artikulärseitig betont bis etwa 12mm vom Ansatz, also in der kritischen Zone, inhomogen signalalteriert, was Ausdruck einer deutlichen Tendinopathie ist. An der Ansatzstelle der Sehne zeigen sich zudem eine leichte Verdickung und Oberflächenunregelmässigkeiten der Corticalis, dies als Zeichen einer seit längerer Zeit bestehenden Enthesiopathie. Im ansatznahen ventralen Anteil des Tendo musculi supraspinati, dem Rotatorenintervall angrenzend, zeigen sich zudem kleine Mengen intratendinösen Kontrastmittels. Es ist unklar, ob es sich dabei tatsächlich um einen transmuralen Riss der Sehne handelt oder ob im Rahmen der intraartikulären Kontrastmittelinjektion, bei der die Nadelspitze häufig bis zum Rotatorenintervall vorgeschoben wird, ein Teil des Kontrastmittels intratendinös injiziert wurde. Für diese Hypothese würde die Tatsache sprechen, dass in der Bursa subacromialis et subdeltoidea nur sehr geringe Mengen an Flüssigkeit vorhanden sind. Wenn nämlich eine transmurale Ruptur des Tendo musculi supraspinati vorliegt, bildet sich eine Verbindung zwischen dem glenohumeralen Gelenkraum und dem Lumen des Schleimbeutels und das in das Glenohumeralgelenk injizierte Kontrastmittel fliesst teilweise in die Bursa subacromialis et subdeltoidea über. Und bei einer derart guten Füllung des glenohumeralen Gelenkraumes mit Kontrastmittel wie in diesem Fall wäre auch ein

15 Übertritt einer relativ grossen Menge an Kontrastmittel in den Schleimbeutel zu erwarten. Auf jeden Fall, sollte auch tatsächlich eine kleine transmurale Ruptur des Tendo musculi supraspinati an dieser Stelle vorliegen, also praktisch am Ansatz und eindeutig innerhalb der kritischen Zone, wäre eine degenerative Genese wesentlich wahrscheinlicher als eine traumatische, insbesondere in Anbetracht der vorhandenen Tendinopathie, Enthesiopathie, der geringen Weite des Subakromialraumes und des weit nach lateral ragenden Acromion. Aus den oben geschilderten Gründen ist die im Bericht von Prof. Dr. med. M.________ festgehaltene folgende Aussage widersprüchlich: "Das intraartikulär applizierte Kontrastmittel verbleibt streng im Gelenksraum. In der fettgesättigten Sequenz ist ein transmuraler Riss in der Supraspinatussehne abgrenzbar". Der Musculus supraspinatus weist weder eine volumetrische Atrophie noch eine Verfettung auf. Dies vermag aber zum Zeitpunkt der Untersuchung, also nur etwa 2 Monate nach einem Trauma oder dem Auftreten der Beschwerden, nichts auszusagen. Es ist nämlich aus der Literatur bekannt, dass sich, auch bei ausgedehnten transmuralen Läsionen des Tendo musculi supraspinati, eine Verfettung des Musculus supraspinatus bei traumatisch bedingten Läsionen erst etwa 1 ½ Jahre nach dem Trauma und bei degenerativ bedingten Läsionen erst etwa 2 ½ Jahre nach dem Auftreten der Beschwerden erkennen lässt. Weiter zeigt sich eine diskrete ansatznahe, kraniale, Tendinopathie des Musculus infraspinatus. Der Tendo capitis longi musculi bicipitis brachii ist im horizontalen Abschnitt leicht signalalteriert als Ausdruck einer diskreten Tendinopathie. Ansonsten lässt die Sehne aber keine Auffälligkeiten erkennen. Frakturen oder ödemartige Knochenmarkveränderungen, die auf das Vorhandensein von trabekulären Frakturen deuten könnten, lassen sich nicht nachweisen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich ein fraglicher kleiner transmuraler Riss des ventralen Anteiles des Tendo musculi supraspinati zeigt. Der Riss könnte aber, insbesondere wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass sich kein eindeutiger Übertritt von Kontrastmittel vom Glenohumeralgelenk in die Bursa subacromialis et subdeltoidea erkennen lässt, auch durch eine versehentliche intratendinöse Injektion einer kleinen Menge Kontrastmittel im Rahmen der intraartikulären Kontrastmittelinjektion vorgetäuscht sein. Wenn man aber die Konstellation mit engem Subakromialraum und weit nach lateral ragendem Acromion und die Tatsache, dass die Läsion des Tendo musculi supraspinati - falls tatsächlich vorhanden - in der kritischen Zone und erst noch artikulärseitig lokalisiert wäre, berücksichtigt, dann wäre eine degenerative Genese der Läsion wesentlich wahrscheinlicher als eine traumatische. Als einzige sicher traumatisch bedingte Läsion zeigt sich eine relativ diskret ausgeprägte Läsion des Akromioklavikulargelenkes vom Typ 1 nach Rockwood. Die ihm gestellten Fragen beantwortet Dr.med. K.________ wie folgt: 1. Welche Befunde lassen sich im MR-Arthrogramm der linken Schulter vom 12.04.2019 erkennen? Im MR-Arthrogramm vom 12.04.2019 zeigen sich eine Läsion des Akromioklavikulargelenkes vom Typ 1 nach Rockwood sowie ein fraglicher, möglicherweise auch durch eine versehentliche intratendinöse Injektion vorgetäuschter, kleiner, trans-

