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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.07.2020 I 2020 52

10. Juli 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,993 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Unfallversicherung (Leistungsanspruch) | Unfallversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 52 Entscheid vom 10. Juli 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Leistungsanspruch)

2 Sachverhalt: A. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 19. November 2019 verletzte sich A.________ (Jg. 1982) am 4. November 2019 während der Arbeit beim "Anheben des Treppengeländers" am rechten Oberarm, wobei als Schädigung ein "Riss" bezeichnet wurde. Ab dem 14. November 2019 war er arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt des Ereignisses war A.________ bei der Schreinerei B.________ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert (Vi-act. 1). Am 21. November 2019 bestätigte die Suva den Eingang der Schadenmeldung und sie stellte einen Entscheid über die Versicherungsleistungen nach Abschluss der notwendigen Abklärungen in Aussicht (Vi-act. 2). B. Am 25. November 2019 reichte die behandelnde Ärztin der Suva das Arztzeugnis UVG ein (Vi-act. 5). A.________ beantwortete am 3. Dezember 2019 schriftlich Fragen der Suva (Vi-act. 7) und am 10. Dezember 2019 wurde er durch die Suva mündlich/telefonisch befragt (Vi-act. 8). Am 10. Januar 2020 verneinte der Suva-Arzt die ihm unterbreitete Frage, ob eine Listendiagnose vorliege (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab (Vi-act. 14), womit sich A.________ nicht einverstanden erklärte (Vi-act. 19, 20 und 23). Hierauf verfügte die Suva am 25. Februar 2020, es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistungen; die geklagten Beschwerden seien weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen (Vi-act. 24). C. Am 22. März 2020 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Februar 2020 (Vi-act. 28), welche die Suva mit Entscheid vom 2. April 2020 abwies (Vi-act 31). D. A.________ erhebt am 19. Mai 2020 bei der Suva Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020. Sie wird von der Suva am 27. Mai 2020 zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. Sinngemäss beantragt A.________, den Einspracheentscheid zu überprüfen und aufzuheben und ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 2. April 2020.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte die Suva die Verfügung vom 25. Februar 2020, mit welcher sie einen Anspruch auf Versicherungsleistungen der Unfallversicherung ablehnte mit der Begründung, die geklagten Beschwerden seien weder auf einen Unfall nach Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 zurückzuführen (Vi-act. 24). Nachdem der Beschwerdeführer sowohl einen Unfall geltend macht als auch rügt, es liege ein gelenkseitiger Einriss der Subscapularissehne kranial und damit eine Listendiagnose vor, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Suva ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 2.1.1 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 Erw. 4.3.1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden (BGE 134 V 72 Erw. 4.1.1). Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 S. 199 Erw. 3c/aa und S. 422 Erw. 2b) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994, S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen ist das Merkmal der

4 Ungewöhnlichkeit erfüllt, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (Urteil BGer 8C_282/2017 vom 22.8.2017 Erw. 3.1.2; vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Aufl., S. 27). Hingegen taugen Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 Erw. 3.3.1). Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_842/2018 vom 6.5.2019 Erw. 3.3.1 m.w.H. u.a. auf BGE 134 V 72 Erw. 4.1). 2.1.2 Die Rechtsprechung erachtete den für den Unfallbegriff vorausgesetzten ungewöhnlichen äusseren Faktor bisweilen auch dann als erfüllt, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt war und dieser zu einer, gelegentlich als Verhebetrauma bezeichneten, Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 Erw. 3b). Allerdings ist ein "ganz ausserordentlicher Kraftaufwand" nicht leichthin anzunehmen, bedarf es dazu doch eindrücklich schwerer Lasten und zusätzlich zum Kraftaufwand ein Hinzutreten besonders sinnfälliger Umstände, etwa beim Klavierbauer, welcher einen 500 kg schweren wegrollenden Flügel aufhalten musste, nachdem er ihn zusammen mit einem Mitarbeiter von zwei Böcken heruntergehoben hatte (RKUV 1991 Nr. U 122 S. 143 Erw. 3c, mit weiteren Beispielen wiedergegeben in Urteil BGer 8C_245/2015 vom 19.8.2015 Erw. 5). Dies war etwa nicht gegeben beim Heben von 25kg-Säcken mit Erde (Urteil BGer 8C_246/2011 vom 25.8.2011 Erw. 4.4), einer Lautsprecherbox (30kg; Urteil BGer U 65/02 vom 13.12.2002), einer 85kg schweren Steinplatte (Urteil BGer U 7/00 vom 27.7.2001), eines Radiators (100kg; Urteil BGer U 110/99 vom 12.4.2000) oder einer 200kg schweren Glasscheibe zu zweit (Urteil BGer U 214/95 vom 23.12.1996) oder beim Umlagern eines 100 bis 120 kg schweren Patienten durch einen Hilfspfleger allein (BGE 116 V 136 Erw. 3) oder das Anheben eines 140kg schweren Lamellenrostes zu zweit (Urteil BGer 8C_245/2015 vom 19.8.2015 Erw. 5). Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist in solchen Fällen auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (Urteil BGer 8C_783/2013 vom 10.4.2014 Erw. 6.2). Zudem berücksichtigt die Rechtsprechung - auch wenn die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors grundsätzlich nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist (vgl. oben Erw. 2.1.1) - beim Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit auch subjektive Faktoren wie Konstitution oder berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung (BGE 134 V 72 Erw. 4.2.3; Urteil BGer 8C_783/2013 vom 10.4.2014 Erw. 6.2; BSK UVG-Hofer, Art. 6 N 35).

