Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 22 Entscheid vom 16. Mai 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Eingliederungsmassnahmen nach gerichtlicher Rückweisung)
2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1964, verheiratet, Mutter von drei Töchtern ________ (erwachsen)) hat die Primar- und Sekundarschule sowie das Gymnasium in ihrem Heimatland C.________ absolviert. Im Sommer 1993 reiste sie in die Schweiz ein und arbeitete als Raumpflegerin (IV-act. 23). B. Am 14. November 2012 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden mit Diabetes, Rücken, Blutdruck, linke Hüfte, Hände und Schultern umschrieben (IV-act. 1-4/6, Ziff. 6.2). C. Nach diversen Abklärungen (u.a. Haushaltabklärung vom 16.1.2014 = IVact. 39) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 26. März 2014 mit, dass ein Anspruch auf eine IV-Rente verneint werde (IV-act. 40). Dagegen opponierte A.________ mit Eingabe vom 20. Mai 2014 (IV-act. 45). Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein rentenbegründender IV- Grad bestehe (IV-act. 50). D. Nach der Einreichung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz (IV-act. 51) hat die IV-Stelle am 27. August 2014 die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben, worauf das Beschwerdeverfahren vom Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit VGE I 2014 85 vom 28. August 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden konnte (IV-act. 60). E. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Abklärung (vgl. IV-act. 64). Der Begutachtungsauftrag wurde der Gutachterstelle D.________ zugelost (IV-act. 69), welche das Gutachten am 19. April 2016 erstattete (IV-act. 73). Am 2. September 2016 folgte noch ein Abklärungsbericht für den Haushaltbereich (IV-act. 82). Mit Vorbescheid vom 28. November 2016 stellte die IV-Stelle einen befristeten Anspruch auf eine ganze IV-Rente (vom 1.8.2013 bis 31.12.2013) in Aussicht (IV-act. 84). In einer Stellungnahme vom 15. Dezember 2016 forderte A.________ einen unbefristeten Rentenanspruch sowie Eingliederungsmassnahmen (IV-act. 86). F. Mit Verfügung vom 19. April 2017 setzte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2017 40 vom 14. Juli 2017 insoweit teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV-Stelle entsprechend angepasst, als der Anspruch auf eine ganze IV-Rente bis zum 31. März 2014 verlängert wurde und die Sache an die
3 Vorinstanz zurückgewiesen wurde, um die Frage eines Anspruchs auf eine Umschulungsmassnahme näher zu prüfen und darüber zu befinden (IV-act. 97). G. Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle mit, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen geprüft worden sei und im Ergebnis verneint werde (IV-act. 104). In einer Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 forderte A.________, es seien berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (IV-act. 108). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 hielt die IV-Stelle daran fest, dass kein Anspruch auf eine Umschulung bzw. auf Eingliederungsmassnahmen bestehe (IV-act. 110). H. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 21. Februar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 7. Februar 2018 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen, insbesondere eine Umschulung. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV- Stelle vom 7. Februar 2018 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 20. März 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 23. März 2018 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Dazu äusserte sich die IV-Stelle am 5. April 2018. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Als Ausgangslage ist an den Verwaltungsgerichtsentscheid I 2017 40 vom 14. Juli 2017 anzuknüpfen. In diesem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeentscheid hat das Verwaltungsgericht u.a. sinngemäss festgehalten, - dass gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 19. April 2016 folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft gestellt wurden (Erw. 2.3.1): o Schmerzhafte Arthropathie bei leicht- bis mittelgradiger Arthrose im Bereich des rechten Handgelenkes. o Rezidiv-CTS an der rechten Hand bei Z.n. Voroperation 09/13 mit partieller Dysästhesie und Einschränkung der groben Kraft gegenüber links.
