Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 53 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, c/o AA.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1963, früherer Nachname: C.________; Bürgerin von D.________ und E.________, geschieden seit 2004, Mutter von drei erwachsenen Kindern) hat in F.________ eine Ausbildung als Verkäuferin absolviert (1978-1981, vgl. IV-act. 2-5/8). Seit 2007 arbeitete sie als Kassierin für G.________ (IV-act. 2-6/8). Nachdem sie ab 4. Oktober 2017 arbeitsunfähig beurteilt wurde, bezog sie Leistungen der Taggeldversicherung (vgl. Akten der Taggeldversicherung, nachfolgend KT-act. 1-12/58). Am 13. März 2018 ging bei der IV-Stelle die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden in der IV-Anmeldung wie folgt umschrieben: Schmerzen Hände, Arme, Brustkorb, Schulter, Knie, Füsse, Zusammenbruch, Kiefer, Müdigkeit, Erschöpfung, Anlaufschwierigkeiten (Fibromyalgiesyndrom, vgl. IV-act. 2-6/8 Ziff. 6.1). B. Der Taggeldversicherer veranlasste eine bidisziplinäre Abklärung (mit psychiatrischen Teilgutachten = IV-act. 15 und orthopädischem Teilgutachten, je vom 27.02.2018 = IV-act. 14-14ff./27). Vom 22. Oktober 2018 bis zum 27. Oktober 2018 hielt sich A.________ im H.________ Spital I.________ (IV-act. 21) und anschliessend vom 5. November 2018 bis zum 22. Dezember 2018 in der Rehaklinik J.________ auf (IV-act. 41). Der RAD-Arzt Dr.med. L.________ erachtete am 28. Februar 2019 eine interdisziplinäre MEDAS-Begutachtung als nötig (IV-act. 23-7/7). Der Begutachtungsauftrag wurde dem K.________ (M.________) zugelost (IV-act. 27ff.). Es folgte ein Aufenthalt im Sanatorium N.________ (Frühling 2019, IV-act. 36). C. Am 29. November 2019 ging bei der IV-Stelle das 66 Seiten umfassende K.________-Gutachten vom 5. November 2019 ein (IV-act. 47). Der zuständige RAD-Arzt gelangte in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2019 zum Ergebnis, dass auf das interdisziplinäre Gutachten abzustellen sei (IV-act. 48-7/7). D. Am 17. Dezember 2019 unterzeichnete A.________ eine Vereinbarung für eine Integrationsmassnahme bei der O.________-Stiftung in P.________ (mit Beginn am 1. Februar 2020 bis zum 31. Juli 2020, vgl. IV-act. 49). Diesbezüglich erteilte die IV-Stelle am 20. Januar 2020 Kostengutsprache für ein Aufbautraining (IV-act. 52). Für den erwähnten Zeitraum wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2020 ein entsprechender Taggeldanspruch bestätigt (IV-act. 58). Nach einem Hausbesuch am 29. Januar 2020 erstattete die beauftragte Fachperson am 31. Januar 2020 einen Bericht zur Haushaltabklärung (IV-act. 59).
3 E. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2020 kündigte die IV-Stelle an, keine Rente zu gewähren (vgl. IV-act. 62). Dagegen liess A.________ innert erstreckter Frist am 20. April 2020 Einwände erheben (IV-act. 74). Eine weitere Beurteilung der medizinischen Aktenlage durch den zuständigen RAD-Arzt erfolgte am 14. Mai 2020. Am 15. Mai 2020 verfügte die IV-Stelle sinngemäss, dass bei einem ermittelten IV-Grad von 13% kein Rentenanspruch bestehe. F. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 12. Juni 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 15. Mai 2020 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen unter Berücksichtigung aller relevanten Entscheidgrundlagen erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) beantragt. G. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 14. September 2020 erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Anträge. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 12. Oktober 2020. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in weiteren Eingaben vom 13. und 23. Oktober 2020 Stellung, worauf sich die IV-Stelle nochmals mit einer Eingabe vom 30. Oktober äusserte. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
4 Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Um den Invaliditätsgrad im Einzelfall festzulegen, werden in der Invalidenversicherung unterschiedliche Bemessungsmethoden verwendet. 1.2.1 Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kommt grundsätzlich bei allen Vollerwerbstätigen zur Anwendung sowie bei Teilerwerbstätigen, welche daneben nicht auch noch in einem Aufgabenbereich tätig sind. Der Invaliditätsgrad wird hier durch die Gegenüberstellung der zumutbaren Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden ermittelt (Ralph Leuenberger/ Gisella Mauro, Invalidenversicherung, Änderungen bei der gemischten Methode, in: Soziale Sicherheit/ CHSS 1/2018, S. 40f.). Hier bestimmt sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs.1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für diese Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist hier die Invalidität auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). Die Invalidität bemisst sich hier nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.2.2 Die gemischte Methode betrifft Personen, die einem Teilerwerb nachgehen, d.h. nicht auf die im betreffenden Beruf übliche Arbeitszeit kommen, und zu-
5 sätzlich noch in einem Aufgabenbereich beschäftigt sind. Der Invaliditätsgrad wird für die Erwerbstätigkeit (wie bereits erwähnt) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, der Invaliditätsgrad für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs betrifft nach Art. 28a Abs. 2 IVG Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und sich in einem Aufgabenbereich wie dem Haushalt betätigen. Der Invaliditätsgrad wird bei einer Abklärung vor Ort durch die Gegenüberstellung der ohne und mit Gesundheitsschaden ausgeübten bzw. möglichen Tätigkeiten im Aufgabenbereich festgelegt (vgl. Leuenberger/ Mauro, a.a.O., S. 41). 1.2.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads werden bei der gemischten Methode der Erwerbsteil und der Aufgabenbereich zunächst separat betrachtet. Für den Erwerbsteil wird die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet (vgl. Erw. 1.2.1). Dabei wird zunächst die Einkommenseinbusse berechnet, d.h. es wird das Einkommen, welches die versicherte Person zumutbarerweise mit dem Gesundheitsschaden noch erzielen kann (Invalideneinkommen), vom Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte (Valideneinkommen), abgezogen. Danach wird die Einbusse als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten ausgewiesen. Der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil wird mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit (Pensum, welche von der Versicherten ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt würde) multipliziert, um den gewichteten Invaliditätsgrad zu erhalten. Im erwerblichen Bereich wurde bei Anwendung der gemischten Methode als Valideneinkommen früher praxisgemäss berücksichtigt, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde (vgl. u.a. BGE 125 V 146 Erw. 2b S. 150; Ueli Kieser, Gemischte Methode - ein Blick auf die bisherige Rechtsprechung, HAVE 4/2016 S. 471 ff., S. 474). Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16 ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_690/2019 vom 20.1.2020 Erw. 2.2). Die Invalidität in Bezug auf den Aufgabenbereich wird durch einen Betätigungsvergleich bestimmt. Die ermittelte Invalidität wird sodann mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich (also dem verbleibenden Pensum, wenn der Anteil
6 der Erwerbstätigkeit von 100 abgezogen wird) multipliziert. Daraus ergibt sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich. Der gesamte Invaliditätsgrad ergibt sich letztlich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Leuenberger/ Mauro, a.a.O., S. 41f.; Art. 27bis Abs. 2 lit. a und b IVV). 1.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.4.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
7 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.4.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B. Bundesgerichtsurteil 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 Erw. 1 S. 158f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.4.5 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Verweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050f.). 1.5 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 Erw. 5.2 S. 306f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere
8 daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 Erw. 6 S. 426f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw. 6 S. 307f.; Urteil 8C_260/2017 vom 1.12.2017 Erw. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (vgl. zit. Urteil 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 V 143 V 418 Erw. 6 S. 427 und auch BGE 144 V 50 Erw. 4.3 S. 53f.). 1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A. Rz. 153; Urteil 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten und den Auswirkungen auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen.
