Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 75 Entscheid vom 16. März 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Kausalität)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. 1958) bezieht aufgrund erlittener Verkehrsunfälle seit dem 1. September 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (vgl. Suvaact. [10.4] 44 sowie VGE I 2007 89 vom 9.8.2007) und seit dem 1. Juni 2004 eine 20%ige UV-Rente der Suva (vgl. Suva-act. [10.4] 50; VGE 369/05 vom 25.10.2005). B. A.________ war über die Arbeitslosenkasse Schwyz bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert, als er am 2. Juli 2016 erneut in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde (vgl. Suva-act. [10.1] 1 und 5-8). Anlässlich der Erstuntersuchung vom 5. Juli 2016 stellte der erstbehandelnde Arzt Dr.med. C.________ die vorläufige Diagnose einer HWS- Distorsion QTF Grad II und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli 2016 bis auf weiteres (vgl. Suva-act. [10.1] 7). Die Suva anerkannte in der Folge ihre Leistungspflicht als Unfallversicherer und erbrachte insoweit die gesetzlichen Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2. Juli 2016 (vgl. Suva-act. [10.1] 11 und 13). C. Am 24. Januar 2017 bzw. am 26. Januar 2017 erlitt A.________ zwei weitere Auffahrunfälle (vgl. u.a. Suva-act. [10.1] 100). D. Nach medizinischen Abklärungen verfügte die Suva am 14. Februar 2018 die Leistungseinstellung aus der obligatorischen Unfallversicherung per 18. März 2018 infolge fehlender Adäquanz zwischen dem Unfall vom 2. Juli 2016 und den noch geklagten Beschwerden (vgl. Suva-act. [10.1] 104/1). E. Hiergegen liess A.________ am 22. Februar 2018 fristgerecht Einsprache erheben (vgl. Suva-act. [10.1] 107/1-4). Mit Entscheid vom 5. September 2019 wies die Suva die Einsprache von A.________ ab (vgl. Suva-act. [10.1] 116). F. Mit Eingabe vom 25. September 2019 lässt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2019 sowie die ihm zugrunde liegende Verfügung vom 14. Februar 2018 seien aufzuheben und die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zum Erlass eines psychiatrischen Gutachtens, zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3 G. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2020 beantragt die Suva die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 5. September 2019. Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden, soweit das Gesetz nichts Anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung; Art. 10 Abs. 1 UVG). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele, m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteile BGer 8C_172/2018 vom 4.6.2018 Erw. 4.2 und 8C_588/2013 vom 16.1.2014 Erw. 4.3.4; RKUV 200 Nr. 8 395 S. 317 Erw. 3; BGE 119 V 337 Erw. 1).
4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b m.H.). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b). 1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 Erw. 3.2 und BGE 125 V 456 Erw. 5a). 1.2.3 Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 2). Unfallfolgen sind dann organisch objektiv ausgewiesen, wenn die Untersuchungsergebnisse objektivierbar sind, d.h. reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. Urteil BGer 8C_806/2007 vom 7.8.2008, Erw. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier bedarf es einer besonderen Adäquanzbeurteilung (vgl. BGE 138 V 248 Erw. 4; Urteile BGer 8C_643/2018 vom 4.7.2019 Erw. 5.2 und 8C_801/2017 vom 24.4.2018 Erw. 4.2.2). Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 2.1). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis, vgl. BGE 115 V 133), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS
5 sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 109 Erw. 2.1 m.H.; vgl. zum Ganzen auch: Urteil BGer 8C_216/2009 vom 28.10.2009 Erw. 2, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25; SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35; Urteil BGer 8C_584/2010 Erw. 2). Begründet wurde dies damit, dass im Hinblick auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an ein Schleudertrauma der HWS auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 6.2.1 m.H.a. BGE 117 V 359 Erw. 4b/5d/6). Mithin ist eine spezielle Adäquanzprüfung immer dann vorzunehmen, wenn sich die Beschwerden nicht auf objektiv ausgewiesene Befunde zurückführen lassen (vgl. Urteil BGer 8C_643/2018 vom 4.7.2019 Erw. 5.2). Kommt dabei die Psycho- Praxis zur Anwendung, hat die Adäquanzprüfung nach Abschluss der somatischen Behandlung zu erfolgen, wogegen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses darstellen, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psycho-Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil BGer 8C_493/2018 vom 12.9.2018 Erw. 3.2). Kommt hingegen die Schleudertrauma-Praxis zur Anwendung, ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild - dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind - gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 Erw. 4.3 und 6.2; Urteile BGer 8C_674/2019 vom 3.12.2019 Erw. 4.1; 8C 114/2018 vom 22.8.2018 Erw. 4). Wenn ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich ist, kann die Frage, ob die geklagten, medizinisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden natürlich kausal durch ein Unfallereignis verursacht worden sind, offengelassen werden (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 Erw. 3c; Urteil BGer 8C_70/2009 vom 31.7.2009 Erw. 3 m.H.; BGE 135 V 465 Erw. 5.1 m.H.). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (vgl. Urteil EV- Ger B 21/02 vom 11.12.2002 Erw. 3.2). Die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, ist diesfalls nicht entscheidrelevant. Anders ist lediglich in jenen Fällen zu entscheiden, in denen der Sachverhalt für eine einwandfreie Adäquanzprüfung nicht hinreichend abgeklärt ist (vgl. Urteil BGer 8C_151/2009 vom 7.5.2009 Erw. 2.1).
