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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.12.2018 I 2018 80

14. Dezember 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,868 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Unfallversicherung (Taggeldanspruch; versicherter Verdienst) | Unfallversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 80 Entscheid vom 14. Dezember 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin Parteien C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. D.________, gegen E.________ AG, E.________, , Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. F.________, F.________, 8022 Zürich, Gegenstand Unfallversicherung (Taggeldanspruch; versicherter Verdienst)

2 Sachverhalt: A. C.________ (Jg 1968) arbeitete seit dem 1. Oktober 2012 bei der A.________ in Rapperswil in einem 100% Pensum im Aussendienst und war dadurch bei der E.________ AG (nachfolgend E.________) gegen Unfallfolgen obligatorisch versichert, als sie am 27. Mai 2013 einen Auffahrunfall und am 11. Oktober 2013 bei einem weiteren Unfall eine Verletzung der linken Hand erlitt. Sie war seit dem ersten Unfall vollständig arbeitsunfähig. In der Folge erbrachte E.________ die gesetzlichen Leistungen für Heilbehandlung und Taggeld (vgl. auch VGE I 2015 53 vom 18.11.2015). B. Anlässlich einer Besprechung vom 12. Juli 2017 verlangte die Rechtsvertreterin von C.________ von der E.________ Auskunft über die Berechnung des versicherten Verdienstes als Grundlage der Taggeldzahlungen (Vi-act. A140). Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 unterbreitete E.________ der Rechtsvertreterin die Berechnung, aus welcher sich ein versicherter Verdienst von Fr. 103'460.50 ergab (Vi-act. A141). Da sich C.________ mit der Berechnung nicht einverstanden zeigte (Vi-act. A144), erliess E.________ am 30. Oktober 2017 eine Verfügung, mit welcher der versicherte Verdienst auf Fr. 105'260.50 festgesetzt wurde (Viact. A150). Hiergegen erhob C.________ am 8. November 2017 Einsprache und beantragte, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 149'578.-- festzusetzen und es seien Fr. 148'916.-- an Taggeldern zzgl. Verzugszins von 5% nachzuzahlen (Viact. A155). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 wies E.________ die Einsprache ab (Vi-act. A190). C. Gegen den Einspracheentscheid lässt C.________ am 10. September 2018 (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes im Sommer; Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27.7.2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Taggelder in der Höhe von CHF 149'578 nachzuzahlen, zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. Mai 2013 unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. D. Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2018 unter den gesetzlichen Folgen. Mit Replik vom 14. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an den Beschwerdeanträgen fest.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Zwischen den Parteien ist die Nachzahlung von Unfalltaggeldern strittig, wobei sich die Uneinigkeit in der Hauptsache auf die Festsetzung des versicherten Verdienstes bezieht, zusätzlich ist aber auch die Anzahl erbrachter bzw. geschuldeter Taggelder umstritten. Unbestritten ist der eigentliche Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin. 1.2 Gemäss Verfügung vom 30. Oktober 2017 (Vi-act. A150) ermittelte die Vorinstanz den versicherten Verdienst der am 1. Oktober 2012 angestellten Beschwerdeführerin durch Addition der in den Monaten Oktober 2012 bis Mai 2013 (Unfallereignis) ausbezahlten Brutto-Löhnen. Das Total von Fr. 64'173.65 für diese acht Monate wurde auf ein Jahr hochgerechnet (= Fr. 96'260.50) und um Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 9'000.-- ergänzt. Dies ergab einen versicherten Verdienst von Fr. 105'260.50. Mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2018 wurde dieser versicherte Lohn bestätigt (Vi-act. A190). Relevant sei der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, der auf ein Jahr umzurechnen sei. Da der Lohn der Beschwerdeführerin Schwankungen unterlag, wurde der Durchschnitt der Löhne seit Anstellungsbeginn Oktober 2012 hochgerechnet. Und weil auf die nach dem Unfallereignis ausbezahlten Provisionen im Unfallzeitpunkt kein Rechtsanspruch bestanden habe und sich diese Anwartschaften erst nachher konkretisiert hätten, seien sie nicht zu berücksichtigen. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, sei der versicherte Verdienst für die im Unfallzeitpunkt noch laufende Einführungsphase ohnehin in einem Nachtrag Nr. 1 zum Anstellungsvertrag auf Fr. 105'000.-- vereinbart worden. Mithin müsste von einem versicherten Verdienst dieser Höhe ausgegangen werden; auf eine Rückforderung zu viel geleisteter Taggelder werde indes verzichtet. 1.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die in den Monaten nach dem Unfall ausbezahlten Provisionen in der Höhe von Fr. 29'544.40 nicht zum versicherten Verdienst gezählt. Es handle sich um Provisionen für Geschäfte, welche sie vor dem Unfall abgeschlossen habe. Der Rechtsanspruch sei daher vor dem Unfall entstanden, auch wenn die Auszahlung erst nach dem Unfall erfolgt sei. Der versicherte Verdienst betrage damit (Fr. 29'544.40 + Fr. 64'173.65) / 8 Mt * 12 Mt = Fr. 140'577.07. Mithin liege der versicherte Verdienst über dem maximalen versicherten Verdienst zum Unfallzeitpunkt, weshalb dieser (Fr. 126'000.--) als Basis für die Taggeldberechnung heranzuziehen sei.

