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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.03.2018 I 2018 1

14. März 2018·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,900 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2018 1 Entscheid vom 14. März 2018 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter MLaw Stefan Getzmann, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Marko Mrljes, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Rente)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geboren am 28.9.1960) hat den Schreinerberuf erlernt und arbeitet seit 1985 als selbständiger Schreiner. Bis ins Jahr 2014 nutzte A.________ seine Räumlichkeiten in K.________ zusammen mit einem anderen Betrieb, der im Verlauf des Jahres 2014 wegzog. Anfang 2015 erfolgte die Umwandlung der im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmung A.________ in die A.________ GmbH mit Sitz in Z________. A.________ ist Inhaber und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. B. Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr.med. D.________ (FMH Allgemeinmedizin) vom 4. Februar 2016 bestanden bei A.________ seit 2008 aufgrund einer Gonarthrose links linksseitige belastungsabhängige Kniebeschwerden, welche sich nach einer Kniearthroskopie im Jahr 2011 gebessert, danach aber wieder massiv zugenommen haben (IV-act. 10-1/4). Zudem diagnostizierte Dr.med. D.________ eine beginnende symptomatische Coxarthrose beidseits sowie eine chronische Prostatitis (IV-act. 10-1/4 = KV-act. 2-13/19; vgl. auch KVact. 2-17/19). Aufgrund der Kniebeschwerden links war A.________ seit April 2015 zwischen 50-100% arbeitsunfähig (hierfür richtete die Krankentaggeldversicherung vom 20.5.2015 bis 17.4.2016 Taggelder aus, vgl. KV-Akten). Am 18. August 2015 wurde im Spital B.________ eine arthroskopische Teilmeniskektomie (TME) mit Abrasionsarthroplastik durchgeführt (KV-act. 1-11/23 und 2-15/19; IV-act. 28- 2/3). Nachdem die Arthroskopie dem Patienten bezüglich Schmerzen wenig half, wurde am 11. Januar 2016 durch Dr.med. E.________ (Chefarzt Orthopädie, F._____-Klinik) eine mediale unikompartimentäre Knieprothese links eingesetzt (IV-act. 8-11/15). Aufgrund der Kniearthrose und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeiten hatte sich A.________ bereits am 21. Dezember 2015 (Eingangsdatum IV-Stelle) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug angemeldet (IV-act. 1-1/9). C. Im Rahmen der Frühintervention fand am 21. März 2016 ein Gespräch zwischen A.________ und der IV-Sachbearbeiterin statt. Im Gespräch gab A.________ an, er wolle nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (geplant per 18.4.2016) wieder zu 100% als Schreiner arbeiten (IV-act. 15-1/4). Im Fragebogen für Selbständigerwerbende (IV-Eingang am 30.6.2016) gab A.________ an, dass er aktuell ca. 30-35 Stunden pro Woche gegenüber früher 50-60 Stunden pro Woche arbeiten könne (IV-act. 20-2/3).