16 muraler Riss des ventralen Anteiles des Tendo musculi supraspinati in der kritischen Zone. Ansonsten lassen sich ein anlagebedingt zu enger Subakromialraum, ein weit nach lateral ragendes Acromion, eine fragliche diskrete Bursitis subacromialis et subdeltoidea, einige kleine unspezifische Zysten unmittelbar subkortikal im dorsalen Anteil des Tuberculum majus, eine schwere Tendinopathie des Musculus supraspinatus ansatznah sowie diskrete Tendinopathien des Musculus infraspinatus und des Caput longum musculi bicipitis brachii erkennen. a. Liegen Läsionen vor, die aus radiologischer Sicht als traumatisch bedingt zu werten sind, und falls ja, welche? Ja. Der kleine Riss des superioren Anteiles des Ligamentum acromioclaviculare ist sicher traumatisch bedingt und Ausdruck einer akromioklavikulären Verletzung vom Typ 1 nach Rockwood. b. Liegen Veränderungen vor, die aus radiologischer Sicht als degenerativ oder krankheitsbedingt zu werten sind, und falls ja, welche? Ja. Sämtliche beschriebenen Befunde mit Ausnahme der Läsion des akromioklavikulären Bandapparates sind aus radiologischer Sicht als am ehesten krankheitsoder anlagebedingt zu werten. 5.4 Am 5. Dezember 2019 berichtete Dr.med. F.________ der Vorinstanz (Viact. M036). Nach Wiedergabe der wesentlichen Akten gelangte er (bezogen auf die Schulterproblematik) zur Beurteilung, die Schulterproblematik links werde in den zeitnahen medizinischen Berichten nicht erwähnt und auch seitens des Beschwerdeführers würden keine subjektiven Beschwerden am linken Schultergelenk geklagt. Es liessen sich keine zeitnahen medizinischen Angaben der behandelnden Ärzte finden; subjektive Beschwerden würden fehlen. Zudem übernimmt er die Beurteilung von Dr.med. K.________ (vgl. oben Erw. 5.3). Der in den zeitnahen medizinischen Berichten des Stadtspital E.________ abgebildete Schadenverlauf mit fehlender subjektiver Schmerzsymptomatik und dem fehlenden Nachweis funktioneller Einschränkungen des linken Schultergelenkes werde durch die radiologische Expertise erhärtet. Als Folge des Ereignisses vom 6. Februar 2019 sei versicherungsmedizinisch von einer traumatisch bedingten Läsion des superioren Anteils des Ligamentum acromioclavikulare im Sinne einer acromioclavikulären Verletzung vom Typ Rockwood I auszugehen. Eine Supraspinatussehnenläsion könne weder radiologisch noch orthopädische-traumatologisch mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Februar 2019 gebracht werden. Hinsichtlich der AC- Verletzung links sei nach allgemeiner ärztlicher Erfahrung von einer vollständigen Ausheilung 6 Wochen nach dem Ereignis vom 6. Februar 2019 auszugehen. 5.5 Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.med. H.________ vom 24. Juli 2020 ein. Darin führt er aus, der Beschwerdeführer sei am 6. Februar 2019 nachweislich mit seiner Vespa gestürzt und sei in-

