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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 10

11. August 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,199 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Einstellung der Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2020 10 Entscheid vom 11. August 2020 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Einstellung der Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1971) hat eine Lehre als Textilverkäuferin in C.________ absolviert (mit Fähigkeitsausweis). Nach Büroarbeiten arbeitete sie im Aussendienst einer Westschweizer D.________-Firma, rund 1 Jahr als Büroangestellte für die Firma S.________, ab 1995 bei der T.________ und in der Folge im Aussendienst der Firma U.________ Am 11. September 1996 erlitt sie auf der V.________ (Strasse) einen Autounfall. Nach der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin und einer 40%-Anstellung als kaufmännische Angestellte in einem Treuhandbüro (von Mai 1998 bis März 1999) arbeitete sie als Allrounderin im W.________ ihrer Mutter in X.________ (bis 2001). Ihre erste Ehe wurde im Februar 1997 geschieden. Am 19. August 1997 kam Y.________ zur Welt. Seit dem 1. Mai 2001 war A.________ wieder verheiratet. Am 12. Juni 2001 (= Eingangsdatum) meldete sie sich zum Bezug von IV- Leistungen an. In der Folge erlitt sie am 7. Mai 2002 beim Inline-Skaten einen weiteren Unfall. Nach Abklärungen (Gutachten Z.________ vom 7.2.2003, IV-act. 26) verfügte die IV-Stelle am 22. August 2003, dass ausgehend von der gemischten Methode (Erwerbstätigkeit von 80% und Haushaltbereich von 20%) der Invaliditätsgrad 29% betrage, weshalb kein Rentenanspruch bestehe und deswegen das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-act. 33). Im anschliessenden (damals möglichen) Einspracheverfahren gelangte die IV-Stelle mit Entscheid vom 20. April 2007 zum Ergebnis, dass A.________ mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 Anspruch auf eine halbe IV-Rente habe (IV-Grad 56%; vgl. IV-act. 58). Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid I 2007 152 vom 30. November 2007 hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente gewährt wurde (IV-Grad 66%, siehe IV-act. 79). Hinsichtlich der massgebenden Arbeitsfähigkeit folgte das Gericht der Beurteilung der IV-Stelle, wonach in Würdigung sämtlicher medizinischen Berichte grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei, indes für einen vermehrten, von Dr.med. E.________ (FMH Arbeitsmedizin und Psychosomatik) attestierten Pausenbedarf ein Abzug von 10% vorzunehmen sei, mithin die massgebende Arbeitsfähigkeit auf 40% festzulegen sei (vgl. IV-act. 79-16/26, Erw. 4.2 in fine i.V.m. IV-act. 58-12/15 Ziff. 9.4). Des Weiteren nahm das Gericht beim Einkommensvergleich gewisse Korrekturen vor (vgl. IV-act. 79-16ff./26). Am 8. März 2010 folgte die Geburt von AA.________ (IV-act. 142-4/9).