3 Vom 18. Juli 2016 bis 30. September 2016 bezog A.________ von der Krankentaggeldversicherung erneut ein Taggeld von 50% (IV-act. 30-4/8). D. Am 13. Oktober 2016 setzte die IV-Stelle Schwyz A.________ davon in Kenntnis, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde. Seit 18. April 2016 sei er wieder voll arbeitsfähig und arbeite wieder zu 100% in der bisherigen Tätigkeit. Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt. Ein befristeter Rentenanspruch sei ebenfalls nicht entstanden, da keine Arbeitsunfähigkeit während der Dauer eines Jahres vorgelegen habe (IV-act. 29-1/3). E. Am 3. November 2016 teilte A.________ der IV-Stelle Schwyz telefonisch mit, dass sein Hausarzt ihn auf seinen Wunsch hin per April 2016 wieder voll arbeitsfähig geschrieben habe. Nach rund einem Monat habe A.________ aber einsehen müssen, dass er behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage sei, als selbständigerwerbender Schreiner die immer wieder anfallenden körperlich schweren Arbeiten zu erledigen. Er ersuchte die IV-Beratung um Unterstützung bei der Prüfung allfälliger Möglichkeiten zur Veränderungen im Betrieb im Hinblick auf einen Erhalt der Selbständigkeit (IV-act. 31). Mit Schreiben vom 14. November 2016 teilte die IV-Stelle Schwyz mit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsplatzerhalt erfüllt seien und dass man Beratung und Unterstützung beim Erhalt der selbständigen Tätigkeit oder allfällig notwendige Umschulungsmassnahmen gewähre (IV-act. 33-1/2). Am 22. und 29. November 2016 fanden deswegen Gespräche zwischen der IV-Stelle Schwyz, A.________ und seinem Treuhänder statt (IV-act. 37). F. Am 22. Mai 2017 fand durch die IV-Stelle Luzern im Betrieb von A.________ in Z.________ eine Abklärung für Selbständigerwerbende statt, an der neben der Abklärungsperson und A.________ auch sein Treuhänder anwesend war. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2017 besteht bei A.________ ein wirtschaftlich ermittelter IV-Grad von 32% (IV-act. 48-1/37). G. Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2017 setzte die IV-Stelle Schwyz A.________ davon in Kenntnis, dass gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende kein rentenbegründender IV-Grad bestehe und das Leistungsbegehren deshalb abgewiesen werde (IV-act. 50-2/4). Dagegen liess A.________ mit Eingaben vom 28. Juni 2017 und vom 9. August 2017 Einwand erheben (IV-act. 53 und 56). Mit Verfügung vom 16. November 2017 wies die IV-Stelle Schwyz das Leistungsbegehren ab (IV-act. 63). H. Am 30. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) lässt A.________ gegen die am 21. November 2017 zugestellte Verfügung unter Berücksichtigung des ge-

4 setzlichen Fristenstillstands über die Weihnachtszeit (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.11.2017 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend ab dem 16.6.2016 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 4. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen festhalten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959 sowie Art. 3 und 6 ff. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG − Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, − Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, − Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, − und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. 1.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG massgebend (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches Invalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches Valideneinkommen). Die Invalidität ist auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit

5 erzielen könnte. Nicht entscheidend ist für die Invaliditätsbemessung, ob die versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von der ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (vgl. Ulrich Meyer/ Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N 27 zu Art. 28a IVG). 1.3 Die Invalidität bemisst sich nicht nach medizinischen, sondern nach wirtschaftlichen, erwerblichen Kriterien, nach der Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Wer nicht mindestens teilweise arbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein (vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Die Zumutbarkeit der Überwindung bestimmt sich regelmässig unter Berücksichtigung von objektiven Umständen (z.B. Zumutbarkeit der Arbeitstätigkeit, Wohnort) wie auch subjektiven Elementen (z.B. Alter, soziale Stellung). Es wird festgelegt, dass diese Zumutbarkeitsprüfung eine objektive Beurteilung darstellen muss; dies bedeutet, dass die Zumutbarkeit der Überwindung nicht nach subjektiven Empfinden der versicherten Person beurteilt wird. Dies hat auch etwa einen Ausdruck darin gefunden, dass die für den Krankheitsbegriff massgebende Untersuchungs- und Behandlungsbedürftigkeit in objektiver Weise bestimmt wird (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 7 N 56 m.H. u.a. auf Art. 3 N 30; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Stand 11.1.2017, Rz. 1018.1). 1.4 Bevor eine versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 130 V 97 Erw. 3.2) alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint

6 (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14.11.2014 Erw. 3.1 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng (Urteil des EVG I 761/04 vom 14.6.2005 Erw. 2.3). Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (vgl. BGE 113 V 22 Erw. 4d). 1.5 Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise nach der Einkommensvergleichsmethode zu erfolgen. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 Erw. 1; 104 V 136 Erw. 2c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je m.H.; vgl. auch Bundesgerichtsurteile 9C_812/2015 vom 7.7.2016 Erw. 4; 9C_472/2009 vom 28.7.2010 Erw. 2.2). Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter

7 durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfahrungen mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es erlaubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geänderten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausserordentliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren - wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewerbe, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus - das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_640/2016 vom 29.11.2016 Erw. 4.2 und 9C_812/2015 vom 7.7.2016 Erw. 4; je mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] I 230/04 vom 30.11.2004 Erw. 2.5 und BGE 128 V 29 Erw. 2). Zu ergänzen bleibt, dass das ausserordentliche Bemessungsverfahren nicht nur dann durchzuführen ist, wenn beide, sondern auch dann, wenn nur eines der beiden Vergleichseinkommen i.S.v. Art. 16 ATSG nicht ermittelt werden kann; denn es ist auch diesfalls dem Einkommensvergleich die notwendige Grundlage entzogen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N 40 zu Art. 28a IVG). 1.6 Die Bemessung der Invalidität nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden setzt voraus, dass die im Betrieb anfallenden Arbeiten anhand einer Abklärung vor Ort detailliert aufgelistet sowie die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen erörtert werden (Urteil EVG I 842/05 vom 1.6.2006 Erw. 5.2.1). Zu prüfen ist, ob und in welchem Masse die versicherte Person hinsichtlich der im Betrieb anfallenden Tätigkeiten ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist und welche der in ihren Aufgabenbereich fallenden Tätigkeiten ihr ganz oder teilweise noch zugemutet werden können (Bundesgerichtsurteil 8C_645/2010 vom 22.11.2010 Erw. 7.1 mit Verweis auf Urteil EVG I 202/98 vom 18.12.1998 Erw. 2d). 1.7 In der Würdigung der Beweise ist der Sozialversicherungsrichter frei (Art. 61 lit. c ATSG). Er hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Er hat alle Beweismittel,

8 unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 351 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_751/2013 vom 6.5.2014 Erw. 4.1.1). 2.1 Im Fragebogen Selbständigerwerbende vom 30. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz an, dass er seit April 2015 in seiner Schreinertätigkeit gesundheitlich eingeschränkt sei (IV-act. 20-1/3). Das Tragen schwerer Lasten sowie kniende Arbeiten könnten nur noch erschwert ausgeübt werden. Den prozentualen Anteil dieser Arbeiten am gesamten Aufgabenbereich bezifferte der Beschwerdeführer auf 50%. Überhaupt nicht mehr ausüben könne er kniende Arbeiten, Boden legen und schwere Lasten heben. Diese Arbeiten verrichte seit April 2015 der Angestellte. Ausweichmöglichkeiten seien (betriebsbedingt) beschränkt (2-Mann-Betrieb). In seinem Betrieb arbeite noch eine weitere Person (Lebenspartnerin des Beschwerdeführers) zu 20% im Büro. Der Beschwerdeführer gab an, aktuell noch ca. 30-35 Stunden pro Woche im Geschäft zu arbeiten. Vor Eintritt der Behinderung seien es 50-60 Stunden gewesen, je nach Anzahl der Aufträge. Gewisse Aufträge/Arbeiten (ca. 30-50% des Umsatzes) müssten nun an Dritte weitergegeben werden. Die Zukunft sei ungewiss (IV-act. 20-2/3 f.). 2.2.1 Im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende der IV-Stelle Luzern vom 24. Mai 2017, auf den die IV-Stelle Schwyz die Abweisung des Leistungsbegehren im Wesentlichen abstützt, ging die IV-Stelle Luzern für den Beschwerdeführer von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% ab dem 20. Mai 2015 aus (IV-act. 48-2/37). Seine seit 1985 geführte Einzelunternehmung habe der Beschwerdeführer per 2015 ohne Expansionsgedanken in eine GmbH umgewandelt. Als Alleininhaber, Organ, Arbeitnehmer und einziger Einzelzeichnungsberechtiger dieser Gesellschaft sei er invalidenrechtlich als Selbständiger zu bemessen, da er über analoge Gestaltungsmöglichkeiten verfüge (IV-act. 48- 3/37 oben). Bis im Verlauf des Jahres 2014 habe er sich am Standort in K.________ die gemietete Räumlichkeit (Nutzungsfläche von 300m2; zusätzliche