4 Nicht relevant sei sodann der Nachtrag 1 zum Anstellungsvertrag betreffend Vereinbarung des versicherten Verdienstes von Fr. 105'000.--, da dieser in der obligatorischen Unfallversicherung nicht vereinbart werden könne. Und schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Taggeldanspruch habe ab dem dritten Tag nach dem Unfall bestanden. Bezahlt worden sei indes erst ab dem 14. Oktober 2013. Die Zahlung sei dann am 30. Juni 2017 wieder eingestellt worden. Für all diese Tage sei das volle Taggeld nachzuzahlen; für die Tage, für die ein Taggeld geleistet worden sei, sei die Differenz nachzuzahlen. Im Ergebnis die Summe von Fr. 148'916.-- zzgl. Verzugszins. 2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 Anspruch auf ein Taggeld, welches gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes beträgt und bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt wird. Taggelder (und Renten) werden nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 1 UVG). Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbemessung ist gemäss Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG der "letzte vor dem Unfall bezogene Lohn". Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Damit orientiert sich die Taggeldbemessung unmittelbar an jenem Einkommen, welches der verunfallten Person durch den Eintritt des versicherten Risikos entgeht (BGE 139 V 464 Erw. 2.1; SBVR Soziale Sicherheit- Frésard/Moser-Szeles, UVG, Rz. 179). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass ein erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses effektiv ausgerichteter und verabgabter Verdienst als letzter vor dem Unfall bezogener Lohn im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Halbsatz 1 UVG zu gelten hat, sofern er für den massgebenden Zeitraum vor dem Unfallereignis bestimmt und ein diesbezüglicher Rechtsanspruch ausgewiesen ist. 2.2 Der versicherte Verdienst ist grundsätzlich identisch mit dem massgebenden Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946, wobei Art. 22 Abs. 2 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 einige Abweichungen regelt. Auszugehen ist vom Bruttolohn, wobei Zulagen und andere Einkommensbestandteile zu berücksichtigen sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn insbesondere Teuerungs-, Schicht- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen und ähnliche Bezüge (vgl. Art. 5 Abs. 2 AHVG; Fischer, Problemfälle des

