Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2018 12

11. April 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,605 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Gutachten) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 12 Entscheid vom 11. April 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Z.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Gutachten)

2 Sachverhalt: A. Ein erstes, am 2. März 2001 eingegangenes Rentenbegehren von A.________ (geb. 1960) wurde von der IV-Stelle Aargau unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Klinik B.________ vom 18. März 2003 mit Verfügung vom 8. Juni 2004 abgewiesen (vgl. IV-act. 5, 21 und 23). Auf ein weiteres Leistungsbegehren ist die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 6. Februar 2013 nicht eingetreten (IV-act. 37). B. Nach dem Umzug in den Kanton Schwyz ging am 30. Dezember 2013 eine von A.________ unterzeichnete Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ein (IV-act. 38). Im Rahmen der Abklärungen erstattete das D.________ (Basel) am 2. März 2015 ein interdisziplinäres Gutachten (IV-act. 73). Am 5. Juni 2015 folgte ein Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende, nachdem A.________ von Dezember 2003 bis Juli 2012 einen Restaurationsbetrieb in Schindellegi geführt hatte (IV-act. 76). C. Im Vorbescheid vom 14. Juli 2015 wurde ein Rentenanspruch verneint (IVact. 78), worauf A.________ mit Eingabe vom 14. September 2015 verschiedene Einwände erheben liess (IV-act. 80). Gestützt darauf erachtete der RAD-Arzt Dr.med. univ. Dr.phil. C.________ (FMH Psychiatrie/Psychotherapie, dipl. Neuropsychologie) eine "klinisch-persönlichkeitspsychologische und neuropsychologische" Abklärung als notwendig, wobei als Gutachterin Dipl.-Psych. H.________ von der I.________ (Zürich) vorgesehen war (IV-act. 82, 83). A.________ lehnte die vorgesehene Gutachterin ab und schlug stattdessen Dr.phil. J.________ (Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP) vor (IV-act. 86). D. Am 19. April 2016 verfügte die IV-Stelle, dass an einer Abklärung durch die diplomierte Psychologin H.________ sowie an einer zusätzlichen neurologischen Begutachtung durch Prof. Dr.med. G.________ festgehalten werde (IV-act. 88). Eine gegen diese Zwischenverfügung am 12. Juli 2016 von A.________ erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid I 2016 80 vom 13. Dezember 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (IV-act. 99). Daraufhin gelangte A.________ ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 8C_106/2017 vom 12. April 2017 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war (IV-act. 101). E. Am 12. Juni 2017 erteilte die IV-Stelle der I.________ den Auftrag für eine bidisziplinäre Begutachtung (IV-act. 104). Daraufhin schlug die I.________ am 20. Juni 2017 für die nicht mehr verfügbare Psychologin H.________ als neuropsychologischen Gutachter mag.rer.nat. K.________ vor (IV-act. 105). Diesen

3 Wechsel des Gutachters teilte die IV-Stelle am 4. Juli 2017 mit (IV-act. 107). Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 bezweifelte A.________, dass der neue Gutachter die Voraussetzungen erfülle, um für die IV eine neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen (IV-act. 109). In der Folge bot die I.________ mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 an, die neuropsychologische Begutachtung durch Dr.med. E.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) durchführen zu lassen (IVact. 116). Gestützt darauf teilte die IV-Stelle am 19. Oktober 2017 mit, dass Dr.med. E.________ die betreffende medizinische Untersuchung vornehmen werde (IV-act. 117). Dieser Gutachter wurde vom neuen Rechtsvertreter von A.________ am 23. Oktober 2017 abgelehnt (IV-act. 119). F. Am 21. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle, dass an der Abklärung durch Dr.med. E.________ festgehalten werde (IV-act. 123). Gegen diese Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 30. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 21.12.2017 sei aufzuheben. 2. Dr.med. E.________ sei als neuropsychologischer Gutachter nicht zuzulassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin hat in der Vorgeschichte eine vorgeschlagene Begutachtungsperson abgelehnt. Welche gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich von Bedeutung sind, wurden ihr im ersten VGE I 2016 80 vom 13. Dezember 2016 (= IV-act. 99) sowie im Bundesgerichtsurteil 8C_106/2017 vom 12. April 2017 (= IV-act. 101) im Einzelnen dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden, ohne dass die diesbezüglichen Ausführungen hier nochmals zu wiederholen wären. 2.1 Die Vorinstanz beabsichtigt, die vom RAD-Arzt Dr.med. univ. Dr.phil. C.________ als erforderlich erachtete "klinisch-persönlichkeitspsychologische und neuropsychologische Abklärung" (vgl. IV-act. 82) durch den Psychiater Dr.med. E.________ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH, I.________ Zürich) durchführen zu lassen. 2.2 Demgegenüber lehnt die Beschwerdeführerin diesen Sachverständigen ab unter anderem mit der Begründung, dass das neuropsychologische Fachwissen von Dr.med. E.________ nicht höher zu bewerten sei als das Wissen eines Psy-