3 B. Am 8. April 2011 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (IV-act. 91). Mit Schreiben vom 24. November 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass eine medizinische Begutachtung beim AB.________ vorgenommen werde (IV-act. 100). Diese Gutachterstelle meldete am 11. September 2012 der IV- Stelle, dass auch eine neurochirurgische Abklärung nötig sei, welche von dieser Gutachterstelle nicht angeboten werde, weshalb die interdisziplinäre Begutachtung von A.________ nicht mehr möglich sei (IV-act. 111). Der neue Begutachtungsauftrag wurde der AC.________ zugelost (IV-act. 117), welche das interdisziplinäre Gutachten am 10. April 2013 erstattete (Eingang am 23.4.2013, IV-act. 121). Am 3. Oktober 2013 war eine neue Haushaltabklärung durchgeführt worden (mit Bericht vom 22.1.2014, IV-act. 148). Mit Vorbescheid vom 20. Juni 2014 kündigte die IV-Stelle an, gestützt auf einen ermittelten IV-Grad von noch 19% die bisherige Dreiviertelsrente aufzuheben (IVact. 135). Dagegen liess A.________ am 24. Juli 2014 Einwände erheben (IVact. 139). Mit Eingabe vom 9. September 2014 ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ um Sistierung des Verfahrens (IV-act. 140). Der Einzelrichter des Bezirksgerichts AD.________ bewilligte im pendenten Eheschutzverfahren mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 das Getrenntleben der Gatten. Die beiden Kinder (Y.________ und AA.________) wurden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen (mit Hauptwohnsitz der Kinder bei der Kindsmutter, IV-act. 144-5/10). C. Mit Eingabe vom 7. April 2017 ersuchte die Rechtsvertreterin von A.________ um Durchführung einer neuropsychologischen Abklärung (IV-act. 146). Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass das Gutachten der AC.________ vom 10. April 2013 zwar weiterhin als schlüssig erachtet werde, indessen bereits mehr als 4 Jahre vergangen seien, weshalb eine neue polydisziplinäre medizinische Untersuchung nötig sei (IV-act. 150). Der Begutachtungsauftrag wurde der AE.________ zugelost (IV-act. 152). Der bei der Gutachterstelle zuständige Mitarbeiter berichtete am 7. August 2017 der IV- Stelle, dass er mit der involvierten Rechtsanwältin zusammengearbeitet habe, weshalb der Begutachtungsauftrag nicht ausgeführt werden könne (IV-act. 156). Daraufhin wurde die Gutachterstelle AF.________ ausgelost (IV-act. 157). Mit Eingabe vom 19. Januar 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin der IV-Stelle ein Arztzeugnis der Hausärztin Dr.med. F.________ wonach A.________ aufgrund des aktuellen sehr schlechten psychischen Zustandes nicht in der Lage sei, für den IV-Untersuch nach AG.________ zu fahren (IV-act. 165). Vom 27. Februar 2018 bis zum 9. Mai 2018 hielt sich A.________ wegen einer rezidivierenden

4 depressiven Störung sowie einer anhaltenden familiären Belastungssituation in der Privatklinik AH.________ auf (IV-act. 168, 173). D. Mit Beschluss vom 8. August 2018 hat die KESB AI.________ A.________ verbeiständet und AJ.________ als Beiständin eingesetzt (u.a. mit den Aufgaben, für das gesundheitliche Wohl zu sorgen und A.________ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheit zu vertreten, v.a. ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, IV-act. 176). Das interdisziplinäre AF.________-Gutachten wurde am 16. Oktober 2018 erstattet (IV-act. 178). Der RAD-Arzt empfahl am 23. November 2018, auf die Ergebnisse des neuen MEDAS-Gutachtens abzustellen (IV-act. 179-13/13). Daraufhin kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2018 an, die bisherige Dreiviertelsrente auf den nächstmöglichen Zeitpunkt aufzuheben (IVact. 180). Dr.med. G.________ teilte der IV-Stelle am 11. Januar 2019 mit, dass A.________ am 18. Oktober 2018 operiert worden sei (Implantation einer medialen Hemischlittenprothese links bei medialseitiger Gonarthrose, IV-act. 183). Am 25. Januar 2019 ging bei der IV-Stelle eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr.med. H.________ (Privatklinik AH.________) ein, welche Kritik am MEDAS-Gutachten übte (IV-act. 184). Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 liess A.________ Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-act. 185). Mit Eingabe vom 9. April 2019 beantragte die Rechtsvertreterin von A.________, dass das neuropsychologische Teilgutachten inklusive alle Testauswertungen herauszugeben seien (IV-act. 189). Diesbezüglich folgten weitere Schriftenwechsel (IV-act. 190-205). Vom 24. Juni 2019 bis zum 24. Juli 2019 war A.________ zum 2. Mal in der Klinik AH.________ hospitalisiert (IV-act. 207). Nach einer Würdigung des RAD-Psychiaters Dr.med. I.________ vom 14. November 2019 (IV-act. 209-16f./17) sowie einer Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.med. J.________ (orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) vom 12. Dezember 2019 (IV-act. 211-17/17) verfügte die IV-Stelle am 30. Dezember 2019, dass die Dreiviertelsrente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 213). E. Gegen diese am 3. Januar 2020 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 3. Februar 2020 (= Montag/ Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die ¾-IV-Rente weiterhin auszurichten;