5 versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung, in Sozialversicherungstagung 2006, S. 149 ff., S. 154). Nach der Grundregel von Art. 22 Abs. 3 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) vom 20. Dezember 1982 bildet Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 Satz 1 UVV). Der Rechtsanspruch muss im Unfallzeitpunkt bestanden haben, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn eine Gratifikation eine blosse Anwartschaft darstellt (Urteil EVGer U 292/01 vom 1.4.2003 Erw. 6.2; Fischer, a.a.O, S. 155). Beim "letzten bezogenen Lohn" handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn. Dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Art. 17 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 UVV und Anhang 2 UVV; BGE 128 V 298 Erw. 2a; Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 201 ff, S. 212). 2.3 Da die Grundregel in Einzelfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann, ermächtigt Art. 15 Abs. 3 UVG den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, wovon dieser für das Taggeld in Art. 23 UVV Gebrauch gemacht hat. Einen solchen Sonderfall stellen versicherte Personen dar, die keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Lohn starken Schwankungen unterliegt. Diesfalls wird gemäss der in Art. 23 Abs. 3 UVV normierten Sonderregel auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt. Diese Bestimmung zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet. Damit wird nichts am Prinzip geändert, wonach die bis zum Unfall geltenden Verhältnisse massgebend sind (BGE 139 V 464 Erw. 2; BGE 128 V 298 Erw. 2; RKUV 1997 Nr. U 274 S. 181 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). 3.1 Die Beschwerdeführerin trat am 1. Oktober 2012 die unbefristete Anstellung bei der E.________ Generalagentur in einem Vollpensum an. Am 27. Mai 2013 verunfallte sie und war in der Folge arbeitsunfähig resp. taggeldberechtigt. Mithin war sie im Zeitpunkt des Unfalles noch kein volles Jahr angestellt, weshalb der erzielte Lohn zur Ermittlung des versicherten Verdienstes grundsätzlich auf ein volles Jahr umzurechnen ist (Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV). Gemäss Arbeitsvertrag Ziffer 10 (Vi-act. A187) setzte sich die Entlöhnung der Beschwerdeführerin zusammen aus einem Fixum (Ziffer 10.1), Spesen (Ziffer

6 10.2), Provisionen inkl. Provisionsausfallentschädigung (Ziffer 10.3), Superprovisionen (Ziffer 10.4) und einer Einführungsentschädigung (Ziffer 10.5), wobei das Fixum im ersten Jahr Fr. 1'200.-- betrug. Der grössere Teil des Lohnes bestand aus Provisionen (resp. der Einführungsentschädigung). Gemäss Rechtsprechung gelten versicherte Personen als unregelmässig Beschäftige, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit oder einen Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis aufweisen. Für sie ist die Taggeldbemessung nach Art. 23 Abs. 3 UVV vorzunehmen (Urteil BGer 8C_703/2012 vom 12.7.2013 Erw. 2.5; BGE 139 V 464 Erw. 2.5; je m.w.H.). Mithin ist für die Taggeldbemessung der Beschwerdeführerin auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abzustellen; zu ermitteln ist der angemessene Durchschnittslohn. 3.2.1 Für die ersten 9 Monate (Oktober 2012 bis Juni 2013) enthält der Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin einen Nachtrag zur Regelung der Entschädigungsordnung während der Einführungsphase. Demgemäss beträgt das Gesamtgehalt im ersten Monat Fr. 8'000.--, bestehend aus Fixum (Fr. 1'200.--), Spesen (Fr. 1'200.--) sowie einer Einführungsentschädigung (EE) von Fr. 5'600.--. Fixum und Spesen bleiben in den Folgemonaten unverändert. Die Einführungsentschädigung reduziert sich stufenweise, bis sie im neunten Monat noch Fr. 1'000.-- beträgt. Allfällige auch bereits im ersten Monat erwirtschaftete Provisionen (sowie die Provisionsausfallentschädigung, PAE) werden jeweils zusätzlich ausgerichtet. War die Beschwerdeführerin verhindert, die Arbeitsleistung zu erbringen, hatte sie Anspruch auf eine Provisionsausfallentschädigung (PAE). Der ordentliche Tagessatz betrug während der Einführungsphase Fr. 200.--/Arbeitstag (bei ferienbedingter Abwesenheit reduziert und monatlich 1/12 des Jahres-Ferienanspruches ausbezahlt; vgl. Vi-act. 189). Schliesslich wurde vereinbart, dass für die Bemessung des versicherten Verdienstes der Unfall- und Krankenversicherung auf das Gehalt im ersten Monat (Fr. 8'000.--; hochgerechnet auf ein Jahr) abgestellt werde. 3.2.2 Gemäss Lohnabrechnungen erzielte die Beschwerdeführerin von Oktober 2012 bis Mai 2013 folgende Einkommen. Angeführt wird das Total Bruttolohn (BL) sowie davon die Einführungsentschädigung (EE), die Provision (P) und von dieser die Provisionsausfallentschädigung (PAE) (Vi-act. 150/B1-8):

