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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.05.2020 I 2020 15

5. Mai 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,025 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 15 Entscheid vom 5. Mai 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1961) hat von 1977 bis 1981 eine Ausbildung als Radio- /TV-Techniker absolviert (IV-act. 6-5/8). In der Folge arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber und zeitweise war er selbständigerwerbend (IV-act. 10). Von Juni 2013 bis September 2014 war er im telefonischen Inserateverkauf erwerbstätig (IV-act. 1-2/4; 4-2/5). Seit Mai 2016 übte er eine Teilzeitbeschäftigung auf Abruf für eine Sicherheitsdienstfirma aus (v.a. im Verkehrsdienst, IV-act. 15). Zeitweise wurde er von der kommunalen Fürsorgebehörde unterstützt (IV-act. 31). B. Am 20. April 2016 war bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung für eine Früherfassung eingegangen, welche mit Rückenbeschwerden begründet wurde (IV-act. 1). Nach einem Erstgespräch vom 17. Mai 2016 erfolgte am 2. Juni 2016 die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (IV-act. 6). Nach Abklärungen teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 mit, es sei vorgesehen, dass Leistungsbegehren abzuweisen (IV-act. 32). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 10. April 2018 (IV-act. 33). Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 35). C. Eine gegen diese Verfügung von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE I 2018 67 vom 12. Oktober 2018 insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV- Stelle zurückgewiesen wurde (IV-act. 39). D. Am 22. Januar 2019 erstattete Dr.med. B.________ (Orthopäd. Chirurgie FMH) der IV-Stelle einen Verlaufsbericht (IV-act. 43). Am 18. Februar 2019 ging bei der IV-Stelle ein Verlaufsbericht des Hausarztes Dr.med. C.________ (FMH Allgem. Innere Medizin) ein (IV-act. 44). Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ (Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie) empfahl am 28. März 2019 die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (IV-act. 49). Diese Vorgehensweise wurde A.________ mit Schreiben vom 28. März 2019 mitgeteilt (IVact. 50). Der Begutachtungsauftrag wurde dem G.________ zugelost (IV-act. 53). Am 20. September 2019 ging das per 9. September 2019 datierte G.________-Gutachten ein (IV-act. 60). E. Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ gelangte in seiner Würdigung des Gutachtens am 24. Oktober 2019 zum Ergebnis, dass auf dessen Ergebnisse abgestellt werden könne (IV-act. 63). Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2019 an, dass das Leistungsbegehren abgewiesen wer-

3 de (IV-act. 65). Daraufhin teilte A.________ am 4. November 2019 telefonisch mit, dass er noch schriftlich Einwände erheben werde und zudem die im Gutachten erwähnte Operation nicht wie geplant am 7. November 2019, sondern erst im Januar 2020 durchgeführt werde (IV-act. 66). In der Folge ersuchte A.________ am 6. sowie am 16. Dezember 2019 um Verlängerung der Frist zur Einreichung seiner Einwände (IV-act. 69 und 70). Am 10. Januar 2020 gingen die von A.________ schriftlich verfassten Einwände bei der IV-Stelle ein (IV-act. 71). Am 22. Januar 2020 hat die IV-Stelle verfügt, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 73). F. Gegen diese Verfügung erhob A.________ rechtzeitig am 21. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine IV-Rente zu gewähren sei. Am 25. März 2020 reichte der Beschwerdeführer noch einen Kurzbericht seines Hausarztes Dr.med. C.________ vom 20. März 2020 ein. Mit Vernehmlassung vom 14. April 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Welche Bestimmungen und Regelungen für einen IV-Rentenanspruch von Bedeutung sind, hat das Gericht dem Beschwerdeführer bereits im früheren Gerichtsentscheid I 2018 67 vom 12. Oktober 2018 dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (siehe IV-act. 39). 