5 Eventualantrag: 2. Es seien der Beschwerdeführerin berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren und im Anschluss daran sei der Anspruch auf weitere Rentenleistungen neu zu überprüfen. 3. Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen, sowie während der Wartezeit, sei die bisherige Rente unverändert auszurichten. Verfahrensmässige Anträge: 4. Es sei vorab die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen. 5. Es sei das Gutachten der AF.________ zufolge Befangenheit des Leiters der Gutachterstelle, Prof. Dr. Q.________ und des neuropsychologischen Gutachters Dr. P.________ aus dem Recht zu weisen. 6. Es sei die Gutachterstelle AF.________ anzuweisen, das Original des neuropsychologischen Teilgutachtens innert einer Frist von 20 Tagen herauszugeben. 7. Es sei die MEDAS-Gutacherstelle AF.________ aufzufordern, innert einer Frist von 20 Tagen Auskunft über alle gegen die Ärzte Prof. Dr. Q.________ und Dr. P.________ eingereichten Strafanzeigen, sowie den Stand der jeweiligen Verfahren, zu geben. 8. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Replik der Beschwerdeführerin folgte am 17. Juni 2020. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 verzichtete die IV-Stelle auf Erstattung einer Duplik. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Voraussetzung für eine Rentenrevision bildet die Änderung des Invaliditätsgrads einer rentenbeziehenden Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis). Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts stellt keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 25.4.2016 Erw. 3 mit Verweis auf BGE 112 V 371 Erw. 2b S. 372).

6 1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Für eine Rentenanpassung genügt daher nicht bereits irgendeine Veränderung im Sachverhalt. Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose stellt somit nicht per se einen Revisionsgrund dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverbesserung oder -verschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist. Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren. An einem Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG mangelt es daher beispielsweise, wenn die Sachverhaltsänderung lediglich in einer Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums liegt und dieser Umstand für sich allein nicht anspruchsrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_357/2019 vom 17.12.2019 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10 und Erw. 5.2 S. 12f mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16.8.2019 Erw. 5.2). 1.3 Zu ergänzen ist, dass der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon abhängt, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständig nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_113/2019 vom 29.8.2019 Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.8.2011 Erw. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81). 2.1 Die ursprüngliche Rentenzusprechung basiert zusammengefasst auf folgenden Elementen. Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1971) hatte am 11. September 1996 einen Autounfall (Frontalkollision) erlitten. Zudem verletzte sie sich am 7. Mai 2002 beim Inline-Skating. Im interdisziplinären Gutachten des AB.________ vom 5. April 2005 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-act. 78-11/26): 1. Status nach Autounfall am 11.9.96 mit

7  Schädel-Hirntrauma, Thoraxtrauma, Ruptur des rechten Herzvorhofs 2. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion 3. Neuropsychologische Defizite betreffend Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnis 4. Distorsion des linken Sprunggelenkes 5/2002 mit  Operativer Revision 13.6.02, Status nach Sudeckdystrophie, Chondromalazie Grad IV, Arthrofibrose Im Einspracheentscheid vom 20. April 2007 gelangte die IV-Stelle in Würdigung sämtlicher medizinischen Berichte zum Ergebnis, dass grundsätzlich von einer Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei, indes für einen vermehrten, von Dr.med. E.________ (FMH Arbeitsmedizin und Psychosomatik) attestierten Pausenbedarf ein Abzug von 10% vorzunehmen sei, mithin die massgebende Arbeitsfähigkeit auf 40% festzulegen sei (vgl. IV-act. 58-12/15 Ziff. 9.4; dieses Ergebnis beruhte auf einer Einschätzung der RAD-Ärztin Dr.med. K.________, welche somatische Einschränkungen des linken Sprunggelenkes sowie psychiatrische Einschränkungen aufgrund mittelgradiger Depressionen sowie neuropsychologische Defizite mitberücksichtigte, vgl. IV-act. 57). Dieser gesamthaften Arbeitsfähigkeitsbeurteilung pflichtete das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 30. November 2007 (I 2007 152) bei (vgl. IV-act. 79-16/26). Im genannten Entscheid nahm das Gericht beim Einkommensvergleich noch gewisse Korrekturen vor, so dass ein IV-Grad von 66% resultierte (IV-act. 79- 24/26). 2.2 Bei dieser Ausgangslage ist die Frage einer wesentlichen Änderung durch einen Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 20. April 2007 einerseits und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Renteneinstellungsverfügung vom 30. Dezember 2019 andererseits zu beantworten. Dies wird von den Parteien ausdrücklich anerkannt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8, Ziff. 21; siehe auch Vernehmlassung der IV-Stelle, S. 2, Ziff. 3). 3.1.1 Die Vorinstanz begründete die revisionsweise Aufhebung der bisherigen Dreiviertelsrente in der angefochtenen Verfügung sinngemäss u.a. damit, dass sich gemäss MEDAS-Gutachten vom 10. April 2013 aus interdisziplinärer Sicht nur noch eine leichte kognitive Störung ergeben habe und gemäss AF.________- Gutachten vom 16. Oktober 2018 die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten "nicht als anhand konsistenter objektiver Störungsbefunde limitiert anzusehen" sei. 3.1.2 Nachdem das erste MEDAS-Gutachten mehr als 7 Jahre zurückliegt, kann es nach so langer Zeitdauer für die in der angefochtenen Verfügung vom 30.