7 Monat BL EE P PAE Oktober 2012 6'800.-- 5'600.-- 0.-- 0.-- November 2012 7'796.30 5'000.-- 1'596.30 886.-- Dezember 2012 8'582.60 4'500.-- 2'882.60 443.-- Januar 2013 8'913.50 4'000.-- 3'713.50 443.-- Februar 2013 9'402.50 3'000.-- 5'144.20 1'295.-- März 2013 8'396.80 2'500.-- 4'696.80 443.-- April 2013 6'700.60 1'700.-- 3'800.60 443.-- Mai 2013 7'581.35 1'500.-- 4'865.-- 443.-- Total 64'173.65 27'800.-- 26'699.-- 4'396.-- Die Lohnabrechnungen ab Juni 2013 weisen folgende Zahlen auf (Vi-act. 155/B1-10): Monat BL EE P PAE Juni 2013 4'570.50 1'000.-- 2'370.50 443.-- Juli 2013 7'611.10 0.-- 6'411.10 5'129.-- August 2013 9'348.60 0.-- 8'051.50 4'450.-- September 2013* 12'580.60 -133.35 -2'573.-- -443.-- Oktober 2013 3'978.45 0.-- 2'269.10 0.-- November 2013 1'647.10 0.-- 1'647.10 0.-- Dezember 2013* 26'882.50 0.-- 1'243.50 0.-- Mai 2014 3'266.60 0.-- 2'697.50 -262.20 Januar 2015 2'281.60 0.-- 2'281.60 0.-- Total 72'167.05 866.65 24'398.90 9'316.80 (* Die hohen Entschädigungen in den Monaten September und Dezember 2013 sind auf mehrere Monate betreffende Taggeldzahlungen zurückzuführen.) Aus den Lohnabrechnungen bestätigt sich, dass die Beschwerdeführerin als unregelmässig Beschäftige zu qualifizieren ist. Die vor dem Unfall ausgewiesenen Bruttolöhne schwanken zwischen Fr. 6'700.60 und Fr. 9'402.05, die ausbezahlten Provisionen zwischen Fr. 0.-- und Fr. 5'144.20. Mithin unterlag der Lohn starken Schwankungen, so dass zur Festsetzung des versicherten Verdienstes korrekterweise auf einen angemessenen Durchschnittslohn abzustellen ist (vgl. Erw. 3.1). 3.3.1 Soweit die Vorinstanz geltend macht, eine Nachzahlung von Taggeldern sei so oder so nicht geschuldet, da mit der Beschwerdeführerin für die Einführungsphase von 9 Monaten, mithin die ganze Anstellungszeit bis zum Unfall, eine Vereinbarung über den versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 105'000.- - abgeschlossen worden sei (Fr. 8'000.-- x 12 plus Kinderzulagen Fr. 9'000.--), verkennt sie, dass der versicherte Verdienst in der obligatorischen Versicherung abschliessend gesetzlich geregelt ist und kein Spielraum für eine vertragliche Festlegung besteht (Urteil BGer 8C_49/2008 vom 3.9.2008 Erw. 3.2; vgl. auch 8C_449/2009 vom 19.11.2009 Erw. 5.1). Die obligatorische Versicherung unter-

