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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.07.2020 I 2020 44

10. Juli 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,213 Wörter·~26 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 44 Entscheid vom 10. Juli 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber Parteien C.________, , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Nichteintreten auf neues Leistungsbegehren)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. C.________1972) war seit April 1994 als Bauarbeiter beschäftigt. Am 17. Januar 1997 erlitt er einen Arbeitsunfall (mit Unterkieferfraktur und Commotio cerebri). Die SUVA sprach ihm mit Wirkung ab 1. März 2001 eine IV-Rente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 100% zu (Verfügung vom 19.10.2001). Analog gewährte ihm die IV-Stelle ab 1. April 1998 eine ganze IV-Rente, welche im Rahmen von Rentenrevisionsverfahren am 3. Dezember 2004 und am 30. Januar 2008 bestätigt wurde (IV-act. 142-2/11). B. Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision ordnete die IV- Stelle eine Observation ein, welche im Zeitraum vom 3. Februar 2015 bis zum 25. April 2015 an 17 Tagen erfolgte. Gestützt auf die Observationsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 22. Mai 2016, dass die ganze IV-Rente per sofort sistiert werde. Auf eine dagegen zu spät erhobene Beschwerde ist das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2015 62 vom 9. September 2015 nicht eingetreten (IV-act. 135-3/26 i.V.m. IV-act. 88). C. Die IV-Stelle verfügte am 20. April 2016 gestützt auf ein interdisziplinäres Gutachten … vom 23. Dezember 2015, dass die Rente per 22. Mai 2015 (Sistierungsdatum) aufgehoben werde (IV-act. 115). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2016 57 vom 13. Februar 2017 abgewiesen (IV-act. 135). Dagegen beschwerte sich C.________ erfolglos beim Bundesgericht (Urteil 8C_261/2017 vom 11.9.2017 = IV-act. 142). D. Am 17. September 2018 ging bei der IV-Stelle ein neues Begehren um Zusprechung von IV-Leistungen ein, welches u.a. wie folgt begründet wurde: "chronische Schmerzen am Körper, vor allem im Gesicht, Nacken und Rücken" (IVact. 147). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle an, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 151). Dagegen erhob C.________ am 31. Oktober 2018 (IV-act. 155) und am 6. November 2018 (IVact. 157) Einwände. Am 26. November 2018 ging bei der IV-Stelle ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr.med. E.________ ein (IV-act. 158). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 reichte die zuständige Mitarbeiterin des Sozialzentrums A.________ weitere Arztberichte ein (IV-act. 159). Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ veranlasste am 28. Januar 2019 Rückfragen an die behandelnden Fachpersonen (IV-act. 160-3/3), welche am 28. Februar 2019 (IV-act. 161) und am 16. April 2019 (IV-act. 163) beantwortet wurden.

3 Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 (an den vormaligen Rechtsvertreter) teilte die IV-Stelle mit, dass eine psychiatrische Abklärung nötig sei (IV-act. 166). Der von der IV-Stelle beauftragte Psychiater Prof. Dr.med. G.________ erstattete sein Gutachten am 16. August 2019 (IV-act. 171). Gestützt darauf verneinte die IV- Stelle im neuen Vorbescheid vom 12. September 2019 einen Leistungsanspruch (IV-act. 174). Dagegen opponierte C.________ mit einer vorsorglichen Eingabe vom 18. September 2019 (IV-act. 175). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwalt … um eine Fristerstreckung zur Begründung der Einwände nach Durchsicht der IV-Akten (IV-act. 180). Mit Schreiben vom 1. November 2019 teilte Rechtsanwalt … mit, dass er C.________ nicht länger vertrete (IV-act. 182). Daraufhin ergänzte Rechtsanwältin … mit Eingabe vom 15. November 2019 die Einwände gegen den Vorbescheid (IV-act. 183). E. Mit Verfügung vom 18. März 2020, welche an die damalige Rechtsvertreterin … adressiert war, hielt die IV-Stelle im Dispositiv fest, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-act. 188). Gegen diese Verfügung liess C.________, zwischenzeitlich vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach der Verordnung des Bundesrates über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020) rechtzeitig am 18. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 18. März 2020 aufzuheben und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 28. Mai 2020 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Mai 2020 nach. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 folgte ein weiterer Bericht des Internisten Dr.med. H.________ vom 29. Mai 2020. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. Urteil des

