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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2018 16

14. März 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,025 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Unfallversicherung (strittiger Fragenkatalog für Gutachten nach Art. 44 ATSG) | Unfallversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 16 Entscheid vom 14. März 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Massimo Aliotta, Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur, gegen B.________ AG, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (strittiger Fragenkatalog für Gutachten nach Art. 44 ATSG)

2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1985) war bei der B.________ AG (nachfolgend Unfallversicherung) gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 4. September 2004 einen Verkehrsunfall erlitt. Die Erstversorgung (Reposition der Hüfte rechts; Bursektomie rechts; Versorgung der RQW Ellbogen) erfolgte im Spital C.________, von wo sie zur Versorgung der Acetabulumfraktur ans D.________ (Spital) überwiesen wurde (Vi-act. ZM-2). In der Folge erbrachte der Unfallversicherer im Umfang der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen und Leistungen für Heilbehandlungen. B. Am 27. März 2014 wurde Prof. Dr.med. E.________ (Orthopädische Chirurgie FMH, Spinale Chirurgie, Bern) durch die Unfallversicherung mit der ärztlichen Begutachtung von A.________ beauftragt. Die Begutachtung erfolgte am 17. Juli 2014 und das Gutachten wurde am 18. August 2014 erstattet. Dieses kam zum Schluss, dass durch das Einsetzen einer Hüfttotalprothese eine Besserung erwartet werden könne (Vi-act. ZM-71). Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 hielt A.________ fest, sich diesem Eingriff nicht zu unterziehen (Vi-act. 217). In der Folge traf die Unfallversicherung einen Aktenentscheid und stellte mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 die Heilbehandlungen und Taggeldzahlungen per 17. Juli 2014 ein; eine Invalidenrente wurde nicht zugesprochen. A.________ wurde eine Integritätseinbusse von 40% (wobei die Entschädigung wegen selbstverschuldetem Unfall um 10% gekürzt wurde) anerkannt und mit der Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 38'448.-- wurde die Rückzahlung zu viel bezahlter Taggelder in der Höhe von Fr. 5'428.-- verrechnet (Vi-act. 228). Dagegen erhob A.________ am 18. November 2015 Einsprache (Vi-act. 238). C.1 Mit Mail vom 9. Mai 2016 teilte die Unfallversicherung dem Rechtsvertreter von A.________ mit, man erachte es als unerlässlich, die Frage der Zumutbarkeit der Hüfttotalprothese sowie die damit verbundene Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nach Art. 21 Abs. 4 ATSG medizinisch genau abklären zu lassen. Es sollen daher dem Gutachter Prof. Dr.med. E.________ die versicherungsmedizinischen Beurteilungen sowie die Stellungnahmen des Ehemannes von A.________ vorgelegt und Zusatzfragen unterbreitet werden (Vi-act. 240). Nachdem A.________ eine Zusatzbegutachtung vorerst abgelehnt hat (Vi-act. 2412), erklärte sie sich am 22. Juni 2016 mit dem Vorgehen einverstanden und ersuchte um Vorlage des Fragenkataloges (Vi-act. 244). Am 15. Juli 2016 wurde ihr der Fragenkatalog für das Zusatzgutachten unterbreitet mit einer Frist bis 19. August 2016 für allfällige Ergänzungsfragen (Vi-act. 249). Am 17. August 2016 liess A.________ dem Unfallversicherer Präzisierungen zu drei Fragen zukommen (Vi-