8 Dezember 2019 angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes (mit verfügter Rentenaufhebung ab Ende Februar 2020) nicht von relevanter Bedeutung sein, weshalb hier darauf nicht weiter einzugehen ist, zumal die IV- Stelle davon abgesehen hat, in den beiden Jahren nach Kenntnisnahme des MEDAS-Gutachtens vom 10. April 2013 eine entsprechende Revisionsverfügung zu erlassen. Von ausschlaggebender Bedeutung ist somit grundsätzlich das zusätzliche interdisziplinäre Gutachten vom 16. Oktober 2018, welches nachfolgend zu prüfen ist. 3.2.1 Am vorliegenden MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2018 wirkten folgende Sachverständige mit (vgl. IV-act. 178-93f./108): - Dr.med. L.________ (Allgem. Innere Medizin) - Dr.med. M.________ (Neurologie FMH) - Dr.med. N.________ (Orthopäd. Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH/ Manuelle Medizin [SAMM]) - Dr.med. O.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH/ zertifiz. mediz. Gutachter SIM) - Dr.med. P.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH/ Neuropsychologie) - Prof. Dr.med. Q.________ (medizinische Leitung) 3.2.2 Diese vorstehend aufgeführten Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 178-90/108): - OSG-Arthrose links bei Status nach mehreren Operationen - Gonarthrose bei Status nach Teilmeniskektomie links Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten die Gutachter (IV-act. 178-90/108 unten): - Schädelhirntrauma mit extraaxialer Blutung am 11.09.1996 ohne sichere verbliebene neurologische Folgeschäden - Präadipositas - Rezidivierend depressive Störung, weitgehend remittiert, ICD-10: F33.1 - Agoraphobie, ICD-10: F40.00 3.2.3 Aus den orthopädischen Diagnosen leiteten die Gutachter eine reduzierte Belastbarkeit hinsichtlich Tätigkeiten mit ständigem Gehen und Stehen ab (vgl. IV-act. 178-88/108 Ziff. 1 und 2). Insgesamt beurteilten die Gutachter die Versicherte für körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten als 100% arbeitsfähig (IV-act. 178-93/108).

