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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.04.2019 I 2019 12

10. April 2019·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·8,789 Wörter·~44 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Leistungen / Auflage einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2019 12 Entscheid vom 10. April 2019 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Leistungen / Auflage einer psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren 2000, ursprünglich mit dem Nachnamen seiner zunächst unverheirateten Mutter C.________, welche 2003 den Vater des gemeinsamen Kindes heiratete, vgl. IV-act. 13) wurde im August 2000 bei der IV- Stelle zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-act. 6). Am 17. Oktober 2000 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 176 (Missbildung von Gliedmassen, vgl. IV-act. 1). Mit Verfügung vom 5. Februar 2003 lehnte die IV-Stelle es ab, Pflegebeiträge zu leisten (IV-act. 7). B. Mit Verfügung vom 21. April 2005 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 355 (Kryptorchismus) ab Operation für die Dauer von 6 Monaten (IV-act. 19). Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 finanzierte die IV-Stelle die Kosten für Spezialschuhe (inkl. orthotechnische Anpassungen, vgl. IV-act. 25). Am 5. Oktober 2006 übernahm die IV-Stelle die Kosten für weitere Spezialschuhe (IV-act.30) und am 19. Dezember 2006 weitere Kosten zur Behandlung der Beinproblematik (IV-act. 35). C. Am 8. September 2010 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Nr. 176 (IV-act. 59). Am 12. Januar 2011 übernahm die IV-Stelle die Kosten für eine Knieorthese (IV-act. 68) und am 13. Januar 2011 die Kosten für eine Oberschenkelorthese (IV-act. 69). Eine weitere Kostengutsprache (für eine ambulante Psychotherapie bis 13.10.2011) folgte am 31. März 2011 (IV-act. 75). Diese Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie wurde am 16. Februar 2012 bis 31. Oktober 2012 verlängert (IV-act. 81). Auch die Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 176 wurde am 12. Januar 2016 verlängert (bis 31.08.2020, vgl. IV-act. 90). D. Mit Mitteilung vom 15. März 2017 gewährte die IV-Stelle Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die IV- Berufsberatung (IV-act. 99). Am 8. Mai 2017 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Job Coaching, vgl. IV-act. 110). In der Folge besuchte A.________ das 10. Schuljahr (IV-act. 119). Eine Verlängerung des Job Coaching erfolgte am 10. November 2017 (IV-act. 120). E. Nach einer Prüfung der IV-Unterlagen empfahl der RAD-Arzt Dr.med. D.________ (Allgemeinmedizin FMH) in einer Stellungnahme vom 22. Februar 2018, im Rahmen der Mitwirkungspflichten die Wiederaufnahme einer fachärztlichen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu verlangen (IV-act. 128). Daraufhin ordnete die IV-Stelle am 28. Februar 2018 als Auflage an, innerhalb spätestens 10 Wochen eine solche Behandlung zu beginnen; zudem wurde

3 ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet und aufgezeigt, mit welchen Folgen bei der Nichteinhaltung dieser Auflage zu rechnen sei (IV-act. 129). Mit Schreiben vom 6. März 2018 ersuchte C.________ (Mutter von A.________) um eine Fristverlängerung bis Ende April 2018 (IV-act. 131). Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 teilte C.________ mit, dass der Ersttermin für eine fachärztliche psychiatrische Behandlung am 30. Mai 2018 bei einer Frau E.________ (F.________, Einsiedeln) vorgesehen sei (IV-act. 136). Am 7. Juni 2018 teilte die IV-Stelle A.________ mit, dass die invaliditätsbedingten Mehrkosten für eine Zusatzabklärung übernommen werden (IV-act. 141). Am 6. Juli 2018 verlängerte die IV-Stelle die Kostengutsprache für Coaching- Massnahmen im Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (IV-act. 147). Am 20. Juli 2018 teilte die von der IV-Stelle eingesetzte, seit Frühling 2017 mit Coaching-Massnahmen betraute Fachperson (G.________) dem bald volljährigen A.________ mit, dass sie das Mandat niederlege (sie begründete dies sinngemäss mit unzureichenden Bemühungen der von ihr unterstützten Person und fehlenden Fortschritten, vgl. IV-act. 153-7/9). Am 22. August 2018 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Schuheinlagen (inkl. Beinverkürzungsausgleich, vgl. IV-act. 156). F. Mit Vorbescheid vom 13. November 2018 kündigte die IV-Stelle an, das Leistungsbegehren infolge Verletzung von Mitwirkungspflichten durch Nichteintreten abzuweisen. In der Begründung wurde ausgeführt, die im Rahmen einer Auflage geforderte fachärztliche psychiatrische-psychotherapeutische Behandlung sei nur dreimal erfolgt und dann eingestellt worden (IV-act. 159). Eine Reaktion von A.________ auf den Vorbescheid ist nicht aktenkundig. G. Am 11. Januar 2019 verfügte die IV-Stelle: "Das Leistungsbegehren wird infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Nichteintreten abgewiesen". H. Gegen diese am 15. Januar 2019 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 7. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Januar 2019 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer (weiterhin) IV-Leistungen zustehen. 2. Eventualiter sei die IV-Stelle Schwyz in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2019 anzuweisen, auf das Leistungsbegehren einzutreten und einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung materiell zu prüfen. 3. Subeventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 11. Januar 2019 zu ergänzenden Abklärungen an die

4 Verwaltung zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. I. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. März 2019. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) können Leistungen des Sozialversicherers vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sich die versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt, oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Es ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren von Art. 21 Abs. 4 ATSG bezweckt, dass die versicherte Person nicht die Folgen eines Verhaltens tragen soll, über dessen Auswirkungen sie sich möglicherweise keine Rechenschaft abgelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6.9.2016 Erw. 5.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Rz. 133 zu Art. 21 ATSG). 1.2 Art. 43 Abs. 3 ATSG normiert, dass dann, wenn die versicherte Person, welche Leistungen beansprucht, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt, der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. 1.3 Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind unter anderem insbesondere Massnahmen beruflicher Art (Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG)

5 und medizinische Behandlungen nach Art. 25 KVG (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 1.4 Nach Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG (oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG) nicht nachgekommen ist. Die Leistungen können in bestimmten Fällen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, u.a. wenn der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt werden, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (vgl. Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2.1 Im vorliegenden Fall ist aktenmässig belegt, dass der Beschwerdeführer angeborene Fehlbildungen (Dysmelie) hinsichtlich der Beine und der rechten Hand aufweist (u.a. nur 7 Finger, vgl. Beschwerde, S. 7, 9 i.V.m. u.a. IV-act. 53). Die IV-Stelle hat in ihrer Vernehmlassung (S. 2, Ziff. 2) festgehalten, dass der grundsätzliche Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 176 bis zum 31. August 2020 anerkannt wird und von der angefochtenen Verfügung nicht betroffen ist. Demnach ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen Anspruch auf medizinische Massnahmen bzw. Hilfsmittel (u.a. orthopädische Schuheinlagen etc.) hat. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet grundsätzlich die Thematik, ob die Vorinstanz mit der Verfügung vom 11. Januar 2019 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinen durfte (oder nicht). Aus den Akten ist zu entnehmen, dass das am 17. Februar 2017 eingegangene und von der Mutter des Versicherten unterzeichnete Begehren um Gewährung von beruflichen Massnahmen damit begründet wurde, dass der damals 16½-jährige Sohn (Versicherte) die dritte Oberstufenklasse besuchte, indes noch keine Lehrstelle hatte ("er ist sich einfach nicht schlüssig, was er will", vgl. IV-act. 91-8/8). Nach Abklärungen hatte die IV-Stelle am 15. März 2017 schriftlich mitgeteilt, dass "Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch unsere Berufsberatung" gewährt werde (IV-act. 99-1/2). Diese ursprüngliche und später mit Coaching- Massnahmen konkretisierte Leistungszusage (siehe nachfolgend) wurde faktisch