8 scheidet sich hierin wesentlich von der freiwilligen Unfallversicherung (vgl. Art. 138 UVV). 3.3.2 Das Bundesgericht anerkennt allerdings, dass einer Vereinbarung des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Versicherung die Bedeutung einer übereinstimmenden Willenserklärung von Versicherer und versicherter Person über die Höhe des als berufs- und ortsüblichen Lohns im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zukommen kann (vgl. zitierte Entscheide). Im gleichen Sinne vermag eine entsprechende Vereinbarung im Falle von stark schwankenden Löhnen (Art. 23 Abs. 3 UVV) einen Hinweis zu geben auf eine übereinstimmende Willenserklärung hinsichtlich eines angemessenen Durchschnittslohnes. Hat eine Angestellte mit stark schwankendem Lohn eine Vereinbarung über den versicherten Verdienst in der Einführungsphase abgeschlossen, so vermag dieser zwar nicht unmittelbar Grundlage der Taggeldberechnung sein. Die Vereinbarung bildet aber ein gewichtiges Indiz dafür, von welchem Jahreslohn die Parteien im Einführungsjahr trotz der Anlaufphase und trotz der monatlich bisweilen starken Lohnschwankungen übereinstimmend ausgehen. Mithin kann ein derart vereinbarter versicherter Verdienst einen Anhaltspunkt geben für die Angemessenheit des ermittelten Durchschnittslohnes, nachdem sich beide Parteien im Arbeitsvertrag für diesen versicherten Verdienst ausgesprochen haben. Der von der Beschwerdeführerin und der Arbeitgeberin auf Fr. 105'000.-- vereinbarte versicherte Verdienst bildet damit einen wichtigen Hinweis bei der Ermittlung des angemessenen Durchschnittslohns pro Tag (vgl. auch BGE 128 V 298 Erw. 2b)aa)). 3.4 Grundlage der Berechnung des versicherten Verdienstes für die Taggeldbemessung ist der "letzte vor dem Unfall bezogene Lohn". Dieser Wortlaut bringt zum Ausdruck, dass der tatsächliche Lohnbezug als massgebendes Kriterium zu betrachten ist. Dieser Grundsatz, wonach die Taggelder insofern nach der abstrakten Methode berechnet werden, als bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht der mutmasslich entgangene Lohn, sondern jenes Einkommen massgebend ist, welches die versicherte Person unmittelbar vor dem Unfall erzielte, gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle (BGE 139 V 464 Erw. 2.4). Durch die Taggelder soll der konkrete Erwerbsausfall, welchen die versicherte Person durch den Unfall in der Heilungsphase erleidet, ausgeglichen werden. Aufgrund der strengen Orientierung der Taggelder am tatsächlichen Erwerbsausfall soll insbesondere auch vermieden werden, dass Taggelder den Betrag übersteigen, den Versicherte vor dem Unfall als Einkommen erzielten (BGE 135 V 287 Erw. 4.3). Ist zur Ermittlung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV auf einen angemessenen Durchschnittslohn abzustellen, so hat dieser grundsätzlich

9 dem Lohn vor dem Unfall zu entsprechen, es muss jedoch nicht zwingend ausschliesslich der effektive Lohnbezug vor dem Unfallereignis herangezogen werden. Es können ebenso weitere Anhaltspunkte berücksichtigt werden. So hat etwa das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVGer) entschieden, dass bei einem im Frühling engagierten, Ende Oktober verunfallten Eishockeyspieler nicht auf den zuletzt erzielten (monatlichen) Verdienst abzustellen ist. Da der Spielerlohn weitgehend von den durch die Mannschaft erzielten Punkten und von der Zuschauerzahl abhängig war, wurde davon ausgegangen, dass er starken Schwankungen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV unterliege, und für die Taggeldberechnung ein angemessener Durchschnittslohn pro Tag als massgebend erachtet. Dieser wurde auf Grund der vertraglichen Abreden prognostisch bestimmt (RKUV 1989 Nr. U 70 S. 213 ff.). Im Falle eines nach Umsatz entlöhnten Taxifahrers hatte das EVGer festgehalten, die starken Lohnschwankungen seien offensichtlich. Ein von den Parteien des Arbeitsvertrages umschriebenes Umsatzziel sowie ein damit einhergehender, angestrebter (Ziel)Lohn ändere daran nichts, weshalb diese bei der ermessensweisen Festlegung des angemessenen Durchschnittslohnes zu beachten seien (RKUV 2001 Nr. U 423 S. 203 f. Erw. 3c/cc). Bei einem erst kurz vor Unfall angestellten Skilehrer erkannte das EVGer ebenfalls auf stark schwankende Entlöhnung und zog zur Ermittlung des angemessenen Durchschnittslohnes ebenso die in der Saison erzielten Löhne der Berufskollegen heran (BGE 128 V 298 Erw. 3). Das Gericht fasste zusammen, massgebend für die gesetzeskonforme Bestimmung des angemessenen Durchschnittslohnes im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV seien sämtliche Faktoren des konkreten Arbeitsverhältnisses wie Alter, Fähigkeit, Berufserfahrung, Ortskenntnis des Arbeitnehmers, bisher erzielte Tagesumsätze etc. Als Bezugsgrössen würden sich auch die Löhne von im gleichen Betrieb und in gleicher Weise tätigen Arbeitskollegen sowie die in der Branche üblicherweise bezahlten Entgelte anbieten. 3.5 Um vorliegendenfalls den angemessenen Durchschnittslohn als Grundlage für die Festsetzung des versicherten Verdienstes resp. des Taggeldes zu ermitteln, ist beachtlich: Der Lohn der Beschwerdeführerin unterlag starken Schwankungen (vgl. Erw. 3.2.2). Der Lohn bestand aus einem kleinen Fixum und aus von Geschäftsabschlüssen abhängigen Provisionen. Die Beschwerdeführerin wies im Zeitpunkt des Unfalles noch kein volles Arbeitsjahr auf. Sie befand sich noch immer in der Einführungsphase.

