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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.06.2020 I 2020 19

16. Juni 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·12,410 Wörter·~1h 2min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 19 Entscheid vom 16. Juni 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (neues Leistungsbegehren/ unentgeltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1962, verheiratet, Vater einer Tochter mit Jahrgang 1989 und eines Sohnes mit Jahrgang 2000) arbeitete von Januar 2003 bis Februar 2006 (17.2.2006 = letzter effektiver Arbeitstag; Kündigung per 31. Oktober 2006) als "Hilfsisoleur Flachdach" für die Firma C.________ AG (Spenglerei/ Flachbedachung). Nach einem Sturz bei der Arbeit auf einem Flachdach (bei welchem er sich an den beiden vorderen Schneidezähnen sowie am Rücken verletzte, woraufhin psychische Probleme auftraten) meldete er sich zum Bezug von IV- Leistungen an. Die damals zuständige IV-Stelle D.________ lehnte einen Leistungsanspruch ab, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons D.________ mit Urteil vom 30. September 2008 bestätigte (IV-act. 48). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009 abgewiesen (IV-act. 55, 60). B. Auf eine erneute IV-Anmeldung ist die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 11. August 2009 nicht eingetreten (IV-act. 74). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Schwyz mit Entscheid I 2009 117 vom 17. November 2009 abgewiesen (IV-act. 77). C. Am 13. August 2010 meldete sich A.________ mit den gleichen Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung (wie früher) wiederum zum Bezug einer IV-Rente an ("Angst und depressive Störung, gemischt mit plötzlich auftauchenden Panikattacken, gemischten Schmerzsyndromen, starke Kopfschmerzen", IVact. 80-7/9 und analog 57-7/9). Die IV-Stelle trat mit Verfügung vom 23. November 2010 darauf nicht ein (IV-act. 90), woraufhin A.________ sich dagegen erfolglos beim Verwaltungsgericht Schwyz beschwerte (VGE I 2011 3 vom 23.3.2011 = IV-act. 94). D. Nach einer erneuten Anmeldung vom 29. April 2013 (Posteingang bei der IV-Stelle) wegen anhaltender Depression und somatoformer Schmerzen sowie andauernder Persönlichkeitsstörungen (vgl. IV-act. 97-5/6 oben) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Abklärung (IV-act. 111). Dieser Begutachtungsauftrag wurde dem E.________ zugelost. Das E.________-Gutachten wurde am 30. Juni 2014 erstattet (IV-act. 121). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. September 2014 A.________ mit, dass ein Anspruch auf eine IV-Rente verneint werde (IV-act. 125). E. Daraufhin liess A.________ mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 an die IV- Stelle diverse Einwände erheben und beantragte unter anderem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Vorbescheidverfahren zu gewähren (IV-act. 127). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass das

3 Leistungsbegehren abgewiesen werde. Hinsichtlich der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wurde der Rechtsvertreter gebeten, die aufgelaufenen Kosten zusammenzustellen (IV-act. 131-2/2). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 hat die IV-Stelle dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsprochen und dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 1'881.15 ausbezahlt (IV-act. 143). F. Am 11. Juni 2015 ging beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A.________ ein mit dem Hauptbegehren, dass ihm rückwirkend ab November 2013 eine ganze IV-Rente auszurichten sei (IV-act. 133-3/26). Nachdem die IV- Stelle die angefochtene Verfügung (vom 6.5.2015) am 5. August 2015 widerrufen hatte (mit der Begründung, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 seine Praxis zur Beurteilung des Rentenanspruchs wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert habe; vgl. IV-act. 138), hat der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Entscheid I 2015 58 vom 6. August 2015 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben (IV-act. 139). G. Am 31. März 2016 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von A.________ mit, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig und die Begutachtung beim Psychiater Dr.med. F.________ vorgesehen sei (IV-act. 147). Am 20. April 2016 informierte der Rechtsvertreter, dass gegen den Gutachter keine Einwände erhoben werden; zudem wurden Ergänzungsfragen für den Gutachter eingereicht (IV-act. 150). Am 2. Juni 2016 erstattete der beauftragte Psychiater das 33 Seiten umfassende Gutachten (IV-act. 154). Daraufhin eröffnete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Juli 2016, dass ein Anspruch auf IV-Leistungen verneint werde (IV-act. 158). Mit Eingabe vom 8. August 2016 forderte der Rechtsvertreter von A.________ von der IV-Stelle die Akten (Gutachten) an und ersuchte um eine Bestätigung der früher (am 22.12.2015) bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (IV-act. 159). Im Anschluss daran verfügte die IV-Stelle am 18. August 2016, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen werde (IV-act. 160). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 110 vom 18. November 2016 gutgeheissen und A.________ im konkreten Fall einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verwaltungsverfahren anerkannt (IV-act. 171). Daraufhin hat A.________ am 14. September 2016 Einwände gegen den Vorbescheid vom 18. Juli 2016 erhoben, welche nichts daran änderten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 das Leistungsbegehren abgewiesen hat (IV-act. 185). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Ent-

4 scheid I 2018 8 vom 16. Mai 2018 abgewiesen (soweit auf die Beschwerde einzutreten war, was hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren nicht zutraf, IV-act. 193). H. Am 14. November 2018 ging bei der IV-Stelle das nächste Leistungsbegehren von A.________ ein. Die gesundheitlichen Probleme wurden mit "anhaltende Depression und Angst. Kopf- und Rückenschmerzen, andauernde Persönlichkeitsveränderung, seelische Probleme", bestehend seit dem 17. Februar 2006 umschrieben (IV-act. 196-6/8 Ziff. 6.1). In einer Eingabe vom 20. Dezember 2018 erläuterte der Rechtsvertreter die Gründe, weshalb sinngemäss von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen sei (IV-act. 201). Nach Prüfung der eingegangenen Berichte kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. August 2019 an, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 215). Dagegen liess A.________ mit Eingabe vom 16. September 2019 Einwände erheben mit den Hauptbegehren, wonach im Rahmen der Neuanmeldung der medizinische Sachverhalt und die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung materiell abzuklären seien, eventuell durch ein polidisziplinäres Gutachten; zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren (vgl. IV-act. 218). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren abgewiesen und es abgelehnt, dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (im Verwaltungsverfahren) stattzugeben (IV-act. 223). I. Gegen diese am 30. Januar 2020 eingegangene Verfügung hat A.________ (bzw. sein Rechtsvertreter) rechtzeitig am 2. März 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 28. Januar 2020 sei aufzuheben. 2. Dem Versicherten sei mit Wirkung ab 1. April 2019 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. 3. Eventuell sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. 4. Subeventuell sei die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Dem Versicherten sei im Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. 6. Dem Beschwerdeführer sei im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu bewilligen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. J. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 10. Juni 2020 Stellung (unter Beilage eines Berichts der X.________ Schwyz vom 19.5.2020).

5 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz es zu Recht abgelehnt hat, dem Versicherten die unentgeltliche Rechtsverbeitständung im Verwaltungsverfahren zu gewähren. 1.2 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Als kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. auch § 75 VRP; Art. 29 Abs. 3 BV; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., N 36ff. zu Art. 37 ATSG mit u.a. Verweis auf BBl 1999 S. 4595). 1.3 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 Erw. 3b mit Hinweisen). Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen; die entscheidende Behörde hat insbesondere zu berücksichtigen, welche Mittel binnen welcher Frist aufzubringen sind (BGE 108 Ia 108 Erw. 5b mit Hinweisen). 1.4 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zu jener Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1; BGE 128 I 225 Erw. 2.5.3), namentlich aufgrund der bis dann vorliegenden Akten (Bundesgerichtsurteil 1P.338/1999 vom 20.7.1999 Erw. 2b/aa in fine). 1.5 Mit Art. 37 Abs. 4 ATSG hat der Gesetzgeber im Vergleich zur Regelung, welche im Verfahren vor der kantonalen Beschwerdeinstanz gilt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG: "wo die Verhältnisse es rechtfertigen") bewusst eine strengere Prüfung der massgebenden Voraussetzung der Notwendigkeit normiert in der Absicht, für

6 das Verwaltungsverfahren (anders als im Beschwerdeverfahren) höhere Anforderungen zu stellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 39ff. zu Art. 37 ATSG). Eine Rechtsprechung, welche darauf hinausliefe, in praktisch allen oder den meisten Verwaltungsverfahren die Notwendigkeit einer anwaltschaftlichen Vertretung zu bejahen oder diese unter den gleichen Voraussetzungen wie im Beschwerdeverfahren zu gewähren, stünde im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 631/06 vom 16.10.2006). 1.6 Die Auslegung des Begriffs "erfordern" in Art. 37 Abs. 4 ATSG darf grundsätzlich nicht strenger ausfallen als die Rechtsprechung zur in Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzten "Notwendigkeit". Dabei ist von Bedeutung, dass die Prüfung der Notwendigkeit die Waffengleichheit zu berücksichtigen hat. Ein Versicherungsträger ist gerade in organisatorischer Hinsicht und mit Blick auf die Ressourcen regelmässig im Vorteil gegenüber der versicherten Person, was an sich für die Notwendigkeit einer Vertretung spricht (vgl. Kieser, a.a.O., N 37 zu Art. 37 ATSG). Indes ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren restriktiv (vgl. auch Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar zum ATSG, herausgegeben von Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger, Basel 2020, N 48ff. zu Art. 37 ATSG mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 119 Ia 266 Erw. 3b; BGE 117 Ia 281 Erw. 5b/bb). Die Offizialmaxime rechtfertigt es indes, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 122 I 10 Erw. 2c; BGE 114 V 235 Erw. 5b). Die Notwendigkeit ist namentlich mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt und dass die Versicherungsträger sowie die Durchführungsorgane der Sozialversicherungen den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu bejahen (Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 2.1 mit Hinweisen, publiziert in SVR-Rechtsprechung 7/2017 IV Nr. 57). 1.7 Ob ein unentgeltlicher Rechtsbeistand sachlich ausnahmsweise erforderlich ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie weitere Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch bei der versicherten Person liegende

7 Gründe in Betracht, etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich ebenfalls geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 130 I 182 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Solche besonderen Erschwernisse, welche ausnahmsweise einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle rechtfertigen, werden vom Bundesgericht beispielsweise in Konstellationen angenommen, in denen die versicherte Person vor Gericht eine Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung erlangt hat (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_557/2014 vom 18.11.2014 und 8C_468/2016 vom 13.9.2016 Erw. 3.2). 1.8 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1; BGE 125 V 351 Erw. 3). Über beides verfügen die versicherten Personen i.d.R. nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Dies gilt auch bei polydisziplinären Gutachten (vgl. BGE 142 V 342 Erw. 3 und Erw. 7.2, worin es ebenfalls um ein solches Gutachten ging). Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als Ausnahmeregelung widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 3.2 mit Hinweisen). Der Massstab ist streng (BGE 142 V 342 Erw. 7.2; BGE 132 V 200 Erw. 5.1.3; Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 3.2). Ist in einem Falle streitig, wie der Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen ist, stellt dies keinen Ausnahmefall mit schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen, sondern einen Fall von durchschnittlicher Komplexität dar (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_370/2010 vom 7.2.2011 Erw. 7.1). 1.9 Sodann muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_669/2016 vom 7.4.2017 Erw. 2.1 mit Hinweisen, publiziert in SVR-Rechtsprechung 7/2017 IV Nr. 57). In