1.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, hat das Bundesgericht im Präjudiz BGE 125 V 351 (Erw. 3 S. 352ff.) umschrieben. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (siehe zit. BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352 mit Hinweis). 1.3 Zu ergänzen ist, dass externen Beurteilungen, die nach Art. 44 ATSG im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, bei überzeugendem Beweisergebnis volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die

4 Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 Erw. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 Erw. 3b/bb S. 353). Insbesondere lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 Erw. 4 S. 175) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2019 vom 21.8.2019 Erw. 2.2 mit Verweis auf das Urteil 8C_835/2018 vom 23.4.2019 Erw. 3 mit Hinweis). 2. Im Nachgang zum ersten Gerichtsentscheid vom 12. Oktober 2018 holte die IV-Stelle zunächst einen Verlaufsbericht von Dr.med. B.________ (Orthop. Chirurgie FMH) ein, welcher am 22. Januar 2019 von einem verschlechterten Gesundheitszustand hinsichtlich des Kniegelenks rechts und einer schlechten Prognose berichtete, ohne sich zum Arbeitsfähigkeitsgrad zu äussern (vgl. IVact. 43: Diagnosen hinsichtlich des Knies: mediale Schlittenprothese nach Mass Knie re 10.1.2018/ muskuläre Insuffizienz Oberschenkel rechts/ Zerrung MCL Knie rechts, vgl. IV-act. 43-2/7 oben). In einem weiteren Verlaufsbericht vom 13. Februar 2019 veranschlagte der Hausarzt Dr.med. C.________ den Arbeitsfähigkeitsgrad auf 50% (IV-act. 44). 2.1 In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens. Die ausgeloste Gutachterstelle (G.________) setzte folgende Gutachter ein (vgl. IV-act. 60-12/63): - Dr.med. E.________ (FMH Allgem. Innere Medizin/ Fallführung) - Dr.med. F.________ (FMH Orthop. Chirurgie) - Dr.med. H.________ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) - Dr.med. I.________ (FMH Pneumologie) 2.2 Diese Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-act. 60-8/63): 1. Chronische bewegungs- und belastungsassoziierte medial betonte Knieschmerzen rechts (ICD-10 M25.56). - mediale Schlittenprothese seit 10.1.2018 (Z96.6), Lockerung zumindest der tibialen Komponente - Status nach progredienter medialer sowie persistierender femoropatellarer Gonarthrose (M17.3)

5 - anamnestisch Status nach arthroskopischen Interventionen ohne detaillierte Angaben (Z98.8) 2. Medial betonte Gonarthrose links (ICD-10 M17.3) - anamnestisch Status nach mehreren Arthroskopien, zuletzt am 21.8.2012 mit partieller medialer Meniskektomie (Z98.8) 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) - aktenanamnestisch leichte degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (M47.86/ M51.2) 4. COPD (chronisch obstruktive Lungenkrankheit) (ICD-10 J44) - Plethysmographie 2/2013: kombinierte Ventilationsstörung, FEV1 bei 2.01 l (57% Soll) - Plethymographie 5/2017: FEV 1 1.77 l (62%), TLC von 5.28L I (77%), Diffusionskapazität mittelschwer eingeschränkt (59%), ABGA: leichte respiratorische Partialinsuffizienz bei pH 7.41, pCO2 5.30 kPa, p02 8.43 kPa, CO-Hb 5.3% - Plethymographie 8/2019: kombinierte Ventilationsstörung mit leichter Restriktion und Obstruktion - Nikotinabusus ca. 40 py (ICD-10 F17.1) 5. Schweres obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom (ICD-10 G47.31) - Polygraphie 2/2013: AHI 61/h, ODI 60/h, Nadir 75%, durchschnittliche sp02 93% - CPAP Maskenintoleranz - BMI 43 kg/m2 8/2019 6. Metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) - Diabetes mellitus Typ II mit HbA1c-Wert von aktuell 9.7% (Norm<6.3%) ICD-10 E11.9) - Adipositas mit BMI von 43 kg/m2 (ICD-10 E66.02) - Leberwerterhöhung wahrscheinlich im Rahmen einer Steatosis hepatis - Dyslipidämie (ICD-10 E78.2) - Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie einen Verdacht auf venöse Insuffizienz der Beinvenen (ICD-10 I87.2). 