Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 33 Entscheid vom 8. August 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern B.________, welche von der KESB Ausserschwyz als Beistand für die Tochter nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB eingesetzt wurden, ________, letztere vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Assistenzbeitrag)
2 Sachverhalt: A. Am 8. August 2000 ging bei der IV-Stelle Zürich eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für A.________ (geb. ________2000) ein. Mit Verfügung vom 18. September 2000 sprach die IV-Stelle Zürich (SVA Kt. Zürich) für 5 Jahre (bis 31.7.2005) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) zu (vgl. IV-act. 5). Mit Verfügung vom 14. März 2001 gewährte die IV-Stelle Zürich medizinische Leistungen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 274 (angeborener Verschluss oder angeborene Verengung von Magen, Darm, Mastdarm und After) für 10 Jahre (bis 31.08.2010, vgl. IV-act. 9). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 erteilte die IV-Stelle Zürich Kostengutsprache für heilpädagogische Früherziehung (bis zum Eintritt in den Kindergarten, IV-act. 12). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 verlängerte die IV-Stelle Zürich den Anspruch auf heilpädagogische Früherziehung bis zum 31. Juli 2007 (IV-act. 18). Am 25. Oktober 2005 lehnte es die IV-Stelle Zürich ab, die Kosten für Ergotherapie zu übernehmen (IV-act. 19). B. Nach einem Umzug in den Kanton Schwyz ging bei der IV-Stelle Schwyz am 13. April 2007 eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für A.________ ein (IV-act. 32). Nach Prüfung der Unterlagen gelangte der RAD- Arzt Dr.med. F.________ am 7. Mai 2007 zur Erkenntnis, dass bei A.________ eine Störung aus dem autistischen Formenkreis (ICD10 F84.1) vorliegt (IV-act. 37). Die IV-Stelle Schwyz teilte am 11. Mai 2007 mit, dass die Kosten für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 401 bis zum 30. Mai 2011 übernommen werden (IV-act. 39). C. Am 21. September 2007 verfügte die IV-Stelle Schwyz, dass ab 1. April 2006 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades bestehe; zudem werde bei Aufenthalt zu Hause ab 1. April 2006 ein Intensivpflegezuschlag gewährt (IV-act. 45). Am 17. März 2009 verlängerte die IV-Stelle Schwyz die Kostenübernahme für Ergotherapie für ein weiteres Jahr (IV-act. 52). Am 16. Oktober 2009 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, dass die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 207 (angeborene Bildung überzähliger Zähne) übernommen werden, derweil eine Kostenübernahme für antroposophische Medizin/ Homöopathie/ Neuraltherapie/ Phytotherapie abgelehnt wurde (IV-act. 61). Mit Mitteilung vom 22. April 2010 wurden die Kosten für Ergotherapie bis zum 12. März 2011 übernommen (IV-act. 65). Am 24. August 2010 erteilte die IV-Stelle Schwyz Kostengutsprache für ein Kommunikationsgerät (IVact. 72). Mit Mitteilung vom 24. bzw. 25. Februar 2011 verlängerte die IV-Stelle
3 Schwyz die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen und für Ergotherapie im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 401 bzw. ab 1. Juni 2011 Geburtsgebrechen Ziff. 405 (IV-act. 83 und 84). D. Mit Verfügung vom 18. März 2015 anerkannte die IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. Januar 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'097.35 bzw. jährlich maximal Fr. 45'070.85 (IV-act. 111). Gemäss Mitteilung vom 6. Juli 2015 wurde die Kostengutsprache für Ergotherapie verlängert (bis 31.5.2016, vgl. IV-act. 119). Nach einer Überprüfung bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. März 2016 einen unveränderten Anspruch auf den Assistenzbeitrag (IV-act. 126). Am 10. November 2016 verlängerte die IV-Stelle Schwyz die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (inkl. Ergotherapie, vgl. IV-act. 141). Am 1. März 2017 übernahm sie die Kosten für Inkontinenzprodukte (IV-act. 148). Am 30. Mai 2017 erteilte sie Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 387 (angeborene Epilepsie, rückwirkend ab 1. März 2016, IV-act. 155). Diese Kostengutsprache wurde am 4. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2020 verlängert (IV-act. 158). E. Am 19. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle Schwyz, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden auf monatlich durchschnittlich Fr. 5'507.45 bzw. jährlich maximal Fr. 60'581.95 erhöht werde (IV-act. 166). Am 8. Mai 2018 anerkannte die IV-Stelle Schwyz einen Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (IV-act. 170). Mit Verfügung vom 6. September 2018 wurde A.________ mit Wirkung ab 1. August 2018 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) zugesprochen (IV-act. 189 bis 191). Mit Vorbescheid vom 20. September 2018 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. August 2018 einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu gewähren (IV-act. 194). Dieser Vorbescheid wurde mit Verfügung vom 6. November 2018 umgesetzt (IV-act. 202). F. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 angekündigt, den bisher gewährten Assistenzbeitrag unverändert zu bestätigen (IV-act. 197). Dagegen liessen die Eltern bzw. Beistände von A.________ am 8. November 2018 Einwände erheben (IV-act. 205), welche mit Eingabe vom 5. Februar 2019 innert mehrfach verlängerter Frist noch ergänzt wurden (IV-act. 217). Mit Mitteilung vom 16. November 2018 hatte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Ergotherapie verlängert (IV-act. 209).
4 G. Mit Verfügung vom 27. März 2019 bestätigte die IV-Stelle einen unveränderten Anspruch auf den Assistenzbeitrag u.a. mit den folgenden Ausführungen (IV-act. 219-1f./6): Die Abklärung hat folglich ergeben, dass A.________ weiterhin Anspruch auf einen Assistenzbeitrag im Rahmen der Besitzstandgarantie hat. Dem Antrag auf Erhöhung des Assistenzbeitrages unter Berücksichtigung der Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt kann nicht Folge geleistet werden, weil es sich hier nicht um eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt handelt, sondern vielmehr um einen Soziallohn, der ausgerichtet wird. Auch kann die Art und das Ausmass der Hilfe nicht im Rahmen der Sonderqualifikation B, sondern maximal unter der Standardqualifikation angesehen werden. Mit Schreiben vom 6.2.2019 macht der Rechtsvertreter der Versicherten Einwand gegen den Vorbescheid vom 8. Oktober 2018. Er begründet den Einwand wie folgt: Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt: • Die Arbeitstätigkeit der Versicherten sei frei gewählt und nicht subventioniert, so dass diese Tätigkeit dem regulären Arbeitsmarkt entspreche; Freiheit der Wahl der Wohn- und Betreuungsform, zwingender Einsatz von Fachkräften: • Der Versicherten sei eine vollständige Integration mit wirksam individuell angepassten Unterstützungsmassnahmen in einem selbstgewählten Umfeld zu gewähren. • Die Kosten dieser individualisierten Lösung sei vollumfänglich zu erstatten. Der Ansatz von Fr. 32.90/Stunde sei nicht marktgerecht. Die Versicherte benötige eine fachgerechte Betreuung. • Die im Assistenzbeitrag bezahlte Betreuung sei nur für elf Monate ausgelegt, weil angenommen werde, einen Monat könnten die Eltern zum Kind schauen. • Die Kosten von Fr. 160'000 sollen im Verbund von Assistenzbeitrag und Ergänzungsleistungen auf jeden Fall vollumfänglich gedeckt sein. Stellungnahme Grundsätzlich wird am Vorbescheid festgehalten, wonach die Versicherte Anspruch im bisherigen Rahmen aufgrund der Besitzstandgarantie hat. Den oben erwähnten Anträgen kann nicht gefolgt werden, da die IV-Stelle sich auf die Weisungen KSAB des BSV stützt. Sollten der Assistenzbeitrag und die Hilflosenentschädigung für die Betreuung der Versicherten nicht ausreichen, kann ein Gesuch zur Deckung der Betreuungskosten an die Abteilung Ergänzungsleistungen eingereicht werden. (…) H. Gegen diese Verfügung reichte der Rechtsvertreter von A.________ (in Anbetracht des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 13. Mai 2019 (Montag) beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2019 der Beschwerdeführerin ein Assistenzbeitrag auszurichten, der unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt, unter