4 Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19.2.2020 Erw. 3.1 mit Verweis auf Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 Erw. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, hat die Verwaltung auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 11; SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121, Urteil 8C_746/2013 vom 10.6.2014 Erw. 2); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so lehnt sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (vgl. Urteil 8C_695/2019 vom 18.12.2019 Erw. 3 mit Hinweis). Anzufügen ist, dass bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts gegeben sein muss (vgl. Urteil BGer 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2). Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile BGer 8C_454/2018 vom 16.11.2018 Erw. 4.1; 9C_247/2017 vom 7.8.2017 Erw. 2.1). Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext bzw. hier im Rahmen einer Neuanmeldung nicht massgeblich (vgl. Urteil BGer 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 in fine, mit Verweis auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10f.; VGE I 2020 19 vom 16.6.2020 Erw. 3.2f.). 1.2 Anlass zu einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (bzw. zu einer Rentengewährung nach Neuanmeldung oder erneuten Prüfung von Amtes wegen) gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben oder eine wesentliche Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts eingetreten ist (vgl. zit. Urteil BGer 8C_29/2020 vom 29.2.2020 Erw.3.2 mit Verweis auf BGE 144 I 28 Erw. 2.2 S. 30; 144 I 21 Erw. 2.2 S. 24; 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 f.; 117 V 198 Erw. 3b S. 199).

5 1.3 Erlässt die Verwaltung eine den Erfordernissen genügende Nichteintretensverfügung, legen die Gerichte ihrer Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., N 124 zu Art. 30-31 IVG, mit Verweis auf BGE 130 V 64 Erw. 5.2.5). Hinsichtlich der Frage, ob die Verwaltung auf eine Neuanmeldung oder ein Revisionsgesuch eingetreten ist, kommt es auf den wirklichen rechtlichen Gehalt der Verfügung an, d.h. auf den Umfang und die Qualität der Abklärungsschritte, welche die Durchführungsstelle unternommen oder unterlassen hat. Führt die Verwaltung etwa im Rahmen einer Neuanmeldung eine einfache Abklärung durch (wie beispielsweise das Einholen eines formularmässigen Arztberichtes), stellt dies noch kein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung dar (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 125 zu Art. 30-31 IVG, mit Verweis auf das Urteil I 781/04 vom 17.2.2005 Erw. 3; vgl. VGE I 2018 52 vom 11.9.2018 Erw. 1.4). 1.4 Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen und einen Rentenanspruch zu begründen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des IV-Grades ist die letzte rechtskräftige Verfügung (Entscheidung), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108). Vorliegend ist einerseits vom Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. April 2016 (mit MEDAS-Gutachten vom 23.12.2015) auszugehen, welche in der Folge vom Verwaltungsgericht im Entscheid vom 13. Februar 2017 sowie vom Bundesgericht im Urteil vom 11. September 2017 bestätigt wurde. Andererseits ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2020 heranzuziehen. Im Übrigen erstreckt sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich nur auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier vom 18.3.2020) verwirklicht hat. Spätere Arztberichte sind nicht in die Beurteilung einzubeziehen, soweit sie keine Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben (vgl. statt vieler Urteil BGer I 514/06 vom 25.5.2007 mit Verweis auf BGE 131V 242 Erw. 2.1).