2.3 Die funktionellen Auswirkungen der Befunde/ Diagnose wurden von den Sachverständigen aus interdisziplinärer medizinischer Sicht wie folgt beurteilt (vgl. IV-act. 60-9/63 Ziff. 4.3): Bei der orthopädischen Untersuchung ergab die Detailuntersuchung des Rumpfes eine gute Beweglichkeit in allen Ebenen. Im Bereich der Beine fiel am rechten Knie eine massive Abwehrspannung auf, sodass viele Untersuchungsschritte nicht ganz zuverlässig auszuwerten waren. Es fand sich kein Hinweis auf ein akutes entzündliches Geschehen im Bereich des rechten Kniegelenkes. Auch die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten waren bei unvollständiger muskulärer Entspannung erschwert untersuchbar und es konnte klinisch lediglich erahnt werden, dass links auch eine symptomatische mediane Gonarthrose vorliegt. An den Armen zeigte

6 sich eine freie Beweglichkeit aller Gelenke bei guter Kraftentfaltung. Eine kursorische neurologische Untersuchung ergab keinen Hinweis für eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs. Aus orthopädischer Sicht besteht für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schausteller und im Sicherheitsdienst unter der Annahme, dass es sich vornehmlich um stehende und gehende Arbeiten handelt, eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, die mehrheitlich im Sitzen und mit nur kurzen Abschnitten im Gehen und Stehen durchgeführt werden können, besteht aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der pneumologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass gemäss Kriterien der American Medical Association eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität der Klasse II beziehungsweise Impairment von 20% vorliegt. Es besteht auch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund eines nicht behandelbaren schweren Schlafapnoe-Syndroms. Aus pneumologischer Sicht besteht sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch für angepasste, körperlich leichte Tätigkeiten ohne Selbst- und Fremdgefährdung eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80%. Bei der psychiatrischen Untersuchung fiel auf, dass die Überzeugung des Exploranden kaum mehr arbeiten zu können durch die somatischen Befunde nicht hinreichend begründet werden kann. Es muss eine psychische Überlagerung angenommen werden. Dabei handelt es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese hat keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht besteht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung wurde festgestellt, dass aufgrund eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus keine zumutbare Arbeitsfähigkeit für körperlich andauernd mittelschwere bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten besteht. Weitere Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit konnten nicht gestellt werden und für eine entsprechend angepasste leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten und der Möglichkeit, jederzeit den Blutzucker messen zu können sowie gegebenenfalls Insulin zu spritzen, besteht aus allgemeininternistischer Sicht eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Aufgrund der Hyperpigmentierung der Beine und den leichten Unterschenkelödemen beidseits besteht auch Verdacht auf eine venöse Insuffizienz der Beine. Diese hat jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 2.4 Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (als Schausteller/im Sicherheitsdienst) beurteilten die Gutachter als nicht mehr zumutbar (Arbeitsfähigkeit von 0%). Demgegenüber