9 Lagermöglichkeit im 1. OG) zusammen mit einer anderen Firma geteilt; seit deren Weggang trage er diese Kosten alleine. Da i.d.R. sofort abgeschrieben werde, seien die mobilen Sachanlagen per 31. Dezember 2016 mit lediglich Fr. 943.- - bilanziert worden. Die 2013 und 2014 getätigten Investitionen (rund Fr. 29'000.-- ) seien keine Betriebserweiterungskäufe, sondern Ersatzbeschaffungen, die im Zusammenhang mit dem Abgang des ehemaligen Infrastrukturmitbenützers stünden (Abkauf). Am Wohnort in Z.________ befinde sich der Geschäftssitz mit einer kleinen Ausstellungsmöglichkeit (z.B. eingebaute Küche) jedoch ohne Schaufenster (IV-act. 48-3/37 Mitte). Die Gesellschaft habe vor Eintritt der Behinderung grundsätzlich alle Arten von Dienstleistungen angeboten, welche ein Schreiner ausführe (Böden, Decken, Wände etc.). Das Kerngeschäft habe aus eher kleineren Kundenschreinereiarbeiten (Reparaturen) bestanden. Der Weggang des Infrastrukturmitbenützers habe keinen Einfluss auf die Kundschaft gehabt. (...). Die Aufträge erhalte der Beschwerdeführer zu 90% von Privaten aus der Umgebung, die übrigen 10% von Firmen, Stiftungen usw. Der Beschwerdeführer beschäftige einen langjährigen, sehr wertvollen und selbständig arbeitenden Schreiner mit grossem Erfahrungsschatz (100%). Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers helfe im Büro, sie erledige dort u.a. teilweise die Zahlungen sowie das Debitoren- und Kreditorenwesen. Zudem schreibe sie die Rechnungen und die Offerten. Das ihr bezahlte Gehalt (gemäss AHV-Lohnliste) sei leistungsgerecht (IV-act. 48-3/37 unten). Unter dem Betreff "Tätigkeit des Versicherten" wurde im Abklärungsbericht festgehalten (IV-act. 48-4/37 oben): Bei einem angegebenen 50h-60h Wochenpensum (FB-SE) teilten sich die Tätigkeiten auf in rund 90% körperlich belastende Arbeiten (Handwerk) und rund 10% sogenannt leichte Arbeiten (Offertwesen, Akquirierung, Rechnungen vorbereiten, teilweise Zahlungen ausführen, teilweise Debi-/Kreditorenwesen führen, Kontieren, Buchen, usw.). Grundsätzlich ist der Versicherte weiterhin in der Lage ganztags zu arbeiten. Er ist aber nicht mehr in der Lage dabei eine volle Leistung zu erbringen. Beschwerliche Arbeiten werden mit Hilfe des Angestellten ausgeführt und/oder Fremdleistungen eingekauft. Zudem wurde die Auftragsart gemäss Angaben des Versicherten etwas umgestellt. In Bezug auf die Schadenminderungspflicht wurde im Abklärungsbericht festgehalten, dass eine innerbetriebliche Verlagerung der Arbeiten anhand der Art der Dienstleistung und der Grösse der Firma nicht gegeben sei. 2.2.2 In der Folge nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle Luzern gestützt auf die buchhalterisch ausgewiesenen Einkommensverhältnisse die Bestimmung des

