Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2018 10

16. Mai 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,734 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Rentenaufhebung) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 10 I 2018 11 Entscheid vom 16. Mai 2018 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Verfahren I 2018 10 Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin lic.iur. B.________, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Verfahren I 2018 11 Parteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse der Uhrenindustrie, Mühlestrasse 14, Postfach 141, 2540 Grenchen, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rentenaufhebung/ Rückerstattung von Rentenleistungen)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. ________1978) hat eine Ausbildung im Bijouterie- Verkauf absolviert und anschliessend für diverse Firmen Uhren und Schmuck verkauft (u.a. bis 16.3.2005 für die C.________, vgl. IV-act. 12 sowie IV-act. 1- 4/9 und IV-act. 18). Die damals im Kanton D.________ wohnhafte A.________ liess sich am 6. Juni 2005 bei der IV-Stelle D.________ zum Bezug von IV- Leistungen anmelden (IV-act. 1). Im Bericht des G.________ (Spital) vom 16. August 2005 wurden u.a. ein Zustand nach Nierentransplantation (30.3.1998) sowie eine thrombotisch thrombozytopenische Mikroangiopathie bei erworbenem Antikörper aufgeführt (vgl. IV-act. 7-1/9). Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 hat die IV-Stelle D.________ einen IV-Grad von 50% ermittelt und A.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine halbe IV-Rente zugesprochen (IV-act. 20- 2/5). B. Am 22. März 2009 wurde A.________ zum zweiten Mal eine Niere transplantiert. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 beantragte der zuständige Arzt des G.________ (Spital) aufgrund eines komplikationsreichen Verlaufs mit Rehospitalisationen und Reevaluationen der Nierenfunktion vorübergehend eine Erhöhung auf eine ganze IV-Rente (IV-act. 35-2/2). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 gewährte die IV-Stelle D.________ für 6 Monate ab 1. Juni 2009 eine ganze IV-Rente, welche ab 1. Dezember 2009 wieder auf eine halbe IV-Rente herabgesetzt wurde (IV-act. 54). C. Seit dem 12. Mai 2010 arbeitete A.________ rund 21 h/Woche für die Firma H.________ GmbH in I.________ (IV-act. 60). Es folgte eine Anstellung für die J.________ AG (________, vgl. IV-act. 79-3/5) sowie ab 1. April 2015 für die K.________ AG (vgl. IV-act. 83-2/2; IV-act. 84-86). Am 29. September 2015 verfügte die IV-Stelle D.________, dass mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung der Anspruch auf eine halbe Rente auf eine IV-Viertelsrente (IV-Grad 43%) herabgesetzt werde (IV-act. 88). In der Folge wechselte A.________ ihren Wohnsitz in den Kanton Schwyz. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 an die IV-Stelle Schwyz beantragte der zuständige Assistenzarzt des G.________ (Spital) für A.________, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad auf 50% zu erhöhen sei (IV-act. 92). D. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 sistierte die IV-Stelle Schwyz den Rentenanspruch mit folgender Begründung (IV-act. 101): Sie beziehen eine Viertelsrente. Aufgrund eines Arztzeugnisses des G.________ (Spital) (…) überprüfen wir den Rentenanspruch.

3 Unsere Abklärungen haben ergeben, dass Sie im Jahr 2015 und 2016 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielten. Da Sie uns dies nicht gemeldet haben, liegt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Die Viertelsrente wird deshalb vorsorglich per sofort sistiert. Mit Vorbescheid vom 8. August 2017 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, es sei vorgesehen, die Rente rückwirkend per 31. Dezember 2015 aufzuheben sowie die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen von Januar 2016 bis und mit Februar 2017 zurückzufordern (IV-act. 105). Dagegen opponierte A.________ in einer Eingabe vom 8. September 2017 (IV-act. 110). E. Am 11. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle Schwyz, dass die IV-Rente rückwirkend per 31. Dezember 2015 aufgehoben werde. Zudem seien die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen von Januar 2016 bis und mit Februar 2017 zurückzuzahlen (IV-act. 116). F. Gegen diese am 14. Dezember 2017 eingegangene Verfügung liess A.________ (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG i.V.m. Art. 60 ATSG) rechtzeitig am 29. Januar 2018 (Montag) beim Verwaltungsgericht Schwyz Beschwerde (I 2018 10) erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11.12.2017 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin mindestens eine IV-Viertelsrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. G. Am 14. Dezember 2017 verfügte die Ausgleichskasse der Uhrenindustrie sinngemäss, dass hinsichtlich der zu viel erhaltenen Rentenleistungen die konkrete Rückerstattungssumme Fr. 7‘644.-- ausmache. Gegen diese Verfügung liess A.________ ebenfalls am 29. Januar 2018 Beschwerde (I 2018 11) einreichen mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) zu gewähren (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle).