6 2.1 Das Verwaltungsgericht stellte im Entscheid I 2016 57 vom 13. Februar 2017 (im Sinne der Zusammenfassung des Bundesgerichts, vgl. IV-act. 142- 4/11) fest: - dass dem Versicherten ursprünglich - nach eingehenden Abklärungen der nach dem Unfall trotz ausgeschöpfter Therapiemöglichkeiten verbliebenen somatischen sowie auch der psychischen Beschwerden - vorab wegen der psychischen Symptomatik und der damit begründeten vollen Arbeitsunfähigkeit eine ganze IV-Rente zugesprochen worden war; - dass gemäss der interdisziplinären MEDAS-Begutachtung vom 23. Dezember 2015 der Versicherte psychisch weitgehend unauffällig sei und keine Krankheitssymptome im Sinne insbesondere der damals vorliegenden depressiven und posttraumatischen Störung mehr aufweise, was auch die im Frühjahr 2015 erfolgte Observation bestätigte; - dass auch keine schwerwiegenden authentischen kognitiven Störungen bestünden; - dass in psychiatrischer Hinsicht gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine Remission des depressiven Leidens und der posttraumatischen Belastungsstörung anzunehmen sei; - dass hingegen der Versicherte auch weiterhin an den durch den Unfall bedingten chronifizierten Kiefer- und Spannungskopfschmerzen leide, welche mit der von den Gutachtern bescheinigten Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20% sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit hinreichend berücksichtigt worden seien; - dass durch die verbliebene Fehlstellung des Unterkiefers und der damit verbundenen Funktionsstörungen sowie Kiefergelenksarthrose der Versicherte vor allem beim Kauen eingeschränkt sei, was sich jedoch auf die körperliche Arbeitsfähigkeit nicht weitergehend auswirke. Im anschliessenden Urteil vom 11. September 2017 hielt das Bundesgericht u.a. fest, dass die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen, wonach ein psychiatrisches Leiden nicht mehr ausgewiesen sei, dass die geltend gemachten neuropsychologischen Defizite bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt bleiben müssten und dass weitere kieferchirurgische Abklärungen nicht angezeigt seien, vor Bundesrecht standhalten (IV-act. 142-9/11). 2.2.1 Bereits ein Jahr nach dem erwähnten Bundesgerichtsurteil meldete sich der Beschwerdeführer am 17. September 2018 (= Eingangsdatum) erneut zum Bezug von IV-Leistungen an mit der Begründung, dass er chronische Schmerzen am Körper, vor allem im Gesicht, Nacken und Rücken habe (IV-act. 147-6/10 Ziff. 6.1). Ein Arztbericht wurde noch nicht eingereicht, sondern folgte erst am 26. November 2018 vom Psychiater Dr.med. E.________, welcher den Versicherten seit Dezember 2017 behandelt und im Bericht vom 21. November 2018 u.a. festhielt (IV-act. 158): Psychische Diagnosen - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2)

7 Die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ist auf das Unfallereignis und die daraus entstandenen Schmerzen im Gesicht, Kiefer, Nacken und Oberkörper zurückzuführen und ist nicht heilbar. Der Patient lernte und lernt, damit zu leben. Die Depression wird mit Cymbalta 60 mg (1-0-0-0) behandelt. Die zwei psychischen Störungsbilder rufen zusammen mit der somatischen Schmerzstörung eine aktuell und seit Behandlungsbeginn immer wieder auftretende Suizidalität hervor, welche nicht unterschätzt werden sollte. Gerade seit die IV-Stelle Schwyz beschlossen hatte, die langjährige IV-Rente des Patienten gänzlich zu streichen, ist die Suizidalität beim Patienten stärker geworden. 2.2.2 Am 24. Dezember 2018 ging bei der IV-Stelle ein Bericht der Rehaklinik Bellikon ein, wonach der Versicherte sich in dieser Klinik vom 21. Juni 2018 bis zum 19. Juli 2018 aufhielt. Im Austrittsbericht wurden als weiterhin bestehende Gesundheitsprobleme die eingeschränkte Kopf-Rumpf-Beweglichkeit, eine Gleichgewichtsstörung mit Schwindel, eine Kraftminderung und allgemeine Dekonditionierung sowie eine nicht modulierbare Schmerzsymptomatik aufgeführt (IV-act. 159-3/13 oben). Hinsichtlich Therapien wurde u.a. festgehalten, dass im Vergleich zum Eintritt keine Veränderungen erzielt werden konnten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Versicherte ein gezieltes Therapieprogramm ablehnte (IV-act. 159-5/13). Hinsichtlich der Befunde beim Austritt wurde u.a. was folgt notiert (IV-act. 159-8/13): (…) Formalgedanklich eingeengt auf die Schmerzsymptomatik, inhaltlich keine Auffälligkeiten. Keine Hinweise für ein Wahnerleben oder Halluzinationen. Grundstimmung leicht gedrückt, im Affekt flach und arm. Kein Anhalt für Suizidalität. Keine sicheren Anzeichen für eine Störung von Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Kontrollfunktionen (…). 2.2.3 Am 28. August 2018 wurde der Versicherte am Zentrum für Zahnmedizin der Universität Zürich untersucht und beurteilt, wobei u.a. ein komplexes Schmerzsyndrom im Sinne neuropathischer Schmerzen mit Fehlhaltung des Unterkiefers diagnostiziert wurde. Im Ergebnis wurde die Empfehlung der Rehaklinik Bellikon einer weiteren begleitenden Betreuung der chronischen Schmerzsymptomatik unterstützt (IV-act. 159-12/13). 2.2.4 Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ prüfte am 28. Januar 2019 die eingereichten Akten und hielt dazu fest, dass gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychiaters vom 21. November 2018 ein Eintreten auf die Neuanmeldung nötig sei, wobei er empfahl, dem behandelnden Psychiater Zusatzfragen zu unterbreiten (namentlich bezüglich des Behandlungsplanes und der angeführten schweren Depression inkl. phasenweiser Suizidalität (IV-act. 160-3/3). 2.2.5 Im Bericht vom 28. Februar 2019 umschrieb Dr.med. E.________ den Behandlungsplan mit "Begleiten in depressiven Phasen/ schmerzpsychologische Betreuung (Entspannungsverfahren sowie Psychoedukation)". Nach seiner Ein-