5 Berücksichtigung eines marktgerechten Stundenansatzes für eine fachgerechte Betreuung von in jedem Fall über CHF 32.90 und unter Berücksichtigung einer fachgerechten Betreuung über eine Dauer von 12 Monaten pro Jahr einen jährlichen Betrag von CHF 160'000 nicht unterschreitet. 2. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2019 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen für zusätzliche Sachabklärungen und den Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägung des Verwaltungsgerichts. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dazu äusserte sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 8. Juli 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitgegenstand bildet der aktuelle, jeweils pro Jahr geltende Assistenzbeitrag für die Beschwerdeführerin. Die Parteien sind sich einig, dass ein solcher Anspruch besteht. Streitig und anschliessend zu prüfen ist die Höhe dieses Assistenzbeitrages. 2.1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG). 2.2 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG (Art. 42sexies Abs. 1 IVG). 2.3 Nach Art. 42sexies Abs. 4 IVG legt der Bundesrat u.a. die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden fest, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird (lit. a), sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit und im Rahmen des Assistenzbeitrags (lit. b). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat u.a. in Art. 39c IVV (Bereiche, in welchen Hilfebedarf anerkannt werden kann), in
6 Art. 39e Abs. 2 IVV (monatliche Höchstansätze für Hilfeleistungen), in Art. 39f IVV (Höhe des Assistenzbeitrages) sowie in Art. 39g IVV (Berechnung des Assistenzbeitrages) Gebrauch gemacht. 2.4 Gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 33.20 pro Stunde. Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. e IVV (Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit), Art. 39c lit. f (berufliche Aus- und Weiterbildung) oder Art. 39c lit. g IVV (Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt) über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag Fr. 49.80 pro Stunde (Art. 39f Abs. 2 IVV). 2.5 Nach Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV beträgt der jährliche Assistenzbeitrag das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn die versicherte Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt und die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht. 3.1 Was die Kritik in der vorliegenden Beschwerde an der zuletzt angeführten Regelung von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV anbelangt, wonach bei Versicherten, welche beispielsweise mit Angehörigen (Eltern) zusammenleben, nur das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat (statt das Zwölffache nach Art. 39g Abs. 1 IVV) angerechnet werde, ist auf das die Vorinstanz betreffende Urteil des Bundesgerichts 9C_715/2014 vom 23.6.2015 (publ. in BGE 141 V 642ff.) zu verweisen. In diesem Urteil befasste sich das Bundesgericht ausdrücklich mit dieser Thematik und hielt dazu sinngemäss fest, die Regelung des Verordnungsgebers lasse sich insoweit und so lange nicht beanstanden, als eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar sei. Dies treffe dann nicht zu, wenn ein betroffener Angehöriger zwar Anspruch auf Hilflosenentschädigung hätte, diesen aber nicht geltend mache. Sodann entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Leistungsfähigkeit betagter Menschen mit zunehmendem Alter abnehme und manche von ihnen, auch wenn sie nicht hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG seien, bereits mit der Selbstsorge an die Grenzen ihrer Belastbarkeit stossen würden. Auch in solchen Fällen sei es angezeigt, die objektive Möglichkeit und Zumutbarkeit der schadenmindernden Mithilfe zu überprüfen (vgl. BGE 141 V 649 Erw. 4.3.3). 3.2 Solche vom Bundesgericht angesprochenen Umstände werden vor Gericht nicht vorgebracht. Namentlich wird nicht substantiiert geltend gemacht, dass die Gesundheit der Eltern angeschlagen sei, oder dass die Eltern (analog zum zit.