veranschlagten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf 80%, und zwar mit den folgenden Ausführungen (IV-act. 60-10/63, Ziff. 4.7): 4.7.1 Welche Merkmale müsste eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen? Es sollte sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit handeln, die mehrheitlich im Sitzen und mit nur kurzen Abschnitten im Stehen und Gehen durchgeführt werden kann. Es sollten regelmässige Arbeitszeiten und keine Nachtschichten bestehen. Der Explorand sollte jederzeit die Möglichkeit haben, seinen Blutzucker messen zu können und gegebenenfalls Insulin zu spritzen beziehungs-

7 weise etwas essen können. Tätigkeiten mit Selbst- und Fremdgefährdung sind nicht geeignet. 4.7.2 Welche maximale Präsenz wäre in einer solchen Tätigkeit möglich (in Stunden pro Tag)? 7-8 Stunden pro Tag. 4.7.3 Besteht während dieser Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung in einer solchen Tätigkeit? Wenn ja, in welchem Umfang und warum? Es besteht eine leichte Leistungseinschränkung bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement. 4.7.4 Wie gross schätzen Sie insgesamt die Arbeitsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt, bezogen auf ein 100%-Pensum? 80% Arbeits- und Leistungsfähigkeit. 4.7.5 Wie ist der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit? Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann über die Zeit gemittelt seit der IV-Anmeldung im Mai 2015 angenommen werden. 2.5 Hinsichtlich medizinischer Massnahmen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wies der orthopädische Gutachter darauf hin, dass im Hinblick auf die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit, die eine gute Geh- und Stehfähigkeit voraussetzte, eine bereits geplante Reoperation am rechten Kniegelenk, später allenfalls noch ergänzt durch eine Behandlung der Gegenseite, zu einer deutlichen Verbesserung führen würde mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Ausserdem werde eine massive Gewichtsreduktion [aktuell 131 kg bei einer Körpergrösse von 175 cm siehe IV-act. 60-21/63 unten] angeraten (auch aus allgemeininternistischer Sicht, gegebenenfalls mittels bariatrischer Chirurgie). Sodann sollte der Diabetes mellitus durch Intensivierung der Therapie verbessert eingestellt werden (IV-act. 60-11/63, Ziff. 4.9). 2.6 Der RAD-Arzt Dr.med. D.________ (Facharzt für orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) beurteilte das MEDAS-Gutachten als einleuchtend und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne (IV-act. 63). 2.7 Nach dem Vorbescheid vom 28. Oktober 2019 teilte der Versicherte telefonisch am 4. November 2019 der IV-Stelle mit, dass die für den 7. November 2019 geplante Knieoperation auf Januar 2020 verschoben worden sei (IV-act. 66). Dabei handelt es sich gemäss den Ausführungen des Versicherten in einer Eingabe vom 6. Januar 2020 um den Ersatz der Teilprothese am rechten Kniegelenk durch eine Vollprothese (IV-act. 71). 2.8 In einem Kurzbericht vom 20. März 2020 führte der Hausarzt Dr.med. C.________ was folgt aus (vgl. VG-act. 07): Laut orthopädischem Bericht könnte Herr … 100% vollzeitig arbeiten (in der sitzenden Position). Jedoch muss er sich nach ca. 2 Stunden Sitzen hinlegen wegen

8 seinen starken Rückenschmerzen. Er klagt auch über starke Müdigkeit am Tag wegen seinem obstruktiven Schlafapnoesyndrom. Die Müdigkeit verschlechtert ein Medikament (Tramadol) zusätzlich, was er wegen den starken lumbovertebralen Schmerzen auch am Tag nehmen muss. Leider kann er nur mit den anderen, nicht betäubenden Schmerzmedikamenten (er nimmt noch Dafalgan 1g max. 4x tgl., Irfen 800 mg max. 2x tgl., und Novalgin 500mg max. 4x2 Tbl. tgl.) keine ausreichende Schmerzlinderung erreichen. 