6 mit der angefochtenen Verfügung beendet (wobei der Zusatz im Dispositiv "durch Nichteintreten" entbehrlich ist, nachdem die Vorinstanz mit der ursprünglichen Leistungsgewährung damals grundsätzlich auf das Leistungsbegehren eingetreten ist, wie in der Beschwerde [S. 8, Ziff. 25] zu Recht darauf hingewiesen wurde; siehe dazu auch Ziffer 20 der vorinstanzlichen Vernehmlassung). 3.1 Die vorinstanzliche Beendigung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen basiert auf folgender, vom RAD-Arzt Dr.med. D.________ (Allgemeinmedizin FMH) am 22. Februar 2018 vorgenommene Beurteilung der damaligen Situation des Versicherten (vgl. IV-act. 128-3f./4): Aus somatischer Sicht bestehen Folgen eines GG 176 Diverse operative Eingriffe waren nötig. Heute besteht eine leichte bis mässige Gehbehinderung. Trotz dieser Gehbehinderung war die Beschulung des V. in der Regelschule (Sekundarschule) gut möglich. Aus somatischer Sicht ist der Versicherte künftig auf eine körperlich leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit angewiesen. Die Notwendigkeit für einen gR (wohl: geschützten Rahmen) ergibt sich aus körperlicher Sicht sicher nicht. Psychiatrische Sicht: Es kann festgestellt werden, dass der V. bereits früher in psychologischer Betreuung stand. Frühere Akten 2011: Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25). Symptomatik 2011 Gemäss Km (Kindsmutter) verhält sich A._______ seit Beginn des Schulalters aggressiv. Diese Aggressivität hatte in der letzten Zeit jedoch zugenommen; bei Kleinigkeiten rastet er aus, wird frech und weist starke Stimmungsschwankungen auf. Die Ke (Kindseltern) sind mit A._______'s Verhalten stark überfordert. Obwohl er (recte wohl: sie) es nicht direkt ausspricht, ist die Km der Auffassung, dass A._______ sich minderwertig fühlt und dass er einen geringen Selbstwert aufweist. Zudem ist er eher verschlossen und braucht Zeit, um sich einer anderen Person zu öffnen. Verlauf unter Therapie 2012 Mit der Zeit gelang es A._______ vermehrt über seine Gefühle zu reden und auch heikle Themen wie z.B. Angst oder Wutausbrüche anzusprechen. Er lernte mit Frustrationen besser umzugehen und seine körperlichen Behinderungen vermehrt zu akzeptieren. Im sozialen Bereich fällt es A._______ weiterhin schwer den Anschluss, insbesondere bei den Jungen, zu finden und fühlt sich teilweise schnell angegriffen. Vor Kontrolluntersuchungen beim Arzt ist A._______ angespannt, schildert grosse Angst vor weiteren operativen Eingriffen, fällt teilweise wieder in sein altes Muster zurück und präsentiert sich gereizt. Mit den Ke wurde hauptsächlich besprochen, wie A._______ mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortung erlangen kann. Heute:

7 Es persistieren gemäss unserer BB (wohl Berufsberaterin) Symptome wie Scheu, Selbstunsicherheit, Einzelgängertum. Aufgrund dieser psychologischen Faktoren droht nun offenbar ein Abstieg in den geschützten Rahmen. Beurteilung RAD: Die frühere Psychotherapie war offenbar nicht anhaltend erfolgreich; die - Zitat - "alten Muster" sind beim V. gemäss Verlauf BB immer noch oder wieder da. Ich empfehle im Rahmen der MWP (wohl: Mitwirkungspflichten) die Wiederaufnahme einer fachärztlich psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu verlangen. Nur so kann ein definitiver Abstieg in den geschützten Rahmen verhindert werden. 3-6 Monate nach Beginn der Behandlung soll uns der Therapeut Auskunft geben über Diagnose, Therapie, Prognose. Dann soll auch die Frage beantwortet werden, ob - zumindest passager - ein gR notwendig ist. 3.2 Diese Einschätzung und Empfehlung des erwähnten RAD-Arztes wurde von der Vorinstanz in einer Auflage vom 28. Februar 2018 übernommen. Darin wurden auch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 43 ATSG; Art. 7 und 7b IVG) wiedergegeben, eine Frist bis 20. März 2018 angesetzt für allfällige Einwände sowie die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Auflage dargelegt (wonach bei Nichterfüllung der Mitwirkung und Schadenminderung eine Ablehnung des Leistungsbegehrens erfolge, vgl. IV-act. 129). 3.3 Im Vorbescheid vom 13. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die Auflage der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit lediglich 3 Konsultationen bei der F.________ und anschliessender Einstellung der Behandlung nicht erfüllt worden sei, weshalb eine Abweisung des Leistungsbegehrens drohe (IV-act. 159). 4. Nachdem der Versicherte auf den vorgenannten Vorbescheid nicht reagierte und die IV-Stelle die Beendigung der beruflichen Eingliederungsbemühungen verfügte, machte der Versicherte in der vorliegenden Beschwerde im Rahmen der Hauptargumentation sinngemäss geltend, - dass er nur im Jahre 2011 behandlungsbedürftige psychische Probleme gehabt habe (vgl. Beschwerde, S. 6, Ziff. 21); - dass er gemäss Bericht von Dr.med. H.________ vom 2. März 2017 abgesehen von den orthopädischen bzw. handchirurgischen Problemen (sowie einer dadurch bewirkten gewissen psychischen Belastung) "ein gesunder junger Mann" sei, "intellektuell völlig adäquat" (vgl. Beschwerde, Ziff. 22); - dass seine Probleme "klarerweise somatisch bedingt" seien; mit den Leuten im Team (eine Praktikumsstelle bei I.________ in Schindellegi) habe er "überhaupt keine Probleme" gehabt (Beschwerde, Ziff. 31); - dass die von der IV-Stelle angeordnete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weder geeignet, noch zumutbar sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 32) - und dass seine psychische Verfassung - anders als im Jahr 2011 - "jetzt wirklich gut" sei (Beschwerde, Ziff. 34).

8 5. In der Folge ist nach Massgabe der vorliegenden Akten zu prüfen, ob die Hauptargumentation des Beschwerdeführers - wonach er im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung keine Probleme habe, welche eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gebieten - einer gerichtlichen Überprüfung standhält. 5.1 In einem am 9. März 2011 bei der IV-Stelle eingegangenen Bericht bejahten zwei Fachpersonen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJSP, d.h. die Psychologin lic.phil. J.________ und der KJPD Oberarzt med.prakt. K.________) die Notwendigkeit einer Psychotherapie mit den folgenden Ausführungen (IV-act. 73-4/4): Durch das bestehende Geburtsgebrechen (Nr. 176) ist A._______ in seinen jungen Jahren beständig psychisch belastenden Erfahrungen wie bspw. Operationen oder Stigmatisierung ausgesetzt, welche immer wieder eine Neuanpassung von ihm erfordern. Damit ist er überfordert und zeigt zunehmend die Symptome einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) nach ICD-10. (…) Eine Psychotherapie ist aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung unabdingbar. Sie soll A._______'s Selbstwertgefühl stärken und seine Ressourcen sowie Selbständigkeit fördern. Weiter dient die Psychotherapie in diesem Fall dem Aufbau einer Krankheitsakzeptanz und dem verbesserten Umgang mit schwierigen, sozialen Situationen. Aufgrund seines äusseren Erscheinungsbildes wie beispielsweise dem Tragen von Fixatoren an den Beinen oder dem Benötigen einer Gehhilfe ist A._______ dem Risiko einer Stigmatisierung ausgesetzt. Zudem ist die soziale Integration sowohl in der Schule als auch in der Freiheit durch die krankheitsbedingten wiederholten Absenzen erschwert. (…) Bei A._______ ist eine psychotherapeutische Behandlung für ca. 1 Jahr geplant. Abhängig von äusseren Gegebenheiten ist aber mit einer erneuten Symptomverstärkung zu rechnen. 5.2 Im Verlaufsbericht vom 17. Januar 2012 erläuterten die Fachpersonen des KJPD u.a., dass sich der Versicherte zu Beginn der Einzeltherapie sehr schüchtern, zurückhaltend, gehemmt und angespannt zeigte. Mit der Zeit sei es ihm gelungen, vermehrt über seine Gefühle zu reden und auch heikle Themen wie Angst oder Wutausbrüche anzusprechen. Im sozialen Bereich falle es ihm weiterhin schwer, den Anschluss (namentlich bei den Jungen) zu finden. Vor Kontrolluntersuchungen beim Arzt sei der Versicherte angespannt und schildere Angstgefühle (vor weiteren operativen Eingriffen); teilweise falle er wieder in sein "altes Muster" zurück und präsentiere sich gereizt. Gemäss Angaben der Kindsmutter sei der Versicherte nach den Therapiesitzungen "emotional ausgeglichener und entspannter" (IV-act. 79-1/2).