8 diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG, SRSZ 380.100) eine Person, die in einer besonderen Lebenslage der Hilfe bedarf, bei der von der Fürsorgebehörde bezeichneten Stelle um Beratung und Betreuung nachsuchen kann. Diese gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt die Dienstleistungen anderer öffentlicher oder privater Stellen (§ 27 Abs. 2 SHG; siehe auch § 11 Abs. 2 lit. c und e SHG, wonach die Sozialhilfe der Gemeinde auch die Vermittlung von Spezialhilfen und Abklärungen für die Rechtspflege umfasst). Ferner vermögen mangelnde Sprachkenntnisse oder eine fehlende berufliche Ausbildung für sich alleine keine Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu begründen (vgl. Franziska Martha Betschart, a.a.O., N 54 zu Art. 37 ATSG mit Hinweisen auf Urteile des Bundesgerichts). 2.1 In der vorliegenden Beschwerde (Ziff. 3.1 bis 3.4) wird die Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung im Verfahren vor der IV-Stelle sinngemäss u.a. damit begründet, - dass sich komplexe Fragen stellen würden, - dass gestützt auf die medizinische Aktenlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwierige Materie vorliege, - dass sich das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren I 2016 110 bzw. mit Entscheid vom 18. November 2016 mit der gleichen Fragestellung befasst und damals anerkannt habe, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren erfüllt seien, - dass die IV-Stelle mit dem Verweis auf eine Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen etc. von willkürlich angenommenen, unzutreffend festgestellten Verhältnisses ausgehe, indem solche Stellen in Anbetracht der umfangreichen Akten überfordert seien; - und dass mit der Ablehnung des Rentenanspruchs ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Versicherten verbunden sei. 2.2 Diese Argumentation des Rechtsvertreters verkennt, dass mit der neuen IV-Anmeldung vom 14. November 2018, welche lediglich rund ein halbes Jahr nach dem einen Leistungsanspruch verneinenden Gerichtsentscheid I 2018 8 vom 16. Mai 2018 (= IV-act. 193) erfolgte, eine wesentliche andere Ausgangslage zur Beurteilung ansteht, als damals beim VGE I 2016 110 vom 18. November 2016 (IV-act. 171) vorlag. Im zuletzt erwähnten VGE I 2016 110 ging es darum, dass die IV-Stelle ihre ursprüngliche Verfügung im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zum strukturierten Beweisverfahren und zur Vornahme eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens widerrufen hatte, was vom Gericht gleich gewürdigt wurde, wie wenn das Gericht eine entsprechende Rückweisung zur Vornahme eines solchen Gutachtens vorgenommen hätte (vgl. IV-act. 171-5f./7). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 4) zutreffend

9 ausgeführt hat, liegt hier keine solche Ausnahmesituation vor, welche bereits eine unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren rechtfertigen würde. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass zur Einreichung der betreffenden Arztberichte, welche sich mit der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Abweisung eines Rentenbegehrens befassen, keine Mitwirkung eines Rechtsanwaltes geboten war bzw. ist. Sodann stellt die Beurteilung des Gesundheitszustands einer versicherten Person im Verwaltungsverfahren grundsätzlich keinen Ausnahmefall mit schwieriger rechtlicher oder tatsächlicher Fragestellung dar. Den diesbezüglichen Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung ist uneingeschränkt beizupflichten. 2.3 Nachdem das Bundesgericht bei der Frage, ob eine anwaltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren erforderlich ist, in seiner konstanten Rechtsprechung einen strengen Massstab anlegt, ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung es abgelehnt hat, dem Versicherten für das nach der erneuten IV-Anmeldung eröffnete Verwaltungsverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu finanzieren. Damit ist das Rechtsbegehren Ziffer 5 des Beschwerdeführers abzuweisen. 3.1 Welche Bestimmungen und Maximen für die Herleitung eines Rentenanspruchs der Invalidenversicherung von Bedeutung sind, dies wurde dem Versicherten bereits in früheren Gerichtsentscheiden im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. IV-act. 48; IV-act. 77; IV-act. 94; IV-act. 193). 3.2 Hervorzuheben ist, dass bei einer Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung die Grundsätze zur Rentenrevision analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3. S. 77), weshalb zunächst eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2). Was den massgebenden zeitlichen Referenzpunkt anbelangt, wird auf BGE 133 V 108 Erw. 5.4 (S. 114) verwiesen, wonach an die letzte rechtskräftige Beurteilung (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs etc.) anzuknüpfen ist. Dieser zeitliche Referenzpunkt ist im vorliegenden Fall ausgehend vom Gerichtsentscheid I 2018 8 vom 16. Mai 2018 (IV-act. 193) im Zeitpunkt zu erblicken, als die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 das Rentenbegehren abgewiesen hatte (was damals den Endpunkt der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis markierte, vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2010 vom 7.7.2010).

10 3.3 Erst in einem zweiten Schritt ist der (Renten-)Anspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9; Urteile 8C_454/2018 vom 16.11.2018 Erw. 4.1; 9C_247/2017 vom 7.8.2017 Erw. 2.1). Eine lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts ist im revisionsrechtlichen Kontext bzw. hier im Rahmen einer Neuanmeldung nicht massgeblich (vgl. Urteil 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 in fine, mit Verweis auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10f.). 4. Im erwähnten Gerichtsentscheid I 2018 8 vom 16. Mai 2018, als die letzte rechtskräftige Überprüfung des vom Versicherten anbegehrten Rentenanspruchs vorgenommen wurde, ist die damals vorhandene medizinische Aktenlage wie folgt zusammengefasst und gewürdigt worden: 3.1 Das Sozialversicherungsgericht D.________ kam im Urteil vom 30. September 2008 (…) zum Ergebnis, dass das psychiatrische Gutachten von den Dres.med. P.________ und U.________ vom 5. Mai 2007 alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erfüllt, weshalb das Sozialversicherungsgericht D.________ darauf abgestellt hat und den Schlussfolgerungen der erwähnten Gutachter folgte. Demgemäss lag folgende Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor: - Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.42), vermutlich ausgelöst durch den Unfall vom 17. Februar 2006. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien a) Status nach depressiver Episode (ICD-10: F32.4), aktuell remittiert, bei Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) bei Status nach Unfall vom 17. Februar 2006 und b) Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordneten Benzodiazepinen (Diazepam; ICD-10: F13.24). Aus diesen medizinischen Erörterungen folgerten die erwähnten Gutachter, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu weniger als 20% eingeschränkt ist, welchem Ergebnis das Sozialversicherungsgericht D.________ beipflichtete mit der Feststellung, dass es dem Versicherten trotz seiner psychischen Beschwerden zuzumuten sei, unter weiterer begleitender psychiatrisch-psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen, was vom Bundesgericht mit Urteil 8C_948/2008 vom 12. Januar 2009 nicht beanstandet wurde (vgl. VGE I 2011 3 vom 23.3.2011 Erw. 3.1. (…) 3.2 Gemäss Austrittsbericht, unterzeichnet von V.________ (Oberarzt) und Dr.med. G.________ (Ass.-Ärztin), (…) war der Versicherte vom 26. Mai 2011 bis 5. Juli 2011 in der Psychiatrischen Klinik W.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht wurden die Diagnosen - einer Angststörung und depressiven Störung gemischt (ICD-10:F41.2) - sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) gestellt (IV-act. 108-2/12). Zum Hospitalisationsverlauf wurde u.a. festgehalten, dass sich die einzeltherapeutischen Gespräche zu Beginn schwierig gestaltet hätten, weil es dem Versicherten sichtlich schwergefallen sei, über innerpsychische Prozesse zu sprechen und Vertrauen aufzubauen. (…) Die benötigte Schmerzmedikation mit Dafalgan/ Paracetamol habe während der stationären Behandlung reduziert werden können. Eine geplante Eindosierung von Cymbalta/ Duloxetin als Antidepressivum mit ausge-

11 wiesenen Effekten auf die Schmerzverarbeitung habe aufgrund der vom Versicherten geklagten unerwünschten Arzneimittelwirkungen (Kopfschmerzen und Zittern am ganzen Körper) bereits nach wenigen Tagen abgebrochen werden müssen. Die vorbestehende antidepressive und neuroleptische Medikation sei entsprechend weitergeführt worden. Im Verlauf der Hospitalisation habe der Versicherte eine subjektive Verbesserung der Schmerzsymptomatik und der psychischen Befindlichkeit angegeben. (…). 3.3 Der Versicherte wurde von seinem Hausarzt dem M.________ (Spital) (Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie) zur Sprechstunde für somatoforme Störungen zugewiesen. Mit Bericht vom 28. August 2012 wurden von Dr.med. H.________ und Dr.med. I.________ folgende Diagnosen festgehalten (IV-act. 109-9/21): • Mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) • Chronisches Schmerzsyndrom cervicocephal • DD: somatoforme Komponente im Rahmen der Depression • DD: anhaltende Schmerzstörung seit Unfall (Sturz auf Kopf/HWS) im 02/06 In der diagnostischen Beurteilung wurde sodann ausgeführt, dass die depressive Episode seit dem Unfall im Jahr 2006 bestehe. Die ambulanten (X.________) sowie stationären (W.________) psychiatrischen Behandlungen hätten zu einer vorübergehenden Regredienz der depressiven Beschwerden geführt, aber zu keiner voll-ständigen Remission. Auslöser sowie unterhaltende Faktoren seien einerseits der damalige Unfall im 2006 aber auch die biopsychosozialen Belastungsfaktoren wie z.B. unsichere finanzielle Lage, Erkrankung des Sohnes des Patienten an einem juvenilen Diabetes sowie Polyarthritis, Erkrankung der Ehefrau an einem "Tumor" im letzten Jahr, fehlende Tagesstruktur sowie dysfunktionale Denkmuster und Verhalten ("mit diesen Schmerzen kann man doch nicht arbeiten, mit der Depression kann ich keinen Arbeitsversuch machen"). Zudem bestehe eine progrediente Angstsymptomatik, die aufgrund der Anamnese sowie den vorliegenden Berichten zeitgleich mit der depressiven Störung entstanden sei. Differentialdiagnostisch bestünde eine eigenständige Angststörung wie zum Beispiel eine generalisierte Angststörung, wahrscheinlicher sei die Problematik im Rahmen einer depressiven Episode einzuordnen. Die diagnostische Einordnung solle erst nach wirksamer Behandlung der Depression beurteilt werden. Auch eine definitive Einteilung der seit 2006 bestehenden psychotischen Symptomatik (Sinnestäuschungen, Verfolgungserleben) sei erst nach Remission der depressiven Episode möglich (diese könnten als psychotische Phänomene der depressiven Störung zugeordnet werden, jedoch soll auch die Verunsicherung des Versicherten in seiner Situation mit Selbstwertminderung und dem möglichen Eindruck des Beurteiltwerdens berücksichtigt werden). Aktuell sei davon auszugehen, dass das Beschwerdebild zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Zum aktuellen Zeitpunkt werde diese bei mind. 50% eingeschätzt. Über das genaue Ausmass der Arbeitsunfähigkeit auf längere Zeit könne keine Aussage gemacht werden. (…) 3.4 Am 26. April 2013 meldete sich der Versicherte aufgrund einer anhaltenden Depression und somatoformen Schmerzstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-act. 97). Daraufhin erstatteten Y.________ (Fachärztin) und Z.________ (Leitender Arzt) des X.________ am 3. Juli 2013 einen Bericht an die IV-Stelle, mit welchem sie eine Veränderung der gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten seit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens vom 5. Mai 2007 (erstellt durch die Dres. med. P.________ und U.________) geltend machten. Dazu führten sie folgende (veränderte) Diagnosen auf (IV-act. 104-1/3):

