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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.06.2020 I 2020 6

10. Juni 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,130 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 6 Entscheid vom 10. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________(geb. 1967), verheiratet, Mutter einer am 7.8.2003 geborenen Tochter) hat nach der Volksschule in C.________ zunächst eine Ausbildung als Coiffeuse und später eine Handelsschule absolviert; von 2001 bis 2003 liess sie sich als Direktionsassistentin ausbilden (ohne Abschluss, vgl. IV-act. 5-1/3). In der Folge war sie für verschiedene Firmen erwerbstätig (nebst der ursprünglichen Coiffeurtätigkeit u.a. im Verkauf, als Kundenberaterin, als Sachbearbeiterin im Verkauf Innendienst, im Sekretariat, in der Administration und als Assistentin eines Vorsitzenden der Geschäftsleitung; zuletzt war A.________ bei D.________ angestellt und zwar bis Mai 2012, vgl. die Auflistung in IV-act. 5). B. Am 25. Oktober 2016 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein; die gesundheitlichen Probleme wurden mit Multipler Sklerose umschrieben (IV-act. 1-6/8). C. In der Folge holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein und veranlasste zur Klärung der Statusfrage eine Haushaltabklärung; das entsprechende Abklärungsgespräch fand am 9. März 2017 statt (mit Bericht vom 27.3.2017 = IVact. 13). D. Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017 kündigte die IV-Stelle an, ausgehend von der gemischten Methode (60% Erwerbstätigkeit/ 40% Haushalttätigkeit) und einer auf 20% veranschlagten Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2017 eine Viertelsrente zu gewähren (IV-act. 16). Dagegen opponierte die für D.________ zuständige Pensionskasse mit einer Eingabe vom 24. Mai 2017 (IV-act. 21). Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 sprach die IV-Stelle A.________ ausgehend von einem ermittelten IV-Grad von 41% mit Wirkung ab 1. April 2017 eine Viertelsrente zu (inkl. Kinderrente, vgl. IV-act. 26). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E. Aufgrund des neuen Berechnungsmodells für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich (in Kraft seit 1.1.2018) eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (vgl. IV-act. 36). Dazu erfolgte am 11. März 2019 eine erneute Haushaltabklärung (mit Bericht vom 28.3.2019, vgl. IV-act. 40). F. Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2019 kündigte die IV-Stelle an, bei einem ermittelten IV-Grad von 49% weiterhin eine IV-Viertelsrente zu gewähren (IVact. 53). Mit Eingabe vom 28. August 2019 ersuchte A.________ um eine Fristverlängerung bis 31. Oktober 2019 zur Einreichung von Einwänden gegen den Vorbescheid (IV-act. 54). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 erläuterte sie den

3 weiteren Verlauf hinsichtlich des Gesundheitszustandes sowie dass sie eine kleine Anstellung im F.________ erhalten habe (IV-act. 62). G. Am 4. Dezember 2019 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-Grad 49%, vgl. IV-act. 64). H. Gegen diese am 10. Dezember 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 27. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 4. Dezember 2019 der IV-Stelle Schwyz sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine volle Rente auszurichten; 2. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Schwyz zur erneuten Abklärung zurückzuweisen; 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 17. April 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dazu äusserte sich die IV-Stelle am 22. Mai 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. 1.2 Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 wurde der Rentenanspruch der Versicherten nach der gemischten Methode festgelegt, d.h. bei der erstmaligen Ermittlung des massgebenden Invaliditätsgrades wurde davon ausgegangen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen teilerwerbstätig wäre. Ausgangspunkt bildete die Tatsache, dass die Versicherte beim Hausbesuch der IV- Abklärungsperson am 9. März 2017 auf die Fragestellung, in welchem Umfange sie im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, was folgt aussagte (vgl. IV-act. 13-3/9 unten): Gemäss Aussage der Versicherten würde sie im Gesundheitsfall 60% arbeiten. Sie hätte bei D.________ das Pensum aufstocken können auf 60-70%. Sie sagt aus, dass für sie ein Pensum von 60% ideal gewesen wäre und sie weiterhin im Bürobereich tätig wäre. Ihre Tochter ist dreizehn Jahre alt und geht in die 2. Sekundarschule. Die Beaufsichtigung wäre nicht mehr notwendig. Aus finanziellen Gründen ist sie nicht gezwungen, eine Erwerbstätigkeit auzuüben.

