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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2019 96

11. August 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·7,311 Wörter·~37 min·3

Zusammenfassung

Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG; Rückforderung infolge Überentschädigung) | Krankenversicherung (mit med. SV)

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 96 Urteil vom 11. August 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ AG, vertreten durch B.________ AG, Klägerin, gegen C.________, Beklagter, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Gegenstand Krankenversicherung (Krankentaggeld nach VVG; Rückforderung infolge Überentschädigung)

2 Sachverhalt: A. C.________ (geb. 1956) arbeitete seit Oktober 2007 bei der B.________ AG als Schadeninspektor (Bekl.-act. 2), war durch die Arbeitgeberin bei der A.________ AG kollektiv krankentaggeldversichert nach VVG (Kläg.-act. 1: E.________) und bei der Personalvorsorgestiftung der B.________ AG (nachstehend: F.________) für die berufliche Vorsorge versichert. Ab dem 10. November 2014 erbrachte A.________ (bzw. u.a. gemäss Schreiben vom 23.3.2015, Kläg.-act. 10: die B.________ AG) Taggeldleistungen aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (Kläg.-act. 4 und 12). Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung vom 17. Juni 2015 in gegenseitigem Einvernehmen (infolge altersbedingter vorzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit) per 31. März 2016 aufgelöst (Bekl.-act. 2). Aufgrund der "Frühpensionierung" ab 1. April 2016 erhielt C.________ von der F.________ eine Altersrente sowie eine Überbrückungsrente (vgl. Kläg.-act. 30f.). B. Am 10. Dezember 2014 hat sich C.________ bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (Kläg.-act. 6). Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde C.________ von der Invalidenversicherung ab 1. November 2015 (unbefristet) eine ganze IV-Rente zugesprochen (Kläg.-act. 33 und 43). Die Auszahlung des Betrages vom 1. November 2015 bis 31. Mai 2016 von monatlich Fr. 2'350.-bzw. insgesamt Fr. 16'450.-- erfolgte an die B.________ AG (Kläg.-act. 43). C. Mit Schreiben vom 1. September 2016 teilt die F.________ C.________ mit, dass sie analog der Invalidenversicherung von einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. November 2015 ausgehe, weshalb Anspruch auf eine ganze IV- Rente der F.________ von Fr. 58'080.-- pro Jahr bzw. Fr. 4'840.-- pro Monat bestehe. Bei dauernder Invalidität werde die Invalidenrente bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet. Anschliessend werde sie durch die Altersrente ersetzt. Das Sparguthaben zur Finanzierung der Altersrente, welches per 31. Oktober 2015 die Höhe von Fr. 521'911.-- aufweise, werde ohne Kostenfolge für C.________ bis Erreichen des 63. Altersjahres weiter geäufnet. Da die Pensionierung per 31. März 2016 zeitlich nach Entstehen des Anspruchs auf Invalidenleistungen liege, werde Ziffer 2 der Vereinbarung vom 17. Juni 2015 zwischen B.________ AG und C.________ gegenstandslos. Die Pensionierung per 31. März 2016 werde deshalb nicht vollzogen, sondern rückabgewickelt. Die vom 1. April 2016 bis 31. August 2016 bereits bezahlten Altersrenten von gesamthaft Fr. 11'058.50 sowie die bereits ausbezahlten Überbrückungsrenten von gesamthaft Fr. 11'750.-- würden mit der ab 1. November 2015 fälligen Invalidenrente von

3 insgesamt Fr. 48'400.-- verrechnet. Es entstehe dadurch eine Differenz zu Gunsten von C.________ von Fr. 25'591.50. Zudem müsse die per 31. März 2016 ausbezahlte Kapitalleistung von Fr. 75'000.--, unter Abzug der Differenz von Fr. 25'591.50, insgesamt also Fr. 49'408.50, an die F.________ zurückerstattet werden (Kläg.-act. 52). D. Im Schreiben vom 30. September 2016 an C.________ hielt die F.________ zudem fest, dass sie allfällige Verrechnungsmöglichkeiten prüfen werde, da C.________ eine Rückzahlung trotz des angebotenen Vorschlages der Ratenzahlung verweigerte. Ergänzend wurde ausgeführt, dass ein Aufschub der Leistungen der F.________ bis zur Erschöpfung der Krankentaggeldleistungen (welche gemäss Schreiben der B.________ AG am 13.12.2016 enden würden, vgl. Kläg.-act. 54) im Sinne der Rechtsprechung nicht zulässig sei. Die F.________ müsse ab 1. November 2015 eine Invalidenrente ausrichten (Kläg.act. 55). E. Nach weiteren Einwänden von C.________ gegenüber der F.________ vom 5. Oktober 2016 nahm der Rechtsvertreter G.________ aus der Sicht der B.________ AG Stellung. Da die Invalidenrente aus der 2. Säule nicht aufgeschoben werden könne und damit C.________ im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die E.________ (Ausgabe 2014) nicht überentschädigt werde, werde das Taggeld gemäss Ziff. 23.1 AVB entsprechend gekürzt (Kläg.-act. 57). F. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 forderte die B.________ AG von C.________ Fr. 48'400.-- infolge zu viel bezahlter Taggelder im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 zurück. Gleichzeitig hielt sie fest, dass ab 1. Juni 2016 die Taggeldleistungen um den Betrag der Überentschädigung der Rente der Invalidenversicherung und ab 1. September 2016 der Rente der F.________ gekürzt worden seien (Kläg.-act. 61). G. Am 7. November 2016 liess C.________ den Anspruch der B.________ AG bestreiten (Kläg.-act. 64) und mit einem weiteren Schreiben gleichentags gegenüber der F.________ Stellung nehmen (Kläg.-act. 65). Daraufhin verzichtete die B.________ AG mit Schreiben vom 15. November 2016 einstweilen auf Mahnung des geforderten Betrages und bat um Information, sobald es zu einer Einigung mit der F.________ gekommen sei, beharrte jedoch auf die Auszahlung von gekürzten Taggeldleistungen (Kläg.-act. 66), was C.________ mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 rügen liess (Kläg.-act. 69). In anschliessenden Schreiben beharrten die Parteien auf ihren jeweiligen Standpunkten (Kläg.-act. 71ff.).