3 act. 250). Am 25. August 2015 [recte 2016] erging der Auftrag an Prof. Dr.med. E.________, wobei die Präzisierungen von A.________ als Zusatzfragen formuliert wurden (Vi-act. 252, 254, 255). Auf Nachfrage hin teilte der Gutachter dem Unfallversicherer am 27. Januar 2017 mit, dass er das Zusatzgutachten nun doch nicht erstellen könne, da er in Anbetracht des spezifischen Fragenkataloges dafür zu wenig Fachspezialist sei (Vi-act. 260). C.2 Mit Schreiben vom 21. April 2017 schlug die Unfallversicherung als neuen Gutachter Dr.med. F.________ (FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Luzern) vor und räumte A.________ mit Frist bis 26. Mai 2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme ein (Vi-act. 268). Am 24. Mai 2017 erklärte sie ihr Einverständnis und forderte, dass das Aktengutachten bis spätestens Ende Juli 2017 vorzuliegen habe (Vi-act. 270). Mit Schreiben vom 14. August 2017 stellte die Unfallversicherung A.________ das Aktengutachten von Dr.med. F.________ vom 12. Juli 2017 zu mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 15. September 2017 (Vi-act. 274). C.3 Aufgrund der Beurteilung im Aktengutachten vom 12. Juli 2017 sah sich die Unfallversicherung veranlasst, dem Gutachter Dr.med. F.________ Zusatzfragen zu unterbreiten (Vi-act. 277). Im Zusammenhang mit den Zusatzfragen regte der Gutachter zudem eine persönliche Untersuchung an, worauf die Unfallversicherung am 23. August 2017 einen entsprechenden Auftrag erteilte (Vi-act. 278). Dieser enthielt als Ziffer 7 Zusatzfragen zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Als Frage Ziff. 7a "Ohne Implantation einer Hüfttotalprothese: Fragen nach der dauernden, unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit" und als Frage Ziff. 7b "Mit Implantation einer Hüfttotalprothese: Fragen nach der dauernden, unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit". Mit Schreiben vom 1. September 2017 opponierte A.________ gegen dieses Vorgehen und verlangte die Sistierung des Zusatzgutachterauftrages, bis sie selbst zum Gutachten vom 12. Juli 2017 Stellung habe nehmen können. Innert derselben Frist werde sie auch Stellung zu den Zusatzfragen Ziff. 7a und 7b nehmen (Vi-act. 280). In der Folge wurde das Zusatzgutachten sistiert (Vi-act. 281). C.4 Mit Schreiben vom 13. September 2017 teilte A.________ der Unfallversicherung mit, das Gutachten vom 12. Juli 2017 sei schlüssig und nachvollziehbar. Das Stellen von Zusatzfragen resp. das Einholen eines Zusatzgutachtens erübrige sich. Sie stelle sich der Zusatzbegutachtung dennoch, aber einzig deswegen, damit ihr nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne. Hingegen stelle sie den Antrag, alle Zusatzfragen unter Ziff. 7b ersatzlos zu streichen, da sie sich keinesfalls einem operativen Eingriff unterziehen werde. Falls

4 an der Zusatzfrage dennoch festgehalten werde, sei darüber eine anfechtbare verfahrensleitende Zwischenverfügung zu erlassen (Vi-act. 283). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 hielt die Unfallversicherung fest, es sei unerlässlich, durch den Gutachter beurteilen zu lassen, welches die beruflichen Einschränkungen der Versicherten seien. Dies einerseits ohne Implantation einer Hüfttotalprothese und anderseits hypothetisch nach einer erfolgreichen Implantation. Entsprechend wurde A.________ ersucht, die Streichung der Zusatzfrage Ziff. 7b zu überdenken und bis am 20. November 2017 mitzuteilen, ob am Streichungsantrag festgehalten werde (Vi-act. 285). Mit Schreiben vom 15. November 2017 hielt A.________ an der Streichung fest und verlangte im Falle des Festhaltens an der Zusatzfrage Ziff. 7b eine anfechtbare Zwischenverfügung (Vi-act. 286). C.5 Am 15. Januar 2018 teilte die Unfallversicherung A.________ mit, die Sistierung des Zusatzgutachtens werde aufgehoben. Aufgrund ihrer Einwände wurde Zusatzfrage Ziff. 7b aber angepasst (Vi-act. 289). Indes hielt A.________ auch eine Anpassung für nicht statthaft und ersuchte im Schreiben vom 19. Januar 2018 erneut um eine anfechtbare Verfügung (Vi-act. 290). Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 teilte ihr die Unfallversicherung mit, im Rahmen der Verfahrensleitung und dem Untersuchungsgrundsatz liege es letztlich im Ermessen der Versicherung, ob die Zusatzfrage Ziff. 7b gestellt werde oder nicht. Man werde daher die Sistierung des Zusatzgutachtens definitiv aufheben und den Gutachter auffordern, A.________ zur klinischen Untersuchung aufzubieten und die Zusatzfragen inkl. Frage Ziff. 7b zu beantworten. Eine anfechtbare Zwischenverfügung werde nicht erlassen; eine Beschwerde dagegen sei ohnehin nicht zulässig (Viact. 291). D. Am 12. Februar 2018 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren: 1. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, unverzüglich eine verfahrensleitende anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin durch den Nichterlass einer verfahrensleitenden anfechtbaren Zwischenverfügung eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG begeht. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Abwicklung des vorliegenden Falles eine ungebührliche Rechtsverzögerung an den Tag legt. 4. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Angelegenheit auch in materieller Hinsicht zu entscheiden und eine materielle Leistungsverfügung zu erlassen. 5. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung insofern zuzuerkennen, als bis zum Entscheid durch das Versicherungsgericht die Be-

