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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.07.2019 I 2019 23

16. Juli 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,840 Wörter·~24 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 23 Entscheid vom 16. Juli 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ hat nach der Primar- und Sekundarschule in C.________ eine Ausbildung als Hochbauzeichnerin (mit BM) sowie eine 4-jährige Ausbildung als Innenarchitektin absolviert. Sie ist Mutter von zwei Söhnen (________). Von ihrem Ehemann (________) hat sie sich nach eigenen Angaben anfangs 2017 getrennt. B. Am 13. Dezember 2016 ging bei der IV-Stelle Schwyz eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit einem am 19. Juli 2016 erlittenen Hirninfarkt (maligner Mediainsult linkshemisphärisch) begründet. C. Nach verschiedenen Abklärungen, welche u.a. eine Abklärung der Hilflosigkeit vom 30. Januar 2018 (IV-act. 48) sowie ein polydisziplinäres Gutachten des D.________ vom 10. Juli 2018 (IV-act. 42) umfassen, gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2018 mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (IV-act. 53). D. Am 28. August 2018 erfolgte eine Haushaltabklärung, welche in einem Bericht vom 2. Oktober 2018 erläutert wurde (IV-act. 56). In einem Vorbescheid vom 19. Oktober 2018 kündigte die IV-Stelle an, ab 1. Juli 2017 eine halbe IV-Rente sowie ab 1. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente zu gewähren (IV-act. 57). Dagegen liess A.________ am 15. November 2018 Einwände erheben (IV-act. 63). Mit Verfügungen vom 15. Februar 2019 sprach die IV-Stelle A.________ für den Zeitraum vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eine halbe IV-Rente (IV- Grad 55%) inkl. entsprechende Kinderrenten sowie für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente (inkl. entsprechende Kinderrenten) zu. Der höhere Rentenanspruch resultierte aufgrund einer Änderung der Berechnung bei teilerwerbstätigen Versicherten (gemischte Methode) per 1. Januar 2018. E. Gegen diese am 20. Februar 2019 eingegangenen Verfügungen liess A.________ rechtzeitig am 21. März 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Abänderung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 15.02.2019 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.07.2017 eine ganze IV-Rente zuzüglich Kinderrenten zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3 F. Mit Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG - Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, - Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, - Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, - und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Um den Invaliditätsgrad im Einzelfall festzulegen, werden in der Invalidenversicherung unterschiedliche Bemessungsmethoden verwendet. 1.2.1 Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs kommt grundsätzlich bei allen Vollerwerbstätigen zur Anwendung sowie bei Teilerwerbstätigen, welche daneben nicht auch noch in einem Aufgabenbereich tätig sind. Der Invaliditätsgrad wird hier durch die Gegenüberstellung der zumutbaren Erwerbseinkommen ohne und mit Gesundheitsschaden ermittelt (Ralph Leuenberger/ Gisella Mauro, Invalidenversicherung, Änderungen bei der gemischten Methode, in: Soziale Sicherheit/ CHSS 1/2018, S. 40f.). Hier bestimmt sich der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28a Abs.1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Es ist für diese Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ver-

