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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2018 13

16. Mai 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,181 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Unfallversicherung (frist- und formgerechte Einspracheerhebung; E-Mail-Einsprache) | Unfallversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 13 Entscheid vom 16. Mai 2018 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Philipp Mazenauer, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz, Gegenstand Unfallversicherung (frist- und formgerechte Einspracheerhebung; E-Mail-Einsprache)

2 Sachverhalt: A. A.________, geboren am ________1966, gelernter Maurer, war bei der C.________ Arbeitslosenkasse D.________ (Ort) zur Arbeitsvermittlung angemeldet, ehe er am 16. Januar 2017 bei sich zu Hause in E.________ vor dem Haus auf der Strasse zum Briefkasten ausrutschte und auf den Rücken fiel. Die Suva als zuständige Unfallversicherung kam für die Unfallfolgen auf (Taggeld und Heilkosten, Vi-act. 1, 18 bis 21). B. In der Folge blieben bei A.________ persistierende Rückenschmerzen zurück. Eine vorgesehene stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik G.________ (Ort) wurde wegen eines Suizidversuchs von A.________ am 1. August 2017 mit anschliessender fürsorgerischen Unterbringung (vom 2.-10. August 2017) kurzfristig verschoben. Vom 10. August 2017 bis 7. September 2017 befand sich A.________ zur arbeitsorientierten Rehabilitation in der Rehaklinik G.________(Ort). C. Mit Verfügung vom 12. September 2017 (eingeschriebener Versand) schloss die Suva den Fall per 30. September 2017 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt ein (Vi-act. 89- 1/6). Gemäss der Suva-Telefonnotiz vom 12. September 2017 nahm A.________ die auch per E-Mail zugestellte Verfügung vom 12. September 2017 zur Kenntnis (Vi-act. 90). D. In den Akten findet sich eine als "Einspruch" betitelte E-Mail von A.________, die als Adressaten die Fallbearbeiterin der Suva und seinen Vater H.________ aufführt, mit welcher A.________ Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 12. September 2017 erhob (Vi-act. 104-5/12). Auf diesem Ausdruck findet sich ein Vermerk der Fallbearbeiterin der Suva vom 20. Oktober 2017, wonach diese E-Mail bei der Suva nicht einging (ebenfalls Vi-act. 104- 5/12). E. Am 18. Oktober 2017 liess A.________ durch seinen zwischenzeitlich eingeschalteten Rechtsvertreter bei der Suva eine Eingabe einreichen, worin die Aufhebung der Suva-Verfügung vom 12. September 2017 und die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen beantragt wurden. Der Eingabe war unter anderem auch der als "Einspruch vom 06.10.2017" bezeichnete E-Mail-Auszug beigelegt (Vi-act. 104-2/2 und 104-5/12). In der Eingabe vom 18. Oktober 2017 wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt (Viact. 104-1/12).

3 In den Akten findet sich zudem eine von A.________ verfasste und unterzeichnete Einsprache, welche vom 15. Oktober 2017 datiert (Vi-act. 104-9/12). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 bestätigte die Suva dem Rechtsvertreter von A.________ den Eingang der Einsprache vom 18. Oktober 2017 (Vi-act. 106; vgl. auch Vi-act. 107). F. Mit Einspracheentscheid (E 3314/17) vom 10. Januar 2018 trat die Suva auf die Einsprache von A.________ nicht ein. In der Begründung wurde u.a. festgehalten, die Verfügung vom 12. September 2017 sei am 13. September 2017 zugestellt worden. Die 30-tägige Einsprachefrist habe am 13. Oktober 2017 geendet. Die Einsprache vom 18. Oktober 2017 sei damit verspätet erfolgt. Die mit der Einsprache eingereichte E-Mail vom 6. Oktober 2017, gemäss welcher A.________ Einsprache erhoben habe, sei bei der Suva nicht eingegangen. Es sei nicht erstellt, dass am 6. Oktober 2017 Einsprache erhoben worden sei (Viact. 120-3/6). In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschied die Suva, dass hierzu ein separater Entscheid folgen werde (Disp.-Ziff. 2). G. Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 lässt A.________ mit Eingabe vom 8. Februar 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgendem Antrag: Es sei der Einsprache-Entscheid vom 10. Januar 2018 (E 3314/17) aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem wird in der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 wird das ausgefüllte und unterzeichnete URP-Formular mit Unterlagen eingereicht. H. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz

4 zurück, damit diese hinsichtlich des Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE I 2011 86 vom 14.9.2011 Erw. 1.2; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3 mit Hinweisen auf VGE 880/00 vom 28.10.2000; VGE 1052/99 vom 16.3.2000; VGE 1015/02 vom 28.6.2002 Erw. 1, Prot. S. 768; VGE 918/05 vom 21.12.2005 Erw. 1). Diese Rechtsprechung gilt analog, wenn die Vorinstanz nur teilweise auf Begehren der sich beschwerenden Person nicht eingetreten ist (vgl. VGE III 2010 196 vom 20.1.2011 Erw. 1.3; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; auf eine gegen diesen VGE erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_5/2008 vom 3.1.2008 nicht eingetreten). 1.1.2 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit einer Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht verbindlich - in Form einer Verfügung - entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Beschwerdeinstanz. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 1a m.H.; VGE III 2014 74 vom 28.8.2014 Erw. 1.1; VGE III 2012 23 vom 8.3.2012 Erw. 1.1 mit Hinweisen auf VGE I 2011 86 vom 14.9.2011 Erw. 1.1; VGE III 2011 75 vom 20.7.2011 Erw. 1.1 mit Hinweisen, u.a. auf VGE 370/93 vom 29.4.1994 Erw. 2d; VGE III 2008 123 vom 29.10.2008 Erw. 1.2; Alain Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, Rz. 52ff. zu Vorbem. zu §§ 19-28; EGV-SZ 1979, S. 122; siehe auch VGE III 2009 11 vom 8.4.2009 Erw. 1.2). Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch im Einspracheverfahren nach Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000. Anfechtungsobjekt des Einspracheverfahrens ist eine Verfügung (Art. 52 Abs. 1 ATSG) bzw. das durch die Verfügung bestimmte Rechtsverhältnis. Der Inhalt der Verfügung bestimmt damit den einspracheweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. 1.2 Für die Einsprache im Sozialversicherungsverfahren gemäss Art. 52 ATSG gelten die folgenden Formvorschriften: 1.2.1 Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Damit ist die Bestimmung vergleichbar mit der Regelung von altArt. 85 Abs. 1 KVG. Dazu hat die Rechtsprechung festgehalten, dass das Einspracheverfahren so auszugestalten sei, dass der Zugang der versicherten Per-

5 son erleichtert werde (vgl. BGE 123 V 128 S. 130; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 339f., Rz. 258ff.). Formelle Anforderungen an die Einsprache können deshalb nur so weit aufgestellt werden, als die Durchführung des Einspracheverfahrens von deren Erfüllung zwingend abhängt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3.A., Art. 52 Rz. 28 mit Hinweis auf BGE 115 V 426 [nachfolgend: Kieser, ATSG-Komm., Art. ... Rz. ...]). 1.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Elemente von Art. 10 Abs. 1 ATSV (Rechtsbegehren und Begründung) müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (Kieser, ATSG-Komm., Art. 52 Rz 36 mit Verweis auf BGE 115 V 426). Entsprechend wurde eine Einsprache angenommen, als die versicherte Person sich gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung dadurch wandte, dass sie ohne weiteren Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Berichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (BGE 123 V 131 f.). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei "mindestens in rudimentärer Form" mit der Verfügung auseinandersetzt (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 52 Rz. 36 mit Hinweis). 1.2.3 Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV; nötigenfalls innert einer durch den Versicherungsträger anzusetzenden Nachfrist, Kieser, ATSG-Komm., Art. 52 Rz. 31). Dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV entsprechend müssen schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein. Unter Schriftlichkeit ist gemäss dem

6 alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen (SVR 2015 KV Nr. 12 S. 49; Urteil des BGer 9C_597/2014 Erw. 4.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 142 V 152 Erw. 4.3). Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich hier (wie auch beim Fax, SMS oder MMS) das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 OR hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen; Art. 14 Abs. 2bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische "messaging services" die Schriftform nicht erfüllen. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 Erw. 2.4 und 4.6; Urteil des BGer 1B_304/2013 vom 27.9.2013 Erw. 2.4). 1.2.4 Genügt die Einsprache den inhaltlichen Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 Erw. 2.2 S. 154 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_775/2016 vom 1.2.2017 Erw. 2.2). Nach Massgabe von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprachefrist nicht nur bei Unklarheiten des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und somit auch für den Fall, dass ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b ATSG Satz 2 und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren (Urteil des BGer 8C_775/2016 vom 1.2.2017 Erw. 2.2 mit Verweis auf BGE 142 V 152 Erw. 2.3 S. 155 mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Komm., Art. 52 Rz. 26 f.).

