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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 41

13. November 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·9,296 Wörter·~46 min·8

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 41 Entscheid vom 13. November 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Christina Zehnder, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1963, Mutter von drei erwachsenen Kindern, geschieden seit März 2012) hat nach der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Coiffeuse (1980 -1983) absolviert; ab 1984 besorgte sie den Familienhaushalt (daneben übte sie noch Teilzeitbeschäftigungen aus, siehe IV-act. 85- 3f./5). Nach der Ausbildung zur Pflegehelferin SRK arbeitete sie seit Juli 2009 in der Betreuung/Pflege im Pflegeheim C.________ in AA.________ (vgl. IV-act. 54). Gestützt auf ein Gesuch vom 16. August 2006 erteilte die IV-Stelle am 15. März 2007 Kostengutsprache für ein Hörgerät rechts (IV-act. 10). B. Am 15. Juli 2013 unterzeichnete A.________ eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen. In Ziffer 6.2 der Anmeldung wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt umschrieben: "OP rechte Schulter 14.3.2012/ nach OP Entzündung und Schmerzen bei Bewegung/ ausstrahlende Schulterschmerzen und Kopfschmerzen" (IV-act. 39-5/6). C. Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle am 25. April 2014 mit, dass Beratung und Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die IV-Beratung gewährt werde (IV-act. 75). Mit Verfügung vom 24. April 2015 gewährte die IV-Stelle A.________ für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 30. April 2014 einen befristeten Anspruch auf eine ganze IV-Rente (IV-Grad 72%, vgl. IV-act. 113 i.V.m. 111). Seit dem 1. Januar 2015 hatte A.________ für die Firma D.________ AG gearbeitet (Promotion in AC.________-Filialen). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2017 gekündigt (vgl. IV-act. 131 - 134). D. Am 25. Oktober 2016 gingen bei der IV-Stelle Unterlagen ein, welche als Wiederanmeldung entgegengenommen wurden (IV-act. 120 - 123). Nach Abklärungen und diversen Berichten teilte die IV-Stelle am 24. Oktober 2017 mit, dass eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 155). Der Begutachtungsauftrag wurde dem AE.________ (AE.________ GmbH) zugelost (IV-act. 160). Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 wurden A.________ die Namen der Gutachter bekanntgegeben (IV-act. 167). Das am 17. April 2018 erstattete AE.________-Gutachten ging am 20. April 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 174). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 184). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 3. Juli 2018 (IV-act. 189). Der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. F.________ empfahl am 13. Juli 2018 u.a. eine Rückfrage bei der Gutachterstelle (IV-act. 191-8/8).

3 E. Am 28. September 2018 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons G.________ eine Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ein, welche am 1. Oktober 2018 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Schwyz weitergeleitet wurde (IV-act. 200 i.V.m. 202). Am 18. Oktober 2018 beantworteten die Gutachter verschiedene Fragen zum Gutachten (IV-act. 206). In einer Stellungnahme vom 22. November 2018 gelangte der RAD-Arzt Dr.med. H.________ zum Ergebnis, dass auf das AE.________-Gutachten vom 17. April 2018 und die ergänzende Stellungnahme der Gutachter vom 18. Oktober 2018 abgestellt werden könne (IV-act. 209-8/8). Am 7. Februar 2019 erfolgte eine Haushaltabklärung durch eine IV-Abklärungsperson (mit Bericht vom 6. März 2019, IV-act. 224). Ebenfalls am 6. März 2019 wurde ein Abklärungsbericht zur Hilflosigkeit erstattet (IV-act. 225) und in einem Vorbescheid ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung verneint (IV-act. 226). In einem weiteren Vorbescheid vom 26. März 2019 kündigte die IV-Stelle an, keine IV-Rente zu gewähren (IV-act. 232). Am 5. April 2019 teilte der Rechtsvertreter von A.________ der IV-Stelle mit, dass seine Mandantin am 1. April 2019 in der AB.________ operiert worden sei und noch diverse Kontrolltermine bevorstünden (IV-act. 234). In einer Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob A.________ diverse Einwände gegen den Vorbescheid vom 26. März 2019 (IV-act. 248). Am 10. Dezember 2019 ging bei der IV-Stelle ein Verlaufsbericht der AB.________ ein (IV-act. 267). In einer Stellungnahme vom 9. April 2020 äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. H.________ zum Eingriff vom 1. April 2019, wonach damals epidurale lumbale Stimulationselektroden zur diagnostischen Neurostimulation implantiert worden seien (IV-act. 275). Am 14. April 2020 verfügte die IV-Stelle, dass das Leistungsbegehren (bei einem ermittelten IV-Grad von 10%) abgewiesen werde (IV-act. 281). F. Gegen diese am 17. April 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ fristgerecht am 13. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 14. April 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente zuzusprechen; eventuell seien das polydisziplinäre Gutachten des AE.________ vom 17. April 2018 (act. 131) sowie das Schreiben des AE.________ vom 18. Oktober 2018 (act. 163) aus den Akten zu entfernen,

4 und es seien (durch die Beschwerdegegnerin nach Rückweisung) folgende Abklärungen vorzunehmen: Neues monodisziplinäres Gutachten im Fachgebiet Anästhesiologie/ interventionelle Schmerztherapie, eventuell neues polydisziplinäres Gutachten in den Fachgebieten Anästhesiologie/ interventionelle Schmerztherapie (Fallführung), Psychiatrie und Rheumatologie, subeventuell zusätzlich in den Fachgebieten Neurologie und allgemeine innere Medizin, jeweils mit Feststellung der Arbeits(un)fähigkeit für erwerbliche Tätigkeiten sowie Haushaltstätigkeiten. G. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 21. September 2020 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und ergänzte die Anträge teilweise dahingehend, dass eventuell auch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vorzunehmen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass am 20. Mai bei der Beschwerdeführerin "ein Krebs der Bauchspeicheldrüse diagnostiziert" worden sei, was zur Chemotherapie geführt habe. In der Duplik vom 19. Oktober 2020 hielt die IV-Stelle daran fest, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Hinsichtlich des zwischenzeitlich diagnostizierten Bauchspeicheldrüsenkarzinoms führte die IV-Stelle aus, dass die entsprechenden Arztberichte als Neuanmeldung entgegengenommen worden und diesbezüglich bereits Hilfsmittel wie Duschhocker, Haltegriff und Perücken von der IV finanziert worden seien. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,

5 - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). 1.3 Die Invalidität bemisst sich somit nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 157 Erw. 1a). Mit dem Untersuchungsgrundsatz korrelieren die Mitwirkungspflichten der versicherten Person, indem diese zur Abklärung des Sachverhaltes beitragen muss (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 53-57 IVG N 10 mit Verweis auf BGE 122 V 157 Erw. 1a). 1.5.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

6 Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.5.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.5.4 In der Rechtsprechung sind die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung seit jeher wie folgt verteilt worden: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall Gerichte nicht kompetent sind (z.B. Bundesgerichtsurteil 9C_437/2012 vom 6.11.2012 Erw. 3.2). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeits-fähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Angaben sind eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche

7 Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (so die mit BGE 105 V 156 Erw. 1 S. 158 f. begründete und in zahllosen Urteilen bestätigte Rechtsprechung, z.B. BGE 132 V 93 Erw. 4). 1.5.5 Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 676/05 vom 13.3.2006 Erw. 2.4 mit Verweis auf die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). 1.6 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung an den normativen Vorgaben zu orientieren, die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 Erw. 5.2 S. 306f.). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 Erw. 6 S. 426f.). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 Erw. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 141 V 281 Erw. 6 S. 307f.; Urteil 8C_260/2017 vom 1.12.2017 Erw. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist

8 der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (vgl. zit. Urteil 8C_821/2018 vom 18.6.2019 Erw. 3.2 mit Verweis auf BGE 143 V 418 Erw. 6 S. 427 und auch BGE 144 V 50 Erw. 4.3 S. 53f.). 1.7 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A. Rz. 153; Urteil 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3 mit Verweis auf BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2.1 Für die Beurteilung einer Streitsache ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des Anfechtungsobjektes verwirklicht hat (vgl. statt vieler BGE 130 V 445 Erw. 1.2 S. 446; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25 = Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2013 vom 11.12.2013 Erw. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 392 Erw. 6 S. 397 mit Hinweis). 2.2 In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, am 14. April 2020 erlassen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 13. Mai 2020 (S.11f.) werden unter Ziffer 6 lit. c folgende massgebenden Diagnosen vorgebracht: Status nach zweimaliger Schulteroperation rechts/ transmurale Ruptur der Supraspinatussehne/ therapierefraktäre Brachialgie rechts/ CRPS im chronifizierten Stadium. Eine Krebserkrankung wurde nicht thematisiert. Erst in der Replik vom 21. September 2020 (und mithin rund fünf Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung) führte der Rechtsvertreter aus, dass am 20. Mai 2020 (d.h. nach Einreichung der Beschwerde vom 13. Mai 2020) ein Bauchspeicheldrüsenkarzinom festgestellt bzw. diagnostiziert worden sei. Bei dieser Sachlage ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der mehr als einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung neu entdeckte Gesundheitsschaden (Bauchspeicheldrüsenkarzinom), welcher nicht Gegenstand des massgebenden gerichtlichen Überprüfungszeitraumes bildet, hier nicht berücksichtigt werden kann. Vielmehr gibt diese jüngste Krankheitsentwicklung der Vorinstanz Anlass, eine Neuprüfung des Leistungsanspruchs vorzunehmen, was im derzeit vor der Vorinstanz hängigen (neuen) Verfahren zu behandeln ist, wie auch in der Duplik von der Vorinstanz

9 anerkannt wird. Nach dem Gesagten ist auf die neu entdeckte Karzinomerkrankung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. 3. Was die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten anbelangt, sind den vorliegenden Akten u.a. die nachfolgend aufgeführten Angaben zu entnehmen. 3.1 Bei der ersten IV-Anmeldung ging es ausschliesslich um eine unklare mittel- und hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits, welche im Jahre 2006 zu einer Hörgeräteversorgung führte (IV-act. 6). Im ärztlichen Schlussbericht vom 28. Februar 2007 wurden 19 von 20 auswertbaren Punkten erreicht, womit die Schlussexpertise bestanden wurde (IV-act. 8). 3.2.1 In der am 18. Juli 2013 eingegangenen IV-Anmeldung machte die Versicherte ausstrahlende Schulterschmerzen und Kopfschmerzen geltend (IVact. 39-5/6 oben). Am 14. März 2013 hatte Dr.med. L.________ (Facharzt Orthopädie/ Unfallchirurgie, P.________ AG I.________) die Versicherte im Paracelsus-Spital in Richterswil operiert; die Diagnose lautete: Subacromiales Impingement, LBS-Tendinitis Schulter rechts (vgl. IV-act. 53-3/4). Nachdem Schmerzen persistierten, erfolgte am 18. Juli 2013 ein Arthro-MRI rechts des rechten Schultergelenks. Dr.med. J.________ (FMH Radiologie) nahm im Kurzbericht vom 18. Juli 2013 an den Operateur folgende Beurteilung vor (IV-act. 53-4/4): 1. Die Gelenkkapsel ist abschnittsweise verdickt, vereinbar mit einem noch bestehenden Reizzustand, möglicherweise liegt hier die Ursache der Beschwerden. 2. Bei St.n. LBS-Tenodese und subacromialer Dekompression kein Hinweis auf eine Rotatorenmanschettenruptur. Degenerative Veränderungen der Supraspinatussehne. 3.2.2 Beim Erstgespräch vom 30. Juli 2013 führte die Versicherte gegenüber der IV-Beraterin u.a. sinngemäss aus, aktuell habe sie Schmerzen beim Heben des Armes; sie könne schmerzbedingt keine Gewichte heben; zudem bestünden Ausstrahlungen in den Nacken und den Ellbogen, Kopfschmerzen sowie Verspannungen (IV-act. 63-4/8). 3.2.3 Aufgrund der Diagnose einer Frozen Shoulder rechts erfolgte am 8. Oktober 2013 im AF.________-Spital eine Arthroskopie mit intraartikulärer Capsulotomie, subacromialer Dekompression und periartikulärer Arthrolyse sowie Neurolyse des Nervus axillaris (vgl. IV-act. 71-9/11). 3.2.4 Dr.med. K.________ (orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates/ zertif. medizin. Gutachterin SIM) erstattete am 3. April 2014

10 dem Taggeldversicherer ein Gutachten, wonach die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin der Versicherten aktuell nicht zumutbar sei, indessen für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Kraftbeanspruchung des rechten Armes eine Arbeitsfähigkeit von 100% zu veranschlagen sei (vgl. Swica-act. 3-2ff./15). 3.2.5 Am 18. März 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass im März ein Arbeitsversuch zu 30% stattgefunden habe, welchen sie schmerzbedingt habe abbrechen müssen. Der konsultierte Arzt habe gesagt, dass wieder eine Kapselentzündung in der rechten Schulter bestehe. Der Arbeitgeber (Pflegeheim) habe angekündigt, das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2014 zu kündigen (IV-act. 69). 3.2.6 Am 23. Juni 2014 unterzeichnete die Versicherten einen Anstellungsvertrag mit der AG.________ (für ein 60%-Pensum als Mitarbeiterin interner Patientenbegleitdienst, ab 1.7.2014, vgl. IV-act. 86). Am 12. September 2014 ging bei der IV-Stelle die Mitteilung der Versicherten ein, wonach noch während der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit der AG.________ beendet worden sei; das Schulterproblem habe sich durch eine Überbelastung wieder massiv verschlimmert (IV-act. 90). 3.2.7 Am 30. September 2014 überwies Dr.med. L.________ die Versicherte an Prof. Dr.med. M.________ (Chefarzt Orthopädie, Klinik AD.________) u.a. mit den folgenden Ausführungen (IV-act. 92-5/6): Wir haben erstmalig am 14.03.2013, bei Verdacht auf das Vorliegen eines subacromialen Impingements und LBS-Tendinitis nach vorhergehender konservativer Therapie rechtsseitig, eine periossäre arthroskopische Ankertenodese der Bizepssehne sowie eine subacromiale Bursektomie und knöcherne Acromionplastik durchgeführt. Nachfolgend zeigte die Patientin einen massiv auffälligen Verlauf mit nur ganz zögerlicher Beschwerderegredienz und vor allem Einsteifung in der operierten Schulter. Schlussendlich haben wir uns, nach mehreren intraartikulären glenohumeralen Infiltrationen, im Oktober 2013, mit Blick auf den hohen Leidensdruck, zu einer arthroskopischen Operation bei Frozen Shoulder (..) rechtsseitig entschlossen. Leider zeigte Frau … erneut nachfolgend einen massiv retrahierten Verlauf. (…) Problematisch ist die durch die Patientin angegebene persistierende diffuse, scheinbar extrem hohe Beschwerdeproblematik, welche auf keine Form der Infiltration, resp. orale Analgetika und Entzündungshemmer- Adäquaten anspricht. (…) Leider ist die Beschwerdeproblematik für mich weder klinisch noch in der Bildgebung begründbar (…). 3.2.8 Am 1. Dezember 2014 wurde die Versicherte in der Schulter-Sprechstunde der Klinik AD.________ ambulant untersucht. Im Bericht vom 2. Dezember 2014 an die P.________ stellten Prof. Dr.med. N.________ und der Assistenzarzt Dr.med. O.________ folgende Diagnosen (IV-act. 97): Verdacht auf CRPS bei/mit:

11 - St.n. periossäre arthroskopischer Ankertenodese der Bicepssehne mit subacromialer Bursektomie und knöcherne Acromioplastik 14.03.2013 (Dr. L.________) - St.n. 270° Capsulotomie und Neurolyse des Nervus axillaris im Oktober 2013 (P.________). In der Beurteilung schlossen sich diese Ärzte der Klinik AD.________ der Empfehlung von Dr.med. L.________ an, derzeit von einer weiteren chirurgischen Intervention abzusehen. 3.2.9 Am 22. Dezember 2014 unterzeichnete die Versicherte einen Anstellungsvertrag mit der Firma D.________ AG (für ein 60%-Pensum als Promotorin in AC.________-Filialen, IV-act. 99). 3.2.10 Mit Verfügung vom 24. April 2015 gewährte die IV-Stelle der Versicherte für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 30. April 2014 eine befristete ganze IV- Rente. Für den Zeitraum ab Mai 2014 wurde ein nicht rentenbegründender IV- Grad von 15% ermittelt (IV-act. 111ff.). Diese Verfügung vom 24. April 2015 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3.3 Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 an Dr.med. R.________ (FMH Physikalische Medizin, AH.________) ersuchte Dr.med. L.________ um eine rheumatologische Abklärung der Versicherten (IV-act. 119-3/29), welche am 20. Juli 2015 stattfand. Im Bericht vom 22. Juli 2015 an Dr.med. L.________ stellte Dr.med. R.________ die Diagnosen eines myofaszialen Schmerzsyndroms bei muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz sowie Status nach Frozen Shoulder mit OP rechte Schulter (IV-act. 119-4/29). In der Beurteilung führte diese Fachärztin u.a. aus, bei fehlendem klinisch entzündlichem Befund und unauffälligen sonografischem Befund sowie erfolgtem laborchemischen Ausschluss sei ein entzündlich rheumatologisches Geschehen eher unwahrscheinlich. Das auf Wunsch der Versicherten und zum Ausschluss einer Nervenkompression cervical erfolgte MRI der HWS habe lediglich degenerative Veränderungen gezeigt (IV-act. 119- 5/29 i.V.m. IV-act. 119-7/29). 3.4 Dr.med. S.________ (AI.________) wies mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 die Versicherte zur rheumatologischen Beurteilung an die Klinik AD.________ (IV-act. 119-8/29), wo die Versicherte am 2. Februar 2016 untersucht wurde. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 18. Juli 2013 stellten Dr.med. T.________ (Assistenzärztin) sowie PD Dr.med. U.________ (Stv. Chefarzt) neu eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie Tendinose der Subscapularissehne fest (IV-act. 119-10/29).

12 PD Dr.med. V.________ (Chefarzt Rheumatologie/ Klinik AD.________) verordnete am 9. Februar 2016 Physiotherapie ausgehend von folgenden Diagnosen (IV-act. 119-12/29): 1. Chronisches Schmerzsyndrom rechte obere Extremität, DD neuropathisches Schmerzsyndrom mit symphatisch unterhaltenen Schmerzen, CRPS (Status nach Bizepstenodese, subacromiale Bursectomie und Acromioplastik vom 14.3.2013/ Status nach Capsulotomie und Neurolyse Nervus axillaris 10.2.2013/ transmurale SSP-Ruptur) 2. Fussschmerzen rechts (Erstmanifestation 06/2015) 3. Polyallergikerin 4. Arterielle Hypertonie (2013) 3.5 Am 14. Juni 2016 wurde die Versicherte in der AB.________ ambulant untersucht. Im Bericht vom 19. Juni 2016 an die P.________ stellte Dr.med. W.________ (Facharzt FMH Anästhesiologie/ Interventionelle Schmerztherapie) folgende Diagnosen (IV-act. 119-16/29; siehe auch IV-act. 136-25/41): 1. Therapierefraktäre Brachialgie rechts mit/bei a. St.n. Bizepstenodese, subakromiale Bursektomie und Akromioplastik 14.3.2013 b. St.n. Kapsulotomie und Neurolyse N. axillaris 8.10.2013 c. V.a. transmurale Ruptur der Supraspinatussehne sowie Tendinose der 2. Subscapularissehne (Arthro-MRI 2.02.2016) a. Klinisch-neurologisch und neurophysiologisch keine AP für eine Neuropathie des N. axillaris rechts bzw. für eine spinale Impulsleitungsstörung b. DD: CRPS 3. Fussschmerzen rechts (Erstmanifestation 06/2015) unklarer Genese mit/bei a. Aktuell keine Anhaltspunkte auf ein florides CRPS b. Unauffällige MRI-Untersuchung des rechten Fusses 4. Anamnestisch Polyallergie (bei unbekannten Allergenen) 5. Arterielle Hypertonie (2013) Am 27. Juni 2016 nahm Dr.med. W.________ eine Ultraschall-gesteuerte diagnostische Blockade des sympathischen Grenzstrangs auf Höhe des G. stellatum rechts vor. Postinterventionell wurde eine signifikante Beschwerderegredienz festgehalten (IV-act. 119-20/29). Weitere Interventionen erfolgten am 8. August 2016 (vgl. IV-act. 119-22/29), am 15. September 2016 (IV-act. 119-24/29), am 26. September 2016 (IV-act. 119- 26/29) und am 20. Oktober 2016 (IV-act. 119-28/29; vgl. auch IV-act. 136-29/41 - 136-38/41). Im Schreiben vom 12. November 2016 an den Krankenversicherer führte Dr.med. W.________ u.a. aus, dass die Therapie keinen anhaltenden Erfolg gezeigt habe. Als weitere und wahrscheinlich letzte optionale Massnahme verbleibe nur die Evaluation erweiterter neuromodulativer Massnahmen, v.a. die Neurosti-

13 mulation des Rückenmarks, vorzugsweise an vorgängig elektrophysiologisch positiv getesteten Spinalganglien (IV-act. 136-40/41). Die operative Einlegung einer epiduralen Elektrode zur Neurostimulation des Spinalganglions C8 rechts erfolgte am 15. März 2017 (IV-act. 140). Am 5. April 2017 wurde die Stimulationselektrode nach abgeschlossener negativer Test- Neurostimulation wieder operativ entfernt (IV-act. 142). Im Verlaufsbericht, welcher am 18. Mai 2017 bei der IV-Stelle einging, beurteilte Dr.med. W.________ die Test-Neurostimulation des Rückenmarks als effektlos. Den ärztlichen Befund umschrieb er mit "therapierefraktäres CRPS Arm/Hand rechts, chronifiziert" (IV-act. 144-3/18; siehe auch IV-act. 147-3/6, Ziff. 1.4). 3.6.1 In der Folge teilte die IV-Stelle am 24. Oktober 2017 der Versicherten mit, dass die IV-Stelle die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehmen werde (IV-act. 155). Die Gutachter der ausgelosten Gutachterstelle wurden der Versicherten mit Schreiben vom 4. Januar 2018 bekanntgegeben (IV-act. 167). Die diversen Untersuchungen fanden am 6. und 7. März 2018 in Basel statt. Das 29 Seiten umfassende Gutachten vom 17. April 2018 ging am 20. April 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-act. 174). 3.6.2 An der interdisziplinären Begutachtung wirkten folgende Sachverständige mit (IV-act. 174-29/29): - Prof. Dr.med. X.________ (FMH Allgem. Innere Medizin/ Fallführung) - Dr.med. Y.________ (Fachärztin für Rheumatologie) - Dr.med. Z.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) - Dr.med. E.________ (Facharzt für Neurologie) Diese Gutachter stellten gemeinsam folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 174-26/29): Funktions- und Belastungsdefizit rechte Schulter (ICD-10 M75.8) - Status nach periossärer Orthomed-Ankertenodese, subakromialer Bursektomie und knöcherner Akromioplastik am 14.03.2013 - Status nach arthoskopischer Kapsulotomie, subakromialer Dekompression und periartikulärer Arthrolyse, Neurolyse des Nervus axillaris am 08.10.2013 - Kein Hinweis für Frozen shoulder - Klinisch keine Hinweise für Rotatorenmanschettenläsion - Transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (Arthro-MRI 02/2016) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter was folgt fest (IV-act. 174-26f./29, Ziff. 5.2): 1. Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bei Verdacht auf neurotische Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) 2. Therapierefraktäre Brachialgie rechts (ICD-10 M79.69)

