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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.12.2018 I 2018 90

14. Dezember 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,585 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Unfallversicherung (Kausalität; Zahnarztkosten) | Unfallversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 90 Entscheid vom 14. Dezember 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (Kausalität; Zahnarztkosten)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg 1950) ist Inhaber und Geschäftsführer der C.________ GmbH, und als solcher bei der B.________ AG (B.________) obligatorisch unfallversichert. Am 6. Juli 2017 stürzte er bei der Treppe beim Büro-Vorplatz in D.________ (Vi-act. 1). Bei diesem Sturz biss er auf einen Zahn und verletzte sich leicht an der Backenwand und am Kopf (Vi-act. 5). Am 13. Juli 2017 reichte med.dent. F.________ der B.________ eine Kostenschätzung über Fr. 4'423.05 ein für eine Verbundmetallkeramik (VMK) Brücke 16 x 13 nach Zahnunfall Oberkiefer rechts (Vi-act. 3). B. Nachdem die B.________ bei ihrem beratenden Zahnarzt Dr.med.dent. E.________ eine Stellungnahme betreffend ihre Leistungspflicht eingeholt hatte (Vi-act. 6 und 7), teilte sie A.________ am 27. September 2017 die Ablehnung der Kostenübernahme mit (Vi-act. 9). Auf Widerspruch von A.________ hin (Viact. 11) verfügte die B.________ am 24. November 2017 die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen (Vi-act. 12). Die am 29. November 2017 hiergegen erhobene Einsprache lehnte die B.________ am 31. August 2018 ab (Vi-act. 19). C. Am 28. September 2018 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2018 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 31. August 2018 sei aufzuheben und die Fraktur der Zahnbrücke 16x13 als Folge des Unfalles vom 6. Juli 2017 anzuerkennen. 2. Dem Kläger seien die durch den Unfall entstandenen Zahnarztkosten von CHF 4'116.95 durch die Beklagte zu erstatten. 3. Da sich die Beklagte bei ihrer Beurteilung auf die Stellungnahme ihres Experten Dr. E.________ beruft, diese dem Kläger bisher aber nicht vorlag, seien dem letzteren die vollständigen medizinischen Unterlagen samt Röntgenbilder im Nachhinein noch zur Kenntnisnahme zu unterbreiten. Dies mit einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Überprüfung. Der Kläger behält sich vor, sich seinerseits noch mit einem Fachexperten abzusprechen und je nachdem für den weiteren Verlauf des Verfahrens einen Rechtsanwalt beizuziehen. D. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2018 beantragt die B.________ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers sowie Zustellung der vollständigen Beschwerdeakten. Nach Erhalt der Beschwerdeakten verzichtet sie am 19. Oktober 2018 auf eine Ergänzung ihrer Vernehmlassung. Am 12. November 2018 nimmt der Beschwerdeführer, in Kenntnis der vorinstanzlichen Akten, Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der Sturz des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2017 ist unbestritten und ebenso, dass die Brücke 16x13 des Beschwerdeführers zerbrach. Strittig ist indes die Bedeutung des Unfallereignisses für den Schaden der Brücke und die Leistungspflicht der Vorinstanz betreffend die zahnärztliche Behandlung. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 werden Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; BGE 129 V 177 Erw. 3.1 f.). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 Erw. 2). 1.3.2 Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele; m.a.W. wenn der Unfall überwiegend wahrscheinlich zumindest eine indirekte Teilursache der gesundheitlichen Beschwerden ist (BGE 134 V 109 Erw. 2.1; Urteile BGer 8C_172/2018 vom 4.6.2018 Erw. 4.2; 8C_588/2013 vom 16.1.2014 Erw. 4.3.4).

4 1.3.3 Rechtsprechungsgemäss gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteile BGer 8C_380/2011 vom 20.10.2011 Erw. 4.2.1; 8C_847/2016 vom 5.4.2017 Erw. 5.3.2). 1.3.4 Einem Ereignis kommt nach dem Gesagten der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung - bei erstelltem Auslösezusammenhang - einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteil BGer 8C_380/2011 vom 20.10.2011 Erw. 4.2.2; 8C_337/2016 vom 7.7.2016 Erw. 4.1.2). 1.3.5 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung (im Beschwerdefall der Richter) im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 Erw. 3.1; BGE 119 V 338 Erw. 1, BGE 118 V 289 Erw. 1b). 1.4 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG normierten Untersuchungsgrundsatz hat der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen

5 vorzunehmen. Diese Untersuchungspflicht gilt grundsätzlich auch im Gerichtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 43 Rz. 28). Was notwendig ist, ergibt sich zum einen daraus, in welchem Umfang Abklärungen vorzunehmen sind, und zum anderen daraus, in welcher Tiefe dies der Fall ist. Zunächst sind die für die zu entscheidende Frage massgebenden Bereiche abzustecken und in der Folge ist der Sachverhalt abzuklären. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 Erw. 6; BGE 126 V 353 Erw. 5b; BGE 125 V 193 Erw. 2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 Erw. 3b; Urteil 8C_663/2009 vom 27.4.2010 Erw. 2.2). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV erblickt werden (BGE 122 V 157 Erw. 1d mit Hinweis auf BGE 104 V 209 Erw. a und BGE 119 V 335 Erw. 3c je mit Hinweisen). 1.5 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 und 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und da-

6 nach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter wesensgemäss auf Angaben ärztlicher Fachkräfte angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a; BGE 122 V 157 f. Erw. 1c mit Hinweisen). Auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). Ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 Erw. 5.2; BGE 135 V 465 Erw. 4.4 mit Hinweisen). 2.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 6. Juli 2017 auf der Treppe des Büro- Vorplatzes und schlug mit dem Kopf auf, so dass er sich leichte Verletzungen am Kopf und der Wangeninnenseite zuzog. Zudem biss er dabei die Zähne zusammen. Dieser Sachverhalt ist soweit unbestritten. 2.2 Das Zusammenbeissen der Zähne hatte nach Darstellung des Beschwerdeführers zur Folge, dass die Brücke 16x13 eine Porzellan Fraktur erlitt und ersetzt werden musste (Vi-act. 3). Ursächlich dafür ist seines Erachtens der Sturz, d.h. das anerkannte Unfallereignis, da ohne Sturz der Zahnschaden nicht eingetreten wäre (Vi-act. 11).

7 2.3 Demgegenüber besteht gemäss der ablehnenden Verfügung (Vi-act. 12) zwischen dem Unfallereignis und der Keramikfraktur nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang. Die Vorinstanz begründet dies mit der Beurteilung des beratenden Zahnarztes Dr.med.dent. E.________. Dieser beantwortete die Frage, ob der Schaden an der Brücke mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das beschriebene Ereignis zurückgeführt werden könne (Vi-act. 7), dass durch einen Schlag der Unterkieferzähne an die Oberkieferzähne ein Zahn bzw. eine Keramik einer Rekonstruktion beschädigt werden könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Zahnbehandlung aufgrund des Schadens an der Brücke möglicherweise in einem kausalen bzw. teilkausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehe. Seines Erachtens sprechen jedoch gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit die intraoralen Fotos, nach denen die Keramik der Brücke in einem Zustand gewesen sei, der eher für einen Schaden durch chronische Einwirkung (wie durch alltägliche funktionelle Belastung) spreche. Die Schichtdecke der Keramik sei an der Bruchstelle sehr ausgedünnt und die Oberfläche zeige im Bereich der Bruchstelle eine desintegrierte, poröse Oberflächenstruktur. Aus struktureller Sicht müsse von einer vorbestehenden Schädigung der Keramik als unfallfremder Faktor ausgegangen werden. Zudem folge aus der Karies an Zahn 17, dass die Keramik im Interdentalraum zwischen Zahn 16 und 17 bereits längere Zeit vor dem versicherten Ereignis frakturiert sei, da das Röntgenbild der Brücke mesial an Zahn 17 eine deutliche Karies im Bereich der Schmelz-Zementgrenze zeige. Der Interdentalraum Zahn 16 und 17 müsse bereits längere Zeit (mehrere Monate) offen gewesen sein. Schliesslich zeige Zahn 16 im Bereich der mesiobukkalen Wurzel eine ausgedehnte Karies, die den Ersatz der Brücke 16x13 unbesehen der Keramikfraktur zwingend notwendig mache, ansonsten Zahn 16 verloren gehe. 2.4 In der Einsprache betont der Beschwerdeführer, er tue sich schwer mit der Begründung, dass keine natürliche Kausalität vorliege, da der Sturz unmittelbar zum Schaden an der Brücke geführt habe. Durch die Sturzeinwirkung sei ein Stück Porzellan ausgebrochen, das er der Vorinstanz als Beweis zugestellt habe. Ohne Sturz wäre dies eindeutig nicht passiert, auf jeden Fall nicht zum gleichen Zeitpunkt. Es sei klar, dass eine Brücke nicht ewig halte. Vorliegend aber habe der Unfall das Ganze beschleunigt und vorverlegt. D.h. ohne Unfall wäre der Schaden zu diesem Zeitpunkt und in dieser Form nicht entstanden, bzw. wäre zu diesem Zeitpunkt keine zahnärztliche Behandlung notwendig gewesen (Vi-act. 13). 2.5 Mit Verweis auf die Praxis zur Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" (Urteil BGer 8C_332/2013 vom 25.7.2013 Erw. 5.1) sowie betreffend Unfallereignis