4 Ausserdem liess A.________ am 29. Januar 2018 bei der IV-Stelle ein "Gesuch um berufliche Massnahmen und Rente" einreichen mit der Begründung, dass sie auf Anraten ihres behandelnden Facharztes des G.________ (Spital) die Stelle bei der K.________ AG per Ende November 2017 gekündigt habe und nun auf Stellensuche für eine behinderungsangepasstere Tätigkeit mit einem tieferen Arbeitspensum sei (vgl. Vi-Beilage 4). H. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2018 beantragte die IV-Stelle, die beiden Beschwerdeverfahren seien zu vereinigen und beide Beschwerden seien abzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs darauf hinzuweisen, dass ihr eine Schlechterstellung (reformatio in peius) drohe mit der Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen (unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin). Mit Eingaben vom 29. März 2018, vom 3. April 2018 und vom 5. April 2018 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der IV-Stelle vom 21. März 2018 Stellung und erläuterte ihre Honorarforderung. Mit Duplik vom 11. April 2018 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerden seien aufzuheben und es sei eine reformatio in peius vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Nachdem die beiden Beschwerdeverfahren in einem engen Zusammenhang stehen, rechtfertigt es sich der beantragten Verfahrensvereinigung stattzugeben, zumal die Verfahrensparteien damit einig gehen (vgl. Beschwerdeschrift I 2018 10, S. 5, Ziff. 2 in fine; Vernehmlassung vom 21.3.2018, Antrag Ziff. 1). 2.1 In der Vernehmlassung vom 21. März 2018 (Seite 2, Ziffer 2) legte die IV- Stelle (unter Hinweis auf Randziffer 9002 der Wegleitung über die Renten, RWL, sowie auf Randziffer 3049 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV, KSVI) zutreffend dar, dass die Ausgleichskasse der Uhrenindustrie lediglich den Auftrag hatte, gestützt auf die Angaben der IV-Stelle zur Rentenaufhebung den konkreten Rückforderungsbetrag zu berechnen, welcher im betreffenden Zeitraum nach Auffassung der IV-Stelle zurückzahlen sei. Dementsprechend wäre es Sache der IV-Stelle (und nicht der Ausgleichskasse) gewesen, diesen Rückforderungsbetrag mit einer Verfügung betragsmässig festzulegen. Dieses Versehen ist im Rahmen der vorliegenden Verfahrensvereinigung indessen nicht weiter von Bedeutung, nachdem die IV-Stelle die Rückforderung für den Zeitraum von Januar 2016 bis Februar 2017 bereits in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2017 angeordnet hat und der von der Ausgleichskasse in der Verfügung vom 14. De-

5 zember 2017 ermittelte Rückzahlungsbetrag (einmal abgesehen vom Antrag auf reformatio in peius) hinsichtlich der Rentenbeträge, welcher im genannten Zeitraum ausbezahlt wurden, nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. März 2018 (S. 1 unten) die Ausführungen der IV-Stelle (unter Ziffer 2 der Vernehmlassung) ausdrücklich als unbestritten erklärt. 2.2 Anzufügen ist, dass sich der gerichtliche Überprüfungszeitraum grundsätzlich auf den Sachverhalt erstreckt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier: 11. Dezember 2017) verwirklicht hat (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2013 vom 11.12.2013 Erw. 3.1). 2.3 In der Folge ist zu prüfen, ob die IV-Stelle Schwyz zu Recht die von der IV- Stelle D.________ gewährte IV-Viertelsrente rückwirkend per 31. Dezember 2015 aufgehoben hat und die seither bereits ausbezahlten Rentenbeträge zurückfordert. 3.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung setzt gemäss Art. 17 ATSG eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – eine objektive Verbesserung des Gesundheitszustands mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung – voraus. Demgegenüber stellt eine bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (vgl. Urteil BGer 9C_149/2009 vom 14.7.2009 Erw. 3.2.1 mit Hinweisen auf BGE 112 V 372). Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1953 wird eine Rente im Sinne von Art. 17 ATSG revidiert, wenn eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen jährlich mehr als Fr. 1'500.-- erhöhen kann (Art. 31 Abs. 1 IVG). 3.1.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-