10 Validen- und Invalideneinkommens vor. Gemäss der (vom Abklärungsdienst geprüften und für in Ordnung befundenen) Buchhaltung resultierten bei der Einzelunternehmung/GmbH des Beschwerdeführers die folgenden Betriebsgewinne (IV-act. 48-4/37 ab Mitte): 2012 2013 2014 2015 2016 (Einzeluntern.) (Einzelunter.) Einzelunter.) (GmbH) (GmbH) Fr. 168'651.52 Fr. 128'407.86 Fr. 110'008.67 - Fr. 13'256.95 Fr. 14'667.81 2.2.3 Für das Valideneinkommen stellte der Abklärungsdienst auf die Betriebsgewinne der Geschäftsjahre 2013 und 2014 ab, wobei vom Betriebsgewinn die nachfolgenden Korrekturen vorgenommen wurden (IV-act. 48-5/37): Der Raumaufwand 2013/2014 wurde der Aufwandhöhe 2016 angeglichen, weil dieser durch den Weggang des ehemaligen Mitbenützers der Infrastruktur zu begründen war (2013: minus Fr. 6'259.--; 2014: minus Fr. 2'849.--). Aus dem gleichen Grund wurde der Aufwand für Unterhalt und Reparatur der Jahre 2013/2014 der Aufwandhöhe 2016 angeglichen (2013: minus Fr. 3'247.--; 2014: minus Fr. 3'800.--). Im Jahr 2014 wurde ein Zuschlag von Fr. 4'428.-- für ausserordentliche Kosten aufgerechnet (Beratung durch Treuhandfirma für Umstrukturierung / GmbH- Gründung). Die Werbekosten für die Jahre 2013 und 2014 wurden dem Werbeaufwand 2016 angepasst. Begründet wurde dies mit einer stetigen Abnahme der Werbekosten in den letzten Jahren, ohne Hinweis auf einen Gegentrend (2013: plus Fr. 3'747.--; 2014: plus Fr. 1'571.--). Der Abklärungsdienst hat zudem für die Jahre 2013 und 2014 auf den ausgewiesenen Betriebsgewinn für den Beschwerdeführer einen persönlichen AHV- Beitrag (9.7%) aufgerechnet (2013 Fr. 12'456.--; 2014 Fr. 10'671.--). Das solcherart (nach Vornahme der Korrekturen) ermittelte Valideneinkommen stelle einen repräsentativen Wert dar. Zusammengefasst stellte der Abklärungsdienst fest, dass durch frühere Investitionstätigkeiten und Abnahme der Abschreibungen das Einkommen ab 2010 markant habe gesteigert werden können. Das Umsatzvolumen und das Einkommen hätten sich aber jedoch schon vor Eintritt der Behinderung rückläufig gezeigt. Der gegenüber den übrigen Jahren wesentlich höhere Betriebsertrag im Geschäftsjahr 2012 (Fr. 168'651.52) begründe sich in einem mit vielen Subunternehmern ausgeführten Grossauftrag (Renovation einer Seeliegenschaft in N.________). Gemäss den Auskünften des Beschwerdeführers und seines Treuhänders sei dies eine einmalige Angelegenheit gewesen. (...). Das Geschäftsjahr 2012 sei als "Ausreisser" zu betrachten (wes-

11 halb der Abklärungsdienst für das Valideneinkommen nicht auf dieses Geschäftsjahr abstellte). 2.2.4 Nach Vornahme dieser Korrekturen ergaben sich somit die folgenden massgebenden Valideneinkommen (vor ausserordentlichem / periodenfremden Erfolg und vor Steuern) (IV-act. 48-4/37 unten): 2012 2013 2014 2015 2016 (Einzeluntern.) (Einzelunter.) Einzelunter.) (GmbH) (GmbH) Fr. 168'651.52 Fr. 135'104.86 Fr. 120'029.67 Fr. 36'091.05 Fr. 57'246.81 Das massgebende Valideneinkommen 2013/2014 von Fr. 127'567.-- rechnete der Abklärungsdienst mit dem Landesindex auf 2016 um, was Fr. 125'880.-- ergab (IV-act. 48-7/37). 2.2.5 Im Geschäftsjahr 2016 erzielte die GmbH des Beschwerdeführers einen Betriebsgewinn von Fr. 14'667.81. Der AHV-pflichtige Lohn des Beschwerdeführers betrug Fr. 57'246.81 (gerundet Fr. 57'247.--). Darauf stellte der Abklärungsdienst beim Invalideneinkommen als massgebendes IV-Einkommen ab, wobei die nachfolgenden Korrekturen vorgenommen wurden (IV-act. 48-6/37): Abschreibung: Die hohen Abschreibungen 2016 begründen sich in einer letzten Tranche an den ehemaligen Infrastrukturmitbenützer/-Mieter für die abgekauften Maschinen und Werkzeuge (Fr. 16'000.-- lt. Abschreibungstabelle). Zudem wurde ein neues Fahrzeug angeschafft (Fr. 29'515.--). Aus invaliditätsfremden Gründen glich man den Abschreibungsbetrag 2016 der durchschnittlich verbuchten Aufwandhöhe der Ausgangsbasis an (Korrektur um Fr. 31'908.--). Stille Reserven: Auf dem Lagerbestand wurde jeweils das Warendrittel gebildet (Nettobeträge gemäss den Bilanzen [vgl. IVact. 42-3/7]). Die Veränderung der stillen Reserven vor- sowie nach Eintritt der Behinderung wurde korrigiert (IV-act. 48-6/37). Der Abklärungsdienst rechnete zum massgebenden IV-Einkommen Fr. 1'900.-- für "Veränderung Lagerreserven" hinzu (IV-act. 48-7/37). Gewährleistungsrückstellung: Die von der Steuerbehörde legitimierte Gewährrückstellung (aus den Bilanzen ersichtlich) ohne angefallene Kosten bildet stille Reserven. Die damit verbundene Reduzierung 2016 gegenüber dem durchschnittlichen