6 1.2.4 Für die Beantwortung der Tatfrage nach dem Bestehen natürlicher Kausalzusammenhänge zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung im Bereich der Medizin ist das Gericht in der Regel auf Angaben ärztlicher Experten oder Expertinnen angewiesen. Die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang ist demgegenüber eine Rechtsfrage, die vom Gericht nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.1; BGE 123 III 110; BGE 112 V 30). 1.3 Wenn der Unfallversicherer den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Leistungen erbringt, entfällt dessen Leistungspflicht erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, der Gesundheitsschaden mit anderen Worten nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dabei genügt eine Vielzahl möglicher Ursachen für einen Gesundheitsschaden für sich allein nicht, damit dem Unfall jegliche kausale Bedeutung für nachfolgend aufgetretene Beschwerden abgesprochen werden kann. Im Falle ätiologisch unspezifischer Beschwerden sowie einer Ursachenkonkurrenz kann jedoch aus der Dominanz unfallfremder Gründe in Verbindung mit der fraglichen Eignung des Unfallereignisses, dauernde Schädigungen zu erzeugen, unter Umständen auf den Wegfall der Kausalität geschlossen werden (vgl. Urteil BGer 8C_439/2007 vom 24.10.2007 Erw. 3.2 m.H.). 1.4.1 Der Sozialversicherungsprozess ist gemäss Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2; BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a m.H.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären, bis er mit dem im Sozialversicherungsbereich erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 125 V 146 Erw. 2c; BGE 121 V 47 Erw. 2a) erstellt ist (vgl. Kieser, a.a.O., Rz. 11). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 138 V 218 Erw. 6;
7 BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2) und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 (vgl. BGE 134 I 140 Erw. 5.3; BGE 122 V 157 Erw. 1.d m.H.a. BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je m.H.). 1.4.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Beim Nachweis des Dahinfallens jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens handelt es sich um eine leistungsaufhebende Tatfrage. Die entsprechende Beweislast liegt demnach - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2 m.H.; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b m.H.). Der Unfallversicherer hat dabei nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur darzutun, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (vgl. Urteile BGer 8C_523/2018 vom 5.11.2018 Erw. 3.2, 8C_847/2008 vom 29.1.2009 Erw. 2 und 8C_126/2008 vom 11.11.2008 Erw. 2.3 sowie U 143/02 vom 25.10.2002 Erw. 3.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (vgl. BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b m.H.). Die blosse Möglichkeit nunmehr fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt diesfalls nicht (vgl. Urteil BGer 8C_594/2016 vom 4.11.2016 Erw. 2.2 m.H.; BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1; BGE 118 V 289 Erw. 1b). 1.5.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach
8 zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. 1.5.2 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c m.H.). 1.5.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter jedoch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb den unabhängigen Fachärzten mehr Gewicht zukommt (vgl. Urteil BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 m.H.; BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 Erw. 4.5), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. Urteil BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; Urteil BGer 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2). Mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag kann daher im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt werden (vgl. statt vieler: Urteil BGer I 701/05 vom 5.1.2007 Erw. 2 m.H.). 1.5.4 Schliesslich gilt es in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. BGE 135 V 465 Erw. 4; BGE 122 V 157 Erw. 1d).
9 2. Bezüglich Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und Verlauf ergibt sich aus den medizinischen Akten im Wesentlichen was folgt: 2.1 Laut Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen der Suva vom 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer am 2. Juli 2016 in einen Auffahrunfall verwickelt (vgl. Suva-act. [10.1] 1). Am 5. Juli 2016 suchte der Beschwerdeführer erstmals Dr.med. C.________ (Facharzt FMH für allgemeine Innere Medizin) auf, welcher die vorläufige Diagnose einer HWS-Distorsion QTF Grad II stellte und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Juli 2016 bis auf weiteres attestierte (vgl. Suva-act. [10.1] 7 und 16; vgl. vorstehend Ingress lit. A). 2.2 Mit Bericht vom 28. September 2016 informierte Dr.med. C.________ die Suva bezüglich des Behandlungsverlaufs vom 5. Juli 2016 bis 30. August 2016. Er wies darauf hin, der Beschwerdeführer habe seit dem Unfallereignis vom 2. Juli 2016 vermehrt über Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den Kopf geklagt. Im durchgeführten Röntgenbild vom 14. Juli 2016 der HWS durch das Institut Schwyz habe sich zudem gezeigt, dass - soweit konventionell radiologisch beurteilbar - keine Wirbelkörperhöhenminderung bestehe; bei persistierenden Beschwerden und adäquatem Trauma sei gegebenenfalls ein CT empfohlen; es liege zudem eine Osteochondrose im Bereich des 5. und 6. Halswirbelkörpers vor (vgl. Suva-act. [10.1] 17). 2.3 Anlässlich der Befragung durch die Suva vom 4. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe bereits vor dem Unfallereignis vom 2. Juli 2016 monatlich den Osteopathen aufgesucht; seit dem aktuellen Ereignis gehe er wöchentlich hin. Er verspüre einen Druck im Kopf und eine Ausstrahlung in die Arme, dies hätte er jedoch bereits vor dem aktuellen Ereignis gehabt; auch verspüre er Schmerzen im LWS-Bereich; diese strahlten nach oben und in die Beine aus; auch dies habe er bereits vor dem Ereignis verspürt; die Beschwerden hätten sich durch das aktuelle Ereignis verschlechtert. Schliesslich weist er darauf hin, dass er bereits eine IV-Rente im Betrag von Fr. 400.-- erhalte, da er zu 49% eingeschränkt sei; von der Suva erhalte er monatlich eine Rente von Fr. 943.-infolge eines Unfalles im Jahre 1994 bzw. Beschwerden im Nackenbereich (vgl. Suva-act. [10.1] 18). 2.4 Das von der Suva bzw. Dr.med. C.________ in Auftrag gegebene MRI Halswirbelsäule (nativ; Untersuchung im offenen Gerät upright MRI Fonar) erfolgte am 27. Oktober 2016. Die entsprechende radiologische Beurteilung von Dr.med. D.________ (Facharzt FMH Radiologie) lautet wie folgt (vgl. Suva-act. [10.1] 24):