6 vergleichs beruht (vgl. Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29.8.2011 Erw. 3.1 mit Verweis auf BGE 133 V 108). 3.1.3 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, kann es die (zu Unrecht) auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369). Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist (SVR 2010 IV Nr. 5 S. 10, Urteile BGer 8C_1012/2008 Erw. 4.1, 9C_587/2010 vom 29.10.2010 Erw. 3.3.1 und 9C_575/2007 vom 18.10.2007 Erw. 2.2). Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Erscheint indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage sowie der Rechtspraxis (125 V 383 Erw. 3 S. 389) im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen vertrüge (siehe Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29.8.2011 Erw. 3.2 mit Verweis auf I 222/02 vom 19.12.2002 Erw. 3.2). 3.2 Im konkreten Fall ist nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung als letzte rechtskräftige Verfügung mit einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs die Verfügung der IV-Stelle D.________ vom 29. September 2015 (IV-act. 88) heranzuziehen, welche mit der weiteren Entwicklung (namentlich hinsichtlich Entlöhnung) sowie der angefochtenen Rentenaufhebungsverfügung vom 11. Dezember 2017 (IV-act. 116) zu vergleichen ist. 3.3.1 Die IV-Stelle D.________ stellte in ihrer Verfügung vom 29. September 2015 ausdrücklich fest, dass aus medizinischer Sicht ein unveränderter und stabiler Gesundheitszustand vorliege. Von daher bot die gesundheitliche Entwicklung keinen Anlass, um die ursprünglich mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 zugesprochene halbe IV-Rente (IV-act. 54) zu verändern bzw. auf eine Viertelsrente herabzusetzen.

7 3.3.2 Hingegen berücksichtigte die IV-Stelle D.________ in der Verfügung vom 29. September 2015 eine anspruchsrelevante Veränderung der erwerblichen Auswirkung des grundsätzlich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes, nachdem die Versicherte per 1. April 2015 eine neue Arbeitsstelle (im Verkauf) bei der Firma K.________ angetreten hatte. 3.3.3 In der erwähnten Verfügung vom 29. September 2015 ermittelte die IV- Stelle D.________ den massgebenden IV-Grad durch einen nach Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG vom Gesetzgeber vorgegebenen Einkommensvergleich. Der Argumentation in der Beschwerdeschrift (I 2018 10, S. 5, Ziff. 3), wonach die IV-Stelle D.________ am 29. September 2015 einen Prozentvergleich vorgenommen habe, kann nicht beigepflichtet werden, weil für eine solche Annahme der Verfügung vom 29. September 2015 keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Vielmehr hielt die IV-Stelle D.________ in ihrer Rentenherabsetzungsverfügung ausdrücklich fest, "für den neu zu erstellenden Einkommensvergleich …". Soweit sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf eine RAD-Beurteilung vom 24. Oktober 2005 (IV-act. 14) sowie eine Aktennotiz vom 30. August 2010 (IV-act. 51) beruft (Beschwerde I 2018 10, S. 5 unten), kann sie daraus allein schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil diese (wenig aussagekräftigen) Unterlagen mehr als 5 Jahre bzw. rund 10 Jahre vor dem Erlass der Verfügung vom 29. September 2015 verfasst wurden und deswegen für die am 29. September 2015 verfügte Rentenherabsetzung nicht relevant sind. Fakt ist, dass die IV-Stelle D.________ am 29. September 2015 zur Bemessung der massgebenden Invalidität einen Einkommensvergleich durchgeführt hat. 3.4 Eine andere Fragestellung ist, ob dieser angesprochene Einkommensvergleich korrekt durchgeführt wurde. Hinsichtlich des Valideneinkommens führte die IV-Stelle D.________ aus, dass das bisherige Valideneinkommen mittels Nominallohnindex auf das Jahr 2015 aufgerechnet worden sei und sich somit auf insgesamt Fr. 58‘723.-- belaufe (IV-act. 88-1/3 unten). Dass diese Herleitung falsch sei bzw. ein höheres Valideneinkommen zu veranschlagen wäre, wird von der Beschwerdeführerin vor Gericht nicht substantiiert dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass per 2015 das Valideneinkommen auf Fr. 58‘723.-- zu veranschlagen war. 3.4.1 Was das Invalideneinkommen anbelangt lagen der IV-Stelle D.________ beim Erlass der Verfügung vom 29. September 2015 folgende Unterlagen zur aktuellen Einkommenssituation der Versicherten vor:

8 Einzelarbeitsvertrag vom 13. Januar 2015 der K.________ mit Arbeitsbeginn am 1. April 2015 (= IV-act. 83-2/2); Lohnabrechnung für April 2015 (= IV-act. 84-2/3) mit Arbeitszeiterfassung (IV-act. 84-3/3) Lohnabrechnung für Mai 2015 (= IV-act. 86-3/3) Lohnabrechnung für Juni 2015 (= IV-act. 86-2/3) Zudem teilte die Versicherte in einer Eingabe vom 15. Juli 2015 der IV-Stelle D.________ mit, dass sie im Stundenlohn arbeite, weshalb der Lohn "immer verschieden" sei. Aktuell arbeite sie mehr, "weil viele Leute bei uns krank sind und Ferien haben"; normalerweise arbeite sie nicht so viel (IV-act. 86-1/3). Diese Unterlagen wertete die IV-Stelle D.________ in der Verfügung vom 29. September 2015 dahingehend aus, dass das Invalideneinkommen wie folgt berechnet wurde: Das Ihnen anrechenbare Invalideneinkommen (Einkommen mit den gesundheitlichen Einschränkungen) bemisst sich nach dem effektiven Einkommen gemäss Arbeitsvertrag (Stundenlohn CHF 27.85 bei 25.05 Stunden pro Woche) und beträgt CHF 33‘305.00. 3.4.2 Faktisch entspricht das von der IV-Stelle per 2015 angerechnete Invalideneinkommen von Fr. 33‘305.-- bei einem Stundenlohn von Fr. 27.85 und einer Wochenarbeitszeit von 25.05 h einem Wochenlohn von durchschnittlich Fr. 697.65 (25.05 x 27.85), was nach Abzug der Ferien (bzw. ausgehend von 47.738 Arbeitswochen im Jahr) einen Jahreslohn von aufgerundet Fr. 33‘305.-ergab (47.738 x 697.65). 3.4.3 Indessen lässt diese Berechnung zum einen unberücksichtigt, dass gemäss Arbeitsvertrag ab dem 1. Dienstjahr ein 13. Monatslohn als Treueprämie zugesichert wurde, mithin dieser Lohnbestandteil bei der Bemessung des Invalideneinkommens in Rechnung zu stellen gewesen wäre. Die Nichtbeachtung dieses Lohnbestandteils kann nicht als vertretbare Ermessensausübung qualifiziert werden. Zum andern ist aktenkundig, dass erst ab November 2016 (und mithin erst 1 ½ Jahre nach dem Arbeitsbeginn bei der K.________) der Wechsel zu einem fixen Monatslohn erfolgte (IV-act. 97-1/18). Aus den im März 2017 nachgereichten Unterlagen der Versicherten ergibt sich denn auch, dass gemäss Lohnabrechnung 2015 die zugesicherte Treueprämie im Umfange von Fr. 2‘231.05 entrichtet wurde (IV-act. 97-18/18). Gesamthaft erzielte die Versicherte im Jahre 2015 gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto für die ersten drei Monate (Januar bis März 2015) bei der J.________ AG ein Einkommen von Fr. 12‘426.-- sowie für die neun ersten Monate bei der K.________ Fr. 34‘463.--, mithin ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 46‘889.-- (statt

9 Fr. 33‘305.-- gemäss Annahme in der Verfügung der IV-Stelle D.________ vom 29. September 2015). Dieses beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2015 wäre nur unwesentlich tiefer, wenn anstelle der Anrechnung des Einkommens von der J.________ AG (Januar bis März 2015) das bei der K.________ in den neun Monaten im Jahre 2015 erzielte Einkommen von Fr. 34‘463.-- auf ein ganzes Jahr hochgerechnet worden wäre (34‘463 : 9 x 12 = 45‘950.65). Sodann ist zu beachten, dass die Versicherte im Folgejahr 2016 ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 46‘944.-- erzielte (statt Fr. 33‘305.-- gemäss Annahme der IV-Stelle D.________ in der Verfügung vom 29.9.2015). 3.4.4 Dass die sinngemässe Argumentation in der Beschwerde I 2018 10 (S. 5), wonach die Versicherte nach der dreimonatigen Probezeit (1.4.2015 bis 30.6.15) grundsätzlich in einem 60%-Pensum für die K.________ gearbeitet habe, nicht zutrifft, ergibt die nachfolgend aufgeführte Kontrollrechnung. Gemäss Arbeitsvertrag waren 25.05 Stunden pro Woche (60% der regulären Netto-Arbeits-zeit) vereinbart (vgl. IV-act. 83-2/2), was im Rahmen eines Vollzeitpensums eine Wochenarbeitszeit von (25.05 : 60 x 100) 41.75 h ergibt bzw. eine Jahresarbeitszeit von 1‘993 h (41.75 x 47.738 gemäss Erwägung 3.4.2), welche geteilt durch 12 durchschnittlich 166 Arbeitsstunden pro Monat (im Rahmen eines Vollpensums) ergibt. 166 Arbeitsstunden pro Monat umgerechnet auf ein 60%-Pensum ergeben durchschnittlich 99.6 h/Monat (166 : 100 x 60). Zu einer geringfügig höheren monatlichen Stundenzahl bei einem 60%-Pensum führt die Multiplikation der Wochenarbeitszeit von 25.05 x 4 = 100.2 h/Monat (die 4 hergeleitet aus 52 Jahreswochen, abzüglich 4 arbeitsfreie Wochen = 48, anschliessend geteilt durch 12). Mit anderen Worten hätte das im Arbeitsvertrag vorgesehene 60%- Arbeitspensum pro Monat durchschnittlich rund 100 Arbeitsstunden erfasst. Vergleicht man diese Durchschnittszahl mit den aktenkundigen Lohnabrechnungen nach Beendigung der Probezeit ab Juli 2015, resultieren folgende Arbeitsstunden pro Monat, welche die Beschwerdeführerin geleistet hat: Monat Anzahl Arbeitsstunden gemäss Monatsabrechnung (h/Monat) (Fundort in IV-Akten) Juli 2015 117.03 IV-act. 97-12/18 August 2015 120.65 IV-act. 97-13/18 September 2015 103.72 IV-act. 97-14/18 Oktober 2015 93.13 IV-act. 97-15/18 November 2015 129.82 IV-act. 97-17/18 Dezember 2015 118.13 IV-act. 97-18/18 Januar 2016 132.27 Bf-act. 3 Februar 2016 125.97 bzw. 125.58 IV-act. 97-10/18 bzw. Bf-act. 3/ Anhang März 2016 102.48 bzw. 102.29 IV-act. 97-9/18 bzw. Bf-act. 3/ Anhang April 2016 128.02 bzw. 128.01 IV-act. 97-8/18 bzw. Bf-act. 3/ Anhang