9 3.3.1 Hinsichtlich der psychiatrischen Einschränkungen und der neuropsychologischen Defizite, welche für die damalige Rentenzusprechung im Vordergrund standen, wurde im MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2018 im Rahmen der zusammenfassenden Konsensbeurteilung u.a. was folgt ausgeführt (vgl. IVact. 178-81/108): Der aktenkundigen vorangehenden Einschätzung einer psychiatrisch oder neuropsychologisch begründeten, invalidisierenden Gesundheitsstörung können sich die Gutachter nicht anschliessen, da der jetzige psychiatrische Befund keine erhebliche Depressivität (mehr) ausweist und die neuropsychologische Testung und weitere Untersuchung keine von einem Testartefakt (mangelhafte Mitarbeit) abgrenzbare Störung ausweist, zudem bei näherer Prüfung des bislang als gesundheitsstörungsbegründend angenommenen Unfallereignisses auch keine Hirnsubstanzschädigung zu belegen ist (siehe jetziger MRI des Kopfes). Auch ist aktenkundig bereits auf eine "Selbstlimitierung" im Rahmen einer neuropsychologischen Testung und die Notwendigkeit einer "Performanzvalidierung" hingewiesen worden. Die Gutachter bewerten hier also den neuropsychologischen Status lediglich anders als die Vorbewerter. Hinsichtlich der vorangehend attestierten depressiven Erkrankung ist angesichts des jetzigen Befunds eher eine Besserung anzunehmen. Die gutachterlichen Vorbewertungen seit 2003 resultierten letztlich in einer aus psychiatrischen Gründen formulierten generellen Minderung der Arbeitsfähigkeit (50%) und einer qualitativen Einschränkung aufgrund der orthopädischen Verletzung. In 2009 (Dr. AK.________) wurde nochmals eine dauerhafte traumatische Hirnverletzung als zweifelsfrei gegeben angesehen, wobei auch hier keine nähere Auseinandersetzung mit dem Erstbericht aus dem Jahr 1996 und den seinerzeitigen Bildbefundberichten des Kopfes sowie der klinischen Verlaufsberichtserstattung (Besserung) zu erkennen ist. (…) 3.3.2 Demgegenüber hatte eine ambulante neuropsychologische Standortbestimmung vom 15. Mai 2018 (und mithin kurz vor der MEDAS-Begutachtung) am AL.________ (Spital) (Klinik für Neurologie) u.a. was folgt ergeben (vgl. IVact. 173-7ff./10): Formal neuropsychologisch imponiert eine schwergradige allgemeine Verlangsamung, welche sich in sämtlichen geschwindigkeitssensitiven Aufgaben manifestiert. Darüber hinaus bestehen mittelschwere modalitätsübergreifende, mnestische Defizite (verbal > nonverbal). Des Weiteren sind im Bereich der exekutiven Funktionen leichte Minderleistungen in der Ideenproduktion sowie im Arbeitsgedächtnis konstatierbar. (…) Wir vermuten, dass der vorliegende Befund multifaktoriell bedingt ist. So ist ein leistungsmindernder Einfluss der traumatischen Hirnverletzung im R. des Autounfalls 1996 sowie der psychiatrischen Auffälligkeiten anzunehmen. (…) 3.3.3 Sodann ist dem Bericht von Dr.med. H.________ (Leitende Ärztin der Privatklinik AH.________) vom 30. Juli 2019 zu entnehmen, dass die Versicherte vom 24. Juni 2019 bis zum 24. Juli 2019 zum zweiten Mal in dieser Klinik hospitalisiert war mit folgenden psychiatrischen Diagnosen (IV-act. 207):

10 F33.1 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Z73 bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation In ihrer Beurteilung führte diese behandelnde Fachärztin aus, dass eine erneute stationäre Aufnahme bei Erschöpfungsdepression mittelschwerer Ausprägung vorliege sowie eine Überforderung mit der Alltagsbewältigung, erhöhter Reizbarkeit, zeitweilig auch Suizidalgedanken. Die Versicherte habe sich diesmal gut auf die stationäre Behandlung eingelassen. Bei Austritt sei sie psychisch einigermassen gefestigt, jedoch noch rasch entmutigt durch allfällige Konflikte im familiären Umfeld. Insgesamt sei sie vermindert belastbar bei erhöhtem Rückzugsbedürfnis und Reizempfindlichkeit. Eine berufliche Belastbarkeit sei aktuell nicht gegeben, auch nicht für eine geringfügige selbständige Tätigkeit (IV-act. 207-1/7). Analog berichtete auch die Psychotherapeutin lic.phil. R.________ in einem Bericht vom 12. Dezember 2019 an den Krankenversicherer, dass die Versicherte in den letzten Jahren psychisch nicht stabil gewesen und häufig nicht in der Lage gewesen sei, sich emotional mit ihrem Sohn AA.________ zu befassen, was beim Sohn zu einer Störung des Sozialverhaltens geführt habe (F91.0, vgl. Bfact. 5). 3.3.4 Mit der Replik hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 13. Dezember 2019 an die AF.________-Gutachterstelle eingereicht, wonach Dr. Q.________ und Dr. P.________ die erforderlichen fachlichen Anforderungen für die Erstellung von neuropsychologischen Gutachten nicht erfüllen und für solche Begutachtungen nicht mehr in Frage kommen. Auch wenn das Bundesamt im genannten Schreiben den Ausschluss dieser Gutachter für neuropsychologische Abklärungen auf hängige und künftige Gutachtensaufträge beschränkt hat, ist nicht einzusehen, weshalb diese fehlende fachliche Eignung im vorliegend zu beurteilenden Gutachten auszuklammern sei. Wenn die fachliche Eignung aktuell fehlt, fehlte sie offenkundig auch schon bei der Abfassung des Gutachtens vom 18. Oktober 2018. Bei dieser Sachlage kann aus dem genannten Gutachten mangels einer verwertbaren psychiatrisch-neuropsychologischen Abklärung grundsätzlich keine Verbesserung hinsichtlich der ursprünglich für die Rentenzusprechung gesamthaft berücksichtigten psychiatrisch-neuropsychologischen Einschränkungen/ Defizite hergeleitet werden. 3.4 Für dieses Ergebnis sprechen sodann auch die nachfolgend dargelegten Aspekte: 3.4.1 Es fällt auf, dass bei der psychiatrisch-neuropsychologischen Abklärung im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 18. Oktober 2018 (mit neuropsycholo-