17 itial notfallmässig im Stadtspital E.________ abgeklärt worden. Hierbei habe er neben ausgeprägten Sprunggelenkbeschwerden links, Schmerzen von Seiten des Beckens, der Rippen auch Schmerzen der linken Schulter angegeben. Vor dem Unfall sei er völlig beschwerdefrei gewesen. Bei weiteren Abklärungen (MRI) habe sich eine transmurale Supraspinatussehnenruptur gezeigt, die überwiegend wahrscheinlich auf den Vespasturz zurückzuführen sei. Der Patient habe zuvor keinerlei Beschwerden gehabt, so dass es von der Hand zu weisen sei, dass die Ruptur degenerativen Charakters sein könne. Auch sechs Wochen nach dem Unfall habe der Patient gleichbleibende, massive Bewegungs-, Belastungswie auch Ruhebeschwerden aufgewiesen, so dass letztlich die Indikation für eine Operation gestellt worden sei. Eine Ausheilung von Seiten des linken Schultergelenkes sei nach sechs Wochen - im Gegensatz zu den gutachterlichen Annahmen - nicht eingetreten, so dass von einer wesentlich schwereren traumatischen Verletzung der Schulter auszugehen sei. Die Operation habe durchgeführt werden müssen. Die AC-Gelenk-Verletzung sei bereits initial nur nebensächlich gewesen, im Vordergrund sei die massive Impingementsymptomatik bei transmuraler Supraspinatussehnenruptur gestanden. Auch diesbezüglich liege eine Fehlbeurteilung der Gutachter vor. Er ziehe die Glaubwürdigkeit der Gutachter in Zweifel und empfehle eine erneute gutachterliche Beurteilung von unabhängiger Seite. 6.1 Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschilderte Unfallhergang lässt sich aufgrund der Akten nicht bestätigen. Er ist nicht mit ca. 50 km/h mit einem Fahrzeug kollidiert und hat keine heftige Kollision erlitten (vgl. oben Erw. 4.1). Auch ist nicht aktenkundig, dass er sofort über Schmerzen an der ganzen linken Körperseite (Schulter, Arme, Hüfte, Rippen, etc.) geklagt hätte (vgl. oben Erw. 4.2). Soweit er schliesslich mit, "in der Folge" sei eine nicht dislozierte Calcaneusfraktur links, eine Rippenfraktur links sowie eine transmurale Supraspinatussehnenruptur der linken Schulter diagnostiziert worden, implizieren möchte, diese drei Diagnosen seien unmittelbar nach dem Unfall erhoben worden, so trifft auch dies nicht zu. Unfallnah, d.h. bei der notfallmässigen Behandlung im Stadtspital E.________ ist einzig eine Thoraxkontusion links diagnostiziert worden (oben Erw. 4.2). 6.2 Gemäss Beschwerdeführer ist die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer rechtlich von Belang. Sei die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfalle diese erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstelle. Dieses Dahinfallen müsse ebenfalls mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein.

18 Vorliegend kann der Beschwerdeführer hieraus indes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat das Ereignis vom 6. Februar 2019 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und entsprechend auch ihre Leistungspflicht für unfallkausale Gesundheitsbeschwerden. Sie hat indes nie anerkannt, dass der Unfall eine Supraspinatussehnenruptur links verursacht hätte. Im Gegenteil. Von einer entsprechenden Schädigung erfuhr die Vorinstanz erstmals im Zusammenhang mit dem Kostengutsprachegesuch vom 12. April 2019. Erst dies veranlasste sie überhaupt, die Frage der Unfallkausalität dieser Schädigung und damit ihre Leistungspflicht zu prüfen. Sie hat dabei zu keinem Zeitpunkt die Unfallkausalität einer Supraspinatussehnenruptur links anerkannt. Entsprechend ist sie auch nicht beweispflichtig für das Dahinfallen jeglicher Kausalität. Die Beweislastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität gilt nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen. Der Nachweis des Dahinfallens der Unfallkausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer. Eine transmurale Supraspinatussehnenruptur stand im Zeitpunkt der Anerkennung einer Leistungspflicht aber gar nicht im Raum (Urteile BGer 8C_855/2018 vom 14.3.2019 Erw. 3.1; 8C 819/2016 vom 4.8.2017 Erw. 6.2). 6.3 Mit Verweis auf die Rechtsprechung hält der Beschwerdeführer dafür, den Beurteilungen der die Vorinstanz beratenden Ärzte, Dr.med. F.________ und Dr.med. K.________, komme keine Beweiskraft zu, resp. vermöchten die Ausführungen des behandelnden Orthopäden Dr.med. H.________ an deren Beurteilungen mehr als nur geringe Zweifel zu erwecken. Es sei daher ein unabhängiges Gutachten notwendig. Es trifft wohl zu, dass es sich bei den Beurteilungen von Dr.med. F.________ und Dr.med. K.________ nicht um Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG handelt. Vielmehr sind ihre Berichte wie solche versicherungsinterner Ärzte zu berücksichtigen (Urteil BGer 8C 281/2018 vom 25.6.2018 Erw. 3.2.2). Entsprechend trifft zu, dass rechtsprechungsgemäss nur auf ihre Feststellungen abgestellt werden kann, wenn keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58 Erw. 5.1; VGE I 2019 27 Erw. 6.1). Anderseits gilt es bei der Berücksichtigung der Berichte von Dr.med. H.________ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 Erw. 4.5; Urteil BGer 8C_68/2020 vom 11.30.2020 Erw. 5.1 m.w.H.). Dies schliesst indes nicht aus, dass auch diese mehr als geringe Zweifel an den Beurteilungen versi-