4 bliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist hier die Invalidität auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Meyer/ Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A., Art. 28a N 27). Die Invalidität bemisst sich hier nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). 1.2.2 Die gemischte Methode betrifft Personen, die einem Teilerwerb nachgehen, d.h. nicht auf die im betreffenden Beruf übliche Arbeitszeit kommen, und zusätzlich noch in einem Aufgabenbereich beschäftigt sind. Der Invaliditätsgrad wird für die Erwerbstätigkeit (wie bereits erwähnt) nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelt, der Invaliditätsgrad für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG). Die spezifische Methode des Betätigungsvergleichs betrifft nach Art. 28a Abs. 2 IVG Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und sich in einem Aufgabenbereich wie dem Haushalt betätigen. Der Invaliditätsgrad wird bei einer Abklärung vor Ort durch die Gegenüberstellung der ohne und mit Gesundheitsschaden ausgeübten bzw. möglichen Tätigkeiten im Aufgabenbereich festgelegt (vgl. Leuenberger/ Mauro, a.a.O., S. 41). 1.2.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads werden bei der gemischten Methode der Erwerbsteil und der Aufgabenbereich zunächst separat betrachtet. Für den Erwerbsteil wird die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet (siehe vorne, Erw. 1.2.1). Dabei wird zunächst die Einkommenseinbusse berechnet, d.h. es wird das Einkommen, welches die versicherte Person zumutbarerweise mit dem Gesundheitsschaden noch erzielen kann (Invalideneinkommen) vom Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte (Valideneinkommen), abgezogen. Danach wird die Einbusse als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten ausgewiesen. Der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil wird mit dem Anteil der Erwerbstätigkeit (Pensum, welche von der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt würde) multipliziert, um den gewichteten Invaliditätsgrad zu erhalten. Die Invalidität in Bezug auf den Aufgabenbereich wird durch einen Betätigungsvergleich bestimmt. Die ermittelte Invalidität wird sodann mit dem Anteil der

5 Tätigkeit im Aufgabenbereich (als dem verbleibenden Pensum, wenn der Anteil der Erwerbstätigkeit von 100 abgezogen wird) multipliziert. Daraus ergibt sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich. Der gesamte Invaliditätsgrad ergibt sich letztlich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. Leuenberger/ Mauro, a.a.O., S. 41f.). 1.3.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter sind bei der Bemessung des IV-Grades auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand des Versicherten zu beurteilen. Der Arzt hat auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 Erw. 4). 1.3.2 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; 122 V 157 Erw. 1c). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialisten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist regelmässig volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 227 Erw. 1.3.4 mit Hinweis). 1.3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist mithin entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a). 1.4 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,

6 ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Rz. 153; Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2010 vom 19.7.2010 Erw. 3.2.3; BGE 134 I 140 Erw. 5.3). 2. Aus dem MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2018, an welchem Dr.med. E.________ (Medizinische Verantwortung), Dr.med. F.________ (Facharzt für Psychiatrie/ Psychotherapie und Neurologie), Dr.med. G.________ (Fachärztin für Allgem. Innere Medizin) sowie Dr.med. H.________ (Fachärztin für Allgem. Innere Medizin) mitwirkten, ist als massgebende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Status nach malignem Mediainfarkt links 07/2016 zu entnehmen (IV-act. 42-4/72). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnen die Gutachter: AA Psoriasis, aktuell squamöse Exantheme perimalleolär bds. (IV-act. 42-4/72 unten). Die funktionellen Auswirkungen der Befunde/ Diagnosen werden von den Gutachtern wie folgt zusammengefasst (IV-act. 42-5/72 oben): Die Versicherte ist im Wesentlichen durch die Sprachausdrucksstörung (expressiv) in ihren kommunikativen Fähigkeiten eingeschränkt, zusätzlich durch Störungen in der Merk- und Konzentrationsspanne, Verarbeitung komplexer Informationen, Belastbarkeit und Ermüdbarkeit und durch die Feinmotorikstörung der rechten Hand. Für die angestammte Tätigkeit als Innenarchitektin wurde die Versicherte als nicht mehr arbeitsfähig beurteilt. Demgegenüber wurde für leidensangepasste Tätigkeiten eine Restarbeitsfähigkeit von 20% veranschlagt (IV-act. 42-6/72). Zu konkreten Fragestellungen im Zusammenhang mit leidensangepassten Tätigkeiten nahmen die Gutachter wie folgt Stellung (IV-act. 42-27f./72): Welche Merkmale müsste eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit aufweisen? Die Versicherte könnte nur Tätigkeiten ausüben, bei denen sie kaum sprechen müsste. Keine zeitlich anspruchsvollen multi-disziplinären Prozesse und komplexe Teamarbeiten. Die gestalterischen und visuell-räumlich-konstruktiven Leistungen sind intakt und könnten genutzt werden. Geeignet wären umschriebene Arbeitsaufträge mit klaren schriftlichen Instruktionen und Handlungsanweisungen, die nach eigenem Tempo abzuarbeiten wären. Grössere Ansprüche an die Feinmotorik der rechten Hand können nicht gestellt werden. Welche maximale Präsenz wäre in einer solchen Tätigkeit möglich (in Stunden pro Tag)? 8.5 Stunden pro Tag. Besteht während dieser Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung in einer solchen Tätigkeit? Wenn ja, in welchem Umfang und warum?