3.1 In der vorliegenden Beschwerde bringt der Versicherte was folgt vor: Aufgrund meiner grossen gesundheitlichen Probleme (Diabetes, COPD Stufe 3, Schlaf-Apnoe, Rückenbeschwerden, Kniebeschwerden) kann ich kein Erwerbseinkommen erzielen. Ich würde sehr gerne etwas arbeiten, aber das ist leider wegen meiner Gesundheit nicht möglich. Es stimmt nicht, dass ich in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80% habe. Für mich ist nur noch ein kleines Pensum möglich. Die entsprechenden Arzt-Berichte werde ich Ihnen nachreichen. Ich konnte die Unterlagen noch nicht organisieren, da ich wegen einer Knie-Operation im Spital war. 3.2 Abgesehen vom Kurzbericht vom 20. März 2020 des Hausarztes (vgl. vorstehend, Erwägung 2.8) hat der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Berichte eingereicht, auch nicht nach Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 14. April 2020. 4. Eine gerichtliche Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen zeitigt die nachfolgend dargelegten Ergebnisse. 4.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 9. September 2019 erfüllt grundsätzlich die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen, indem es auf eigenen Untersuchungen beruht, eine eingehende Anamneseerhebung enthält und sich insbesondere auch mit den anderen medizinischen Berichten auseinandersetzt (vgl. dazu IV-act. 60-6f. Ziff. 3.2; IV-act. 60-1463 bis 60-17/63; IV-act. 60-34/63 Ziff. 7.3.3; IV-act. 60-50f./63 Ziff. 7.1). Sodann befassten sich die Gutachter auch mit den geklagten Beschwerden (vgl. IV-act. 60-19f./63, Ziff. 3.2.1; IV-act. 60- 26f./63, Ziff. 3.1; IV-act. 60-38f./63, Ziff. 3.2; IV-act. 60-48f./63, Ziff. 3.2.1). Die Schlussfolgerungen wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Aber auch die gutachtliche Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation leuchtet ein, wie noch nachfolgend darauf zurückzukommen ist. 4.2.1 Was die Frage von psychischen Beeinträchtigungen anbelangt, machte der Versicherte expressis verbis geltend, dass er nie in psychiatrischer Behandlung gewesen sei und auch keinen Psychiater brauche (IV-act. 60-39/63 Mitte). Die psychiatrischen Befunde ergaben unter anderem, dass der affektive Kontakt gut herstellbar war, die Stimmungslage sich ausgeglichen präsentierte. Zwar be-

9 richtete der begutachtende Psychiater, dass der Explorand viel sprach, indes mit fester Stimme, wobei seine Mimik und Gestik normal ausgeprägt war sowie die affektive Moderation nicht eingeschränkt war. Er wirkte allerdings belastet und besorgt wegen seiner schwierigen psychosozialen Situation bei anhaltender gesundheitsbedingter Erwerbslosigkeit. Als Hauptbeschwerden habe der Versicherte ausgeweitete Schmerzen im Bewegungsapparat angegeben, zudem Schlafstörungen in der Nacht und erhöhte Ermüdbarkeit am Tag. Der Appetit sei normal, sein Selbstwert erhalten, er könne sich gut verbalisieren und seinen Willen gut kundtun. Schuldgedanken bestünden keine. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge bestünden nicht. Der Explorand sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert, einzig leichte Konzentrationsstörungen seien festgestellt worden. Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien (bis auf den Umstand, wonach der Explorand am Schluss der Untersuchung den Namen des Begutachters nicht mehr wusste) intakt gewesen. Das Denken präsentierte sich formal geordnet und inhaltlich ohne Wahnideen, ohne Sinnestäuschungen, ohne Halluzinationen und ohne Ich-Störungen (IV-act. 60-43/63). 4.2.2 Dass bei dieser Sachlage im vorliegenden MEDAS-Gutachten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen postuliert wurde, gibt keinen Anlass zur Beanstandung, zumal der Beschwerdeführer wie erwähnt ebenfalls davon ausgeht, dass er keinen Psychiater benötige. 