Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.09.2020 I 2020 59

9. September 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,603 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Unfallversicherung (Leistungen aus UVG-Zusatzversicherung; Zuständigkeit) | Unfallversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 59 Urteil vom 9. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen E.________ AG, Beklagte, Gegenstand Unfallversicherung (Leistungen aus UVG-Zusatzversicherung; Zuständigkeit)

2 Sachverhalt: A. Am 1. Juli 2020 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die E.________ AG einreichen mit den Anträgen: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Taggeldleistungen aus der UVG-Zusatzversicherung für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2019 weiterhin, d.h. auch über den 31. Mai 2020 hinaus, zu erbringen. 2. Unter Entschädigungsfolge. B. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (EGV-SZ 2006 B 18.1) stellte der verfahrensleitende Richter am 2. Juli 2020 fest, es sei von der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes betreffend die eingereichte Klage auszugehen, da es sich nicht um eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung handle. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt und das Bezirksgericht C.________ wurde im Rahmen eines Meinungsaustausches im Sinne von § 10 Abs. 2 VRP zur Stellungnahme eingeladen. C. Das Bezirksgericht C.________ nahm am 9. Juli 2020 Stellung, die Beklagte am 29. Juli 2020 und der Kläger am 31. Juli 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Kläger fordert von der Beklagten die Leistung von Taggeldern aus der Versicherung nach VVG. Gestützt auf § 24 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 sowie gemäss Gerichtsstandsvereinbarung gemäss den AVB der Beklagten und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung sei das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig. 2. Es handelt sich vorliegend unbestrittenermassen um eine Streitigkeit betreffend Leistungen aus einer Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908, mithin um eine privatrechtliche Streitigkeit. Unabhängig der Frage der Zuständigkeit richtet sich das Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Dergemäss tritt das Gericht auf eine Klage nur ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Eine der Prozessvoraussetzungen ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

3 Zu prüfen ist vorliegend insbesondere die sachliche Zuständigkeit. 3.1 Der Kläger beruft sich auf § 24 Abs. 2 EGzKVG. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz auch zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. 3.2 Mit der Frage, welche Streitigkeiten als solche aus 'Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung' gemäss (neu) § 24 Abs. 2 EGzKVG (alt § 13 Abs. 2 PVG) zu subsumieren sind, hatte sich das Verwaltungsgericht eingehend im Entscheid VGE 18/06 vom 17. Mai 2006 (=EGV-SZ 2006 B 18.1) befasst. Das Gericht erwog mit Verweis auf die Materialien, Absicht des Gesetzgebers sei es gewesen, Streitigkeiten im Grenzbereich zwischen der obligatorischen Krankenversicherung und den Zusatzversicherungen durch die gleiche Behörde entscheiden zu lassen. Entsprechend habe der Kanton in § 13 Abs. 2 PVG normiert, dass das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach den Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren zuständig sei. Die vom Bundesgesetz über die Krankenversicherung geregelte soziale Krankenversicherung umfasse die obligatorische Krankenpflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG). Sie gewähre Leistungen bei Krankheit, Unfall, soweit dafür keine Unfallversicherung aufkomme, und Mutterschaft. Die Zusatzversicherungen zum KVG würden sich von Krankenversicherung zu Krankenversicherung unterscheiden. Als Krankenversicherer, die neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG auch Zusatzversicherungen nach VVG anbieten dürfen, seien nur Krankenkassen zugelassen, die anerkannt seien und um die in Art. 12 Abs. 2 KVG vorgesehenen Zusatzversicherungen betreiben zu können, bedürfe es einer (zusätzlichen) Bewilligung. Weiter erwog das Verwaltungsgericht, gegen die Folgen von Unfall versichert seien nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a UVG). Die freiwillige Versicherung stehe nach Art. 4 Abs. 1 UVG in der Schweiz wohnhaften Selbständigerwerbenden und ihren nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienmitgliedern offen. Als kantonales Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung sei das Verwaltungsgericht auch zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich des Unfallversicherungsrechts zuständig. Hingegen seien die kantonalen Versicherungsgerichte von Bundesrechts wegen nicht zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten, welche nicht Leistungen nach UVG, sondern Zusatzleistungen betreffen würden. Eine solche Zuständigkeit könne allenfalls das kantonale Verfahrensrecht vorsehen, was im Kanton Schwyz nicht der Fall sei. Da im zu entschei-