10 Multisegmentale osteodiskale bzw. diskale Degenerationen wie oben beschrieben, so im Segment C5/6 Osteochondrose, zirkuläre Protrusion, hypertrophe Facettengelenksarthrosen Retrospondylophyten mit foraminaler Enge für C6 beidseits, in C4/5 mediane Protrusion ohne spinale Enge, beginnende foraminale Enge für C5 rechts, in C3/4 flache zirkuläre Protrusion, Facettengelenksarthrosen mit foraminale Enge für C4 rechts. Keine traumatisch bedingte Wirbelkörperhöhenminderung, keine wesentliche Fehlstellung. Gegenüber der Voruntersuchung von 1995 progrediente degenerative Veränderungen insbesondere im Segment C5/6. 2.5 Die am 8. November 2016 auf Wunsch der Suva bei Dr.med. E.________ (Fachärztin für Neurologie) erfolgte neurologische Untersuchung ergab folgendes (vgl. Suva-act. [10.1] 25-2): Diagnose St. n. Autounfall 02.07.2016 - Anamnestisch Zunahme nuchale Schmerzen, Spannungskopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Zunahme lumbale Schmerzen St. n. Sprunggelenk-Fx rechts und links vor ca. 20 Jahren St. n. Olecranon-Fx rechts vor ca. 15 Jahren Lipom nuchal, ca. 5cm Durchmesser Bandscheibenprolaps lumbal, am ehesten L5-S1 mit sensiblem S1-Syndrom rechts Degenerative HWS-Veränderungen, pm HWK 5/6 Beurteilung Die heutige klinische Untersuchung erbringt abgesehen von einem leicht reduzierten Bewegungsumfang für die Reklination sowie Kopfdrehung nach links einen unauffälligen neurologischen Untersuchungsbefund. Auch MRI-bildgebend liessen sich keine relevanten path. Befunde darstellen, hier fanden sich vor allem degenerative HWS-Veränderungen mit p. m. HWK 5/6, die im Vergleich zu VU aus 1995 progredient erschienen. Die aktuellen Beschwerden erscheinen nicht radikulär, fokal-neurologische Defizite liessen sich abgesehen von einem sensiblen S1- Syndrom rechts nicht abgrenzen. … Für den Patienten stehen seit dem Autounfall am 02.07.2016 nuchale Schmerzen und Spannungskopfschmerzen im Vordergrund, die zu einem geringen Ausmass auch im Vorfeld seit mehreren Jahren bestanden. Ebenfalls ist es seit 02.07.2016 zu einer Zunahme der vorbekannten Lumbalgien mit Ausstrahlung ins rechte Bein und sensiblem S1-Syndrom bei bekanntem Bandscheibenprolaps gekommen, die konservativ behandelt wurde. … … Einen Arbeitsversuch kann sich der Patient aktuell nicht vorstellen. Aus unserer Sicht besteht aktuell die Neigung zu einer Chronifizierung der Schmerzproblematik bei bereits vorbestehend schwieriger Behandlungssituation der nuchalen und lumbalen Schmerzen. … 2.6 Mit Bericht vom 25. Januar 2017 zu Handen der Suva hielt Dr.med. C.________ bezüglich des Behandlungsverlaufs ergänzend (vgl. vorstehend Erw. 2.2) fest, dass mit dem Behandlungsversuch mit Sirdalud im Dezember 2016 eine leichte Besserung eingetreten sei; des Weiteren erfolge eine Analgesie mit Tilur, was dem Beschwerdeführer etwas helfen würde. Anlässlich der letzten Kontrolle vom 20. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer weiterhin über
11 gleichbleibende Nackenbeschwerden geklagt, weshalb ein Physiotherapieversuch erfolge (vgl. Suva-act. [10.1] 43 und 56). 2.7 Am 24. Januar 2017 und am 26. Januar 2017 war der Beschwerdeführer in weitere Verkehrsunfälle involviert, wobei er erst aufgrund des Ereignisses vom 26. Januar 2017 - infolge Verschlimmerung der Nacken- und Rückbeschwerden am 30. Januar 2017 den Hausarzt aufsuchte (vgl. Suva-act. [10.1] 71ff.). 2.8 Am 12. April 2017 erfolgte seitens Rehaklinik Bellikon ein ambulantes Assessment. Basierend auf den oberwähnten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 2.1, Erw. 2.4 und Erw. 2.5) empfahlen Dr.med. F.________ (Praktischer Arzt FMH; EMBA SCM [ETH Zürich]) und Oberarzt G.________ (Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation [CH]) einerseits eine Vorstellung beim Facharzt ORL und andererseits eine multimodale stationäre Rehabilitation; deren Ziel bestehe in der Förderung und Steigerung der allgemeinen und spezifischen (berufsbezogenen) Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit sowie in einer psychologischen Betreuung mit Gesprächstherapien; der Patient sollte ausserdem beim Erarbeiten von Selbsthilfemassnahmen unterstützt werden, welche er selber bei kurzfristigen Schmerzsteigerungen anwenden könne. Sie schlussfolgerten, dass unter Berücksichtigung der entsprechenden Empfehlungen bei fehlenden strukturellen Unfallfolgen grundsätzlich von einer guten Prognose auszugehen sei; zu berücksichtigen sei jedoch die eingeschränkte Selbstwahrnehmung und dadurch die mangelnde Einsicht zur aktiven Behandlung des Schmerzes (vgl. Suva-act. [10.1] 58-3/10 und 4/10). 2.9 Gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung (Triage) der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU Zürich) vom 9. Mai 2017 erfuhr das Fahrzeug des Beschwerdeführers durch den Heckanstoss vom 2. Juli 2016 - in Bestätigung der technischen Unfallanalyse der Zürich Versicherung vom 3. März 2017 - eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung in Vorwärtsrichtung von unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereichs von 10 -15 km/h; der Beschwerdeführer habe sich infolge der Kollision relativ zum Fahrzeug annährend parallel zur Fahrzeuglängsachse nach hinten bewegt; der Bereich für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (delta-v), innerhalb welchem nach Heckkollisionen der kritische Wert für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden anzunehmen ist, liege für das angestossene Fahrzeug im Normalfall zwischen 10 und 15 km/h. Den Akten würden sich Vorunfälle und diverse vorbestehende Beschwerden von Kopf, Nacken und Rücken entnehmen; genaue Angaben zu Art und Umfang der früheren Beschwerden würden indes nicht vorliegen; unklar sei, ob unmittelbar vor dem zur Rede stehenden Ereignis Beschwerden vorlagen; man gehe indes