5 2.1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person zu beweisen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt (die blosse Möglichkeit genügt nicht), so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (vgl. Urteil BGer 8C_696/2013 vom 14.11.2013 Erw. 2 mit Hinweisen auf BGE 116 V 140). 2.1.4 Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, daher meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 Erw. 2a; Urteil BGer 8C_139/2019 vom 18.6.2019 Erw. 3.2.2). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile BGer 8C_225/2019 vom 20.8.2019 Erw. 3.3; 8C_622/2017 Urteil vom 16.4.2018 Erw. 2.1; BGE 121 V 45 Erw. 2a mit Hinweisen). 2.2 Betreffend Ereignis vom 4. November 2019 ergibt sich aus den Akten: 2.2.1 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 19. November 2019 erlitt der als Schreiner tätige Beschwerdeführer 'beim Anheben des Treppengeländers' am 'Oberarm rechts' einen 'Riss'. Seit dem 14. November 2019 bestand eine Arbeitsunfähigkeit (Vi-act. 1). 2.2.2 Die ärztliche Erstbehandlung erfolgte am 13. November 2019 (Vi-act. 5). Dr.med. C.________ (Fachärztin für Allgemeinmedizin) schilderte den Unfallhergang vom 4. November 2019 nach Angaben des Beschwerdeführers wie folgt:

6 Heben von schwerer Last mit Kollegen zusammen, der es früher losliess. Dabei Schulter re verdreht. 2.2.3 Am 3. Dezember 2019 beantwortete der Beschwerdeführer Fragen der Suva schriftlich. Die Aufforderung, den Vorfall, auf den die Beschwerden zurück zu führen sind, ausführlich zu schildern, beantwortete er wie folgt (Vi-act. 7): Falsche Bewegung beim Anheben eines Treppengeländers mit einem Arbeitskollegen. Ob sich etwas Besonderes wie Ausgleiten, Sturz, Anschlagen usw. ereignet habe, verneinte der Beschwerdeführer. 2.2.4 Die Suva kontaktierte den Beschwerdeführer zum Unfallhergang am 10. Dezember 2019 telefonisch. In der Telefonnotiz wird festgehalten (Vi-act. 8): Die Schreinerei in welcher A.________ arbeite, sei im Moment im Umbau, weswegen er und sein Arbeitskollege eine schwere Eisenstange (Treppengeländer) tragen mussten. Sein Kollege habe die eine Seite der Stange gehalten und er die Andere. Sein Kollege legte anschliessend sein Ende auf einen sogenannten "Puc" ab. Das ist gemäss den Erklärungen von A.________ eine Ablage auf der Schreiner arbeiten. Als sein Arbeitskollege die Stange auf seiner Seite auf diesen Puc legte, verspürte A.________ plötzlich Schmerzen (spürte wie Sehne gerissen sei). Zu diesem Zeitpunkt hielt er die Stange noch mit beiden Händen. Da der Schmerz so stark war, legte er die Stange hin. 2 Wochen später hatte er das Gefühl, als würde seine Hand einschlafen und diese war einzündet [sic], weshalb er zum Arzt ging. A.________ war heute beim Arzt gemäss diesem gehe sein Unfall noch länger. 2.2.5 Mit der formlosen Ablehnung des Leistungsanspruchs zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Gemäss seinem Arzt liege klar ein Unfall vor; dieser habe ihm auch erklärt, dass der Unfallbegriff eine gesetzliche Definition und nicht eine medizinische Definition sei (Vi-act. 20). Am 25. Februar 2020 äussert die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber der Suva das Gefühl zu haben, es liege ein Missverständnis vor. Für sie sei klar, dass ein Unfall passiert sei. Die Muttersprache ihres Mannes sei nicht Deutsch und sie glaube, dass er der Suva nicht präzise genug Auskunft über den Unfall gegeben habe. Man werde nach Eingang der Verfügung ausführlich Stellung nehmen (Vi-act. 23). 2.2.6 Nachdem die Suva in der Verfügung vom 25. Februar 2020 das Vorliegen eines Unfalles verneinte, erklärte der Beschwerdeführer in der Einsprache (Viact. 28): Aus sprachlichen Gründen (ich bin nicht Muttersprache Deutsch) ist die schriftliche Beschreibung des Unfallhergangs auf dem Meldeformular anscheinend zu knapp, respektive unpräzise ausgefallen. Beim mündlichen Schildern des Vorfalls bei allen