19 cherungsinterner Ärzte erwecken können (Urteil BGer 4A_569/2018 vom 14.1.2019 Erw. 4.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes bleibt demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). 6.4 Vorliegend basieren sowohl die Beurteilung von Dr.med. F.________ als auch von Dr.med. K.________ auf den umfassenden medizinischen Unterlagen sowie den Polizeiakten zum Unfall. Sie setzen sich mit diesen vertieft auseinander, namentlich auch mit den Begründungen von Dr.med. H.________. Ihre Ausführungen sind dabei nachvollziehbar und die Beurteilungen begründet sowie mit Literaturstellen belegt. Sie weisen zu Recht darauf hin, dass es am 6. Februar 2020 wohl zu einem Sturz mit der Vespa auf die linke Seite kam, jedoch nicht zu einer heftigen Kollision. Auch stimmt mit sämtlichen unfallnahen Dokumentationen überein, dass der Beschwerdeführer zeitnah nicht über Schulterbeschwerden geklagt hat. Im umfassenden Bodycheck des Stadtspitals E.________ wurden keine entsprechenden subjektiven Klagen oder objektiven Befunde erhoben. Der weiterbehandelnde Hausarzt veranlasste wegen Fussschmerzen ein CT und MRI des OSG; Schulterbeschwerden sind keine dokumentiert. Auch Dr.med. H.________ berichtet am 14. März 2019 ausschliesslich von anhaltenden Bewegungs- und Belastungsbeschwerden von Seiten des linken Fusses; Schulterbeschwerden finden überhaupt keine Erwähnung. Im Verlaufsbericht rund 1 ½ Monate nach dem Unfallereignis spricht Dr.med. H.________ von einem erfreulichen Verlauf mit sukzessiver Beschwerderegredienz und zunehmender Vollbelastung. Die Diagnose einer Schulterverletzung wird bis zum Arthro-MRI der linken Schulter vom 12. April 2019 nie gestellt und dies obwohl der Beschwerdeführer bis dahin wegen des Unfalls mehrfach in ärztlicher Behandlung war. In der Beurteilung dieses Arthro-MRI begründet Dr.med. K.________ schlüssig, dass die transmurale Supraspinatussehnenruptur links - wenn überhaupt eine solche gegeben sei - insbesondere in Anbetracht der Lokalisation, der vorhandenen Tendinopathie, Enthesiopathie, der geringen Weite des Subakromialraumes und des weit nach lateral ragenden Acromion überwiegend wahrscheinlich degenerativer Genese ist. Dass er gar von einem "fraglichen" transmuralen Riss spricht, erscheint aufgrund der Tatsache, dass der Operateur intraoperativ eine kleine transmurale Ruptur beschreibt (vgl. oben Erw. 4.6), ebenfalls nachvollziehbar.

20 Dr.med. H.________ zieht wohl die Glaubwürdigkeit der die Vorinstanz beratenden Ärzte in Zweifel. Mit deren Beurteilungen setzt er sich aber überhaupt nicht auseinander. Er zeigt nicht auf, welche Aussagen aus welchen Gründen unhaltbar sein sollen. Sodann sind seine Schilderung des Unfallhergangs und der unmittelbar danach geklagten Beschwerden offenkundig aktenwidrig. Auch wurden im Stadtspital E.________ keine Schulterbeschwerden dokumentiert. Den Akten lässt sich auch nicht entnehmen, dass solche seit dem Unfall persistiert hätten. Schulterbeschwerden sind überhaupt erstmals im April 2019 aktenkundig. Soweit Dr.med. H.________ die Unfallkausalität mit bis zum Unfall bestehender Beschwerdefreiheit begründet, so ist dies beweisrechtlich nicht zu verwerten (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" Urteil BGer C- 241/2020 vom 29.5.2020 m.V. auf BGE 119 V 335 Erw. 2b/bb). Damit aber vermag Dr.med. H.________ an den Beurteilungen der versicherungsberatenden Ärzte keine auch nur geringen Zweifel zu erwecken. 6.5 Zusammenfassend ist damit die Beurteilung der Vorinstanz, wonach als überwiegend wahrscheinliche Unfallverletzung einzig jene des Akromioklavikulargelenks anerkannt werden könne, diese aber innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis vollständig ausgeheilt sei, und die weiteren Befunde, aufgrund welcher der Beschwerdeführer am 18. April 2019 operiert wurde, nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt seien, begründet und die Leistungseinstellung per 12. April 2019 damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. November 2020

I 2020 64 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 64 — Swissrulings