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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2019 I 2019 13

16. Mai 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,996 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Sistierung einer Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 13 Entscheid vom 16. Mai 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Sistierung einer Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ______1966, verheiratet, 3 Kinder, gelernter Käser) übte ab 1989 verschiedene Erwerbstätigkeiten aus (Maschinist, Lastwagenchauffeur, Monteur in einer Seilbahnunternehmung, Mitarbeiter eines Baugeschäfts). Im Frühjahr 2001 gründete er zusammen mit der Ehefrau die C.________ GmbH, welche den Auf- und Abbau sowie die Vermietung von Fassadengerüsten bezweckt. Bei einem Vorfall vom 5. November 2001 auf einer Baustelle kam es zu einschiessenden lumbalen Schmerzen (mit Spitaleinweisung). Am 27. Mai 2002 meldete A.________ sich zum Bezug von IV-Leistungen an. Nach diversen Abklärungen, welche u.a. ein Gutachten des D.________ (Spital) vom 7. August 2003 umfassen (= IV-act. 29), gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass der ermittelte IV-Grad unter 40% liege (IV-act. 42-6/11; IV-act. 49). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE 113/05 vom 24. Mai 2006 abgewiesen (= IV-act. 64). B. Am 28. März 2008 ging erneut bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 70). Nach Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 2. Juni 2009, dass das Gesuch für eine IV-Rente abgewiesen werde und dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen werden (IV-act. 99). Dagegen beschwerte sich A.________ am 1. Juli 2009 beim Verwaltungsgericht (IV-act. 103). Am 4. August 2009 teilte die IV-Stelle mit, dass die angefochtene Verfügung widerrufen werde (IV-act. 105), worauf das gerichtliche Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden konnte (IV-act. 106 = VGE I 2009 90 vom 5.8.2009). C. Am 19. Oktober 2010 verfügte die IV-Stelle, dass A.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2008 auf der Basis eines errechneten IV-Grades von 45% Anspruch auf eine IV-Viertelsrente habe (IV-act. 126). D. Am 15. November 2018 sowie am 26. November 2018 gingen bei der IV- Stelle Unterlagen ein, welche den Fragebogen für eine IV-Rentenrevision sowie die selbständige Erwerbstätigkeit betrafen (IV-act. 138 bis 144). Nach einer Auswertung dieser Unterlagen sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Januar 2019 den Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-act. 147). Gleichentags wurde der Abklärungsdienst für Selbständigerwerbende der IV-Stelle Luzern beauftragt, den Rentenanspruch anhand der eingereichten Buchhaltungsunterlagen zu überprüfen (IV-act. 149).

3 E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 8. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 17. Januar 2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer die Viertelsrente weiterhin ausgerichtet wird. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV- Stelle Schwyz vom 17. Januar 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3. Der Beschwerde sei wieder aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. F. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 2. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen gemäss der Beschwerde fest. Die Duplik der IV-Stelle folgte am 18. April 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) vom 20. Dezember 1968 kann der Versicherungsträger von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Die Kriterien für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen entsprechen grundsätzlich denjenigen für den Entzug oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Demnach hat die Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für eine vorsorgliche Massnahme sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Auch im Rechtsmittelverfahren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Massnahme vorliegen. Es ist somit einzig zu prüfen, ob aufgrund der Sachlage, wie sie sich der IV-Stelle bei ihrem Entscheid darbot, die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung für die Dauer des Revisionsverfahrens erfüllt waren (vgl. VGE I 2016 94 vom 5.12.2016 Erw. 1.1 mit Verweis auf

4 Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2009 vom 8.7.2009 Erw. 3.2.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.1; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.1). 1.2 Bei der Abwägung der Interessen für und gegen eine einstweilige Einstellung von IV-Dauerleistungen steht dem Interesse der Invalidenversicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, hauptsächlich das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Hauptverfahrens nicht von der Fürsorge (Sozialhilfe) abhängig zu werden. Erforderlich ist, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden (vgl. BGE 130 II 155 Erw. 2.2 m.H.; VGE I 2009 96 vom 28.9.2009 Erw. 2.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2009 vom 4.12.2009; VGE I 2013 113 vom 16.10.2013 Erw. 1.2; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.2; VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.2). 1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom 19. Juni 1959 Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahnung und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b), Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat (lit. c) oder der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d, siehe VGE I 2011 51 vom 9.6.2011; VGE I 2009 36 und 47 vom 24.6.2009 Erw. 2.3; VGE I 2013 157 vom 5.6.2014 Erw. 1.3). 2. Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Rentenverfügung vom 19. Oktober 2010 auf einem damals angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 55'155.-- basiert (vgl. IV-act. 124 bis 126). Im Fragebogen für die IV- Rentenrevision, welcher vom Versicherten am 13. November 2018 ausgefüllt wurde, bezifferte der Versicherte sein Bruttoeinkommen als Geschäftsführer der eigenen GmbH auf Fr. 83'200.-- (per 2018, vgl. IV-act. 138-2/3 Mitte). Sodann hat der Versicherte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in den Jahren 2011 bis 2017 ein jährliches Einkommen in der Bandbreite von Fr. 73'767.-- bis Fr. 81'100.-- erzielt (vgl. IV-act. 146-3/4). Des Weiteren hat der Versicherte der Vorinstanz im November 2018 Buchhaltungsunterlagen seiner GmbH eingereicht, welche einer vertiefteren Prüfung bedürfen (IV-act. 140 bis 143), was die Vorinstanz veranlasste, am gleichen Tag, als sie den Renten-