7 Experten hingegen schienen meine Erklärungen nachvollziehbar und die aktuellen Leiden durch das Ereignis vom 4.11.2019 erklärbar. Nachfolgend schildere ich Ihnen daher den Unfallhergang erneut: Am 4.11.2019 musste ich mit einem Arbeitskollegen ein schweres Treppengeländer tragen. Ohne Anweisung und Vorwarnung hat sich der Kollege (vorne tragend) abrupt nach rechts bewegt. Ich, hinten tragend, war gezwungen die Bewegung in Sekundenschnelle unkoordiniert und ruckartig mitzugehen, um das Abrutschen des Geländers zu verhindern. Bei dieser drehenden Bewegung wurde mein rechter Arm in einem unnatürlichen Winkel sehr schnell und übermässig belastet/überstreckt und ich verspürte einen plötzlichen Schmerz im Oberarm/der Schulter. Schmerzen, über die ich sofort klagte, Schmerzen, die in Folge bestehen blieben und die ich noch heute beim Ausführen ähnlicher Bewegungen habe. Es gibt einen klaren schmerzlosen Zustand vor und einen schmerzvollen Zustand nach dem geschilderten Unfallereignis vom Unfall 4.11. Zusammenfassend kann man sagen, dass es sich um ein Verhebetrauma infolge einer unberechenbaren Bewegung ohne Vorwarnung durch den Arbeitskollegen handelt. 2.3.1 Im Einspracheentscheid vom 2. April 2020 verweist die Suva auf die Rechtsprechung zur "Aussage der ersten Stunde" (vgl. oben Erw. 2.1.3). Der Beschwerdeführer habe den Unfallhergang am 3. Dezember 2019 eigenhändig verfasst und unterschriftlich bestätigt (vgl. oben Erw. 2.2.3). Danach habe sich ausdrücklich nichts Besonderes, Aussergewöhnliches ereignet. Anlässlich des Telefonats (vgl. oben Erw. 2.2.4) habe er den Sachverhalt präzisiert. Wiederum werde aber nicht geltend gemacht, es habe sich etwas Besonderes ereignet oder aber er wäre zu einer abrupten Bewegung gezwungen worden. Erst in Kenntnis der ablehnenden Verfügung werde neu und der bisherigen Sachverhaltsschilderungen Widersprechendes behauptet (vgl. oben Erw. 2.2.6). Zusammenfassend hält die Suva dafür, es sei nichts Ungewöhnliches im Sinne der Rechtsprechung behauptet worden, das den Unfallbegriff zu erfüllen vermöchte. Die Schmerzen seien schlicht bei einer für einen körperlich arbeitenden Schreiner sicherlich gewohnten, normalen Körperbewegung, beim Tragen eines schwereren Geländers zusammen mit einem Arbeitskollegen, aufgetreten. Gemäss seinen eigenen, zeitlich ersten Angaben habe sich nichts Aussergewöhnliches zugetragen. Der Unfallbegriff sei zu Recht verneint worden. Daran ändere auch die später angepasste Sachverhaltsvariante nichts. Wiederum werde kein Sturz, Ausgleiten oder Anschlagen behauptet und dass beim Tragen eines schweren Gegenstandes zu zweit der Bewegungsablauf nicht konstant und linear verlaufe, sondern Gewichtsverlagerungen ausgeglichen und nachgefasst werden müssen, sei ebenso notorisch wie normal und stelle nichts Ungewöhnliches dar. Der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG sei daher nicht erfüllt.