4 denden Fall der Versicherer keine Bewilligung für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung hatte und die abgeschlossene Versicherung auch inhaltlich nicht als eine Zusatzversicherung zum KVG qualifiziert werden konnte, handelte es sich gemäss Verwaltungsgericht nicht um einen Anwendungsfall von § 13 Abs. 2 PVG. Da die Versicherte auch nicht obligatorisch unfallversichert war, bestand laut Gericht auch kein allfälliger Konnex ihrer Unfallversicherung im Sinne einer Zusatzversicherung zu einer (Grund-)Versicherung nach UVG. Vielmehr qualifizierte das Gericht die Streitigkeit als eine aus einem rein privatrechtlich geregelten Verhältnis, weshalb für dessen Beurteilung durch das Sozialversicherungsgericht kein Anlass bestand. Schliesslich sehe das kantonale Verfahrensrecht für Zusatzversicherungen nach UVG, anders als bei Zusatzversicherungen nach KVG, keinen Rechtsweg an das Verwaltungsgericht vor (vgl. EGV-SZ 2006 B 18.1). 3.3 Zwischenzeitlich wurden verschiedene im erwähnten Entscheid zitierte Gesetze revidiert. Diese Gesetzesrevisionen enthalten für die zu klärende Frage der sachlichen Zuständigkeit indes keine Änderungen. § 13 Abs. 2 PVG wurde in § 24 Abs. 2 EGzKVG überführt, wobei einzig der verfahrensrechtliche Verweis auf das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren gestrichen wurde, da entsprechende Streitigkeiten als zivilrechtlicher Natur mit zivilrechtlicher Klage gemäss ZPO zu behandeln sind (Art. 7 ZPO; BGE 138 III 2 Erw. 1.1; Urteil BGer 4A_110/2017 vom 27.7.2017 Erw. 3). Mit dem Erlass des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) vom 26. September 2014 wurden des Weitern (u.a.) die Art. 11 bis 15 KVG aufgehoben. Dies änderte aber insbesondere nichts an der Definition der sozialen Krankenversicherung und auch nicht an der Bewilligungsvoraussetzung für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung und von Zusatzversicherungen zu dieser. Insbesondere benötigen weiterhin auch private Versicherungsunternehmen, die dem VAG (Versicherungsaufsichtsgesetz, SR 961.01) unterstehen, zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung einer Bewilligung (Art. 3 KVAG). Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Leistungen der sozialen Krankenversicherung weiterhin einzig um Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG handelt (vgl. Art. 1a KVG; BSK-KVAG, Jovanovic, Art. 1 Rz. 10; Scartazzini/Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Auflage, S. 424; Lehner, BJM 2010 S. 175). Damit muss es sich bei den Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung um Komplementärversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG handeln, um Versicherungen, welche die soziale Krankenversicherung ergänzen. Enthält eine Versicherung verschiedene Elemente, aber auch solche komplementärer Art im be-

5 schriebenen Sinne, gilt sie nur als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, wenn die ergänzenden Elemente deutlich überwiegen (Scartazzini/Hürzeler, a.a.O., S. 425 f.; Lehner, a.a.O., S. 189). Nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gelten damit sämtliche anderen Sozialversicherungen (etwa UV) und sämtliche Privatversicherungen nach VVG, die nicht als Ergänzung zur Krankenpflegeversicherung angeboten werden. Entscheidend ist, ob eine Versicherung in ihrer Ausgestaltung und den vorgesehenen Leistungen keinen oder nur einen losen Zusammenhang mit der Krankenpflegeversicherung hat (Lehner, a.a.O., S. 175 f., 182 f.). 3.4 Wenn § 24 Abs. 2 EGzKVG das Verwaltungsgericht als zuständiges Gericht für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung bezeichnet, dann handelt es sich nur um Streitigkeiten aus Versicherungen, welche die Durchführung der sozialen Krankenversicherung im erwähnten Sinne ergänzen, komplementär zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind. Sie muss zwingend einen engen Bezug zur Grundversicherung aufweisen. Einzig dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vereinigung der sachlichen Zuständigkeit bei ein und demselben kantonalen Sozialversicherungsgericht. Um diesen Zweck sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die heute geltende Zuständigkeit im Einführungsgesetz zum KVG normiert. Eine analoge Regelung kennt der Kanton bei der Unfallversicherung nicht, der Gesetzgeber hat sich auf die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung beschränkt. Mithin ist das Verwaltungsgericht als Sozialversicherungsgericht nicht zuständig für Streitigkeiten betreffend Leistungen aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag, die keinen Konnex zur sozialen Krankenversicherung aufweisen. Es besteht keine Veranlassung, von der in EGV-SZ 2006 B 18.1 publizierten Rechtsprechung abzuweichen. 4.1 Vorliegend sind Versicherungsleistungen der E.________ AG strittig. Ob die Tatsache allein, dass gemäss dem durch das Bundesamt für Gesundheit BAG publizierten Verzeichnis der zugelassenen Versicherer im Sinne von Art. 4 KVAG (vgl. www.bag.admin.ch; eingesehen am 12.8.2020) die Beklagte nicht über die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung verfügt, genügt für den Ausschluss einer Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung (vgl. EGV-SZ 2006 B 18.1 Erw. 5.1.1), kann offen bleiben. Immerhin verfügt die Beklagte über eine Bewilligung der FINMA als Schadenversicherung u.a. in den Bereichen Unfall und Krankheit (vgl. Verzeichnis FINMA der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, 12.8.2020; www.finma.ch).

