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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.12.2018 I 2018 65

14. Dezember 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,415 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 65 Entscheid vom 14. Dezember 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als Beiständin, B.________, diese vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. C.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ leidet seit ihrer Geburt (am 20.1.2000) am Rubinstein Tayby- Syndrom mit multiplen ossären Fehlbildungen (ausgeprägte Paronychie), zerebralen Bewegungsstörungen, einer Spracherwerbsstörung und einem schweren globalen Entwicklungsrückstand. Am 23. Mai 2000 erfolgte eine Anmeldung bei der IV-Stelle Schwyz zum Bezug von IV-Leistungen für Versicherte vor dem 20. Altersjahr (medizinische Massnahmen), welche mit dem Verdacht auf Rubinstein Tayby-Syndrom begründet wurde (IV-act. 3), resp. den einzelnen Ausprägungen dieses Leidens, wie Finger- und Zehenfehlbildungen, Microcephalie und weiteren Dysmorphiezeichen (IV-act. 4-2/2). Mit Mitteilungen vom 31. Oktober 2000, 18. Dezember 2000, 14. März 2001, 14. August 2002 und 20. Februar 2015 anerkannte die IV-Stelle den Leistungsanspruch für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 395 (ab 1.2.2002: Ziff. 390), Ziff. 427, Ziff. 177 und Ziff. 210 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) (IV-act. 14, 19, 27, 47 und 326). B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2002 sprach die IV-Stelle A.________ einen Anspruch auf einen Pflegebeitrag für eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Januar 2002 zu (IV-act. 45) und erhöhte diesen ab 1. April 2003 wegen Hilflosigkeit mittleren Grades (IV-act. 59). Eine am 8. April 2004 verfügte Herabsetzung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades per 1. Juni 2004 (IVact. 71) widerrief die IV-Stelle am 4. Juni 2004 und bestätigte den bisherige Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (IV-act. 75). Mit Mitteilungen vom 1. März 2006 und vom 4. Mai 2010 anerkannte sie weiterhin einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (IV-act. 108, 198). Gestützt auf einen Abklärungsbericht vom 23. November 2011 (IV-act. 250) bestätigte die IV-Stelle am 8. Februar 2012 erneut den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und verfügte mit Wirkung ab 1. November 2011 zudem die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages für einen Betreuungsaufwand von (mindestens) vier Stunden pro Tag (IV-act. 272). Nach einem weiteren Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2014 (IV-act. 320) stellte die IV- Stelle mit Mitteilung vom 23. Dezember 2014 einen unveränderten Anspruch fest (Hilflosenentschädigung mittleren Grades inkl. Intensivpflegezuschlag von vier Stunden pro Tag, vgl. IV-act. 321). Einen gleichbleibenden Anspruch bestätigte sie nach einem neuerlichen Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2016 (IV-act. 379) mit Mitteilung vom 5. Januar 2017 (IV-act. 378). C. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2017 errichtete die KESB Innerschwyz für A.________ per 20. Januar 2018 (Volljährigkeit) eine Vertretungsbeistandschaft

3 nach Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB und ernannte ihre Mutter, B.________, zur Beiständin (IV-act. 416, 439). D. Nach einem Vorbescheid vom 9. Januar 2018 (IV-act. 411) sprach die IV- Stelle mit Verfügung vom 18. Januar 2018 A.________ ab 1. Februar 2018 (Folgemonat des 18. Lebensjahrs) eine ganze Rente zu (IV-act. 413). E. Hinsichtlich einer Hilflosenentschädigung fand am 7. Februar 2018 eine Abklärung vor Ort (Hausbesuch, Abklärungsgespräch) durch eine Fachperson statt. Gestützt auf deren Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018 (IV-act. 431) ermittelte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 16. März 2018 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. Februar 2018 (IV-act. 430). Am 25. April 2018 liess die Beiständin von A.________ Einwände gegen den Vorbescheid erheben (IV-act. 440). Der Abklärungsdienst der IV-Stelle nahm am 1. Juni 2018 dazu Stellung (IV-act. 445). Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 sprach die IV-Stelle A.________ ab 1. Februar 2018 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu (IV-act. 447 f. = Bf-act. 2). F. Gegen diese Verfügung lässt A.________ fristgerecht (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) am 6. August 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27.06.2018 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.02.2018 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2018 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Dazu lässt die Beschwerdeführerin in einer Replik vom 27. September 2018 Stellung nehmen. Die Duplik der IV-Stelle folgt am 8. Oktober 2018.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, SR 831.20). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Die massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen betreffen sechs Bereiche (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, in der ab 1.1.2015 gültigen Fassung, Stand 1.1.2018, Rz. 8010): – Ankleiden, Auskleiden (inkl. allfälliges Anziehen oder Ablegen der Prothese); – Aufstehen, Absitzen, Abliegen (inkl. ins Bett gehen oder das Bett verlassen); – Essen (Nahrung ans Bett bringen, Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und Sondenernährung); – Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen); – Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung/ Überprüfen der Reinlichkeit, unübliche Art der Verrichtung der Notdurft); – Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). 1.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen täglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 IVV). 1.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: - in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV), - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b IVV), oder - in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl

5 dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (KSIH Rz. 8011; BGE 121 V 88 Erw. 3c; 117 V 146 Erw. 2). 1.3 In der Praxis liegt eine Hilflosigkeit mittleren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV vor, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln für mindestens vier Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf (KSIH Rz. 8009). Die in Art. 37 IVV genannten Varianten für die einzelnen Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere Anspruchskombinationen mit Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder Sonderfällen führen nicht zu einem höheren Leistungsanspruch (vgl. KSIH Rz. 8009.1). 1.4.1 Die Hilflosigkeit ist dauernd, wenn sich der die Hilflosigkeit begründende Zustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist. Ferner ist die dauerhafte Hilflosigkeit gegeben, wenn sie während eines Jahres ohne Unterbruch bestanden hat und voraussichtlich weiter andauern wird (vgl. BGE 137 V 351 Erw. 4.1 ff.; 105 V 67 Erw. 2). Das Kriterium der Dauerhaftigkeit betrifft die Stabilität und Irreversibilität der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 137 V 351 Erw. 4.3, 133 V 42 Erw. 3.4). Die von Drittpersonen erbrachte Hilfe ist regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich benötigt oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich nötig hat (KSIH Rz. 8025; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13.1.2017 Erw. 5.3 mit Hinweisen, ZAK 1986 S. 484 Erw. 3c). Die Hilfe ist erheblich, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (KSIH Rz. 8026 mit Hinweisen). Teilfunktionen einer Lebensverrichtung, für welche die versicherte Person unter Umständen bei mehreren Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt, dürfen nur einmal berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4.6.2010 Erw. 3.3). Eine Ausnahme davon macht die Rechtsprechung zur Notdurftverrichtung. Danach gehören zu den Teilfunktionen dieser Lebensverrichtung auch das Ordnen der Kleider und die Begleitung (Gang) zur Toilette sowie die dortige Hilfe beim Absitzen und Aufstehen (KSIH Rz. 8027 mit Hinweis auf das Urteil des eidgenössische Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] H 150/03 vom 30.4.2004 Erw. 5.2.1). 1.4.2 Die benötigte Hilfe kann nicht nur in direkter Dritthilfe, sondern auch bloss in Form einer Überwachung der versicherten Person bei Vornahme der relevanten Lebensverrichtungen bestehen, indem etwa die Drittperson sie auffordert, eine Lebensverrichtung vorzunehmen, die sie wegen ihres psychischen Zustan-

6 des ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (indirekte Dritthilfe) (BGE 133 V 450 Erw. 7.2). Direkte Hilfe von Drittpersonen liegt vor, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen nicht oder nur teilweise selbst ausführen kann (KSIH Rz. 8028). Indirekte Hilfe von Drittpersonen ist gegeben, wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selbst ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre (KSIH Rz. 8029). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft (KSIH Rz. 8030). 1.4.3 Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Hilflosenentschädigung, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen des Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern, und es liegt, solange in diesem Rahmen durch geeignete Massnahmen bei einzelnen Lebensverrichtungen die Selbständigkeit erhalten werden kann, diesbezüglich keine relevante Hilflosigkeit vor. Von der versicherten Person können nur - aber immerhin - Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Urteil des EVG H 150/03 vom 30.4.2004 Erw.1.3; H 299/03 vom 7.6.2004 Erw. 1.2; R. Ettlin, Sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Verlust der Selbstversorgungsfähigkeit, in: HAVE 2003, S. 117 und Fn. 8). 1.4.4 Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen, psychischen und/oder geistigen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Eine Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (KSIH Rz. 8035).

7 1.5 Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2.4.2015 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen auf BGE 140 V 543 Erw. 3.2.1; 133 V 450 Erw. 11.1.1; 130 V 61 Erw. 6.2; 128 V 93; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195). 1.6 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden laut Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV die Artikel 87 - 88bis IVV Anwendung. Eine Revision der Hilflosenentschädigung wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Hilflosigkeitsgrades auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 lit. a IVV). Eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. 2.1 Im Feststellungsblatt der Vorinstanz vom 22. Februar 2018 wurden die bei der Versicherten gestellten Diagnosen wie folgt wiedergegeben (IV-act. 421):  V.a. Rubinstein Taybi-Syndrom  Chromosomal normal  Finger- und Zehenfehlbildungen  Microcephalie  Weitere Dysmorphiezeichen  Leichte CP (GG 395)  Esotropie rechts  Amblyopie rechts