4 Besonders ins Gewicht fällt, dass bei diesem Abklärungsgespräch eine Vertreterin der G.________ anwesend war (IV-act. 13-1/9 unten). Diese Organisation bietet spezialisierte Unterstützung im Sozialversicherungsbereich an. Nachdem beim betreffenden Abklärungsgespräch eine in IV-Sachen bewanderte Person die Versicherte begleitete, ist nicht ersichtlich, dass die vorstehend angeführten Angaben der Versicherten falsch oder unvollständig aufgezeichnet sein sollen. Damit bleibt es dabei, dass die Versicherte vor der erstmaligen Rentenzusprechung erklärte, dass sie im Gesundheitsfall eine Teilerwerbstätigkeit (von rund 60%) und mithin keine volle Erwerbstätigkeit (im Umfange von 100%) ausgeübt hätte. Deswegen wurde der massgebende Invaliditätsgrad nicht ausschliesslich nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, sondern nach der gemischten Methode. Die Versicherte liess diese Rentenverfügung vom 4. Juli 2017 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit hat sie im Jahre 2017 akzeptiert, dass bei ihr der IV-Grad nach der Methode für (hypothetische) Teilerwerbstätige festzulegen ist. Diesbezüglich handelt es sich um eine res iudicata, welche grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden kann. 1.3 Dies gilt erst recht, als es bei dem im Folgejahr (2018) von Amtes wegen eröffneten Revisionsverfahren darum ging, das seit 1. Januar 2018 geltende neue Berechnungsmodell für Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich, wie es in Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV enthalten ist, korrekt umzusetzen. Art. 27bbis Abs. 2 und 3 IVV (in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung) lauten folgendermassen: 2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Artikel 7 Absatz 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. 3 Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel 16 ATSG, wobei: a. das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird; b. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Nach Absatz 4 wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. Gemäss Art. 16 ATSG schliesslich wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

5 Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. dazu BGE 145 V 370 Erw. 4.1). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Dezember 2017 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufende Dreiviertelsrenten, halbe Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung (vgl. zit. BGE 145 V 372 Erw. 3.1). 1.4.1 In Nachachtung dieser Rechtsänderung hatte die IV-Stelle den IV-Grad bei hypothetischer Teilerwerbstätigkeit neu zu bestimmen (nicht aber grundlegend neu zu prüfen, ob anstelle der gemischten Methode neu die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommen sollte). In diesem Sinne brauchte die rechtskräftig entschiedene Statusfrage (60% Erwerb / 40% Aufgabenbereich) nicht im Folgejahr nach der erstmaligen Rentenzusprechung neu geprüft zu werden, weshalb die Ausführungen zum Erwerbsanteil bei der zweiten Haushaltabklärung hier irrelevant und nicht näher zu prüfen sind. Von daher erübrigt es sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren, auf die Vorbringen der Parteien zur Statusfrage (gemäss der 2. Haushaltabklärung) hier näher einzugehen. 1.4.2 Dass eine zweite Haushaltabklärung nötig wurde, hängt damit zusammen, dass die Versicherte der IV-Stelle am 15. Oktober 2018 (hinsichtlich der diagnostizierten MS) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemeldet hatte (vgl. IV-act. 32-1/3 oben). Dementsprechend war es geboten, im Rahmen einer weiteren Haushaltabklärung vom 11. März 2019 den Umfang der Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereichen neu zu evaluieren. 1.5 Was die gesundheitliche Verschlechterung anbelangt, ist ein Bericht der Neurologin Dr.med. E.________ vom 30. Januar 2019 aktenkundig, wonach neu eine beginnende Feinmotorikstörung der linken Hand zu berücksichtigen ist, zudem eine Spastik des linken Beines vorliegt (vgl. IV-act. 39-2/2). Dass in Anbetracht solcher Befunde überhaupt keine Einschränkung in den folgenden Bereichen angerechnet wurde (vgl. IV-act. 40-6f./8): - Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche Reinigung in der Küche) (Gewichtung 30%) - Wäsche/ Kleider (Sortieren/ Transportieren/ Aufhängen/ Falten/ Bügeln, Flicken/ Schuhe reinigen) (Gewichtung 20%)