8 schätzung sei von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt auszugehen, Reintegrationsmassnahmen seien nicht zielführend und nicht sinnvoll. Die Aberkennung der IV-Rente sei für ihn nicht nachvollziehbar (IV-act. 161-2/5, Ziff. 2.2, 2.7 und 2.8). 2.2.6 Der Hausarzt Dr.med. I.________ (FMH Allg. Innere Medizin) beantwortete die Frage nach der aktuellen medizinischen Symptomatik mit eingeschränkter Kopf-Rumpf-Beweglichkeit, fehlende Beweglichkeit des Unterkiefers mit reduzierter Mundöffnung, diskreter Gleichgewichtsstörung mit Schwindel, Kraftminderung und allgemeiner Dekonditionierung, soziale Isolation mit hohem Leidensdruck und fehlender Tagesstruktur. Der Versicherte sei 100% arbeitsunfähig (IV-act. 163-3/54). Diesem Bericht des Hausarztes waren frühere Berichte der Klinik für Rheumatologie (USZ) vom 16. August 2017 und vom 17. April 2018 beigelegt, wonach unter anderem bei einer Verlaufskonsultation vom 16. August 2017 funktionelle myofasciale Beschwerden des Schultergürtels, Halses und der Gesichtsmuskulatur (IV-act. 163-37/54) und bei einer ambulanten Konsultation vom 5. April 2018 ein chronisches zervikovertebrales Syndrom (MRI HWS vom 16.2.18) mit mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen sowie eine depressive Entwicklung diagnostiziert wurden (IV-act. 163-7/54) und eine stationäre muskuloskelettale Rehabilitation im Sinne einer Komplexbehandlung am USZ empfohlen bzw. diskutiert wurde (IV-act. 163-8/54 oben). 2.2.7 Am 20. Mai 2019 nahm der RAD-Arzt Dr.med. F.________ zu den neu eingegangenen medizinischen Berichten dahingehend Stellung, dass sich aus somatischer Sicht nichts Neues ergebe und unverändert posttraumatische Schäden nach dem Unfall von 1997 vorlägen. Aus psychiatrischer Sicht werde geltend gemacht, dass es zu einem chronisch depressiven Zustand und einer Veränderung der Persönlichkeit gekommen sei. Der Versicherte werde in einer "Vitaminima-Situation" beschrieben, er lebe in einem Hotelzimmer, schaue nur fern und habe kaum Aussenkontakte. Bei dieser Sachlage empfahl er, es sei gutachterlich zu prüfen, ob es zu einer psychischen Verschlechterung gekommen sei; namentlich sei dem psychiatrischen Gutachter die Fragestellung zu unterbreiten, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2015 verschlechtert habe (IV-act. 164-4/4). 2.3.1 Der von der IV-Stelle beauftragte Prof. Dr.med. G.________ (FMH Neurologie/ FMH Psychiatrie und Psychotherapie/ SSIPM Interventionelle Schmerztherapie/ SGV-Vertrauensarzt/ zertif. mediz. Gutachter SIM) erstattete am 16. August 2019 sein psychiatrisches Gutachten, welches auf den IV-Akten sowie auf