4 Am 26. Oktober 2017 verzichtete C.________ gegenüber der A.________ und der B.________ AG bis 31. Dezember 2018 auf die Einrede der Verjährung bezüglich geleisteter Krankentaggelder. Am 12. Oktober 2018 erfolgte ein weiterer Verzicht auf Verjährungseinrede bis am 31. Dezember 2019 (Kläg.-act. 77 und 81). H. Mit Schreiben vom 14. November 2018 forderte die B.________ AG erneut Fr. 48'400.-- von C.________ zurück (Kläg.-act. 82), was von Letzterem am 19. November 2018 bestritten wurde (Kläg.-act. 83). Am 11. April 2019 stellte C.________ der B.________ AG eine Schlussabrechnung zu und überwies einen Betrag von Fr. 460.95 an die B.________ AG, was diese gemäss Schreiben vom 28. August 2019 als Anzahlung für die offene Forderung von Fr. 48'400.-entgegennahm, woraufhin eine Forderung von Fr. 47'939.05 offen blieb (Kläg.act. 86ff.). I. Mit Klage vom 25. November 2019 gegen C.________ lässt A.________ vertreten durch die B.________ AG folgende Anträge stellen: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 47'939.05 zuzüglich Zins zu 5% seit 25. Oktober 2016 infolge unrechtmässig bezogener Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 zurückzuerstatten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. J. Mit Klageantwort vom 3. Februar 2020 lässt C.________ folgende Anträge stellen: 1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin. K. Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Februar 2020 wird den Parteien mitgeteilt, dass ohne ausdrücklichen Widerspruch einer Partei auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wird. L. Am 23. April 2020 lässt die Klägerin die Replik einreichen. Die Duplik des Beklagten erfolgt am 14. Mai 2020 bzw. korrigiert am 18. Mai 2020. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Streitigkeiten aus einer Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG; SR 832.12) vom

5 26. September 2014 dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) vom 2. April 1908. Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur (BGE 138 III 2 Erw. 1.1). Gestützt auf Art. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 richtet sich das Verfahren nach der ZPO (Urteil BGer 4A_110/2017 vom 27.7.2017 Erw. 3). Gemäss Art. 7 ZPO können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung zuständig ist. Der kantonale Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG; SRSZ 361.100) vom 19. September 2007 das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht bezeichnet. Es ist gemäss § 24 Abs. 2 EGzKVG auch für die Entscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig. 1.1.2 Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen am schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers erfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 46a VVG). Unabhängig davon, ob der vorliegende Krankentaggeldversicherungsvertrag als Konsumentenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter die Grundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag (Art. 31 ZPO) fällt, kann die Klage am Wohnsitz des Beklagten erhoben werden. Auch die Bestimmung Ziff. 38 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die E.________ sieht als Gerichtsstand den Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten vor (Ausgabe 2006; vgl. auch Ausgabe 2014, Kläg.-act. 1). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist somit gegeben und auch unbestritten. 1.1.3 Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE 138 III 558 Erw. 4); das Beibringen einer gültigen Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde nach Art. 209 ZPO entfällt somit (vgl. BGE 139 III 273 Erw. 2.1). 1.2.1 Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin vorliegend Vertragspartei des Kollektivtaggeld-Vertrages ist. Sie habe deshalb kein schützenswertes Interesse an der Klage, weshalb gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO nicht darauf einzutreten sei.

6 1.2.2 Gemäss Police H.________ zur Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG für die B.________ AG bilden die AVB (Ausgabe 2006) Bestandteil des Versicherungsvertrages. Einleitend wird in den AVB ausgeführt, dass die A.________ AG Trägerin der Versicherungen nach diesen AVB ist und die Versicherungsleistungen als Partei des Versicherungsvertrages erbringt. Sowohl gemäss dieser Einleitung, als auch gemäss der Fussnote auf jeder Seite der erwähnten Police ist die B.________ AG ermächtigt, alle Handlungen im Namen und auf Rechnung der A.________ AG vorzunehmen. 1.2.3 Im vorliegenden Verfahren tritt die A.________ AG vertreten durch die B.________ AG als Klägerin auf. Entgegen den Vorbringen des Beklagten ergibt sich aus den AVB und der Police ohne weiteres, dass die A.________ AG "Versicherer", während die B.________ AG "Versicherungsnehmer" ist. Sie sind somit beide Vertragspartner der Kollektiv-Taggeldversicherung. Gleichzeitig kann sich die A.________ AG (ebenfalls bestätigt durch die Police) von der B.________ AG vertreten lassen, was sie nicht nur vor Verwaltungsgericht, sondern auch im bisherigen Verfahren, namentlich bei der Erbringung von Taggeldleistungen, beim Verrechnungsantrag gegenüber der Ausgleichskasse I.________ und bei der Korrespondenz mit dem Beklagten, zeigte. Als Leistungserbringerin der Taggeldleistungen hat die A.________ AG somit ein schützenswertes Interesse in Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der gerichtlichen Beurteilung der Rückforderung von Taggeldleistungen, weshalb diesbezüglich auf die Klage eingetreten werden kann. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind unbestrittenermassen gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist. 1.3 Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ohne Rücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. soziale oder auch eingeschränkte Untersuchungsmaxime, vgl. Urteil BGer 5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw. 4.2). Der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen (Urteile BGer 5A_875/2015 vom 22.4.2016 Erw.