12 - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD- 10: F62.1) - und somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Zudem wurde im Bericht u.a. festgehalten, der Versicherte komme in regelmässigen Abständen zu Gesprächen beim X.________ vorbei und nehme die verordnete Medikation (Zyprexa 5mg/Tag, Remeron 30mg/Tag und Temesta 1mg auf Reserve) ein. Seit Beginn der Behandlung beim X.________ sei der Versicherte ausserdem wiederholt in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Klinik W.________ (April 2006 - Juli 2006; Oktober 2008 - Dezember 2008; Mai 2011 - Juli 2011) gewesen. Im Hinblick auf die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung sei die Aussage der Ehefrau des Versicherten wichtig, welche ihren Mann als einen sehr fürsorglichen Ehemann und Familienvater vor dem Unfall beschreibe. Das Verhältnis sei sehr liebevoll, fast symbiotisch gewesen. Ihr Mann habe stets viel gearbeitet, daneben aber auch einen grossen Kollegenkreis gehabt. Durch den Unfall habe sich ihr Ehemann sehr stark verändert. Er verbringe seine Zeit vorwiegend zuhause, meistens alleine in seinem Zimmer, oder er gehe ausser Haus spazieren, stets darauf achtend, niemandem zu begegnen. Bei der eher ungünstigen Prognose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender psychischer Krankheit handle es sich um eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung. Die Verformung der Persönlichkeit habe nach dem Unfall 2006 begonnen. Der Versicherte erfülle alle notwendigen Diagnosekriterien (IV-act. 104-2f./3): 1. Hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber anderen. 2. Überzeugung, durch die vorangegangene Krankheit stigmatisiert worden zu sein. Infolgedessen Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller persönlicher Beziehung sowie soziale Isolation 3. Passivität, verminderte Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen 4. Ständige Klagen, krank zu sein 5. Dysphorische oder labile Stimmung 6. Im Vergleich zum prämorbiden Niveau eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Die genannten Kriterien liegen seit mindestens 2 Jahren vor. Auch die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfülle der Versicherte (IV-act. 104-3/3): 1. Ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. 2. Der Schmerz tritt in Verbindung mit emotionalen oder psychosozialen Problemen auf (s. z.B.: letzter Arbeitsversuch oder der anhaltende Selbstwertkonflikt) 3. Erhöhte Suche nach Zuwendung persönlich (Ehefrau, Tochter) oder medizinisch (andauernde Behandlung in unserem Dienst) Die X.________-Ärzte führten des Weiteren aus, dass sie den Versicherten nicht für arbeitsfähig halten würden. Zunächst bestehe eine schwere psychische Polysymptomatik. Es sei darüber hinaus eine soziale Isolierung sowie ein Symptomzuwachs in sozialen Situationen festzustellen. Es sei insofern nachzuvollziehen, dass der Versicherte den letzten Arbeitsversuch (AA.________) nach nur wenigen Stunden abgebrochen habe. Es sei einerseits eine psychosoziale Überforderungssituation gewesen und es triggerte die Überzeugung, nicht verstanden und falsch behandelt zu werden. Die Prognose werde als schlecht betrachtet. Die Behandlung von Persönlichkeitsfehlentwicklungen sei psychotherapeutisch an sich schon schwierig, ebenso die somatoformen Schmerzstörungen. Beim Versicherten sei die psychotherapeutische Behandlung zudem durch mangelnde Introspektions-

13 fähigkeit, Verlust der Selbstwirksamkeitsüberzeugung und Delegation eigener Verantwortung sowie einer starren Opferhaltung erschwert. Die mit Gutachten vom Mai 2007 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens sei nicht mehr zutreffend, allein aufgrund der im ICD-10 aufgeführten Zeitlimite für diese diagnostische Entität. 3.5 (…) 3.6 Dr.med. J.________ führte mit Bericht vom 2. September 2013 folgende Diagnosen auf (IV-act. 109-1/21): Chronische Jammerdepression mit Somatisierungsstörung und Verdacht auf Persönlichkeitsveränderung Somatoforme Schmerzstörung Chronische Gastritis Chronischer Reflux Herpes genitalis Status nach Sturz 2006 mit Verletzung des Kopfes und der HWS Status nach konservativ behandelter Achillessehnenläsion mit Defektheilung (…) Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Hausarzt fest, dass der Versicherte seit 2006 bis heute zu 100% arbeitsunfähig sei und er keine Hoffnung habe, ihn wieder in den Arbeitsprozess integrieren zu können (IV-act. 109-2/21). 3.7 Am 30. Juni 2014 erstattete das E.________ ein polydisziplinäres Gutachten (…). Zusammenfassend wurden folgende Diagnosen aufgeführt (IV-act. 121- 28/34): 5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.6/M54.5) - anamnestischer Beschwerdebeginn im Rahmen eines Sturzes am 17.02.06 - radiologisch mässige Osteochondrose LWK5/SWK1 (Rx 11.06.14) 5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) 2. Chronischer Fersenschmerz unter linksseitiger Betonung (ICD-10 M79.67/T93.5) (…) 3. Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10 G44.2) - im Rahmen eines multilokulären Schmerzsyndroms (ICD-10 R52.2) 4. Status nach Sturz am 17.02.2006 mit Fraktur von zwei Schneidezähnen und LWS-Kontusion 5. Gastroösophagealer Reflux (ICD-10 K21.9) - mutmasslicher Barrett-Ösophagus (22.02.13) 6. Adipositas (BMI 32,5 kg/m2) (ICD-10 E66.0) 7. Leicht erhöhtes Serumkreatinin, DD Dehydratation 8. Subklinische Hypothyreose Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in anderen Tätigkeiten führten die Gutachter in der Gesamtbeurteilung aus, dass als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch nachweisbarer mässiger Osteochondrose LWK5/SWK1 gestellt werden könne. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den klinisch-radiologischen Befunden. Aufgrund einer objektiv fassbaren verminderten Belastbarkeit des unteren Achsenskelettes seien dem Versicherten sämtliche körperlich schweren Tätigkei-

14 ten nicht mehr zumutbar. Aus internistischer, psychiatrischer und neurologischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Bei fehlender psychiatrischer Komorbidität mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden beim Versicherten aus interdisziplinärer Sicht für sämtliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten unter Wechselbelastung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit. (…) 3.8 Am 29. September 2014 erfolgte ein Verlaufsbericht von AB.________ und Dr.med. K.________ (X.________), mit welchem neu - eine rezidivierende depressive Störung, "mittel- schwergradig" mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F33.3) - sowie weiterhin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen der Depression und nach Zustand eines Unfalles mit Sturz auf Kopf und HWS im Februar 2006 (ICD-10: F45.4) diagnostiziert wurde (IV-act. 127- 17/18). Insgesamt sei es in den letzten Jahren zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen. Die behandelnden Ärzte hielten den Versicherten weiterhin für nicht arbeitsfähig (IV-act. 127-18/18). 3.9 Mit Stellungnahme vom 10. April 2015 führte RAD-Arzt Dr.med. L.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) aus, dass die Behandler des X.________ eine seit Jahren kontinuierliche Verschlechterung des psychischen Zustandes schilderten und somit keine relevante psychische Verschlechterung seit der Begutachtung vorliege, sondern eine wesentlich andere Beurteilung desselben Sachverhaltes. Aus diesen Gründen sei an der bisherigen Beurteilung des RAD festzuhalten (IV-act. 130-6/6). 3.10 (…). 3.11 Am 2. Juni 2016 erstatteten Dr.med. F.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zert. med. Gutachter SIM) und Dipl.-Psych. AC.________ (Fachpsychologe für Rechtspsychologie FSP, zert. Gutachter für Versicherungsrecht SGRP) ein psychiatrisches Gutachten (welches die IV-Stelle aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss Urteil 9C_492/2014 vom 3.6.2015 bzw. BGE 141 V 281 hinsichtlich der somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden in Auftrag gegeben hat) mit folgenden Diagnosen (IV-act. 154-27/33): 5.1 Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Keine 5.2 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit • Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) • Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) • Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) • Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen (ICD-10 Z59) • Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände (ICD-10 Z60.0) Dementsprechend wurde aus rein psychiatrischer Sicht eine uneingeschränkte 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert (IV-act. 154-31/33). Des Weiteren wurde im psychiatrischen Gutachten festgehalten, dass die Standardindikatoren gemäss Bundesgerichtsurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 berücksichtigt worden seien. (…) 4. Eine gerichtliche Würdigung der oben zusammengefassten Angaben sowie der vorliegenden Unterlagen zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse.

15 4.1 Was die somatischen Beeinträchtigungen des Versicherten anbelangt, gelangten die E.________-Gutachter unter Berücksichtigung des internistischen, orthopädi-schen und neurologischen Teilgutachtens gemeinsam zum Ergebnis, dass mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einzig ein thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit radiologisch nachweisbarer mässiger Osteochondrose LWK5/SWK1 festgestellt werden könne. Insgesamt bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden und den klinisch-radiologischen Befunden. Aufgrund einer objektiv fassbaren verminderten Belastbarkeit des unteren Achsenskelettes seien dem Versicherten jedoch sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. (…) Der Versicherte bestreitet sodann die Ausführungen im E.________-Gutachten in somatischer Hinsicht nicht weiter und macht auch keine Verschlechterung diesbezüglich geltend (…). Vielmehr hält er in der Beschwerdeschrift selbst fest, dass bei der gesundheitlichen Beeinträchtigung psychische Beschwerden als Folge des Arbeitsunfalls vom 17. Februar 2006 im Vordergrund stünden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.1.2018 S. 7 Ziff. 7; vgl. auch den rechtskräftigen Einspracheentscheid der AD.________ vom 28.3.2007 Erw. 3, wonach die organischen Unfallfolgen des Versicherten spätestens anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5.10.2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeheilt gewesen seien, UV-act. 2-6/10). Nach dem Gesagten vermögen die anlässlich der E.________-Begutachtung festgestellten und nachvollziehbaren somatischen Befunde lediglich eine Einschränkung des Versicherten bezüglich körperlich schwerer Tätigkeiten zu begründen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle auf die erwähnten Ergebnisse im E.________-Gutachten abgestellt hat. 4.2 In der Folge ist zu prüfen, wie der psychische Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen ist. Diesbezüglich stellte die IV-Stelle vorwiegend auf das psychiatrische Gutachten von Dr.med. F.________ sowie die weiteren Stellungnahmen (u.a. des RAD) ab. (…) 4.2.6 Im konkreten Fall verhält es sich so, dass die vorliegenden Gutachten (des E.________ vom Juni 2014 und das psychiatrische Gutachten vom Juni 2016) sowie die nach dem Vorbescheid eingeholten Stellungnahmen des psychiatrischen Gutachters sowie des RAD (zur Kritik des Versicherten unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte) noch in Unkenntnis der neuen, oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts verfasst wurden. Indes gilt nach höchstrichterlicher Praxis, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen einer gerichtlichen Überprüfung standhält (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_337/2017 vom 27.10.2017 Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 V 210 Erw. 6 in initio). Mithin ist in der Folge zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen Sachverständigengutachten (unter Einbezug der ergänzenden Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters vom 5.11.2017) eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. 4.2.7 (…) 4.2.8 Der psychiatrische Gutachter erhob anlässlich des Explorationsgesprächs vom 23. Mai 2016 in Anlehnung an den Interviewleitfaden AMDP u.a. folgende psychiatrischen Befunde (IV-act. 154-24f./33): Der Expl. ist zurzeit zur eigenen Person, zum Ort und zur Situation orientiert. Im Kontaktverhalten ist er verhalten, wirkt nervös und etwas angespannt. Ein Rapport ist gut herstellbar. Er spricht betreffend Modulation und Lautstärke adäquat. Die Sprache ist gemäss Übersetzer sehr einfach. Es fällt auf, dass