8 2.3.2 Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer, die ungenaue Sachverhaltsbeschreibung sei auf seine sprachlichen Schwierigkeiten zurückzuführen. Zudem liege das Problem im fehlenden Wissen, wie ein Formular ausgefüllt werden müsse. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Unfallhergangsschilderung sehr ausführlich sein müsse, da er der Überzeugung gewesen sei, dass der medizinische Befund das Wichtigste und die Unfallschilderung im Detail im Kontext der medizinischen Untersuchung stattgefunden habe. Zudem habe er die Unfallschilderung nie geändert, sondern einzig in schriftlicher Form präzisiert im Sinne von detailliert. Die erste schriftliche Darstellung sei namentlich wegen den sprachlichen Schwierigkeiten sehr zusammengefasst und kurz ausgefallen. Und damit nicht die Schilderung im Fragebogen zum Fallstrick für die Versicherten werde, sollten diese genügend darauf hingewiesen werden, dass eine möglichst genaue Hergangsschilderung für die Gesuchsprüfung unabdingbar sei. Des Weitern müsse ein Versicherter zuerst einmal verstehen, was bei einem Unfallhergang "besonders/aussergewöhnlich" sei und in welchem Sinne, damit er diese Frage sinngemäss beantworten könne. Der Begriff "unerwartet" wäre bei ihm auf mehr Verständnis gestossen und hätte eine präzisere Schilderung ermöglicht. Zudem hätte die Suva die Schilderung "plötzlich Schmerzen" stutzig machen und zu einer Nachfrage führen sollen. Die Einsprache enthalte keine widersprechende Unfallschilderung. Vielmehr sei jemand mit dem Beschwerdeführer hingesessen und habe den mündlich detailliert geschilderten Unfallhergang aufgeschrieben. Widersprüchlich sei nichts, einzig der Detaillierungsgrad der Schilderung habe sich stetig erhöht. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, beim Anheben und Transportieren von schweren Lasten sei die Koordination unter Tragenden äusserst wichtig. Nicht koordinierte und unangekündigte Bewegungen eines Tragenden würden das Nachfassen für den Kollegen nicht einfach machen und stellten sehr wohl einen äusseren Faktor zur Körperschädigung dar. 2.3.3 Vernehmlassend lässt die Suva den Verweis auf die sprachlichen Schwierigkeiten nicht gelten. Die Einsprache und Beschwerdeschrift machten deutlich, dass er offensichtlich die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen könne, um ausführliche Schriftstücke zu verfassen. Auch die Beantwortung vom 3. Dezember 2019 lasse nicht ansatzweise darauf schliessen, er sei mit den Fragen der Suva und deren Beantwortung überfordert gewesen. Entsprechend seien die Antworten in Anbetracht des bescheidenen Platzes knapp aber klar und die Fragestellung mit Blick auf deren Beantwortung offenbar verstanden worden. Zur Klärung des Ganzen habe die Suva am 10. Dezember 2019 den Sachverhalt auch noch mündlich abgefragt. Der Beschwerdeführer sei dabei sehr gut verstanden wor-

9 den, zumindest mündlich sei er der deutschen Sprache durchaus mächtig. Bei den vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Begrifflichkeiten handle es sich keinesfalls um juristische Fachausdrücke, sondern solche, die schon mit alltagstauglichen Kenntnissen der Umgangssprache richtig verstanden würden. Die Suva betont sodann, allfällige sprachliche Missverständnisse seien in casu insofern irrelevant, als dass in keiner Sachverhaltsvariante je Umstände geschildert worden seien, die den Unfallbegriff im Rechtssinne zu erfüllen vermöchten. Ein Verhebetrauma sei nicht behauptet und mit Blick auf die Rechtsprechung auch nicht anzunehmen, sei sich der Beschwerdeführer doch als angestellter Schreiner das Tragen grösserer Gewichte beruflich gewohnt. Die Arbeitgeberin empfehle sich mitunter für Arbeiten, welche das Tragen grösserer Gewichte unumgänglich machen würden. In der Sachverhaltsvariante der Einsprache werde neu angegeben, er habe beim Tragen des Geländers aufgrund einer plötzlichen Bewegung seines Kollegen ebendiese ausgleichen und, um das Abrutschen zu verhindern, nachfassen müssen. Dies vermöge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, stelle doch ein ruckartiges, reflexartiges Nachfassen, ja generell jede reflexartig ausgeführte Bewegung nichts Ungewöhnliches dar. Zudem habe der Beschwerdeführer ja selbst ausgeführt, jedermann habe etwa beim Zügeln oder Lastentragen schon erlebt, nachfassen zu müssen. Diese Erkenntnis impliziere geradezu, dass es alltäglich und nichts Besonderes, Aussergewöhnliches sei, gerade für einen Berufsmann wie ihn. Mithin sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. 2.4.1 Vorliegend fällt auf, dass der Beschrieb des Unfallherganges sich mit der Dauer des Verfahrens veränderte. Diesbezüglich unterscheidet die Rechtsprechung zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits, wobei letztere rechtsprechungsgemäss unbeachtlich zu bleiben haben (Urteil BGer 8C_225/2019 vom 20.8.2019 Erw. 3.3; BGE 115 V 133 Erw. 8c). Insbesondere überzeugt es nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen, einlässlich begründeten Verfügung darlegt, wenn der Unfallversicherer die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt hat (vgl. auch oben Erw. 2.1.3 f.). 2.4.2 Gemäss Schadenmeldung setzten die Schmerzen des Beschwerdeführers "beim Anheben" des Treppengeländers ein. Soweit der Beschwerdeführer in der schriftlichen Beantwortung des Fragebogens festhielt, er habe beim Anheben