7 3.2.2; 5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw. 4.2; 4A_79/2012 vom 27.8.2012 Erw. 4.3). Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteil BGer 4A_360/2015 vom 12.11.2015 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Mass der richterlichen Hilfe hängt vom Einzelfall ab, namentlich von der sozialen und intellektuellen Disposition der Parteien. Stehen sich anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, soll sich das Gericht zurückhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7221 ff. S. 7348; Urteile BGer 4A_519/2010 vom 11.11.2010 Erw. 2.2; 4A_635/2009 vom 24.3.2010 Erw. 2.2). 1.4.1 Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat die anspruchsberechtigte Person - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen, wie u.a. die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen also je ihr eigenes Beweisthema (BGE 130 III 321 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2014 Erw. 5.3 mit Hinweis). Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen, wie dies bei Taggeldversicherungsansprüchen im Hinblick auf die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit der Fall sein kann (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw. 3.1; Urteil BGer 4A_432/2015 vom 8.2.2016 Erw. 2.1). 1.4.2 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es könnte sich auch anders verhalten, zwar nicht ausgeschlossen ist, sie aber für die betreffende Tatsache weder eine massgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf (BGE 141 III 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw. 3.3; Urteile BGer 4A_516/2014 vom 11.3.2015 Erw. 4.1; 4A_186/2009 vom 3.3.2010 Erw. 6.2.1). 1.4.3 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein Gericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstands-

8 los. Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder das Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (BGE 141 III 241 Erw. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 138 III 359 Erw. 6.3; BGE 135 II 161 Erw. 3; BGE 134 III 235 Erw. 4.3.4). 1.5.1 In den Akten befinden sich die AVB, worauf in der Police - wie bereits ausgeführt - verwiesen wird. Das VVG enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es ist deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (BGE 133 III 185 Erw. 2). 1.5.2 AVB-Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen (BGE 142 III 671 Erw. 3.3 mit Verweisen). Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 140 III 391 Erw. 2.3; BGE 138 III 659 Erw. 4.2.1). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 Erw. 3.3; BGE 140 III 391 Erw. 2.3). 1.5.3 Die Geltung vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen wird durch die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Danach sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können deshalb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Ungewöhnlichkeitsregel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Voraussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtsstellung des Vertragspartners beeinträchtigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 138 III 411 Erw. 3.1; Urteil BGer 4A_238/2019 vom 2.12.2019 Erw. 3.3). Bei Versiche-

9 rungsverträgen sind die berechtigten Deckungserwartungen zu berücksichtigen (BGE 138 III 411 Erw. 3.1 mit Hinweis). 2. Ab dem 10. November 2014 erbrachte die Klägerin Taggeldleistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (bzw. im April und Mai 2015 von 60% und vom Juni bis Mitte September 2015 von 40% gemäss Leistungsübersicht vom 22.11.2019, Kläg.-act. 4; die Leistungsabrechnungen vom Oktober 2015 bis März 2016 stimmen mit der Leistungsübersicht nicht überein, es ist jedoch mit Arztzeugnissen belegt [Kläg.-act. 3] und unbestritten, dass der Beklagte in dieser Zeit zu 100% arbeitsunfähig war und dementsprechend Taggeldleistungen erhalten hat) (vgl. Ingress lit. A). Mit Vereinbarung vom 17. Juni 2015 zwischen dem Beklagten und seiner ehemaligen Arbeitgeberin, wurde das bestehende Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen infolge altersbedingter vorzeitiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit per 31. März 2016 aufgelöst ("Frühpensionierung). Gleichzeitig vereinbarten der Beklagte und seine ehemalige Arbeitgeberin, dass Letztere dem Beklagten im Sinne einer teilweisen Ausfinanzierung der dadurch entstandenen Vorsorgelücke eine einmalige Einlage in der Höhe von Fr. 161'000.-- leiste, welche per 31. März 2016 direkt auf das Konto des Arbeitnehmers bei der beruflichen Vorsorgeeinrichtung einbezahlt werde. Die aus der Abfindung resultierenden obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge würden mit dem letzten Salär verrechnet (Bekl.-act. 2). Mit Schreiben vom 30. März 2016 bestätigte die berufliche Vorsorgeeinrichtung die Einzahlung von Fr. 161'000.-- zugunsten des Beklagten, welche (gemäss Wunsch des Beklagten) in eine monatliche Überbrückungsrente von Fr. 2'350.-vom 1. April 2016 bis 31. März 2021 (Bruttobetrag von Fr. 141'000.--) sowie eine zusätzliche Einlage von Fr. 20'000.-- aufgeteilt wurde (Bekl.-act. 4). Mit Schreiben vom 7. April 2016 macht die Vorsorgeeinrichtung jedoch geltend, dass der Betrag von Fr. 141'000.-- nicht als Einmaleinlage erfolgt ist, sondern monatlich von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beklagten an die Vorsorgeeinrichtung zur Weiterleitung einbezahlt wird (Kläg.-act. 37). Gleichzeitig hat der Beklagte einen Teil-Kapitalbezug in der Höhe von Fr. 75'000.-- getätigt (Bekl.-act. 3; Kläg.-act. 31). Zur Überbrückungsrente erhielt der Beklagte von der Vorsorgeeinrichtung ab 1. April 2016 zudem eine Altersrente von monatlich Fr. 2'211.70 (Kläg.-act. 31). Die Klägerin leistete dem Beklagten bis am 31. Mai 2016 ein volles Taggeld (bei 100%-iger Arbeitsunfähigkeit und einem Taggeldansatz von 90% bzw. Fr. 262.85). Nachdem dem Beklagten von der IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juni 2016 ab 1. November 2015 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. Ingress lit. B), kürzte die Klägerin ab Juni 2016 die Taggeldleistungen um