7 BGE, wonach die Eltern Jahrgang 1930 bzw. 1933 aufwiesen) altersbedingt weniger belastbar seien (die Mutter der Versicherten mit Jahrgang 1964 ist 55jährig, derweil der Vater der Versicherten den Jahrgang 1957 aufweist, siehe IVact. 32). Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass die vom Verordnungsgeber in Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV zugrunde gelegte Mithilfe von (gesundheitlich nicht beeinträchtigten) Familienmitgliedern unzumutbar sei. Der Umstand, wonach der Verordnungsgeber u.a. die nach den Umständen zumutbare Mithilfe von gesunden Eltern schematisch mit dem Elffachen (statt Zwölffachem) des Assistenzbeitrags pro Monat anrechnet, ist entgegen der Argumentation der Eltern der Versicherten nicht als relevante Verletzung von Art. 8 BV zu qualifizieren. Anzufügen ist, dass sich das Bundesgericht unlängst im Urteil 9C_354/2019 vom 1. Juli 2019 nochmals mit der Regelung von Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV befasst und daran festgehalten hat, dass durch diese schematische Herabsetzung des Anspruchs, bezogen auf ein Jahr, im Umfang von einem Zwölftel eine Anrechnung der "Pflicht zur grundsätzlichen Mithilfe von Angehörigen bei der Betreuung und Pflege von Versicherten in standardisierter Form" erfolge, es sei denn eine solche Hilfestellung sei im Einzelfall objektiv unmöglich oder unzumutbar (was im konkreten Fall weder geltend gemacht wird, noch nachgewiesen ist). In Anbetracht dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht hier kein Anlass, von der vorinstanzlichen Berechnung nach Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV abzuweichen. 4.1 Eine weitere Rüge betrifft die Höhe des zu vergütenden Stundenansatzes. Während die Vorinstanz den Stundenansatz von Fr. 33.20 gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV angerechnet hat, machen die Eltern der Versicherten sinngemäss geltend, dass dieser Stundenansatz nicht markgerecht und viel zu tief sei. Die (in Art. 39f Abs. 2 IVV enthaltene) Beschränkung des höheren Stundenansatzes von Fr. 49.80 auf die Fälle von Art. 39c lit. e bis g IVV verletze sowohl Art. 8 BV, als auch die entsprechenden Bestimmungen (Art. 8 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 1) der UN-Behindertenrechtekonvention (BehiK). 4.2 Dieser Kritik sind die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz in Ziffer 5 der Vernehmlassung entgegenzuhalten. Darnach muss (unter Hinweis auf das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz. 4057) der in Stunden abgeklärte Hilfebedarf an direkter Hilfe für den Bereich Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt niedriger sein als die effektive Arbeitsleistung der versicherten Person, ansonsten der Hilfebedarf für den Assistenzbeitrag nicht berücksichtigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich Verwaltungsweisungen an sich nur an die Durchführungsstellen richten und für die Sozialversicherungsgerichte nicht verbindlich sind. Indes
8 ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere dann nicht von Kreisschreiben ohne triftigen Grund abzuweichen, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und - wie hier - eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2018 vom 28.5.2019 Erw. 4.2.1). Es ist aktenmässig erstellt, dass die Versicherte eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) und eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bezieht. Nachdem die Versicherte in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, nicht aktiv kommunizieren kann (IV-act. 123-4/75), ein dauernder Pflege- und persönlicher Überwachungsbedarf besteht (IV-act. 193-5/6) und die in den Akten erwähnte Beschäftigung der Versicherten mit Brotbacken einer ständigen Überwachung der Arbeitsschritte bedarf (vgl. IV-act. 193-2/6), kann im Einklang mit der vorinstanzlichen Argumentation hier nicht von einer relevanten Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 39c lit. g IVV gesprochen werden. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht auch den Arztbericht vom 6. November 2017 hervorgehoben, in welchem die Mutter der Versicherten selber bescheinigte, dass die Versicherte seit Geburt vollständig auf Begleitung und Unterstützung angewiesen ist in nahezu sämtlichen Belangen des Lebens, zudem ein normaler Schulbesuch und eine normale Berufsausbildung bzw. praktische Ausbildung unmöglich sind (vgl. IV-act. 177-1/3, Ziff. 1.2). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass im geltend gemachten Bereich von Art. 39c lit. g IVV kein Hilfebedarf anerkannt werden kann, da keine Tätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt vorliegt. Daran vermögen die Einwände in der Beschwerde nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich das Argument, dass die aktuelle Beschäftigung der Versicherten (offenbar mit Brotbacken) nicht subventioniert werde. Abgesehen davon wurde vor Gericht nicht substantiiert dargelegt, dass mit dieser Beschäftigung ein regelmässiges Einkommen generiert werde, welches die objektiv anfallenden Kosten übersteige und insofern auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt auch nachgefragt werde. Ferner hat das Bundesgericht in BGE 141 V 646 (Erw. 3.3) ausdrücklich festgehalten, dass die Höhe des Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag nach Art. 39f Abs. 1 IVV gesetzeskonform ist. 5. Nicht zu hören sind auch die weiteren Einwände in der Beschwerde. Soweit die Eltern der Versicherten sich darauf berufen, dass sinngemäss eine Betreuung im institutionellen Rahmen wesentlich teurer zu stehen käme, kann daraus grundsätzlich kein Anspruch auf einen höheren Assistenzbeitrag hergeleitet wer-
9 den. Der sinngemässen Rüge, wonach die Vorinstanz die Berechnung des Assistenzbeitrags nicht verfassungskonform angewendet habe, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 9C_757/2013 vom 15. April 2014 entgegenzuhalten, dass der klare Rechtssinn einer bundesgesetzlichen Norm nicht durch eine verfassungs- oder konventionskonforme Auslegung beiseite geschoben werden kann. Abgesehen davon hat der Bundesgesetzgeber bei der Einführung des Assistenzbeitrages einen kostenneutralen Umbau des Leistungssystems im Bereich der IV-Hilflosenentschädigung anvisiert. Gleichzeitig mit der Einführung des Assistenzbeitrags wurden deshalb die Ansätze der Hilflosenentschädigung im Heim halbiert (Art. 42ter Abs. 2 IVG, vgl. zit. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2013 Erw. 5). Soweit der Bundesgesetzgeber für Betreuungen in und ausserhalb einer Einrichtung unterschiedliche Leistungs- bzw. Abgeltungsszenarien geschaffen hat, welche sich wie im konkreten Fall als vertretbar erweisen, sind solche Differenzierungen regelmässig vom Richter zu beachten. Mit anderen Worten ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (und nicht des Gerichts), gegebenenfalls andere (bzw. grosszügigere) Leistungen einzuführen. Analoges gilt auch für die Vorbringen in der Beschwerde zur nachträglichen Deckung von Mehrkosten durch (allfällige) Ergänzungsleistungen. Ein von den Eltern der Versicherten gewünschter Systemwechsel wäre ebenfalls vom Gesetzgeber (und nicht vom Richter) einzuführen. 6. Aus den dargelegten Gründen ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keinen höheren Assistenzbeitrag zugesprochen hat. Abschliessend drängen sich noch folgende Bemerkungen auf. Es ist nicht zu übersehen, dass im konkreten Fall den Eltern mit einer privaten Betreuung der Versicherten ein immenser Aufwand zukommt, welcher wesentlich geringer ausfiele, wenn sie die Versicherte in einem entsprechenden Heim betreuen liessen. Es ist daher verständlich, dass sie sich mit der vorliegenden Beschwerde um eine höhere finanzielle Abgeltung bemühen. Allerdings trifft die Vorinstanz kein Vorwurf, wenn sie sich an die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber festgelegte Regelung gehalten hat. Wie bereits erwähnt fällt der in der Beschwerde anvisierte Umbau der aktuell geltenden Assistenzbeitragsregelung in den Aufgabenbereich des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers.
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 8. August 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. August 2019