9 5.3 Der Kinderarzt Dr.med. H.________ vertrat in einem Bericht vom 2. März 2017 an die IV-Stelle u.a. die Auffassung, wonach der Versicherte "intellektuell meines Erachtens völlig adäquat" sei (IV-act. 96-1/5). Beim letzten Gespräch habe der Versicherte eine Ausbildung im KV-Bereich erwähnt, welche wohl angemessen sei. Auch hier gebe es Einschränkungen, natürlich primär durch die Fehlbildung der Hand. Sicher brauche es Arbeitsplatzadaptionen und ein angemessenes Anforderungsprofil, damit A._______ seine Ausbildung normal absolvieren könne; dies müsse dann situativ beurteilt werden (IV-act. 96-3/5). Die Befürchtung des Kinderarztes, wonach dem Versicherten die Benützung einer Schreibtastatur nicht möglich sei (vgl. IV-act. 96-3/5), erwies sich als unbegründet (vgl. IV-act. 108-1/2 unten). 5.4 Beim Erstgespräch vom 30. März 2017 für berufliche Eingliederungsbemühungen stellte sich heraus, dass der die 3. Oberstufenklasse absolvierende Versicherte nur bei einem einzigen Arbeitgeber (als "Zeichner Architektur EFZ") eine Schnupperzeit verbracht hatte; weitere Schnupperzeiten sowie eine Lehrstelle fehlten, weshalb eine vorsorgliche Anmeldung für ein 10. Schuljahr erfolgte (IV-act. 108-1/2). 5.5 Daraufhin erteilte die IV-Stelle am 8. Mai 2017 Kostengutsprache für ein "Job Coaching" durch eine dafür ausgebildete Fachperson (G.________, vgl. IVact. 110). Die Fachperson fasste ihre Bemühungen und Erfahrungen mit dem Versicherten u.a. wie folgt zusammen: - dass der Klassenlehrer am 17. Mai 2017 der Fachperson namentlich folgende Einschränkungen des Versicherten beschrieb (IV-act. 112-2/8): o psychisch scheint A._______ belastet zu sein; o Es ist ein Einzelgänger in der Klasse; gemäss Klassenlehrer sei es eine "gute Klasse" und zu Beginn sei A._______ viel Goodwill entgegengebracht worden, welches er aber nicht habe annehmen können; o dass die Familiensituation schwierig sei (Mutter sehr fürsorglich und Hand-bietend, Eltern-Beziehung belastet); o dass der Klassenlehrer bei A._______ ein "nicht in die Bewegung kommen" sehe; A._______ handle nicht, sei blockiert; Problemen gehe er aus dem Weg und schlängle sich irgendwie durchs Leben; - dass der Klassenlehrer am 30. Mai 2017 der Fachperson mitteilte, aus seiner Sicht sei die zielorientierte Zusammenarbeit seine grösste Herausforderung; zudem habe er Mühe, sich für die Arbeit zu motivieren; seine Stärke sei das Deutsch (schriftlich); im Stellwerktest habe er das zweitbeste Ergebnis der Klasse erreicht (vgl. IV-act. 112-6/8); - dass die Fachperson am 21. Juli 2017 u.a. notierte, im Gespräch zeige sich, dass der Versicherte "sich innerlich ständig abwertet und als 'Krüppel' bezeichnet (IVact. 113-4/5); - dass sich der Versicherte bemühe, Anregungen anzunehmen (IV-act. 113-5/5);

10 - dass die Fachperson am 22. Juli 2017 mit dem Versicherten Hausaufgaben für die Sommerferien sowie einen nächsten Termin am 4. August 2017 vereinbarte (IV-act. 113-5/5), - dass der Versicherte am 4. August 2017 kurzfristig den Termin absagte (weil er auf seine Geschwister aufpassen müsse), worauf die Fachperson einen neuen Terminvorschlag machte, auf welchen der Versicherte nicht reagierte (IV-act. 114-1/4); - dass beim Coaching vom 11. August 2017 die absolvierten Schnuppertage thematisiert wurden (IV-act. 114-1/4); - dass beim Coaching vom 18. August 2017 an verschiedenen Themen (u.a. Stärken, "was ich in die Klasse einbringen kann") gearbeitet wurde (IV-act. 114-2/4); - dass gemäss Mitteilung der Mutter vom 23. August 2017 der Versicherte gut in das 10. Schuljahr gestartet sei, was der Versicherte ebenfalls am 25. August 2017 gegenüber der Fachperson bestätigte (IV-act. 114-3/4); - dass beim Gespräch vom 11. September 2017 mit den Eltern die Fachperson ihre Schwerpunktziele (Selbstwertgefühl stärken, Kommunikationsfähigkeit fördern, den Versicherten im neuen schulischen Umfeld dahingehend unterstützen, dass er dazu gehöre) erläuterte, derweil die Eltern darlegten, dass der Versicherte zuhause oft aufbrausend sei ("zuhause könne er Dampf ablassen", vgl. IV-act. 116- 2/7); - dass eine Abklärung vom 23. September 2017 bei der Schnupperfirma (Computerfirma) ergab, dass der Versicherte sehr gehemmt war, kaum redete, keine Fragen stellte (weder zu den gestellten Aufgaben, noch zur Firma oder zum Beruf), mithin die Rückmeldung negativ ausfiel (IV-act. 116-3/7); - dass der Versicherte - am 25. September 2017 auf diese Rückmeldung angesprochen - geltend machte, "dass die Schnuppertage sehr gut verlaufen seien"; er gestand ein, dass er mehr hätte fragen sollen, allerdings habe er "sich einfach nicht getraut" (IV-act. 116-3/7); - dass die Fachperson mit dem Versicherten vor den Herbstferien abgemacht hatte, 10 Adressen für KV-Schnuppertage/ KV-Lehrstellen herauszusuchen sowie für eine dieser Firmen einen konkreten Bewerbungsbrief zu entwerfen und das Ergebnis der Fachperson zu mailen (vgl. IV-act. 118-2/8), indes die Fachperson am 17. Oktober 2017 nachfragen musste, wie es mit den Hausaufgaben stehe ("wo klemmt's?", vgl. IV-act. 118-3/8), worauf der Versicherte am 18. Oktober 2017 der Fachperson eine Bewerbung zukommen liess (IV-act. 118-4/8); - dass der zuständige Lehrer der Fachperson am 20. Oktober 2017 u.a. mitteilte, dass der Versicherte im Deutsch aktiv mitmache, in der Mathematik "ab und zu aktiv", alles in allem sei er präsent; im Verhalten sei er eher "Minimalist", vergesse immer wieder Dinge, gelegentlich auch die Hausaufgaben; die Kritikfähigkeit könnte er verbessern, ebenso die Eigenverantwortung; - dass beim Coaching vom 26. Oktober 2017 die Rückmeldung des Lehrers sowie u.a. die Zielsetzung, die Eigenverantwortung sowie das Engagement in der Schule und bei der Lehrstellensuche baldmöglichst zu verbessern, besprochen wurden (IV-act. 118-5/8); - dass die Fachperson mit Email vom 27. Oktober 2017 den Versicherten auf eine ausgeschriebene Lehrstelle als Mediamatiker hinwies und den Versicherten auf-