10 Mai 2016 153.63 bzw. 153.38 IV-act. 97-7/18 bzw. Bf-act. 3/ Anhang Aus diesen seit dem Ende der Probezeit geleisteten Arbeitsstunden im Verkauf kann entgegen der Argumentation in der Replik (S. 2) nicht abgeleitet werden, dass die Versicherte damals eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von durchschnittlich 40% erlitt, zumal vor Gericht nicht substantiiert vorgebracht wurde, die in den Jahren 2015 und 2016 bei der K.________ geleistete Arbeitszeit (von effektiv mehr als 60% eines Vollzeitpensums, siehe vorstehend) sei unzumutbar gewesen. 3.5.1 In der Vernehmlassung vom 21. März 2018 (S. 3) hat die IV-Stelle zutreffend betont, dass in der Verfügung vom 29. September 2015 auf die Meldepflicht bei Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hingewiesen wurde sowie dass nach Art. 7 Abs. 2 lit. b IVG die IV-Leistungen gekürzt, verweigert und zurückgefordert werden können, wenn die versicherte Person der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachkommt. 3.5.2 Beizupflichten ist auch der Argumentation der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung (S. 3 unten), dass die Versicherte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte realisieren müssen, dass sie bei der K.________ deutlich mehr verdiente, als die IV-Stelle D.________ in der Verfügung vom 29. September 2015 mit Fr. 33‘305.-- angenommen hatte. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt dieses höhere Einkommen hätte gemeldet werden müssen, ist nach der Aktenlage dahingehend zu beantworten, dass die Versicherte spätestens mit dem Erhalt des Lohnausweises 2015 hätte merken müssen, dass ihr Lohn bei der K.________ in neun Monaten (mit Fr. 34‘463.--) höher ausfiel, als die IV-Stelle D.________ in der Verfügung vom 29. September 2015 für das ganze Jahr 2015 mit Fr. 33‘305.- - angenommen hatte (IV-act. 88-2/3). Mithin hätte die Versicherte die höhere Entlöhnung bei der K.________ der IV-Stelle spätestens im Januar 2016 melden müssen, wie in einem Schreiben der Vorinstanz vom 23. August 2017 überzeugend geltend gemacht wurde (IV-act. 107) und in der Beschwerdeschrift (S. 9, unter Ziffer 9) im Eventualstandpunkt akzeptiert wurde. Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin vor Gericht nicht substantiiert dar, dass sie nach der Verfügung der IV-Stelle D.________ vom 29. September 2015 das erwähnte höhere Einkommen jeweils korrekt (bzw. umgehend) gemeldet habe. 3.5.3 Das spätestens im Januar 2016 von der Versicherten der IV-Stelle zu meldende höhere (Invaliden)Einkommen hätte eine Neuberechnung des IV-Grades erfordert, und zwar anhand des von der IV-Stelle Schwyz in der Vernehmlassung (S. 5) ermittelten Valideneinkommens per 2016 von Fr. 60‘157.55 und des im Jahre 2015 erzielten Einkommens bei der K.________, hochgerechnet für das