5 schwerdeführerin sich keiner weiteren Zusatzbegutachtung mehr zu unterziehen hat. E. Mit Vernehmlassung vom 6. März 2018 beantragt der Unfallversicherer, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin wurde im Einvernehmen der Parteien durch Prof. Dr.med. E.________ am 17. Juli 2014 begutachtet. In der Folge stellte die Versicherung ihre Leistungen ein, sie sprach eine Integritätsentschädigung, verneinte jedoch den Anspruch auf eine Invalidenrente. Hierauf erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde von der Versicherung - erneut im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin - ein Zusatz- Aktengutachten bei Dr.med. F.________ eingeholt. Das am 12. Juli 2017 erstattete Aktengutachten ist gemäss Beschwerdeführerin nachvollziehbar und schlüssig. Für die Versicherung hingegen stellten sich aufgrund des Zusatzgutachtens noch Fragen hinsichtlich Erwerbsfähigkeit bei Zustand ohne Hüfttotalprothese sowie bei Zustand mit Hüfttotalprothese. Dementsprechend unterbreitete sie dem Gutachter Zusatzfragen und beauftragte ihn - nach Rücksprache mit ihm - mit einer klinischen Untersuchung. Für letztere bot die Beschwerdeführerin Hand. Auch opponierte sie nicht gegen die Zusatzfrage, welche die Erwerbsfähigkeit ohne Hüfttotalprothese betraf. Da sie sich indes ohnehin nicht operieren lassen wolle, sei die Frage nach der Erwerbsfähigkeit mit Hüfttotalprothese nicht statthaft. Die Beschwerdeführerin opponierte ebenso gegen eine umformulierte Fragestellung zu dieser Thematik. Da die Versicherung daran festhielt, verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung. Eine solche ist gemäss Darstellung der Versicherung nicht notwendig, weshalb sie am Zusatzgutachten mit allen Zusatzfragen festhielt, ohne eine verfahrensleitende Zwischenverfügung zu erlassen. Da die Versicherung trotz entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdeführerin keine anfechtbare Zwischenverfügung erliess, erhob die Beschwerdeführerin (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000. Mithin ist vorliegend strittig, ob die Vorinstanz eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen hat, wenn sich die Parteien über die Gutachterfragen nicht einigen können. 2.1 Mit BGE 137 V 210 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung betreffend das Verfahren zur Einholung von medizinischen Gutachten. Die Anord-