9 2.1.1 Auf Zuweisung des Hausarztes Dr.med. Q.________ (FMH Allg. Medizin) untersuchte Dr.med. R.________ (FMH Rheumatologie) die Versicherte im November/ Dezember 2000, welcher im Bericht vom 14. Dezember 2000 an den Hausarzt folgende Diagnose stellte (IV-act. 13-15/49): Palindromer (episodischer) Rheumatismus DD beginnende seronegative chronische Polyarthritis Er empfahl eine Behandlung mit niedrig dosiertem Methotrexat (IV-act. 13- 16/49). 2.1.2 Nach erneuter Zuweisung untersuchte Dr.med. R.________ die Versicherte im Zeitraum vom 16. Juni 2003 bis 10. Juli 2003 und stellte im Bericht vom 14. Juli 2003 an den Hausarzt die Diagnose einer undifferenzierten Autoimmunerkrankung mit seronegativer chronischer Polyarthritis und einem (juckenden) Exanthem (DD Vaskulitis). Therapeutisch empfahl er eine Erhöhung des Methotrexat (IV-act. 13-18ff./49). 2.1.3 Nach einer Zuweisung für eine Knochendichtemessung wiederholte Dr.med. R.________ im Bericht vom 23. Juli 2007 an den Hausarzt die bereits erwähnte Hauptdiagnose und ergänzte dazu, dass eine leichte Osteopenie vorliege (IV-act. 13-21/49). 2.1.4 Am 27. April 2015 wurde eine osteologische Standortbestimmung inklusive Densitometrie im Spital S.________ durchgeführt. In der Beurteilung wurde u.a. ausgeführt, dass weiterhin eine Osteopenie vorliege. Das 10-Jahres-Risiko für eine Haupt-Osteoporosefraktur wurde als mässig eingestuft (IV-act. 13-22/49). 2.2. Es folgten (im Auftrage bzw. nach Zuweisung des Hausarztes Dr.med. Q.________) ab Oktober 2017 verschiedene Abklärungen der Versicherten im Spital S.________, und zwar: - Gastroskopie vom 5.10.2017 mit Bericht vom 6.10.2017 (IV-act. 13-36/49); - Berichte Histopathologie vom 6. und 10.10.2017 (IV-act. 13-37ff./49); - Osteologische Verlaufsuntersuchung vom 11.10.2017 (IV-act. 13-41/49); - Radiologische Untersuchungen vom 30.10.2017 betreffend Hände und Füsse beidseits sowie Thorax (vgl. IV-act. 13-13/49); - CT Thorax mit KM vom 16.11.2017 (vgl. IV-act. 13-14/49, 13-35/49); - EKG vom 30.11.2017/ Transthorakale Echokardiographie vom 30.11.2017 (IV-act. 13-47ff./49); - Rheumatologische Sprechstunde Ende 2017 mit Bericht vom 31.1.2018 (IV-act. 13-27ff./49). Diese Ergebnisse und der Verlauf wurden von Dr.med. Q.________ im Bericht vom 4. Mai 2018 an die IV-Stelle wie folgt umschrieben (IV-act. 14-1f./27):
10 Die Patientin wurde bereits im Jahr 2004 wegen massiven chronischen rheumatischen Beschwerden behandelt und rheumatologisch abgeklärt mit dem Verdacht auf eine seronegative chronische Polyarthritis und entsprechend durch den Rheumatologen mit Methotrexat und Calcort behandelt, dies klinisch sehr erfolgreich. Die Patientin war während Jahren mehr oder weniger beschwerdefrei unter dieser Medikation mit entsprechenden rheumatologischen Kontrollen. 2008 wurde ein wenig differenziertes, invasiv duktales Mammakarzinom rechts festgestellt, operiert und radiotherapiert, sowie mit Zoladex und Tamoxifen behandelt, diese Behandlung ist abgeschlossen und es bestehen keine Anhaltspunkte für ein Rezidiv. Ende August 2017 meldete sie sich bei mir wegen stark verstärkten rheumatischen generalisierten Beschwerden, vor allem Kopf/Gesicht und wegen einer auffallenden Müdigkeit. Zusätzlich Herzbeschwerden und epigastrische Beschwerden mit Aufstossen, weswegen ich die Patientin intensiv abklären liess. (gastroenterologisch/ kardiologisch und rheumatologisch). Siehe entsprechend beigelegte Berichte. Wegen einer nun nachgewiesenen Osteoporose wurde eine Behandlung mit Ibandronat iv anfangs November 2017 begonnen. Im Verlauf dieser Behandlungen und Abklärungen hat sich die Situation sukzessive verschlechtert, es gab auch depressive Verstimmungen, unter anderem auch wegen einer Freundin, die an einem Krebs verstorben ist. Sie war ab 04.10.17 darum dann arbeitsunfähig. Ich habe sie dann Ende Dezember wieder gesehen. Auffallend war dann eine massive Müdigkeit, eine depressive Grundhaltung und ich habe eine Behandlung mit Deanxit begonnen, das eine doch deutliche Besserung ergab. Eine psychiatrische Behandlung lehnte die Patientin ab, nachdem sie nie ein Aufgebot erhalten hatte (der Rheumatologe hatte sie dem Psychiater zur Beurteilung angemeldet). Unter intensiver Physiotherapie, antidepressiver Therapie mit Deanxit, später Duloxetin, hat sich die Situation wesentlich verbessert und es konnte wieder eine steigernde Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. Prognostisch schätzte der Hausarzt Dr.med. Q.________, dass die Arbeitsfähigkeit sukzessive gesteigert werden könne (ab 1.5.2018 noch 35% arbeitsunfähig). Er sei einigermassen optimistisch, dass sich die Situation weiter verbessern werde und wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (ihre volle Arbeitsfähigkeit entspreche einem Pensum von 70% bei G.________, vgl. IV-act. 14-3/27 oben, Ziff. 2.7). 2.3 Die Taggeldversicherung beauftragte Dr.med. T.________ (Orthopädie u. Traumatologie des Bewegungsapparates/ zertif. med. Gutachterin SIM) sowie Dr.med. U.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie/ zertif. med. Gutachter SIM) mit einem bidisziplinären Gutachten. Vorab übermittelte der Hausarzt mit einem Kurzbericht vom 16. Februar 2018 den beiden Gutachtern die medizinischen Akten (IV-act. 14-7/27). Die beiden Teilgutachten wurden am 27. Februar 2018 erstattet (IV-act. 14-14ff./27 und IV-act. 15). 2.3.1 Im orthopädischen Teilgutachten vom 27. Februar 2018 stellte Dr.med. V.________ folgende Diagnosen (IV-act. 14-23/27 oben): Ausgeprägte muskuläre Dysbalancen bei Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz und völlig verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit.