12 nicht davon aus, dass es sich um eine relevante Abweichung vom Normalfall handle; diese Annahme müsse bei Vorliegen weiterer Informationen zu früheren (Nacken-)Beschwerden überprüft werden. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule hingegen, wie sie hier erwähnt würden, seien ein häufiger Befund im Rahmen von bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule; diese Veränderungen könnten sowohl bei asymptomatischen als auch bei symptomatischen Personen festgestellt werden. Aus biomechanischer Sicht ergebe sich aufgrund der technischen Bewertung der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim Beschwerdeführer festgestellten von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall, wie im hier vorliegenden Fall, eher nicht erklärbar seien (vgl. Suva-act. [10.1] 65-3f./6). 2.10 Nach Zuweisung durch den Hausarzt Dr.med. C.________ für eine fachärztliche Abklärung des Tinnitus, untersuchte Dr.med. H.________ (Facharzt FMH ORL, Hals- und Gesichtschirurgie) den Beschwerdeführer und befand mit Bericht vom 19. Juli 2017: «HNO-Status oB, Valsava +/+, Weber Mitte». Er hielt dabei fest, der Tinnitus bestehe gemäss Aussage des Beschwerdeführers seit dem ersten Unfall (2.7.2016); es finde sich eine leichte Hochtonhörverminderung; diese prädestiniere schon einmal zur Entwicklung eines Tinnitus; ein solcher könne durchaus cervikogen ausgelöst oder aggraviert sein; zudem werde die Habituation durch die Nackenschmerzen und durch die Gesamtsituation erschwert; der Tinnitus lasse sich nicht direkt behandeln; am ehesten könne er wohl über eine Behandlung der Nackenschmerzen beeinflusst werden (vgl. Suva-act. [10.1] 82-1/2). 2.11 Ausgehend von den nämlichen, oberwähnten Diagnosen (vgl. vorstehend Erw. 2.1, Erw. 2.4, Erw. 2.5) gab Dr.med. E.________ zu Handen des zuweisenden Dr.med. C.________ gestützt auf eine weitere, am 23. November 2017 erfolgte, neurologische Abklärung folgende Beurteilung ab (vgl. Suva-act. [10.1] 90- 2/2): Klinisch-neurologischer Befund Pat. im Kontakt zugewandt, wach und vollständig orientiert ohne floride psychotische Symptome. Symptomfixiert. Untersuchung wird nur eingeschränkt toleriert. Neigung zu Logorrhoe. Kognitive Flexibilität eingeschränkt. Kein Meningismus, HWS wird im Gespräch frei bewegt, in der Untersuchung bei fehlender Entspannung gezielte Überprüfung nicht möglich, Patient lehnt Fortsetzung der Überprüfung ab. … Beurteilung In der aktuellen klinischen Untersuchung erscheinen die MER allseits lebhaft, die Schwindeldiagnostik kann nur eingeschränkt erfolgen, da der Patient Berührungen
13 und passive Bewegungen im Bereich der HWS nicht tolerieren kann. Im klinischen Eindruck während der Anamneseerhebung wird die HWS bzw. der Kopf unauffällig bewegt. Eine relevante Bewegungseinschränkung scheint hier nicht vorzuliegen. Insgesamt liegt bei dem Patienten eine starke Neigung zur Somatisierung vor. Auch ergibt sich der Verdacht einer Aggravation. … Aus unserer Sicht steht weiterhin eine Reintegration in den Arbeitsprozess im Vordergrund, der sich vermutlich schwierig gestalten wird. Eine psychiatrische Anbindung könnte in Erwägung gezogen werden. 2.12 Infolge anhaltender Nacken- und Rückenschmerzen sowie Schwindel und Tinnitus erfolgte - zu Handen des zuweisenden Arztes Dr.med. C.________ - am 1. Dezember 2017 ein MRI des Schädels (mit MR-Angiografie Circulus Willisii nativ). Dr.med. D.________ wies im Rahmen des Befundes darauf hin, dass sich eine eingeschränkte Beurteilbarkeit durch deutliche Bewegungsartefakte ergebe. Er schlussfolgerte, dass keine Hinweise auf eine frische Ischämie vorliegen; auch keine Raumforderung im Bereich des Kleinhirnbrückwinkels beidseits; generalisierte mässige Erweiterung der Liquorräume; keine auffälligen Marklagerveränderungen; keine KM-aufnehmende Läsion intrazerebral (vgl. Suva-act. [10.1] 93). Ferner erfolgte am 6. Dezember 2017 ein MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule (nativ; aufrecht sitzend im offenen Gerät), ebenfalls zu Handen des zuweisenden Arztes Dr.med. C.________. Dr.med. I.________ (Facharzt für Radiologie) wies beim Befund vom 11. Dezember 2017 darauf hin, dass die Voraufnahmen vom 23. Mai 1995 (MRI HWS), vom 13. Dezember 2002 (Röntgen-Funktionsaufnahmen der HWS) und vom 27. Oktober 2016 (MRI HWS) zum Vergleich vorgelegen seien. In seiner Beurteilung führt er aus (vgl. Suva-act. [10.1] 94-2/3): HWS: Eingeschränkt aussagefähige Untersuchung. Deutlich ausgeprägte erosive Osteochondrose und Retrospondylose C5/6. Spondylarthrose C4/5 rechts. Fehlhaltung im Sinne einer leichten rechtskonvexen Skoliose. LWS: Osteochondrosen Th11/12 und L5/S1. Diskus-Osteophyten-Komplex im letztgenannten Segment mit signifikanter Einengung der lateralen Recessus beidseits und des Neuroforamens rechts, somit Affektion der Wurzeln L5 rechts und S1 bds. 2.13 Im Rahmen der Leistungsprüfung gelangte die Suva mit der Kausalitätsfrage an ihre Versicherungsmedizin. Der Kreisarzt Dr.med. J.________ (Facharzt für Chirurgie) hielt nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Februar 2018 mit Bericht vom 14. Februar 2018 fest, es zeige sich eine freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule; keine radikuläre Ausfallsymptomatik; Durchblutung, Motorik und Sensibilität beider oberen Extremitäten unauffällig; kein paravertebraler Hartspann, grob-neurologisch orientierend unauffällig. Seine Beurteilung fiel gestützt auf die ihm vorliegenden Akten sowie den persönlichen Untersuch wie folgt aus (vgl. Suva-act. [10.1] 100):