16 der Expl. immer wieder ins Wort fällt und damit nicht die Übersetzung abwartet. Das lässt zumindest vermuten, dass er besser Deutsch spricht, als er angegeben hat. Die Grundstimmung ist nicht niedergeschlagen, eher angespannt zu nennen. Die affektive Schwingungsfähigkeit erscheint uneingeschränkt. Der Expl. zeigt situationsadäquate Gefühlsregungen ohne affektive Einschränkungen. Beispielsweise ist er ernst, als er über den Unfall berichtet, und er ist im Warteraum lächelnd anzutreffen. Er lacht, als er nach dem Konsum von Cannabis gefragt wird. Die Beschwerdeschilderungen fallen sehr knapp aus und wirken wenig plastisch. Es fallen während der 90-minütigen gutachterlichen Untersuchung keine häufigen Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerzäusserungen (z. B. schmerverzerrtes Gesicht) auf. Der formale Gedankengang ist geordnet und nachvollziehbar. (…). Phobische Ängste werden nicht angegeben. Inhaltliche Denkstörungen mit wahnhaftem Erleben sind nicht zu eruieren. Die Gedächtnisfunktionen sowie die Aufmerksamkeit, Konzentration und Intelligenz sind, klinisch beurteilt, intakt. Zwangsgedanken oder -handlungen sowie Ich-Störungen lassen sich nicht eruieren. Der Expl. gibt an, „Stimmen" zu hören. Bei entsprechenden Nachfragen wird jedoch deutlich, dass er diese auch als „Maschinengeräusche" bezeichnet und eine (nicht vorhandene) Person als Quelle ausschliesst (Tinnitus?). Es ergeben sich keine Hinweise auf Wahrnehmungsstörungen oder Halluzinationen. Ein Fremdbeeinflussungserleben wird verneint. Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung sind nicht vorliegend. Die Expl. gibt an, dass er bereits mehrmals an Suizid gedacht habe. Er stelle sich vor, sich vor einen Zug zu werfen. Jedes Mal habe ihn jedoch seine Ehefrau beziehungsweise der Gedanke an diese davon abgehalten. Zuletzt habe er diesen Gedanken gehabt, als sein Bruder gestorben sei. Gestützt auf diese Befunderhebung, vermag der psychiatrische Gutachter keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Dazu verweist er zudem auf die erheblichen Diskrepanzen bei der Beurteilung der psychischen Gesundheit des Versicherten seit 2006, wobei die behandelnden Fachpersonen im Gegensatz zu den Gutachtern jeweils eine erhebliche Beeinträchtigung feststellten. Im psychiatrischen Gutachten werden sodann die vorhandenen teils divergierenden Arztberichte kritisch gewürdigt. 4.2.9 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die (spätestens) mit Gutachten vom Mai 2007 und (längstens) bis im Mai 2011 diagnostizierte und sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F43.42) inzwischen nicht mehr zutrifft (vgl. Bericht des X.________ vom Juli 2013, vorstehende Erw. 2.4: "allein aufgrund der im ICD-10 aufgeführten Zeitlimite für diese diagnostische Entität"; vgl. auch psychiatrisches Gutachten vom Juni 2016, vorstehende Erw. 2.1: "Status nach Anpassungsstörung"). Zudem wird auch die im Bericht des X.________ vom Juli 2013 enthaltene Diagnose ei-ner andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10:F62.1) in späteren Arztberichten oder Gutachten (auch vom X.________ selbst) nicht mehr gestellt (vgl. X.________-Bericht vom September 2014, vorstehende Erw. 2.8). Das E.________-Gutachten hat sodann nachvollziehbar dargelegt, dass eine solche Diagnose nicht vorliegt. Im konkreten Fall fehle es an einer, der allfälligen Persönlichkeitsveränderung zugrundeliegenden, schweren (traumatischen) psychiatrischen Krankheit (…). Dementsprechend hat der X.________ im Bericht vom Juli 2013 zwar dargelegt, worin die Persönlichkeitsveränderung bestehen und wann eine solche begonnen haben soll, sowie weitere

17 Diagnosekriterien geprüft, nicht jedoch, auf welcher schweren psychiatrischen Krankheit die Persönlichkeitsveränderung beruhen soll (…). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass auch im psychiatrischen Gutachten hinsichtlich dieser Diagnose dem E.________-Gutachten uneingeschränkt gefolgt wurde (IV-act. 154-30/33). Des Weiteren wurde im Austrittsbericht zum Klinikaufenthalt in W.________ vom Mai bis Juli 2011 u.a. eine Angststörung und depressive Störung gemischt (ICD- 10: F41.2) diagnostiziert (vgl. vorstehende Erw. 3.2). Diese Diagnose wurde in keinem der späteren Arztberichte betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Versicherten mehr erwähnt. Allerdings wurde das Vorliegen einer depressiven Störung bzw. einer Angststörung jeweils einzeln beurteilt. Im E.________- Gutachten vom Juni 2014 wurde dazu ausgeführt, dass sich keine Hinweise für das Vorhandensein einer depressiven Störung oder einer Angststörung mehr fänden. Der Versicherte sei im Alltag durch psychopathologische Symptome kaum eingeschränkt. Die Angaben betreffend die geklagten Schlafstörungen seien sehr diskrepant (der Versicherte machte geltend, nur vier Stunden zu schlafen, berichtete jedoch kurze Zeit später, dass er um 21.00 Uhr ins Bett gehe und bis 6.00 Uhr, gelegentlich bis 10.00 Uhr schlafe). Die Beziehung zu seiner Familie sei gut. Explizit habe er berichtet, Freude an seiner Enkelin zu haben. Der Versicherte sei in der Lage sich frei bewegen, Auto fahren und alleine nach AE.________ reisen zu können. Er sei auch durchaus in der Lage, in einem Einkaufscenter einzukaufen, wobei er gleichzeitig bemerkte, dass grössere Menschenansammlungen bei ihm Panikattacken auslösen würden. Dabei handle es sich nicht um Panikattacken, sondern um leichtgradig ausgeprägte Angstzustände, die ca. einmal pro Woche auftreten und nach 15 bis max. 60 Minuten spontan verschwinden würden (IV-act. 121- 18/34). Der Versicherte leide nicht unter ausgeprägten Schlafstörungen, morgendlichen Antriebsstörungen oder schweren depressiven Verstimmungen. Die geklagten depressiven Verstimmungen und die Ängste seien also sehr geringgradig ausgeprägt und im Rahmen der chronischen Schmerzstörung zu sehen. Es fänden sich keinerlei Hinweise für das Vorhandensein einer eigenständigen depressiven Störung oder einer Angsterkrankung (IV-act. 121-16/34). 4.2.10 Bei dieser Sachlage ist es nachvollziehbar, dass zum Zeitpunkt der E.________-Begutachtung nicht (mehr) von einer eigenständigen depressiven Störung (und einer Angststörung) bzw. lediglich von einer geringfügig ausgeprägten depressiven Verstimmung ausgegangen wurde. Diese Beurteilung widerspricht sodann auch nicht dem Bericht des M.________ (Spital) vom August 2012, worin von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen wurde, zumal bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine remittierte depressive Episode vorlag (vgl. vorstehende Erw. 3.1 und 3.3). Im erwähnten Bericht wurde die Angststörung zudem auch primär der depressiven Episode zugeordnet. Auch wurde ausgeführt, dass die Zuordnung des Schmerzsyndroms aktuell unklar sei und es allenfalls durch die depressive Erkrankung unterhalten werden könnte. Weiterhin könnte es jedoch zum Teil auch im Rahmen einer somatoformen Störung auftreten (dafür spreche der Zeitverlauf und die Auswirkungen auf den psychosozialen Bereich). Allerdings wurde die definitive Zuordnung offengelassen. Die diagnostische Einordnung solle erst nach wirksamer Behandlung der Depression beurteilt werden. Nachdem auch im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens im Juni 2016 eine rege Teilhabe des Versicherten am täglichen Leben geschildert wurde - indem der Versicherte soziale Kontakte zu seinen Kindern, Enkelkindern und seinem Schwiegersohn pflegt, mit seiner Frau zum Einkaufen fährt und mehrmals im Jahr rund 12-stündige Fahrten nach AE.________ (mit dem Bus) unternimmt -, ist es nachvollziehbar, dass der psychiatrische Gutachter höchstens von einem leichten depressiven Syndrom bzw. von einer depressiven Verstimmung ohne Krankheitswert