5 anspruch sistierte, den spezialisierten Dienst der IV-Stelle Luzern für Selbständigerwerbende zu beauftragen, die Buchhaltungsunterlagen im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch zu untersuchen (vgl. IV-act. 149). Bei dieser konkreten Sachlage liegen im Einklang mit der Vorinstanz hinreichende Anhaltspunkte vor, um vorderhand die Auszahlung der IV-Rente zu stoppen, bis im laufenden Rentenrevisionsverfahren, in welchem die spezialisierte Abteilung Selbständigerwerbende eine detaillierte Prüfung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen hat, Klarheit besteht, ob und gegebenenfalls inwiefern der Rentenanspruch ganz oder teilweise aufzuheben oder zu modifizieren ist. 3. An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Gericht nichts zu ändern. Soweit in der Beschwerde (S. 6) und in der Replik (S. 3) geltend gemacht wird, dass sich die gesundheitliche Situation verschlechtert habe, ist auf ein Schreiben des von der Vorinstanz beauftragten Abklärungsdienstes für Selbständigerwerbende vom 17. April 2019 hinzuweisen, wonach im laufenden Rentenrevisionsverfahren noch eine Aktualisierung der medizinischen Situation geboten sei. Diesem Aspekt ist indes nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen eine vorsorgliche Massnahme, sondern im vor Vorinstanz hängigen Hauptverfahren Rechnung zu tragen. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, übersieht er, dass vorsorgliche Massnahmen der vorliegenden Art rechtsprechungsgemäss nicht unter Art. 57a Abs. 1 IVG fallen. Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG betrifft den vorgesehenen Endentscheid. Bei der hier angefochtenen Sistierungsverfügung (vorläufigen Einstellung des Rentenanspruchs bzw. der Rentenauszahlung) handelt es sich nicht um einen Endentscheid, sondern um eine Zwischenverfügung (vgl. VGE I 2015 62 vom 9.9.2015 Erw. 2.4 in fine). Abgesehen davon ist auf Art. 30 Abs. 2 lit. e VwVG hinzuweisen. Diese Bestimmung findet nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ergänzend im Sozialversicherungsverfahren Anwendung. Darnach braucht die IV-Stelle die betroffene Person grundsätzlich dann nicht vor Erlass einer Verfügung anzuhören, wenn "Gefahr in Verzug" ist. Eine solche Gefahr in Verzug ist bei der vorliegenden vorsorglichen Renteneinstellung darin zu erblicken, dass nach einer ersten summarischen Prüfung der im laufenden IV- Rentenrevisionsverfahren erhaltenen Angaben im Vergleich zwischen Validenund den aktualisierten Invalideneinkommen von einem möglicherweise nicht rentenbegründenden IV-Grad auszugehen ist. Zudem besteht bei Rentenrückforderungen erfahrungsgemäss eine erhebliche Gefahr, dass solche Forderungen ganz oder teilweise uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen möglichst zu vermeiden, regelmässig ein höheres Gewicht zu (als dem privaten Interesse des Versicherten auf rechtzeitige

6 Auszahlung der Rentenbeträge). Sollte sich im vor Vorinstanz hängigen Hauptverfahren (Rentenrevisionsverfahren) nach den nötigen Abklärungen herausstellen, dass weiterhin ein bestimmter Rentenanspruch besteht, hat anschliessend eine entsprechende Rentennachzahlung (samt Zins) zu erfolgen, womit die Interessen des Versicherten im Ergebnis hinreichend gewahrt werden. Soweit in der Beschwerde auf bestimmte Angaben in der Buchhaltung (Entwicklung des Reingewinns, Schulden und Gewinnbeteiligung etc.) Bezug genommen wird, sind diese Einwände nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern vielmehr im vor Vorinstanz hängigen Hauptverfahren im Einzelnen zu behandeln und zu beurteilen. 4. Zusammenfassend überwiegt das Interesse der Invalidenversicherung, aufwändige Rückforderungsverfahren (mit entsprechendem Verlustrisiko) zu vermeiden, im konkreten Fall das Interesse des Beschwerdeführers an einer ununterbrochenen Ausrichtung der Rentenleistung. Ob und gegebenenfalls inwiefern weiterhin ein Rentenanspruch besteht (oder nicht), hat die Vorinstanz im hängigen Hauptverfahren abzuklären und zu entscheiden. Gegen die künftige Verfügung der IV-Stelle im Hauptverfahren wird dem Versicherten der Rechtsweg offenstehen. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einzugehen. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren (abweichend von Art. 61 lit. a ATSG) bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt ist fraglich, ob gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann, weil es sich nicht um einen Endentscheid handelt und der bloss vorläufige Entzug finanzieller Leistungen in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2013 vom 4.9.2013). Um allen Eventualitäten gerecht zu werden wird dieser Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wobei der Beschwerdeführer daraus im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

7 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Mai 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 20. Mai 2019

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