14 … Aus biomechanischer Sicht ergab sich, dass die anschliessend an das Ereignis am 02.07.2016 bei Herrn A.________ festgestellten Beschwerden durch die Kollisionseinwirkung eher nicht erklärbar sind. Somit liegen strukturell objektivierbare Folgen der Unfälle vom 02.07.2016, vom 26.01.2017 und vom 24.01.2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vor. Von weiteren Behandlungen kann nicht mit einer wesentlichen Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes gerechnet werden. Die degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule lassen sich nicht durch die oben angegebenen Ereignisse erklären, ebenso nicht die Behandlungen. 2.14 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer die von Dr.med. K.________ (Facharzt FMH für Neurologie) nach der Konsultation vom 24. Juli 2018 erstellte Beurteilung vom 6. August 2018 ein. Dieser kann was folgt entnommen werden (vgl. Vi-act. Beilage 9): Beurteilung und Procedere: Status nach mehreren Verkehrsunfällen mit HWS-Distorsion zwischen 1994 und 2017, mit v.a. muskuloskelettaler Symptomatik der linken Seite im Bereich von Rhomboideus, Levator scapulae und Trapezius, mit Hypertonus und Einschränkung der Beweglichkeit. Die Behandlung muss sich auf die Detonisierung dieser Muskelgruppen konzentrieren, physiotherapeutisch mit Dehnübungen, medikamentös mit der spezifischen Muskelsalbe … . Der Patient ist instruiert, selber Dehnübungen durchzuführen, jedoch schon durch die Untersuchung heute (ca. 2 Stunden) fühlt sich der Patient nicht wohl im Kopf. Sollten die vorgeschlagenen Massnahmen nicht zum Ziel führen, dann kommt eine Infiltration der Muskulatur im Bereich der Triggerpunkte nuchal, Trapezius und Rhomboideus sowie Levator scapulae, mit Lokalanästhesie, …, infrage. Jede Physiotherapie sollte die Detonisierung der linksseitigen Muskulatur berücksichtigen, später Kräftigungsübungen der autochthonen Nacken-Wirbelsäulenmuskulatur. … Beurteilung auswärtiger Bildgebung anhand von CD: Untersuchung RI Zürich Altstetten vom 06.12.2017: MRI vom Kopf, LWS und HWS: Hirnparenchym ohne pathologische Signalunterschiede, Ventrikelsystem mittelständig und normal weit, kortikale Sulci und Cisternen unauffällig, die basalen Gefässe zeigen eine etwas verlängerte Arteria basilaris mit Dezentrierung der Basilarisspitze links im Bereich der Fossa interpeduncularis, von normalem Kaliber, unauffällig. Kleiner Mucopolyp im Bereich des linken Sinus maxillaris, posterior (Zyste). Im Bereich der LWS Osteochondrosen mit Hypointensität der Bandscheiben L2/3 und L3/4, v.a. aber L5/S1, hier mit Listhesis von ca. 1mm und mit Protrusion der Bandscheibe, auch geringfügige Protrusionen der Bandscheiben L2/3 und L3/4 ohne kompressive Wirkung. Im Bereich der HWS besteht eine pathologische Etage C5/6 mit Osteochondrose, Hypointensität der Bandscheibe und Verschmälerung vom Zwischenwirbelraum, sowie mit subligamentärer medianer Diskushernie bis zur Grenze des Myelons, ohne Kompression. Die Bilder sind artifiziell gestört, die Untersuchung wurde sitzend im offenen MR durchgeführt. Die Beurteilung des Kreisarztes kommentiert Dr.med. K.________ wie folgt:
15 Der Patient hat eindeutige HWS Befunde, klinisch und symptomatisch, exklusiv links, wie oben bei meiner Untersuchung dargelegt. Der Patient wurde hinsichtlich HWS klinisch nicht vollständig untersucht, die Winkelmessungen der HWS sind kursorisch und die Beurteilung mit dem Ausdruck, «der Kopf sei im Gespräch frei beweglich» ist ungenügend für eine objektive Beurteilung der HWS Beweglichkeit. Meines Erachtens kann der Patient eine Besserung durch adäquate Behandlung erfahren. Die degenerativen Veränderungen spielen eine untergeordnete Rolle. Delta V in der Triage ist ungeeignet für Kausalitätsbeurteilung, wenn schon, ist es ein Kriterium der Adäquanz und nicht der natürlichen Kausalität, (falls überhaupt). Meines Erachtens liefert die genannte Untersuchung keine Grundlage für eine Kausalitätsbeurteilung mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 3.1 In der Verfügung vom 14. Februar 2018 betreffend Leistungseinstellung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen seien die noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar, weshalb eine Adäquanzprüfung vorzunehmen sei. Da die Adäquanz nach Prüfung der massgebenden Kriterien zu verneinen sei, seien die Versicherungsleistungen per 18. März 2018 einzustellen (vgl. Suva-act. [10.1] 104-1/7). 3.2 Am 20. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Die getätigten Abklärungen seien angesichts der Vorzustände bzw. der aktuell bestehenden Beschwerden ungenügend; es seien nicht nur die somatischen Beschwerden unter Berücksichtigung der Vorgeschichte näher zu beurteilen; es sei insbesondere eine psychiatrische Beurteilung vorzunehmen. Der Bericht von Dr.med. J.________ vom 14. Februar 2018 sei daher nicht nachvollziehbar und mithin denn auch anfechtbar (vgl. Suva-act. [10.1] 107). 3.3.1 Nach Eingang der Einsprache holte die Vorinstanz weitere Berichte ein, insbesondere den psychiatrischen Bericht von Dr.med. L.________ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 30. November 1998 (vgl. Suvaact. [10.1] 107-8ff./35), das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 4. Januar 1999 (vgl. Suva-act. [10.1] 107-12ff./35) sowie den Bericht des Instituts für medizinische Radiologie und Nuklearmedizin vom 11. November 1998 (vgl. Suva-act. [10.1] 107-33/35). 3.3.2 Die Vorinstanz erwog im Einspracheentscheid vom 5. September 2019, dass nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Februar 2018 sowie nach Einsicht in den aktenmässigen Verlauf Dr.med. J.________ festgestellt habe, es würden keine strukturell objektivierbaren Folgen der Unfälle vom 2. Juli 2016, vom 26. Januar 2017 sowie vom 24. Januar 2017 vorliegen; er habe sich dabei auf die bildgebenden und neurologischen Abklärungen bezogen, welche allesamt ausser Haus durchgeführt worden seien. Mithin sei den bildgebenden Abklärungen und den schlüssigen und nachvollziehbaren und übereinstimmenden Arzt-