18 ausgegangen ist. Dafür spricht auch die Befunderhebung, wonach die Grundstimmung nicht niedergeschlagen, sondern eher angespannt sei, die affektive Schwingungsfähigkeit des Versicherten uneingeschränkt erscheine, und der Versicherte situationsadäquate Gefühlsregungen ohne affektive Einschränkungen zeige, indem er beispielsweise ernst war, als er über den Unfall berichtete, im Warteraum lächelnd anzutreffen war und lachte, als er nach dem Konsum von Cannabis gefragt wurde. Der psychiatrische Gutachter hat sodann zum Bericht des X.________ vom September 2014 (sowie zu den gleichlautenden späteren Berichten) Stellung genommen, in welchem neu eine rezidivierende depressive Störung, "mittelschwergradig" mit paranoiden Symptomen (ICD-10: F33.3) sowie weiterhin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Rahmen der Depression diagnostiziert wurden (vgl. vorstehende Erw. 3.8). Dazu hat er nachvollziehbar festgehalten, dass abgesehen von den Diagnosen dort Befunde geschildert worden seien, welche allesamt keine Verschlechterung (sondern eher sogar eine Besserung; bspw. dass einige der Symptome nicht mehr nachgewiesen werden könnten, welche den Versicherten in seinem Sozialverhalten beeinträchtigt hätten) ausweisen würden. In diesem Sinne geht das psychiatrische Gutachten sinngemäss (zumindest teilweise) mit dem RAD-Arzt einig, welcher mit Stellungnahme vom April 2015 unter Berücksichtigung der X.________-Berichte nicht von einer relevanten psychischen Verschlechterung seit der Begutachtung ausging, sondern lediglich von einer wesentlich anderen Beurteilung desselben Sachverhaltes, nachdem die Behandler des X.________ eine seit Jahren kontinuierliche Verschlechterung des psychischen Zustandes schilderten (vgl. vorstehende Erw. 3.9). Entgegen den Vorbringen des Versicherten hat der psychiatrische Gutachter demnach die Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode nicht aktenwidrig unterschlagen, sondern lediglich nicht (mehr) feststellen können, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. 4.2.11 Des Weiteren macht der Versicherte geltend, an einer somatoformen Schmerzstörung zu leiden. In den Akten finden sich zu den erwähnten Schmerzen verschiedene Diagnosen und Stellungnahmen. Im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik W.________ zum Aufenthalt im Jahr 2011 wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10:F45.4) diagnostiziert, ohne dies weiter zu begründen bzw. ohne auf die Diagnosekriterien weiter einzugehen (vgl. vorstehende Erw. 3.2). Gemäss Bericht des M.________(Spital) (Sprechstunde für somatoforme Schmerzstörungen) vom August 2012 ist die Zuordnung des Schmerzsyndroms (Kopf und Rücken) hingegen unklar. Es würden - abgesehen von der Diagnose eines chronischen cervicocephalen Schmerzsyndroms bei St. n. Unfall mit Sturz aus einigen Metern Höhe und Verletzung des Kopfes und der HWS - keine somatischen Befunde vorliegen (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Zudem wurde neben der erwähnten Diagnose sowie der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode differentialdiagnostisch eine somatoforme Komponente im Rahmen der Depression sowie eine anhaltende Schmerzstörung seit Unfall erwähnt. Für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung würden, gemäss erwähntem Bericht, insbesondere der Zeitverlauf und die Auswirkungen auf den psychosozialen Bereich sprechen (finanzielle Unsicherheit, fehlende Tagesstruktur, Arbeitslosigkeit, zunehmende soziale Isolation, Erkrankung des Sohnes sowie der Ehefrau). Dennoch wurde eine solche nur differentialdiagnostisch erwähnt und die somatoforme Komponente in erster Linie der Depression zugeschrieben. Der X.________ hat sodann im Bericht vom April 2013 (für den psychiatrischen Gutachter im Juni 2016 sowie den RAD im November 2017 nicht nachvollziehbar) ausgeführt, dass die Diagnosekriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Der RAD-Arzt Dr.med. N.________ hielt mit Stellungnahme vom August 2013 fest, dass die Argumentation bzw. die Diagnose des X.________ stimmen könnte. Der Versicherte sei drei Mal psychiatrisch hospitali-

19 siert gewesen (2006, 2008 und 2011) und werde aktuell mit Zyprexa und Temesta behandelt, was Indizien für die Glaubhaftigkeit darstellten (vgl. vorstehende Erw. 3.5). Er erachtete indes weitere Abklärungen als notwendig. Im E.________- Gutachten vom Juni 2014 wurde ausgeführt, dass das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund dieser Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht ausreichend objektiviert werden könne, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Der Versicherte sei 2006 auch belastet durch die Tatsache gewesen, dass sein damals sechs Jahre alter Sohn plötzlich an Diabetes erkrankt sei. Er leide seit Jahren unter einer angespannten wirtschaftlichen Situation, stehe unter einem gewissen Druck des Sozialamtes. All dies könne zur psychischen Überlagerung der geklagten Beschwerden beigetragen haben (IV-act. 121-16/34). Nach Prüfung verschiedener Indikatoren wurde im E.________-Gutachten jedoch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht verneint. Im September 2014 hielt der X.________ weiterhin an der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung fest, ohne auf die Beurteilung im E.________-Gutachten einzugehen (vgl. vorstehende Erw. 3.8). Gemäss den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten sind die Beschwerdeschilderungen bei der Begutachtung im Juni 2016 sehr knapp ausgefallen und wirkten plastisch. Häufige Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerzäusserungen seien während der 90-minütigen gutachterlichen Untersuchung nicht aufgefallen. Zum Gesagten wurde sodann ausgeführt, dass die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Austrittsbericht der Klinik W.________ nicht überzeugend hergeleitet worden sei, was im Grunde vom M.________(Spital) bekräftigt werde, nachdem dieses sich nicht auf die Diagnose einer somatoformen Störung eingelassen habe. Weshalb der X.________ dennoch diese Diagnose habe vergeben können, sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. Die erwähnte Diagnose im E.________-Gutachten bestätigte der psychiatrische Gutachter nur dahingehend, als im E.________- Gutachten keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte (IV-act. 154-29/33). Des Weiteren würdigte der psychiatrische Gutachter die vorstehenden Ausführungen in den jeweiligen Arztberichten insoweit, als er einen Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung äusserte. 4.2.12 Zusammenfassend gehen die behandelnden Ärzte jeweils von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (bzw. insgesamt von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit) aus, während die Konsiliarärzte (des M.________ (Spital)) sowie die Gutachter (des E.________- bzw. des psychiatrischen Gutachtens) lediglich eine Verdachtsdiagnose äussern oder von einer anderen Diagnose (chronische Schmerzstörung, welche jedoch nicht das Vorliegen u.a. eines schweren und quälenden Schmerzes voraussetzt) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgehen. Aus den Akten ergeben sich demnach gewisse Anhaltspunkte, welche zwar für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sprechen könnten - wie nicht objektivierbare andauernde Schmerzen (wobei fraglich ist, ob solche bestehen bzw. schwer und quälend sind), in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen, denen die Hauptrolle für Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt (wie z.B. finanzielle Unsicherheit, fehlende Tagesstruktur, Arbeitslosigkeit, zunehmende soziale Isolation, Erkrankung des Sohnes sowie der Ehefrau), sowie der Zeitverlauf -, aber nach dem Gesagten nicht zwingend zu einer solchen Diagnose führen müssen. Hinzu kommt, dass der X.________ von einer somatoformen Schmerzstörung im Rahmen der Depression ausgegangen ist. Dies würde die Beurteilung im psychiatrischen Gutachten stützen, nachdem zum Zeit-

20 punkt dieser Begutachtung keine Depression mehr vorlag. Dass die Beschwerden des Versicherten (Schmerzen und Depression sowie allfällige weitere Ängste) in Wechselwirkung stehen, lässt sich auch dem Austrittsbericht der Klinik W.________ vom August 2013 entnehmen (vgl. vorstehende Erw. 3.2; vgl. auch Sprechstundenbericht des M.________(Spital) vom August 2012, vorstehende Erw. 3.3). Dessen ungeachtet ist vorliegend zu berücksichtigen, dass es in invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht primär auf die Diagnose ankommt, sondern darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 281). Selbst wenn somit, entgegen dem grundsätzlich nachvollziehbaren psychiatrischen Gutachten vom Juni 2016, von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen wäre, so müsste dennoch geprüft werden, ob eine solche Erkrankung im konkreten Fall überhaupt Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat und allenfalls in welcher Höhe. Dazu ist mit dem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche berufliche Leistungsvermögen des Versicherten gesamthaft und ergebnisoffen abzuklären. 4.2.13 (…) Gemäss den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten (vgl. vorstehende Erw. 4.2.3) ist beim Einsatz u.a. des Mini-ICF-APP zu beachten, dass sich der Gutachter bei dessen Anwendung auf die Angaben der Exploranden stützen muss, weshalb solche Instrumente keinesfalls mit "objektiven Befunden" gleichgesetzt werden können (S. 22 i.V.m. S. 32). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht dem Beizug des Mini-ICF-APP bei der psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als zusätzliche Indikatoren, welche gestatten oder zumindest erleichtern, die Auswirkungen psychischer Krankheiten auf die Arbeitsfähigkeit einheitlicher abzuschätzen, grundsätzlich nichts im Wege (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_398/2014 vom 28.10.2014 Erw. 4.3.2). Im konkreten Fall ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter nicht auf das Ergebnis des Mini-ICF-APP abgestellt hat. Die vom Gutachter erwähnten Diskrepanzen ergeben sich ohne weiteres aus dem psychiatrischen Gutachten sowie den Akten. Hinsichtlich der vom Versicherten geltend gemachten Depression kann auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 4.2.10 verwiesen werden, wonach seine Aktivitäten und seine Teilnahme am täglichen Leben nicht mit der Diagnose einer zumindest mittelgradigen depressiven Episode vereinbar sind. Des Weiteren lassen sich trotz geäusserter ständiger Kopf- und Wirbelsäulenschmerzen während der 90-minütigen Begutachtung keine häufigen Positionswechsel oder sonstige nonverbale Schmerzäusserungen beobachten. Und das geäusserte Stimmenhören entpuppte sich nach entsprechendem Nachfragen als "Maschinengeräusche" (eine Person als Quelle konnte ausgeschlossen werden). Diskrepanzen ergeben sich gemäss Akten auch daraus, dass der Versicherte von den behandelnden Ärzten als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt wurde, während gleichzeitig von den unabhängigen Konsulenten bzw. Gutachtern jeweils keine bzw. nur eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festge-stellt werden konnte. (…) 4.2.14 Was die weiteren Indikatoren anbelangt, ist aktenkundig, dass der Versicherte seit Jahren in psychiatrischer Behandlung ist (u.a. drei stationäre Behandlungen) und Psychopharmaka nimmt. Nachdem beim Versicherten eine depressive Störung nicht (mehr) diagnostiziert werden kann, ist auch nicht von einem fehlenden Behandlungserfolg bzw. von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Die Schmerzsymptomatik, soweit eine solche überhaupt (noch) vorliegt bzw. es nach dem Gesagten nicht bereits zu einer erheblichen Verbesserung der Symptomatik gekommen ist, konnte bereits in der Klinik W.________ im Juli 2011 verbessert werden, indem der Versicherte motiviert werden konnte, trotz Schmerzen körperlich aktiver zu sein. Im Bericht des M.________(Spital) vom August 2012 wurde sodann festgehalten, dass es im Rahmen der psychiatrischen Behandlung sinnvoll