4 o Arthralgie im Bereich der gesamten rechten Hand vom Handgelenk selbst nach bilateral hin ausstrahlend. o Chronische Schmerzen rechte Schulter bei/mit leichten degenerativen Veränderungen des AC-Gelenks, kleine bursaseitige interstitielle Partialruptur am Ansatz der Supraspinatussehne. Leichte Tendinopathie der langen Bizepssehne. - dass die MEDAS-Gutachter zu folgendem Zumutbarkeitsprofil gelangten (Erw. 2.3.2): Ständige Überkopfarbeiten rechts wie auch das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen rechts sind nicht zumutbar wie auch fein- und grobmotorische Arbeiten in Greiffunktion mit Einsatz des rechten Daumens. Das Heben und Tragen von schweren Lasten über 2 kg rechts und 10 kg links ist nicht zumutbar wie auch Zwangshaltungen des Oberkörpers. Dass in einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80% attestiert werden könne, wobei die 20%- Minderung auf einem vermehrten Pausenbedarf und einer verringerten Leistung basiere. - dass auf das Ergebnis des MEDAS-Gutachtens grundsätzlich abgestellt werden könne (Erw. 5.2); - dass mithin in einer Verweistätigkeit ab April 2014 von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen sei (Erw. 5.3); - und dass folgende Tätigkeiten in Frage kämen, die auch einhändig, unter Zuhilfenahme der rechten Hand als Zudienerhand ausgeführt werden könnten, wie beispielsweise einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz von rechtem Arm und rechter Hand voraussetzen würden (Erw. 7.3). 1.2 Die IV-Stelle hatte im Beschwerdeverfahren I 2017 40 vor Verwaltungsgericht die Frage eines allfälligen Anspruchs auf eine Umschulungsmassnahme ausschliesslich mit der Begründung verneint, dass die erforderliche Erwerbseinbusse von 20% nicht erreicht werde. Nachdem das Verwaltungsgericht diesbezüglich zu einem anderen Ergebnis gelangte und dieses Kriterium als erfüllt betrachtete, wies es die Sache im erwähnten Gerichtsentscheid vom 14. Juli 2017 an die Vorinstanz zur Abklärung und neuer Entscheidfindung zurück. Dabei wies das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hin, dass als Umschulung auch eine Anlehre oder eine Vorbereitung - beispielsweise in Form eines Sprachkurses auf eine andere Tätigkeit in Frage kommen könne (vgl. Erw. 8.4.1 in fine mit Verweis auf das Urteil I 271/00 vom 7. Dezember 2001 des Eidg. Versicherungsgerichts).
5 1.3.1 Nach dem Versand dieses Gerichtsentscheides am 8. August 2017 meldete sich die Mitarbeiterin des Sozialzentrums Höfe, welche die Versicherte unterstützt, am 17. August 2017 telefonisch bei der IV-Stelle mit der Fragestellung, was die Versicherte unternehmen müsse, um aktiv bei der Prüfung einer Umschulungsmassnahme und bei der Arbeitsvermittlung teilzunehmen. In der damaligen Antwort hiess es: „A.________ muss vorerst nichts unternehmen. Sie werde eingeladen“ (vgl. IV-act. 108-10/10). 1.3.2 Die Antwort der damals telefonisch angefragten Mitarbeiterin der IV-Stelle erweist sich als zutreffend, da nach der verwaltungsgerichtlichen Rückweisung ohne weiteres zu erwarten war, dass die Versicherte zu einem Abklärungsgespräch (für die in Frage kommenden Unterstützungsleistungen durch die IV) eingeladen werde. Mit anderen Worten fiel es in Anbetracht der verwaltungsgerichtlichen Rückweisung zur vertieften Abklärung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen zum Vornherein ausser Betracht, die um Unterstützung nachsuchende Versicherte lediglich auf den „Weg der Selbsteingliederung“ zu verweisen. 1.4 In der Folge gelangte die mit der Sachbearbeitung betraute Person der IV-Stelle am 1. Dezember 2017 zu den folgenden Feststellungen, welche mindestens teilweise falsch sind (IV-act. 102-3/3): Die Vers. hat keinen Beruf erlernt. Sie arbeitet in einem Teilpensum. Das Gehalt entspricht einer Hilfsarbeitertätigkeit. Zudem ist die vP. ab April 2014 wieder zu 100% af. Es besteht somit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im Vorbescheid vom 6. Dezember 2017 übernahm die IV-Stelle diese (teilweise falschen) Angaben mit der Präzisierung, dass kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung bestehe (hierfür sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum zuständig), noch auf eine Umschulung (kein erlernter Beruf), noch auf Integrationsmassnahmen (keine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen; vgl. IVact. 104-2/6). 1.5 In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 rügte der Rechtsvertreter der Versicherten zu Recht die falschen Annahmen der IV-Stelle und betonte, dass die Versicherte in keinem Teilzeitpensum arbeite, dass sie seit April 2014 nicht wieder zu 100% arbeitsfähig sei und dass der Mitarbeiterin des Sozialzentrums Höfe im Rahmen der für die Versicherte erfolgten Anfrage vom 17. August 2017 (hinsichtlich Abklärung einer Umschulung und Durchführung der nachgesuchten Arbeitsvermittlung) von der IV-Stelle beschieden wurde, die Versicherte müsse nichts unternehmen, da sie zu einem Gespräch eingeladen werde.