10 den Betrag der IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 2'350.-- (Kläg.-act. 4). Die Nachzahlung der IV-Stelle vom 1. November 2015 bis 31. Mai 2016 erfolgte an die Klägerin (Ingress lit. B). Auch die Vorsorgeeinrichtung bestätigte mit Schreiben vom 1. September 2016, dass der Beklagte Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2015 hat (Ingress lit. C). Daraufhin kürzte die Klägerin die Taggeldleistungen ab 1. September 2016 auch um den Betrag der Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung. Eine Überentschädigung durch die Klägerin erfolgte somit (wenn überhaupt) spätestens ab 1. September 2016 nicht mehr, was vorliegend unbestritten ist. 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend ausschliesslich der Anspruch auf Rückforderung von Taggeldleistungen der Klägerin gegenüber dem Beklagten infolge Überentschädigung. Es ist unbestritten, dass der Beklagte von der Klägerin u.a. im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 (bzw. darüber hinaus) Taggelder für eine 100%-ige Erwerbsunfähigkeit erhalten hat; abzüglich der IV-Rente der IV-Stelle sowie ab 1. September 2016 auch abzüglich der Leistungen der Vorsorgeeinrichtung. Unbestritten ist auch, dass der Beklagte ab dem 1. November 2015 Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Streitig und nachfolgend (vorfrageweise) zu prüfen ist, ob die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung der Invalidenrente bis zum Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen der Klägerin (bis am 13.12.2016) hätte aufschieben können bzw. müssen. In diesem Fall müsste die Überentschädigung durch die Klägerin verneint werden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind jedoch allfällige Ansprüche des Beklagten gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin (wie beispielsweise geltend gemachte aufgelaufene Zinsen aufgrund einer allenfalls verspätet geleisteten Einlage von Fr. 141'000.--) oder allfällige Ansprüche gegenüber der beruflichen Vorsorgeeinrichtung, soweit es nicht die Vorfrage zur Aufschiebung der Invalidenrente betrifft. 4.1 Im konkreten Fall stellt sich zunächst die (Vor-)Frage, ob die Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung der Invalidenrente (auf welche grundsätzlich ab 1.11.2015 ein Anspruch bestand) bis zum Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen der Klägerin (bis am 13.12.2016) hätte aufschieben können bzw. müssen. Diese Frage ist vorliegend deshalb von erheblicher Bedeutung, weil der Anspruch auf Rückforderung von Taggeldleistungen der Klägerin im Wesentlichen

11 davon abhängt, ob eine Überentschädigung erfolgt ist. Eine solche ist lediglich dann erfolgt, wenn ab 1. November 2015 ein Anspruch auf eine BVG- Invalidenrente besteht bzw. eine solche nicht bis zum Ende des Anspruchs auf Taggeldleistungen aufgeschoben wird. 4.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Gestützt auf Art. 26 Abs. 2 und Art. 34a Abs. 1 BVG hat der Bundesrat in Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2; SR 831. 441.1) vom 18. April 1984 folgende Regelung erlassen: Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn (a) die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80% des entgangenen Lohnes betragen, und (b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_330/2016 vom 14.10.2016 Erw. 1.2 m.H.a. BGE 129 V 15 Erw. 5b). 4.3.1 Nachdem die Vorsorgeeinrichtung dem Beklagten am 1. September 2016 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100% ab 1. November 2015 zusicherte (vgl. Ingress lit. C), äusserte sich der Beklagte gegenüber dieser am 5. September 2016 sinngemäss dahingehend, dass der Anspruch gemäss Art. 16 Abs. 6 des Vorsorgereglements aufzuschieben sei (Bekl.-act. 6). Die Vorsorgeeinrichtung hat mit Schreiben vom 30. September 2016 an den Beklagten festgehalten, dass ihr Vorsorgereglement (welches sich nicht in den Akten befindet) bei voller Invalidität eine Rente von 60% des versicherten Lohnes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vorsieht (Art. 16 Abs. 4 Vorsorgereglement). Gemäss Abs. 6 könne der Anspruch aufgeschoben werden, solange der Arbeitgeber den Lohn weiter ausrichte oder ein Lohnersatz ausgerichtet werde, der mindestens 80% des entgangenen Lohnes betrage und der vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert worden sei. Dies entspreche auch der gesetzlichen Regelung von Art. 26 Abs. 2 BVV2. Der Beklagte habe ab 1. November 2015 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und somit grundsätzlich ab demselben Zeitpunkt auf eine Invalidenrente der vorliegenden Vorsorgeeinrichtung. Das Bundesgericht habe entschieden, dass die Auf-

12 schubsmöglichkeit im Sinne von Art. 26 BVV2 entfalle, wenn nicht mehr die vollen Taggelder in der Höhe von 80% des entgangenen Lohnes zur Auszahlung gelangten. Der entgangene monatliche Lohn des Beklagten betrage Fr. 8'200.--. Da seine Rente der Invalidenversicherung Fr. 2'350.-- betrage sei offenkundig, dass der ausbezahlte Lohnersatz unter der notwendigen 80%-Grenze liege. Im Sinne der Rechtsprechung sei somit ein Aufschub des Anspruchs nicht zulässig und die Vorsorgeeinrichtung müsse ab 1. November 2015 eine Invalidenrente ausrichten (Kläg.-act. 55). 4.3.2 Mit Schreiben vom 7. November 2016 liess der Beklagte gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ausführen, dass die Rechtsprechung zu Art. 26 BVV2 insoweit geändert worden sei, als unter den Lohnersatz im Sinne dieser Bestimmung nicht nur Krankentaggelder sondern auch Renten der eidgenössischen Invalidenversicherung fallen würden. Da die Krankentaggelder mit der IV-Rente die 80%-Grenze erreichen würden, erfolge ein Aufschub der BVG-Invalidenrente, weshalb die Klägerin keinen Rückerstattungsanspruch habe (Kläg.-act. 64). 4.3.3 Die Vorsorgeeinrichtung äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 25. November 2016 gegenüber dem Beklagten insoweit, als sich der vorliegende Sachverhalt noch vor der Änderung der Rechtsprechung verwirklicht habe, weshalb die Vorsorgeeinrichtung kein Anrecht gehabt habe, ihre Invalidenleistungen aufzuschieben. Es habe noch die "alte" Rechtsprechung gegolten, wonach ein Aufschub nicht mehr zulässig war, sobald die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen mit denen der IV koordinierte, so dass eine Auszahlung von weniger als 80% des entgangenen Verdienstes resultierte. Es sei nicht möglich, Änderungen der Rechtsprechung auf sich in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Eine rückwirkende Anwendung einer neuen Praxis auf Sachverhalte, welche sich abschliessend in der Vergangenheit ereignet hätten, seien laut Bundesgericht nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen möglich (Kläg.-act. 67). 4.3.4 Mit Schreiben vom 30. November 2016 liess der Beklagte gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ausführen, dass das erwähnte (vgl. vorstehende Erw. 4.3.3) Argument klar falsch sei, was sich allein schon daraus ergebe, dass auch der Sachverhalt, um welchen es im genannten bundesgerichtlichen Entscheid gegangen sei, in der Vergangenheit gelegen habe, als das Urteil ergangen sei (Kläg.-act. 68). 4.3.5 Am 1. November 2017 liess die Vorsorgeeinrichtung an ihren bisherigen Ausführungen festhalten. Die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung habe nicht auf den Fall des Beklagten angewendet werden können, weil sie erst nach