6 sowie im Bereich Wohnungs- und Hauspflege (Aufräumen, Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitärer Anlagen, Betten machen, gründliche Reinigung, Pflanzen/Garten, Abfallentsorgung) lediglich eine Einschränkung von 10% anerkannt wurde, was bei einer Gewichtung für diesen Bereich von 35% eine gewichtete Einschränkung von 3.5% ergab und letztlich für den Haushaltbereich (40%) zu einem Behinderungsgrad von lediglich 1.4% führen würde, vermag einer gerichtlichen Überprüfung nicht standzuhalten. Vielmehr ist unter Einbezug der Vorbringen in der Beschwerde (Ziff. 16.1 bis 16.9) für folgende Bereiche ermessensweise (mindestens) eine relevante Einschränkung anzurechnen, und zwar wie folgt: Aufgabenbereich Gewichtung von IV-Stelle anerkannte Einschränkung ermessensweise berücksichtigte Einschränkung Ernährung 30% 0% 10% (gewichtet 3%) Wohnungspflege 35% 10% (gewichtet 3.5%) 20% (gewichtet 7%) Wäsche/Kleiderpflege 20% 0% 10% (gewichtet 2%) Einkauf 10% 0% 0% Betreuung Tochter 5% 0% 0% 100% (Total gewichtet 3.5%) (Total gewichtet 12%) Bezieht man diese im Vergleich zur Vorinstanz etwas höhere Einschränkung von Total 12% auf den Haushaltanteil von 40%, resultiert ein Behinderungsgrad von (mindestens) 4.8% für den Aufgabenbereich (Haushalt). 2. Was die von der Vorinstanz beim Einkommensvergleich verwendeten Zahlen anbelangt (Valideneinkommen von Fr. 74'339.30/ Invalideneinkommen von Fr. 14'867.85), wird von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nichts vorgebracht. Nachdem diese Einkommensgrössen nicht bemängelt werden, besteht hier kein Anlass, davon abzuweichen. Damit resultiert für den erwerblichen Teil ein Einkommensausfall von Fr. 59'471.45 (74'339.30 minus 14'867.85), was bezogen auf das Valideneinkommen einer Einschränkung von 80% entspricht, bzw. gewichtet in Relation zum (rechtskräftig festgelegten) Erwerbsanteil von 60% einem Behinderungsgrad von 48% ergibt (vgl. auch angefochtene Verfügung). 3. Addiert man die beiden Behinderungsgrade (von 4.8% und 48%), ergibt dies einen massgebenden IV-Grad von gesamthaft (aufgerundet) 53%. Damit steht der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente zu. Die Festlegung der nachzuzahlenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung.

7 4. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss einbehält und die Vorinstanz ihren Verkehrskostenanteil dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bezahlen hat. Zudem wird der Beschwerdeführerin für das Teilobsiegen zu Lasten der IV-Stelle eine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das (reduzierte) Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'300.-- festzulegen.

8 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2019 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe IV-Rente (statt Viertelsrente) hat (IV-Grad 53%). Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 250.--) auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihr (bzw. ihrem Rechtsvertreter) noch Fr. 250.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. MWSt und Auslagen) zugesprochen (Auszahlung an den Rechtsvertreter). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die IV-Stelle (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 10. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Juni 2020

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