16 berichten ohne weiteres zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine unfallbedingten strukturellen Läsionen hinreichend nachweisbar seien. Für die Frage, ob die Ereignisse zu strukturellen Verletzungen geführt haben, seien denn auch die Vorzustände des Beschwerdeführers nicht relevant; an den objektiven Ergebnissen der Abklärungen vermögen diese nichts zu ändern; mithin sei es nicht notwendig, weitere Akten beizuziehen. Die Einstellung der Leistungen per 18. März 2018 aufgrund der fehlenden Adäquanz erweise sich als korrekt (vgl. Suva-act. [10.1] 116-7f./14 [Erw. 3.2; Erw. 6.3 und Erw. 7]). 3.4 Der Beschwerdeführer macht vorliegend mit Beschwerde vom 25. September 2019 im Wesentlichen geltend, dass sein Vorzustand sehr wohl von entscheidender Bedeutung sei und keinesfalls sämtliche relevanten Fachgebiete einbezogen worden seien; ohne den genauen Vorzustand und die sich insgesamt darstellenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu kennen, könne die Leistungspflicht gar nicht geprüft werden (vgl. S. 6 Ziff. 5). Unter Hinweis auf die Beurteilung von Dr.med. K.________ vom 6. August 2018 (vgl. vorstehend Erw. 2.14) bestreitet der Beschwerdeführer, dass keine Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Es gelte - bevor im vorliegenden Fall überhaupt die Kausalität beurteilt werden könne - zwingend das geforderte psychiatrische Gutachten zu den natürlich unfallkausalen psychischen Beschwerden abzuwarten (vgl. Beschwerde vom 25.9.2019 S. 6 Ziff. 6). Die Einschätzung von Dr.med. J.________, es sei gestützt auf den neurologischen Bericht von Dr.med. E.________ kein psychiatrisches Konsilium indiziert, sei widersprüchlich und zudem knapp begründet; dieser sei als Facharzt Chirurgie nicht geeignet, eine entsprechende Einschätzung abzugeben. Es sei notwendig die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers näher abzuklären; ob diese Probleme tatsächlich nicht relevant seien, könne erst eingeschätzt werden, wenn deren Art und Ausmass bekannt seien; je nach Diagnose der psychischen Begutachtung, dürfte dies auch für die Beurteilung der Adäquanz relevant sein (vgl. Beschwerde vom 25.9.2019 S. 6f. Ziff. 7). Auch seien die vorhandenen medizinischen Berichte ungenügend, insbesondere der biomechanische Bericht der AGU, auf welchen der kreisärztliche Bericht wesentlich abstelle. Denn der Bericht gehe zu Unrecht vom Vorliegen eines Normalfalles aus; dieser gründe daher nicht auf einer ausgereiften Informationslage; dass zudem davon ausgegangen werde, es liege trotz der Diagnosen im Wirbelsäulenbereich ein Normalfall vor, könne nicht nachvollzogen werden (vgl. Beschwerde vom 25.9.2019 S. 7 Ziff. 8).
17 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer sowohl den Bericht über die Verlaufskontrolle von Dr.med. E.________ als auch die Beurteilung des Kreisarztes in grundsätzlicher Hinsicht; er begründet dies im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr.med. K.________ vom 6. August 2018 (vgl. vorstehend Erw. 2.14); dernach gehe hervor, dass weitere medizinische Abklärungen zur Klärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers erforderlich seien, da bis anhin lediglich eine oberflächliche und teilweise fehlerhafte Begutachtung stattgefunden habe (vgl. Beschwerde vom 25.9.2019 S. 8 Ziff. 9). 4.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid vom 5. September 2019 (vgl. vorstehend Erw. 3.3.2) auf die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Februar 2018 sowie die ihr vorliegenden medizinischen Berichte (vgl. vorstehend Erw. 2.4 und Erw. 2.5; Erw. 2.8 - 2.13). Sie ging dabei vom Vorliegen eines typischen Beschwerdebildes nach Schleudertrauma (HWS-Distorsion) aus und erkannte, dass beim Beschwerdeführer keine unfallbedingten strukturellen Läsionen hinreichend nachweisbar seien (vgl. Einspracheentscheid vom 5.9.2019 Erw. 3.2; vgl. hierzu nachfolgend Erw. 4.2). Schliesslich müsse eine noch mögliche namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint werden (vgl. Einspracheentscheid vom 5.9.2019 Erw. 4; vgl. nachfolgend Erw. 4.3). 4.2.1 Die vorinstanzliche Beurteilung, dass keine posttraumatische Läsion vorliege, beruht auf einer überzeugenden Würdigung der diesbezüglich übereinstimmenden, medizinischen Akten (vgl. vorstehend Erw. 2); zwar wurde eine progrediente degenerative Veränderung im Bereich der HWS festgestellt, indes konnte eine anderweitige organische Ursache - namentlich eine posttraumatische Läsion - nicht bestätigt werden, welche die geklagten Beschwerden zu erklären vermöchte (vgl. vorstehend Erw. 2.4 - 2.5 und Erw. 2.12 und Erw. 2.13). Die Diagnose der erlittenen HWS-Distorsion (QTF Grad II) wurde schliesslich einzig gestützt auf die Symptome gestellt (vgl. vorstehend Erw. 2.1 - 2.3; Erw. 2.5 - 2.7; Erw. 2.10 und Erw. 2.12; vgl. Bericht von Dr.med. K.________ vom 6.8.2018 [Bf-act. 9 S. 3]). 4.2.2 Nach Würdigung der medizinischen Aktenlage (vgl. vorstehend Erw. 2) ist somit die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass aus dem Unfallereignis vom 2. Juli 2016 keine objektivierbaren strukturellen Befunde resultieren und mithin keine organisch hinreichend nachgewiesenen Unfallfolgen vorliegen, welche die über den 18. März 2018 hinaus geklagten Beschwerden zu erklären vermöchten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