11 Beidseits verkürzte Ischiokruralmuskulatur. Manifeste Osteoporose Langjährige Medikation zwecks Behandlung einer rheumatoiden Arthritis, die sich in Kontrolluntersuchungen in 2017 nicht bestätigt hat. Rezidivierende Schmerzen in den Zehengrundgelenken beidseits, es wird zu einer Einlagenversorgung geraten. Diese Gutachterin erachtete aus fachärztlicher Sicht eine Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit ab 1. März 2018 im Umfange von 50% als zumutbar; nach weiteren rund 4 bis 6 Wochen und regelmässiger Durchführung der empfohlenen Therapie schätzte diese Gutachterin, dass eine Steigerung auf ein volles Pensum möglich sein sollte (IV-act. 14-25/27 Mitte). 2.3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Februar 2018 diagnostizierte Dr.med. U.________ was folgt (IV-act. 15-10/18): Diagnosen mit Auswirkung auf die AF - Weitgehend remittierte depressive Reaktion/ Anpassungsstörung (ICD-10:F43.21) - bei psychosozialen Belastungen (Tod der besten Freundin, Beinamputation der Mutter) (ICD-10:Z63.4) - bei chronischen Schmerzen des ganzen Bewegungsapparates bei anamnestisch Polyarthritis seit 17 Jahren bzw. aktuell Diagnose einer Fibromyalgie und Osteoporose Diagnosen ohne Auswirkung auf die AF - St.n. duktalem Mammakarzinom rechts mit Tumorektomie und Radiotherapie 2008 ohne Rezidiv Dieser Gutachter erachtete aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Einschränkung von ca. 20% (bezüglich 100%) als aktuell gegeben. Der bevorstehende Arbeitsversuch von 50% (des 70%-Pensums) könne aus fachärztlicher Sicht nur unterstützt werden. Eine Steigerung auf 100% (des 70%-Pensums) sollte bald möglich sein (in wenigen Wochen, vgl. IV-act. 15-15/18). 2.4 Beim IV-Erstgespräch vom 16. Mai 2018 führte die Versicherte gegenüber der zuständigen IV-Mitarbeiterin u.a. sinngemäss aus, die zu 50% aufgenommene Beschäftigung sei soweit gut verlaufen; per 1. Mai 2018 arbeite sie zu 65%, allerdings stosse sie an ihre Grenzen und habe das Gefühl, dass es ihr zusehends wieder schlechter gehe (vgl. IV-act. 16-2/5 unten). Zudem erwähnte sie, dass sie den Hausarzt wechseln wolle, weil er sie "zur vollen AF dränge"; sie fühle sich vom Hausarzt nicht mehr ernst genommen (IV-act. 16-3/5 Mitte). 2.5 Vom 22. Oktober 2018 bis zum 27. Oktober 2018 war die Versicherte im H.________ Spital I.________ hospitalisiert (aufgrund einer zunehmenden allgemeinen Schwäche und einem generalisierten Schmerzsyndrom hinsichtlich Muskeln und Gelenken im ganzen Körper, vgl. IV-act. 21-2/4 oben). Im Austrittsbericht wurden folgende Hauptdiagnosen gestellt (IV-act. 21-1/4 Mitte):
12 Allgemeine Schwäche, und Gewichtsabnahme unklarer Genese - Gastroskopie vom 24.10.2018: hämorrhagische Erosionen im Fundus und im distalen Magencorpus - Erythematöse Bulbitis. Biopsien aus tiefem Duodenum, Antrum und Corpus, Histologie folgt - Koloskopie vom 24.10.2018: unauffälliger Befund, Histologie folgt - Abdomensonographie vom 23.10.2018: unauffälliger Befund - Thorax Röntgen vom 22.10.2018: leicht ausgeprägte COPD-Zeichen. Geringe Tranparenzminderung in Projektion auf den Unterlappen rechts, DD Bronchitis, DD beginnende Infiltrate - Immunofixation im Serum: negativ. Im Austrittsbericht wurde zur Frage der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen. Es wurde indes darauf hingewiesen, dass die Versicherte am 27. Oktober 2018 "im gebesserten Allgemeinzustand" nach Hause entlassen worden sei (IVact. 21-2/4 unten). 2.6 Vom 5. November 2018 bis zum 22. Dezember 2018 hielt sich die Versicherte in der Rehaklinik J.________ auf. Im Austrittsbericht vom 28. Dezember 2018 stellten die involvierten Fachpersonen der Klinik (Dr.med. W.________, Chefärztin/ Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; Dr.med. X.________/ Facharzt für Neurologie; M.Sc. Psychologin Y.________) folgende Diagnosen (IV-act. 41-1/12): Psychiatrische Diagnosen: F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren Z73.0 Psycho-vegetatives Erschöpfungssyndrom Z61.4 Psychische Belastungsreaktion nach sexuellem Trauma in der Kindheit Somatische Diagnosen - Ganzkörperbeschwerden mit Myoarthralgien seit 2000, Vordiagnosen/-therapie: o V.a. Fibromyalgie o V.a. Rheumatoide Arthritis 2001, anamnestisch laut Rheumatologe 10/2017 keine rheumatoide Arthritis o RF, CCP-Ak, ANA, ANCA IF: negativ; BSG leicht erhöht (10/2018) Röntgen Hände, Füsse und Knie, jeweils bds. unauffällig (10/2018) o Corticosteroid- u. Methotrexattherapie (2000-2017) - St.n. Ablatio retinae bds. unter Methotrexat (2015) - Osteoporose (2015), Bisphosphoinattherapie; Vit.D-Mangel (substituiert) - Hämorrhag. Magenerosionen und Bulbitis (Gastroskopie 24.10.2018, Histologie noch ausstehend), St.n. HP-Gastritis - Leicht ausgeprägte COPD-Zeichen, geringe Transparenzminderung re. Unterlappen, dd. Bronchitis, dd beginnende Infiltrate (Rö-Thorax 22.10.2017, CT- Thorax-Ergebnis noch ausstehend) - Eisenmangel (2018) wurde mit Infusionen substituiert - Rezidivierende Sinusitiden mit Kopfschmerzen und antibiotischer Behandlung - Rezidivierender Herpes labialis (meist im Winter, ca. 10 J.) - Trockene Haut und Ekzeme (seit ca. 1 Jahr) - Gewichtsabnahme (von 70 kg auf 60 kg in 2016), Ursache unklar, med. Abklärung 10/2018 (s.o.)