11 forderte abzuklären, wo er den erforderlichen "Multicheck Mediamatiker" absolvieren könnte (IV-act. 118-7/8); diesbezüglich lieferte die Fachperson gleichentags noch diverse Internet-Links nach (IV-act. 118-7/8 in fine); - dass die Mutter des Versicherten am 9. November 2017 der Fachperson mitteilte, sie erlebe A._______ momentan wieder unmotiviert und bezüglich Lehrstellensuche entmutigt. Der Lehrer habe zurückgemeldet, dass A._______ auch in der Schule zu wenig Einsatz zeige und oft Hausaufgaben oder Dinge vergesse. Es scheine, dass A._______ so blockiert und ohne Selbstwertgefühl sei, "dass er lieber nichts macht in der Angst zu scheitern" (vgl. IV-act. 122-2/8); - dass am 15. November 2017 die Fachperson mit dem Versicherten die aktuelle Situation sowie ein in Aussicht stehendes Schnupperangebot in einer Druckerei besprochen hat (IV-act. 122-3/8); - dass dem Versicherten die Arbeit in der Druckerei an sich gefiel, allerdings ihm die Beine vom vielen Stehen/ Laufen schmerzten (IV-act. 122-5/8); - dass am 27. November 2017 der Lehrer der Fachperson u.a. mitteilte, er habe dem Versicherten Mitte November 2017 einen mündlichen Verweis erteilen müssen, weil er das fehlende Sommerpraktikum auch in den Herbstferien nicht nachgeholt habe; positiv sei, dass er sich nun langsam vom Wohnort und der Umgebung löse und auch in einem weiteren Umkreis zu suchen bereit sei; in der Mathematik zeige er eine Aufwärtstendenz, aber für seine Berufswünsche sei er sicher noch nicht dort, wo er sein müsste (IV-act. 122-6/8); - bei der Besprechung vom 28. November 2017 anerkannte der Versicherte, dass er sein Engagement sowie sein Pflichtbewusstsein bzw. seine Zuverlässigkeit vergrössern müsse; er könne sich "eigentlich" nicht erklären, warum ihm dies nicht gelinge, da er ja eine Lehrstelle für August 2018 möchte (IV-act. 122-7/8); - dass bei den Kontakten vom 1., 5., 8., 10., 11. und 12. Dezember 2017 Schnupperstellen und entsprechende Bewerbungen bei diversen Firmen thematisiert wurden (IV-act. 123-1ff./6); - dass der zuständige Lehrer am 18. Dezember 2017 der Fachperson berichtete (IV-act.123-4f./6): Leider läuft es immer noch nicht so, wie wird uns das vorstellen, was natürlich für allfällige Referenzen schlecht ist. (…) Wir haben im Lehrerteam das Gefühl, dass wir mit A._______ nicht wirklich weiterkommen. Er hat nun schon den mündlichen Verweis, und ich behalte ihn am Montag und am Freitag in der Schule zurück, dass er unter Aufsicht arbeiten kann. Nur ist das halt immer eine Gratwanderung, da wir ja eigentlich die Selbständigkeit der Lernenden fördern wollen. Ich hoffe sehr, dass er bald den Schritt machen kann und merkt, dass er für sich und seine Zukunft lernt. - dass die Fachperson in der Antwort vom 18. Dezember 2017 an den zuständigen Lehrer ausführte (IV-act. 123-5/6/): Ja, das bestätigt das Bild, das ich von A._______ habe. Er ist eigentlich nie so vorbereitet in unseren Sitzungen, so wie wir das vorgängig miteinander abmachen. Ich habe regelmässigen Kontakt mit Mutter … und gemeinsam haben wir nun den Support durch eine Naturheilpraktikerin aufgegleist. Ich habe das Gefühl, dass A._______ irgendwie innerlich "blockiert" ist und mit Gesprächen kommen wir nicht weiter. (…)

12 - dass bei der Besprechung vom 19. Dezember 2017 (betreffend Rückmeldung der Lehrperson) der Versicherte anerkannte, er sei noch nicht dort, wo er sein möchte. Es wurden die Schwierigkeit im Umgang mit Lehrern, zudem auch Gefühle von Angst, schlechtem Gewissen, Selbstvorwürfen und sinkendem Selbstwertgefühl thematisiert (IV-act. 123-6/6); - dass die Mutter des Versicherten am 7. Januar 2018 der Fachperson meldete, dass ihr Sohn an der Schule wieder begonnen habe, indes es "eher harzig" laufe (IV-act. 125-1/6); - dass die Fachperson am 10. Januar 2018 notierte, A._______ komme nicht vom Fleck; seit dem letzten Gespräch habe es eine weitere Ermahnung der Schule gegeben; seine Zuverlässigkeit sei immer noch ausbaufähig (IV-act. 125-2/6); gleichentags meldete die Fachperson der Mutter, um seine Ängste und innere Trauer wegen seines Gebrechens zu reduzieren sei die Therapie bei der Naturheilpraktikerin wichtig; wenn alle am selben Strick ziehen würden, sei sie zuversichtlich, dass sich in den nächsten Monaten bei A._______ etwas bewegen könne (IV-act. 125-3/6); - dass die Fachperson am 16. Januar 2018 notierte, der Versicherte sei in der Schule erneut verwarnt worden (diesmal im Englisch); zudem bemängelte die Fachperson, dass der Versicherte den Entwurf für eine Bewerbung als Logistiker nicht gemacht hatte (IV-act. 125-4/6); - dass die Fachperson den Versicherten am 23. Januar 2018 lobte, weil er an diesem Tag engagiert mitgearbeitet hatte; gleichzeitig hielt die Fachperson schriftlich eine Liste der vereinbarten Vorgehensweisen fest (IV-act. 125-4f./6); - dass die zuständige Lehrperson am 9. Februar 2018 der Fachperson u.a. mitteilte, leider habe A._______ weder im Leistungsbereich noch im Arbeitsverhalten sein Potential wirklich ausgeschöpft. Nach den Weihnachtsferien sei er gut gestartet, indes nach ca. einer Woche wieder "ins alte Muster gefallen" und er habe bis Ende Januar 2018 "einige negative Einträge gesammelt". Er sei oft am Montag- und Freitagnachmittag geblieben, um in der Schule seine Aufgaben zu erledigen. Die jeweiligen Rückfragen, ob er alles erledigt habe, seien bejaht worden, indes habe sich in der Folgewoche dann das Gegenteil herausgestellt. Trotzdem habe er das Gefühl, dass der Versicherte sich bemühe und es besser machen möchte. Aber es gehe "nur in sehr kleinen Schritten vorwärts". Am Schluss regte die Lehrperson an, erste Schritte in Richtung eines geschützten Lehrstellenplatzes zu unternehmen (IV-act. 127-2f./5); - dass - nachdem die IV-Stelle mit der erwähnten Auflage vom 28. Februar 2018 die Aufnahme einer fachärztlichen psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung gefordert hatte (IV-act. 129) und die Mutter des Versicherten dies abgelehnt hatte - am 3. März 2018 ein Telefongespräch zwischen der Mutter und der Fachperson stattfand, dessen Inhalt wie folgt notiert wurde (IV-act. 133-2/15): Telefongespräch mit Mutter (…): Sie sorgt sich sehr wegen des IV-Briefes und ist mir der verlangten psychiatrischen Therapie nicht einverstanden. Sie denkt, dass dies für A._______ enormen Druck macht. Ich gebe ihr teilweise recht, doch - seit Frühling 2017 arbeite ich mit A._______. Leider konnten bisher kaum Erfolge verbucht werden. - A._______ übernimmt immer noch zu wenig Verantwortung für sein Leben.