7 1.2.5 Fehlt es am klar bekundeten Willen der versicherten Person, die sie berührende Verfügung anzufechten, so ist kein Einspracheverfahren anhängig gemacht worden und besteht auch keine Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist (vgl. die Urteile des BGer 8C_775/2016 vom 1.2.2017 Erw. 2.4 mit Hinweis auf 9C_466/2014 vom 2.7.2015 Erw. 3.2; 8C_475/2007 vom 23.4.2008 Erw. 4.2; BGE 134 V 162 Erw. 5.1 S. 167; 116 V 353 Erw. 2b S. 356 mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, ATSG-Komm., Art. 52 Rz. 36; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1015; Alain Griffel, VRG-ZH, a.a.O., Rz. 7 zu § 23). Was den Formmangel der Schriftlichkeit einer Einsprache per E-Mail anbelangt, so sind nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung per Fax oder gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend. Der Mangel der fehlenden Unterschrift kann sodann nur dann innert einer anzusetzenden Nachfrist verbessert werden, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist (BGE 121 II 252 Erw. 4.b), nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail - geschieht, da bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen geht, sondern sie fehlt der Natur der Sache nach von vornherein. Möglich bleibt somit eine Verbesserung des Formfehlers nur vor Ablauf der Einsprachefrist, worauf die zuständige Behörde den Einsprecher gegebenenfalls aufmerksam machen muss (BGE 142 V 152 Erw. 4.6). 1.3 Hinsichtlich der Einsprachefrist ist folgendes festzuhalten: 1.3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.3.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). 1.3.3 Die Beweislast (d.h. die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit) für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will. Dies wird im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die versicherte Person sein. Ihr obliegt der Nachweis dafür, dass sie die Frist eingehalten hat. Anders verhält es sich aber bezüglich des Nachweises, dass die Frist begonnen hat; hier liegt die Beweislast bei der eröffnenden Behörde (Kieser, ATSG-Komm., Art. 39 Rz. 8 u.a. mit Verweis auf SVR 2011 IV Nr. 32, 9C_791/2010 vom 10.11.2010 Erw. 4.1).

8 Was den massgebenden Beweisgrad betrifft, ist bei Rechtsmitteln für den Beweis der Rechtzeitigkeit des Handelns grundsätzlich ebenfalls der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit heranzuzuziehen (Kieser, ATSG-Komm., Art. 39 Rz. 10 mit weiteren Hinweisen). 2. Strittig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz formund fristgerecht Einsprache erhoben hat oder nicht. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid hält die Vorinstanz fest, dass die Einsprachefrist gegen die am 13. September 2017 zugestellte Verfügung am 13. Oktober 2017 geendet habe. Die am 18. Oktober 2017 erhobene Einsprache sei damit verspätetet (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 2 erster Absatz; vgl. auch Vernehmlassung S. 3 Ziff. 7.1). Mit der Einsprache vom 18. Oktober 2017 habe der Rechtsvertreter die Kopie einer Mail vom Beschwerdeführer vom 6. Oktober 2017 eingereicht. Gemäss dieser Mail habe der Beschwerdeführer an diesem Tag Einsprache erhoben. Die für den 6. Oktober 2017 eingereichte Mail sei bei der Vorinstanz nicht eingegangen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei noch einmal nach dieser Mail gesucht worden, diese sei jedoch nicht greifbar. Damit könne nicht als erstellt gelten, dass bereits am 6. Oktober 2017 Einsprache erhoben worden sei (angefocht. Einspracheentscheid Erw. 2 zweiter Absatz). 2.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Einsprache-E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2017 enthalte "alle formgerechten Anforderungen": Schriftlichkeit, Antrag, Adressat, Datum sowie Unterschrift. Die E- Mailadresse der Vorinstanz sei richtig geschrieben worden. Wenn eine Rechtsschrift den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen vermöge und sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig erweise, dann werde der versicherten Person eine Frist zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt, um die Mängel zu beheben. Es handle sich beim Nichteintretensentscheid der Vorinstanz um einen klaren Fall des überspitzten Formalismus und um einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Vorinstanz handle mit übertriebener Schärfe und versperre dem Beschwerdeführer mit ihrem Nichteintretensentscheid den Rechtsweg in unzulässiger Weise. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Einsprache-E-Mail vom 6. Oktober 2017 nicht anwaltlich vertreten gewesen, obwohl er gesundheitlich immer noch sehr angeschlagen sei und als rechtsunkundige Partei zur Geltendmachung seiner sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche einer anwaltlichen Vertretung dringend bedürfe. Die Vor-instanz hätte ihm einen Rechtsvertreter stellen müssen, da es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine Interessen nicht selber wahren könne. Dass die Vorinstanz trotz "Suche" die Einsprache-E-Mail vom 6. Oktober 2017 nicht gefunden