10 Da nach Stellenantritt in der Einführungsphase noch nicht mit vielen Geschäftsabschlüssen gerechnet werden kann, entsprechend auch die Provisionszahlungen erst mit der Zeit zunehmen und zusätzlich die Provisionen zeitverzögert fällig werden, erhielt die Beschwerdeführerin während der Einführungsphase eine monatlich abnehmende Einführungspauschale. Dies sicherte ihr ab dem ersten Monat einen angemessenen Lohn und reduzierte das Risiko der Geschäftsabschluss abhängigen Provisionszahlungen. Für den ersten Monat wurde ein Lohn von Fr. 8'000.-- vereinbart (zzgl. allfällige Provision, sollte eine solche bereits erwirtschaftet und fällig werden). Auch bezogen aufs ganze Jahr wurde ein versicherter Verdienst von 12 x Fr. 8'000.-- vereinbart und damit prognostiziert, dass bei abnehmender Einführungsentschädigung und zunehmender Provisionszahlung ein entsprechender Jahreslohn erzielt werden kann. Ebenfalls für die Einführungsphase wurde eine Provisionsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- pro Arbeitstag (nicht Kalendertag; vgl. Vi-act. A189) vereinbart. Bei theoretisch 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt dies eine Entschädigung von Fr. 44'000.--. Werden Fixum (Fr. 28'800.--) und Spesen (Fr. 28'800.--) dazu addiert, ergibt dies eine Summe von Fr. 101'600.--. Der Blick auf die Lohnabrechnungen zeigt, dass die Beschwerdeführerin während der Einführungsphase bis zum Unfall total Fr. 27'800.-- als Einführungsentschädigung erhielt und total Fr. 26'699.-- an Provisionen ausbezahlt wurden. Die nach dem Unfall ausbezahlten Provisionen gehen - unbestrittenermassen auf von der Beschwerdeführerin vor dem Unfall erwirtschaftete Geschäftsabschlüsse bzw. Provisionen zurück; ausbezahlt wurden nach dem Unfall Provisionen (inkl. Provisionsausfallentschädigungen) in der Höhe von Fr. 24'398.90. Dies ist leicht weniger als die erhaltene Einführungsentschädigung. Damit entspricht auch die Summe von Einführungsentschädigung und vor dem Unfall ausbezahlten Provisionen (total Fr. 54'499.--) ungefähr den von der Beschwerdeführerin bis zum Unfall erarbeiteten und ihr insgesamt ausbezahlten Provisionen (total Fr. 51'097.90). Oder anders ausgedrückt hätte die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit bis zum Unfall etwas weniger verdient, wenn anstelle der Zahlung einer Einführungsentschädigung die Provisionen direkt bei Geschäftsabschluss fällig geworden wären. 3.6 Bei Berücksichtigung all dieser Begebenheiten kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin einen versicherten Verdienst von Fr. 105'000.-vereinbart hatte;