13 - Seine innere Unsicherheit und seine Ängste blockieren ihn weiterhin. - Für ihn ist das schlimmste Szenarium, wenn er im Sommer keine Lehrstelle (wie alle anderen) hat, tut aber kaum etwas dafür. - Die letzte Therapie liegt 10 Jahre zurück, A._______ ist ein Jugendlicher und kein Kind mehr. - Die Therapie bei der Naturheilpraktikerin ist unregelmässig und er hat erst wenige Therapiestunden bei ihr gehabt -auch hier handelt er zögerlich. Fazit: die "Verordnung" der IV bringt Bewegung in das Ganze. A._______ braucht im Moment noch externe "Anschupser" um ins Tun zu kommen. - dass die Mutter am 3. März 2018 der Fachperson zusätzlich mitteilte, die Eltern seien nun gerichtlich getrennt; der Vater des Versicherten werde im März die gemeinsame Wohnung verlassen; es sei zu hoffen, dass es dann in der Familie ruhiger werde (IV-act. 133-3/15); - dass die Fachperson am 9. März 2018 der Mutter des Versicherten mitteilte, es sei mit dem Versicherten abgemacht gewesen, dass er bis zu diesem Freitag mitteile, ob er in der Woche nach dem Josefstag (ab 20.03.2018) zwei Schnuppertage (Einsatz im JobBus) absolviere, worauf dann über einen weiteren Einsatz entschieden werde, indes A._______ sich innert der vereinbarten Zeit nicht gemeldet habe (IV-act. 133-4/15); - dass am 12. März 2018 die Fachperson mit der Mutter des Versicherten das weitere Vorgehen besprach (hinsichtlich einer offenen Logistik-Lehrstelle bei der BSZ teilte die Mutter mit: " A._______ möchte jedoch nicht bei der BSZ arbeiten wegen der speziellen Klientel", vgl. IV-act. 133-4/15); - dass die Fachperson in einer Email-Nachricht vom 13. März 2018 an die zuständige Lehrperson u.a. ausführte, die Rückmeldung über das Arbeitsverhalten von A._______ sei leider wieder nicht gut ausgefallen ("schade, er dreht sich im Kreis"); es werde eine Auslegeordnung vorgenommen "in Bezug auf Brückenjahr & Lehrstellensuche". Gemäss Rückfrage bei der IV sei ein geschützter Ausbildungsrahmen nicht indiziert, ein Praktikum werde jedoch unterstützt. Des Weiteren zweifelte die Fachperson, ob A._______ für eine Berufsausbildung aktuell bereit sei: "Sobald er jedoch innerlich den Knopf aufmacht, kann einiges möglich sein". Im Übrigen werde A._______ am 20. und 21. März 2018 zwei Tage "im JobBus" verbringen (IV-act. 133-4/15); - dass die Lehrperson am 13. März 2018 der Fachperson bestätigte, "das mit dem Kreisdrehen trifft tatsächlich zu"; er verwies darauf, dass der Kanton auch ein kombiniertes Brückenangebot (1 Tag Schule, 4 Tage in einem Betrieb im Praktikum) anbiete; falls sich A._______ gut verhalte, sei dies eine Option (IV-act. 133- 5/15); - dass bei der Aussprache vom 13. März 2018 der Versicherte folgende Faktoren als für seine innere Blockade verantwortlich bezeichnete (IV-act. 133-6/15): o belastete familiäre Situation (Trennung der Eltern, der Vater ziehe am nächsten Wochenende aus; er sei eine wichtige Bezugsperson; A._______ fühle sich zwischen den beiden Elternteilen hin und hergerissen: Positiv sei, dass der Vater den gleichen Wohnort beibehalte und "seine Türe für A._______ immer offen" sei; o mangelndes Selbstwertgefühl; o fehlende Verlässlichkeit/ Bequemlichkeit

14 - dass am Schluss dieser Aussprache die Fachperson festhielt, es scheine, dass A._______ nun ein Ziel habe, an dem er sich ausrichten könne (IV-act. 133- 7/15); - dass die Fachperson mit Email-Nachricht vom 16. März 2018 (8.00 Uhr) den Versicherten daran erinnerte, dass abgemacht gewesen sei, hinsichtlich ausgeschriebener Lehrstellen mit 7 namentlich erwähnten Firmen telefonisch Kontakt aufzunehmen und spätestens bis zum Montagabend (19.03.2018) über das Ergebnis zu informieren (IV-act. 133-7/15); - dass die Fachperson mit Email-Nachricht vom 21. März 2018 (Mittwochmittag) bemängelte, dass A._______ bislang hinsichtlich der vereinbarten Bewerbungen nichts gemeldet habe (IV-act. 133-8/15); - dass A._______ am Abend des 21. März 2018 mit einer Email-Nachricht der Fachperson meldete, er habe technische Probleme mit seinem Email-Account gehabt; zudem habe er sich - abgesehen von 2 Firmen - bei den anderen Firmen beworben (IV-act. 133-9/15); - dass die Fachperson der zuständigen Berufsberaterin der IV-Stelle u.a. folgenden Zwischenstand meldete (vgl. IV-act. 133-10/15): o A._______ sei nun zum vierten Mal im JobBus (jeweils halbtags); es gefalle ihm dort sehr gut; vor allem für die soziale Integration tue ihm die Gruppe gut; o es sei keine Lehrstelle in Sicht; o für ein kombiniertes Brückenjahr werde das Anmeldeprozedere durch die Lehrpersonen zusammen mit A._______ vorgenommen; o die Praktikumssuche für das Brückenjahr sei schwierig, da A._______ immer noch sehr orientierungslos sei; o dass der Fokus der Fachperson beim Generieren von Schnuppereinsätzen liege, um eine Horizonterweiterung zu bewirken; o die Kommunikationsfähigkeit von A._______ sei eingeschränkt; er beteilige sich sehr knapp an Gesprächen - ja/nein/vielleicht oder 2-3 Worte. o hier liege ein Defizit vor, das ihn blockiere und seine Chancen auf einen Arbeitsplatz stark mindere. - dass die Fachperson mit Email-Nachricht vom 30. März 2018 die zuständige Lehrperson über den weiteren Verlauf informierte und die Erfahrungen im JobBus u.a. dahingehend zusammenfasste, dass A._______ bei Gartenarbeiten und bei Zügelarbeiten engagiert und geschickt mitgearbeitet habe, allerdings A._______ die Schwierigkeit habe, sich persönlich einzubringen: "Die Kommunikation mit ihm ist anstrengend, weil er meistens einsilbig auf Fragen antwortet. Auch im Team blieb er freundlich verschlossen, obwohl ihn alle offen begrüsst hatten. Diese Zurückhaltung erlebe ich ja auch mit ihm, obwohl ich nun schon länger mit ihm arbeite" (IV-act. 133-13/15); - dass die Fachperson gleichentags noch die Mutter des Versicherten informierte, die IV-Stelle habe eingewilligt, "die 2 JobBus-Wochen finanziell zu tragen"; zudem habe A._______ erwähnt, dass die familiäre Situation für ihn sehr schwierig sei und er sich zwischen Vater und Mutter hin- und hergerissen fühle. Abschliessend führte die Fachperson aus (IV-act. 133-14/15):

15 o Im Hinblick auf die IV-Auflage betreffend Psychiater habe ich A._______ sachte auf seine letzte Gesprächstherapie angesprochen. Er vertraute mir an, dass er die Gespräche im SPD eigentlich gut/hilfreich empfand (neutraler, geschützter Rahmen) und der Schwerpunkt damals bei seinen Aggressionen lag - aggressives Verhalten in der Schuld und zu Hause. Ich fragte ihn, ob das immer noch ein Thema für ihn sei. Er meinte: "weniger". Er habe seine Aggressionen besser im Griff und spüre sie auch weniger. Wir waren uns aber beide einig, dass Gespräche gut tun können. - dass die Mutter ebenfalls am 30. März 2018 der Fachperson u.a. mitteilte (IV-act. 133-14/15): o Seine Verschlossenheit hat mit seinem Selbstwert zu tun und es tut ihm sicher gut unter Leuten zu sein, die er nicht kennt. Bezüglich Therapie mache ich mir auch meine Gedanken. Er muss auch darüber sprechen können, was ihn belastet. (…) 5.6.1 Am 24. April 2018 ging bei der IV-Stelle eine Meldung des Berufsbildungszentrums Goldau ein, wonach der Versicherte einen schriftlichen Verweis erhalten hatte. Hinsichtlich der Gründe für diesen schriftlichen Verweis wurde ausgeführt (vgl. IV-act. 134-1/3): A._______ hat im November 2017 einen mündlichen Verweis erhalten. Darin sind verschiedene Punkte aufgelistet, welche A._______ verbessern muss, um das Brückenangebot erfolgreich abzuschliessen. A._______ hat diese Punkte leider nur teilweise und in sehr kleinen Schritten umgesetzt. Und es hat auch immer wieder Rückschritte gegeben. Sein Hauptproblem ist nach wie vor, dass er seine Lernverantwortung nicht wahrnimmt und nicht kommuniziert. Leider kommt jetzt auch noch das Erfinden von Ausreden dazu, wenn er Aufträge nicht erfüllt. So ist die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit stark in Frage gestellt. 5.6.2 In einem Schreiben vom 19. April 2018 an die zuständige Klassenlehrperson (und Coach im Brückenangebot) entschuldigte sich der Versicherte dafür, dass er für die nicht fertiggestellte Power-Point-Präsentation eine "Notlüge" vorgebracht habe (IV-act. 134-3/3): Das Ganze war eine Notlüge, denn ich hatte befürchtet, dass Sie denken, ich hätte die Aufgaben schon wieder nicht gemacht, oder ich sei zu faul gewesen. Der wahre Grund war aber, dass ich die letzte Woche eine Art Arbeitsstopp hatte. Aufgrund meiner familiären Situation hatte ich eine völlige Motivationslosigkeit und konnte mich in der Schule nicht richtig konzentrieren. Es tut mir im Nachhinein sehr leid, Sie angelogen zu haben (…). 5.7.1 Am 23. Mai 2018 meldete die Fachperson der zuständigen vorinstanzlichen Berufsberaterin, es gebe noch viel zu tun, vor allem müsse der Versicherte "endlich in Bewegung kommen". Das erste Gespräch bei der Psychiaterin finde am 30. Mai 2018 statt und der Versicherte habe versprochen, "sich offen einzubringen" (IV-act. 137-17/19).