14 - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - HWS frei beweglich - Kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI HWS 07/2015) - Anamnestisch V.a. CRPS in der Vergangenheit 3. Fussschmerzen rechts (Erstmanifestation 06/2015) (ICD-10 M79.67) - Klinisch und kernspintomographisch unauffälliger Befund (MRI 02/2016) 4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) 5. Unklare mittel- und hochtonbetonte senorineurale Schwerhörigkeit bds. (ICD-10 H90.8) 6. Anamnestisch diverse Medikamentenunverträglichkeiten (Insbesondere NSAR) 7. Multifaktorielles Kopfschmerzsyndrom (Medikamentenübergebrauch, zervikogen) (ICD-10 G44.8) 3.6.3 In der interdisziplinären Konsensbesprechung gelangten die Gutachter zum Ergebnis, dass aufgrund der eingeschränkten Schultergelenksbeweglichkeit rechts (bei Status nach zweimaliger arthroskopischer Schulteroperation) keine Arbeitsfähigkeit für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe, hingegen für sämtliche leichteren Tätigkeiten, ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über der Horizontalen, eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu veranschlagen sei (IV-act. 174-28/29 oben). 3.7 Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ (Allgem. Innere Medizin) beurteilte das MEDAS-Gutachten vom 17. April 2018 in einer Stellungnahme vom 11. Mai 2018 als beweiskräftig; namentlich hob er die im Gutachten festgestellte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden hervor (IV-act. 181-7/7). 3.8 Nach dem Vorbescheid vom 4. Juni 2018 (wonach kein rentenbegründender IV-Grad resultiere, IV-act. 184), liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Einwände gegen das MEDAS-Gutachten einreichen (IV-act. 189). Zudem bescheinigte Dr.med. W.________ am 29. Juni 2018, dass die Versicherte im Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig sei (IV-act. 190). Der RAD-Arzt Dr.med. F.________ empfahl am 13. Juli 2018 unter anderem, dass einzelne Kritikpunkte der Gutachterstelle zu unterbreiten seien (IV-act. 191- 8/8). Zu den betreffenden Einwänden nahmen die Gutachter in einem Schreiben vom 18. Oktober 2018 Stellung (IV-act. 206). Daraufhin hielt der RAD-Arzt Dr.med. H.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) in einer Stellungnahme vom 22. November 2018 fest, dass im Gutachten die Beschwerden der Versicherten umfassend berücksichtigt worden und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar seien (IV-act. 209-8/8). 3.9 Im Rahmen der Haushaltabklärung (mit Hausbesuch am 7.2.2019) führte die Versicherte gegenüber der Abklärungsperson u.a. sinngemäss aus, sie sei

15 psychisch angeschlagen. Wegen der Schmerzen sei sie schnell erschöpft. Zudem habe sie zugenommen. Sie verspüre Schmerzen und habe ein Brennen in den Fingern, im Arm, in den Schultern und im Fuss. Teilweise habe sie auch eine Verkrampfung im Fuss. Anfänglich seien die Schmerzen etwa vierstündlich aufgetreten. Jetzt verspüre sie einen bleibenden, feinen Schmerz. Die Beschwerden im Fuss seien später hinzugekommen. Der Spezialist habe ihr gesagt, dies sei typisch bei einem CRPS-Syndrom. Weiter sei ein Folgeschaden im Rücken aufgetreten. Sie erhalte Schmerzinfusionen in den Rücken (letztmals vor 3 Monaten). Die verabreichte Spritze schmerze wegen der Hautempfindlichkeit zusätzlich. Zudem leide sie an Allergien. Sie sei in der Schmerzklinik bei einer Psychologin in Behandlung, welche indes gesagt habe, weitere Sitzungen seien nicht nötig, weil sie psychisch stark sei. Im Übrigen sei sie auch in der Lage, sich selber zu therapieren und zwar im Rahmen von Achtsamkeitsübungen (IV-act. 224- 2/9; siehe auch IV-act. 225-2/8). 3.10 Nachdem der Rechtsvertreter am 5. April 2019 mitgeteilt hatte, dass die Versicherte am 1. April 2019 in der AB.________ operiert worden sei und diverse Kontrolltermine bevorstünden (IV-act. 234), wartete die IV-Stelle einen Bericht der AB.________ ab. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 erläuterte Dr.med. W.________ gegenüber dem Rechtsvertreter, weshalb er die Versicherte als zu 100% arbeitsunfähig erachte. Der rechte dominante Arm könne nach seiner Beurteilung zu keinen Tätigkeiten verwendet werden, welche die Selbstversorgung übersteigen würden. Die Versicherte sei beim Gehen von mehr als Kurzdistanzen auf einen Rollator angewiesen; Greiffunktionen seien nur unzuverlässig durchführbar. Die verbliebenen Restfunktionen würden zwar für die eigene Körperpflege und die Minimalversorgung des eigenen Haushalts genügen, sofern kein Zeitdruck bestehe, doch darüber hinausreichende Verrichtungen würden ihm nicht zumutbar erscheinen. Das klinische Bild sei mit einem CRPS I in der Spätphase vereinbar, im Bereich des rechten Arms nach Schulteroperation, im Bereich des rechten Beins/ Fusses unklarer Genese (IV-act. 249). 3.11 In einer Stellungnahme vom 9. April 2020 führte der RAD-Arzt Dr.med. H.________ aus, der sogenannte operative Eingriff vom 1. April 2019 habe lediglich in der Implantation von epiduralen lumbalen Stimulationselektroden zur diagnostischen Neurostimulation bestanden. In der Folge sei allenfalls eine ein- bis zweiwöchige Austestungsphase notwendig mit Ausfall. Ein Verlaufsbericht über die Wirkung/ Nichtwirkung / mögliche Entfernung dieser Elektroden durch Dr. W.________ liege nicht vor, weshalb eine erneute Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aktuell nicht notwendig sei (IV-act. 275).

16 4. Eine gerichtliche Würdigung der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Gericht zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 4.1 Die IV-Stelle veranlasste eine interdisziplinäre Abklärung der Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie. Diese Wahl der in Frage kommenden Fachrichtungen gibt ausgehend von der massgebenden Aktenlage (und namentlich des Umstandes, wonach vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Anhaltspunkte für eine Karzinomerkrankung bestanden) entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen Anlass zur Beanstandung. Soweit in der Beschwerde (S. 5f., Ziff. 4 lit. a) eingewendet wird, bei der interdisziplinären Begutachtung hätte ein Schmerzspezialist (aus dem Fachgebiet Anästhesiologie/ interventionelle Schmerztherapie) mitwirken müssen, wird die höchstrichterliche Rechtsprechung übersehen, wonach die Fragestellung, wer für die Auswahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig sei, dahingehend zu beantworten ist, dass die beauftragten Sachverständigen grundsätzlich dafür verantwortlich sind zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwiefern noch eine bestimmte Fachdisziplin beizuziehen ist oder nicht (vgl. BGE 139 V Erw. 3.3 S. 352f.; darauf ist weiter unten zurückzukommen). Sodann wurde die Auslosung der Gutachterstelle nach der aktuell geltenden Regelung vorgenommen (vgl. IV-act. 159ff.). Nicht zu hören ist die Argumentation in der Beschwerdeschrift (S.4), dass sinngemäss die IV-Stelle bei der Anordnung der interdisziplinären Begutachtung das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie nicht auf den möglichen Beizug einer rechtskundigen Person bzw. auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hingewiesen habe bzw. der Beschwerdeführerin nicht erläutert habe, aus welchen Gründen einzelne Gutachter hätten abgelehnt werden können. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3, Ziff. 4) überzeugend die Einwände des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin widerlegt und zutreffend ausgeführt, dass die IV-Stelle ihre Aufgaben bei der Einholung des interdisziplinären Gutachtens erfüllt hat. Es kann darauf verwiesen werden. Richtig sind hingegen die Ausführungen in der Beschwerde (S. 4 unten), dass es jeweils Sache des einzelnen Gutachters ist darüber zu befinden, ob die Teilnahme einer Drittperson bei der jeweiligen medizinischen Untersuchung als erforderlich erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 26.6.2007 Erw. 4.5 in fine; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21.3.2019 Erw. 3.2 in fine, wonach die Anwesenheit von Angehörigen verfälschend wirken kann; siehe auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. N 62 zu Art. 44 ATSG). Allerdings hat der Rechtsvertreter vor Gericht nicht substantiiert dargelegt, inwiefern welche Drittperson bei welcher medizinischen Untersuchung nach Auffassung von welchem Gutachter beim betreffenden Teilkonsilium hätte teilnehmen sollen. Von daher bleibt es dabei, dass beim vor-