21 wäre, die Psychopharmakotherapie (Zyprexa, Remeron, Temesta) neu zu evaluieren. Die Gabe dreier sedierender Psychopharmaka scheine in der eigentlich auf Aktivierung abzielenden Schmerzbehandlung ungünstig. Denkbar sei der günstige Einfluss eines Antidepressivums der NSRI-Klasse mit günstigem Einfluss auf die Schmerzproblematik. Der Versicherte habe sich jedoch nicht bereit gezeigt, etwas zu ändern. Dementsprechend nahm der Versicherte auch zum Zeitpunkt des psychiatrischen Gutachtens weiterhin dieselben Psychopharmaka (Zyprexa, Remeron, Temesta) ein. Des Weiteren ist der Versicherte alle zwei bis drei (oder auch vier) Wochen in ambulanter Behandlung beim X.________. Der RAD-Arzt Dr.med. univ. Dr.phil. AF.________ erachtete die dargestellte Dramatik und Schwere des Krankheitsbildes nachvollziehbar als wenig plausibel, weil die Therapiefrequenz nicht erhöht wurde, nicht andere Medikamente eingesetzt wurden und das Therapieprogramm nicht intensiviert wurde. Somit ist auch hinsichtlich der Schmerzen nicht von einer Behandlungsresistenz auszugehen. Allerdings wird aus den immerhin jahrelang wahrgenommenen Behandlungen allenfalls ein gewisser Leidensdruck ersichtlich, wobei ein solcher wiederum dadurch relativiert wird, dass beim Versicherten eine jahrelange Rentenbegehrlichkeit aktenkundig ist (vgl. Ingress lit. A bis C). Ein Eingliederungsversuch ist gemäss Akten im Juni 2012 beim AA.________ erfolgt (IV-act. 163-1/4). Allerdings wurde dazu im X.________ Bericht vom Juli 2013 festgehalten, dass dieser nach nur wenigen Stunden abgebrochen wurde, weil es einerseits zu einer psychosozialen Überforderungssituation gekommen sei und anderseits der Versicherte der Überzeugung ist, nicht verstanden und falsch behandelt zu werden (vgl. vorstehende Erw. 3.4). Gegenüber dem M.________(Spital) äusserte der Versicherte im August 2012 (somit nach dem Eingliederungs-versuch), dass man mit diesen Schmerzen doch nicht arbeiten und mit der Depression keinen Arbeitsversuch machen könne. Zu diesem Zeitpunkt wurde der Versicherte vom M.________(Spital) jedoch als zu 50% arbeitsfähig beurteilt (vgl. vorstehende Erw. 3.3). Da beim Versicherten im Gegensatz zum Zeitpunkt der Beurteilung beim M.________(Spital) nicht (mehr) von einer Depression auszugehen ist, wäre dem Versicherten ein Arbeitsversuch (erst recht) zumutbar. Nachdem der Versicherte sich selbst jedoch als vollumfänglich arbeitsunfähig erachtet, ist im konkreten Fall von einer ungenügenden Eingliederungsbereitschaft auszugehen. Eine Eingliederungsresistenz liegt somit nicht vor. Aus somatischer Sicht liegt beim Versicherten ein chronisches thorako- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom vor, weshalb ihm aufgrund einer verminderten Belastbarkeit des unteren Achsenskelettes sämtliche körperlich schweren Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Allerdings liegen keine weiteren relevanten somatischen Diagnosen vor, so dass vorliegend nicht von schwerwiegenden Komorbiditäten auszugehen ist. Dasselbe gilt auch aus psychiatrischer Sicht. Wie bereits vorstehend mehrfach ausgeführt wurde, bestehen sodann Zweifel (nicht nur am Vorliegen sondern auch) an der Konsistenz der Auswirkungen einer allfälligen Gesundheitsschädigung unter Berücksichtigung des Aktivitätenniveaus des Versicherten. Zwar wird ein gewisser Rückzug aus dem Bekanntenkreis geschildert. Demgegenüber steht jedoch ein guter Kontakt zu seiner Familie sowie jährlich mehrmals mögliche Reisen in das Heimatland des Versicherten. Daraus kann somit geschlossen werden, dass der Versicherte auch über erhebliche Ressourcen für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt. Was die Persönlichkeit des Versicherten anbelangt, so ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten mit den drei Z-Diagnosen (Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit, Z56.-; Probleme in Verbindung mit Wohnbedingungen und ökonomischen Verhältnissen, Z59.-; Anpassungsprobleme bei Veränderungen der Lebensumstände, Z60.0) immerhin Anhaltspunkte für Einschränkungen der Ressourcen des

22 Versicherten, auch wenn diese Diagnosen für sich allein rechtsprechungsgemäss keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu haben vermögen. 4.3 Aus diesen dargelegten Gründen und unter Einbezug des auf den konkreten Fall adaptierten strukturierten Beweisverfahrens (wie es in BGE 141 V 281 i.V.m. der jüngsten Rechtsprechung vom 30.11.2017 definiert wurde) ergibt eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Aspekte, insbesondere der früheren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung (welche nicht mehr vorliegt) von maximal 20% und des Berichts des M.________(Spital) vom August 2012 (vorstehende Erw. 3.3), welcher bei einer mittelgradigen depressiven Episode sowie einem chronischen Schmerzsyndrom cervicocephal von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgegangen ist, dass sich wenn überhaupt (soweit vom Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist) maximal eine Arbeitsunfähigkeit von 20% rechtfertigt. Nachdem vorliegend wie bereits ausgeführt keine Depression (mehr) vorliegt, kann unter Berücksichtigung der weiteren Beschwerden des Versicherten sowie seiner Ressourcen von einer (im Vergleich zum Bericht des M.________(Spital)) höheren (wenn nicht gar vollumfänglichen) Arbeitsfähigkeit (in einer angepassten Tätigkeit) ausgegangen werden. 5.1 Nachdem das Gericht mit Entscheid vom 16. Mai 2018 einen Rentenanspruch verneint hatte, konsultierte der Versicherte auf Zuweisung des Hausarztes am 25. Juli 2018 Dr.med. O.________ (Oberarzt Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, M.________) im Rahmen der Sprechstunde für affektive Störungen. Im gleichentags erstellten Bericht an Dr.med. J.________ stellte dieser Oberarzt die Diagnose einer somatischen Belastungsstörung (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10: F45.40) und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3). Hinsichtlich des psychischen Status führte der Oberarzt u.a. aus, die Konzentration und die Merkfähigkeit seien reduziert, das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien ungestört, würden jedoch subjektiv als beeinträchtigt erlebt. Im formalen Gedankengang sei der Versicherte verlangsamt und im Wesentlichen auf die körperliche Beschwerdesymptomatik sowie das Unfallereignis und die Unfallfolgen eingeengt mit gleichzeitig bestehendem Gedankenkreisen. Zudem erwähnte der Oberarzt inhaltliche Denkstörungen mit Wahngedanken in Form von paranoidem Verfolgungserleben, daneben auch Verdacht auf Wahrnehmungsstörungen im Sinne von optischen und akustischen Halluzinationen. Der Versicherte erscheine in der Grundstimmung depressiv, teilweise indifferent und hoffnungslos bei fehlender Schwingungsfähigkeit, Anhedonie, Interessenverlust sowie Insuffizienz- und Schuldgefühlen. Ängste bestünden in Form von generalisierten Befürchtungen sowie ausgeprägten Sorgen bezüglich der gesundheitlichen Situation und eigener Existenz, zusätzlich auftretende innere Unruhe und Anspannung. Der Antrieb sei verarmt bei psychomotorischer Hemmung, vermehrten Erschöpfungsgefühlen sowie ausgeprägtem sozialem Rückzug und reduzierten Tagesaktivitäten (vgl. IV-act. 206-3f./6).

23 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Oberarzt aus, dass die ausgeprägten psychopathologischen Beschwerden sowie ein weitestgehend passives und körperliches Krankheitsverständnis mit der zentralen Stellung der Schmerzsymptomatik im Hinblick auf die aktuelle Lebenssituation und der gedanklichen Fokussierung auf die Auswirkungen der körperlichen Beschwerden, welches sich im Krankheitsverlauf verfestigt habe, zu einer schwergradigen Beeinträchtigung in verschiedenen Fähigkeitsbereichen wie Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Fähigkeit zu Proaktivität und Spontanaktivitäten, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit , Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit (etc.). Dementsprechend sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (IV-act. 206-4/6 unten). 5.2 Rund 3½ Monate später unterzeichnete der Versicherte am 14. November 2018 eine neue IV-Anmeldung, wobei er die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie folgt umschrieb: "Anhaltende Depression und Angst. Kopf- und Rückenschmerzen, andauender Persönlichkeitsveränderung, Seelische Probleme", bestehend seit 17. Februar 2006 (IV-act. 196-6/8, Ziff. 6.1). 5.3 Die behandelnden Fachpersonen der X.________ (________, Psychotherapeutin AG.________/ Dr.med. Q.________, Chefärztin) stellten im Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2018 folgende Diagnosen (IV-act. 206-2/6): - Rezidivierende depressive Episoden in wechselnder Ausprägung, zuletzt mit synthym-psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.x), mit einer ausgeprägten Angstsymptomatik - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) Hinsichtlich der Befunde führten diese behandelnden Fachpersonen aus, dass der Versicherte im Gespräch immer wieder gereizt sei, die meiste Zeit ärgerlich mit Affektdurchbrüchen von Traurigkeit. Er sei bewusstseinsklar, wach und allseits orientiert, wobei im Gespräch Auffassungs- und Konzentrationsstörungen deutlich würden, welche längere Autofahrten verhindern würden. Im formalen Denken sei er eingeengt auf seine Belastungen. Keine Zwänge, Befürchtungen und Ängste als Alltagsbegleiter. Wahnhaftes Erleben auf Spaziergängen (jemand laufe hinter ihm und reibe sich die Hände). Keine Ichstörungen, keine Sinnestäuschungen. Der Antrieb sei reduziert. Es bestünden Schlafstörungen in Form von Durchschlafstörungen und Früherwachen sowie starkem nächtlichen Schwitzen. Ausserdem sei er nervös bis zu Angstzuständen mit Herzklopfen, Zittern und Vermeidungsverhalten. Auf der Ebene der Affektivität zeige sich der Versicherte ratlos, deprimiert, hoffnungslos, dysphorisch, gereizt, klagsam, mit Insuffizienz- und Schuldgefühlen sowie Affektlabilität (keine akute Suizidalität, keine Fremdgefährdung). Zum Verlauf ergänzten diese Fachpersonen, nach dem Therapieabschluss im April 2018 sei die Behandlung am 16. Oktober 2018 wieder aufgenommen wor-

24 den mit monatlicher Sitzungsfrequenz, und zwar habe sich der Leidensdruck erhöht "durch den Wegfall einer bestimmten finanziellen Unterstützungsleistung durch das Sozialamt". Die seit 12 Jahren chronifizierte Symptomatik zeige sich vor dem Hintergrund seiner anamnestisch bedingten Vulnerabilität in psychosozial bedrängenden Umständen zurzeit wieder deutlich verstärkt (IV-act. 206-1/6). 5.4 Auf Zuweisung des Hausarztes erfolgte am 21. März 2019 in der AH.________ eine Polysomnographiebefundbesprechung, welche bei anamnestischen Hinweisen für eine relevante obstruktive Schlafapnoe durchgeführt wurde. Die Polysomnographie belegte eine global mittelschwere, rein obstruktive Schlafapnoe, welche in Rückenlage zu schwer aggraviert und in Nicht- Rückenlage leichtgradig ist. Eine relevante zentrale Atemstörung oder Cheyne- Stokes-Atmung (CSR) wurde nicht festgestellt. Die mittlere Sättigung (mSaO2) wurde mit 94% suffizient beurteilt, Hinweise für eine nächtliche relevante Beinbewegungsstörung (PLMS) ergaben sich nicht. Als zweiten Hauptbefund zeigte sich bei erhaltener Schlafmakrostruktur eine defragmentierte Schlafmikrostruktur mit einer kortikalen Hyperarousability. Die Schlafeffizienz war mit 77% leicht vermindert und die Einschlaflatenz knapp normal unter einer halben Stunde (IV-act. 209-2/4). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Fachpersonen der AH.________ nicht. In einem Schreiben vom 2. April 2019 an den Hausarzt berichtete die AH.________, dass der Versicherte anfangs April 2019 das APAP-Therapie- Gerät zurückgebracht habe mit der Begründung, dass er damit nicht schlafen könne (IV-act. 2018-11/13). 5.5 In einem weiteren Verlaufsbericht vom 16. Mai 2019 schilderten die behandelnden Fachpersonen der X.________ Schwyz (Psychotherapeutin AG.________/ Dr.med. R.________, Oberärztin) einen verschlechterten Gesundheitszustand. Zu den bereits im letzten Bericht angeführten Diagnosen wurde noch die Diagnose eines mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms angefügt. Im Bericht wurde u.a. ausgeführt, dass die Sitzungen kurz gehalten werden müssen; die psychiatrische Symptomatik persistierte auf schlechtem Niveau. Auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehe anhaltend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 211-1/2). 5.6 Der RAD-Arzt Dr.med. S.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) beurteilte die im Rahmen der neuen IV-Anmeldung erstatteten medizinischen Berichte am 25. Juli 2019 u.a. wie folgt (IV-act. 213-1/2): Im Wesentlichen handelt es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts wie zum Zeitpunkt der Begutachtung 2016. Eine vorübergehende Ver-