11 ganze Folgejahr 2016 (wobei festzuhalten ist, dass die Versicherte noch im Oktober 2016 den gleichen Stundenlohn erzielte [IV-act. 97-3/18], wie er im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2015 [IV-act. 83-2/2] vereinbart worden war, mithin zu diesem Zeitpunkt noch keine Lohnerhöhung stattgefunden hatte). Hinsichtlich des Valideneinkommens per 2016 sind zwei Berechnungen der IV-Stelle Schwyz aktenkundig (vgl. IV-act. 104-3/3: Fr. 59‘226.--; und Vernehmlassung, S. 5, 3. Abs.: Fr. 60‘157.55), wobei hier zu Gunsten der Versicherten vom zuletzt erwähnten bzw. höheren Valideneinkommen ausgegangen wird. Stellt man diesem Valideneinkommen (Fr. 60‘157.55) das aus der Entlöhnung bei der K.________ im Jahre 2015 erzielte, für 2016 hochgerechnete Jahreseinkommen von Fr. 45‘950.65 (34‘463 : 9 x 12) gegenüber, resultiert ein IV-Grad von aufgerundet 24% (60‘157.55 minus 45‘950.65 = 14‘206.90; 14‘206.90 : 60‘157.55 x 100 = 23.61). 3.5.4 Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961 ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV hat eine Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung zu erfolgen, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 3.5.5 Im konkreten Fall hat die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 nach dem neu durchgeführten Einkommensvergleich (mit einem unter 40% resultierenden IV-Grad) per Zeitpunkt der erforderlich gewesenen Meldung höherer Einkünfte (vgl. oben, Erwägung 3.5.3) die Aufhebung der von der IV- Stelle D.________ am 29. September 2015 gewährten IV-Viertelsrente per 31. Dezember 2015 festgelegt. Diese Terminierung steht im Einklang mit den unter Erwägung 3.5.4 dargelegten Bestimmungen von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV (drei Monate seit 29.9.2015) sowie von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV und gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss einwendet, dass die IV-Stelle D.________ die ersten drei Monatsabrechnungen der K.________ nicht als Anlass zur Hochrechnung eines höheren Invalideneinkommens genommen habe (vgl. Replik, S. 2, 2. Abs.), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen ersten drei Monatsabrechnungen um die Probezeit handelt (vgl. IV-act. 83-2/2, Abschnitt: Probezeit) und in diesem Zeitpunkt noch offen war, ob die auf Stundenlohnbasis entrichteten Löhne auf Dauer höher ausfallen wür-

12 den, als in der Verfügung vom 29. September 2015 angenommen wurde. Indes durfte die IV-Stelle D.________ mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Meldepflicht bei Lohnänderungen darauf vertrauen, dass andauernde höhere Einkünfte (als in der Verfügung vom 29.9.2015 berücksichtigt) offenkundig der IV-Stelle zu melden waren. 3.6.1 Nach dem Gesagten verhält es sich so, dass bei korrekter Erfüllung der Meldepflicht (hinsichtlich der nach der Verfügung vom 29. September 2015 andauernden höheren Entlöhnung, als in dieser Verfügung angenommen wurde) anfangs 2016 im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG die damalige IV-Viertelsrente wegen eines neu berechneten, unter 40% liegenden IV-Grades aufzuheben gewesen wäre. Dass im Jahre 2016 die bei der K.________ ausgeübte Verkaufstätigkeit damals unzumutbar gewesen wäre, wird von der Beschwerdeführerin vor Gericht nicht substantiiert dargelegt (siehe dazu noch nachfolgend die Ausführungen unter Erwägung 3.7.1ff.). 3.6.2 Und selbst dann, wenn entgegen der vorstehenden Argumentation (an welcher weiterhin festzuhalten ist) damals trotz Meldepflichtverletzung keine IV- Rentenrevision geboten gewesen wäre, hätte die Aufhebung der Viertelsrente damals gestützt auf eine Korrektur nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen werden müssen (siehe vorstehend, Erwägung 3.1.3), indem auf die Verfügung der IV-Stelle D.________ vom 29. September 2015 zurückzukommen war, weil sie hinsichtlich der Festlegung des Invalideneinkommens mit Blick auf die tatsächlich ausgeübte Verkaufstätigkeit damals zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung war (vgl. aber auch noch nachfolgend). 3.7.1 Allerdings sind noch die nachfolgend dargelegten Umstände zu beachten. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 an die IV-Stelle Schwyz führte Dr.med. E.________ vom G.________ (Spital) u.a. aus, dass der Versicherten im März 2009 zum zweiten Male eine Niere transplantiert wurde und seit mindestens 2 Jahren eine stabile schwergradige Transplantatniereninsuffizienz bestehe. Trotz erfreulicherweise stabilem Verlauf verursache die schwere Transplantatniereninsuffizienz gewisse Einschränkungen. Zusätzlich bestehe eine Einschränkung infolge einer langjährigen 3-fachen Immunsuppression. Die Versicherte sei auf häufige Pausen angewiesen. Sodann sei eine Beschäftigung mit vorwiegend sitzender Tätigkeit zu bevorzugen. Häufigere Pausen sowie eine sitzende Tätigkeit könne vom aktuellen Arbeitgeber nicht gewährt werden, weshalb eine Erhöhung des Arbeitsunfähigkeitsgrades auf 50% angebracht sei (IV-act. 92). 3.7.2 Auch wenn Dr.med. E.________ die damalige Erwerbsarbeit bei der K.________ grundsätzlich nicht als unzumutbar qualifizierte, erweist es sich un-