13 - St.n. Mamma-CA re. pT1c, pNO, G3 (2007), St.n. Quadrantektomie und Tamoxifentherapie - St.n. Endometriose (19. LJ.) Während des Klinikaufenthalts nahm die Versicherte an einem "ganzheitlich orientierten, interdisziplinären Behandlungsprogramm für Patienten mit psychosomatischen Erkrankungen teil (IV-act. 41-2/12 Mitte). Am Ende des Aufenthalts verliess die Versicherte die Klinik in einem gebesserten körperlichen und psychischen Zustand, wobei die körperliche und psychische Erschöpfungssymptomatik weitgehend abgebaut werden konnte. Dennoch wurde eine weiterführende somatische und psychosomatische Behandlung als indiziert erachtet, um die erreichten Fortschritte zu festigen und zu vertiefen (IV-act. 41-3/12 unten). 2.7 Dr.med. Z.________ (praktische Ärztin, AB.________), welche die Versicherte seit dem 22. Mai 2018 behandelt, stellte in ihrem Bericht vom 9. Januar 2019 (versehentlich datierte diese Ärztin den Bericht mit "9.01.2018", vgl. IV-act. 22-4/4 unten) was folgt fest (IV-act. 22-2/4 Ziff. 2.5): Fatique-Syndrom unklarer Genese/ Myoarthralgien seit 2000 Steroidinduzierte Osteoporose unter Bisphosphonattherapie Fibromyalgie 2018 (Verdacht auf) V.a. Rheumatoide Arthritis 2001 St.n. Mammakarzinom 2007 F45.41 chronische Schmerzstörung Z73.0 Psycho-vegetatives Erschöpfungssyndrom Z61.4 psychis. Belastungsreaktion nach sex. Trauma in d. Kindheit Aktuell veranschlagte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 22. Oktober 2018 (IV-act. 22-1/4 Ziff. 1.3). Prognostisch erachtete sie eine verbliebene Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden pro Tag als realistisch (vgl. IV-act. 22-2/4 Ziff. 2.7), derweil sie weiter hinten im gleichen Bericht die bisherige Tätigkeit zu maximal 4 h pro Tag als zumutbar erachtete (IV-act. 22-4/4 Ziff. 4.1) bzw. eine dem Leiden angepasste Tätigkeit im Umfange von 2 bis 4 Stunden pro Tag als zumutbar bezeichnete (IV-act. 22-4/4 Ziff. 4.2). 2.8 Nachdem der RAD-Arzt Dr.med. L.________ (FMH Allgemeinmedizin) in seiner Aktenbeurteilung vom 28. Februar 2019 eine interdisziplinäre Begutachtung als nötig beurteilte (IV-act. 23-7/7), wurde der Begutachtungsauftrag dem K.________ M.________ zugelost (IV-act. 27). Die Namen der Gutachter wurden der Versicherten am 10. April 2019 bekanntgegeben (IV-act. 31). Daraufhin teilte die Versicherte mit, dass sie zunächst einen stationären Aufenthalt im Sanatorium N.________ (Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie) beabsichtigt habe (IV-act. 32). Dieser Klinikaufenthalt dauerte vom 23. April 2019 bis zum 15. Juni 2019. Im Austrittsbericht stellten Dr. dipl.psych. AC.________ (Oberärztin),
14 Dr.phil. AD.________ (fallführende Psychologin) und Dr.med. AE.________ (Stationsärztin) die Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit Leitsymptom Schmerz (ICD-10 F45.1, vgl. IV-act. 36-1/8). Als Nebendiagnosen wurden sexueller Missbrauch in der Kindheit (Z61) und die Unterbringung im Pflegeheim, frühe Verantwortungsübernahme (Z62) aufgeführt. Für das weitere Prozedere empfahlen diese Fachpersonen der Klinik Integrationsmassnahmen zur Unterstützung des Arbeitswiedereinstiegs in Form einer Belastungserprobung sowie gegebenenfalls eines anschliessenden Aufbautrainings (mit langsamer Steigerung der Arbeitsbelastung, da die Versicherte dazu neige, sich zu überfordern, IV-act. 36-4/8). 2.9.1 Am interdisziplinären K.________-Gutachten vom 5. November 2019, welches am 29. November 2019 bei der IV-Stelle einging, wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 47-11/66): Dr.med. AF.________ (Fallführung/ FMH Allgem. Innere Medizin) Dr.med. AG.________ (FMH Rheumatologie) Dr.med. AH.________ (FMH Ophthalmologie) Dr.med. AI.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) Dr.medAJ.________ (FMH Neurologie) 2.9.2 Diese Sachverständigen stellten im Rahmen einer Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 47-7f./66): Gonalgien beidseits bei radiomorphologisch im MRT vom 7.8.2019 dokumentierter medialer Meniskusläsion beidseits (ICD-10 M23) - zusätzlich rechtes Knie mit Chondropathie Grad III in der Fascie patellaris femoris zentral - Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie links für den 23.10.2019 geplant - Abschwächung der kniestabilisierenden Muskelgruppen 2.9.3 Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen was folgt an (IV-act. 47-8/66): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Fibromyalgiesyndrom (ICD-10 M79.0) - Status nach Verdachtsdiagnose einer seronegativen rheumatoiden Arthritis mit Status nach immunsupprimierender Behandlung mit Methotrexat 2000 bis 2017 und jahrelanger Langzeit-Glucocorticoid- Einnahme 3. Osteoporose (ICD-10 M81) - intravenöse Bisphosphonat-Therapie mit Aclasta Januar 2019 - DEXA-Messung 11.10.2017 mit T-Score -3.1 LWS, -2.0 Schenkelhals links, -1.7 Hüfte links
15 4. Anlagebedingte Fehlsichtigkeit (Hyperopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.0; H52.2) 5. Chronische Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1) 6. Periphere Netzhautnarben (bei Z.n. Netzhautforamen) (ICD-10 H59.8; H33.3) 7. Status nach Mammakarzinom 2007 - Tumorektomie und Bestrahlung, bisher keine Hinweise auf Rezidiv oder Metastasen 2.9.4 Die interdisziplinäre medizinische Beurteilung (funktionelle Auswirkungen der Befunde/ Diagnosen) fassten die Sachverständigen wie folgt zusammen (IVact. 47-8f./66): Die Explorandin beklagte sich über eine Leistungseinschränkung und ein seit längerer Zeit bestehendes Ganzkörperschmerzsyndrom. Zudem hätten sich im letzten Jahr die Kniebeschwerden verstärkt. Bei unserer rheumatologischen Untersuchung wurden Gonalgien bei radiomorphologisch nachgewiesenen Meniskusläsionen festgestellt. Zur Behandlung ist eine Arthroskopie im Oktober 2019 geplant. Weiter bestehen ein Fibromyalgie-Syndrom und eine Osteoporose nach langjähriger Methotrexat- und Glucocorticoid- Behandlung. Die Osteoporose ist adäquat behandelt. Aufgrund der Kniebeschwerden ist die Belastbarkeit beim Stehen und Gehen eingeschränkt. Die übrigen Diagnosen und Befunde haben aus rheumatologischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei unserer neurologischen Untersuchung wurde keine zusätzliche Nervenläsion festgestellt, welche die Beschwerden der Explorandin erklären würde. Bei unserer psychiatrischen Untersuchung wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Letztere erklärt Beschwerden im Zusammenhang mit der Fibromyalgie, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht mit objektiven Befunden belegt werden konnten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die psychische Symptomatik besteht nicht. Bei unserer ophthalmologischen Untersuchung wurden eine anlagebedingte Fehlsichtigkeit, eine Alterssichtigkeit und eine chronische Benetzungsstörung diagnostiziert. Aufgrund der früheren Netzhautablösung bestehen periphere Netzhautnarben. Der Visus insgesamt ist nicht wesentlich eingeschränkt. Eine verminderte Arbeitsfähigkeit besteht aus ophthalmologischer Sicht nicht. Bei unserer allgemeininternistischen Untersuchung wurden unauffällige Befunde erhoben. Die Explorandin litt 2007 und 2008 an einem Mammakarzinom, welches erfolgreich behandelt wurde. Weitere pathologische Befunde wurden aus allgemeininternistischer Sicht nicht erhoben. 