10 des Geländers eine falsche Bewegung gemacht, kann dies noch als Präzisierung der ersten Aussage bezeichnet werden (vgl. oben Erw. 2.2.1 und 2.2.3). Demgegenüber setzte der Schmerz gemäss Arztzeugnis UVG beim Loslassen des Geländers durch den Kollegen ein (vgl. oben Erw. 2.2.2). Eher dieser Schilderung entspricht die telefonische Auskunft des Beschwerdeführers, wonach der Schmerz einsetzte, als der Arbeitskollege das Geländer auf dem "Puc" ablegte und er selber die Stange noch mit beiden Händen hielt (vgl. oben Erw. 2.2.4). Unabhängig der verfolgten Version beinhaltet keine davon einen ungewöhnlichen äusseren Faktor, insbesondere war weder ein ausserordentlicher Kraftaufwand vonnöten, noch traten besonders sinnfällige Umstände hinzu (vgl. oben Erw. 2.1.2). Es ist der Suva daher beizupflichten, wenn sie darin den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG als nicht erfüllt beurteilt hat. 2.4.3 Von diesen beiden Varianten weicht die in der Einsprache vorgetragene (vgl. oben Erw. 2.2.6) doch erheblich ab. Mit 'Schmerzen beim Anheben des Treppengeländers' oder auch 'Schmerzen beim Ablegen der Stange durch den Kollegen' hat diese Schilderung nur noch den Kern - dass ein Geländer getragen werden musste - gemein. Plötzlich kommt eine abrupte Richtungsänderung des Kollegen hinzu und ebenso, die Gefahr, ein Abrutschen des Geländers zu vermeiden. Neu ist auch, dass es dem Beschwerdeführer dabei den Arm verdreht haben soll und zwar bis in einen unnatürlichen Winkel, wobei der Arm - ebenfalls neu - sehr schnell und übermässig belastet / überstreckt worden sei. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kann bei dieser Schilderung nicht mehr von einer Präzisierung, einer Erhöhung des Detaillierungsgrades gesprochen werden. Vielmehr kommen neue und mitunter eindrückliche Elemente hinzu, die zu sehr konstruiert wirken, nachdem die Suva zuvor den Unfallbegriff verneint hat mangels plötzlicher, nicht beabsichtigter schädigender Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors und nachdem sich der Beschwerdeführer - zumindest mit seinem Arzt - mit dem Unfallbegriff befasst hat. 2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer die abweichenden ersten Sachverhaltsvarianten mit mangelnden Deutschkenntnissen begründet, so erscheint die Ausführung der Suva nachvollziehbar, dass die Formulierungen in der schriftlichen Beantwortung der Fragen (Vi-act. 7) nicht auf ein Ungenügen schliessen lassen. Vielmehr sind die Formulierungen knapp, klar und auch grammatikalisch einwandfrei, was bei mangelhaften Sprachkenntnissen nicht zu erwarten wäre. Auch die Telefonnotiz enthält keine Hinweise, dass nicht ein ordentliches Gespräch möglich gewesen wäre (Vi-act. 8). Unbegründet ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Suva bzw. ihre Formulare würden zu wenig auf die Kriterien des Unfallbegriffs hinweisen, es

11 sei für einen Versicherten nicht klar, worauf er beim Beschrieb des Unfallhergangs achten müsse. Im kritisierten Formular (Vi-act. 7) wird vom Versicherten ausdrücklich eine ausführliche Schilderung des Vorganges erbeten, es soll aufgezeigt werden, auf welche Tätigkeiten/Umstände die Beschwerden zurückgeführt werden. Zusätzlich wird explizit abgefragt, ob sich etwas Besonderes ereignet hat, wobei das Besondere beispielhaft mit "Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw." umschrieben wird. Zu Recht hält die Suva vernehmlassend fest, dass es sich hierbei nicht um juristische Fachausdrücke handelt, sondern um umgangssprachliche Begriffe. Sofern ein Ereignis tatsächlich von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinflusst wurde, darf davon ausgegangen werden, dass ein Versicherter dies bei einer wie vorliegend formulierten Fragestellung auch notiert. Gerade das Ungewöhnliche und Äussere wird in aller Regel auch für den Versicherten von bleibendem Eindruck sein, so dass er dies ohne Weiteres in der Unfallschilderung festhält. Das Formular, wie es vorliegt, weist den Versicherten genügend darauf hin. 2.4.5 Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Suva zur Prüfung der Unfallkriterien den Beschrieb in der Einsprache ausser Acht gelassen hat. 2.4.6 Zu Recht ergänzte die Suva aber auch, dass selbst wenn die Sachverhaltsvariante gemäss Einsprache berücksichtigt würde, die geklagten Beschwerden nicht durch einen Unfall gemäss Art. 4 ATSG verursacht worden wären. Das Anheben, Tragen und Ablegen eines Treppengeländers (einer eisernen Stange) erfordert keinen stark aussergewöhnlichen Kraftaufwand, insbesondere nicht für einen Schreiner, der sich derartige Arbeiten gewohnt ist. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, setzt das gemeinsame Tragen mit einem Kollegen - was berufsbedingt auch nicht ungewohnt ist - stets eine Koordination und das Bewusstsein voraus, dass man ggfs. reagieren muss. Selbst wenn sich der Kollege plötzlich abgedreht und er das Geländer abgelegt haben sollte, stellen diese noch keine besonders sinnfälligen Umstände dar (vgl. oben Erw. 2.1.2). Mithin mangelt es auch bei diesem Hergang an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. 2.5 Zusammenfassend hat die Suva das Vorliegen eines Unfalls gemäss Art. 4 ATSG bzw. eine Leistungspflicht aus Unfall zu Recht verneint. 3.1.1 Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht zudem bei Knochenbrüchen, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrissen, Muskelrissen, Muskelzerrungen, Sehnenrissen, Bandläsionen sowie Trommelfellverletzungen, sofern diese nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG).