13 ter Einbezug des medizinischen Vorgeschichte als nachvollziehbar und glaubhaft, dass diese Verkaufstätigkeit auf Dauer für die Versicherte als ungünstig zu qualifizieren war bzw. weiterhin ist. Dafür spricht zum einen insbesondere, dass gemäss den von der Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten Nachweise der Zeiterfassung ab März 2017 vermehrt krankheitsbedingte Arbeitsausfälle folgten. So ist diesen Unterlagen (= Bf-act. 3/ Anhang) zu entnehmen, dass die Versicherte im März 2017 an 7 Tagen krank war und dass sie im Juli 2017 während 16 Tagen krankheitsbedingt ausfiel. Im September 2017 folgten 13 Krankheitstage sowie im Oktober 2017 15 Krankheitstage (die Anzahl Krankheitstage im letzten Monat der Anstellung bei der K.________ ist unklar, nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Zeiterfassungsangaben eingereicht hat). Zum andern wird die Argumentation in der Beschwerde I 2018 10 (S. 8 unten), wonach die Versicherte die von der damaligen Arbeitgeberin geforderte Arbeitszeit (60% Pensum zuzüglich Überstundenarbeit) gesundheitsbedingt nicht mehr leisten konnte bzw. damit ihre Gesundheit schädigte, beispielsweise durch die Tatsache untermauert, dass die Versicherte im März 2017 nebst 7 Krankheitstagen noch ein Pensum von 126.10 Arbeitsstunden zu absolvieren hatte. Im Lichte dieser Zunahme von krankheitsbedingten Ausfällen und dem Attest von Dr.med. F.________ (Stv. Oberarzt Nephrologie des G.________ (Spital)) vom 6. Dezember 2017, wonach die Kündigung infolge einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit erfolgte sowie der Wechsel in eine besser angepasste Beschäftigung vom Facharzt ausdrücklich unterstützt wurde (vgl. Bf-act 4), drängt sich die Schlussfolgerung auf, dass im Verlaufe des Jahres 2017 die aktuelle Verkaufstätigkeit bei der K.________ nicht mehr länger als zumutbar beurteilt werden darf. Für die Beantwortung der Fragestellung, ab wann genau die damalige Verkaufstätigkeit bei der K.________ als nicht mehr länger zumutbar zu betrachten ist, wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei wird an die im Jahre 2017 festgehaltenen Fakten (namentlich Eingabe des G.________ (Spital) vom 5.1.2017 und Auftreten krankheitsbedingter Absenzen im März 2017) anzuknüpfen sein. Für die allfällige Argumentation, wonach die zwischenzeitlich beendete Verkaufstätigkeit für die K.________ bereits im Jahre 2016 unzumutbar gewesen wäre, fehlen nach der Aktenlage echtzeitliche medizinische Berichte. 4.1 Nach dem Gesagten liegt hinsichtlich der in den Jahren 2015 und 2016 bei der K.________ erzielten Einkünfte, welche die Annahme der IV-Stelle D.________ in ihrer Verfügung vom 29. September 2015 offensichtlich deutlich übersteigen, eine relevante Meldeplichtverletzung der Versicherten vor, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass in der Verfügung vom 11. Dezember 2017 der Anspruch auf eine IV-Viertelsrente per 31. Dezember 2015 aufgehoben wurde.

14 4.2 Sodann gibt der Umstand, wonach die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 gestützt auf Art. 25 ATSG die ab Januar 2016 zu Unrecht ausbezahlten IV-Viertelsrentenleistungen zurückgefordert hat, jedenfalls für das Jahr 2016 keinen Anlass zur Beanstandung. Der sinngemässe Einwand der Versicherten, sie habe damals die Rentenleistungen in gutem Glauben empfangen, ist unter Hinweis auf die relevante Meldepflichtverletzung der Versicherten nicht zu hören. 4.3 Im Rahmen der Rückweisung ist hingegen noch von der IV-Stelle neu zu prüfen, wie die Verhältnisse im Jahre 2017 zu würdigen sind, namentlich für wie lange im Jahre 2017 ein Rentenanspruch zu verneinen und ab wann gestützt auf die Ausführungen in den Erwägungen 3.7.1 und 3.7.2 von einer Neuberechnung des massgebenden Invalideneinkommens (aufgrund des im weiteren Verlauf als unzumutbar zu betrachtenden Einkommens bei der K.________) bzw. von einem Wiederaufleben des IV-(Viertelsrenten)Anspruchs auszugehen ist. Nach Klärung dieser Fragestellung wird der Rückerstattungsbetrag (unter Anrechnung des voraussichtlich wiederauflebenden Viertelsrentenanspruchs) neu zu berechnen sein. Damit wird sich auch die Frage der von der IV-Stelle vor Gericht thematisierten reformatio in peius erledigen. 5.1 Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle je zur Hälfte auferlegt. Von einem Inkasso der hälftigen Verfahrenskosten gegenüber der Beschwerdeführerin wird vorläufig abgesehen, nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) erfüllt sind. 5.2 Analog ist der beanwalteten Beschwerdeführerin, soweit sie obsiegt, eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, derweil für das Unterliegen ein Honorar aus unentgeltlicher Verbeiständung zu gewähren ist. 5.3.1 Was die Höhe des Honorars für die Rechtsvertreterin anbelangt, drängen sich die folgenden Bemerkungen auf. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975. § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1