13 Eintritt des Vorsorgefalls eingeführt worden sei (Kläg.-act. 78). Mit Schreiben vom 23. März 2020 an den Beklagten bzw. mit Steuerausweis für das Jahr 2016 bestätigte die Vorsorgeeinrichtung, dem Beklagten im Jahr 2016 neben einer Altersrente und einer Überbrückungsrente auch eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 19'360.-- ausbezahlt zu haben (Bekl.-act. 10). Dies entspricht einer Invalidenrente in der Höhe von (gemäss Akten) Fr. 4'840.-- für einen Zeitraum von vier Monaten und wurde demnach ab 1. September bis 31. Dezember 2016 ausbezahlt (vgl. Kläg.-act. 68). 4.3.6 Auch die Klägerin hält mit Klage vom 25. November 2019 fest, dass die Aufschubmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung gemäss der alten Rechtsprechung entfiel, wenn eine IV-Rente der Invalidenversicherung geleistet wurde. Die neue Rechtsprechung komme im konkreten Fall nicht zur Anwendung, weil diese erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 16. Oktober 2014 bzw. nach Eintritt des Vorsorgefalls am 1. November 2015 eingeführt worden sei. Mit Schreiben vom 1. September 2016 habe die Vorsorgeeinrichtung dem Beklagten die Ausrichtung der Invalidenrente aus BVG in monatlicher Höhe von Fr. 4'840.-- mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt habe die neue Rechtsprechung vom 14. Oktober 2016 unbestritten noch nicht gegolten. Aus Gründen der Rechtssicherheit entfalte das Urteil auch keine Rückwirkung auf vor dem Entscheid unangefochtene Rentenentscheide, was aus dem Urteil BGE 142 V 466 auch nicht hervorgehe. 4.3.7 Der Beklagte erachtet den Standpunkt der Klägerin als unhaltbar. Gerichtsentscheide seien nicht mit Gesetzesänderungen vergleichbar. Sie würden sich naturgemäss praktisch immer auf bereits abgeschlossene Sachverhalte beziehen. Auch der Sachverhalt, über den das Bundesgericht im betreffenden Entscheid zu befinden hatte, sei bezüglich Taggeldleistungen bereits abgeschlossen gewesen. Die Klägerin hätte sich nicht anders verhalten, wenn der Bundesgerichtsentscheid früher gefällt worden wäre. 4.4 Mit Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) betreffend Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV2 (aArt. 27 BVV2) entschieden, dass die Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung dahinfalle, wenn der Taggeldversicherer seine Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert (BGE 142 V 466 bzw. Urteil BGer 9C_330/2016 vom 14.10.2016 Erw. 3.1.2). Gemäss BGE 142 V 466 (Bundesgerichtsurteil 9C_330/2016 vom 14.10.2016) sieht Art. 26 Abs. 2 BVG einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann. Sie ist eine Koordinationsnorm und will verhindern, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles wirtschaftlich besser

14 gestellt wird, als wenn er weiterhin voll arbeitsfähig wäre. Als Spezialnorm zur Überentschädigungsregelung von Art. 34a Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 24 BVV2 bezieht sie sich auf das Verhältnis zwischen der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge und dem weiter ausgerichteten Lohn resp. dem Krankentaggeld. Diesbezüglich wollte der Gesetzgeber eine Koordinationsbefugnis zu Gunsten der beruflichen Vorsorge resp. zu Lasten des Arbeitgebers oder des Taggeldversicherers schaffen, und zwar explizit für jenen Zeitraum, in dem die Invalidenversicherung in der Regel bereits Leistungen erbringt (Erw. 3.3.2 m.w.H.). Erfolgt die (volle) Lohnfortzahlung im Sinne eines Vorschusses, kann sich der Arbeitgeber die Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung abtreten lassen. Dabei ist es ohne Weiteres zulässig und üblich, dass Leistungen der Krankentaggeldversicherung nach VVG subsidiär zur Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werden. Es steht gemäss Bundesgericht im Widerspruch zur Absicht des Gesetz- und Verordnungsgebers, wenn durch diese Subsidiarität die Koordinationsbefugnis der beruflichen Vorsorge gegenüber Leistungen der Krankentaggeldversicherung ausgehebelt wird, indem sie genau in jenen typischen Fällen, für die sie geschaffen wurde, nicht zum Tragen kommen kann. Es leuchtet nicht ein, weshalb es eine Rolle spielen soll, ob die Arbeitsunfähigkeit allein durch die Krankentaggeldversicherung oder durch die Invalidenversicherung abgegolten wird, solange mindestens 80% des entgangenen Verdienstes durch Versicherungsleistungen gedeckt bleiben (zit. BGE Erw. 3.3.4 m.w.H.). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht im zitierten Urteil nicht mehr an der Rechtsprechung gemäss Urteil B 27/04 vom 21. Februar 2005 festgehalten, sondern ausgeführt, dass die auf Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV2 basierende reglementarische Rentenaufschubsmöglichkeit der Vorsorgeeinrichtung auch dann besteht, wenn der Taggeldversicherer, der Taggelder für die Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet hat, diese Leistungen im Umfang der nachträglich zugesprochenen Rente der Invalidenversicherung zurückfordert (Erw. 3.4). 4.5 Zur Anwendbarkeit einer neuen Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten: "Grundsätzlich ist eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle" (BGE 142 V 551 Erw. 4.1 m.w.H. u.a. BGE 133 V 96 Erw. 4.4.6). Auch gemäss Literatur muss die neue Rechtsprechung sowohl auf alle künftigen gleichartigen Fälle, als auch grundsätzlich sofort und in allen hängigen Verfahren anwendbar sein. Gleichzeitig gelte auch bei Praxisänderungen ein Rückwirkungsverbot; zumindest dürften Praxisänderungen nicht zu Ungunsten des Privaten rückwirkend angewandt werden (Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1677, 1683, 900).