9 einem Explorationsgespräch vom 13. August 2019 basiert. Darin hielt er u.a. was folgt fest (IV-act. 171-46/80): 3.1 Spontane Angaben der versicherten Person Der Versicherte wird gebeten, seine Krankengeschichte vorzutragen. Hr. M. berichtet auf Nachfrage, dass sich seit seiner letzten Anmeldung bei der IV nichts geändert habe. Er habe Schmerzen beim Kauen. Auch habe er Nackenschmerzen mit Ausstrahlung der Schmerzen bis in die Schultern und den Kopf. In der linken Wange habe er Ameisenlaufen. Diese Beschwerden seien seit seinem Unfall vom 17.01.1997 unverändert. Auch im Psychischen habe sich nichts bei ihm zu früher verändert. (…) [IV-act. 171-50f./80] Zum Symptomverlauf der Schmerzen und der Schmerzausweitung befragt berichtet der Explorand: Es besteht ein Dauerschmerz im Kiefer und im Nacken. Zudem komme es zu einschiessenden Schmerzen in diesem Bereich. Hr. M. beklagt Blockaden in der Wirbelsäule in der Höhe C3. Der Schmerz strahle in die Schultern, den Rücken im BWS-Bereich und den Kopf aus. Er habe auch Druck im Kopf und es schwindelt ihm. Wenn er den Kiefer öffnen würde, dann knacke es, was ihn ganz verrückt mache. Er sei dann völlig bewegungsunfähig. Zudem komme es gelegentlich zu einem Gefühl des Ameisenlaufens über die linke Gesichtshälfte. Hr. M. beklagt einschiessende Muskelkrämpfe am Unterkiefer. Der Schmerz bestimme komplett sein Leben. Diese Beschwerden bestünden unverändert seit dem Unfallereignis vom 17.01.1997. Auf Nachfrage des Berichterstatters berichtet der Versicherte, dass sich daran im Verlauf seit dem Unfallereignis vom 17.01.1997 fast nichts verändert habe. Sein somatischer Zustand sei komplett unverändert. Auf die Fragestellung nach Verschlechterungen seines psychischen Zustandes gibt der Versicherte an, dass er sich durch die Trennung von seiner Familie belastet fände und suizidale Ideationen bestünden. Sonst habe sich an seinem Zustand nichts verändert. (…) [IV-act. 171-52/80] - Selbsteinschätzung und Zukunftsvorstellungen Er habe so starke Schmerzen, dass er nicht mehr arbeiten könne. Er habe keine konkreten Vorstellungen zu seiner Zukunft. Er wünsche sich, dass der Unfall nicht passiert sei. Der Versicherte wird nach seinen Ressourcen befragt. Der Explorand gibt an, dass er keine Ressourcen mehr habe. Sein Leben sei seit dem Unfall komplett zerstört. (…) [IV-act. 171-54/80] Bei der Kontrolle der Blutserumspiegel der angegebenen Medikation lagen die angegebenen Medikamente Duloxetin, Pregabalin und Mefenanimsäure unterhalb des therapeutischen Bereichs. (…) [IV-act. 171-57/80] Aufmerksamkeit: Der Explorand beklagt subjektiv Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit. In der Exploration fanden sich die Aufmerksamkeit und die Konzentration des Exploranden leicht herabgesetzt. Im zeitlichen Verlauf der insgesamt ca. gut zweistündigen Untersuchung kam es zu keinem Abfall der kognitiven Parameter. Er konnte dem Untersuchungsverlauf konstant folgen und beteiligte sich aufmerksam an der Exploration. (…) [IV-act. 171-58/80]

10 Persönlichkeit: Der Versicherte zeigt eine Persönlichkeit, in welcher das subjektive Schmerzerleben den Versicherten dominiert. Hochgradige narzisstische Kränkung durch das Unfallereignis. Hohe Klagsamkeit und aufmerksamkeitssuchendes, demonstratives - histrionisch anmutendes Schmerzgebaren. Der Explorand ist klagsam und weist ununterbrochen auf seine Leidensgeschichte mit Unverschuldetheit des Unfalls hin. Fehlende Annahme seines schlimmen Schicksals mit Empfinden einer Ungerechtigkeit seines Zustandes bei ausgeprägter Verbitterung. Erwartung einer Wiedergutmachung (Rentenbegehren) für die mit dem Unfall verbundenen Konsequenzen für sein Leben. Der Selbstwert ist reduziert mit Selbstwahrnehmung in der Opferrolle. Die Affektsteuerung ist zum negativen Pol hin verschoben unter dysphorisch, massiv verbittertem Affekt. Keine Störung der Impulskontrolle und der Realitätsbeurteilung. (…) 2.3.2 Nach einer umfassenden Auseinandersetzung mit den relevanten Aspekten des Gesundheitszustandes (sowie der Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr.med. E.________, vgl. IV-act. 171-67/80 bis 171-71/80) gelangte der Gutachter zu folgende psychiatrischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 171-72/80): - Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen; ICD-10 F68.0 / DD Andauernde Persönlichkeitsänderungen bei chronischem Schmerzsyndrom; ICD-10 F62.80 - Depressive Episode; ggw. remittiert; ICD-10 F32.4 - Chronischer Schmerz bei posttraumatischer Kiefergelenksarthrose und zervikozephalem Schmerzsyndrom; ICD-10 R52 - Alleinleben; ICD-10 Z60.2 Anmerkung: Ausserhalb der im Rahmen des IV-Rechtes anerkannten Klassifikation psychiatrischer Störungen gemäss international anerkannter Klassifikationen psychiatrischer Erkrankungen (ICD-10; DSM V) ist von einer posttraumatischen Verbitterungsstörung auszugehen. 2.3.3 Der Gutachter befasste sich im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung ausdrücklich mit der Fragestellung, ob im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (MEDAS-Gutachten vom 23.12.2015) eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege sowie u.a., ob ein Gesundheitsschaden mit andauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben sei (inkl. Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Versicherten unter Berücksichtigung der Standardindikatoren, vgl. IV-act. 171-73/80 unten). Dabei gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass im Verlauf ein im Wesentlichen unveränderter psychischer Gesundheitsschaden bestehe. Bei den abweichenden Diagnosestellungen handle es sich um eine veränderte medizinische Bewertung desselben Störungsbildes. In der ergebnisoffenen Beurteilung der Standardindikatoren verhalte es sich so, dass beim Versicherten von keiner prämorbiden nachhaltigen Störung der psychischen Resilienz auszugehen sei (IV-act. 171-75/80 unten; siehe dazu auch die Feststellung im früheren psychiatrischen Teilgutachten, wonach die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung darauf schliessen liessen, dass