17 liegenden MEDAS-Gutachten zu Recht keine Drittpersonen mitwirkten, welche im Übrigen von der Beschwerdeführerin gar nicht bezeichnet wurden (weder vor der medizinischen Abklärung, noch nachträglich vor Gericht). Schliesslich wurde in der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 4 oben) zutreffend festgehalten, dass nach geltender Rechtslage keine Bestimmung existiert, welche Tonaufnahmen während medizinischen Begutachtungen vorschreiben würde. Dadurch, dass im Rahmen der konkreten MEDAS-Begutachtung keine Tonaufnahmen erfolgten, wird im Einklang mit der Vorinstanz der Beweiswert des Gutachtens nicht geschmälert. Ferner ist die Kritik des Rechtsvertreters nicht zu hören, dass alle Gutachter als befangen abzulehnen seien, weil sie (sinngemäss) die Arbeitsfähigkeit der Versicherten nach dem Motto bejahen würden, "wes' Brot ich ess, des' Lied ich sing" (vgl. Beschwerde, S. 5 Mitte, S. 13 unten). Diesbezüglich übersieht der Rechtsvertreter die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine formelle Ablehnung eines Sachverständigen regelmässig nicht allein mit strukturellen Umständen begründet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2017 vom 12.4.2017 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 4.2 Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 201 Erw. 1.3.2 S. 227). In der Folge sind die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin näher zu prüfen. 4.2.1 Das vorliegende MEDAS-Gutachten basiert auf dem der Gutachterstelle zur Verfügung gestellten IV-Aktendossiers, welches im Gutachten auf den Seiten 3 bis 9 aufgelistet und teilweise zusammengefasst wurde (vgl. IV-act. 174-3/29 bis 174-9/29). Anschliessend folgen die allgemeininternistische Untersuchung (IV-act. 174-9/29 bis 174-11/29), die psychiatrische Untersuchung (IV-act. 174- 12ff./29), die rheumatologische Untersuchung (IV-act. 174-17ff./29) und die neurologische Untersuchung (IV-act. 23ff./29). Damit beruht das MEDAS-Gutachten auf eigenen interdisziplinären Untersuchungen und eingehender Anamneseerhebung sowie Kenntnis der (medizinischen) Vorakten. Namentlich wurden auch die von der Versicherten geklagten Beschwerden erfragt und gewürdigt (vgl. IV-act. 174-9/29 Ziff. 3.1.1 i.V.m. mit IV-act. 174-12/29 Ziff. 3.4; IV-act. 174-12/29 Ziff. 4.1.1.2 i.V.m. IV-act. 174-14f.l/29 Ziff. 4.1.5; IV-act. 174-18/29 Mitte i.V.m. IV-act. 174-21f./29 Ziff. 4.2.4 und 4.2.5; IV-act. 174-23/29 Ziff. 4.3.1.2 i.V.m. IV-act. 174- 25f./29 Ziff. 4.3.4 und 4.3.5). Dass dabei keine zusätzliche Untersuchung und Beurteilung durch eine schmerztherapeutisch tätige Fachperson veranlasst wurde, ist entgegen den Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, zumal Dr.med. W.________, welcher die Versicherte nach eigenen Angaben seit 14. Juni 2016 schmerztherapeutisch betreut, mit seiner Behandlung (Neurostimulation) keine anhaltende Wirkung erzielen konnte (vgl. IV-act. 144-1/18 Mitte: "ef-

18 fektlos"; IV-act. 147-3/6 Mitte: "effektlos"; IV-act. 150-4/7 oben; vgl. auch IV-act. 267 "keine Veränderung"; siehe auch IV-act. 23/29, zweitletzter Absatz in fine). Allein aus dem Umstand, wonach Schmerzen auftreten, kann grundsätzlich keine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten hergeleitet werden. In den aktenkundigen, von Dr.med. W.________ verfassten Bescheinigungen zur Arbeits(un)fähigkeit wird durchwegs keine Differenzierung zwischen bisherigen und leichten leidensangepassten Beschäftigungen vorgenommen, sondern vielmehr pauschal eine vollständige Arbeitsunfähigkeit postuliert (vgl. IV-act. 144- 4/18 oben; 145; 146; 147 oben; 148 oben; 149; 151; 153; 157; 158; 175; 183; 188; 190; 193; 194-2/2; 195; 196-2/2; 199; 203; 207; 208-2/2; 210; 211-2/2; 215; 217; 219; 221; 227; 229; 236; 244; 247; 251; 253; 255, 258; 262; 266; 267 ["keine Veränderung"]; 271; 273; 278 und Bf-act. 2 = Bescheinigung vom 28.04.2020 von Dr.med. W.________ für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Monat Mai 2020 ohne nähere Begründung). Einzig in einem Schreiben vom 4. Juni 2019 an den Rechtsvertreter der Versicherten erläuterte Dr.med. W.________, wie er konkret die vollständige Arbeitsunfähigkeit herleite (vgl. Erw. 3.10 i.V.m. IV-act. 249). Indes nahm er dabei nicht zur Thematik substantiiert Stellung, welche verbliebene Leistungsfähigkeit anzunehmen sei für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, welche die rechte Schulter und den rechten Arm ausreichend schonen bzw. nicht belasten. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die funktionelle Einarmigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand zwar Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit darstellen, indes praxisgemäss nach Bundesgericht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen existieren, die funktionell als Einarmige zu betrachten wären (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2019 vom 28.10.2019 Erw. 5.3.3). Von daher kann der Argumentation unter Ziffer 5 der Beschwerde, dass selbst dann, wenn die MEDAS-Begutachtung zutreffend wäre, mangels Arbeitsstellen eine 100%-ige Invalidität im Erwerbsbereich bestünde, nicht beigepflichtet werden. Mit Blick auf die angesprochene funktionelle Einarmigkeit kann der Einschätzung von Dr.med. W.________, dass ungeachtet der (bei diversen Tätigkeiten entfallenden) Beanspruchung der rechten Schulter und des rechten Armes sämtliche auch sehr leichten Tätigkeiten für die Versicherte nicht in Frage kämen, nicht gefolgt werden. Dies gilt erst recht, als die erwähnten MEDAS-Gutachter diesbezüglich eine differenziertere (abweichende) Beurteilung vorgenommen haben. Abgesehen davon überzeugt die Argumentation im neurologischen Teilgutachten, dass bei seitengleicher Muskulatur die von der Versicherten geltend ge-