16 5.7.2 Die Rückmeldung, welche die Tätigkeit des Versicherten beim JobBus betrafen, ergab (IV-act. 137-18/19; siehe auch IV-act. 140-5/6): - dass der Versicherte zaghaft hilfsbereit zu Kollegen war (unsicher, introvertiert, schüchtern), - dass er am rechten Arm bzw. an der rechten Hand nicht sehr handicapiert war und normale Lasten tragen konnte; - dass Treppensteigen und Arbeiten in unebenem Gelände erwartungsgemäss für ihn schwierig war, dass er sich aber trotzdem diesbezüglich bemühte; - dass er kaum mit Kollegen kommunizierte; - dass er trotz Bemühungen des Betreuers des JobBuses auch bei längeren Autofahrten sich nicht öffnete und stets äusserst einsilbig war; - dass er kaum eine Frage stellte und über die ganze Zeit eher uninteressiert und träge wirkte; - dass er am 2. Tag krank war und sich nicht korrekt abmeldete; - und dass in der zweiten Arbeitswoche sich sein Zug verspätete; darin sah er keinen Grund, sich telefonisch abzumelden. Fazit: - A._______ ist körperlich belastbarer, als er im Vorfeld angenommen hat; - A._______ hat kommunikative Defizite; - A._______ wirkt und ist in sich blockiert; - A._______ darf noch viel lernen, u.a. auch sich regelkonform verhalten; - A._______ hat im JobBus bestimmt wertvolle Erfahrungen gesammelt, die ihn auf den 1. Arbeitsmarkt vorbereiten; - A._______ ist erst bedingt fit für den 1. Arbeitsmarkt. 5.7.3 Am 4. Juni 2018 bestätigte die betreffende Lehrperson der Fachperson, dass die Schule die gleichen Erfahrungen gemacht habe wie der Betreuer des JobBus-Projektes. Der Versicherte kommuniziere nicht, es müsse ihm alles aus der Nase gezogen werden; er nehme seine Verantwortlichkeiten nicht wahr. Gemäss der Einschätzung des Deutschlehrers könnte A._______ ohne Probleme eine 5.5 im Durchschnitt haben; er gehöre vom Potential her zu den Besten, nur wende er dieses nicht an; er müsse öfters nachsitzen, und trotzdem funktioniere es nicht. 5.7.4 Bei einem Gespräch vom 4. Juni 2018 schilderte die Mutter der Fachperson, dass sich die Situation grundsätzlich etwas entspannt habe, indes sei die negative Beeinflussung des Vaters auf die Kinder belastend. Die Mutter erlebe A._______ so, dass er immer zuerst den einfacheren Weg suche. Hinsichtlich der bevorstehenden Sommerferien wäre es sinnvoll, anstelle von "6-7 Wochen zuhause herumhängen" eine Aushilfsstelle zu suchen, z.B. "im I.________ als Aushilfe" (vgl. IV-act. 145-2/10). 5.7.5 Mit Email-Nachricht vom 7. Juni 2018 teilte die zuständige Lehrperson der Fachperson mit, A._______ habe eine Liste für seine Bemühungen um einen Praktikumsplatz erhalten mit dem Ratschlag, sich möglichst schnell zu bewerben ("De Schneller isch de Gschwinder"). Zudem berichtete die Lehrperson von Fort-

17 schritten, indem der Versicherte endlich den Vortrag gehalten habe, welchen er bereits vor 2 Monaten hätte halten müssen (IV-act. 145-4/10). 5.7.6 Am 22. Juni 2018 formulierte die Fachperson u.a. folgende Zwischenbilanz (vgl. IV-act. 145-7/10): Schwierig war in Goldau: - A._______ hat keinen Lehrplatz bzw. Praktikumsplatz gefunden, das schmerzt. Er ist sich aber bewusst, dass der Grund v.a. in seinem fehlenden Engagement liegt. - Das Arbeitsverhalten konnte A._______ phasenweise verbessern, jedoch noch nicht so konstant wie geplant. Hier steht er sich immer noch selbst im Weg. - Gemäss seinem Lehrer hätte A._______ das Zeug zu einem richtig guten Schüler. Die Umsetzung des Potentials ist ihm leider noch nicht gelungen. - Akzeptanz seines Handicaps. - Kommunikation mit fremden Personen oder Personen, die ihm nicht nahestehen. - Die innerfamiliären Probleme belasten A._______ stark und lenken von den schulischen Notwendigkeiten ab. Weitere Fakten: - A._______ hat sich gegen die Fussoperation entschieden. Er will zum einen die Ferien nicht dafür einsetzen (…) und kann sich zum anderen nicht mit der mehrwöchigen Rekonvaleszenz anfreunden. Zudem schreckt ihn die erneute Operation (nach vielen in der Vergangenheit) ab. (…) - Die Gesprächstherapie ist letzte Woche wegen Krankheit der Therapeutin Frau Dr. E.________ ausgefallen. Neuer Termin Anfang Juli. - Bei der Naturheilpraktikerin war A._______ schon länger nicht mehr und hat auch keinen neuen Termin abgemacht. (…) - Ferien vom 7.7. bis 22.8. (Beginn komb. Brückenjahr) = das sind 6.5 Wochen, in denen er ohne Struktur/ Aufgabe zuhause ist… Ausblick auf das STAO A._______ muss sich überlegen, wie er weiterfahren möchte bzw. ob eine Weiterführung des JobCoachings für ihn Sinn macht. Anmerkung Coach: A._______ ist kaum zu fassen und wir drehen uns im Kreis. Ich habe ihm das auch gesagt. 5.7.7 Bei einem Austausch mit der IV-Berufsberaterin und einem Telefongespräch mit der Mutter des Versicherten vom 28. Juni 2018 führte die Fachperson u.a. aus, sie wisse "wirklich kaum mehr weiter". Wenn sie den Verlauf anschaue, sehe sie nur minimale Schritte (wenn überhaupt). Auch die IV-Berufsberaterin gehe ebenfalls davon aus, dass A._______ ein ernsthaftes psychisches Problem habe; die familiäre Situation belaste zusätzlich. Am besten wäre für ihn ein begleitetes Wohnen. Die Mutter gehe damit einig, dass A._______ aus der Komfortzone" raus muss. Sie sage, "er habe einfach nie Konsequenzen gespürt. Angst hat sie vor klaren Ansagen, weil er dann aggressiv reagiert, u.a. mit Möbel kaputt machen…". Die Mutter werde mit Dr. E.________ ein Gespräch vereinbaren, um aus Mutter-Sicht die Situation zu schildern, was wichtig sei (…) (IV-act. 145-9/10).