11 der Versicherte seine gesundheitliche Situation aggraviert oder gar simuliert, vgl. IV-act. 171-21/80 unten). Zusammenfassend beurteilte der Gutachter den Versicherten aus psychiatrischer Sicht als uneingeschränkt arbeitsfähig (sowohl für die angestammte Tätigkeit, als auch für Verweistätigkeiten; der seinerzeit festgehaltenen Leistungsminderung um 20% infolge der Schmerzen pflichtete der Gutachter ausdrücklich bei, vgl. IV-act. 171-78/80). 3.1 Im Lichte dieses psychiatrischen Gutachtens ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (im Dispositiv) es abgelehnt hat, auf das neue Leistungsbegehren materiell einzutreten und das Rentenbegehren weiter zu behandeln. Denn diesem Gutachten kommt uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist für die streitigen Belange umfassend ausgefallen, es berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und es wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben. Sodann leuchtet es in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein, die Schlussfolgerungen des Experten erweisen sich als begründet (siehe dazu BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis). Indem bezogen auf den dargelegten zeitlichen Referenzzeitpunkt unter Einbezug des überzeugenden gutachtlichen Ergebnisses keine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands des Versicherten gegeben ist, fehlt es prinzipiell an der Grundlage, um im Rahmen der Neuanmeldung den geltend gemachten Rentenspruch weiter zu prüfen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Angaben seiner behandelnden Ärzte beruft (vgl. Bf-act. 5 und 6), ist den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 11) uneingeschränkt beizupflichten, wonach die Divergenzen der Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zuzuordnen sind und letztlich die schmerztherapeutisch behandelnden Ärzte mit ihrem besonderen Vertrauensverhältnis die geklagten Schmerzen - anders als begutachtende Ärzte - nicht zu hinterfragen haben (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2014 vom 12.6.2015 Erw. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass diese behandelnden Ärzte sich mit dem vorliegenden Gutachten vom 16. August 2019 auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt haben, mithin mutmasslich davon gar keine Kenntnis haben. Im Übrigen fällt auf, dass der Hausarzt in seinem Bericht vom 29. Mai 2020, welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2020 erstattet wurde, am Schluss ausführt (Bf-act. 6): Ein schon vor 2 Jahren von der SUVA Klinik Bellikon dringend empfohlener Rehaklinik-Aufenthalt zur Verbesserung der gesamten physischen und psychischen Situation und somit Lebensqualität des obgenannten Patienten hat Herr M. abgelehnt. Fehlendes Krankheitsverständnis und durch Therapien ausgelöste subjektive Schmerzvermeidung macht jeglichen Zugang zu einer