19 machte (völlige) Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand nicht plausibel erscheint (siehe Vernehmlassung, S. 2 Mitte; IV-act. 174-25/29 unten). Nach dem Gesagten ist der Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 5) beizupflichten, dass die MEDAS-Fachärzte in ihren jeweiligen Bereichen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie fachlich sehr wohl kompetent waren auch in Bezug auf geklagte Schmerzen qualifizierte Beurteilungen abzugeben (vgl. auch IV-act. 206-1/2, ad 4a). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die geklagten Schmerzen in sämtlichen Bereichen mitberücksichtigt wurden (so allgemeininternistisch unter IV-act. 174-9/29 sowie ausführlicher im rheumatologischen Teilgutachten in IV-act. 174-17ff./29). 4.2.2 Im vorliegenden Fall fällt hinsichtlich der objektivierbaren Befunde massgeblich ins Gewicht, dass die neurologische Untersuchung einen weitgehend unauffälligen Status ergab, jegliche trophische Störungen fehlten und die Muskulatur seitengleich ausgeprägt war (und zwar sowohl hinsichtlich Handmuskulatur, wie auch Unter- und Oberarmmuskulatur). Aus dem seitengleichen Reflexstatus folgerte der neurologische Gutachter, dass zentrale Läsionen weitgehend auszuschliessen seien (IV-act. 174-25f./29). Dem neurologischen Teilgutachter fiel auf, dass die Versicherte im ersten Teil der Anamneseerhebung für rund 20 Minuten die rechte Hand die ganze Zeit über horizontal nach vorne gestreckt über den Tisch (mit ca. 5 cm Abstand) hielt und nicht auflegte. Nachdem der Untersucher unvermittelt den Raum für Minuten verlassen musste, hatte anschliessend die Versicherte "die Hand ganz normal auf den Tisch gelegt" und sie in dieser Position für den Rest der Anamneseerhebung belassen (vgl. IV-act. 174-25/29 oben). Aus dieser auffälligen Verhaltensweise schloss der neurologische Teilgutachter auf eine bewusstseinsnahe Symptomausweitung, weil er für diese von ihm beobachtete Auffälligkeit keine neurologische Erklärung fand (vgl. IV-act. 174-26/29 oben). Soweit dazu in der Beschwerde (S. 10 oben) dem neurologischen Teilgutachter Feindseligkeit bzw. "menschenverachtende ehrverletzende Frechheit" vorgeworfen wird, übersieht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass es nach ständiger Rechtsprechung einem Gutachter grundsätzlich möglich sein muss, ein für den Exploranden gegebenenfalls unvorteilhaftes Untersuchungsergebnis bzw. eine Beobachtung klar und deutlich auszusprechen und seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne dass deshalb auf eine Voreingenommenheit geschlossen werden darf (vgl. VGE I 2020 16 vom 28.4.2020 Erw. 3.4; VGE I 2016 31 vom 14.6.2017 Erw. 2.2; VGE I 2013 23 vom 4.12.2014 Erw. 6.3, u.a. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts I 38/98 vom 6.9.1999 Erw. 3b in fine). Daran ändert auch nichts, dass der psychiatrische Teilgutachter aus seiner Fachrichtung eine Somatisierungsstörung bei Verdacht auf neurotische Persönlichkeit

20 diagnostizierte (IV-act. 174-14/29 unten) sowie eine bewusste Aggravation der Symptomatik verneinte (IV-act. 174-15/29 unterhalb der Mitte). 4.2.3 Was die Fragestellung anbelangt, ob bzw. inwiefern ein komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS) vorliege, wird in der Beschwerde (S. 10) geltend gemacht, die implizite Behauptung, wonach keine Grundlage für die von Dr.med. W.________ gestellte Diagnose eines CRPS existiere, sei klar aktenwidrig. Dass der Verdacht auf das Vorliegen eines CRPS sehr wohl begründet sei, könne dem Bericht des erwähnten Arztes vom 19. Juni 2016 entnommen werden. In der Tat hat Dr.med. W.________ in diesem Bericht hinsichtlich der Nacken-/Schulter-/ Armsymptomatik das Vorliegen eines CRPS I als wahrscheinlich erachtet, allerdings diese Annahme mit dem Zusatz relativiert: "Ausschluss der erwähnten alternativen Diagnose vorausgesetzt" (IV-act. 136-27/41 bzw. IV-act. 144-12/18). Als mögliche alternative Diagnose führte dieser Arzt (a.a.O.) aus: Differenzialdiagnostisch ist jedoch auch an andere Diagnosen zu denken, die das Beschwerdebild erklären könnten, allerdings nicht plausibel umfassend. So steht aktuell eine in der Bildgebung dokumentierte neu dazugekommene Ruptur der Supraspinatussehne im Widerspruch zur vom Chirurgen beschriebenen völlig unauffälligen Sehne (Aufschluss hierüber würde letztlich wohl erst eine erneute Arthroskopie geben), wie auch die Voruntersuchung durch Dr. V.________ bereits Nackenbeschwerden beschreibt (aktuell auch Kopfschmerzen), welchen durchaus auch ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom zugrunde liegen könnte (…). Anhaltspunkte für ein florides CRPS hinsichtlich der Fussbeschwerden verneinte Dr.med. W.________ expressis verbis (IV-act. 136-25/41, Diagnose Ziff. 3a; siehe auch IV-act. 144-1/18 Ziff. 1.1 in fine). In einem weiteren Bericht, welcher bei der IV-Stelle am 13. Juli 2017 einging, führte Dr.med. W.________ u.a. aus, klinisch-neurologisch und neurophysiologisch bestünden keine Anhaltspunkte für eine Neuropathie des Nervus axillaris rechts bzw. für eine spinale Impulsleitungsstörung; zudem wiederholte er die Differentialdiagnose eines therapierefraktären CRPS Arm/Hand rechts (IV-act. 148- 2f./6), wobei er hinsichtlich der Folgen für die Arbeitsfähigkeit unter Ziffer 1.7 ausführte, dass der rechte Arm nicht belastbar sei (IV-act. 148-4/6 oben, Ziffer 1.7). Im neurologischen Teilgutachten (IV-act. 174-25/29) nahm der Sachverständige ausdrücklich auf den angeführten Bericht von Dr.med. W.________ vom 13. Juli 2017 Bezug und die darin enthaltene Feststellung, wonach sich keine Anhaltspunkte für eine Neuropathie oder spinale Impulsleitungsstörungen fanden. Auch zur CRPS-Diagnose äusserte sich der Teilgutachter mit dem Untersuchungsergebnis, dass aktuell diese Diagnose nicht habe bestätigt werden können. Mithin konnte im Rahmen der MEDAS-Untersuchungen - ungeachtet einer Auseinandersetzung mit den Vorberichten - keine floriden CRPS-Befunde erhoben werden, was den Beweiswert des Gutachtens grundsätzlich nicht zu mindern vermag, auch wenn Dr.med. W.________ in einem später verfassten Schreiben

21 vom 4. Juni 2019 an den Rechtsvertreter das klinische Bild als "mit einem CRPS I in der Spätphase vereinbar" einschätzt (IV-act. 249). Mit einer solchen, zuletzt angeführten Einschätzung wird indessen die hier massgebende Fragestellung, inwiefern leichte leidensangepasste Tätigkeiten aus objektiver Sicht zugemutet werden können, nicht präjudiziert. 4.2.4 Das rheumatologische Teilgutachten wird in der vorliegenden Beschwerde auch nicht ansatzweise kritisiert. Mithin anerkennt die Versicherte konkludent, dass der rheumatologische Sachverständige seine Befunde lege artis erhoben hat. Damit ist vor Gericht grundsätzlich unbestritten (IV-act. 174-19f./29): - hinsichtlich der klinisch untersuchten Wirbelsäule: o dass (u.a.) die Wirbelsäule im Lot war; o dass in der gesamten Lenden-Becken-Hüftregion keine Druckdolenzen festgestellt wurden; o dass die Rückneige und Seitneige beidseits nicht eingeschränkt war; o dass sämtliche Funktionsprüfungen schmerzfrei durchführbar waren; o dass die Rotation nach rechts 80° und nach links 70° ergab; o dass die Schultergürtelmuskulatur rechts leicht verkürzt und diffus druckdolent mit Punctum maximum im Bereich der Musculi scaleni und dem Musculus trapezius sowie am Ansatz des Musculus levator scapulae war; o dass keine Trigger-Punkte nachgewiesen wurden; o und dass sich weder bei den HWS- noch LWS-Funktionsprüfungen eine Provokation von radikulärer oder pseudoradikulärer Symptomatik ergab. - hinsichtlich der klinisch untersuchten peripheren Gelenke: o dass im Bereich der Schulter keine Schwellung, keine Überwärmung und keine Muskelatrophie festgestellt wurde; o dass die Versicherte im Bereich der rechten Schulter diffuse Druckdolenzen angegeben hat; o dass rechts die Schultergelenksbeweglichkeit eingeschränkt war (links freie Beweglichkeit); o dass der Impingement-Test links negativ ausfiel und rechts schmerzbedingt nicht durchführbar war; o dass sich klinisch keine Hinweise für eine Rotatorenmanschettenläsion ergaben; o dass links die Funktionsprüfungen schmerzfrei durchführbar waren (rechts Schmerzen angeführt); o dass beidseits eine freie bzw. uneingeschränkte Ellenbogengelenksbeweglichkeit festgestellt wurde; o dass rechts eine eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit resultierte (links freie Beweglichkeit); o dass der Faustschluss beidseits vollständig möglich war; o dass die rechte Hand und der rechte Unterarm kühler war als links;