2.9.5 In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Discounter erachteten die Sachverständigen eine Anwesenheit von 8 Stunden pro Tag mit einer Leistungsfähigkeit von noch 80% (infolge von vermehrtem Pausenbedarf bei gehenden und stehenden Tätigkeiten) als zumutbar (IV-act. 47-9/66 Ziff. 4.6.1 bis 4.6.3). Für optimal angepasste Tätigkeit, d.h. für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitive
16 Überkopfarbeiten und ohne längeres Stehen oder Gehen wurde bei einer Präsenz von 8 bis 8.5 Stunden pro Tag eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100% veranschlagt (IV-act. 47-9f./66, Ziff. 4.7.1 bis 4.7.4). Im Übrigen führten die Gutachter sinngemäss aus, dass die erhobenen Befunde keine Einschränkung hinsichtlich der anfallenden Haushaltarbeiten begründen würden (IV-act. 47- 10/66 Ziff. 4.11). 2.10 In einem Bericht vom 28. Februar 2020 an die IV-Stelle kritisierte die Psychiaterin AK.________, welche die Versicherte seit dem 20. Januar 2019 behandelt, das K.________-Gutachten bzw. namentlich das psychiatrische Teilgutachten. In diesem Bericht stellte die behandelnde Psychiaterin folgende Diagnosen (IV-act. 74-5/6): Anhaltend somatoforme Schmerzstörung 1145.5 Rezidivierend depressive Störung, aktuell leicht 1133.0 Abhängige und selbstunsicherer Persönlichkeitszüge Z73.2 Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus (IV-act. 74-5/6 unten): Im bisherigen Verlauf bestand aus psychiatrischer Sicht, medizinisch theoretisch, eine schwankende Arbeitsfähigkeit mit 20-40% in angepasster Tätigkeit. Leider war diese nicht real überprüfbar. Die Arbeitsfähigkeit während der kürzlich begonnenen Integrationsmassnahme beträgt 2 Stunden. Es sollte die Belastbarkeit in den nächsten Monaten im O.________ überprüft werden. Am Schluss des Berichts nahm die behandelnde Psychiaterin folgende Beurteilung vor (IV-act. 74-6/6): Die Patientin leidet unter einer chronischen Schmerzstörung, aus meiner Sicht mit typisch somatoformer Ausprägung. Das aktuelle Pensum im O.________ P.________ wird man voraussichtlich in den kommenden Monaten auf ca. 50- 60% steigern können. Ich gehe aber davon aus, dass eine höhere Arbeitsbelastung die Patientin gesundheitlich überfordern wird. 3. Bevor eine gerichtliche Würdigung der vorstehenden medizinischen Angaben vorgenommen wird, drängt es sich auf, als Ausgangslage die unbestritten gebliebenen Aspekte des vorliegenden Falles festzuhalten. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Invaliditätsbemessung grundsätzlich nach der gemischten Methode vorgenommen, und zwar mit der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80% eine Erwerbsarbeit ausüben würde, derweil 20% auf den Haushaltbereich (Aufgabenbereich) entfallen (vgl. S. 2 oben der angefochtenen Verfügung, wonach für den Erwerbsanteil ein Teilinvaliditätsgrad von 12.8% ermittelt wurde). Diese Anwendung der gemischten Methode und die dargelegte Aufteilung werden von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht in Frage gestellt, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (S. 2 oben) für den Aufgabenbereich (Haushalt) keine Einschränkung angenommen und diesbezüg-
17 lich einen Teilinvaliditätsgrad von 0% angeführt. Auch dieser Bereich wird vor Gericht nicht beanstandet. Vielmehr wird in der Replik (Ziff. 3) auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 31. Januar 2020 Bezug genommen und in diesem Kontext ausgeführt, dass die Versicherte in der Lage sei, ihren Haushalt selber zu führen, wenn auch sehr langsam und mit vielen Pausen sowie "immer nur unter Schmerzen" (vgl. Replik, S. 5 oben). Damit besteht grundsätzlich kein Anlass, für den Haushaltbereich einen Teilinvaliditätsgrad anzunehmen. 4. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte hinsichtlich verschiedener Fachrichtungen umfassend abgeklärt und mehrfach stationär behandelt wurde. In somatischer Hinsicht liegen rheumatologische, orthopädische, internistische, radiologische, neurologische, gastroenterologische, ophthalmologische und kardiologische Untersuchungen vor. Dass diesbezüglich noch eine bestimmte somatische Abklärung unterblieben oder noch nötig sei, wird im Beschwerdeverfahren vor Gericht weder ansatzweise, noch substantiiert geltend gemacht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern somatische Zusatzabklärungen geboten wären. Vielmehr präsentiert sich die Aktenlage so, dass mit dem MEDAS-Gutachten umfassende somatische Berichte vorliegen, welche auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen sowie in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden. Auch erweisen sich die einzelnen Einschätzungen der somatischen Teilgutachter, - dass die von der Versicherten beklagten Ganzkörperschmerzen aus allgemeininternistischer Sicht nicht erklärt werden können und diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hergeleitet werden kann (IV-act. 47-22/66 Mitte), - dass sich für die ausgedehnten multilokulären Beschwerden im klinischen Status aus rheumatologischer Sicht keine relevanten pathoanatomischen Befunde finden lassen (IV-act. 47-32/66 oben), - dass für die beklagte chronische Müdigkeit und Leistungsintoleranz bezogen auf den Bewegungsapparat (aus rheumatologischer Sicht) keine relevanten pathoanatomischen Befunde vorliegen (IV-act. 47-32/66 oben), - dass sich weder anamnestisch noch klinisch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer relevanten neurologischen Problematik ergeben (IV-act. 47-48/66), - und dass aus ophthalmologischer Sicht keine Diagnosen bestehen, die eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde (IV-act. 47-56/66, Ziff. 7.3.2), als nachvollziehbar und einleuchtend. Nachdem keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der somatischen Expertisen geltend gemacht werden und solche auch nicht ersichtlich sind, hat sich das Gericht grundsätzlich daran zu halten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2018 vom 9.5.2019 Erw.5.1, publ. in SVR-Rechtsprechung 8-9/2019 IV Nr. 67).