8  Verdacht auf kongenitales Glaukom  Gemischte spastisch-ataktische Cerebralparese  Entwicklungsverzögerung EQ = 72 (Bericht vom 24.09.2001 der Frühberatungsund Therapiestelle für Kinder)  Deutlich seelisch-geistiger Entwicklungsrückstand, EQ geschätzt weniger als 75 (Bericht vom 16.06.2005 des Amtes für Schuldienste) 2.2 Der Abklärungsbericht 'Hilflosigkeit IV' vom 26. Februar 2018 beruht auf einem Hausbesuch der Abklärungsperson, einem in Anwesenheit der Versicherten, ihrer Mutter (und Beiständin) und der Vertreterin eines Mitgliederverbandes von und für Menschen mit Behinderungen in der Schweiz durchgeführten Abklärungsgespräch vom 7. Februar 2018 sowie einem Telefongespräch mit der Klassenlehrperson der Versicherten vom 19. Februar 2018 (IV-act. 431). Unter 'Gesundheitszustand' der am 20. Januar 2018 18 Jahre alt gewordenen Versicherten wurde darin u.a. festgehalten, die Versicherte habe gemäss Aussagen ihrer Mutter keine Fortschritte in der Entwicklung mehr gemacht. Ab August 2018 werde sie von Montag bis Freitag in der BSZ D.________ in der Tagesbeschäftigung beginnen. Sie werde weiterhin zuhause wohnen, mit dem Bus abgeholt und zurückgefahren werden. Eine Ausbildung komme nicht in Frage, da sie weder lesen noch schreiben könne. Letztes Jahr habe sie eine neue Brille angeschafft. Letzte Woche sei beim Augenarzt festgestellt worden, dass sie nur drei Meter weit sehen könne. Laut dem Bericht der Klassenlehrperson handelt es sich bei der Versicherten um eine aufgestellte, fröhliche Person, die gut sozialisiert und angepasst sei. Kognitiv betrachtet sei sie ca. wie ein drei- bis vierjähriges Mädchen. Sie könne ihren Namen erkennen, doch schreiben könne sie gar nicht. Feinmotorisch habe sie grosse Probleme auch aufgrund ihrer Finger. Beim Laufen habe sie nach einer gewissen Zeit Schmerzen. Sie dürfe nicht alle Übungen machen, sei beinahe überbeweglich. In der Kommunikation habe sie grosse Fortschritte gemacht, könne inzwischen Sätze mit zwei oder drei Worten bilden, so dass sie sich [ein] wenig ausdrücken und ihre Bedürfnisse äussern könne. Sie sei jedoch darauf angewiesen, dass jemand übersetze. Eine Ausbildung werde für sie nicht möglich sein. Ihre Sehschwäche erschwere vieles zusätzlich (IV-act. 431-2/6). 2.2.1 Im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018 wurde anerkannt, dass die Versicherte bei den alltäglichen Lebensverrichtungen 'An- und Auskleiden', 'Essen' (Nahrung zerkleinern), 'Körperpflege' (Baden/Duschen) und 'Fortbewegung/Kontaktaufnahme' regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Bejaht wurde sodann, dass die Versicherte dauernder Pflege (medizinische oder pflegerische Hilfeleistung) bedürfe und eine dauernde persönliche Überwachung notwendig sei (IV-act. 431-4f./6). Verneint wurde eine Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' und 'Verrichten der Notdurft' (IV-act. 431-3f./6).

9 2.2.2 Zur Lebensverrichtung 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' sind dem aktuellen Abklärungsbericht folgende Angaben zu entnehmen (IV-act. 431-3/6): Selbständig Sie geht zwischen zwanzig Uhr dreissig und einundzwanzig Uhr ins Bett. Jede Nacht ca. zwischen zwei und zwei Uhr dreissig steht sie auf, macht die Balkontüre oder die Haustüre auf, geht wegen der Katzen schauen und will ihnen Futter geben. Oder sie isst ein Jogurt oder hört Radio. Die Mutter steht dann auch immer auf und sorgt dafür, dass sie wieder schlafen geht. Es geht ca. seit drei bis vier Jahren so. Sie muss schauen, dass die Tochter richtig im Bett liegt und sie zugedeckt ist. Der Hilfebedarf kann nur einmal angerechnet werden und wird unter der Überwachung angerechnet. 2.2.3 Zur Lebensverrichtung 'Verrichten der Notdurft' wurde im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018 festgehalten (IV-act. 431-4/6): Sie kann selbständig auf die Toilette gehen. Bei der Körperreinigung nach Stuhlgang benötigt sie teilweise die Nachreinigung der Mutter. Sie würde einfach die Hose heraufziehen ohne Reinigung. In der Nacht geht sie auch auf die Toilette. Die Mutter hilft ihr, da sie sonst einfach auf der Toilette sitzen bleiben würden. Schule Sie geht alleine auf die Toilette. Sie lassen sie machen, wissen nicht ob sie die Reinigung nach Stuhlgang macht. Stuhlt eher nicht in der Schule, müssten dann vermutlich auch nachreinigen. Die Hände wäscht sie selbständig. Der Hilfebedarf kann nur einmal angerechnet werden und wird unter der Überwachung angerechnet. 2.2.4 Zur 'persönlichen Überwachung' wurde im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018 Nachfolgendes ausgeführt (IV-act. 431-5/6): A.________ kann nicht allein gelassen werden, da sie sich Lebensmittel nimmt, obwohl man gegessen hat. Sie kennt keine Grenzen. Sie kann aufgrund ihres Entwicklungsrückstands keine Gefahren erkennen und es ist nicht abschätzbar, was ihr einfallen würde. In der Wohnung würde sie alle Schränke nach Sachen untersuchen. Die Mutter muss Kästen abschliessen oder Süsses verstecken usw. Ins Freie kann sie nicht ohne Begleitung, da sie keine Risiken im Strassenverkehr erkennen kann. Wenn sie etwas sehen würde, das ihr gefällt, würde sie einfach losrennen. Gemäss Dr. E.________ scheint der Rückstand der Versicherten immer grösser zu werden. Aufgrund des Intellekts muss viel Überwachung geleistet werden, da sie die Folgen des eigenen Handelns nicht erkennen kann. 2.3 Im Vorbescheid vom 16. März 2018 hat die Vorinstanz den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades festgelegt (IV-act. 430). Für die Details der Abklärung wurde auf den Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018, als integrierten Bestandteil des Entscheids, verwiesen (vgl. IV-act. 430-2/7).