7 Ja. Das Rendement beträgt maximal 20% (…) Liegt eine Situation vor, wo die versicherte Person zwar theoretisch über relevante arbeitsbezogene Ressourcen verfügt, diese aber aufgrund interaktioneller Schwierigkeiten (z.B. fehlende Sozialkompetenz) nicht an einem regulären Arbeitsplatz umsetzen kann? Interaktionelle Schwierigkeiten liegen insofern vor, als die Versicherte zu einer ausreichenden Kommunikation mit ihrer Umwelt nicht in der Lage ist. Die erheblich eingeschränkten Kompetenzen in diesem Bereich verhindern die Umsetzung von theoretisch vorhandenen arbeitsbezogenen Ressourcen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wurde im Gutachten als nicht möglich erachtet (IV-act. 42-28/72 Mitte). Dazu wurde zusammenfassend ausgeführt (IV-act. 42-28/72 in fine; siehe auch IV-act. 42-6/72, Ziff. 4.10 in fine): Allenfalls kann die Überlegung angestellt werden, der Versicherten die Möglichkeit eines geschützten Arbeitsplatzes anzubieten, an dem sie ihre theoretisch vorhandenen Fähigkeiten zum Einsatz bringt. Hierbei könnte in praxi eruiert werden, inwieweit trotz der gegebenen Kommunikationsstörung eine Anwendung dieser Fähigkeiten möglich ist und ob dies in diesem Rahmen ausbaufähig ist. 3. Im Rahmen der Haushaltabklärung wurde der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auf 60% veranschlagt (40% Haushaltanteil). Diese Aufteilung beruht auf der sinngemässen Argumentation der Versicherten, dass sie gerne in ihrem Beruf gearbeitet habe, ursprünglich, als das jüngste Kind noch klein war, zu 40% gearbeitet und in der Folge (als gesunde Mutter) geplant habe, das Arbeitspensum auf 60% zu erhöhen und die beiden Söhne entsprechend in einer Tagesstätte (Kinderkrippe) betreuen zu lassen (vgl. IV-act. 56-4/10 oben). Diese Argumentation erweist sich als nachvollziehbar und ist hier nicht in Frage zu stellen, zumal die Parteien ebenfalls vom gleichen Verhältnis zwischen Teilerwerbspensum (60%) und Haushaltpensum (40%) ausgehen (vgl. angefocht. Verfügung und Beschwerde, S. 7, Ziff. 6, Satz 2; siehe aber auch noch nachfolgend, Erw. 6.3). 4.1 Des Weiteren sind sich die Parteien einig, dass dem vorliegenden MEDAS- Gutachten vom 10. Juli 2018 uneingeschränkt Beweiswert zukommt, wie dies auch der konsultierte RAD-Arzt Dr.med. I.________ nach einer Prüfung des Gutachtens am 26. Juli 2018 ausdrücklich bestätigt hat (IV-act. 43-4f./5). Demnach beträgt die verbliebene Restarbeitsfähigkeit für angepasste Erwerbstätigkeiten gemäss MEDAS-Gutachten 20%. Hinsichtlich der Fragestellung, ob eine solche Arbeitsfähigkeit (von lediglich 20%) auf dem massgebenden Arbeitsmarkt verwertbar wäre, wird auf Erwägung 7 verwiesen.