18 5. In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht dem vorliegenden psychiatrischen Teilgutachten Beweiswert zuerkannt hat. Die Frage, ob ein (Teil)-Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2019 vom 14.10.2019 Erw. 4.1.2 mit Verweis auf BGE 143 V 124 Erw. 2.2.4 S. 128). 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet am psychiatrischen Teilgutachten insbesondere sinngemäss, - dass keine Berichte der (seit Januar 2019) behandelnden Psychiaterin AK.________ berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 4 unten) und sie keine Auskunft über ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe geben können (Beschwerde S. 5 und S. 6, Ziff. 3); - dass die Berichte der Rehaklinik J.________ vom 28. Dezember 2018 und des Sanatoriums N.________ vom 19. Juni 2019 nicht berücksichtigt worden seien (Beschwerde S. 5); - dass der mit dem Einwand eingereichte Bericht der Psychiaterin AK.________ vom 28. Februar 2020 den K.________-Gutachtern nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden sei (Beschwerde S. 5); - dass die Versicherte sich (im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung) in einem Aufbautraining in der O.________ Stiftung P.________ befunden habe und der entsprechende Abschlussbericht abzuwarten und zu würdigen gewesen wäre, was nachzuholen sei (Beschwerde S. 5); - dass der psychiatrische Gutachter zwar eine rezidivierende depressive Störung sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert habe, dennoch aber von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgehe und damit die Ganzkörperschmerzen, die Schwellungsgefühle in Ellenbogen, Knie und Waden, die Müdigkeit und Kraftlosigkeit etc. unberücksichtigt lasse (Beschwerde S. 6); - dass die immer wieder auftauchenden Erinnerungen des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit im Gutachten kaum gewürdigt würden, obwohl im Bericht der Rehaklinik J.________ ausgeführt werde, diese Vorfälle seien weitgehend unverarbeitet geblieben (Beschwerde S. 6f.); - dass die Versicherte sich durchaus vorstellen können, dass es einen Zusammenhang zwischen den (körperlichen) Symptomen und den nie thematisierten Missbrauchserfahrungen gebe (Beschwerde S. 7); - dass die behandelnde Psychiaterin auf selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitszüge (Z73.2) hinweise (Beschwerde S. 7); - dass sich der psychiatrische Gutachter nur in Allgemeinplätzen äussere und die Folgen der chronischen somatoformen Schmerzstörung nicht berücksichtige (Beschwerde S. 7 unten); - und dass insgesamt das psychiatrische Gutachten nicht beweistauglich und nicht verwertbar sei, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (Beschwerde S. 8). 5.2.1 Vergleicht man die vom psychiatrischen Gutachter einerseits und von der behandelnden Psychiaterin andererseits gestellten Diagnosen, fällt vorab auf,
19 wie die beiden Fachärzte darin einig sind, dass die rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) aktuell als leichte Episode einzustufen ist (vgl. IV-act. 47- 40/60 und IV-act. 74-5/6). Dass eine solche leichte depressive Störung keine IVrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag, wurde in der Vernehmlassung der Vorinstanz (S.3 Mitte) überzeugend festgehalten und leuchtet ein. 5.2.2 Einig sind sich diese Fachärzte zudem, dass die Versicherte an einer somatoformen Schmerzstörung leidet, allerdings wird diese nicht genau gleich kodiert. Während der psychiatrische Gutachter von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) ausgeht (IVact. 47-40/66), postuliert die behandelnde Psychiaterin das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (im Sinne von ICD-10 F45.4). Darauf ist nachfolgend zurückzukommen (siehe Erw. 5.3ff.). 5.2.3 Zusätzlich hat die behandelnde Psychiaterin noch eine sogenannte Z73- Diagnose gestellt, welche nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen "Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung" umschreiben (vgl. zit. Internationale Klassifikation, herausgegeben von H. Dilling, W. Mombour, M.H. Schmidt, 5.Aufl., Z73, S. 343). Diese Differenz zwischen den genannten Fachärzten bezieht sich auf (auffällige) Persönlichkeitszüge, welche allerdings hier nicht weiter zu berücksichtigen sind. Denn nach höchstrichterlichen Rechtsprechung verhält es sich so, dass bestimmte Persönlichkeitszüge, welche unter einer Z-Kodierung fallen, nicht unter den Begriff der invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsstörungen fallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28.8.2019 Erw. 4.2.2 mit Verweis auf die Urteile 9C_551/2016 vom 5.12.2016 Erw. 5.4, 9C_894/2015 vom 25.4.2016 Erw. 5.1). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin vor Gericht rügt, dass den Gutachtern die Austrittsberichte der Rehaklinik J.________ und der Klinik N.________ nicht bekannt gewesen seien bzw. dass sich die Gutachter damit nicht ausreichend auseinandergesetzt hätten, wird von der Vorinstanz in der Vernehmlassung (S.2) zutreffend entgegenhalten, dass den Gutachtern diese Klinikaufenthalte bekannt waren, denn sie wurden in den Teilgutachten expressis verbis angesprochen (vgl. IV-act. 47-42/66 oben und IV-act. 47-46/66 oben). Wohl wäre es wünschenswert gewesen, wenn der psychiatrische Gutachter in seinem Teilgutachten nicht nur den stationären Aufenthalt in der Klinik N.________ erwähnt hätte (IV-act. 47-42/66 oben), dass ihm aber auch der stationäre Aufenthalt in der Rehaklinik J.________ bekannt war, ergibt sich in doppelter Hinsicht. Denn zum einen notierte der psychiatrische Gutachter im Rahmen der vertiefenden Befragung (Ziff. 3.2 des Gutachtens) ausdrücklich: "Als sie in J.________ hospitalisiert
20 …" (vgl. IV-act. 47-36/66 Mitte). Zum andern fällt massgeblich ins Gewicht, dass der psychiatrische Gutachter die somatoforme Schmerzstörung exakt genau gleich kodiert hat wie die betreffende Fachärztin in der Rehaklinik (vgl. IV-act. 41- 1/12 "F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren", i.V.m. IV-act. 47-40/66 "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41"). Was die Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung anbelangt, äusserte sich die Fachärztin der Rehaklinik für die Dauer des stationären Aufenthalts und für den Folgemonat nach dem Austritt (vgl. IV-act. 41-4/12 Mitte), derweil der psychiatrische Gutachter seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ausgehend von der am 19. August 2019 erfolgten psychiatrischen Exploration vornahm. Anzufügen ist, dass im Austrittsbericht der Rehaklinik J.________ ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Versicherte die Klinik "in einem gebesserten körperlichen psychischen Zustand" verlassen hat und dass die "Erschöpfungssymptomatik weitgehend abgebaut werden konnte" IV-act. 41-3/12 unten). Hinsichtlich des stationären Aufenthalts in der Klinik N.________ (23.4.19 - 15.6.19) wurde analog eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Dauer des stationären Aufenthalts sowie für eine kurze Folgezeit (rund 2 ½ Wochen) attestiert (IV-act. 36-4/8 Mitte). 5.4.1 Nach konstanter Rechtsprechung sagt eine bestimmte Diagnose grundsätzlich noch nichts über den jeweiligen Arbeitsfähigkeitsgrad aus (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2012 vom 22.5.2013 Erw. 5.1.3). 5.4.2 Was die klinischen Untersuchungsbefunde anbelangt, welche im Zusammenhang mit der Exploration erhoben wurden, hielt der psychiatrische Gutachter u.a. fest, dass der affektive Kontakt gut herstellbar war, dass die Stimmung sich depressiv präsentierte mit verminderter Freude bei durchaus erhaltenen Interessen. Es seien Schlafstörungen in der Nacht und eine erhöhte Ermüdbarkeit am Tag angegeben worden. Sie habe einen verminderten Appetit. Der Selbstwert sei erhalten. Sie könne sich gut verbalisieren und ihren Willen gut kundtun. Allumfassende negative Zukunftsperspektiven bestünden nicht, ebenso wenig Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck von Angst und Zwänge. Sie sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Anamnese habe gut erhoben werden können, auch habe sie die Lebensdaten gut angeben können. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien unbeeinträchtigt, das Denken formal geordnet und inhaltlich ohne Wahnideen, Halluzinationen und Ich-Störungen. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt sowie Hinweise auf Suizidalität bestünden keine (IV-act. 47-40/66).