15 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] vom 19.12.2008) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen Widerspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im Gesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104 Ia 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; 2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE I 2016 133 vom 20.1.2017 Erw. 3.2 mit Hinweisen). 5.3.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat dem Gericht zwei Kostennoten eingereicht, wonach ein Gesamthonorar von Fr. 4‘597.60 gefordert wird. Die geltend gemachte Anzahl Arbeitsstunden (14.8 h) erweist sich in Anbetracht der Aktenlage und der eingereichten Rechtsschriften als vertretbar, allerdings beträgt der praxisgemäss zu genehmigende Stundenansatz Fr. 220.-- (inkl. MwSt), womit ein Zwischentotal von Fr. 3‘256.-- resultiert. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Portikosten von Fr. 20.--, derweil sich die geforderten Kopierkosten im Betrage von Fr. 547.-- (415 à Fr. 1.-- sowie 132 à Fr. 1.--) als offensichtlich übersetzt erweisen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) vom 11. September 2002 ist die Akteneinsicht grundsätzlich kostenlos. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Eingabe vom 5. April 2018, dass sie die IV-Akten in CD-Form kostenlos erhalten hat. Dass die IV-Akten alsdann von der Rechtsvertreterin in Papierform ausgedruckt wurden, um die verschiede-

16 nen IV-Akten rascher vergleichen zu können, ist an sich nachvollziehbar, allerdings vermag dies nicht den Betrag von Fr. 1.-- pro Seite zu rechtfertigen. Ein solcher Betrag wäre lediglich dann vertretbar, wenn jedes IV-Aktenstück einzeln auf einem Gerät zu kopieren wäre. Indes verhält es sich so, dass die IV-Akten von der CD in einem Vorgang auf einen PC übertragen werden können, worauf in einem einzelnen Druckauftrag sämtliche Seiten automatisch ausgedruckt werden konnten. Für zwei solche Arbeitsvorgänge ("von CD herunterladen" und "einmal Druckauftrag") einen Betrag von Fr. 547.-- in Rechnung zu stellen, geht offensichtlich nicht an. Von daher ist ermessensweise für die erwähnten Kopien ein Pauschalbetrag von Fr. 150.-- zu gewähren. Damit erhöht sich das oben angeführte Zwischentotal auf Fr. 3‘426.-- (3256 + 20 + 150). Davon ist die Hälfte (Fr. 1‘713.--) als reduzierte Parteientschädigung zu entrichten.

17 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde I 2018 10 wird, soweit die rückwirkende Aufhebung der IV- Viertelsrente per 31. Dezember 2015 und die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen für das Jahr 2016 angefochten werden, vollumfänglich abgewiesen. 2. Die Beschwerde I 2018 10 wird insoweit teilweise gutgeheissen und die zugrunde liegende Verfügung vom 11. Dezember 2017 entsprechend abgeändert, als es um die Verhältnisse im Jahr 2017 geht. Diesbezüglich wird die Sache an die IV-Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann über die Aufhebung und Rückforderung von Rentenleistungen hinsichtlich des Jahres 2017 sowie über das Wiederaufleben eines IV-(Viertels)Rentenanspruchs im Jahre 2017 neu befinden kann. 3. Die Verfügung vom 14. Dezember 2017 betreffend Festlegung der zurückzuzahlenden Rentenleistungen wird aufgehoben und die Sache wird an die IV- Stelle Schwyz zurückgewiesen, damit sie den Rückforderungsbetrag im Sinne der Erwägungen (unter Einbezug des angesprochenen Wiederauflebens des IV-Rentenanspruchs, siehe Dispositiv-Ziffer 2) neu festlegen kann. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Beschwerdeführerin sowie der IV-Stelle je zur Hälfte auferlegt. Auf das Inkasso gegenüber der Beschwerdeführerin wird derzeit unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verzichtet (siehe nachfolgend). Die Vorinstanz hat ihr Betreffnis von Fr. 250.-- innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zu bezahlen. 5. Für das teilweise Obsiegen wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der IV- Stelle eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘713.-- zugesprochen. 6. Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, wird ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Advokatin lic.iur. B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ihr ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 1‘713.-- zu entrichten. 7. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- sowie das Honorar von Fr. 1‘713.-- dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

18 8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 9. Zustellung an: - die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R) - die IV-Stelle Schwyz (R, inkl. Bf-act. 3 und 4) - die Ausgleichskasse der Uhrenindustrie (R) - die Pensionskasse Swatch Group (im Dispositiv/ Case postale, 2001 Neuchâtel) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. Mai 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 18. Mai 2018

I 2018 10 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2018 I 2018 10 — Swissrulings