11 gischen Untersuchungen vom 16.7.2018 und vom 22.8.2018, vgl. IV-act. 178- 3/108 unten) die im gleichen Zeitraum vorgenommene Verbeiständung der Versicherten auch nicht ansatzweise thematisiert wurde. Aktenkundig ist, dass die zuständige Erwachsenenschutzbehörde mit Beschluss vom 8. August 2018 die Versicherte verbeiständet und die Beiständin u.a. beauftragt hatte, die Versicherte beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein solcher KESB-Beschluss eine vorgängige Abklärungsphase von einer nicht unerheblichen Zeitdauer beinhaltet. Eine lege artis vorgenommene psychiatrisch-neuropsychologische Abklärung hätte offenkundig auch beinhaltet, eine damals geprüfte und angeordnete Verbeiständung einzubeziehen. Zwar erwähnt der psychiatrische Gutachter die Beistandschaft (vgl. IV-act. 178-60/1708), eine substantiierte Auseinandersetzung damit fehlt indessen. Anzufügen ist, dass gemäss den Ausführungen in der Beschwerde (S. 29f.) zwischenzeitlich die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Lebenspartner, einem Finanzfachmann, zusammengezogen ist und die zuständige Behörde am neuen Wohnort offenbar anstelle der Wahl einer neuen Beistandsperson der faktischen Unterstützung durch den (neuen) Lebenspartner der Beschwerdeführerin zustimmte. 3.4.2 Des Weiteren fällt bei der Durchsicht des neuropsychologischen Teilgutachtens besonders auf, dass bei der Testreihe zur Prüfung der Verarbeitungsgeschwindigkeit die Auswertung des Subtests "Symbolsuche" wie folgt zusammengefasst wurde (IV-act. 178-76/108 oben). Auswertung und Interpretation: AM.________ erreichte in diesem Subtest einen Rohwert von 10 Punkten. Dieses Ergebnis entspricht einem Prozentrang von 1. Es handelt sich hierbei um ein formal unterdurchschnittliches Ergebnis. Daraus ergibt sich offenkundig eine unsorgfältige Arbeitsweise des neuropsychologischen Gutachters, und zwar ungeachtet dessen, ob er bei der Auswertung lediglich (irrtümlich) einen falschen Namen im Teilgutachten erwähnte (wofür gewisse nachgereichte Kopien der Testunterlagen sprechen könnten, siehe IVact. 201), oder ob tatsächlich ein falsches Testergebnis (einer anderen Probandin) berücksichtigt wurde. 3.4.3 Wie in der Beschwerde (S. 21) überzeugend ausgeführt wurde, ergeben sich Zweifel an der Qualität des psychiatrischen Gutachtens aus der Tatsache, dass der psychiatrische Gutachter unter der Sozialanamnese ausführte, die Kindheit der Versicherten sei normal gewesen, Probleme mit häuslicher Gewalt oder Missbrauch habe es nicht gegeben (vgl. IV-act. 178-62/108 unten). Demge-