10 2.4 Im Einwand vom 25. April 2018 gegen den Vorbescheid vom 16. März 2018 (IV-act. 440) wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Hilfsbedarf der Versicherten beim 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' und bei der 'Verrichtung der Notdurft' werde im Abklärungsbericht eindrücklich beschrieben, jedoch in nicht nachvollziehbarer Weise unter 'Überwachung' angerechnet. Weder die erforderliche Begleitung beim zu Bett gehen, das regelmässige Zudecken etc. noch das Reinigen beim Toilettengang hätten den Zweck, eine gefährliche Situation zu vermeiden. Es sei deshalb nicht zulässig, diese Hilfeleistungen unter 'Überwachung' anzurechnen. Sie seien vielmehr den Lebensverrichtungen 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' und 'Verrichtung der Notdurft' anzurechnen. Die im Januar 2018 18 Jahre alt gewordene Versicherte lebe zuhause. Aufgrund ihres Gesundheitszustands sei es ihr nicht möglich, die Dinge des täglichen Lebens selbständig zu bewältigen und sie sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Dieser Umstand, welchem ebenfalls Rechnung zu tragen sei, sei im Abklärungsbericht und im Vorbescheid unbeachtet geblieben. 2.5 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Vorinstanz vom 1. Juni 2018 (IV-act. 445) wurde dazu u.a. festgehalten, "rein motorisch gesehen" sei die Versicherte seit Jahren befähigt, die Lebensverrichtung 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' ohne direkte oder indirekte Dritthilfe durchzuführen. So sei diese Lebensverrichtung auch in den früheren Abklärungsberichten nicht angerechnet worden. Die Tatsache, dass sie seit ca. drei bis vier Jahren während der Nacht aufstehe, die Balkontüre oder die Haustüre öffne und wegen der Katzen schauen wolle, ein Jogurt esse oder Radio hören wolle, könne der Überwachung zugeordnet werden. Im Sinne der Schadenminderungspflicht seien notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit die Versicherte nachts die Balkon- und Haustüre nicht mehr öffnen könne. Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht sei nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion 'Aufstehen'. Im Arztbericht von Dr.med. E.________ vom 10. Januar 2018 (IV-act. 415) werde bestätigt, dass bei der Versicherten aufgrund des Intellekts viel Überwachung geleistet werden müsse, da sie die Folgen eigenen Handelns nicht erkennen könne. Grundsätzlich könne die Versicherte selbständig auf die Toilette gehen, sowohl zu Hause wie in der Schule, was von der Klassenlehrerin bestätigt worden sei. Auch im Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2016 (IV-act. 379) sei diese Lebensverrichtung nicht angerechnet worden, da sie die Notdurft schon damals selbständig habe verrichten können. Die teilweise notwendige Nachreinigung bei der Körperreinigung nach Stuhlgang könne nicht angerechnet werden, da sie unregelmässig notwendig sei. Der erwähnte Hilfebedarf während der Nacht, dass