6 nung eines Administrativgutachtens ist (bei fehlendem Konsens) in die Form eines Zwischenentscheids zu kleiden, welcher seinerseits beim kantonalen Gericht anfechtbar ist (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6 f.). Vor Anhandnahme der Begutachtung ist den Versicherten der Fragenkatalog zu unterbreiten; gleichzeitig ist ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.). Die so festgehaltenen rechtsstaatlichen Anforderungen an polydisziplinäre Administrativ- und Gerichtsgutachten von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) sind gemäss BGE 139 V 349 vorbehältlich der Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen anwendbar. 2.2 Im Entscheid BGE 138 V 318 Erw. 6.1.4 hat das Bundesgericht sodann festgehalten, dass auch im Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen ist und dass der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zustehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richten sich sinngemäss nach BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.9. 2.3 In einem weiteren Entscheid (BGE 141 V 330) musste das Bundesgericht die strittige Frage entscheiden, ob ein Versicherer über die im Rahmen einer angeordneten medizinischen Begutachtung geforderten Zusatzfragen einer versicherten Person in Verfügungsform zu befinden hat. Vorstellbar sind dabei grundsätzlich zwei Konstellationen: Entweder lässt die Versicherung die Zusatzfragen ohne Weiteres zu und übermittelt sie der Begutachtungsstelle (ohne förmliche Verfügung). Oder aber die Versicherung will die Zusatzfragen nur teilweise oder gar nicht zulassen. Das Bundesgericht führte dazu aus, bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens handle es sich um eine Beweisvorkehr, die der Abklärung des massgebenden Sachverhalts (Art. 43 ATSG), insbesondere der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person, diene. Der Begutachtung liege danach ein Auftrag des Versicherungsträgers zu Grunde. Dieser enthalte den Fragenkatalog, welcher den versicherten Personen vorgängig zu unterbreiten sei. Durch den Fragenkatalog werde das Beweisthema festgelegt. Mit Hilfe von Zusatzfragen solle dieses erweitert oder präzisiert werden. Prozessual handle es sich demnach bei den Zusatzfragen um Beweisanträge der versicherten Person. Damit werde die Abänderung bzw. Ergänzung der von der Versicherung vorgesehenen Beweismassnahme verlangt. Solche Anträge seien - in der Regel kurz - zu begründen. Der Versicherung komme die Aufgabe zu, darüber verfahrensleitend zu befinden. Ihr Entscheid habe demnach in Form eines Rechtsaktes zu ergehen, welcher dem Verfügungsbegriff von Art. 5 VwVG (i.V.m. Art. 55 Abs. 1 und

7 Art. 49 Abs. 1 ATSG) entspreche. Es verhalte sich hier nicht anders als bei der Anordnung des Gutachtens an sich; resp. vermöge es nicht einzuleuchten, die Beweisanordnung an sich zwar als Verfügung zu qualifizieren, deren thematische Begrenzung aber formlos zuzulassen (BGE 141 V 330 Erw. 4.1 ff.). Allerdings hält das Bundesgericht auch fest, die Prozesslage und das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen würden sich bei der Anordnung der Begutachtung an sich und der Zulassung von Zusatzfragen entscheidend unterscheiden. Wo bei der Gutachtenanordnung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ohne weiteres zu bejahen ist (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.7), hat die rechtssuchende Partei bei der Anfechtung einer Verfügung über Zusatzfragen den irreparablen Nachteil darzulegen und er ist vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen. D.h. die versicherte Person hat einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen (BGE 141 V 330 Erw. 8.2). 3.1 Vorliegend sind keine von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs formulierten resp. eingebrachten Zusatzfragen an den Gutachter strittig. Die Vorinstanz lehnt keine Zusatzfragen der Beschwerdeführerin ab. Vielmehr will die Beschwerdeführerin verhindern, dass dem Gutachter eine von der Vorinstanz formulierte Frage gestellt wird. Hieraus leitet die Vorinstanz indes zu Unrecht ab, die zur Gutachtenanordnung resp. den Zusatzfragen erarbeitete Rechtsprechung sei für den vorliegenden Fall nicht massgeblich. 3.2 Mit der dargestellten Rechtsprechung wurden die Mitwirkungsrechte der versicherten Personen bei der Beschaffung von Gutachten gestärkt. Das Bundesgericht hat es als erstrebenswertes Ziel definiert, dass ein Gutachtenauftrag einvernehmlich zwischen den Parteien definiert wird. Dies ist in der Praxis keineswegs immer erreichbar. Dissens kann aber nicht zur Folge haben, dass die versicherte Person ein Gutachten verhindern oder gemäss eigener Vorstellung durchsetzen kann. Da es sich aber um eine Beweisanordnung der Verwaltung handelt, muss der Rechtsschutz der versicherten Person immerhin gewahrt bleiben. Dieser wird nicht allein schon deshalb aufgehoben, weil der Verwaltung im Rahmen der Verfahrensleitung und des Untersuchungsgrundsatzes ein grosser Ermessensspielraum zukommt (vgl. Vernehmlassung Vorinstanz Ziff. 5.b und 5.e). Das Beweisthema der Beweisvorkehr wird nicht bloss durch die Anordnung eines Gutachtens an sich definiert, sondern zusammen mit den Gutachterfragen. Beides ist von der Versicherung der versicherten Person vorzulegen, wobei ihr die Möglichkeit einzuräumen ist, Zusatzfragen zu stellen. Sind in der Folge Zusatzfragen strittig, ist darüber gemäss aufgezeigter Rechtsprechung in einer anfechtbaren Zwischenverfügung zu entscheiden. Dabei kann es aber keinen Un-