8 4.2 Für den Haushaltbereich (40% des Gesamtpensums der Versicherten) ermittelte die Vorinstanz eine Einschränkung von 25%, was einen gewichteten IV- Grad von 10% ergibt (25 x 0.40; vgl. die Haushaltabklärung in: IV-act. 56). Auch dieses Zwischenergebnis wird in der vorliegenden Beschwerde (S. 8, Ziffer 7) ausdrücklich anerkannt. 5. Sodann ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Rentenleistungen hat. Streitig und zu prüfen ist namentlich: - die Höhe des Rentenanspruchs, - beim Einkommensvergleich die Höhe des Valideneinkommens (siehe nachfolgend Erwägung 6), - und beim Einkommensvergleich die Fragestellung, ob und inwieweit hinsichtlich des erwerblichen Anteils ein Invalideneinkommen anzurechnen ist (siehe nachfolgend Erwägung 7). 6.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was eine versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2018 vom 6.11.2018 Erw. 5.1.2 mit Verweis auf BGE 134 V 322 Erw. 4.1 S. 325; BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). 6.2 Die Vorinstanz veranschlagte in den Rentenverfügungen vom 15. Februar 2019 in einer ersten Berechnung ein Valideneinkommen von Fr. 43'761.-- (per 1.7.2017), welches sie aus den Tabellenlöhnen der LSE 2014 (Tabelle TA1, Frauen, Anforderungsprofil 3, Sektor 77-82 "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen", indexiert auf das Jahr 2016) herleitete. In einer weiteren Berechnung ging die Vorinstanz von der LSE 2016 aus (Tabelle TA1, Frauen Anforderungsprofil 3, Sektor 77-82 "sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen", auf 41.9 Wochenstunden hochgerechnet, 60% Pensum, indexiert auf das Jahr 2017: 2719/2709) und setzte das Valideneinkommen per 1.7.2017 für ein 60%-Pensum auf Fr. 44'117.05 fest.

9 Dazu ergänzte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 7 und 8) sinngemäss, - dass die Versicherte ab 2006 bei der Firma J.________ AG mit Sitz in K.________ in einem 80%-Pensum gearbeitet habe; - dass sie im Jahre 2011 dieses Pensum auf 20% reduzierte und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 16'200.-- erzielte (IV-act. 1-6/8 oben i.V.m. IV-act. 11); - dass sie zudem nach der Geburt des ersten Kindes (2012) zu 20% in der Firma ihres damaligen Ehemannes zu arbeiten begann und dabei jährlich Fr. 19'800.-verdiente (IV-act. 6 und 19-2/6); - dass noch vor dem Hirninfarkt vom 19. Juli 2016 die Versicherte die Anstellung bei der J.________ AG gekündigt hatte, um dafür das Pensum in der Firma ihres damaligen Ehemannes aufzustocken (und zwar auf 40%); - dass mithin die Versicherte auch im Gesundheitsfall nicht mehr für die J.________ AG tätig gewesen wäre, weshalb das dort erzielte Einkommen nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden könne; - dass zudem auch der Lohnansatz bei der Firma ihres damaligen Ehemannes für das vor der IV-Anmeldung entrichtete Pensum von 20% nicht auf 60% hochgerechnet werden dürfe, weil damals nur eine Aufstockung auf 40% vorgesehen gewesen sei; - und dass - nachdem das im Gesundheitsfall ab 1. Juli 2017 mutmasslich erzielte Einkommen nicht hinreichend klar bestimmbar sei - deswegen zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen sei. 6.3 Diese vorinstanzliche Argumentation erweist sich offenkundig als widersprüchlich, denn zum einen geht die Vorinstanz im Rahmen der gemischten Methode selber davon aus, dass die Versicherte im Gesundheitsfall eine Teilerwerbstätigkeit von 60% ausüben würde (vgl. oben, Erw. 3). Zum andern macht die Vorinstanz geltend, dass die Versicherte - ohne den Hirninfarkt vom 19. Juli 2016 - ihr Teilpensum als Innenarchitektin in der Firma ihres damaligen Ehemannes (nach Kündigung des Teilpensums von 20% als Innenarchitektin bei der J.________ AG) lediglich von 20% auf 40% aufgestockt hätte. Mit anderen Worten beruht die vorinstanzliche Herleitung des Valideneinkommens (per 1.7.2017) von Fr. 44'117.05 nach der LSE 2016 (bzw. von Fr. 43'761.-- nach der LSE 2014) auf der Annahme, dass die Versicherte im Gesundheitsfall weder bei der J.________ AG noch in der Firma ihres damaligen Ehemannes, sondern vielmehr in einer beliebigen Drittfirma nach den statistischen Durchschnittslöhnen gearbeitet hätte. Diese vorinstanzliche Argumentationskette vermag nicht zu überzeugen. Wenn schon die Vorinstanz im Rahmen der Haushaltabklärung vom 28. August 2018 die Sachdarstellung der Versicherten (überzeugend) akzeptiert hat, wonach die Versicherte im Gesundheitsfall (mithilfe von familienexternen Kinderbetreuungsangeboten) ihr Erwerbspensum auf 60% aufgestockt hätte, ist