11 die Mutter ihr helfen müsse, da sie sonst einfach auf der Toilette sitzen bleiben würde, könne ebenfalls unter der Überwachung angerechnet werden, da die wiederum mit dem psychischen oder geistigen Gesundheitszustand der Versicherten zu tun habe. Sie sei fähig, die eigentliche Lebensverrichtung der Notdurft selbständig durchzuführen. Nachdem eine mittelschwere Hilflosigkeit anerkannt worden sei, sei die lebenspraktische Begleitung nicht mehr Gegenstand einer Prüfung. 2.6 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2018 (IV-act. 447 f.) bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid vom 16. März 2018 (IV-act. 430). Zu dem dagegen erhobenen Einwand vom 25. April 2018 (IV-act. 440) gab sie die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 1. Juni 2018 (IV-act. 445) wieder. 3.1 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Versicherte auch in den alltäglichen Lebensverrichtungen 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' und 'Verrichten der Notdurft' regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist, und sich ihre Hilflosigkeit gegenüber der letzten, auf einer Sachverhaltsabklärung beruhenden Festlegung einer Hilflosigkeit mittelschweren Grades vom 5. Januar 2017 (vgl. IV-act. 378 f.) revisionsrechtlich in erheblicher Weise geändert hat (vgl. KSIH Rz. 8113 i.V.m. Rz. 5002; BGE 137 V 424 Erw. 2.2 und 3.1). 3.2 Im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018 wird ein gewisser Hilfebedarf der Versicherten bei diesen Lebensverrichtungen an sich anerkannt, indem u.a. festgehalten wird, dass die Mutter auch immer aufstehe und dafür sorge, dass die Versicherte wieder schlafen gehe, wenn diese des Nachts aufstehe, sowie dass die Versicherte bei der Körperreinigung nach Stuhlgang teilweise die Nachreinigung der Mutter benötige. Dieser Hilfebedarf wird vom Abklärungsdienst der Vorinstanz indes nicht diesen Lebensverrichtungen zugeordnet, sondern bei der 'persönlichen Überwachung' angerechnet (vgl. Erw. 2.2.2 ff. hiervor) und/oder als zu unregelmässig befunden (vgl. Erw. 2.5 hiervor). 3.3 Da die benötigte Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen insbesondere bei psychisch und geistig Behinderten auch in Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Vornahme/Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen (indirekte Dritthilfe) bestehen kann (vgl. Erw. 1.4.2 hiervor; KSIH Rz. 8030), lassen sich Überschneidungen zum Institut der persönlichen Überwachung kaum verhindern. Hilfestellungen Dritter, deren die versicherte Person bei mehreren Lebensverrichtungen bedarf, dürfen grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Zuordnung einer Hilfeleistung zu einer bestimmten Lebensverrichtung hat eine

12 funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise Platz zu greifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_839/2009 vom 4.6.2010 Erw. 3.3, mit Verweis auf SVR 2004 AHV Nr. 19, H 150/03 vom 30.4.2004 Erw. 5.3.2). Im Urteil 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 (Erw. 4.2 i.f.) hat das Bundesgericht erwogen, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb diese Regelung nicht auch institutsübergreifend gelten sollte, wenn eine Einschränkung zum einen den Anspruch auf lebenspraktische Begleitung auslöse, zum anderen aber auch bei der Beurteilung der Hilflosigkeit in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen ins Gewicht fallen könne. In diesem Sinne hat eine funktional gesamtheitliche Betrachtungsweise folglich auch dann institutsübergreifend Platz zu greifen, wenn sich - wie vorliegend - die Frage stellt, ob eine Überwachungsbedürftigkeit als Hilfeleistung in Form der indirekten Dritthilfe in einer alltäglichen Lebensverrichtung anzurechnen ist, oder der persönlichen Überwachung zuzuordnen ist (vgl. auch R. Ettlin, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in der Sozialversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 143, mit Hinweis auf das Urteil des EVG i.S. E.W./AHVG vom 13.11.1987). 4.1 Die Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit nach dem Toilettengang ist nach ständiger Rechtsprechung eine Teilfunktion der Lebensverrichtung "Notdurft" (Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17.10.2017 Erw. 4.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 121 V 88 Erw. 6). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder einer Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf. Es genügt, wenn sie bei einer Funktion auf Dritthilfe angewiesen ist. Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand, oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde (vgl. Erw. 1.4.1 hiervor mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17.10.2017 Erw. 4.3 mit Hinweisen). 4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurde eine Hilfsbedürftigkeit der Versicherten bei der 'Verrichtung der Notdurft' - bei gleichzeitiger Anerkennung des Bedarfs einer persönlichen Überwachung - in den Abklärungsberichten vom 12. April 2010 (IV-act. 197), vom 23. November 2011 (IV-act. 250) und vom 3. Dezember 2014 (IV-act. 320) jeweils bejaht. Im Abklärungsbericht vom 12. April 2010 wurde dazu ausgeführt, sie könne sich nach dem Stuhlgang nicht genügend sauber reinigen. Man habe zwar einen WC-Aufsatz, diesen könne sie aber aus kognitiven Gründen nur bedingt anwenden. Sie benötige daher eine Nachreinigung und Kontrolle (IV-act. 197-5/7). Im Abklärungsbericht vom 23. No-

