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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.09.2019 I 2019 61

11. September 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·826 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (2. Rechtsgang: Kosten- und Entschädigungsfolge im Verfahren I 2018 82) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 61 Entscheid vom 11. September 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, handelnd durch B.________ und C.________, und diese vertreten durch D.________ GmbH sowie Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (2. Rechtsgang: Kosten- und Entschädigungsfolge im Verfahren I 2018 82)

2 Sachverhalt: A. Am 11. Juli 2018 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ (geb. ________2013) vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit und ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit habe, derweil die Voraussetzungen für die Zusprechung eines Intensivpflegezuschlags als nicht erfüllt betrachtet wurden. B. Eine gegen diese Verfügung vom 11. Juli 2018 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2018 82 vom 14. März 2019 abgewiesen. C. Dagegen liessen die Eltern von A.________ beim Bundesgericht Beschwerde erheben, welches mit Urteil 9C_282/2019 vom 31. Juli 2019 zu folgendem Entscheidergebnis gelangte: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2019 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Juli 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-- zu entschädigen. 4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Entsprechend dem letztinstanzlichen Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten, welche in Beachtung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) wie im Verfahren I 2018 82 auf Fr. 500.-- festzusetzen sind, der Vorinstanz aufzuerlegen, welche diesen Betrag dem Gericht zu bezahlen hat. 2.1 Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht (Verwaltungsgericht) festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

3 Prozesses bemessen. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt nach kantonalem Recht, wobei massgeblich vor allem der gebotene Zeitaufwand des Anwalts ist (T. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3.A., N. 68 ff. S. 499 f.; VGE I 2010 124 vom 29.7.2010 Erw. 2.1). 2.2 Bei der Festsetzung der Parteientschädigung ist namentlich auch der Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) zu beachten, der für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. In diesem Rahmen ist die Vergütung gemäss § 2 GebTRA nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen. 2.3 In Beachtung der vorerwähnten Bemessungsgrundsätze ist die dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 2'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, wie dies analog bei der Zusprechung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausgeführt wurde, womit es sich erübrigt, für das kantonale Beschwerdeverfahren I 2018 82 eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege zu entrichten. Nachdem im Anschluss an den Versand des erwähnten VGE I 2018 82 vom 14. März 2019 dem Rechtsvertreter bereits ein Honorar von Fr. 2'400.-- (als unentgeltlicher Rechtsbeistand) von Seiten des Gerichts ausbezahlt wurde, verhält es sich so, dass die IV-Stelle die nach Massgabe des bundesgerichtlichen Verfahrensausgangs für das kantonale Verfahren geschuldete Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- dem Gericht zu erstatten hat.

4 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- im Verfahren I 2018 82 werden der IV-Stelle auferlegt, welche diesen Betrag dem Gericht innert 30 Tagen zu bezahlen hat. 2. Dem beanwalteten Beschwerdeführer wird für das Verfahren I 2018 82 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen. Nachdem dem Rechtsvertreter (als damaliger unentgeltlicher Rechtsbeistand) dieser Betrag bereits vom Gericht ausbezahlt wurde, hat die IV-Stelle dem Gericht innert 30 Tagen Fr. 2'400.-zu bezahlen. 3. Für dieses Verfahren I 2019 61 werden keine Kosten erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 11. September 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 1. Oktober 2019

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