25 schlechterung ist nach dem für den Versicherten negativ ausgefallenen Gerichtsentscheid vom 16.05.2018 möglich (die anlässlich einer einmaligen Untersuchung am 25.07.2018 im M.________ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode ist aufgrund des Befundberichtes jedoch nur bedingt nachvollziehbar/ es wird gleichzeitig ein "ausgeprägtes passives und selbstlimitierendes Krankheitsmodell" des Versicherten beschrieben). Im weiteren Verlauf wird von der X.________ eine "wechselnde Ausprägung" der depressiven Störung beschrieben. Die therapeutischen Anregungen des M.________ wurden nicht umgesetzt. Im Längsverlauf ist nicht von einer wesentlichen Veränderung auszugehen. Neu wurde zudem von der AH.________ ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS/ Diagnose 03/2019 Bericht 21.03.2019) beschrieben, das behandelbar ist und bei adäquater Therapie nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Eine anhaltende Verschlechterung ist nicht ausgewiesen. Es kann somit weiterhin auf das Gutachten von 2016 abgestützt werden. 5.7 Mit Schreiben vom 23. August 2019 nahm der Hausarzt Dr.med. J.________ (FMH Allgemeinmedizin) zum einen Leistungsanspruch verneinenden Vorbescheid vom 6. August 2019 dahingehend Stellung, dass sinngemäss die Berichte des M.________ und der AH.________ unzureichend mitberücksichtigt würden (IV-act. 218-13/13). 5.8 In einer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Januar 2020 zu Einwänden des Versicherten führte der RAD-Psychiater Dr.med. S.________ u.a. aus, das Schlafapnoe-Syndrom werde von der AH.________ gemäss Epworth Sleepiness Scale (ESS) als ohne Tagesschläfrigkeit eingestuft (ESS 3/24). Die empfohlene Behandlung werde vom Versicherten nicht durchgeführt. Bei fehlender Tagesschläfrigkeit sei nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Behandlung, welche zumutbar sei, könne das Risiko für Folgekrankheiten vermindert werden. Im Übrigen seien neue psychiatrische Dokumente nicht eingereicht worden, weshalb weiterhin an der Stellungnahme vom 25. Juli 2019 festzuhalten sei (IV-act. 221). 6.1 Mit der vorliegenden Beschwerde vom 2. März 2020 wurde dem Gericht ein Verlaufsbericht der behandelnden Fachpersonen der X.________ (Psychotherapeutin AG.________/ med.pract. T.________, Oberärztin) vom 13. Februar 2020 eingereicht. Darin wurde u.a. was folgt ausgeführt (vgl. Bf-act. 10): A.________ befindet sich seit 2006 beinahe durchgängig bis heute mit kürzeren Unterbrüchen in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Die Termine finden in zweimonatlichen Abständen jeweils in Begleitung der Ehefrau statt. (…) In der Beurteilung vom 20.08.2012 durch die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des M.________(Spital) aus der Sprechstunde für somatoforme Störungen ist ein chronisches cervikocephales Schmerzsyndrom als Folge des Sturzes auf Kopf und HWS im Februar 2006 beschrieben, das mindestens mitauslösend, wenn

26 nicht ursächlich, für die heutige Schmerzsymptomatik an Rücken und Kopf betrachtet wird. Die ebenfalls chronifizierte Depression spielt eine aufrechterhaltende und im subjektiven Empfinden des Patienten symptomverstärkende Rolle. Das mittelschwere bis schwere OSAS benennt einen durchaus arbeitsfähigkeitsrelevanten Befund (…). Das Behandlungspotenzial diesbezüglich ist zwar noch nicht ausgeschöpft, gestaltet sich mit Blick auf die Gesamtbefundlage aber schwierig, da gewisse Massnahmen eine Destabilisierung in anderen Bereichen zur Folge haben können; sorgsame Erwägungen der Behandlungsoptionen sind hier wichtig und benötigen noch Zeit. Bei derzeit unmöglicher neuropsychologischer Testung aufgrund fehlender Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit und um eine weitere Stigmatisierung bei bereits längerer Diagnosenliste zu vermeiden, haben wir bislang auf die Codierung einer doch sehr deutlichen Persönlichkeitsveränderung durch die chronische somatoforme Schmerzstörung und Depression verzichtet. Bei erfüllten zeitlichen Kriterien und nachzuweisender Symptomatik aus Gesprächen und fortlaufender Behandlung ist die Diagnose jedoch nun klinisch zu bestätigen. Sie ist Teil der deutlichen Zustandsverschlechterung seit dem Verwaltungsgerichtsentscheid vom 06.12.2017 (recte: 16.05.2018). Diese Diagnose der Persönlichkeitsveränderung erklärt das stetige Fortschreiten der Zustandsverschlechterung durch vielerlei beim Patienten gegebene Faktoren: die Unflexibilität im Erleben, die Manifestation von Funktionseinschränkungen, die starke Anspruchshaltung und Passivität und mindestens subjektive Stigmatisierung. So vermag es der Patient aus eigener Kraft zurzeit nicht aus dem inzwischen sehr festgefahrenen System auszubrechen und benötigt dringend die Entlastung durch die strukturelle Anerkennung seiner somatisch wie psychiatrisch beschriebenen Leiden. Von solch einer neuen Basis aus sind dann vielleicht wieder Entwicklungsschritte (bspw. in Form einer geschützten Arbeitstätigkeit) möglich. Diagnosen: - Cervikocephales Schmerzsyndrom (ICD 10: M53.0) - Rezidivierende depressive Episoden in wechselnder Ausprägung, zuletzt mit synthymen, psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.x), mit einer ausgeprägten Angstsymptomatik - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40) - Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD10: F62.1) - Obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD 10: G47.31) 6.2 Die Vorinstanz unterbreitete den zuletzt angeführten Verlaufsbericht der X.________ dem RAD-Psychiater Dr.med. S.________, welcher in einer Stellungnahme vom 20. April 2020 ausführte, dass dieser Bericht keine neuen, bisher nicht bekannten medizinischen Informationen oder Befunde enthalte. Namentlich sei die im Bericht vom 13. Februar 2020 aufgeführte "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)" bereits im Bericht vom 3. Juli 2013 der gleichen Institution beschrieben worden (Vi-act. 104). 6.3 In der Tat stellten die damals den Versicherten behandelnden Fachpersonen des X.________ bereits im Bericht vom 3. Juli 2013 und damit Jahre vor

27 dem oben dargelegten zeitlichen Referenzzeitpunkt die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1; nebst einer somatoformen Schmerzstörung, ICD-10: F45.4, vgl. IV-act. 105-4/6). Analog machte der Rechtsvertreter des Versicherten bereits damals in seiner Eingabe vom 18. Juli 2013 geltend: "Der Versicherte leidet neu an einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach psychischer Krankheit und an einer somatoformen Schmerzstörung " (vgl. IV-act. 105-2/6 unten). Im damaligen Beschwerdeverfahren setzte sich das Verwaltungsgericht expressis verbis mit dieser Diagnose auseinander (unter Einbezug des E.________-Gutachtens, IV-act. 121- 18/34) und verwarf im Ergebnis einen darauf abgestützten Leistungsanspruch (vgl. IV-act. 193; anzufügen ist, dass im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2016 die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit [ICD-10: F62.1] als nicht adäquat beurteilt wurde, vgl. IV-act. 154-30/33 oben). Falls der Versicherte mit diesem Ergebnis nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er den Gerichtsentscheid I 2018 8 vom 15. Mai 2018 anfechten können. Indem er darauf verzichtete, hat er konkludent akzeptiert, dass die bereits Mitte 2013 gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD- 10: F62.1) keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. Wenn nun die behandelnden Fachpersonen der X.________) im Bericht vom 13. Februar 2020 sowie analog im jüngsten Bericht vom 19. Mai 2020 erneut vorbringen, es liege eine andauernde Persönlichkeitsveränderung im Sinne von ICD-10: F62.1 vor, ist darin für das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich nichts Neues zu erblicken. Dies zeigt sich im Vergleich der damals und heute geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen. Auf der einen Seite hielten die behandelnden Fachpersonen (X.________) am 3. Juli 2013 zum Behandlungsverlauf seit dem 27. März 2006 u.a. was folgt fest (IV-act. 104-1ff./3): A.________ war im gesamten Therapiezeitraum nie arbeitstätig, selbst einer Arbeitstherapie in der Klinik war er nicht gewachsen. Der jüngste Versuch einer Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess durch das Beschäftigungsprogramm (Impuls/ Ibach) schlug leider fehl. A.________ schilderte uns im Nachhinein, dass er unter sehr starkem Ganzkörperschmerz, nicht auszuhaltender innerer Unruhe und plötzlichen Panikattacken gelitten hatte. Auch habe er die vielen Menschen und Geräusche nicht lange aushalten können. Das Beschäftigungsprogramm wurde wieder abgebrochen. Das Beschwerde- und Störungsbild des Patienten stellt sich wie folgt dar: Subjektiv bestehen im ganzen Körper Schmerzen. Einst waren sie nur im Kopfbereich, über die letzten Jahre weiteten sie sich über Rücken und Stamm in die Peripherie des Körpers aus. Körperliche Ursachen finden sich nicht. Es liegen subjektiv Konzentrations-, Auffassungs- und Aufmerksamkeitsstörungen vor. Objektiv fällt auf, dass man dem Patienten Fragen häufig wiederholt stellen muss, bis er antwortet. Er wirkt während des Gespräches immer mal wieder in sich ver-