13 vember 2011 wurde festgehalten, sie sei trocken und gehe allein auf die Toilette. Man müsse sie dazu auffordern. Am Morgen und am Abend werde sie feucht gereinigt, weil sie sofort rot werde. Sie habe einen WC-Aufsatz. Sie könne die Toilette spülen, sei aber nicht in der Lage, sich selber zu reinigen (IV-act. 250-6/8). Im Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2014 wurde wiederum ausgeführt, die Versicherte sei trocken und gehe allein auf die Toilette. Am Morgen und am Abend werde sie feucht gereinigt, weil sie sofort rot werde. Sie habe einen Closomat mit WC-Aufsatz. Sie könne die Toilette spülen, sei aber nicht in der Lage sich selber zu reinigen. Seit dem Sommer habe sie die Menstruation. Sie könne sich die Binden nicht selbständig wechseln. Dies übernehme die Mutter (nicht anrechenbar) (IV-act. 320-6/8). Im Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2016 wurde eine Hilfsbedürftigkeit der Versicherten bei der 'Verrichtung der Notdurft' dagegen mit der Begründung verneint, sie könne zuhause selbständig auf die Toilette gehen. Bei der Körperreinigung nach Stuhlgang benötige sie teilweise eine Nachreinigung. Auch sei die Toilette anschliessend oft verschmutzt. Binden wechseln könne sie nicht selbständig (nicht anrechenbar). Sie gehe bei Bedarf auch nachts allein auf die Toilette. In der Schule könne sie allein auf die Toilette gehen. Sie müsse an die Hygiene erinnert und auch kontrolliert werden (IV-act. 379-4/7). 4.3 Wie in den bisherigen Abklärungsberichten seit dem 12. April 2010, wurde auch im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018 festgestellt, dass die Versicherte bei der Körperreinigung nach dem Stuhlgang (teilweise) Hilfe benötigt (vgl. Erw. 2.2.3 hiervor). Die Vorinstanz verneint indes eine regelmässig notwendige Hilfe der Versicherten bei der Körperreinigung nach der Verrichtung der Notdurft, weil eine Nachreinigung nach Stuhlgang unregelmässig benötigt werde. Mit der Fokussierung darauf, dass die Nachreinigung nach dem Stuhlgang 'nur' teilweise benötigt wird, lässt die Vorinstanz ausser Acht, dass diese Hilfestellung typischerweise zumindest eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt wird, und damit im Sinne der Rechtsprechung als regelmässige Hilfestellung gilt (vgl. Erw. 1.4.1 hiervor). Der sporadisch benötigten Hilfe im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft geht zudem die Planbarkeit ab, was eine regelmässige Kontrolle nach dem Toilettengang der Versicherten bedingt (Überprüfen der Reinlichkeit), ob eine Nachreinigung jeweils erforderlich sei, auch wenn dies im aktuellen Abklärungsbericht nicht mehr explizit erwähnt wird. Dieses Kontrollerfordernis erhellt sich auch daraus, dass die geistig retardierte Versicherte mit eingeschränktem Spracherwerb (IV-act. 391-1/2) weder zu Hause noch in der Schule nach dem Toilettengang um Hilfe ersucht, sondern nach der Verrichtung

14 der Notdurft einfach die Hose heraufziehen würde, ohne Reinigung (vgl. Erw. 2.2.3 hiervor). Dass man die Versicherte in der Schule machen lassen kann, ohne die Reinigung nach dem Stuhlgang zu überprüfen, beruht darauf, dass sie in der Schule eher nicht stuhlt. Ansonsten geht auch die Klassenlehrperson davon aus, dass eine Nachreinigung in der Schule erforderlich wäre. Zusammenfassend kann die Versicherte die Körperreinigung nach dem Toilettengang nicht (in genügender Weise) selbständig vornehmen, sondern bedarf hierzu zumindest eventuell täglich der Hilfe Dritter (vornehmlich der Mutter). Damit ist sie bei der Verrichtung der Notdurft auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2017 vom 17.10.2017 Erw. 4.3). Dieser Hilfebedarf ist bei einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise offenkundig der Teilfunktion 'Körperreinigung/Überprüfen der Reinlichkeit' zuzuordnen und nicht der persönlichen Überwachung. Eine separate Prüfung, ob die nächtliche Hilfe der Mutter beim Toilettengang - da sie sonst einfach auf der Toilette sitzen bleiben würde - unter den Lebensbereich 'Verrichtung der Notdurft' zu subsumieren wäre, entfällt bei diesem Ergebnis. 5.1 Das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht ist nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung (Rz. 8035 ff.) von Bedeutung, nicht aber im Rahmen der Teilfunktion "Aufstehen" (KSIH Rz. 8017 mit Hinweis auf ZAK 1987 S. 247). Im zitierten Entscheid erwog das EVG, die Einschränkung, dass eine versicherte Person in der Nacht wegen Gleichgewichtsstörungen nie allein gelassen werden dürfe, sei einzig unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung und könne im Rahmen der Lebensverrichtung 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' nicht berücksichtigt werden (vgl. ZAK 1987 S. 249). 5.2 In den Abklärungsberichten vom 12. April 2010 (IV-act. 197) und vom 23. November 2011 (IV-act. 250) wurde hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' noch keine Einschränkung aufgeführt. Erstmals wurde im Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2014 erwähnt, dass die Versicherte aktuell in der Nacht nicht durchschlafe, des Öfteren aufstehe, herumspaziere und Radio höre. Die Mutter müsse sie jeweils wieder zum Schlafen auffordern (IV-act. 320-4f./8). Im Abklärungsbericht vom 15. Dezember 2016 wurde festgehalten, die Versicherte schlafe in der Nacht nicht durch. Sie gehe meistens zwischen 20 Uhr bis 20.30 Uhr ins Bett. Um ca. 24 Uhr, 1 Uhr oder 1.30 Uhr höre sie dann Radio. Ihre Mutter müsse sie jeweils wieder zum Schlafen auffordern (IV-act. 379-3/7). In beiden Berichten wurde die Hilfsstellung der Mutter während den Wachphasen der Versicherten der 'persönlichen Überwachung' zugeordnet.