4 chologen ohne Weiterbildung in Neuropsychologie (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6, Ziffer 11). 2.3 Damit wird in der Beschwerdeschrift das Ausbildungsniveau eines Psychiaters mit FMH-Abschluss auf die gleiche Stufe (herab)gesetzt wie dasjenige eines Psychologen ohne Ausbildung im Bereich der Neuropsychologie, was nicht angeht. Im Rahmen der als erforderlich erachteten Zusatzabklärung geht es u.a. letztlich darum, die kognitiven Leistungen, Ressourcen und Einschränkungen der versicherten Person näher abzuklären. Für eine solche Aufgabe ist ein Psychiater mit FMH-Abschluss grundsätzlich hinreichend qualifiziert. 2.4 Im Einklang damit stehen auch die Ausführungen des von der Vorinstanz angefragten Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Der zuständige Bereichsleiter der Vorinstanz erkundigte sich beim BSV am 22. November 2017 schriftlich, ob Professor Dr.med. G.________ (Leiter der I.________) sowie der Psychiater Dr.med. E.________ aus der Sicht des BSV befugt seien, im Lichte der kürzlich erfolgten Änderungen zur Ausbildung von Neuropsychologen und Neuropsychologinnen eine neuropsychologische Begutachtung vorzunehmen (vgl. IV-act. 121-2/2). In der Antwort vom 28. November 2018 führte der Leiter des Bereichs "Verfahren und Rente" im BSV, Fürsprecher L.________, was folgt aus (IV-act. 121-1/2): Auf Grund der uns zur Verfügung stehenden Information gehen wir davon aus, dass Neurologen und Psychiater fachlich qualifiziert und in der Lage sind, neuropsychologische Gutachten zu erstellen. Die im IV-Rundschreiben Nr. 367 per 1. Juli 2017 vom BSV geforderten Mindestanforderungen betreffen Neuropsychologen und keine Fachärzte. Mit der per 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Regelung sind nun diejenigen Neuropsychologen, welche die bundesrechtlichen Mindestanforderungen erfüllen, berechtigt, neuropsychologische Leistungen selbständig zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu erbringen. Dies waren Fachärzte wie Neurologen oder Psychiater jedoch bis anhin schon. Dementsprechend hat die IV für die neuropsychologische Leistungserbringung bzw. Begutachtung nun per 1. Juli 2017 die gleichen fachlichen Mindestanforderungen wie die OKP. Eine Ablehnung von Fachärzten wie Neurologen und Psychiater für neuropsychologische Begutachtungen erachten wir als unbegründeten Einwand gegen einen Gutachter, zumal für Fachärzte nicht der für Neuropsychologen nunmehr vorgeschriebene privatrechtliche Fachtitel FSP verlangt wird. Letztendlich ist zudem die Gutachterstelle für die fachliche Güte und Vollständigkeit der Gutachten verantwortlich. (…) 2.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überzeugend ausführte, bildete Ausgangspunkt und Stossrichtung für das erwähnte Rundschreiben des BSV die Gleichschaltung der Anforderungen für Psychologen in der Gutachtenstätig-

5 keit einerseits mit der vom Verordnungsgeber festgelegten Anforderungen zur OKP-Abrechnung andererseits. Dass das BSV mit dem Rundschreiben auch die Anforderungen für die Begutachtung durch Fachärzte hätte neu regeln wollen, lässt sich aus diesem Rundschreiben nicht herleiten. Der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach neuropsychologische Begutachtungen nun den Neuropsychologen vorbehalten seien, welche den in diesem Rundschreiben angeführten Anforderungen entsprechen, kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr bleiben Fachärzte aus den Bereichen der Psychiatrie und Neurologie weiterhin befugt, neuropsychologische Abklärungen vorzunehmen. Dies deckt sich mit den Ausführungen von Prof. Dr.med. G.________ im Schreiben vom 10. Oktober 2017 an die Vorinstanz, wonach das Gehirn (eines Patienten) und seine kognitiven Funktionen zu den alltäglichen Arbeiten von Psychiatern und Neurologen gehören und deswegen neuropsychologische sowie neurokognitive Leistungen von diesen Fachärzten nach TARMED-Tarif abgerechnet werden dürfen (für Psychiater: Ziffer 02.0090 "psychologische und psychiatrische Testabklärungen durch den Facharzt, als alleinige psychiatrische Leistung", für den Neurologen: Ziffer 05.0040 "umfassende fachärztliche verhaltensneurologische Untersuchung Beurteilung von Fremd-Tests", Ziffer 05.0050 "Testung durch Facharzt…", vgl. IV-act. 116-1/8 bis 116-5/8). 2.6 An diesem Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich der Vergleich in der Beschwerdeschrift (S. 6) mit einem Allgemeinmediziner und einem Laboranten. Der in der Beschwerdeschrift sinngemäss vertretenen Argumentation, wonach für eine neuropsychologische Abklärung nur ein Neuropsychologe in Frage komme, ist entgegenzuhalten, dass Fachärzte wie Psychiater oder Neurologen aufgrund ihrer umfassenden medizinischen Ausbildung grundsätzlich in der Lage sind, die kognitiven bzw. neuropsychologischen Folgen einer allfälligen Erkrankung oder speziellen Persönlichkeit einer versicherten Person, mithin das Ausmass von Einschränkungen und verbliebenen Ressourcen/ Leistungsfähigkeiten substantiiert zu beurteilen und einzuschätzen. Wollte man anders entscheiden, würde dies darauf hinauslaufen, an die Ausbildung von Sachverständigen überspitzte Anforderungen zu stellen. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt. Anzufügen ist, dass im ersten VGE I 2016 80 vom 13. Dezember 2016 der unterliegenden Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt wurden und das Bundesgericht im anschliessenden Beschwerdeverfahren gemäss Urteil 8C_106/2017 vom 12. April 2017 daran nichts auszusetzen hatte.

6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 11. April 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. April 2018

I 2018 12 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.04.2018 I 2018 12 — Swissrulings