21 5.4.3 Daraus ist abzuleiten, dass der psychische Befundstatus umfassend und lege artis erhoben wurde. Es sind diesbezüglich keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine ungenügende Befunderhebung durch den psychiatrischen Gutachter sprechen. 5.4.4 Demgegenüber wurde der psychische Status der Versicherten durch die behandelnde Psychiaterin am 25. Februar 2020 (und mithin nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens vom 5. November 2019) wie folgt erhoben (vgl. IV-act. 74- 5/6, Schreibweise gemäss Original): Bewusstseinsklare Patientin, gepflegt zu einen Ebenen orientiert. Zurückhaltend. Auffassung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Merkfähigkeit, Konzentration unauffällig. Subjektiv hin und wieder Grübeln, kreisende Gedanken. Kein Hinweis für Zwänge, Nachvollziehbare Ängste hinsichtlich der Zukunft, keine Angststörung. Keine Hinweise für Wahngedanken, Wahrnehmungsstörungen, Sinnestäuschungen, Ich- Störungen bis auf teilweise körperdissoziative Phänomene (Lähmungen der Arme). Affektiv reduziert schwingungsfähig, leicht niedergestimmt, leicht ratlos, subjektiv euthym mit Phasen von Niedergestimmtheit. Psychomotorisch subjektiv hin und wieder Antriebsstörungen, objektiv angespannt, Mimik und Gestik leicht reduziert. Keine Suizidgedanken. Keine akute Suizidalität. Leichte Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Kein sozialer Rückzug. Appetit normal. Schnelle Erschöpfbarkeit. Diverse Schmerzen vor allem im HWS-Bereich, Schultern bis in die Finger Schmerzen in den Knien (Patientin hatte dort bereits eine Knieoperation Ende 2019). 5.4.5 Aus einer Gegenüberstellung des Psychostatus gemäss der behandelnden Psychiaterin (vgl. Erw. 5.4.4) und desjenigen des begutachtenden Psychiaters (vgl. Erw. 5.4.2) hat der RAD-Arzt Dr.med. L.________ sinngemäss abgeleitet, dass die nach der MEDAS-Begutachtung von der behandelnden Psychiaterin erhobenen Befunde wenig ausgeprägt seien und es im Ergebnis nicht rechtfertigen liessen, aus psychiatrischer Sicht eine verbliebene Restarbeitsfähigkeit von lediglich 20% bis 40% bzw. durchschnittlich eine Arbeitsunfähigkeit von 70% anzunehmen (vgl. IV-act. 77). Dieser RAD-Arzt hat die grosse Diskrepanz zwischen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des psychiatrischen Gutachters und der behandelnden Psychiaterin im Wesentlichen damit begründet, dass letztere die (sehr tiefe) Selbsteinschätzung der Versicherten hinsichtlich Arbeits- und Leistungsfähigkeit übernehme und nicht in Frage stelle. Im Übrigen sei der Umstand, wonach Schmerzpatienten sich selber nur eine viel geringere Arbeitsfähigkeit zutrauen würden, ein Phänomen, welches regelmässig anzutreffen sei (IV-act. 77- 2/2 oben). Für diese Argumentation sprich grundsätzlich, dass praxisgemäss der Verschiedenheit von Begutachtungsauftrag einerseits und Behandlungsauftrag andererseits grosse Bedeutung beigemessen wird, wie auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3f.) an sich zutreffend ausgeführt hat (vgl. aber auch noch nachfolgend).
22 5.4.6 Zu beachten ist, dass sich der psychiatrische Gutachter bei der Herleitung der Diagnosen substantiiert mit verschiedensten Aspekten auseinandergesetzt hat (IV-act. 47-40f./66 Ziff. 6.3), analog auch im Rahmen der Zusammenfassung der bisherigen persönlichen, beruflichen und gesundheitlichen Entwicklung der Versicherten unter Einbezug der aktuellen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation (IV-act. 47-41/66 Ziff. 7.1). Auch hat der Sachverständige explizit die Konsistenz und Plausibilität in der Untersuchungssituation und im Alltag geprüft und gewürdigt, wozu u.a. angerechnet wurde, dass die Versicherte weiterhin in der Lage ist, selber Auto zu fahren (vgl. IV-act. 47-41/66 Ziff. 7.3.1 und 7.3.2; siehe auch IV-act. 47-39/66 oben). Dass diese Ressource "Autofahren können" nicht mehr gegeben sei, wird von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht vorgebracht. Weitere Ressourcen der Versicherten werden unter Ziffer 7.4 des Teilgutachtens thematisiert und gewürdigt (IV-act. 47-42/66). Soweit die Beschwerdeführerin dem vorliegenden Gutachten sinngemäss vorwirft, dass bei der Ressourcen- und Konsistenzprüfung hemmende Faktoren zu Unrecht nicht berücksichtigt und gewürdigt worden seien, so beispielsweise die traumatischen Erlebnisse aus der Kind- und Jugendzeit (sexuelle Übergriffe des Stiefvaters, vgl. Beschwerde S. 7 oben), übersieht sie, dass der Sachverständige darauf expressis verbis eingegangen ist (IV-act. 47-40/66 unten), allerdings mit Blick auf die wenig auffällige Sozialisation mit Familiengründung und voller Leistungsfähigkeit während mehrerer Jahre diesem Aspekt keine ausschlaggebende Bedeutung zugemessen hat, was sich ohne weiteres als nachvollziehbar erweist. Die Versicherte mit Jahrgang 1963, welche am 1. Juni 1987 in die Schweiz einreiste (IV-act. 2-1/8 Ziff. 1.4), im Jahre 1988 (mit 25 Jahren) heiratete und anschliessend drei Kinder (mit Jahrgang 1989, 1993 und 1995) geboren und aufgezogen hat, war gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto seit Oktober 1987 bei verschiedenen Arbeitgebern (in AL.________, AM.________, AN.________, AO.________ (etc.) mindestens teilzeitlich erwerbstätig (vgl. IVact. 11). Dass dabei ab 2000 eine Medikation mit Methotrexat (siehe oben, Erw. 2.1.1) die Arbeitsfähigkeit bewahrte (wie in der Replik S. 5 argumentiert wird), vermag nichts daran zu ändern, dass diesen angeführten traumatischen Erlebnissen - auch wenn sie bislang gemäss Bericht der Rehaklinik J.________ vom 28. Dezember 2018 noch weitgehend unverarbeitet geblieben sind (IV-act. 41- 3/12) - bei der massgebenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist, wie der Gutachter überzeugend angenommen hat. Dies gilt erst recht, als im Austrittsbericht der Klinik N.________ vom 19. Juni 2019 dazu was folgt festgehalten wurde (IV-act. 36-3/8 unten): Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung in Folge des sexuellen Missbrauchs in der Kindheit liegt nicht vor (keine Intrusionen, keine Vermeidung, jedoch nur bruchstückhafte Erinnerungen an die Erlebnisse, …).