15 5.3 Im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018 wurde unter 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' wiederum ein gewisser Hilfebedarf der Versicherten während ihren nächtlichen Wachphasen festgehalten und bei der 'persönlichen Überwachung' (Erw. 2.2.4 hiervor) angerechnet. Gemäss der in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2018 übernommenen Stellungnahme des Abklärungsdienstes der Vorinstanz vom 1. Juni 2018 (IV-act. 445, 447-2/6) kann die Tatsache, dass die Versicherte seit ca. drei bis vier Jahren während der Nacht aufsteht, die Balkontüre oder die Haustüre öffnet und wegen der Katzen schauen will, ein Jogurt isst oder Radio hören will, als Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht, der Überwachung zugeordnet werden. Im Sinne der Schadenminderungspflicht seien notwendige Vorkehrungen zu treffen, damit die Versicherte nachts die Balkonund Haustüre nicht mehr öffnen könne. 5.4 Aus den im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2018 rapportierten Angaben der Mutter der Versicherten geht indes auch hervor, dass sie - über die Überwachung der Versicherten während den nächtlichen Wachphasen hinaus auch dafür besorgt ist, dass die Versicherte wieder schlafen geht und richtig im Bett liegt (vgl. Erw. 2.2.2 hiervor). Vor dem Hintergrund, dass die Versicherte aufgrund ihres Entwicklungsrückstands einerseits keine Gefahren erkennen kann, nicht allein gelassen werden darf und ohne Begleitung nicht ins Freie gehen kann (vgl. Erw. 2.2.4 hiervor) sowie andererseits während ihren nächtlichen Wachphasen u.a. auch die Balkontüre öffnet oder die Haustüre aufmacht (vgl. Erw. 2.2.2 hiervor), erscheint es gleichwohl plausibel, dass die Vorinstanz und ihr Abklärungsdienst das Aufstehen und die Anwesenheit der Mutter wegen den nächtlichen Wachphasen der Versicherten, unter dem Gesichtspunkt der 'persönlichen Überwachung' berücksichtigt haben (vgl. Erw. 5.1 hiervor). In diese sachlich nicht zu beanstandende Einschätzung hat das Gericht nicht einzugreifen (vgl. Erw. 1.5 hiervor mit Hinweisen). Bei einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise besteht trotz des sachlich engen Zusammenhangs zur Teilfunktion 'Abliegen', kein Anlass, das Sorgetragen dafür, dass die Versicherte sich jeweils wieder schlafen legt, aus der 'persönlichen Überwachung' gleichsam auszuklammern und als indirekte Dritthilfe bei der Lebensverrichtung 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_691/2014 vom 11.12.2014 Erw. 5), zumal ansonsten die Gefährdungssituation weiter andauern würde, welche eine 'persönlichen Überwachung' erforderlich macht.