8 als austauschbarer Zufallsanlass (Urteil BGer 8C_337/2016 vom 7.7.2016 Erw. 4.1.2) hält die Vorinstanz im Einspracheentscheid fest, der behandelnde Zahnarzt med.dent. F.________ beschränke sich auf die Darstellung der gesundheitlichen Beeinträchtigung nach dem Unfallereignis und Dr.med.dent. E.________ führe schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Vorschädigung ein beliebiges Ereignis gereicht hätte, um die Fraktur herbeizuführen. Die Tatsache, dass die Keramikbrücke nach dem Unfall gebrochen war, reiche nicht aus, um die natürliche Kausalität zu belegen. Wenn ein alltäglicher austauschbarer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Schädigung hätte bewirken können, dann könne nicht vom natürlichen Kausalzusammenhang ausgegangen werden. Mithin sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Juli 2017 und der Fraktur der Brücke Zahn 16x13 gegeben. 2.6 Beschwerdeweise hält der Beschwerdeführer fest, es habe sich beim Sturz nicht um eine Bagatelle gehandelt, habe doch der Treppensturz zu einer Kopfverletzung geführt, was der Versicherungsmitarbeiter bezeugen könne. Er habe beim Sturz den Kopf auf der Treppe angeschlagen, was unmittelbar zum Brückenschaden geführt habe. Bis dahin sei die Brücke intakt und voll gebrauchsfähig gewesen. Die Schädigung habe eine doch massive direkte Einwirkung benötigt; ein beliebiges Ereignis hätte nicht zum selben Resultat geführt. Der Zahn der Zeit nage zweifellos an einer Porzellanbrücke; dass schon vor dem 6. Juli 2017 eine Porzellanfraktur vorhanden gewesen sei, sei bildmässig nicht erstellt. Dentalräume könnten sich durch Abnützungserscheinung oder altersbedingt verbreitern. Wenn dadurch vermehrt Speisereste zu den Zahnhälsen gelangen, könne nicht auf eine Porzellanfraktur geschlossen werden. Die gewöhnliche Nahrungsaufnahme führe zudem nicht zu Frakturen. Auch der Umstand, dass die Keramik im Bereiche der Bruchstelle ausgedünnt und die Oberfläche infolge der alltäglichen Belastung porös gewesen sei, spiele mit Blick auf Art. 36 UVG keine Rolle. Bis zum Unfall sei der Zahnersatz voll gebrauchsfähig gewesen und wäre es ohne Unfall weiterhin geblieben. Die natürliche Kausalität könne daher nicht verneint werden. 3.1 Aus der Begründung der Vorinstanz erhellt nicht zweifelsfrei, ob sie ihre Leistungspflicht ablehnt, weil das Unfallereignis nur möglicherweise zur Porzellanfraktur der Brücke 16x13 geführt habe (und sie damit die natürliche Kausalität verneint) oder weil das Unfallereignis zwar kausal, aber einen beliebigen, austauschbaren Zufallsanlass darstelle, mit der Porzellanfraktur zu annähernd gleicher Zeit zu rechnen gewesen wäre wegen Ansprechens auf einen beliebigen all-