22 o dass die Versicherte im gesamten rechten Arm schon bei leichter Hautberührung starke Schmerzen deklarierte und wegzuckte, hingegen stärkerer Druck besser toleriert wurde; o dass die Hüftgelenksbeweglichkeit beidseits frei bzw. uneingeschränkt war; o dass im Bereich der Kniegelenke keine Schwellung oder Überwärmung und kein Erguss feststellbar waren; o dass beide OSG altersentsprechend und schmerzfrei beweglich waren; o dass hingegen die Versicherte starke Schmerzen bei Berührung der Haut des rechten Fusses deklarierte (bei unauffälliger Fussstatik beidseits). - Hinsichtlich des neurologischen Status: o dass bis auf ausgeprägte Dysästhesien im Bereich des gesamten rechten Armes, des rechten Unterschenkels und des rechten Fusses die oberen und unteren Extremitäten eine unauffällige Sensomotorik aufwiesen sowie diverse Reflexe seitengleich auslösbar waren; o und dass bei Überprüfung des Lasègue beide Beine bis 60° schmerzfrei angehoben werden konnten. Aus all diesen Befunden (inkl. bildgebende Untersuchungen) leitete der rheumatologische Teilgutachter die in Ziffer 4.2.3 des Gutachtens aufgeführten Diagnosen mit dem im Vordergrund stehenden Funktions- und Belastungsdefizit der rechten Schulter ab (vgl. Erw. 3.6.2), wobei der therapierefraktären Brachialgie rechts und den Fussschmerzen rechts keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugemessen wurde. Sodann erläuterte der rheumatologische Sachverständige (unter Ziff. 4.2.4 des Gutachtens) seine fachspezifische Beurteilung, hinsichtlich welcher die beanwaltete Beschwerdeführerin vor Gerichts kaum substantiierten Einwände erhoben hat, weshalb sich weitere Ausführungen dazu grundsätzlich erübrigen. Soweit unter Ziffer 4.2.5 des Gutachtens die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Promotorin bei der AC.________ gemäss (damaliger) Arbeitsplatzbeschreibung der Explorandin als leichte zumutbare Tätigkeit beurteilt wurde (vgl. IV-act. 174-22/29 Ziff. 4.2.5 in fine; siehe auch IV-act. 174-18/29 unten, wonach die Versicherte z.B. eine neue Nusstorte zum Probieren anzubieten hatte), demgegenüber aber in der Beschwerde (S. 9) neu vorgebracht wird, die Versicherte habe damals bei der AC.________ Kisten herumtragen und z.B. den ganzen Tag stehend kochen müssen, was nicht einer leichten Tätigkeit entspreche, ist auf die ständige Praxis hinzuweisen, wonach bei im Zeitverlauf divergierenden Angaben grundsätzlich den Erstaussagen mehr Gewicht beizumessen ist als späteren Angaben, welche unter Umständen bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. statt vieler VGE I 2008 58 vom 25.6.2008 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Abgesehen davon hat der Arbeitgeber die betreffende Promotionstätigkeit dahingehend beschrieben, dass

23 nur selten (1-5%) ein leichtes Heben oder Tragen angefallen ist (vgl. IV-act. 132- 6/13 Mitte). 4.2.5 Im Rahmen des psychiatrischen Teilgutachtens erläuterte die Versicherte sinngemäss, dass es ihr aufgrund der Schmerzen psychisch nicht gut gehe, sie sei aber nicht depressiv, sondern stets positiv denkend. Sie stehe in der AB.________ in Behandlung; dort sehe sie ab und zu eine Psychiaterin (gemäss IV-act. 224-2/9 recte: eine Psychologin), sie nehme aber keine Psychopharmaka ein (IV-act. 174-12/29). In der Folge evaluierte der psychiatrische Sachverständige die Familienanamnese/ Heredität, schulische und berufliche Anamnese, Sozialanamnese, Tagesablauf, Freizeitgestaltung, Zukunftsvorstellungen (IV-act. 174-12f./29). Der psychopathologische Befund nach AMDP fiel bis auf den Umstand, wonach die Versicherte den "kranken rechten Arm weggedrückt vom Körper hielt" (wie einen nicht ganz zu sich gehörenden Körperteil), weitgehend unauffällig aus, weshalb auch keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte (IV-act. 174-14/29). Die Schmerz- und Empfindungsstörung im Bereich der rechten Körperseite beurteilte der begutachtende Psychiater bei Verdacht auf eine neurotische Persönlichkeit als Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde (S. 7), wonach der begutachtende Psychiater seine Einschätzung und die von ihm beurteilte fehlende Auswirkung der Schmerzen auf den Arbeitsfähigkeitsgrad nicht näher begründe, verfängt deshalb nicht, weil der begutachtende Psychiater nach einer lege artis durchgeführten klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (unter Einbezug der medizinischen Vorakten) kein psychiatrisches Krankheitsbild diagnostizieren konnte, welches aus fachspezifischer Sicht eine relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermochte (vgl. IVact. 174-14/29 unten). In diesem Zusammenhang ist auf die eingangs dargelegten Ausführungen zu verweisen, wonach die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und von daher dem begutachtenden Psychiater grundsätzlich einen Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und auch zu respektieren sind (vgl. oben, Erw. 1.5.5). Anzufügen ist, dass die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht geltend macht, dass sie zwischenzeitlich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe bzw. zwischenzeitlich eine psychiatrische Grunderkrankung diagnostiziert worden sei. 4.2.6 Fehl geht zudem der Einwand in der Beschwerde (S. 5, Ziff. 3 und S. 12, Ziff. 7), wonach dem MEDAS-Gutachten nicht zu entnehmen sei, wer die zusammenfassende Conclusio verfasst habe und mittrage. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass unter Ziffer 6 des MEDAS-Gutachtens ausdrücklich ausgeführt

24 wurde, dass die Schlussfolgerungen durch einen interdisziplinären Konsensus mit den unterzeichneten Untersuchern erarbeitet wurde. Weshalb an dieser Erklärung gezweifelt werden sollte, bleibt unerfindlich. Es genügt nicht, in der Beschwerde das Gegenteil zu behaupten. 4.2.7 Dass beispielsweise die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr.med. L.________ für den Zeitraum vom 28. August 2014 bis 30. September 2014 im Gutachten nicht expressis verbis berücksichtigt wurden, wie in der Beschwerde (S. 6 unten) vorgebracht wird (vgl. dazu IV-act. 91-2/2 i.V.m. 92-4/6 oben und IVact. 174-5/29 unten), vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern, zumal dies eine Periode betrifft, welche mit der (unangefochten in Rechtskraft erwachsenen) IV-Verfügung vom 24. April 2015 bereits abgeschlossen ist (vgl. IV-act. 113). Sodann betreffen die weiteren vorgebrachten Arbeitsunfähigkeiten teilweise nur kurze Zeiträume (so z.B. 20. Juni 2016 bis 4. Juli 2016 = IVact. 120-5/6 und 11. Juli 2016 bis 20. Juli 2016 = IV-act. 120-4/6, beide Arztzeugnisse ohne nähere Angaben). Soweit aber behandelnde Ärzte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ohne nähere Angaben attestieren, kann daraus nicht entnommen werden, ob damit lediglich die bisher ausgeübte Tätigkeit als derzeit unzumutbar erachtet wurde, bzw. inwiefern auch allfällige leidensangepasste Tätigkeiten in Betracht gezogen und entsprechend mitbeurteilt wurden. Abgesehen davon ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits es nicht zulässt, ein MEDAS-Gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Fachpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, soweit - wie hier - grundsätzlich keine relevanten (und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende) Aspekte benannt werden, welche bei der Begutachtung zu Unrecht unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2017 vom 26.6.2018 Erw. 9 mit Hinweis). Jedenfalls reichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Ärzte ohne nähere Angaben bzw. ohne Bezugnahme auf bisherige und allfällige leidensangepasste Tätigkeiten nicht aus, um eine differenzierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der unabhängigen Gutachter umzustossen. 4.2.8 Zutreffend ist an sich der Einwand, dass im Gutachten an einer Stelle die Stelle als Promoterin bei der AC.________ als Vollzeitpensum bezeichnet wurde (IV-act. 174-28/29) und an anderer Stelle die richtige Darstellung eines Teilpensums von 60% aufgeführt wurde (IV-act. 174-18/29 unten i.V.m. IV-act. 99). Eine solche Ungenauigkeit vermag die Beweiserheblichkeit des Gutachtens nicht in