18 5.7.8 Beim Standortgespräch vom 28. Juni 2018, an welchem abgesehen vom Versicherten die IV-Beraterin und die mit dem Coaching beauftragte Fachperson teilnahmen, wurde u.a. vereinbart, dass der Versicherte aktuell wöchentlich bei der Therapeutin (Frau E.________) Gesprächstermine und mit seiner Mutter einen Termin beim Chirurgen wahrnehme, welcher zur Verbesserung der Beinprobleme eine Operation empfehle. Zudem wurde eine Weiterführung des Job- Coachings abgesprochen (IV-act. 145-10/10). Diese weitere Finanzierung der Coaching-Tätigkeit wurde von der IV-Stelle mit Mitteilung vom 6. Juli 2018 zugesichert (IV-act. 147). 5.7.9 Am 4. Juli 2018 hatte die Fachperson ein längeres Telefongespräch mit der Mutter des Versicherten. Den Gesprächsinhalt fasste die Fachperson in einer Email-Nachricht an die IV-Berufsberaterin dahingehend zusammen, dass die Mutter mit der Therapeutin (Frau E.________) telefonieren und ihr wahrheitsgetreu erklären werde, wie A._______ "tickt und wo er steht"; sie werde ihr auch mitteilen, dass die IV wöchentliche Gespräche verlange. Des Weiteren vermerkte die Fachperson (vgl. IV-act. 144-19/19, siehe auch IV-act. 153-2f/9): Unsere Einschätzung bezüglich innerer Rebellion zeigt sich bei A._______ zuhause. Er flippt oft aus und beschimpft seine Mutter übel. Es passt ihm natürlich gar nicht, dass ich mit der Mutter regelmässig Kontakt habe. Die Mutter ist hilflos und erschöpft und möchte ihn im Moment am liebsten "rauswerfen". Ich habe Frau … empfohlen, A._______ aus der Komfortzone zu schubsen! Keine vorbereiteten Sandwiches, keine Zimmerreinigung oder sonstige Mutter-Dienstleistungen. Er MUSS jetzt selber! 5.8.1 Am 9. Juli 2018 besprach die Fachperson die Situation mit dem Versicherten im Rahmen eines längeren Waldspazierganges, wobei folgende Ergebnisse festgehalten wurden (IV-act. 153-4/): - 26 Bewerbungen gemacht im Juni/Juli - vieles noch offen, einige Absagen - Schulabschluss war okay - es wird voraussichtlich ein Kollege als Freund bleiben - A._______ ist nachdenklich, weil dieses Brückenjahr in Goldau so schnell und ohne Erfolg vorbeigegangen ist - Therapie 10.7. bei Frau E.________ - er zeigt sich verhalten positiv - Einschlafprobleme: mit progressiver Muskelentspannung kann er den Schlaf beschleunigen, macht die Übungen ab und zu A._______ hat drei Themenkreise, die ihm zu schaffen machen bzw. die es aufzuarbeiten gilt: - Blockade/ Opferhaltung wegen Einschränkung/ fehlendes Selbstwertgefühl - Stellensuche erschwert wegen Handicap und fehlendes Engagement - Familiensituation (…)

19 5.8.2 Mit Email-Nachricht vom 13. Juli 2018 an den Versicherten bemängelte die Fachperson, dass sich der Versicherte schon wieder nicht gemeldet habe (IV-act. 153-6/9). 5.8.3 Anlässlich eines Telefongesprächs vom 20. Juli 2018 mit der Fachperson beklagte die Mutter des Versicherten: "A._______ hängt nur zuhause rum, tut auch nichts für die Familie bzw. im Haushalt und ist im Verhalten fordernd & schwierig" (IV-act. 153-6/9). 5.8.4 Ebenfalls am 20. Juli 2018 meldete sich der Versicherte bei der Fachperson und entschuldigte sich für sein Stillschweigen. Zudem teilte er mit, dass er sich beim L.________-Laden beworben habe. Zudem habe er am nächsten Dienstag einen Termin bei Dr. N.________; nach langem hin und her denke er, dass es für ihn doch besser wäre, sich operieren zu lassen (IV-act. 153-6/9). 5.8.5 In der Antwort vom 20. Juli 2018 an den Versicherten würdigte die Fachperson anerkennend, dass er sich für die Operation entschieden sowie sich beim L.________-Laden beworben habe. Gleichzeitig teilte die Fachperson die Beendigung der Zusammenarbeit mit, u.a. mit den folgenden Ausführungen (IV-act. 153-7/9): Seit Frühling 2017 begleite ich Sie und das Resultat ist sehr ernüchternd, leider. Um wirklich vorwärts zu kommen, braucht es die richtige innere Einstellung dazu & den ehrlichen Willen, etwas zu verändern und vor allem Letzteres vermisse ich. Ich habe versucht, Sie auf unterschiedlichste Art anzustupsen & anzuschieben: zur ehrlichen Selbstreflexion, zur positiven Akzeptanz Ihrer Situation & zur proaktiven Stellensuche. Ob mir das auf irgendeine Weise gelungen ist, wird die Zukunft zeigen. (…) 5.8.6 In einer Email-Nachricht vom 31. Juli 2018 an den Versicherten bedauerte die Fachperson, dass der Versicherte auf die am 20. Juli 2018 mitgeteilte Beendigung der Zusammenarbeit mit keinem Wort reagierte und schlug ein Abschiedsgespräch vor. In der gleichentags verfassten Antwort begründete der Versicherte sein Schweigen damit, dass er nicht gewusst habe, was er schreiben solle. Zudem begrüsste er ein solches Abschiedsgespräch (IV-act. 153-8/9). 5.8.7 Anlässlich eines Telefongesprächs vom 31. Juli 2018 beklagte die Mutter des Versicherten gegenüber der Fachperson, dass sich wenig verändert habe. Er habe einige Tage bei den Grosseltern verbracht, ansonsten hänge er einfach rum. Zudem habe er sich nun doch gegen eine Operation entschieden. Den Coaching-Abbruch verstehe sie gut; sie mache sich aber Sorgen, wie es nun weitergehen solle (IV-act. 153-8/9).

20 5.8.8 Als Ergebnis des Abschlussgesprächs vom 7. August 2018 mit dem Versicherten notierte die Fachperson (IV-act. 153-9/9). Fakten Brückenjahr/ Praktikum/ Arbeit/ OP - Noch kein Praktikum gefunden/ bis Mitte Oktober braucht er eines, sonst wird er aus dem Brückenjahr ausgeschlossen. - A._______ arbeitet die Firmen-Liste ab, die er zum Abschluss in Goldau erhalten hat. Andere Firmen hat er nicht angeschrieben. - Brückenjahr startet am 22.8. und findet einmal wöchentlich statt. - A._______ hat alle Bewerbungsunterlagen bei sich und braucht nichts mehr vom Coach. - Bei L.________ hat er sich nicht mehr gemeldet, obwohl er dort wahrscheinlich aushilfsweise/ stundenweise arbeiten könnte. → L.________-Aushilfstätigkeit könnte seine Chancen auf Praktikumsplatz erhöhen (Erfahrungen sammeln & evtl. positive Referenz/ Zeugnis von L.________). → L.________ gäbe ihm die Möglichkeit, Erfolgserlebnisse zu generieren & selbstsicherer zu werden. → im L.________ könnte er etwas Sackgeld dazu verdienen. - OP wird nicht durchgeführt. Er will zuwarten bis … "weiss auch nicht"… Angst / fehlendes Selbstvertrauen/ fehlende Erfolgserlebnisse - Angst vor Aushilfstätigkeit im L.________ Einsiedeln - ich genüge nicht/ ich kann das nicht/ ich werde alles falsch machen - Angst vor Praktikum - gleiche Gründe wie oben - Sehr kleines Selbstvertrauen, das durch fehlende Erfolgserlebnisse noch weiter reduziert wird. Was müsste passieren, damit A._______ in Bewegung kommt? Hypothese Coach: Mutter müsste ihn aus der Wohnung weisen - am Freitag wird er 18 Jahre alt! Aufgaben F: - Wöchentliche Therapiesitzungen bei Frau E.________ wahrnehmen (Auflage IV) - Kontaktaufnahme mit Frau … (= IV-Berufsberaterin) 5.8.9 Am 27. August 2018 teilte die Fachperson der IV-Berufsberaterin mit, sie habe am 24. August 2018 nochmals mit der Mutter telefoniert, welche darüber geklagt habe, dass sich der Versicherte ihr gegenüber "äusserst abwertend, respektlos & rebellisch" benehme. Gemäss Angaben der Mutter habe der Versicherte das letzte Gespräch mit der Therapeutin (Frau E.________) verschlafen und sich dort nicht mehr gemeldet, weshalb kein neues Gespräch vereinbart worden sei. Er nehme auch diese Verpflichtung nicht war (IV-act. 160-22/23). 5.8.10 In der Folge versuchte die IV-Stelle, einen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin (Frau E.________) zu erlangen. Die beim Ärztezentrum F.________ seit dem 1. Oktober 2018 angestellte Psychologin lic.phil.