12 3.1.2 Liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, so besteht die Rechtsvermutung, dass eine leistungspflichtige unfallähnliche Körperschädigung gegeben ist, auch wenn die Definitionsmerkmale eines Unfalls nicht erfüllt sind. Es müssen weder die Ungewöhnlichkeit, noch das äussere Ereignis (vgl. nachfolgend Erw. 2.3.4), noch die Plötzlichkeit gegeben sein, sondern lediglich das Vorliegen einer Listendiagnose (vgl. Motta et al., Das revidierte Unfallversicherungsgesetz ist in Kraft, in: Soziale Sicherheit 1/2017, S. 39; vgl. aber auch Hüsler, Erste UVG-Revision: wichtigste Änderungen und mögliche Probleme bei der Umsetzung, in: SZS 2017 S. 33 f.). Der Unfallversicherer kann sich von seiner Leistungspflicht befreien, wenn er nachweist, dass die eingetretene Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Heinrich, 1. UVG-Revision - Entwicklung der Gesetzgebung, JaSo 2017, S. 21 f.). 3.1.3 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was der Gesetzgeber unter dem Begriff "vorwiegend" versteht. Der Begriff "vorwiegend" wird auch im Zusammenhang mit dem Nachweis von Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG) verwendet. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50% ausmachen (BGE 119 V 200 Erw. 2a S. 200 f. mit Hinweis). Es besteht kein Anlass, diesen Begriff im Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 2 UVG anders auszulegen. Demnach ist der Gegenbeweis des Unfallversicherers erbracht, wenn die Listendiagnose zu mehr als 50% auf "Abnützung oder Erkrankung" beruht (BGE 146 V 51 Erw. 8.2.2.1 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf Gehring, in: Kieser/Gehring/Bollinger [Hrsg.], KVG UVG Kommentar, Zürich 2018, UVG Art. 6 N 11). Die blosse Möglichkeit einer degenerativen oder krankhaften Schädigung genügt somit den Beweisanforderungen nicht. 3.1.4 Aus der Logik der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Entlastungsbeweises für den Unfallversicherer folgt, dass es sich bei dem Begriffspaar Abnützung und Erkrankung um das ergänzende Gegenstück ("Pendant") zu einem spezifischen Ereignis handeln muss (BGE 146 V 51 Erw. 8.2.3). Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV (vgl. BGE 146 V 51 Erw. 7.5) mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der

13 in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant (Urteil BGer 8C_819/2019 vom 26.2.2020 Erw. 5.1). Der Versicherer hat im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abzuklären. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (Urteil BGer 8C_671/2019 vom 11.3.2020 Erw. 2.4). Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3) der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (vgl. BGE 146 V 51 Erw. 8.6). 3.1.5 Liegt eine Meldung einer Listenverletzung vor, so hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 Erw. 9.1).

14 3.2.1 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.Aufl., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1.d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 3.2.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

15 Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 3.2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen). 3.2.4 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch UVG-Privatversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4; BGE 125 V 351 Erw. 3b/bb). Zu beachten ist, dass der Unfallversicherer bei der Einholung von solchen Gutachten nach Art. 44 ATSG sowie sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten hat (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b; BGE 137 V 210 Erw. 3.4; Marco Weiss, Die Mitwirkungsrechte der Bundeszivilprozessordnung im Sozialversicherungsrecht, AJP 9/2016, S. 1212), was sinngemäss auch für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt (BGE 120 V 361 f. Erw. 1c). 3.2.5 Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch

16 ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 3.2.6 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den (unabhängigen) Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-)Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 mit Hinweisen). 3.2.7 Eine ärztliche Beurteilung aufgrund der Akten ist nicht an sich unzuverlässig. Für die Beweistauglichkeit entscheidend ist, dass genügend Unterlagen von persönlichen Untersuchungen vorliegen (RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 Erw. 5b). Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt, und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (BGE 125 V 352 Erw. 3b/ee; Urteile BGer 8C_646/2019 vom 6.3.2020 Erw. 4.3; 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 5.2 mit Hinweisen). 3.3 Was die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers anbelangt, so ergibt sich aus den Akten: 3.3.1 Mit Schadenmeldung UVG vom 19. November 2019 wurde der Suva im Nachgang zum Ereignis vom 4. November 2019 eine Verletzung des Oberarms