15 Gemäss Lehre und Rechtsprechung gilt auch, dass nur dann ein Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs besteht, wenn der Praxisänderung eine so grundlegende Bedeutung zukommt, dass es der Rechtsgleichheit widersprechen würde, sie nicht in allen Fällen anzuwenden (vgl. BGE 121 V 157 Erw. 4a; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 2019; Bertschi, in: Griffel, VRG-Kommentar, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 10). 4.6 Losgelöst der Frage, ob die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtes auf den vorliegenden Vorsorgefall bzw. die Rentenleistung der F.________ anwendbar ist oder nicht, ist darauf hinzuweisen, dass die umstrittenen Bestimmungen eine Koordinationsbefugnis für die berufliche Vorsorge begründen. Von einer Pflicht ist hingegen nicht auszugehen, weil gemäss Art. 26 Abs. 2 BVG die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen "kann", den Anspruch auf Invalidenleistungen aufzuschieben. Dementsprechend führte die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten aus, dass sie die Invalidenleistung gemäss ihrem Reglement aufschieben "kann". Daraus geht somit nicht hervor, dass der Beklagte einen Anspruch auf Aufschub seiner Invalidenrente nach BVG hat. Macht die Vorsorgeeinrichtung von der Möglichkeit des Aufschubs keinen Gebrauch, kann von ihr der Aufschub nicht verlangt werden, soweit das Vorsorgereglement sie nicht verpflichtet, die Leistung aufzuschieben. Eine solche Verpflichtung ist vorliegend nicht bekannt. Auf den Entscheid bzw. die Ablehnung des Aufschubs ist die Vorsorgeeinrichtung aber auch zu behaften. Vorliegend hat die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente nach BVG zweifelsohne nicht aufgeschoben, wozu sie berechtigt war. Hieran ändert die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtes, die sich auf einen Fall bezog, bei dem sich die Einrichtung für einen Leistungsaufschub entschied, nichts. 4.7 Selbst wenn von der Tatsache, dass nur eine Koordinationsbefugnis vorliegt, abgesehen wird, gingen die Vorsorgeeinrichtung sowie die Klägerin zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente nach BVG per 1. November 2015, welche am 1. September 2016 gegenüber dem Beklagten erfolgt ist, ein Aufschub der Invalidenrente bis zum Ende der Taggeldleistungen aufgrund der damals aktuellen Rechtsprechung nicht möglich war. Die Vorsorgeeinrichtung hat demnach zu Recht einen Aufschub verneint. Daran ändert auch nichts, dass diese Praxis am 14. Oktober 2016 geändert wurde, zumal diese Praxisänderung nach der Rentenzusprache vom 1. September 2016 (wonach der Beklagte ab dem 1.11.2015 eine ganze Invalidenrente nach BVG erhalten sollte) erfolgte und sich daraus grundsätzlich auch kein Wiedererwägungsgrund ergibt. Zwar hat der Beklagte gegen den Verzicht auf Aufschub Einwände

16 erhoben, allerdings bereits als noch immer die alte Rechtsprechung ihre Gültigkeit hatte, weshalb die Vorsorgeeinrichtung an ihrem Entscheid festhielt. Abgesehen von weiteren Einwänden hat der Beklagte bis heute keine rechtlichen Schritte gegen die Rentenzusprache eingeleitet. Vielmehr wurde anschliessend die Invalidenrente BVG ab dem 1. September 2016 an den Beklagten ausbezahlt und die ausstehenden Rentenzahlungen ab 1. November 2015 mit Ansprüchen gegenüber dem Beklagten verrechnet. Insofern lag im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung auch kein hängiges Verfahren vor, auf welches die Änderung anwendbar gewesen wäre. Einwände gegenüber der Vorsorgeeinrichtung führen nicht bereits zu einem hängigen Verfahren. Vielmehr begründet erst die Einreichung einer Klage (oder eines Schlichtungsgesuchs, eines Gesuches oder eines Scheidungsbegehrens) Rechtshängigkeit gemäss ZPO (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO). Sinn und Zweck von Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV2 ist insbesondere, dass der Versicherte nach Eintritt des Invaliditätsfalles nicht bessergestellt ist als davor, und es somit nicht zu einer Überentschädigung kommt (vgl. BGE 142 V 466 bzw. vorstehende Erw. 4.4). Im konkreten Fall fordert die Klägerin eben gerade die Taggeldzahlungen in der Höhe der Invalidenrente nach BVG und somit die Überentschädigung zurück. Damit wird Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV2 auch mit der vorliegenden Vorgehensweise genügend Rechnung getragen. Zu einer (definitiven) Rückforderung ist es zudem erst gekommen, nachdem die Vorsorgeeinrichtung (abschliessend und mehrfach) festgehalten hat, die Invalidenrente bereits ab 1. November 2015 auszubezahlen, weil ein Aufschub nicht möglich sei. 5. Nachdem der Anspruch auf Invalidenrente nach BVG per 1. November 2015 unbestritten ist und die Vorsorgeeinrichtung die Zahlung nicht aufgeschoben hat bzw. nicht aufschieben musste, ist nachfolgend zu prüfen, ob und in welcher Höhe eine Überentschädigung durch die Klägerin erfolgt ist. 5.1 Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte rückwirkend per 1. November 2015 eine ganze Invalidenrente aus BVG von monatlich Fr. 4'840.-- zugesprochen erhalten hat. Da der Beklagte für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 sowohl aus der Kollektiv-Taggeldversicherung Taggelder als auch aus der Vorsorgeeinrichtung Rentenleistungen bezogen habe, habe die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 vom Beklagten Fr. 48'800.-- für zu Unrecht erhaltene Taggeldleistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung infolge einer Überentschädigung zurückgefordert. Diese Forderung sei mit Schreiben vom 14. November 2018 bzw. 28. August 2019 erfolglos angemahnt worden.