9 habe, könne nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden. Der Beschwerdeführer zeige gerade mit der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2017 noch einmal unter Beilage einer Kopie der Einsprache-E-Mail vom 6. Oktober 2017 in aller Deutlichkeit auf, dass die Einsprache form- und fristgerecht erfolgt sei (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 3). 3. In den vorinstanzlichen Akten findet sich die Kopie eines E-Mail-Auszugs vom 6. Oktober 2017 (Uhrzeit: 14.24), welche vom GMX-E-Mail-Account des Beschwerdeführers (________) an die zuständige Fallbearbeiterin der Vorinstanz und an den Vater des Beschwerdeführers adressiert ist (Vi-act.104-5/12, vgl. auch Bf-act. 4): Sehr geehrte Frau (…), ich erhebe Einspruch gegen die Verfügung der SUVA vom 12.09.2017. Die Begründung liefere ich Ihnen in den nächsten 3 Wochen. Mit freundlichen Grüssen [Der Beschwerdeführer] Es handelt sich dabei um die Beilage der Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2017 (Vi-act. 104). Auf diesem E-Mail-Auszug vermerkte die zuständige Fallbearbeiterin am 20. Oktober 2017 (Uhrzeit 07.56): "Mail ging bei der Suva nicht ein" (Vi-act. 104-5/12). 3.1 Es ist unbestritten, dass die Verfügung vom 12. September 2017 (Viact. 89-1/6) dem Beschwerdeführer am 13. September 2017 zugestellt wurde und damit die Einsprachefrist am Freitag, 13. Oktober 2017 endete. Demzufolge ergibt sich, dass die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2017 (Vi-act. 104-1/12) verspätet erfolgt ist, was ebenfalls unbestritten ist. Es wird darüber hinaus auch nicht geltend gemacht, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2017 (Vi-act. 104-9/12), welches als Beilage zur Eingabe vom 18. Oktober 2017 eingereicht wurde, fristgerecht eingereicht worden wäre. 3.2 In den Akten findet sich der Auszug einer E-Mail des Vaters des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2017, welche der Fallbearbeiterin der Vorinstanz zugestellt wurde (Vi-act. 103-1/3 unten). Darin hält der Vater am 14. Oktober 2017 fest, dass die Begründung der Einsprache in Arbeit sei. Auch wenn sich diese Bemerkung mit der Ankündigung in der umstrittenen E-Mail vom 6. Oktober 2017 deckt (dass die Begründung der Einsprache in den nächsten drei Wochen geliefert werde), so stellt diese E-Mail vom 14. Oktober 2017 keinen rechtsgenüglichen Nachweis dar, dass die E-Mail vom 6. Oktober 2017 (auf welche im Übrigen nicht Bezug genommen wird) - rechtzeitig - bei der Vorinstanz