11 dass die Provisionsausfallentschädigung auf einem prognostizierten Jahreslohn von rund Fr. 100'000.-- basierte; dass die Einführungspauschale so angesetzt wurde, dass von einem Monatslohn von rund Fr. 8'000.-- ausgegangen werden konnte; dass die der Beschwerdeführerin geleistete Lohnzahlung bis zum Unfall (mit Einführungspauschalen und Provisionen) in etwa der Prognose entsprach; dass die vor dem Unfall erarbeiteten und danach ausbezahlten Provisionen in etwa der Einführungspauschale und damit der Prognose entsprach. Damit aber ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Ermittlung des versicherten Verdienstes auf die Lohnzahlungen bis zum Unfallereignis abstellte und diese auf ein Jahr hochrechnete, was einen versicherten Verdienst von Fr. 105'260.50 ergab. Es entspricht dies dem angemessenen Durchschnittslohn der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV. Für die Ermittlung dieses angemessenen Durchschnittslohnes spielt es keine Rolle, ob der Rechtsanspruch der nach dem Unfallzeitpunkt ausbezahlten Provisionen im Unfallzeitpunkt bereits bestand oder nicht. Fest steht, dass der festgelegte versicherte Verdienst ziemlich genau dem vereinbarten versicherten Verdienst, der vereinbarten Provisionsausfallentschädigung und auch den vor dem Unfall erarbeiteten Provisionen (ohne Einführungspauschale) entspricht. Damit entspricht das derart berechnete Taggeld auch jenem Einkommen, welches der Beschwerdeführerin durch den Eintritt des versicherten Risikos entging (vgl. Erw. 2.1). 3.7 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit die Beschwerdeführerin die Berechnung des Taggeldes auf Basis des maximal versicherten Verdienstes im Unfallzeitpunkt von Fr. 126'000.-- verlangt. 4. Die Beschwerdeführerin fordert sodann Nachzahlung von noch gar nicht geleisteten Taggeldern vom 30. Mai 2013 bis 13. Oktober 2013. Taggelder seien erst ab dem 14. Oktober 2013 ausbezahlt worden. Dem widerspricht die Vorinstanz mit Verweis auf die Taggeldzahlungen gemäss Unfalldossier (Vernehmlassungsbeilage 2). Tatsächlich enthalten die im Recht liegenden Akten verschiedene Hinweise auf Taggeldzahlungen ab dem 30. Mai 2013 (vgl. etwa Viact. A141, A46, A6). Sodann ergibt sich aus VGE I 2015 53 vom 18. November 2015, dass für die Unfallfolgen vom 27. Mai 2013 Taggelder über den 31. Juli 2013 gefordert wurden; mithin Taggelder bis dahin geleistet wurden. Im erwähnten Entscheid wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Vorinstanz zur Leistung von Taggeldern über den 31. Juli 2013 hinaus verpflichtet. Entsprechend forderte der damalige Rechtsvertreter diese Taggeldzahlungen ein (vgl. Vi-act. A66). Einer Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin kann sodann entnommen werden, dass Nachzahlungen erfolgt sind und sie eine

12 Abrechnung erhielt (Vi-act. A74). Wie es sich letztlich damit verhält, kann vorliegend offen bleiben. Da die Vorinstanz bislang Taggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 101'716.-- geleistet hatte und noch nicht wie verfügt auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 105'260.50 (vgl. Vernehmlassung Ziffer 26 resp. Verfügung Vi-act. A150), wird sie ohnehin eine transparente und nachvollziehbare Aufstellung der geleisteten Taggelder und der noch geschuldeten Nachzahlung erstellen müssen. Der Nachvollziehbarkeit dieser Aufstellung ist umso mehr Beachtung zu schenken, als die Beschwerdeführerin über die ganze Zeit Zahlungen aus der obligatorischen und der freiwilligen Unfallversicherung und ebenso Krankentaggeld erhielt und durch die Vorinstanz Verrechnungen vorgenommen wurden. Diese noch notwendige Nachzahlung bildete nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2017 resp. des Einspracheentscheides vom 27. Juli 2018. Es bildet somit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG; Kieser; ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Art. 61 Rz 199).

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Rechtsvertreterin der Vorinstanz (2/R) - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 14. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Januar 2019

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