10 es inkonsequent, bei der Herleitung des massgebenden Valideneinkommens die jahrelang ausgeübte Erwerbstätigkeit als Innenarchitektin und den dabei erzielten Lohnansatz als Innenarchitektin unberücksichtigt zu lassen. Bei der Firma J.________ AG, bei welcher die Versicherte insgesamt 10 Jahre arbeitete, verdiente sie zuletzt für ein 20%-Pensum monatlich Fr. 1'350.-- (x 12 = Fr. 16'200.--, siehe IV-act. 11-3/6), was bei einem Vollzeitpensum Fr. 81'000.-- (5x 16'200.--) entsprochen hätte. Demgegenüber betrug die Entlöhnung als Innenarchitektin (20%) in der Firma des damaligen Ehemannes Fr. 19'800.-- (vgl. IV-act. 6-3/4), was umgerechnet auf ein Vollzeitpensum einen Jahreslohn von Fr. 99'000.-- (5 x 19'800.--) ergeben hätte. Zieht man zusätzlich in Betracht, dass ohne den ehelichen Bezug die Entlöhnung (in der Firma des damaligen Ehemannes) möglicherweise etwas tiefer gewesen wäre, ist der Argumentation in der Beschwerde (S. 7, Ziff. 5) beizupflichten, wonach der hochgerechnete Jahresverdienst einer Innenarchitektin im Raum K.________ auf Fr. 90'000.-- (per 2017) zu veranschlagen ist, was notabene dem Durchschnitt der beiden oben hergeleiteten Jahreslöhne (von Fr. 81'000.-- bei der J.________ AG sowie von Fr. 99'000.-- bei der Firma des damaligen Ehemannes) entspricht. Für dieses Ergebnis spricht sodann auch der aus dem Lohnrechner von jobs.ch für Innenarchitekten im Raum K.________ ermittelte Medianwert von Fr. 90'000.-- (als mittlerer Jahreslohn brutto, vgl. Bf-act. 3). Zusammenfassend ist das massgebende Valideneinkommen auf Fr. 90'000.-- (100%-Pensum) bzw. Fr. 54'000.-- (60%-Pensum) festzulegen. 7.1.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_401/2018 vom 6.11.2018 Erw. 5.1.3 mit Hinweisen). 7.1.2 Praxisgemäss kann vom Invalideneinkommen, das anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelt wird, unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter

11 Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (vgl. statt vieler BGE 142 V 178 Erw. 1.3 S. 181) Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug maximal 25% betragen darf (vgl. zit. Urteil 9C_401/2018 vom 6.11.2018 Erw. 5.1.3 mit Hinweisen). 7.2.1 Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit umso eingehender abzuklären und nachzuweisen, je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6.7.2017 Erw. 2.2.1 mit Hinweis). Unverwertbarkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG) praktisch nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erschiene (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23.10.2018 Erw. 4.1 mit Verweis u.a. auf BGE 138 V 457 Erw. 3.1 S. 459f.). 7.2.2 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 Erw. 4b S. 276). Das gilt sowohl hinsichtlich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 Erw. 5.1 mit Hinweis; ZAK 1991 S. 318, I 350/89 Erw. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 Erw. 5.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29.08.2007 Erw. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden

12 einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23.10.2018 Erw. 4.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3.1.2018 Erw. 7.2.1). 7.2.3 Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. zit. Urteil 8C_458/2018 vom 23.10.2018 Erw. 4.3 mit Verweis auf SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen). 7.3 Wie bereits oben in Erwägung 2 (i.V.m. IV-act. 42-5/72 oben; siehe auch IV-act. 42-27/72 Mitte) ausgeführt wurde, haben die Gutachter hinsichtlich zumutbarer Erwerbsarbeiten festgehalten, dass nur Tätigkeiten in Frage kommen, - bei welchen die Versicherte kaum sprechen muss; - bei welchen keine zeitlich anspruchsvollen multi-disziplinären Prozesse und keine komplexen Teamarbeiten anfallen; - bei welchen keine grösseren Ansprüche an die Feinmotorik der rechten Hand gestellt werden. Diesbezüglich haben die Gutachter - nachdem die gestalterischen und visuellräumlich-konstruktiven Leistungen noch als intakt beurteilt werden - an Arbeitsaufträge gedacht, welche mit klaren schriftlichen Instruktionen und Handlungsanweisungen nach eigenem Tempo abgearbeitet werden können (vgl. IV-act. 42- 27/72 Mitte). Hinzu kommt aber auch noch, dass sie mit dem Auto mobil ist (vgl. IV-act. 48-3/6, Ziff. 2.6; siehe auch IV-act. 56-7/10 oben), womit für sie beispielsweise ein Pensum in der Frühzustellung von Zeitungen (oder Zustellung von Reklameunterlagen) in einem bestimmten Rayon in Frage käme. Eine solche Tätigkeit bedarf keiner täglichen Kommunikation und erscheint ohne weiteres für eine mobile 40-jährige Person als zumutbar; sodann ist es gerichtsnotorisch, dass bei solchen Zustell-Diensten kleinere Pensen angeboten werden. Nachdem gemäss den Ergebnissen der Haushaltabklärung im Bereich "Ernährung" (abgesehen von einem etwas grösseren Zeitbedarf) keine Einschränkung angerechnet wurde (vgl. IV-act. 56-7/10 Ziff. 6.1), verhält es sich so, dass der Versicherten auch Hilfsarbeiten im Küchenbereich von Gastgewerbebetrieben möglich und zumutbar wären, namentlich beispielsweise im Bereich Abwaschen (bestücken der Abwaschmaschine, wegräumen von sauberem Geschirr/ Gläser etc.), aber auch als Verstärkung in der Küche für Hilfsarbeiten bei bekannten Phasen mit mehr Arbeit, sei es für Mittagszeiten, oder für Nachtes-

13 senszeiten, gegebenenfalls nur an bestimmten Abenden wie Freitagabend und/oder Samstagabend etc.). Denkbar wären aber auch Teilzeitbeschäftigungen in der Überwachung von Maschinen und Anlagen in der Industrie oder visuelle Qualitätskontrollen (etc.), wobei es heutzutage auch zur Aufteilung eines Pensums kommen kann, indem beispielsweise eine angestellte Person (z.B. aus Gründen der Kinderbetreuung) an vier Tagen arbeitet (80%) und zur Deckung der Lücke ein 20% Pensum (1 Wochentag pro Arbeitswoche) angeboten wird. Sodann können kleine Pensen beispielsweise dann in Frage kommen, wenn zur Bewältigung einer höheren Nachfrage (oder von regelmässig auftretenden Nachfrage-Spitzen) längere Produktionszeiten anfallen, welche an den jeweiligen Tagen aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht von der gleichen Person bewältigt werden können (u.a.m.). Anzufügen ist zum einen, dass die Versicherte die angesprochenen Tätigkeiten (im Küchenbereich von Gastgewerbebetrieben oder in der Überwachung von Maschinen/Anlagen, Qualitätskontrolle etc.) weitgehend stillschweigend verrichten könnte. Zum andern weist die Versicherte nach der Aktenlage grundsätzlich keine Beeinträchtigungen auf, welche das Entgegennehmen, das Verstehen und die Umsetzung von mündlichen Anordnungen (oder auch von schriftlichen Anweisungen) betrifft. Im Lichte dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der allgemeine und ausgeglichene Arbeitsmarkt eine hinreichende Anzahl von zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeiten aufweist, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer Verwertbarkeit der vorliegenden Restarbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen ist. An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Verweis auf die Ausführungen der Gutachter, es könne allenfalls die Überlegung angestellt werden, der Versicherten die Möglichkeit eines geschützten Arbeitsplatzes anzubieten (vgl. IV-act. 42-6/72 in fine). Aus der Formulierung der Gutachter ist zu entnehmen, dass sie einen solchen Einsatz im geschützten Rahmen nicht als unerlässlich, sondern als nützlich im Kontext mit der Evaluierung der Auswirkungen der Kommunikationsstörung erachten. Soweit es aber um Tätigkeiten geht, bei welchen kaum Kommunikation nötig ist (siehe oben, z.B. Frühzustellung von Zeitungen, regelmässige Aushilfe im Gastgewerbe, z.B. als Casserolier bzw. Geschirrspülerin, als Verstärkung/ Aushilfe in der Bedienung/ Kontrolle einer Maschine/ Anlage in der Industrie etc.), bedarf es grundsätzlich keiner Austestung der aktuellen Kommunikationsressourcen an einem geschützten Arbeitsplatz. 7.4 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Einkommensvergleich ein bestimmtes Invalideneinkommen angerechnet hat.