21 M.________ teilte der IV-Stelle am 5. November 2018 sinngemäss mit, dass die vorgängige Psychotherapeutin (Frau E.________) nicht mehr länger bei F.________ arbeite und den Versicherten nach einem Erstgespräch vom 30. Mai 2018 noch an zwei Sitzungen (10.7.18 und 26.7.18) gesehen habe (zudem sei der Termin vom 14.6.2018 wegen Erkrankung der Therapeutin ausgefallen, vgl. IV-act. 157). 6. Eine gerichtliche Würdigung der Vorbringen in der Beschwerde sowie der Angaben in den Akten zeitigt die nachfolgenden Ergebnisse. 6.1 Es ist zum einen unbestritten, dass der zwischenzeitlich 18½-jährige Beschwerdeführer durch eine angeborene Fehlbildung der Beine und der rechten Hand in erheblichem Masse körperlich beeinträchtigt ist. Diese Beeinträchtigungen wirken sich nach der Aktenlage vor allem beim Stehen/ Gehen aus, derweil der Beschwerdeführer ungeachtet der Beeinträchtigung an der rechten Hand problemlos eine (Computer)Schreibtastatur benützen kann (vgl. IV-act. 108-1/2 unten), aber auch Lasten tragen kann (vgl. IV-act. 138-18/19 oben und 140-5/6). Aktenkundig ist zum andern, dass der Versicherte in den Jahren 2011/2012 im Hinblick auf den Umgang mit den Folgen des Geburtsgebrechens damals psychotherapeutische Unterstützung erhielt (vgl. oben Erw. 5.1 und 5.2). 6.2 Im weiteren Verlauf ergab sich im Frühjahr 2017 (als der Versicherte rund 16½-jährig war), dass er im letzten Jahr der obligatorischen Schulzeit (3. Oberstufe) erhebliche Schwierigkeiten hatte, für den kommenden beruflichen Einstieg Schnupperlehren (Angebote für Schnuppertage) zu suchen und zu finden (vgl. oben Erw. 5.4). In dieser Phase wurde er von der IV-Stelle uneingeschränkt unterstützt, indem letztere Kostengutsprache für ein sogenanntes "Job Coaching" durch eine Fachperson erteilte. Welche Bemühungen diese Fachperson seit der Kostengutsprache vom 8. Mai 2017 vornahm, wurde in den Erwägungen 5.5 bis 5.8.9 ausführlich dargelegt. Dass diese Unterstützungsleistungen für einen beruflichen Einstieg nicht lege artis durchgeführt wurden, ist auch nicht ansatzweise ersichtlich und wurde im Übrigen vor Gericht auch (zu Recht) nicht geltend gemacht. 6.3 Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Fortführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen sinngemäss davon abhängig gemacht, dass sich der Versicherte für einen gewissen Zeitraum einer regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung unterzieht. Für die Notwendigkeit einer solchen Behandlung sprechen namentlich die nachfolgend aufgeführten Aspekte.

22 6.3.1 Einmal abgesehen davon, dass bereits früher (2011/2012) eine psychotherapeutische Behandlung als geboten erachtet wurde, hat der RAD-Arzt Dr.med. D.________ überzeugend ausgeführt, dass hinreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Unterstützung des Versicherten vorliegen (vgl. oben Erw. 3.1; siehe auch noch nachfolgend). In diesem Zusammenhang ist der Einwand in der Beschwerde (S. 11, Ziff. 35), wonach dieser RAD- Arzt kein Psychiater sei, nicht zu hören. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist der betreffende RAD-Arzt (Allgemeinmedizin FMH) mit sehr grosser, langjähriger Erfahrung im Invalidenversicherungsbereich (was gerichtsnotorisch ist) ohne weiteres kompetent und in der Lage, eine Einschätzung abzugeben, wie sie in der Stellungnahme vom 22. Februar 2018 enthalten ist (= IVact. 128-3f./4). Im Einklang mit der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass hinsichtlich der Gebotenheit und Eignung einer psychotherapeutischen Unterstützung kein zusätzliches externes Gutachten nötig ist (siehe auch nachfolgend). 6.3.2 Für das Scheitern der bisherigen beruflichen Eingliederungsbemühungen wurden zum einen mehrfach innerliche Blockaden des Versicherten erwähnt (vgl. IV-act. 123-5/6; 133-6/15; 137-18/19; 140-5/6; siehe dazu auch den "Arbeitsstopp" in IV-act. 134-3/3). 6.3.3 Zum andern wurden mehrfach Ängste (innere Unsicherheiten) des Versicherten thematisiert, welche ihn hemmen (vgl. 125-2/6; 133-2/15; 153-9/9). 6.3.4 Hinzu kommen Aggressionen des Versicherten, welche offenbar namentlich die Mutter zu spüren bekommt (vgl. IV-act. 145-9/10; 133-14/15). 6.3.5 Erschwert wird die Situation sodann durch die Trennung der Eltern (vgl. IVact. 133-6/15). 6.3.6 Diese vorstehend aufgeführten Gesichtspunkte wurden im Übrigen von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (Ziff. 11) überzeugend zusammengefasst. 6.4 Nachdem nebst den somatischen Auswirkungen des Geburtsgebrechens nach der Aktenlage auch die erwähnten innerlichen Blockaden, Ängste, Unsicherheiten, Aggressionen etc. den beruflichen Einstieg des Versicherten massiv erschweren, was durch die intensiven (aber erfolglosen) Bemühungen der von der IV-Stelle finanzierten Fachperson für ein Job-Coaching über einen längeren Zeitraum hinreichend belegt ist, gebietet eine Gesamtwürdigung aller konkreten Umstände, der Vorgehensweise der Vorinstanz uneingeschränkt beizupflichten. Für dieses Ergebnis spricht schliesslich auch die Feststellung, wonach der Versi-

23 cherte zumindest ansatzweise zu erkennen gegeben hat, dass er durch den Therapiebeginn (bei Frau E.________) eine positive Wirkung verspürte (vgl. IV-act. 153-4/9: "er zeigt sich verhalten positiv"; siehe auch hinsichtlich der früheren psychotherapeutischen Unterstützung: IV-act. 133-14/15: "er vertraute mir an, dass er die Gespräche im SPD eigentlich gut/hilfreich empfand…"). Analog liess auch die Mutter des Versicherten durchblicken, dass eine psychotherapeutische Therapie nutzbringend wäre (vgl. IV-act. 133-14/15: "Er muss auch darüber sprechen können, was ihn belastet"). Dass für den Versicherten ein psychotherapeutischer Unterstützungsbedarf gegeben ist, zeigt sich zum einen auch darin, dass der Versicherte nach der Mitteilung der Fachperson, wonach sie sich entschieden habe, das seit über einem Jahr andauernde Job-Coaching zu beenden, nicht in der Lage war, adäquat darauf zu reagieren (vgl. oben, Erw. 5.8.6). Zum andern dokumentiert auch der Umstand, wonach der bei der Kenntnisnahme des Vorbescheids (vom 13. November 2018) seit mehr als 3 Monaten volljährige Versicherte gegenüber der Vorinstanz keine Reaktion zeigte, dass er weiterhin blockiert erscheint und grundsätzlich einer psychotherapeutischen Unterstützung bedarf, um diese Blockade zu überwinden. 6.5 Am dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich auch der Einwand in der Replik (S. 3), wonach der Versicherte nach dem verpassten Termin bei der F.________ um einen anderen Termin nachgesucht habe und dabei die zuständige Mitarbeiterin zunächst nicht erreicht habe sowie Tage später die Mitteilung erfolgt sei, dass Frau E.________ nicht mehr in dieser Praxis arbeite. Es wäre dem Versicherten ohne weiteres möglich gewesen, nach dem Wegzug der betreffenden Therapeutin die von der IV-Stelle geforderte therapeutische Behandlung bei einer anderen Fachperson zu beginnen und fortzusetzen. Daraus, dass er nach drei aktenkundigen Sitzungen keine therapeutische Behandlung mehr aufgenommen hat, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Den detaillierten Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung (Ziffer 11 bis 19) ist vollumfänglich beizupflichten, ohne dass sich weitere Ergänzungen aufdrängen. Dies bedeutet konkret, dass die Vorinstanz bereit ist, künftig weitere berufliche Massnahmen zu prüfen, wenn und soweit der Versicherte die psychotherapeutische Behandlung wiederaufnimmt und konsequent (regelmässig) einhält (vgl. Ziff. 18 der Vernehmlassung). 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde im Sinne der Erwägungen als unbegründet. Mithin kann der Versicherte künftig mit weiteren beruflichen Massnahmen rechnen, wenn und soweit er - wie von der Vorinstanz überzeu-

24 gend gefordert - sich durch eine psychotherapeutische Fachperson konsequent und regelmässig behandeln lässt. Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (2/R, für sich und die IV-Berufsberaterin) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 10. April 2019 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. Mai 2019

I 2019 12 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.04.2019 I 2019 12 — Swissrulings