16 Dagegen ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass sich aus der rein motorischen Fähigkeit der geistig retardierten Versicherten, die Lebensverrichtung 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' vorzunehmen (vgl. Erw. 2.5 hiervor), nicht zum Vornhinein schliessen lässt, die von der Versicherten benötigte Aufforderung/Mo-tivation, um nach dem nächtlichen Erwachen wieder schlafen gehen, könnte nicht als indirekte Dritthilfe in der alltäglichen Lebensverrichtung 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' resp. der Teilfunktion 'Abliegen' qualifizieren werden (vgl. Erw. 1.4.2). 6.1 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Versicherte auch bei der 'Verrichtung der Notdurft' und somit in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Sie benötigt weiterhin eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe und eine dauernde persönliche Überwachung, was unbestritten ist. Die Hilflosigkeit gilt damit weiterhin als mittelschwer. 6.2 Anzufügen ist, dass die Mutter der Versicherten im Schreiben vom 2. August 2018 (Bf-act. 3) ausgeführt hat, dass die "Nachtwanderungen" der Versicherten sicher schon seit vier Jahren stattfinden würden, was in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den in vorstehender Erw. 5.2 aufgeführten Abklärungsberichten vom 3. Dezember 2014 und vom 15. Dezember 2016 steht. Mithin wäre im Hilfsbedarf, welcher aus den Wachphasen der Versicherten resultiert, weder eine revisionsrechtlich beachtliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erkennen (vgl. BGE 137 V 424 Erw. 3.1), wenn das Sorgetragen der Mutter dafür, dass die Versicherte sich nach "Nachtwanderungen" jeweils wieder schlafen legt, als indirekte Dritthilfe bei der Teilfunktion 'Abliegen' zu berücksichtigen wäre. Anders als in dem von der Versicherten angeführten Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2015 vom 10.8.2016 (Erw. 4.1 f. und 6.1) liegt bei der Versicherten auch keine nachhaltig veränderte Schlafsituation seit der letzten, auf einer Sachverhaltsabklärung beruhenden Festlegung des Hilflosigkeitsgrades (am 5. Januar 2017, vgl. IV-act. 379) vor, welche einen seither erhöhten - revisionsrechtlich zu berücksichtigenden - Aufsichtsbedarfs durch die Mutter zur Folge gehabt hätte. 6.3 Soweit die Mutter der Versicherten im erwähnten Schreiben vom 2. August 2018 (Bf-act. 3) u.a. weiter festgehalten hat, dass sie nunmehr Vorkehrungen getroffen habe, damit die Versicherte nachts die Balkon- und Haustüre nicht mehr öffnen könne (Entfernung des Türgriffs an der Haustür, Anbringung eines Schlosses an der Balkontür), vermag dies am vorstehenden Ergebnis nichts zu ändern.

17 Auch unter der Annahme, wonach infolge Wegfalls der vorstehend aufgezeigten Gefährdungssituation eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vorliegen würde in dem Sinne, dass die verbleibenden nächtlichen Hilfestellungen der Mutter nunmehr der Lebensverrichtung 'Aufstehen, Absitzen, Abliegen' zuzuordnen seien, wäre eine sich daraus ergebende Zunahme der Hilflosigkeit erst nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2018 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_980/2012 vom 18.4.2013 Erw. 3 mit Verweis auf BGE 131 V 9 Erw. 1) erfolgt, resp. hätte zu diesem Zeitpunkt nicht bereits drei Monate angedauert (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV), womit sie im Rahmen der aktuell erfolgten Revision von Amtes nicht zu berücksichtigen wäre (vgl. Erw. 1.6 hiervor). 7.1 Die Versicherte macht unter Berufung auf die Rechtsprechung (ohne Referenzangabe) geltend, die Vorinstanz hätte den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung als möglichen Revisionsgrund prüfen müssen, ungeachtet der Frage, ob dieser Revisionsgrund selber leistungsrelevant sei oder nicht. 7.2 Unter einem Revisionsgrund ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 Erw. 3.1). Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Art. 38 IVV) kann in dem Sinne einen Revisionsgrund darstellen, als er zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades berechtigt (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) oder - unter den Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV - zu einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Andere Anspruchskombinationen als die in Art. 37 IVV abschliessend genannten Varianten mit lebenspraktischer Begleitung können dagegen nicht zu einem höheren Leistungsanspruch resp. einem höheren Hilflosigkeitsgrad führen (vgl. Erw. 1.3 hiervor; KSIH Rz. 8009.1). Die Versicherte hatte bereits als Minderjährige Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (vgl. Ingress lit. B hiervor). Dieser Anspruch der Versicherten ist nach dem Erreichen des Mündigkeitsalters weiterhin - unabhängig von einem möglichen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung - unbestritten. Zu einem höheren Hilflosigkeitsgrad kann ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht führen. Damit ist ein möglicher Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in casu zum Vornhinein nicht geeignet, den Grad der Hilflosigkeit resp. den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine entsprechende Prüfung verzichtet hat.

18 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, wie es sich mit den verschiedenen Vorkehrungen verhält, welche gemäss der Stellungnahme der Vorinstanz vom 28. August 2018 von der Versicherten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zur "Behebung oder Eindämmung der Schlafstörung" zu erwarten gewesen wären. Dazu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (vgl. Erw. 1.4.3). Zum andern gilt, dass bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (vgl. Erw. 1.5). Eine medizinische Abklärung der Schlafstörung, welche sich auch mit dem schweren globalen Entwicklungsrückstand der Versicherten und ihren Entwicklungsfähigkeiten gemäss der Aktenlage (vgl. dazu etwa IV-act. 248; 250-2/8; 302, 391) auseinandersetzt, ist nicht ersichtlich, weshalb hier offen bleiben kann, welche Vorkehrungen in diesem Zusammenhang gegebenenfalls in Frage kämen. 9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.

19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG). 5. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 14. Dezember 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 7. Januar 2019

I 2018 65 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.12.2018 I 2018 65 — Swissrulings