17 Mit eigenhändigem Schreiben vom 11. April 2019 habe der Beklagte der Klägerin eine Schlussabrechnung zukommen lassen und in der Folge per Saldo aller Ansprüche für Forderungen gegenüber seiner Arbeitgeberin, der Klägerin und der Vorsorgeeinrichtung Fr. 460.95 überwiesen. Die Klägerin habe dieses Angebot nicht schriftlich bestätigt, sondern mit Schreiben vom 15. April 2019 dem Beklagten mitgeteilt, dass für eine Rückmeldung auf das Schreiben zuerst die Einwilligung von ihm benötigt werde, dass sich die drei Parteien austauschen dürfen. Da diese Bestätigung von Seiten des Beklagten nie eingetroffen sei, seien die Fr. 460.95 als Anzahlung an die offene Taggeldforderung der Klägerin verbucht worden. 5.2 Der Beklagte rügt, dass die Vorsorgeeinrichtung keine rückwirkenden Zahlungen ab November 2015 geleistet habe. Sie habe vielmehr die rückwirkend zu erbringenden Invalidenrentenleistungen mit dem vom Beklagten zurückzuerstattenden Kapitalbezug von Fr. 75'000.-- verrechnet. Auf diese Rückerstattung habe die Vorsorgeeinrichtung aber dann offensichtlich verzichtet, jedenfalls werde der Bezug in der letzten Aufstellung der Vorsorgeeinrichtung voll vom Sparguthaben in Abzug gebracht. Es sei statt bei Leistungen in der Höhe von Fr. 48'400.-- für die Zeit von November 2015 bis August 2016 bei den tatsächlich erbrachten Fr. 22'808.50 geblieben. Eine Überentschädigung habe sich deshalb höchstens auf diesen Betrag belaufen. 5.3.1 Gemäss Art. 23.1 AVB darf das Zusammentreffen mit Leistungen von Sozialversicherern nicht zu einer Überentschädigung der versicherten Person führen. Die Überentschädigungsgrenze liegt bei der Höhe der versicherten Leistungen gemäss Ziff. 6.1 bzw. 6.2. Die Taggeldleistungen werden im Nachgang zu den Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen gemäss BVG erbracht. In der Folge beschränkt sich die Leistungspflicht des Versicherers auf die Differenz zwischen den Leistungen von Sozialversicherungen - einschliesslich freiwillige Taggeldversicherungen nach KVG - und Versicherungen gemäss BVG und der vorerwähnten Überentschädigungsgrenze. Vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person zu Unrecht bezogene Leistungen sind dem Versicherer zurückzuerstatten (Art. 34.2 AVB). 5.3.2 Nach Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund

18 oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Art. 62 Abs. 2 OR). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Gemäss BGE 137 III 243 Erw. 4.4.5 (m.w.H.) gelten dieselben Grundsätze wie bei der Irrtumsanfechtung (Art. 62f. OR), wenn im Hinblick auf einen erst zu schliessenden, aber nie zustande gekommenen Vertrag Leistungen erbracht wurden und ebenso bei einem suspensiv bedingten, aber teilweise erfüllten Vertrag, wenn die Bedingung ausgefallen ist (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 4A_425/2013 vom 6.1.2014 Erw. 3.1). Im zitierten Bundesgerichtsurteil 4A_425/2013 ging es um eine Rückforderung einer Krankentaggeldversicherung gegenüber dem Versicherten aufgrund einer Überentschädigung nach Zusprache einer Invalidenrente durch die Invalidenversicherung. Die Rückforderung wurde gestützt auf Art. 62 Abs. 2 OR für rechtmässig befunden. Des Weiteren wurde im zitierten Bundesgerichtsurteil (Erw. 3.2) festgehalten: Lorsque l'auteur d'un paiement volontaire demande restitution à raison d'un fait postérieur à cette prestation, il n'y a pas matière à exiger de lui l'allégation et la preuve d'une erreur survenue lors de ladite prestation. Les faits futurs sont éventuellement prévisibles, à un degré plus ou moins élevé, mais ils ne sont jamais susceptibles d'être connus, et ils ne peuvent donc pas non plus être l'objet d'une erreur. Das bedeutet so viel wie, wenn eine freiwillige Leistung aufgrund einer Tatsache zurückgefordert wird, die sich erst nach dieser Leistung verwirklicht hatte, braucht ein Irrtum nicht nachgewiesen zu werden, weil man nicht ohne weiteres vom Eintreten dieser Tatsache ausgehen konnte. 5.3.3 Somit vermag die Klägerin ihren Anspruch auf Rückforderung nach Überentschädigung sowohl auf Art. 34.2 AVB als auch auf Art. 62 OR abzustützen. Die Zusprache der Invalidenrente nach BVG per 1. November 2015 erfolgte gegenüber dem Beklagten am 1. September 2016. Per 1. September 2016 hat die Klägerin ihre Leistungen um die Höhe der Invalidenrente nach BVG gekürzt. Somit ist ab Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Anspruchs auf Invalidenrente nach BVG keine Überentschädigung mehr erfolgt. Bis dahin kann sich die Klägerin jedoch auf die Ungewissheit des Anspruchs auf Invalidenrente berufen, weshalb sie gemäss den genannten Bestimmungen Anspruch auf die erfolgte Überentschädigung zwischen dem 1. November 2015 und dem 31. August 2016 hat.