10 eingegangen wäre. Entsprechendes wird denn auch nicht geltend gemacht. Die E-Mail-Einsprache vom 14. Oktober 2017, aus welcher allenfalls auch ein Anfechtungswille gelesen werden könnte, erfolgte sodann bereits nach Fristablauf. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Vater, welcher teilweise für ihn die Korrespondenz mit der Vorinstanz führte, mit dieser übereinkam, sich inskünftig per E-Mail auszutauschen (vgl. Vi-act. 50-1/2, E-Mail vom 6.7.2017 betreffend Zustellprobleme bei der Post). Die Verfügung vom 12. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde zutreffend auf die 30-tägige, nicht erstreckbare Frist zur Erhebung der Einsprache hingewiesen, wobei die Einsprache schriftlich zu erheben und zu begründen sei, oder aber bei persönlicher Vorsprache. Der Beschwerdeführer hatte deshalb trotz einer allfälligen Übereinkunft mit der Vorinstanz keine Veranlassung, gegen die Verfügung vom 12. September 2017 auf elektronischem Wege Einsprache zu erheben. Dies wird denn auch weder in der Einsprache vom 18. Oktober 2017 noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht. 3.3 Einsprache konnte der Beschwerdeführer mittels E-Mail so oder anders nicht erheben, da diese die Formerfordernisse nicht erfüllt und die fehlende Unterschrift nicht unfreiwillig unterblieb (Erw. 1.2.3). Da die E-Mail gemäss Beschwerdeführer jedoch bereits am 6. Oktober 2017 versandt worden sein soll, mithin rund eine Woche vor Fristablauf, wäre die Vorinstanz gemäss ständiger Rechtsprechung gehalten gewesen, den Beschwerdeführer auf den Mangel aufmerksam zu machen, so dass er ihn noch innert Frist hätte beheben können (vgl. Erw. 1.2.5). Dieses Aufmerksammachen setzt indes voraus, dass die interessierende E-Mail der Vorinstanz überhaupt zugegangen ist. 3.4 Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast dafür, dass die E-Mail vom 6. Oktober 2017, mit welcher er seinen Einsprachewillen kundgetan hat, rechtzeitig, d.h. bis spätestens 13. Oktober 2017 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Dies hat er mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, so hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, was bedeutet, dass er eine verspätete Einspracheerhebung gegen sich hat gelten zu lassen. Im vorliegenden Fall gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die E-Mail am 6. Oktober 2017 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Der von ihm eingereichte Ausdruck vom 17. Oktober 2017 (Bf-act. 4) genügt hierfür nicht. Zwar kann aus dem Ausdruck abgeleitet werden, dass die E-Mail vom 6. Oktober 2017, welche nicht nur an die Fallbearbeiterin der Vor-

11 instanz sondern auch an den Vater des Beschwerdeführers adressiert war (F.________ (E-Mail)), bei letzterem auch eingegangen ist, da der Ausdruck vom 17. Oktober 2017 von einem Sunrise-E-Mail-account erfolgt ist (vgl. Überschrift "Sunrise mail") und damit mit hoher Wahrscheinlichkeit vom E-Mail-Account des Vaters stammt. Ob dies tatsächlich der Fall ist (und der Vater die E-Mail vor Fristablauf erhielt), braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden, denn auch in diesem Falle wäre mit dem Ausdruck nicht belegt, dass die E-Mail des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz eingegangen wäre. Der Beschwerdeführer seinerseits hat es unterlassen, sich nach dem Abschicken der E-Mail zu vergewissern (bspw. mittels elektronischer oder telefonischer Nachfrage), ob die E- Mail tatsächlich bei der Vorinstanz angekommen ist. Indem es der Beschwerdeführer beim Abschicken der E-Mail beliess, gelingt es ihm nicht, rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die E-Mail am 6. Oktober 2017 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung wirkt es sich deshalb zu seinen Ungunsten aus, dass die Vorinstanz den Erhalt der E- Mail trotz Nachsuche nicht bestätigen konnte und kann (immerhin fällt auf dem Mail-Ausdruck auf, dass die Adressen an die Fallbearbeiterin und an den Vater je unterschiedliche Zeichen(abfolgen) aufweisen, was im [bezüglich korrekter Adressierung heiklen] elektronischen Mailverkehr auch auf eine Falschadressierung hinweisen könnte). Der Beschwerdeführer hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Gegen die Verfügung vom 12. September 2017 wurde somit nicht rechtzeitig Einsprache erhoben, weswegen es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2018 auf die Einsprache nicht eingetreten ist. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist deswegen abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie im Strafund Zivilprozess, im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren und auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil des BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw.4.2 mit Verweis auf BGE 125 V 32 Erw. 4a S.34

12 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). 4.2 Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach ständiger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. Urteil des BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine, mit Verweis auf BGE 128 I 232 ff.; siehe auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen, u.a. auf VGE III 2018 216 vom 26.1.2018 Erw. 3.2.2). 4.3 Der Beschwerdeführer hat dem Gericht das URP-Formular mit den verlangten Unterlagen eingereicht. Anhand dieser Unterlagen ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Da auch die weiteren Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit sowie der Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die URP zu gewähren. In Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren kann auf den Einspracheentscheid der Vorinstanz (Erw. 4 und Disp.-Ziff. 2) verwiesen werden, wonach die Vorinstanz über dieses Gesuch separat entscheiden wird. 4.4 Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt lic.iur. B.________, als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Honorar von Fr. 1'600.-- (inkl. Spesen und MwSt) zuzusprechen.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und es wird Rechtsanwalt lic.iur. B.________ bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1'600.-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP). 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Mai 2018

I 2018 13 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2018 13 — Swissrulings