17 rechts mit einem Riss als Schädigung gemeldet. Der Beschwerdeführer sei seit dem 14. November 2019 arbeitsunfähig (Vi-act. 1). 3.3.2 Eine Ärztin suchte der Beschwerdeführer erstmals am 13. November 2019 auf (Vi-act. 5). Als objektiven Befund dokumentiert Dr.med. C.________ im Arztzeugnis UVG vom 25. November 2019 einen einschiessenden Schulterschmerz bei Abduktion über 70° mit Paraesthesien Dig 4 und 5 rechts, auch Ruheschmerz. HWS beschwerdefrei. Das MRI zeige eine Tendopathie Supraspinatussehne, AC-Gelenksreizung. Sie stellt die Diagnose einer Tendopathie Supraspinatussehne rechts mit AC-Gelenksreizung. Am 19. November 2019 verordnete sie eine Physiotherapie bei genannter Diagnose (Vi-act. 9). 3.3.3 Am 15. November 2019 erfolgte bei klinischer Angabe "Status nach Trauma vor 10 Tagen, stechende Schmerzen bei Abduktion" ein Arthro-MRI der rechten Schulter (Vi-act. 11). Dr.med. D.________ (Fachärztin FMH Radiologie) dokumentierte als Befund und Beurteilung: Befund AC-Gelenk. Keine signifikante AC-Gelenkarthrose Geringes Ödem im Gelenkbinnenraum. Glenohumerales Gelenk. Reguläre Platzierung des Humeruskopfes im Glenoid. Regelrechte Darstellung des Labrums. Der Knorpel ist humeral und glenoidal weitgehend regulär abgebildet. Kleine zystische Formation/geringes Knochenmarködem auf Höhe des Muskelansatzes der lnfraspinatussehne. Akromion vom Typ II nach Bigliani. Rotatorenmanschette. Allenfalls diskrete hyperintense Signalalterationen/ DD; posttraumatisch entlang der Sehne des M. supraspinatus, keine Rissbildung. Die lange Bizepssehne ist regulär im Sulcus intertubercularis abgrenzbar. Die Subscapularissehne sowie die Sehne des M. infraspinatus und des M. teres minor sind unauffällig abgebildet. Beurteilung • Kein Frakturnachweis oder bone bruise. • Diskrete Reizung im AC-Gelenk. • Diskrete ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne. DD; posttraumatisch; keine Ruptur. • Kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur 3.3.4 Am 10. Januar 2020 beantwortete Dr.med. E.________ (Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie; Versicherungsmedizin Suva) die Frage, ob der erhobene Befund einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG entspreche mit

18 'Nein'. Die Gelenksreizung und Tendinopathie seien keine Listendiagnosen (Viact. 12). 3.3.5 Nachdem der Beschwerdeführer gegen die formlose Leistungsablehnung opponierte, bestätigte Dr.med. E.________ auf neuerliche Anfrage hin am 20. Februar 2020, dass keine Listendiagnose vorliege; die erhobenen Befunde/Diagnosen entsprächen nicht einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG (Vi-act. 21/22). Entsprechend verneinte die Suva sowohl in der Verfügung vom 25. Februar 2020 als auch im Einspracheentscheid vom 2. April 2020 das Vorliegen einer Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Weder die diskrete Reizung im AC-Gelenk noch die diskrete ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne stelle eine Körperschädigung gemäss abschliessendem Katalog von Art. 6 Abs. 2 UVG dar. 3.4 Mit der Beschwerde reicht der Beschwerdeführer weitere Arztberichte ein. 3.4.1 Am 17. Februar 2020 - mithin noch vor Verfügungserlass - erfolgte ein Untersuch bei Dr.med. F.________ (Facharzt Orthopädie). Der Beschwerdeführer klage noch immer über Schulterschmerzen rechts, seit er vor einer Woche die Arbeit wieder aufgenommen habe, neu auch nachts für mehrere Stunden. Die Schmerzen würden eigentlich nur bei einer bestimmten Bewegung in Abduktion und Adduktionsbewegungen auftreten. Er spüre einen stichartigen Schmerz im Schulterbereich. Dr.med. F.________ erhob einen weitgehend unauffälligen Befund mit leichtem Ziehen beim Nackengriff rechts, ebenso bei schneller Bewegung sowie ein stichartiges Ziehen im ventralen Schulterbereich bei einer Abduktionsbewegung in Abduktion. Er veranlasste ein weiteres Arthro-MRI zur weiteren Klärung, namentlich, ob im letzten Arthro-MRI Pathologien nicht gesehen worden seien (Bf-act. 1). Dem Bericht vom 17. Februar 2020 ist sodann eine nicht zuordenbare Seite 2/2, die von G.________ (Fachärztin Orthopädie) unterzeichnet ist, beigefügt, aus welcher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für vier Wochen erhellt sowie die Ruhigstellung der rechten Schulter mittels Gilchristverband für vier Wochen (Bf-act. 1). 3.4.2 Nach erfolgtem Arthro-MRI stellte Dr.med. F.________ am 9. März 2020 die Diagnose (Bf-act. 2): Schulterschmerzen rechts bei Bicepssehnenpathologie (MRT Tendinopathie der Bizepssehne) und kleinem gelenkseitigen Einriss der Subscapularissehne kranial Gemäss behandelndem Arzt erklärt der Befund des Arthro-MRI durchaus die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers. Es solle konservativ therapiert werden und der Beschwerdeführer solle bei der Arbeit möglichst die den