8 terschied machen, ob die versicherte Person gänzlich neue Zusatzfragen formuliert, oder aber Präzisierungen der Fragen der Versicherungen verlangt, oder sogar eine Frage der Versicherung gänzlich ablehnt. In allen Fällen geht es um die Definition des Beweisthemas, wird doch der thematische Rahmen des Gutachtens durch den Fragenkatalog definiert. 3.3 Indem die Beschwerdeführerin ausdrücklich beantragt hat, die Zusatzfrage Ziff. 7b betreffend die Thematik der Erwerbsfähigkeit nach erfolgter Hüfttotalprothese gänzlich aus dem Fragenkatalog des Zusatzgutachtens zu streichen, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, entweder die Streichung einvernehmlich vorzunehmen, oder aber in einer anfechtbaren Zwischenverfügung die Zusatzfrage Ziff. 7b zu bestätigen, worauf die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit dieser Frage von der Rechtsmittelinstanz hätte überprüfen lassen können. Allerdings setzt diese Überprüfung voraus, dass das Festhalten an der Zusatzfrage Ziff. 7b für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil mit sich bringen würde. Dass ein solcher, irreparabler Nachteil besteht, ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung (wie es der Begründung der Vorinstanz entnommen werden könnte), sondern Eintretensvoraussetzung im Beschwerdeverfahren. Mithin ist also die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. 4. Zusammenfassend erweist sich somit die Rechtsverweigungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG als begründet, indem die Vorinstanz trotz entsprechendem Antrag der Beschwerdeführerin über die strittige Zusatzfrage Ziff. 7b keine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen hat. Die Vorinstanz wird daher angehalten, im Falle des Festhaltens an der Zusatzfrage Ziff. 7b, dies in einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen. Diese Zwischenverfügung kann von der Beschwerdeführerin angefochten werden. Im Sinne einer Eintretensvoraussetzung wird das Gericht zu prüfen haben, inwieweit die gutachterliche Beantwortung der strittigen Zusatzfrage Ziff. 7b für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Dieser irreparable Nachteil ist dabei durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen. 5.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Abwicklung des vorliegenden Falles eine ungebührliche Rechtsverzögerung an den Tag legt, so ist darauf nicht einzutreten, nachdem sie in rein appellatorischer Weise auf eine sehr lange Verfahrensdauer hinweist und schliesslich aber nur den Nichterlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung betreffend Nicht-Streichung der Zusatzfrage Ziff. 7b rechtsgenüglich begründet.

9 5.2 Nicht Verfahrensgegenstand bildet sodann der Erlass einer Leistungsverfügung. Die Beschwerdeführerin hat nicht gegen die Zusatzbegutachtung als solche opponiert und den Erlass einer Leistungsverfügung gefordert, sondern lediglich gegen den Fragenkatalog. Hintergrund der Rechtsverweigerungsbeschwerde bildete der Nichterlass einer Zwischenverfügung betreffend Fragenkatalog (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG). Entsprechend ist auf das Rechtsbegehren, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die Angelegenheit auch in materieller Hinsicht zu entscheiden und eine materielle Leistungsverfügung zu erlassen, nicht einzutreten. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insofern zuzuerkennen, als bis zum Entscheid durch das Versicherungsgericht die Beschwerdeführerin sich keiner weiteren Zusatzbegutachtung mehr zu unterziehen habe, ist dieses Rechtsbegehren durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Nachdem die beanwaltete Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren obsiegt (soweit auf die Rechtsbegehren einzutreten ist), ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt und angeordnet wird, dass die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen über die strittige Frage der Streichung der Zusatzfrage Ziff. 7b eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R; unter Beilage der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6.3.2018) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A). Schwyz, 14. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

11 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. März 2018

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