25 relevantem Masse zu schmälern, zumal auch die Beschwerde Ungenauigkeiten bzw. Widersprüche enthält, indem auf Seite 8 (unten) der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass die Versicherte "nie ohne Not (Überkopfarbeiten z.B.) die Hilfe ihres Mitbewohners" suche, und an anderer Stelle (S. 3, Ziff. 7) geltend gemacht wird, dass sie nicht mehr mit einem Wohnpartner zusammenwohne. Sodann hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4) überzeugend ausgeführt, dass auch weitere in der Beschwerde (S. 8 Mitte) kritisierten Ungenauigkeiten im Gutachten (betr. Heirat, Geburtsjahr der ältesten Tochter, Ausgestaltung des Frühstücks etc.) für die gutachtlichen Schlussfolgerungen grundsätzlich irrelevant sind. Von Relevanz sind hingegen folgende Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 unten): Es trifft zwar zu, dass meine Mandantin den gesunden Teil ihrer Selbst vom krankhaften Arm inklusive Schulter und Hand (und vom krankhaften Fuss) abspaltet. Dies tut sie deshalb, weil sie dadurch das Gefühl hat, dass es ihr eigentlich gut geht. Dass sie sich in eine immer stärkere Hilfsbedürftigkeit hinein manövriert hat, stimmt hingegen nicht, sondern sie macht so viel sie kann selber (…). Dass im Lichte dieser Ausführungen der Versicherten sie sich selbst auch für leichte leidensangepasste Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig sieht (wobei zu betonen ist, dass es hier nicht um die erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung festgestellte Karzinomerkrankung geht), vermag die abweichende Einschätzung der (damals verbliebenen) Arbeitsfähigkeit durch die Sachverständigen nicht in Frage zu stellen. 4.3 Aus all diesen Gründen besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, das vorliegende MEDAS-Gutachten aus den Akten zu entfernen. Sodann ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge durch die MEDAS-Gutachter sowie deren Schlussfolgerungen als begründet eingeschätzt hat. Mithin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2020 (und damit noch vor dem am 20. Mai 2020 entdeckten Bauchspeicheldrüsenkarzinom) dem vorliegenden MEDAS-Gutachten zu Recht Beweiswert zuerkannt und auf die darin enthaltene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung für leichte leidensangepasste Tätigkeiten abgestellt. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch die Rüge in der Beschwerde (S. 6 lit. b), wonach die Gutachter die in den letzten Jahren erfolgte Gewichtszunahme um 20 kg von 60 kg auf 80 kg nicht gewürdigt hätten. Diesbezüglich verhält es sich so, dass die Sachverständigen diesen Aspekt im Gutachten registriert haben (vgl. IV-act.174-11/29 Mitte und IV-act. 174-18/19 Mitte), indessen daraus keine IV-relevante Einschränkung hergeleitet haben, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Entwicklung, welche nach Angaben der Versicherten in etwa nach dem

26 50. Altersjahr einsetzte mit Gewichtszunahme nach Aufgabe von sportlichen Aktivitäten, die Arbeitsfähigkeit für leichte leidensangepasste Tätigkeiten massgeblich einschränken und einen Anspruch auf Rentenleistungen vermitteln sollte. 5. Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Invaliditätsbemessung drängen sich folgende Bemerkungen auf. 5.1 In der angefochtenen Verfügung berücksichtigte die Vorinstanz die gemischte Methode ausgehend von der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig wäre. Für diesen Erwerbsanteil ermittelte die Vorinstanz ausgehend vom Arbeitgeberbericht des Alters- und Pflegeheims, wo die Versicherte vor dem Auftreten der gesundheitlichen Probleme gearbeitet hatte, hochgerechnet für das Jahr 2017 einen Jahresverdienst von Fr. 48'940.90 (vgl. IV-act. 281-2/5, was bei einem Vollzeitpensum einen Jahresverdienst von rund Fr. 61'176.-- ergäbe). Diese konkreten Angaben werden von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht bemängelt, weshalb sich dazu weitere Ausführungen erübrigen. 5.2 Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz anhand der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE, TA1 Total, Kompetenzniveau 1), wonach angestellte Frauen im Jahr 2017 durchschnittlich im Jahr Fr. 54'782.-- (100%) bzw. Fr. 43'825.60 (80%) verdienten (IV-act. 281-2/5). Dazu wird in der Beschwerde (S. 12) einzig sinngemäss eingewendet, dieses Invalideneinkommen sei illusorisch, was auch der behandelnde Schmerztherapeut Dr.med. W.________ in aller Deutlichkeit bescheinige. Damit wird aber - unter Hinweis auf den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens - die Herleitung des dargelegten Invalideneinkommens nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Und selbst wenn entgegen der vorinstanzlichen Vorgehensweise, wonach bei der Festlegung des Invalideneinkommens kein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei - was notabene von der beanwalteten Beschwerdeführerin vor Gericht nicht gerügt wird - dennoch für die erwähnte Schmerzproblematik ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, bliebe es dabei, dass kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40% resultiert. Denn bei einem ermessensweise (maximal) denkbaren leidensbedingten Abzug von 20% würde für den erwerblichen Teil in Anlehnung an die Berechnung in der angefochtenen Verfügung ein IV-Grad von rund 28% resultieren (48'940.90 minus 35'060.48 [43'825.60 x 0.80] ergibt 13'880.42; 13'880.42 : 48'940.90 x 100 = 28.361). Damit müsste im Haushaltbereich eine Einschränkung von mindestens rund 60% vorliegen, damit gewichtet (bezogen auf den Anteil von 20%) für den Haushaltanteil ein IV-Grad von rund 12% (60 x 0.20) resultieren würde, was aufaddiert einen rentenbegründenden IV-Grad von 40% (Viertelsrente) ergäbe. Allerdings ist nach der Aktenlage eine Einschränkung von mindestens 60% im

27 Haushaltbereich völlig unrealistisch, nachdem in der Beschwerde (S. 3) vorgebracht wird, dass die Versicherte zwischenzeitlich alleine wohne (und mithin auch alleine wohnen kann). 5.3 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 14. April 2020 aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt unter 40% liegenden IV-Grades einen IV-Rentenanspruch verneint hat. Noch offen ist, welcher Leistungsanspruch im Kontext mit dem am 20. Mai 2020 entdeckten Bauchspeicheldrüsenkarzinoms resultieren wird. Diesbezüglich wird auf das neu bei der Vorinstanz eröffnete Verfahren verwiesen, welches derzeit pendent ist. 6.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. 6.2 Was einen allfälligen Weiterzug an das Bundesgericht anbelangt, stellt sich die Frage, ob mit dem konkreten Verwaltungsgerichtsentscheid ein kantonaler Endentscheid oder Teilentscheid vorliegt, welcher beim Bundesgericht angefochten werden könnte. Nachdem derzeit unklar ist, inwiefern im bei der Erstinstanz- Stelle pendenten Verfahren (siehe vorstehend, Erw. 5.3) ein Rentenanspruch (mit Rentenbeginn ab wann) verfügt werden wird, ist fraglich, ob das Bundesgericht auf eine Beschwerde gegen diesen kantonalen Entscheid eintreten wird. Dennoch wird der vorliegende Entscheid mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei die Beschwerdeführerin daraus im Falle eines Weiterzugs nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte.

28 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Was die nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung entdeckte Bauchspeicheldrüsenkarzinom-Erkrankung anbelangt, wird die Vorinstanz im zwischenzeitlich eröffneten Verwaltungsverfahren über die Leistungsansprüche (inkl. Rentenansprüche) nach den entsprechenden neuen Abklärungen zu befinden haben. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe entrichtet, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110; siehe auch Erw. 6.2). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 13. November 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. November 2020

I 2020 41 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 13.11.2020 I 2020 41 — Swissrulings