18 4.3.1 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; vgl. vorstehend Erw. 1.1). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. Urteil BGer 8C_771/2017 vom 3.5.2018 Erw. 5.2.1). Die Einschätzung des Gesundheitszustandes bzw. der namhaften Besserung hat grundsätzlich prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu erfolgen (vgl. Urteil BGer 8C_388/2019 vom 20.12.2019 Erw. 3.2 m.w.H.). Bei der Rechtsprechung, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (vgl. BGE 115 V 133 Erw. 6c/aa), stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei dieser Praxis unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteile BGer 8C_465/2011 vom 7.9.2011 Erw. 5.1 und 8C_1004/2009 vom 13.4.2010 Erw. 4.2). Hingegen kann bei Massgeblichkeit der Schleudertrauma-Praxis der Fall erst abgeschlossen werden, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (vgl. Urteil BGer 8C_388/2019 vom 20.12.2019 Erw. 3.2 m.H.a. Urteile BGer 8C_817/2007 vom 11.12.2008 Erw. 5 und 8C_493/2018 vom 12.9.2018 Erw. 3.2). 4.3.2 Als ausgewiesen und unbestritten hat zu gelten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 2. Juli 2016 eine HWS-Distorsion QTF Grad II erlitten hat (vgl. vorstehend Erw. 2.1 i.V.m. Erw. 4.2.1). Der Beschwerdeführer klagte nicht bloss innert kurzer Latenzzeit nach dem Unfall, sondern auch noch im Zeitpunkt des Fallabschlusses über Beschwerden, insbesondere über Kopf-/Nackenschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Übelkeit, Lärmempfindlichkeit, Tinnitus, rasche Ermüdung und Durchschlafstörungen sowie Reizbarkeit, was denn auch ausgewiesen und unbestritten ist (vgl. u.a. Suvaact. [10.1] 7 und 16; Bf-act. 9; vgl. ferner vorstehend Erw. 2). Insoweit finden sich somit ärztliche Feststellungen bezüglich des Auftretens der zum nach HWS- Verletzungen nicht selten beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als «typisch» bezeichneten Beschwerdebild gehörenden Symptome (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit,
19 rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. hierzu BGE 119 V 335 Erw. 1 m.H.; vgl. hierzu vorstehend Erw. 2). In der Folge bestimmt die unbestrittene Annahme des Schleudertraumas HWS, dass vorliegend die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden ist (vgl. hierzu Einspracheentscheid vom 5.9.2019 S. 4 Erw. 2.1) und somit der Fall erst abgeschlossen werden kann, wenn insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten ist. 4.3.3 Der Beschwerdeführer war gemäss Unfallschein UVG (vgl. Suva-act. [10.1] 96) seit dem Unfallereignis vom 2. Juli 2016 mindestens bis zum 16. Januar 2018 fortwährend zu 100% arbeitsunfähig; seine Arbeitsfähigkeit konnte er nie steigern. Ferner suchte der Beschwerdeführer regelmässig den Physiotherapeuten sowie den Osteopathen auf, ohne dass eine Besserung seiner physischen Beschwerden eingetreten wäre (vgl. Suva-act. [10.1] 17; 18-3/6; 58-2/10); im Gegenteil, es fand - gemäss beschwerdeführerischer Auskunft - sogar eine Verschlechterung statt (vgl. Suva-act. [10.1] 71-1/3). Die therapeutischen Optionen wurden schliesslich als reduziert betrachtet; verschiedentlich wurde von medikamentösen Therapien gesprochen, indes auch diese verworfen, da der Beschwerdeführer mit gehäuften Nebenwirkungen reagiere und zudem diese auch ablehnte (vgl. Suva-act. [10.1] 25-2/3; 43; 90-2/2); mit den entsprechenden Therapien konnten keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden bzw. zeigten diese keine anhaltende Wirkung. Anderseits gilt es zu berücksichtigen, dass eine Physio-/ Trainingstherapie rechtsprechungsgemäss unbeachtlich zu bleiben hat, selbst wenn sie möglicherweise zu einer Verbesserung führt (vgl. Urteil BGer 8C_736/2017 vom 28.8.2018 Erw. 4.1 m.H.a. Urteil BGer 8C_39/2018 vom 11.7.2018 Erw. 5.1). Die von der Rehaklinik Bellikon empfohlene multimodale stationäre Rehabilitation sowie regelmässige Heimübungen mit Nackenmobilisation, Stabilisierung und Kräftigung (vgl. Suva-act. [10.1] 58-3/10) lehnte der Beschwerdeführer ab (vgl. Suva-act. [10.1] 71-3/3). Schliesslich haben auch die verschiedenen ärztlichen Konsultationen keine wesentliche Verbesserung der physischen Beschwerdesituation gezeitigt. 4.3.4 Als ausgewiesen und unbestritten hat ferner zu gelten, dass das Unfallereignis vom 2. Juli 2016 eine psychisch vorbelastete Persönlichkeit traf (vgl. hierzu vorstehend Erw. 3.3.1). Bezüglich der psychischen Beschwerdesituation ergibt sich, dass Dr.med. E.________ in ihrem neurologischen Bericht vom 8. November 2016 darauf hingewiesen hatte, dass beim Beschwerdeführer eine Neigung zu einer Chronifizierung der Schmerzproblematik besteht (vgl. vorstehend Erw. 2.5). Mit ambulantem Assessment vom 12. April 2017 empfahlen die Spitalfachärzte der Rehaklinik Bellikon u.a. eine psychologische Betreuung mit
20 Gesprächstherapie; sie schlussfolgerten, der Beschwerdeführer leide an einer eingeschränkten Selbstwahrnehmung und dadurch an einer mangelnden Einsicht zur aktiven Behandlung des Schmerzes (vgl. vorstehend Erw. 2.8). Bei gleichbleibender Diagnose stellte Dr.med. E.________ zudem mit Bericht vom 23. November 2017 eine starke Neigung zur Somatisierung fest; auch ergab sich der Verdacht einer Aggravation. Sie hält explizit fest, eine psychiatrische Anbindung könne in Erwägung gezogen werden (vgl. vorstehend Erw. 2.11). Diese ärztlichen Berichte, auf welche sich Dr.med. J.________ in seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 7. Februar 2018 bezieht, geben Hinweise auf eine bestehende psychische Problematik bzw. psychiatrische Beeinträchtigung bzw., dass das Ereignis vom 2. Juli 2016 bereits vorhandene psychische Probleme verstärkt bzw. akzentuiert haben könnte. Indes liegen diesbezüglich weder eindeutige psychiatrische Diagnosen vor, noch ist diesen Berichten klar und unmissverständlich zu entnehmen, ob von einer psychiatrischen Behandlung nicht noch eine namhafte Besserung des nach einem Schleudertrauma erlittenen typischen, gemischt somatisch-psychischen Beschwerdebildes erwartet werden kann. 4.3.5 Es ergibt sich somit zwar, dass der Beschwerdeführer während rund 1.5 Jahren seit dem Unfallereignis vom 2. Juli 2016 und bei fortwährender 100%-iger Arbeitsunfähigkeit in ärztlicher Behandlung war, ohne dass die entsprechenden Therapien erfolgreich gewesen wären oder sich eine entsprechende Besserung der physischen Beschwerdesituation eingestellt hätte. Dem vermag der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Hinweis auf die lediglich allgemein gehaltene Einschätzung von Dr.med. K.