12 genüber führte die begutachtende Psychiaterin im Rahmen des interdisziplinären Gutachtens vom 5. April 2005 (basierend auf den Untersuchungsbefunden vom 7.12.2004) u.a. aus, dass die Versicherte im Alter von rund 11 oder 12 Jahren unter der Alkoholabhängigkeit ihres Vaters und darunter litt, "wenn der Vater die Mutter schlug, diese mit seiner Freundin hinterging oder im betrunkenen Zustand auf den Boden statt in die Toilette urinierte" (vgl. IV-act. 51-16/39; siehe auch im MEDAS-Gutachten vom 10.4.2013, IV-act. 121-23/72 oben). 3.4.4 Aber auch die grundsätzlich glaubhaften Ausführungen der Tochter der Versicherten vom 15. Januar 2019 und ihrer Mutter vom 27. Januar 2019 dokumentieren, dass von einer Verbesserung des psychischen Zustandes der Versicherten bzw. einer im Vergleich zur Rentenzusprechung deutlich gesteigerten Belastbarkeit nicht gesprochen werden kann (vgl. IV-act. 186-1f./2). 3.4.5 Sodann kann auch aus den von der Vorinstanz durchgeführten Internet- Recherchen (namentlich via facebook) und den Aktivitäten der Versicherten im Zusammenhang mit "AN.________" im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprechung keine relevante Verbesserung abgeleitet werden. Wie in der Replik (S. 13ff.) nachvollziehbar ausgeführt wurde, gibt es lediglich 3 Seiten Posts, welche von der Facebook-Seite der Beschwerdeführerin stammen, derweil die weiteren Einträge bzw. Bilder vom Facebook-Profil eines AO.________ stammen, welcher hauptberuflich für "AN.________" tätig ist. Vorab ist vor Augen zu halten, dass der Versicherten bei der Rentenzusprechung eine verbliebene Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 40% angerechnet wurde. Eine solche Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist mit den von der Vorinstanz recherchierten, wenig umfangreichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit "AN.________" ohne weiteres vereinbar. Abgesehen davon legte die Beschwerdeführerin im Einzelnen dar, dass die betreffenden Einträge teilweise andere Personen betreffen und die Teilnahme der Versicherten an einigen Veranstaltungen dieses AO.________ im Verlaufe mehrerer Jahre keine markant höhere Arbeitsfähigkeit zu begründen vermag. Dies gilt erst recht, wenn man das Businesskonzept "AN.________" berücksichtigt, wonach eine interessierte Person als Vertriebspartner (nachfolgend A) einsteigt, eine jährliche Franchise-Lizenz von Fr. 150.-- bezahlt und in der Folge versucht, einerseits das Produkt zu verkaufen (namentlich an Familienangehörige und Freunde/ Bekannte), sowie andererseits neue Vertriebspartner (B) anzuwerben. Dabei erzielt A Boni auf dem Umsatz seiner eigenen Bestellungen, dem Umsatz seiner Kunden und den Umsätzen seines Teams (= angeworbene Vertriebspartner bzw. B). Mit anderen Worten beinhaltet das Businesskonzept ein sogenanntes Pyramidensystem, bei welchem nach Anwerbung einer bestimmten Anzahl Kunden und Vertriebspartner (B) die in der Pyramide höher platzierte

13 Person an den Umsätzen der unter ihr platzierten Personen partizipiert (ohne dass persönlich erneut viel Arbeit und Zeit eingesetzt werden muss). Diese in der Replik substantiiert relativierten Aktivitäten der Versicherten für den Vertrieb "AN.________", welche den Rahmen einer 40%igen Erwerbstätigkeit bei weitem nicht zu erreichen vermögen (zumal ein Grossteil der erzielten Boni glaubhaft Bestellungen aus dem Umfeld der Versicherten betreffen, vgl. Replik, S. 17), wurden von der Vorinstanz nach der Kenntnisnahme der Replik nicht in Frage gestellt. Vielmehr anerkannte die Vorinstanz bereits in der Vernehmlassung (Ziff. 35), dass es sich dabei um bescheidene Einkünfte handelt. 4. Zusammenfassend vermögen die von der Vorinstanz getätigten Abklärungen und namentlich das MEDAS-Gutachten vom 16. Oktober 2018 im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprechung keine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes zu begründen. In Anbetracht der ausgesprochen langen Zeitdauer der Rentenrevision, welche von der Vorinstanz am 8. April 2011 von Amtes wegen eröffnet wurde, fällt es derzeit ausser Betracht, die Sache zur Vornahme einer erneuten interdisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorliegende Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2019 ersatzlos aufgehoben wird. Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 5. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der IV-Stelle auferlegt. Zudem wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung sowie notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 3'000.-- (inkl. MwSt und Auslagen) festgelegt wird.

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. Dezember 2019 wird ersatzlos aufgehoben. Damit hat die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 66%). 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss einbehält und die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat. 3. Für das vorliegende Obsiegen wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (3003 Bern/ A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. August 2020

I 2020 10 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2020 10 — Swissrulings