12 Verbesserung unmöglich. Lediglich die Einnahme der verordneten medikamentösen Therapie wurde vom Patienten konsequent eingehalten. Dass der Hausarzt diesbezüglich einen Medikamentenspiegel veranlasste, wurde weder geltend gemacht, noch dokumentiert. Mithin legen die konkreten Umstände nahe, dass der behandelnde Hausarzt bezüglich Medikamenten- Compliance ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Versicherten abstellt, woraus letzterer im vorliegenden Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.2 Dies gilt erst recht, als der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung dem Versicherten am 13. August 2019 Blut entnommen hat und die Laboranalytik unmissverständlich ergab, dass hinsichtlich der angegebenen Medikamente (namentlich Duloxetin, Pregabalin und Mefenaminsäure) der Spiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs lag, was im Gutachten thematisiert wurde (vgl. IVact. 171-54/80 i.V.m. 171-60f./80 in fine). Falsch und nicht zu hören ist demgegenüber die Behauptung in der Beschwerde (Ziff. 21), dass der begutachtende Professor eine fehlende Medikamenteneinnahme ohne Beweise festgestellt habe. Diesbezüglich übersieht der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter den im IV-Dossier enthaltenen ausführlichen Laborbericht, welche die Blutentnahme vom 13. August 2019 betrifft (vgl. IV-act. 171-60f./80). Am dargelegten Zwischenergebnis vermögen auch die weiteren, wenig substantiierten Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Einwand in der Beschwerde (Ziff. 20), dass der betreffende Sachverständige "auf dem Gutachterplatz bekannt dafür ist, dass er zugunsten der IV- Stelle attestiert". Nachdem der Beschwerdeführer dazu nichts Konkretes vorbringt, hat das Gericht keinen Anlass, diese Argumentation weiter zu beachten. 4.1 Und selbst wenn entgegen der vorstehenden Argumentation, an welcher weiterhin festzuhalten ist, davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz mit der Einholung des erwähnten psychiatrischen Gutachtens grundsätzlich auf die vorliegende Neuanmeldung eingetreten ist (wofür auch die Haltung des RAD-Arztes spricht, vgl. IV-act. 160-3/3 oben; siehe auch die Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, Ziff. 3), bleibt es aus den folgenden Gründen dabei, dass dem Versicherten keine IV-Rente zusteht. 4.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 7 und 8) zutreffend ausführte, gab der geltend gemachte chronisch depressive Zustand und die geltend gemachte Veränderung der Persönlichkeit Anlass zur Einholung des erwähnten Gutachtens. Darin kam der Sachverständige zum (nachvollziehbaren) Schluss, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt ein unveränderter psychischer Ge-

13 sundheitszustand vorliegt (zumal dies vom Versicherten selber im Rahmen des Explorationsgesprächs ausdrücklich bestätigt wurde, vgl. IV-act. 171-46/80 Ziff. 3.1 und 171-50/80 unten). Damit ist weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80% (zufolge 20%iger Minderung infolge der vorgebrachten Schmerzen) auszugehen (auch wenn dies die behandelnden Ärzte anders einschätzen, siehe oben). Soweit differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsänderung aufgeführt wurde, betonte der Gutachter überzeugend, es handle sich nur um eine medizinisch andere Bewertung desselben Sachverhalts, denn die Symptomatik besteht seit Jahren, namentlich auch im Zeitpunkt des im früheren Verfahren berücksichtigten MEDAS-Gutachtens vom 23. Dezember 2015 (vgl. IV-act. 171-71/80). Eine rezidivierende depressive Störung konnte der Gutachter nicht erkennen. Dabei fiel u.a. ins Gewicht, dass weder eine tagesklinische noch eine stationäre psychiatrische Behandlung stattfand, dass die angeblich eingenommenen Medikamente (Cymbalta, Lyrica, Celebrex, Spiralgin und Sirdalud) mit Ausnahme von Celebrex in der Blutspiegelkontrolle einen Wert unterhalb des therapeutischen Bereichs aufwiesen und im Rahmen der klinischen Untersuchung affektiv keine depressive Symptomatik objektiviert werden konnte (IV-act. 171-74/80). Richtig und von relevanter Bedeutung ist sodann auch die Argumentation in der Vernehmlassung (Ziff. 9f.), dass sich der behandelnde Psychiater (wie auch der Hausarzt) weder mit dem Gutachten vom 16. August 2019, noch namentlich mit den auffälligen Ergebnissen des Symptomvalidierungstests, noch mit dem MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2015 auseinandergesetzt hat, was die Aussagekraft der Berichte der behandelnden Ärzte massiv relativiert. Dass ferner die Konzentration des Versicherten erheblich eingeschränkt sei (vgl. Ziff. 18 der Beschwerde), steht im Widerspruch zur klinischen Untersuchung im Rahmen des rund zweistündigen Explorationsgesprächs, wonach die Konzentration lediglich leicht herabgesetzt war und es im Verlauf der Abklärung zu "keinem Abfall der kognitiven Parameter" kam (IV-act. 171-57/80). Sodann ist beim Versicherten anzurechnen, dass er psychopathologisch durch ein demonstratives, theatralisch wirkendes Verhalten auffällig war, wobei er nicht müde wurde darauf hinzuweisen, dass er unverschuldet den Unfall erlitten und darüber nicht hinweg käme, überdies Entschädigungswünsche deutlich wurden, wie dies vorbefundlich beschrieben wurde (vgl. IV-act. 171-67/80 2. Abs.). Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er sich vom 21. Juni 2018 bis 19. Juli 2018 (mithin rund 9 Monate nach dem für ihn negativ lautenden Bundesgerichtsurteil) in der Rehaklinik Bellikon aufgehalten habe (vgl. Beschwerde Ziff. 16), ist ihm entgegenzuhalten, dass er ein gezieltes Therapieprogramm abgelehnt hat und Physiotherapie im Einzelsetting aufgrund der fehlenden Zielvereinbarung gestoppt wurde (IV-act. 159-5/13 oben, Auszüge aus den Therapieberichten).