6 4.2 Gemäss der Beklagten hat der Kläger bei ihr einzig für sich selbst (als Betriebsinhaber) eine Versicherung abgeschlossen mit der Deckung Unfalltaggeld als Schadenversicherung nach VVG sowie eine Krankentaggeldversicherung als Schadenversicherung nach VVG. Dies ergibt sich so ebenfalls aus der vom Kläger eingereichten Versicherungspolice (K-act. 2). Strittig ist vorliegend einzig die Deckung Unfalltaggeld als Schadenversicherung nach VVG. Diese weist keinen Bezug auf zur sozialen Krankenversicherung im oberwähnten Sinne, es liegt keine Komplementärversicherung zur sozialen Krankenversicherung vor. Auch ist der Beschwerdeführer nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt; er hat keine obligatorische Unfallversicherung nach UVG abgeschlossen und entsprechend auch keine Unfallversicherung in Ergänzung zum UVG nach VVG. Zu Recht führte die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2020 daher aus, strittig seien ausschliesslich VVG-Grundleistungen und keine Leistungen in Ergänzung zu KVG- oder UVG-Leistungen. Es fehlt an einem Bezug zu den Sozialversicherungen. Vielmehr handelt es sich um eine reine zivilrechtliche Streitigkeit aus privatrechtlichem Versicherungsvertrag, für welche keine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts besteht. 4.3 Nicht gefolgt werden kann der Darstellung des Klägers, strittig seien Taggelder infolge Unfall, für welche er bei der Beklagten versichert sei; es handle sich um einen sozialen Zweck der abgeschlossenen Versicherung. Komme hinzu, dass die Unfallversicherung auch im KVG geregelt sei und faktisch ein Grossteil der Bevölkerung für Unfallfolgen bei der Krankenkasse versichert sei. Mithin ergänze die vorliegende Versicherung die Leistungen der Grundversicherung im Sinne eines integralen sozialversicherungsrechtlichen Schutzes. Es mag zutreffen, dass die vom Kläger abgeschlossene Taggeldversicherung ihn vor dem Risiko Erwerbsausfall bei Unfall schützt. Hierzu hat er aber eine privatrechtliche Versicherung nach VVG abgeschlossen, auf welche ausschliesslich Privatrecht zur Anwendung kommt. Es handelt sich nicht um eine Sozialversicherung. Kommt hinzu, dass nicht ein ggfs. sozialer Zweck der Versicherung entscheidend ist für die sachliche Zuständigkeit nach § 24 Abs. 2 EGzKVG, sondern dass es sich um eine Streitigkeit aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung handelt. Dies ist zweifelsohne nicht der Fall. Bei seiner Versicherungsdeckung besteht kein Bezug zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Strittig ist allein ein Versicherungsanspruch auf ein Taggeld nach privatrechtlichem Versicherungsvertrag nach VVG. 4.4 In seiner Stellungnahme weist der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts C.________ darauf hin, Ansprüche aus Zusatzversicherungen seien wohl zivilrechtlicher Natur, stellten aber atypische Zivilstreitigkeiten dar; ihre Beurteilung