28 sunken und abwesend. Teilweise lässt sich diese Beobachtung mit sprachlichen Schwierigkeiten erklären, aber nicht nur, da die Fragen dem Patienten auf seinem sprachlichen Niveau entsprechend gestellt werden. Im formalen Gedankengang ist der Patient eingeengt auf seine Beschwerden und es besteht das Gefühl, nie ernst genommen worden zu sein und weiterhin schikaniert zu werden (IV, Gemeinde). A.________ wiederholt in fast jeder Therapiestunde, dass er in der Schweiz bis zum Unfall immer und mehr als andere gearbeitet habe und als er krank wurde, sei er einfach fallen gelassen worden. Diese Überzeugung ist nicht aufzuweichen, ist aber als nicht wahnhaft zu bezeichnen, da sie einen entsprechenden Realitätskern enthält. Falls man es dennoch versucht (durch Versuche ins Gespräch zu kommen, das Geschehene in einem anderen Licht betrachten etc.) steigert sich A.________ in Rage und hat sich kaum mehr unter Kontrolle. Man merkt als Untersucher, dass hier eine erhebliche und in die Tiefe reichende Kränkung vorliegt. Es ist aber auch eine rigide Haltung, die ein normales Mass überschreitet, den Patienten und sein Umfeld stark beeinträchtigt und ein wesentliches Kriterium für eine Persönlichkeitsstörung. Der Inhalt dieser Überzeugung ist im Paranoiden angesiedelt. (…) Wichtig im Hinblick auf die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung ist die Aussage der Ehefrau des Patienten, die ihren Mann als einen sehr fürsorglichen Ehemann und Familienvater vor dem Unfall beschreibt. (…) Durch den Unfall habe sich ihr Ehemann sehr stark verändert. Er verbringe seine Zeit vorwiegend zuhause, meistens alleine in seinem Zimmer. (…) Wir diagnostizieren beim Patienten eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender psychischer Krankheit. Es handelt sich bei dieser eher ungünstigen Prognose um eine Persönlichkeits- und Verhaltensstörung ohne vorbestehende Persönlichkeitsstörung. Die Verformung der Persönlichkeit hat nach dem Unfall 2006 begonnen. A.________ erfüllt alle notwendigen Diagnosekriterien: 1. Hochgradige Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber anderen. 2. Überzeugung, durch die vorangegangene Krankheit stigmatisiert worden zu sein. Infolgedessen Unfähigkeit zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller persönlicher Beziehung sowie soziale Isolation 3. Passivität, verminderte Interessen und Vernachlässigung von Freizeitbeschäftigungen 4. Ständige Klage, krank zu sein 5. Dysphorische oder labile Stimmung 6. Im Vergleich zum prämorbiden Niveau eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Die genannten Kriterien liegen seit mindestens 2 Jahren vor. Die behandelnden Fachpersonen der gleichen Institution bringen im neuen Bericht vom 19. Mai 2020 u.a. was folgt vor: Im Verlauf der Krankheitsgeschichte kam dann die Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach anhaltender psychischer Krankheit (F62.1; wohlgemerkt nicht F62.0 nach Extrembelastung), erstmalig im Bericht an die IV-Stelle Schwyz vom 3. Juli 2013 durch X.________ erwähnt, hinzu. Die Begründung in der Vernehmlassung (auf Seite 4), die andauernde Persönlichkeitsveränderung könne nur durch eine schwere Erkrankung und Verunsicherung dadurch verursacht werden trifft auf F62.0 zu, ist aber für F62.1 schlichtweg falsch. Hingegen sind die Kriterien und diagnostischen Leitlinien für F62.1 sehr wohl gegeben, wonach es keinen schweren Krankheitsschub sondern einer schweren psychiatrischen Erkrankung (was einer rezidivierenden depressiven Erkrankung mit schweren Episoden durchaus entspricht) bedarf. F62.0 verlangt nach einer derart extremen Belastung, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung für die tiefgreifende Aus-

29 wirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht, während F62.1 darauf basiert, dass eine gängige psychiatrische Störung von der betreffenden Person emotional extrem belastend und als zerstörerisch für das Selbstbild erlebt wird. "Diese Form einer Persönlichkeitsänderung kann ohne Berücksichtigung des subjektiven, gefühlsmässigen Erlebens und der prämorbiden Persönlichkeit, ihrer Anpassung und ihrer spezifischen Vulnerabilität nicht vollständig erklärt werden." (ICD-10 10. Auflage 2015, S. 288). (…) Diese aktuellsten Ausführungen umschreiben weitgehend ein Beschwerde- und Störungsbild des Versicherten, welches von den behandelnden Fachpersonen bereits im zitierten Bericht vom 3. Juli 2013 der gleichen Institution nach einer Behandlungsdauer von über 7 Jahren (Behandlungsbeginn 27.3.2006) - zusammen mit einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - als ausschlaggebend für eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen angeführt wurden. Aus einer solchen Konstellation, in welcher die behandelnden Fachpersonen explizit selber auf die von ihrer Institution bereits im Jahre 2013 gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1) verweisen, kann keine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts (vgl. oben Erw. 3.2) abgeleitet werden. Dies gilt erst recht, als die behandelnden Fachpersonen auf die in der Vernehmlassung (S. 4) angesprochenen gutachtlichen Feststellungen, wonach die Angaben des Versicherten mehrfach diskrepant waren, nicht eingingen. Dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass sie (als Behandler) nicht ihre Aufgabe darin sehen, die Angaben des Patienten kritisch zu hinterfragen. Analoges gilt auch für die Argumentation im Bericht der behandelnden Fachpersonen vom 19. Mai 2020, dass sinngemäss die eingetretene Verschlechterung der Alltagsfunktionen im Vergleich zu 2014 darin zu erblicken sei, "dass es dem Patienten heute nicht mehr wie damals möglich ist, alleine mit dem Flugzeug zu reisen oder mit dem Auto frei zu bewegen. Im Gegensatz zu früheren Behandlungen an unserem Dienst gelang es ihm seit Wiederaufnahme der Behandlung im Oktober 2018 bislang kein einziges Mal ohne die Hilfe seiner Ehefrau selbständig zum Termin zu kommen oder aber sich selbständig um Termin und administrative Belange zu kümmern". Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Wiedergabe der Angaben des Patienten bzw. seiner Ehefrau, welche seit der Ablehnung eines Rentenanspruchs durch das Bundesgericht im Jahre 2009 (vgl. Ingress lit. A) zum fünften Mal um eine IV-Rente nachsuchen (vgl. Ingress lit. B bis lit. H). Objektivierbare Anhaltspunkte für die Annahme, dass tatsächlich seit der letzten umfassenden Rentenprüfung effektiv eine IV-relevante Verschlechterung (des psychischen Gesundheitszustands) eingetreten ist, liegen nicht vor. Bei dieser Sachlage kann in der erneut gestellten Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsveränderung bezogen auf den dargelegten zeitlichen Referenzzeitpunkt grundsätzlich keine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts erblickt werden.

30 6.4 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass auch der letzte Bericht des Hausarztes Dr.med. J.________ vom 5. Februar 2020 (= Bf-act. 9) inhaltlich nichts Neues enthält. Darin beruft sich der Hausarzt darauf, dass "eine Chronifizierung besteht, also eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Diese ist nach Jahren nicht verschwunden und immer da, trotz mehreren therapeutischen Anläufen". Aus der Argumentation des Hausarztes, wonach es dem Versicherten im Verlaufe der Jahre nicht gelungen sei, "sich zu ändern oder diese Faktoren zu ändern", lässt sich nicht ableiten, dass eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts vorliege. 6.5 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers liegt im konkreten Fall auch keine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Soweit in der Beschwerde (S. 6, Ziff. 5) bemängelt wird, dass die IV-Akten nicht ediert worden seien, ist auf die aktenkundigen WebTransfer-Daten vom 13. Februar 2020 zu verweisen (IV-act. 225). Soweit in der Beschwerde (S. 12) gerügt wird, dass die IV-Stelle ohne jede Abklärung bei der AH.________ und ohne psychiatrische Zusatzabklärungen am Vorbescheid festgehalten und dadurch ihre Abklärungspflicht verletzt habe, übersieht der Beschwerdeführer zum einen, dass sich die Vorinstanz bzw. ihr RAD-Psychiater mit den Auswirkungen des Schlafapnoe- Syndroms auseinandergesetzt hat (vgl. IV-act. 221 bzw. oben Erw. 5.8). Namentlich macht der beanwaltete Beschwerdeführer vor Gericht nicht geltend, dass die in den medizinischen Akten enthaltene Feststellung, wonach keine Tagesschläfrigkeit vorliege, zwischenzeitlich anders zu beurteilen sei. Zum andern verkennt der Beschwerdeführer, dass im Rahmen einer Neuanmeldung nach einer rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs grundsätzlich solange keine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs geboten ist, als sich der psychische Gesundheitszustand des Versicherten seit der letzten materiellen Leistungsprüfung nicht wesentlich verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2019 vom 22.11.2019 Erw. 6.2 per analogiam). Dass der Versicherte u.a. im Erleben unflexibel ist, sich Funktionseinschränkungen manifestieren, eine starke Anspruchshaltung und Passivität des Versicherten vorliegt (etc.), wie die behandelnden Fachpersonen im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2020 ausführen (vgl. Bf-act. 10, S. 2), ist nichts Neues und wurde bereits in den früheren medizinischen Unterlagen thematisiert (vgl. u.a. IV-act. 104-2f./3; 108-6f./12). Unter diesen Umständen ist es auch ungeachtet der Vorbringen in der Beschwerde (S. 15, Ziff. 15) nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle nicht nochmals eine Indikatorenprüfung vornehmen liess (vgl. zit. Urteil 8C_603/2019 vom 22.11.2019 Erw. 6.2 mit weiteren Hinweisen).

31 6.6 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Angaben der Parteien ist das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach (einmal abgesehen vom Schlafapnoe-Syndrom) die neuen, nach dem zeitlichen Referenzpunkt erstatteten medizinischen Berichte der behandelnden Fachpersonen grundsätzlich lediglich als eine abweichende Einschätzung desselben Sachverhalts zu qualifizieren sind, welcher im letzten Gerichtsentscheid geprüft und beurteilt wurde. Sodann wurde bereits vorstehend (und namentlich auch in der Vernehmlassung, S. 5, auf welche verwiesen wird) dargelegt, weswegen das Schlafapnoe-Syndrom ohne Tagesschläfrigkeit für den vorliegend streitigen Leistungsanspruch nicht massgebend ist. Unbehelflich ist aber auch die Argumentation im Bericht der X.________ vom 19. Mai 2020, wonach das obstruktive Schlafapnoesyndrom sehr wohl relevant für die Arbeitsfähigkeit sei solange keine adäquate Therapie gefunden bzw. wirksam sei. Denn diesbezüglich ist an einer hinreichenden (zumutbaren) Mitwirkungsbereitschaft des Versicherten zu zweifeln, nachdem die am 21. März 2020 vereinbarte APAP-Therapie (IV-act. 209-2/4) vom Versicherten vorzeitig abgebrochen wurde (IV-act. 218-11/13 unten). Aus der Ablehnung einer grundsätzlich zumutbaren Behandlung (vgl. IV-act. 221) kann der Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Nachdem die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) im Verfahren vor dem kantonalen Gericht weniger streng beurteilt werden als für den analogen Anspruch im Verwaltungsverfahren (vgl. oben Erw. 1.5ff.), wird auf das Inkasso der dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegenden Verfahren derzeit verzichtet. Analog wird auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Das Honorar für den Rechtsbeistand wird in Beachtung des Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Honorarrahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'200.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festgelegt. Bei der Festsetzung der Honorarhöhe ist im konkreten Fall massgeblich mit zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter den Versicherten bereits mehrfach vertreten hat, von daher die medizinische Vorgeschichte im Einzelnen kennt und insofern erhebliche Synergieeffekte anzurechnen sind.

32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet. 3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'200.-- (inkl. MwSt und Auslagen) entrichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- sowie das Honorar für den Rechtsvertreter von Fr. 2'200.--, gesamthaft Fr. 2'700.-dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 6. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die IV-Stelle (R, inkl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 10.6.2020 und Bericht der X.________ vom 19.5.2020) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Juni 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an d

I 2020 19 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.06.2020 I 2020 19 — Swissrulings