23 Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 12. Oktober 2020 (S. 2) detailliert zusammengefasst, dass im Gutachten eine einlässliche Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie eine Beurteilung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag mittels Indikatorenprüfung vorgenommen und Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichermassen ausführlich abgehandelt wurden. Es kann darauf verwiesen werden. 5.4.7 Was die Argumentation in der Replik (S. 4) anbelangt, wonach die Schmerzproblematik sehr wohl objektivierbar sei, was durch die zwei Hospitalisationen dokumentiert werde, ist an sich zu beachten, dass die Versicherte die Rehaklinik J.________ am 22. Dezember 2018 (wie bereits vorne hervorgehoben) "in einem gebesserten körperlichen und psychischen Zustand" verlassen und die "körperliche und psychische Erschöpfungssymptomatik weitgehend abgebaut werden konnte" (IV-act. 41-3/12 unten). Die daraus ableitbare Therapierbarkeit der Erschöpfungssymptomatik hatte indessen nach der Aktenlage keine länger anhaltende Wirkung. Hinsichtlich der Schmerzproblematik wiesen die Fachpersonen dieser Klinik namentlich auf folgende Aspekte hin (IV-act. 41-3/12): In Bezug auf den Umgang mit den Schmerzen zeigte sich Frau … einsichtig, dass kein Weg an einer Schmerzakzeptanz vorbeiführe. In der Vergangenheit habe sie mit verschiedenen Ansätzen versucht, die Schmerzen zu bekämpfen. Heute könne sie sich mit dem Gedanken, trotz Schmerzen aktiv am Leben teilzunehmen, allmählich anfreunden. In die Klinik N.________ wurde die Versicherte ins Therapieprogramm für stressbedingte Schmerzstörungen aufgenommen, welches eine kognitivverhaltenstherapeutische Einzelpsychotherapie, eine interaktionelle Schmerztherapiegruppe, eine interaktionelle Musiktherapie, Biofeedback zur Förderung der Entspannungsfähigkeit, Einzel-Physiotherapie, entspannungs- und bewegungszentrierte Fachtherapien sowie pflegerische Bezugspersonensitzungen umfasste. Gemäss Austrittsbericht konnte die Versicherte sich mit dem vermittelten psychosomatischen Schmerzmodell zu Beginn der Behandlung identifizieren und sich rasch auf eine psychotherapeutische Bearbeitung der stressgenerierenden dysfunktionalen Schemata (stets für andere da sein, niemanden verletzen oder enttäuschen) und Bewältigungsmuster (eigene Bedürfnisse zurückstellen, über die eigenen Leistungsgrenzen hinausgehen) einlassen. Beim Austritt seien Stimmung und Antrieb deutlich gebessert gewesen, die Schmerzen seien indes im Wesentlichen unverändert geblieben (IV-act. 36-3/8). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wurde für eine kurze Folgezeit (2 ½ Wochen) nach dem Austritt attestiert mit der Empfehlung, mit Integrationsmassnahmen den Arbeitswiedereinstieg zu unterstützen, wobei die Arbeitsbelastung langsam zu steigern sei (weil die Versicherte dazu neige, sich zu überfordern, IV-act. 36-4/8).
24 5.4.8 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die IV-Stelle vor dem Rentenentscheid die Ergebnisse der gewährten Integrationsmassnahme nicht abgewartet habe (vgl. Beschwerde S. 8f.). Dazu verweist die IV-Stelle an sich zutreffend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2018 vom 26.7.2019 Erw. 4.2.1, 8C_801/2018 vom 13.2.2019 Erw. 4.3; 9C_646/2015 vom 19.3.2016 Erw. 4.4). Allerdings trifft es auch zu, dass das Bundesgericht in weiteren Urteilen einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen hat. Stehe eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert worden sei und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar sei, vermöge dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und sei das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme geboten (vgl. Urteil 8C_30/2020 vom 6.5.2020 Erw. 5.2.1 mit Hinweisen, u.a. auf die Urteile 8C_661/2019 vom 23.1.2020 Erw. 4.2 und 8C_48/2018 vom 27.6.2018 Erw. 4.3.2). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass im Schlussbericht der O.________ Stiftung vom 24. August 2020 der zuständige Integrationsverantwortliche und Job-Coach der Versicherten ein "volles Engagement" attestierte ("war immer bestrebt eine gute Leistung zu bringen") und die Arbeitszeit im Monatsschritt um jeweils eine Stunde gesteigert werden konnte, aber eine Steigerung über 4 Stunden pro Tag nicht erreicht wurde. 5.5 Im Lichte all dieser Ausführungen gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die gutachtliche Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit eindeutig zu streng ausgefallen ist, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Beurteilung eines zumutbaren Arbeitsfähigkeitsgrades aus fachärztlicher Sicht - von der Natur der Sache her unausweichlich - erhebliche Ermessenszüge aufweist. In Anbetracht der Dauer des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der bereits getätigten Abklärungen sowie unter Einbezug des Alters der Versicherten und der Ergebnisse des Eingliederungsverfahrens sieht das Gericht davon ab, weitere Abklärungen zu treffen bzw. eine weitere medizinische Stellungnahme einzuholen. Vielmehr rechtfertigt es sich, die massgebende Arbeitsfähigkeit nach Massgabe der gesamten Aktenlage entgegen der Auffassung der Vorinstanz
25 nicht auf 100% für leidensangepasste Tätigkeiten, sondern erheblich tiefer festzusetzen, zumal die dargelegten Schmerzen eine deutliche Leistungseinbusse zur Folge haben, wie auch die erwähnte Integrationsmassnahme (bei grundsätzlich "vollem Engagement", dies gemäss Schlussbericht) gezeigt hat. Knüpft man an die prognostische Einschätzung der behandelnden Psychiaterin an, welche ein Steigerungspotential auf 50% bis 60% als realistisch veranschlagte (vgl. IVact. 74-6/6 Mitte), rechtfertigt es sich - auch im Sinne einer vermittelnden Vergleichslösung - die theoretische Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auf insgesamt 60% festzulegen. Für den höheren Wert dieser Bandbreite spricht sodann, dass die Versicherte im Rahmen der Haushaltabklärung im Zusammenhang mit der Erklärung, dass sie ständig Schmerzen habe, sinngemäss ausgeführt hat: "Das Beste sei die Ablenkung" (IV-act. 59-2/8 4. Abs. in fine). Zusammenfassend erweist es sich als geboten, für die vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei leidensangepassten Tätigkeiten von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% (statt 100%) auszugehen. 6. Dieser oben hergeleitete Arbeitsfähigkeitsgrad für angepasste Tätigkeiten wirkt sich auf den Einkommensvergleich wie folgt aus. In der angefochtenen Verfügung veranschlagte die Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 65'750.60 (bezogen auf ein 100%-Pensum). Aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte die Vorinstanz ein Durchschnittseinkommen einer Hilfsarbeiterin bei einem 100%-Pensum von Fr. 55'045.-- (per 2018, vgl. IV-act. 78-7/10). Beide Einkommensgrössen werden von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht in Frage gestellt wurde, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Bei einem massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrad von 60% resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'027.-- (55'045 x 0.60). Stellt man das Valideneinkommen von Fr. 65'750.60 dem Invalideneinkommen von Fr. 33'027 gegenüber, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'723.60, was in Relation zum Valideneinkommen einem Prozentsatz von 49.769 % (65'750.60 minus 33'027 = 32'723.60; 327'723.60 : 65'750.60 x 100 = 49.76927) bzw. bei einem Erwerbsanteil von 80% (siehe oben, Erw. 3) einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 39.81 (49.76927 x 0.80) entspricht. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad für den Haushaltbereich (0%) ergibt sich ein aufgerundeter IV-Grad von 40%. 7. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend wird die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abgeändert, als der Versicherten ein Anspruch auf eine IV-Viertelsrente (IV-Grad 40%) zu gewähren ist. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus
26 Leistungen beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für die Höhe des Honorars ist auf den kantonalen Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) abzustellen, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. Nach § 2 GebTRA ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. Unter Berücksichtigung all dieser Aspekte ist die von der Vorinstanz zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'400.-- festzulegen. 8. Nachdem es sich beim vorliegenden Entscheid nach Massgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht um einen kantonalen Endentscheid handelt, erübrigt es sich derzeit, im Dispositiv eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_348/2018 vom 23.1.2019).
27 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung entsprechend abgeändert, als der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 40%) zuerkannt wird. Die Festlegung des Rentenbeginns sowie der nachzuzahlenden Rentenbeträge ist Sache der IV-Stelle. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das PC-Konto 60-22238-6 des Gerichts zu bezahlen. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- zugesprochen. 4. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: Versand: 19. November 2020