6 1.6 Mit dieser Kritik vom 18. Dezember 2017 am Vorbescheid befasste sich die mit der Sachbearbeitung betraute Person der Vorinstanz am 12. Januar 2018 lediglich wie folgt (vgl. IV-act. 109-3f./4, kursive Hervorhebung nicht im Original): A.________ ist weder in der Berufswahl noch in der Ausbildung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert. Im Alter von 53 Jahren ohne erlernten Beruf sehen wir den Anspruch auf Berufsberatung resp. Umschulung nicht. Zudem spricht sie gebrochen Deutsch. Dazu kommt noch, dass sie keinen Beruf erlernt hat. In der CH übte sie stets adaptierte Tätigkeiten aus. Gem. Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG Art. 15: Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausbildung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung. (…) Diese Angaben (inkl. Fehler, wonach es statt „in der Ausbildung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert“ „in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert“ heissen müsste) wurden in der Verfügung vom 7. Februar 2018 tel quel übernommen. Der in der Eingabe vom 18. Dezember 2017 thematisierte Einwand, wonach sinngemäss am 17. August 2017 von Seiten der IV-Stelle ausgeführt wurde, es werde eine Einladung zu einem Abklärungsgespräch folgen, wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeblendet und übergangen. 1.7 Auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. März 2018 sowie in der Stellungnahme vom 5. April 2018 unterliess es die IV-Stelle, auf diese am 17. August 2017 in Aussicht gestellte „Einladung zu einem Abklärungsgespräch“ einzugehen. Zu betonen ist, dass es bei der Anfrage vom 17. August 2017 der Versicherten nicht nur um die Umschulungs-, sondern zusätzlich auch um die Arbeitsvermittlungsthematik ging. 1.8.1 Bei dieser Sachlage ist die Kritik in der Beschwerdeschrift begründet, dass sinngemäss das Vorgehen der IV-Stelle nach Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichtsentscheides I 2017 40 vom 14. Juli 2017 mangelhaft und zu beanstanden ist. Eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz ist hier geboten, damit das bereits erwähnte Abklärungsgespräch nachgeholt werden kann (mithin die Vorinstanz umgehend eine entsprechende Einladung vornehmen kann). 1.8.2 Thema dieses Abklärungsgesprächs wird zum einen die Vorgehensweise und Durchführung der Arbeitsvermittlung bilden, welche bereits Gegenstand der Anfrage vom 17. August 2017 bildete. 1.8.3 Zum andern wird es beim Abklärungsgespräch auch darum gehen, inwiefern eine Massnahme im Sinne einer Anlehre oder eine Vorbereitung auf eine andere Tätigkeit (wie z.B. ein Sprachkurs, oder ein Arbeitsversuch bzw. ein Ein-
7 arbeitungszuschuss) geboten ist, damit die Versicherte realistische Chancen auf eine zumutbare Anstellung erhält. 1.8.4 Dazu drängen sich insbesondere noch folgende Bemerkungen auf. Nach der Aktenlage arbeitete die Versicherte bis 2012 als Teilzeit-Raumpflegerin und führte den Familienhaushalt (vgl. IV-act. 39-3/11). Eine solche Erwerbstätigkeit als Raumpflegerin unterscheidet sich nicht wesentlich von einer Haushaltstätigkeit, mit anderen Worten hat die 53-jährige Versicherte keinerlei Berufserfahrung im Industrie- oder Produktionssektor, wo es um die Bedienung von Maschinen und Anlagen oder einfache Kontroll- und Überwachungstätigkeiten geht. Sodann fallen die geringen Deutschkenntnisse der Versicherten im angestammten Arbeitsbereich als (ungelernte) Reinigungskraft kaum ins Gewicht (da schmutzige Fensterscheiben, verunreinigte Badezimmer etc. praktisch keine Erklärungen bedürfen), derweil die Zusammenarbeit in einem Produktionsbetrieb (mit Bedienung von Anlagen etc.) regelmässig gewisse Kommunikationen mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten benötigt, weshalb sich dort unzureichende Deutschkenntnisse offenkundig stärker auswirken. Nachdem dieser Wechsel von der Tätigkeit als Raumpflegerin in ein anderes, der Versicherten noch völlig unbekanntes Berufsfeld ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen nötig ist, braucht es offensichtlich gewisse unterstützende Leistungen von Seiten der IV-Stelle, damit ein Einstieg in ein anderes Berufsfeld überhaupt realistisch wird. Im konkreten Fall wird insbesondere näher zu prüfen sein, ob ein Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a IVG (z.B. E.________ oder in einer ähnlichen Einrichtung) oder ein Einarbeitungszuschuss im Sinne von Art. 18b IVG (bei einem geeigneten Arbeitgeber) in Frage kommt. 1.8.5 Was die Feststellung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 3) anbelangt, wonach gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute Bundesgericht) I 95/01 vom 15. Februar 2002 mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten infolge ihres IV-fremden Charakters bei der IV- Bemessung ausser Acht zu lassen seien, ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung auch Ausnahmen zulässt, wie das Bundesgericht im Urteil I 271/00 vom 7. Dezember 2001 (und damit rund 2 Monate vor dem vorstehend erwähnten Urteil) ausgeführt hat. 1.9 Im konkreten Fall ist zusammenfassend (unter Einbezug mindestens eines Abklärungsgesprächs) von der IV-Stelle substantiiert zu prüfen, inwiefern durch den gesundheitlich bedingten Wechsel von einer (mit Haushaltsarbeit verwandten) Putzarbeit (wo deutsche Sprachkenntnisse keine Rolle spielen) in ein für die 53-jährige Versicherte völlig neues Berufsfeld (mit Maschinenbedienung oder
8 Kontrolltätigkeiten etc., bei welchen im Betrieb die sprachliche Verständigung von grösserer Bedeutung ist als bei Putzarbeit) von der IV zu finanzierende Massnahme geboten sind, wobei als Minimum die Arbeitsvermittlung zu organisieren sein wird (gegebenenfalls mit einem Einarbeitungszuschuss im Sinne von Art. 18b IVG). 2.1 Dem vorliegenden Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin bezahlten Kostenvorschuss einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Fr. 500.-zu bezahlen hat. 2.2 Zudem wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 15 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und der Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist das Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) auf Fr. 1'800.-- festzulegen.
9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 7. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des von der IV-Stelle am 17. August 2017 in Aussicht gestellten Abklärungsgesprächs und zur substantiierten Evaluierung der gebotenen Unterstützungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Diese Kosten werden zahlungsverkehrsmässig so abgewickelt, dass das Verwaltungsgericht den von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihr (bzw. ihrem Rechtsvertreter) Fr. 500.-- durch die Vorinstanz zu bezahlen sind. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zugesprochen (Auszahlung an den Rechtsvertreter). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 28. Mai 2018