4.3.1 Was die somatischen Einschränkungen anbelangt, handelt es sich insbesondere um Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich Schmerzen am rechten Knie (IV-act. 60-26/63 unten). Diesbezüglich wurde bereits anlässlich der MEDAS-Begutachtung eine Reoperation des rechten Knies mit Implantation einer Totalprothese bzw. ein Prothesenwechsel expressis verbis thematisiert (vgl. IV-act. 60-26/63 unten, Ziff. 3.1; IV-act. 60-34/63 unten, Ziff. 7.3.3; IV-act. 60- 36/63 Mitte, Ziff. 8.3.1). Die Auswirkungen dieser Kniebeschwerden wurden dahingehend berücksichtigt, dass nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar beurteilt wurden, welche "mehrheitlich im Sitzen und mit nur kurzen Abschnitten im Stehen und Gehen" anfallen (siehe IV-act. 60-10/63 Ziff. 4.7.1). Aber auch der Umstand, wonach mit dem im Zeitpunkt der Begutachtung bereits geplanten operativen Eingriff eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiert, wurde nicht übersehen, indes wurde dazu überzeugend ergänzt, dass dies "naturgemäss vorübergehend" der Fall ist (IV-act. 60-36/63, Ziff. 8.4), mithin nach der operativen Implantation einer solchen Totalprothese und der entsprechenden Rehabilitationsphase mit einer erneuten (anhaltenden) Arbeitsfähigkeit für mehrheitlich sitzend auszuübende, wechselbelastende leichte Tätigkeiten zu

10 rechnen ist. Im Einklang damit steht im Übrigen auch, dass der Hausarzt in seinem Kurzbericht vom 20. März 2020 (und damit rund 2 Monate nach der Operation vom 22. Januar 2020, vgl. IV-act. 71) lediglich Rücken-, nicht aber Knieschmerzen thematisiert hat (vgl. VG-act. 07). 4.3.2 Hinsichtlich der vorgebrachten Rückenschmerzen verhält es sich so, dass bei der orthopädischen Abklärung die Detailuntersuchung des Rumpfes eine gute Beweglichkeit in allen Ebenen ergab. Auch bei einer kursorischen neurologischen Untersuchung resultierten keine Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder Läsion eines grösseren peripheren Nervs (vgl. IV-act. 60-9/63). Gegenüber dem Psychiater machte der Versicherte ausserdem geltend, dass die Rückenschmerzen "wetter- und belastungsabhängig" seien (IV-act. 60-39/63 oben), was gegen konstante Rückenbeschwerden spricht (siehe auch nachfolgend). 4.3.3 Der Versicherte erläuterte im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung, dass er in einer Partnerschaft mit einer aus Thailand stammenden Frau lebe, zusammen mit deren Tochter sowie deren Enkelin (nun 15-jährig). Die Partnerin arbeite zu 100%. Er selber erledige weitgehend den Haushalt (ausser Bügeln und die Wäsche der Stieftocher sowie der Enkelin, IV-act. 60-20/63 unten, 60-21/63 Mitte; IV-act. 60-28/63, Ziff. 3.2.4, wonach er durch intermittierende Rückenschmerzen manchmal in der Haushaltarbeit gebremst werde; das Haus habe viele Treppen, wobei der Versicherte etwa 40x täglich Treppen auf- und runtersteige; IV-act. 60-34/63 Ziff. 7.3.2; IV-act. 60-41/63 unten und 42/63 oben; IV-act. 60-49/63 Ziff. 3.2.4 "selber Staubsaugen und Fenster putzen"). Aus all diesen Angaben ist abzuleiten, dass der Gesundheitszustand dem Versicherten erlaubt, unter Einhaltung gewisser Pausen einen Mehrpersonen-Haushalt zu führen, welcher auf drei Etagen verteilt und durch die Benützung vieler Treppenstufen geprägt ist (vgl. IV-act. 60-28/63 Ziff. 3.2.4). Derartige weiterhin vorhandene Ressourcen sprechen grundsätzlich für das gutachtlich veranschlagte Leistungsvermögen für leidensangepasste Tätigkeiten (mehrheitlich sitzende, wechselbelastende leichte Arbeiten). 4.3.4 Sodann fiel im Rahmen der Begutachtung auf, dass die Aussage des Versicherten, wonach er nicht lange sitzen könne, nicht mit der beobachteten Sitzdauer übereinstimmt (vgl. IV-act. 60-40/63 unterhalb Mitte; IV-act. 60-42/63 unterhalb Mitte: "blieb aber während des ganzen Untersuchungsgesprächs sitzen … und zeigte keine Ermüdungserscheinungen"; siehe auch IV-act. 60-42/63 Ziff. 4.1, 2. Satz).