19 5.4.1 Dass die Klägerin auch vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 (ab 1.6.2016 abzüglich die IV-Rente der Invalidenversicherung) ihre Taggeldleistungen vollumfänglich (gemäss Vereinbarung) erbracht hat, wird wie bereits ausgeführt vorliegend nicht bestritten, somit kann darauf abgestellt werden. Es kann im konkreten Fall somit ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Höhe der Überentschädigung in diesem Zeitraum der Höhe der Invalidenrente aus BVG entspricht. Dies ergibt sich auch aus Art. 23.1 AVB, wonach die Krankentaggeldleistungen im Nachgang subsidiär zu den Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen gemäss BVG erbracht werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 5C.147/2006 vom 19.10.2006 Erw. 2.3.2). 5.4.2 Soweit der Beklagte geltend macht, dass eine Überentschädigung höchstens im Betrag von Fr. 22'808.50 erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom 1. September 2016 wurde dem Beklagten von der Vorsorgeeinrichtung ab 1. November 2015 eine ganze Invalidenrente nach BVG in der Höhe von Fr. 58'080.-- pro Jahr bzw. Fr. 4'840.-- pro Monat zugesprochen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass sein Anspruch ab 1. November 2015 bis 31. August 2016 Fr. 48'400.-- betrage (10 Monate à Fr. 4'840.--) und mit den bereits ausbezahlten Alters- und Überbrückungsrenten sowie der bereits ausbezahlten Kapitalleistung (welche zurückgefordert werden müssten) verrechnet werde (vgl. Ingress lit. C). Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann gemäss Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Im konkreten Fall ist erstellt, dass der Beklagte für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG in der Höhe von insgesamt Fr. 48'400.-- hat, was grundsätzlich unbestritten ist. Ob dieser Betrag bisher tatsächlich ausbezahlt wurde oder ob er mit einer Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Beklagten verrechnet wurde, ist vorliegend nicht von Relevanz, solange der Anspruch selbst unstrittig ist. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit zwischen dem Beklagten und seiner Vorsorgeeinrichtung. Daran ändert auch das vom Beklagten eingereichte Schreiben der Vorsorgeeinrichtung vom 23. März 2020 nichts. Vielmehr wird darin erneut der Anspruch des Beklagten sowie die Verrechnung und Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Beklagten bestätigt, welche nicht beglichen worden sei. Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung auf die Rückerstattung des Vorbezuges verzichtet hätte und die Rente auf einem um den Vorbezug reduzierten Alterskapital berechnet hat, was sich auch dem Steuerausweis 2016 so nicht entnehmen

20 lässt, so wäre der Beklagte mit dem Bezug der allenfalls unberechtigten Kapitalleistung somit sinngemäss entschädigt worden. Allerdings handelt es sich dabei wie gesagt um eine Sache zwischen dem Beklagten und seiner Vorsorgeeinrichtung. Schliesslich ist eine Verrechnung des Rückforderungsbetrags der Klägerin mit allfälligen Ansprüchen des Beklagten gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung oder seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht zulässig, da dabei die gemäss Art. 120 Abs. 1 OR geforderte Gegenseitigkeit ("zwei Personen einander") fehlt. Nachdem der Anspruch auf Invalidenrente nach BVG für den besagten Zeitraum zweifelsohne besteht, hat die Klägerin im besagten Zeitraum eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 48'400.-- geleistet. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Klägerin Anspruch auf Rückforderung der Überentschädigung im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 (abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 460.95) in der Höhe von Fr. 47'939.05. 6.1 Die Klägerin beantragt sodann neben dem Rückforderungsbetrag Zinsen zu 5% seit 25. Oktober 2016. Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen Verzugszins zu zahlen, sobald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät (Art. 104 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 100 Abs. 1 VVG). Dieser Regelung liegt die Fiktion zugrunde, dass der verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbetrag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermögenseinbusse erleidet. Es bedarf weder eines Schadensnachweises durch den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners, weshalb dieser auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugseintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte (BGE 129 III 535 Erw. 3.1). Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus. Letzteres erfolgt mit einer Mahnung. 6.2 Die AVB der Klägerin enthalten keine Verzugszinsregelung bei Rückforderungen von Leistungen. Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Der Beklagte musste demnach zur Zahlung gemahnt werden, damit er in Verzug geriet und ein Verzugszins geschuldet war. 6.3 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 hat die Klägerin erstmals beim Beklagten Fr. 48'400.-- infolge zu viel bezahlter Taggelder im Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 zurückgefordert. Für die Bezahlung wurde dem Beklagten eine Frist von 30 Tagen angesetzt (vgl. Ingress lit. F). Am 15. No-

21 vember 2016 verzichtete die Klägerin jedoch einstweilen auf Einforderung bzw. Mahnung des Betrages von Fr. 48'400.-- bis es zwischen dem Beklagten und seiner Vorsorgeeinrichtung zu einer Einigung gekommen ist (Kläg.-act. 66). Nachdem es zu keiner Einigung gekommen ist, forderte die Klägerin den offenen Betrag am 14. November 2018 mit einer Frist von 30 Tagen zurück (Kläg.-act. 82). Mit Schreiben vom 19. November 2018 (Eingang bei der Klägerin am 20.11.2018) verzichtete der Beklagte ausdrücklich auf die Bezahlung des geforderten Betrages (Kläg.-act. 83). Somit ist er ab dem 20. November 2018 in Verzug geraten. Er ist ab diesem Zeitpunkt verzugszinspflichtig. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Klage insoweit gutzuheissen, als der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 den Betrag von Fr. 47'939.05 nebst 5% Zins ab dem 20. November 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7.2 Es werden keine Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) erhoben (Art. 114 lit. e ZPO). Eine Parteientschädigung entfällt, weil die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist und der Beklagte sich zum Verzugszins nicht geäussert hat.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird insoweit gutgeheissen, als der Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. August 2016 den Betrag von Fr. 47'939.05 nebst 5% Zins ab dem 20. November 2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an:  die Klägerin (2/R)  den Rechtsvertreter des Beklagten (2/R)  und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. August 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 19. August 2020

I 2019 96 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.08.2020 I 2019 96 — Swissrulings