14 4.3 Bei dieser dargelegten Sachlage hat das Gericht auch keinen Anlass, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben (siehe auch die Ausführungen in der Vernehmlassung, Ziff. 12, denen beizupflichten ist) oder einen weiteren Schriftenwechsel durchzuführen. Soweit der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter in der Eingabe vom 28. Mai 2020 hinsichtlich der materiellen Beurteilung der vorhandenen medizinischen Aktenlage die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt, drängen sich folgende Bemerkungen auf. Nach ständiger Rechtsprechung bildet der einmalige Schriftenwechsel in der Verwaltungsrechtspflege die Regel. Nach § 41 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (i.V.m. Art. 61 Satz 1 sowie lit. a ATSG) kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen der Beschwerdeinstanz, ob sie einen zweiten Schriftenwechsel durchführt oder nicht. Dieser kann nach der Praxis zur Wahrung des rechtlichen Gehörs u.a. dann angeordnet werden, wenn die Beschwerdeinstanz im Entscheid auf erstmals in der Vernehmlassung vorgetragene Sachdarstellungen abstellen will, wenn die Beschwerdeinstanz neu eingetretene oder ausser acht gelassene Tatsachen ihrem Entscheid zugrunde legen will oder wenn die Beschwerdeinstanz einen Prozess gestützt auf einen von keiner Partei angerufenen Rechtsgrund, dessen Heranziehung von den Beteiligten nicht vorausgesehen werden kann, entscheiden will (vgl. VGE I 2012 80 vom 16.10.2012 Erw. 7 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen für die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sind vorliegend nicht gegeben. Sodann wird vom Versicherten nicht substantiiert begründet, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel nötig sein soll. Nach geltender Praxis ist es zudem nicht zulässig, den Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel "auf Vorrat" (bzw. vorsorglich) zu stellen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verfrüht, da ein Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilen kann, ob aus seiner Sicht eine Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegner oder der Vorinstanz erforderlich sein wird (siehe Bundesgerichtsurteile 4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3; URP 2005 S. 563 = Bundesgerichtsurteil 1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2). Schliesslich wird von einer Partei, welche eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und dazu Stellung nehmen will, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erwartet, dass sie ihre Stellungnahme umgehend einreicht bzw. zumindest umgehend eine entsprechende Fristansetzung beantragt. Ansonsten geht das Bundesgericht davon aus, dass die Partei auf eine weitere Eingabe verzichte (vgl.

15 Bundesgerichtsurteil 93_757/2017 vom 5.10.2018 Erw. 1.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten ist das Stillschweigen des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung als konkludenter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme zu qualifizieren Aus diesen dargelegten Gründen ist kein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. 4.4 Was schliesslich einen allfälligen Einkommensvergleich anbelangt, wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung (Ziff. 14) verwiesen, denen das Gericht nichts anzufügen hat. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) ist stattzugeben, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das Honorar für den Rechtsbeistand wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'700.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. D.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'700.-- (inkl. MwSt und Auslagen) entrichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sowie das Honorar für den Rechtsvertreter von Fr. 1'700.--, gesamthaft Fr. 2'200.-dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 30. Juli 2020

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