11 Für die Annahme, wonach dem Versicherten relevante sitzende Phasen grundsätzlich möglich und zumutbar sind, sprechen sodann die Ausführungen des Versicherten, dass er sich in der Freizeit gerne mit seinem Motorrad beschäftige (er habe noch im letzten Jahr ein zweites Motorrad gekauft) und er fahre damit selber aus "auch über Pässe" (siehe IV-act. 60-42/63, oberhalb der Mitte). Wer aber ein zweites Motorrad kauft und damit in der Lage ist, Pässe zu befahren, hat offenkundig auch Ressourcen für leichte, mehrheitlich sitzend auszuübende Tätigkeiten. 4.3.5 Schliesslich leuchtet ein, dass der übergewichtige Versicherte mit einer massgeblichen (grundsätzlich zumutbaren) Gewichtsreduktion eine relevante Verminderung der Rücken- und Kniebelastung erzielen könnte, was letztlich zu einer Verbesserung der Funktionalität des Bewegungsapparates beitragen könnte (vgl. IV-act. 60-36/63 Ziff. 8.3.1). 4.4 Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beweiswert des vorliegenden interdisziplinären Gutachtens zu bejahen ist. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch sein Verweis auf die Einschätzung seines Hausarztes oder des behandelnden Orthopäden Dr.med. B.________. Einmal abgesehen davon, dass die Berichte der behandelnden Ärzte im Gutachten mitberücksichtigt wurden (IV-act. 60-14/63ff.; IV-act. 60-23/63 Ziff. 7.3.3), hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) überzeugend dargelegt, dass im Rahmen der Beweiswürdigung der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits Rechnung zu tragen ist. Den dort angeführten Ausführungen ist uneingeschränkt beizupflichten. Was schliesslich den nachgereichten Bericht des Hausarztes vom 20. März 2020 anbelangt, basiert die dort enthaltene Argumentation, wonach der Versicherte "sich nach ca. 2 Stunden Sitzen hinlegen" müsse, grundsätzlich nicht auf eigenen Beobachtungen des Hausarztes, sondern letztlich auf den subjektiven Angaben des Patienten. Abgesehen davon beruht die gutachtliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht auf ausschliesslich sitzende Tätigkeiten, sondern auf "mehrheitlich im Sitzen und mit nur kurzen Abschnitten im Stehen und Gehen" durchzuführende wechselbelastende Tätigkeiten (IV-act. 60-10/63 Ziff. 4.7.1), womit der Rücken weniger stark belastet wird, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4 in fine) zutreffend darauf hingewiesen hat. 5. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchgeführt. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte sie auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2016, Kompetenzniveau 1) ab und

12 berücksichtigte die Index-Entwicklung auf das Jahr 2017 sowie die Umrechnung auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche, was ein Valideneinkommen von Fr. 67'102.-- ergab. Anhaltspunkte dafür, welche gegen ein solches Valideneinkommen sprechen würden, sind weder ersichtlich, noch werden sie geltend gemacht. Bei der Festlegung des Invalideneinkommens orientierte sich die Vorinstanz am gleichen Tabellenlohn, wovon sie bei einer massgebenden Arbeitsfähigkeit von 80% einen Ausgangswert von Fr. 53'681.60 berücksichtigte (67'102 x 0.80). Davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 10% vor, wodurch sie das Invalideneinkommen auf Fr. 48'313.45 reduzierte (53'681.60 x 0.90). Diese Herleitung des Invalideneinkommens gibt keinen Anlass zur Beanstandung, womit ein nicht rentenbegründender IV-Grad von 28% resultiert (67'102 minus 48'313.45 = 18'788.55; 18'788.55 : 67'102 x 100 = 27.9). An diesem Ergebnis, wonach kein Rentenanspruch besteht, würde sich selbst dann nichts ändern, wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen, an welchen weiterhin festzuhalten ist, bei der Festlegung des Invalideneinkommens ein höherer leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren wäre, denn diesfalls würde das Invalideneinkommen Fr. 42'945.30 (53'681.60 x 0.80) ausmachen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'102.-- einen IV-Grad von aufgerundet 36% ergäbe (67'102 minus 42'945.30 = 24'156.70; 24'156.70 : 67'102 x 100 = 35.99). 6. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, wird derzeit auf das Inkasso verzichtet.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Auf das Inkasso dieser Verfahrenskosten wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet. Der Beschwerdeführer hat diese Verfahrenskosten dem Gericht zurückzuzahlen, falls er dazu innert 10 Jahren seit Zustellung dieses Entscheids in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP i.V.m. Art. 61 ATSG). 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 5. Mai 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 5. Mai 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I

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