9 täglichen alternativen Belastungsfaktor (der Unfall damit kein kausal signifikantes Ereignis darstellt). 3.2 Soweit die Vorinstanz ausführt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Fraktur durch das Unfallereignis vom 6. Juli 2017 verursacht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das Ereignis selber ist unbestritten. In der Unfallmeldung werden der Sturz und Biss auf Zahn festgehalten. Infolge des Unfalles suchte der Beschwerdeführer den Zahnarzt auf. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz führt der behandelnde Zahnarzt nicht bloss den Befund nach dem Unfallereignis auf, sondern er dokumentiert explizit, der Beschwerdeführer habe beim Unfall vom 6. Juli 2017 Zahn 16 angeschlagen, das Porzellan sei frakturiert (Vi-act. 3). Es handelt sich nicht bloss um eine "post hoc ergo propter hoc"- Aussage, sondern um eine klare Zuweisung des Befundes zur Ursache. Auch trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer bis zur Beschwerdeeingabe nie von leichten Kopfverletzungen gesprochen habe, hat er doch im Fragebogen vom 25. August 2017 zur Frage "Wie und wann haben Sie sich die Zahnverletzung zugezogen? Genaue Beschreibung des Hergangs" ausgeführt "… Bagenwand und am Kopf leichte Verletzung" (Vi-act. 5). Zudem bestreitet die Vorinstanz nicht, dass der Beschwerdeführer ein Porzellanstück zum Beweis eingereicht hatte (Bf-act. 4 und 11). Und schliesslich führt auch Dr.med.dent. E.________ aus, grundsätzlich vermöge der beschriebene Unfall zur bekannten Porzellanfraktur führen. Auch wenn Dr.med.dent E.________ auch andere Ursachen für möglich hält, so ist doch überwiegend wahrscheinlich, dass das durch den Sturz vom 6. Juli 2017 verursachte Zusammenbeissen von Unterkiefer und Oberkiefer zur Fraktur der Brücke 16x13 geführt hat. 3.3 Auch wenn der Sturz vom 6. Juli 2017 die Porzellanfraktur verursacht hat, wäre die Vorinstanz dennoch nicht leistungspflichtig, wenn damit auch bei beliebigem alltäglichen alternativen Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit hätte gerechnet werden müssen. Der anerkannte Unfall würde diesfalls kein kausal signifikantes Ereignis darstellen. Nicht von Belang ist die Begründung der Vorinstanz, infolge Karies an Zahn 16 müsse die Brücke unbesehen der Fraktur ersetzt werden, ansonsten Zahn 16 verloren gehe. Ob und wann sich der Beschwerdeführer dieser Behandlung unterzogen hätte, ist derart ungewiss, dass dies die Ursächlichkeit des Unfalles zum Brückenersatz nicht zu negieren vermag. Es ist unbestritten, dass es sich bei der frakturierten Brücke nicht um eine neue gehandelt hat. Sie war bereits gealtert und wies gemäss Dr.med.dent. E.________ wesentliche, durch den alltäglichen Gebrauch verursachte Abnüt-

10 zung auf, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Dass die Brücke jedoch bereits vor dem Unfallereignis eine Fraktur aufgewiesen hätte, ist nicht belegt. Allein die Karies an Zahn 17 ist dafür nicht beweisend. Unbestritten ist, dass die Brücke früher oder später hätte ersetzt werden müssen. Für die Frage der Leistungspflicht der Vorinstanz entscheidend ist jedoch, ob die Schädigung zufälligerweise durch das Sturzereignis herbeigeführt wurde und annähernd gleichzeitig auch ein alltägliches Ereignis zur Fraktur geführt hätte. Dies erscheint indes nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Feststellung des beratenden Zahnarztes, die Struktur an der Bruchstelle spreche für einen Schaden durch chronische Einwirkung durch die alltägliche funktionelle Belastung vermag wohl den generellen Zustand, die Abnützung der Brücke zu beschreiben und die chronische Einwirkung wird die Struktur der Brücke und damit die Bruchstelle beeinflusst haben. Es vermag dies aber nicht den Zeitpunkt bzw. den Unfall als Gelegenheitsursache der Fraktur zu belegen. Das Gebiss und mithin die Brücke ist täglich in Gebrauch und wird damit jederzeit alltäglichen Belastungen ausgesetzt. Dies hat die - bereits gealterte - Brücke des Beschwerdeführers stets ausgehalten. Wie lange dem noch so gewesen wäre, ist offen. Tatsache ist, dass es sich bei der Belastung durch das sturzverursachte Zusammenbeissen nicht um eine alltägliche Belastung gehandelt hat, sondern um ein aussergewöhnliches Unfallereignis mit weiteren Verletzungen, was wesentliches Indiz für die Ausserordentlichkeit der Belastung ist. Das Unfallereignis ist als Umstand zu bezeichnen, ohne dessen Vorhandensein die Schädigung der Brücke nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Der Sturz vom 6. Juli 2017 mit dem Anschlagen des Kopfes und dadurch bewirktem Zusammenbeissen wirkt leistungsbegründend, da die Brückenfraktur zwar auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall aber hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Dem Unfall ist in Bezug auf die Brückenfraktur eigenständige Bedeutung zuzumessen, so dass der Sturz zumindest als Teilursache und nicht als Zufallsursache zu bezeichnen ist. Es kann nicht von einem Zufallsereignis gesprochen werden. Dass die alltägliche Belastung resp. ein beliebiges anderes alltägliches Ereignis annähernd gleichzeitig zur selben Schädigung geführt hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.4 Wenn aber das Unfallereignis, mindestens was den Zeitpunkt anbelangt, als das kausal signifikante Ereignis betrachtet werden muss, so ist die Vorinstanz für den Ersatz der Brücke 16x13 leistungspflichtig. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 4. Kosten werden keine erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. a und g ATSG).

11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 31. August 2018 und die Verfügung vom 24. November 2017 aufgehoben. Die Vorinstanz ist für die Behandlung der Fraktur der Brücke 16x13 leistungspflichtig. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 14. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 17. Dezember 2018

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