19 Schmerz auslösenden Momente meiden. Falls dies nicht funktioniere, solle er für drei bis vier Wochen aus dem Arbeitsprozess genommen werden, damit eine komplette Entlastung stattfinde. Andernfalls sei eine Schultergelenksarthroskopie indiziert. 3.5.1 Vor Verwaltungsgericht verweist der Beschwerdeführer auf die jüngsten Arztberichte (vgl. oben Erw. 3.4) und betont, diese medizinischen Unterlagen würden einen gelenkseitigen Einriss der Subscapularissehne kranial bestätigen. Der jüngste, durch Dr.med. F.________ veranlasste Arthro-MRI-Befund liegt dem Gericht nicht vor. In seinem Bericht vom 9. März 2020 zitiert er aber daraus, wonach eine Tendinopathie der Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall vorliege sowie kleine Partialrupturen gelenkseitig im Bereich des Musculus subscapularis kranial. Entsprechend formulierte er denn auch die Diagnose neu (vgl. oben Erw. 3.4.2). 3.5.2 Wenn nun die Suva vernehmlassend festhält, der (juristisch nicht vertretene) Beschwerdeführer bestreite nicht die vorinstanzliche Feststellung, es liege keine Listendiagnose vor, und die im Recht liegenden medizinischen Berichte würden als Hauptdiagnose stets eine Tendinopathie der Bizepssehne im Rotatorenmanschettenintervall oder ein Acromion Typ II festhalten, also ein entzündliches, krankhaftes Geschehen, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen betont der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht, es liege die Diagnose eines Einrisses der Subscapularissehne vor, was bei einem nicht juristisch vertretenen Laien sehr wohl als Kritik an der Ablehnung einer Listendiagnose zu verstehen ist. Zum andern wird eine Konstanz in der medizinischen Beurteilung dargestellt, die so nicht vorliegt. Die von der Suva als Hauptdiagnose bezeichnete Tendinopathie bezog sich in den älteren Berichten auf die Supraspinatussehne und nicht die Bizepssehne. Mit diesen abweichenden Berichten setzt sich die Suva nicht auseinander. Und schliesslich verweist die Suva zu Unrecht auf die Beurteilung durch Dr.med. E.________. Er schloss das Vorliegen einer Listendiagnose noch vor Erlass der Verfügung, letztmals am 20. Februar 2020 aus, mithin in Unkenntnis der vorliegenden medizinischen Berichte, die noch von vor dem Einspracheentscheid datieren. Seine Beurteilung berücksichtigt mithin nicht alle relevanten medizinischen Berichte. 3.5.3 Im Bericht vom 9. März 2020 wird neu auch die Diagnose eines kleinen gelenkseitigen Einrisses der Subscapularissehne kranial gestellt und festgehal-

20 ten, der Arthro-MRI-Befund weise kleine Partialrupturen gelenkseitig im Bereich des Musculus subscapularis kranial auf. Mit diesen neuen Befunden setzt sich die Suva zu Unrecht überhaupt nicht auseinander. So bleibt ungeklärt, ob es sich bei den diagnostizierten (Partial-)Rupturen/Rissen um Sehnenrisse im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG handelt und falls ja, ob diese traumatisch oder vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen sind. Mithin greifen die Darstellung der Suva, der Beschwerdeführer bestreite das Nichtvorliegen einer Listendiagnose nicht (obwohl er explizit auf einen gelenkseitigen Einriss der Subscapularissehne kranial hinweist) und die Ausblendung der jüngsten Diagnose und Befunde, die noch vor dem Einspracheentscheid ausgestellt wurden, zu kurz. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass eine fachärztliche Auseinandersetzung mit den jüngsten medizinischen Berichten erfolgt und geklärt wird, ob diese "Einrisse der Subscapularissehne" bzw. "kleinen Partialrupturen gelenkseitig im Bereich des Musculus subscapularis kranial" eine Listendiagnose darstellen und falls ja, ob ggfs. dennoch keine Leistungspflicht besteht, weil sie vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurück zu führen ist. 3.6 Damit aber erweist sich die Beschwerde insoweit als begründet, als die Vorinstanz ihren Entscheid auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt getroffen hat. Die Sache ist an die Suva zurückzuweisen, damit sie unter Beizug aller medizinischen Berichte neu über die Leistungspflicht aus unfallähnlicher Körperschädigung entscheidet. Im Übrigen ist die Beschwerde, namentlich was die Leistungspflicht infolge Unfall anbelangt, abzuweisen. 4. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).

21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. April 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Suva zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Suva (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 10. Juli 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. Juli 2020

I 2020 52 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.07.2020 I 2020 52 — Swissrulings