14 Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin gegen die Herleitung eines jährlichen Invalideneinkommens von Fr. 8'217.30 (nach Massgabe der LSE 2016, TA1 Frauen, Kompetenzniveau 1, nominalisiert per 2017, 20%-Pensum und unter Berücksichtigung des maximalen leidensbedingten Abzuges von 25%) insgesamt nichts Konkretes vorgebracht hat, hat es mit dem dargelegten Invalideneinkommen von Fr. 8'217.30 sein Bewenden. 7.5 Dies ergibt in Anlehnung an die vorinstanzliche Berechnungsweise für den Zeitraum vor und nach dem 1. Januar 2018 folgende Invaliditätsgrade: 7.5.1 Einkommensvergleich per 01.07.2017 Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung 54'000.00 (60% v. 90'000) Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung 8'217.30 Erwerbseinbusse 45'782.70 Einschränkung 84.78% Tätigkeit Anteil Einschränkung Invaliditätsgrad Erwerbsbereich 60% 84.78 50.87% Haushaltbereich 40% 25% 10.00% Gesamtinvaliditätsgrad 60.87% Damit ist ab 1. Juli 2017 eine Dreiviertelsrente (statt eine halbe IV-Rente) zu gewähren. 7.5.2 Einkommensvergleich per 01.01.2018 Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung 90'000.00 Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung 8'217.30 Erwerbseinbusse 81'782.70 Einschränkung 90.87% Tätigkeit Anteil Einschränkung Invaliditätsgrad Erwerbsbereich 60% 90.87 54.52% Haushaltbereich 40% 25% 10.00% Gesamtinvaliditätsgrad 64.52% Damit bleibt es auch nach dem 1.1.2018 bei einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 8. Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin bereits seit dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Berechnung und Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge (inkl. Kinderrenten) ist Sache der Vorinstanz. 9. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten zu ¾ der Beschwerdeführerin und zu ¼ der Vorinstanz auferlegt. Zudem hat die beanwaltete Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädi-

15 gung. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). § 14 GebTRA sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage wird die Parteientschädigung für das Teilobsiegen auf Fr. 650.-- festgelegt.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und es wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (IV-Grad per 1.7.2017 aufgerundet 61%; IV-Grad per 1.1.2018 aufgerundet 65%). Die Nachzahlung der entsprechenden Rentenbeträge ist Sache der Verwaltung. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin zu ¾ (Fr. 375.--) und der Vorinstanz zu ¼ (Fr. 125.--) auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und die Vorinstanz der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch Fr. 125.-- zu bezahlen hat. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 650.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Juli 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Juli 2019

I 2019 23 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.07.2019 I 2019 23 — Swissrulings