________, wonach seines Erachtens nach der Beschwerdeführer eine Besserung durch adäquate Behandlung erfahren könne, nichts entgegenzusetzen; dies zumal damit auch - abgesehen von einer auf die Detonisierung der Muskelgruppen konzentrierte Behandlung und gegebenenfalls einer Infiltration der Muskulatur im Bereich der Triggerpunkte - keine konkreten Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden (vgl. Beschwerde vom 25.9.2019 S. 8 Ziff. 9 i.V.m. Bf-act. 9). Indes lässt sich den vorliegenden medizinischen Akten nicht klar und unmissverständlich entnehmen, ob im Hinblick auf eine gesamtheitliche Betrachtung des beschwerdeführerischen Gesundheitszustandes - d.h. auch in psychiatrischer Hinsicht - von einer entsprechenden ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder nicht, weshalb dies vorliegend denn auch nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Dabei gilt es zu beachten, dass die Vorinstanz erst dann zu einem Fallabschluss berechtigt ist, wenn im Gesamtkomplex des Schleudertrauma-Beschwerdebildes mit physischen und psychischen Komponenten von keiner realistischen Möglichkeit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Fortsetzung einer ge-
21 samtheitlichen Behandlung mehr ausgegangen werden kann (vgl. vorstehend Erw. 4.3.1; vgl. hierzu Urteil BGer 8C_493/2018 vom 12.9.2018 Erw. 4). Obwohl eine psychische Vorbelastung bekannt war, eine psychiatrische (Mit-)Behandlung verschiedentlich angesprochen wurde und die Rechtsprechung gemäss Schleudertraumapraxis eine frühzeitige interdisziplinäre Abklärung auch der psychiatrischen Problematik verlangt (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.3 ff.), hat es die Vorinstanz im ganzen Verfahren unterlassen, eine umfassende, die Psychiatrie miteinschliessende Expertise einzuholen. Die Vorinstanz lehnt eine psychiatrische Begutachtung ab, da diese sich nur zur natürlichen Kausalität äussern könnte, was bei ohnehin fehlender Adäquanz nicht relevant sei. Sie verkennt dabei, dass die Adäquanz erst bei Fallabschluss zu prüfen ist und der Fall erst abgeschlossen werden kann, wenn keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. Dies ist bei Anwendung der Schleudertraumapraxis gesamtheitlich zu beurteilen, mithin stellt sich die Frage einer namhaften Besserung auch aus psychiatrischer Sicht. Soweit Dr.med. J.________ eine namhafte Besserung ausschliesst, äussert er sich einzig zu den somatischen Beschwerden, was dem typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebild ungenügend Rechnung trägt. 4.3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass - mangels Vorliegen einer Stellungnahme einer medizinischen Fachperson bezüglich der realistischen Möglichkeit einer namhaften Besserung der psychiatrischen Komponente - soweit diese Unfallkausal ist - durch die Fortsetzung einer entsprechenden ärztlichen Behandlung - das Verwaltungsgericht die Angelegenheit nicht als spruchreif erachtet, weshalb es den angefochtenen Einspracheentscheid der Suva vom 5. September 2019 aufhebt. Die Sache ist an die Suva zurückzuweisen, damit die Frage des Fallabschlusses resp. der Möglichkeit einer namhaften Besserung unter Einbezug einer psychiatrischen und neuropsychiatrischen Fachexpertise neu beurteilt und darüber entschieden wird (vgl. hierzu vorstehend Erw. 1.5.4). 5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt aber zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich
22 ist (vgl. BGE 139 V 99 Erw. 1.1; BGE 137 V 210 Erw. 4.4.1 ff.; Urteil BGer 9C_463/2019 vom 25.9.2019 Erw. 2.1; Furrer, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung; SZS 2019 S. 4; Slavik, Gerichtliche Qualitätssicherung medizinischer Gutachten, JaSo 2018, S. 172). 5.2 Im Wesentlichen gilt es vorliegend durch den Gutachter zu klären, ob bei den vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden von einer realistischen Möglichkeit einer namhaften Besserung durch die Fortsetzung einer ärztlichen bzw. psychiatrischen Behandlung ausgegangen werden kann. Diese Frage blieb indes vollständig ungeklärt bzw. war nie Gegenstand einer medizinisch-theoretischen Beurteilung, was schliesslich eine Rückweisung an die Vorinstanz auch deshalb rechtfertigt, da der Beschwerdeführer eine entsprechende Rückweisung verlangt. 5.3 Mithin gilt es die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im oberwähnten Sinne die entsprechenden psychiatrischen und neuropsychiatrischen Abklärungen trifft und alsdann erst die vorliegend offengelassene Frage, ob eine realistische Möglichkeit einer namhaften Besserung der psychischen Beschwerden durch die Fortsetzung einer ärztlichen bzw. psychiatrischen Behandlung besteht, beurteilen kann. 6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Frage der Zusprechung einer Parteientschädigung als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei, unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. Urteile BGer 8C_520/2014 vom 29.10.2014 Erw. 6 und 8C_604/2013 vom 28.12.2014 Erw. 6, je m.H. u.a. auf BGE 132 V 215 Erw. 6.1; VGE I 2014 62 vom 31.10.2014 Erw. 6.1; VGE I 2013 41 vom 7.8.2013 Erw. 3.1). 6.3 Nachdem der beanwaltete Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflicht-
23 gemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 5. September 2019 sowie die Verfügung vom 14. Februar 2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durchführung eines versicherungsexternen Gutachtens sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu leisten. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. März 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. März 2020