7 sei für Zivilgerichte regelmässig mit grossem Aufwand verbunden. Für die Zuständigkeitsfrage dürfe die rechtliche Grundlage der der Streitigkeit zu Grunde liegenden Versicherung keine Rolle spielen. Unzutreffend erscheine daher Erw. 5.5.1 des Leitentscheides (EGV-SZ 2006 B 18.1). Gemäss Art. 2 Abs. 3 KVAG dürfe eine Krankenkasse auch die Unfallversicherung betreiben und in diesem Zusammenhang müsse es auch erlaubt sein, Zusatzversicherungen nach VVG zur UVG anzubieten. Damit stehe auch ausser Frage, dass als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung auch eine Taggeldversicherung nach VVG gelte, welche den Erwerbsausfall ersetze, den der Versicherte bei Unfall erleiden könne. Nicht wegzudiskutieren sei allerdings, dass eine Streitigkeit aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nur vorliegen könne, wenn der Versicherer über eine Bewilligung nach Art. 4 KVAG verfüge. Sei dies bei der Beklagten nicht der Fall, liege keine solche Streitigkeit vor und sei auch nicht das Verwaltungsgericht zuständig, was der Gerichtspräsident immerhin als bedauerlich betrachtet. Soweit der Bezirksgerichtspräsident die Sinnhaftigkeit einer Zuständigkeitsregelung anspricht, gilt es festzuhalten, dass die Kompetenz der Gerichtsorganisation, insbesondere auch der Ordnung der sachlichen Zuständigkeit dem Kanton obliegt (vgl. Art. 122 Abs. 2 BV). Namentlich wäre der Kanton frei, die gerichtliche Zuständigkeit derart zu gestalten, dass für sämtliche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach VVG zu allen Sozialversicherungen immer dasselbe Gericht (ggfs. das Verwaltungsgericht) sachlich zuständig wäre, soweit dabei auch die bundesrechtlichen Vorgaben wie insbesondere jene der "double instance", Art. 75 Abs. 2 BGG, beachtet werden. Dies hat der kantonale Gesetzgeber indes nicht getan und das Verwaltungsgericht einzig für die Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung für zuständig erklärt, mithin für Zusatzversicherungen, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung ergänzen. Dass die Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nicht einfach sämtliche Zusatzversicherungen zu sämtlichen Sozialversicherungen umfasst, ergibt auch aus der von NR Poggia am 21. Juni 2013 eingereichten parlamentarischen Initiative (vgl. PI NR Poggia, 13.441). Er verlangt die Ergänzung von Art. 7 ZPO (und Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO) um den Zusatz "…. und zur obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung zuständig ist". Hierzu führte er aus: "Obwohl sich die Problematik bei der Unfallversicherung unter genau denselben Vorzeichen [wie beim KVG] stellt, wurden Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung, die auch in den Bereich der Privatversicherung fallen und eindeutig mit dem UVG zusammenhängen, seltsamerweise bei der Erarbeitung der neuen Zivilprozessordnung mit keinem Wort erwähnt. Mit anderen Worten: Obwohl die Kantone Streitigkeiten

8 aus der sozialen Krankenversicherung und aus Zusatzversicherungen zu dieser derselben Instanz zuweisen können, können sie Streitigkeiten aus der obligatorischen Unfallversicherung und aus Zusatzversicherungen zu dieser nicht einer einzigen Instanz zuweisen. Dadurch werden die Verfahren unnötig erschwert und in die Länge gezogen, was dazu führt, dass die Kosten sowohl für die Parteien als auch für die Kantone ansteigen." Die zuständigen Kommissionen von NR und SR haben der Initiative zugestimmt, worauf nun eine Gesetzesgrundlage zur prozessualen Gleichbehandlung von Klagen betreffend Zusatzversicherungen zum KVG und solchen zum UVG erarbeitet werden soll (Frist bis Wintersession 2020). Auch hieraus erhellt, dass aktuell einzig die Streitigkeiten über Zusatzversicherungen zum KVG unter Art. 7 ZPO und ebenso unter § 24 Abs. 2 EGzKVG subsumierbar sind. Eine solche Streitigkeit liegt - wie dargestellt - nicht vor. Angesichts des gesetzgeberischen Willens ist eine restriktive Handhabung der Kompetenzattraktion der Gerichte selbst im Schnittstellenbereich von sozialer und privatrechtlicher Versicherung geboten. Dies muss erst recht dort gelten, wo eine Absicherung gegen die Folgen von unfallbedingtem Erwerbsausfall - wie vorliegend - ausschliesslich privatrechtlich und ohne Bezug zur obligatorischen Unfall- Grundversicherung geregelt wird (vgl. EGV-SZ 2006 B 18.1 Erw. 5.4). 5. Damit aber tritt das Verwaltungsgericht auf die Klage vom 1. Juli 2020 infolge sachlicher Unzuständigkeit nicht ein. 6. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht

9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Auf die Klage vom 1. Juli 2020 wird mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Dem Kläger wird eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Urteils angesetzt zur Mitteilung, ob das Verwaltungsgericht die Klageschrift inkl. Beilagen direkt an das Vermittleramt C.________ überweisen soll; im Unterlassungsfall wird Verzicht auf eine direkte Überweisung angenommen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. sowie Art. 92 BGG). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Klägers (2/R) - die Beklagte (R) - das Bezirksgericht C.________ (R) - das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A) - und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern (A). Schwyz, 9. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. September 2020

10

I 2020 59 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 09.09.2020 I 2020 59 — Swissrulings