12 Bestand der Jahre 2013 und 2014 (Valideneinkommen) wurde korrigiert (IV-act. 48-6/37). Der Abklärungsdienst zog vom massgebenden IV-Einkommen für "Reduzierung Gewährungsrückstellung" Fr. 6'000.-ab (IV-act. 48-7/37). Das vom Abklärungsdienst ermittelte Mindereinkommen betrug Fr. 40'825.-- (AHV-pflichtiger Lohn 2016 von Fr. 57'247.-- + Fr. 31'908.-- ./. Fr. 6'000.-- + Fr. 1'900.-- = Fr. 85'055.--; Fr. 125'880.-- ./. Fr. 85'055.--). Daraus resultierte im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 125'880.-- ein IV-Grad von 32% (IVact. 48-7/37). Der Abklärungsdienst stellte zudem fest, dass die tiefere BGI-Marge (Bruttogewinnmarge I) 2016 glaubhaft in der gesundheitsbedingt erfolgten Zunahme von Fremdleistungen und einer einwirkenden gewissen Arbeitsverlagerung (materialintensiver) begründet sei. Eine Korrektur entfalle (IV-act. 48-6/37). 2.3 Im Vorbescheid vom 6. Juni 2017 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Kundenschreiner aufgrund der Kniebeschwerden vor allem bei schweren und kniebelastenden Tätigkeiten immer wieder auf die Hilfe seines Mitarbeiters angewiesen sei. Behinderungsbedingt könne er nicht mehr alle Aufträge wie vor Eintritt der Behinderung annehmen, was zu Umsatzeinbussen führe. Bei relativ stabilen Fixkosten würden sich deshalb die Einbussen relativ stark auf das Geschäftsergebnis auswirken (IV-act. 50-1/4 unten f.). Da der Beschwerdeführer sein Schreinergeschäft weiterführen möchte und auch von der Ausbildung her keine anderen Tätigkeiten möglich seien bzw. solche auch vom Beschwerdeführer nicht gewünscht seien, habe man die Eingliederungsberatung abgeschlossen und den Rentenanspruch geprüft. Dem Beschwerdeführer, der im September 2017 57-jährig werde, sei es grundsätzlich zumutbar, die Selbständigkeit aufzugeben und eine der Behinderung besser angepasste Tätigkeit als Angestellter auf dem freien Arbeitsmarkt aufzunehmen. Mit Blick auf das Alter und die Tatsache, dass er nach einer z.B. 3-jährigen Umschulung dann bereits 60-jährig wäre, sei mit Verweis auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis eine Umschulung nicht mehr verhältnismässig. Der Abklärungsdienst für Selbständigerwerbende der IV-Stelle Luzern habe das massgebende Validen- und Invalideneinkommen gesetzeskonform abgeklärt. Aus dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2017 gehe ein wirtschaftlich ermittelter IV-Grad von 32% hervor. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf eine IV-Rente (IV-act. 50-2/4).

13 2.4 Im Einwand vom 9. August 2017 machte der Beschwerdeführer geltend, die Berechnung im Abklärungsbericht (IV-Grad von 32%) sei für ihn nicht nachvollziehbar. Es seien mehrere Berechnungen mit verschiedenen Ergebnissen durchgeführt worden. Hätte die IV-Stelle sämtliche Abzüge sowie Abschreibungen korrekt übernommen, wäre eine Erwerbseinbusse von mehr als 50% ermittelt worden. Auch seien in der Berechnung Einnahmen berücksichtigt worden, die überhaupt noch nicht verbucht worden seien. Offensichtlich habe die zuständige Person Ausgaben herausgestrichen, bis ein Wert unter 40% zustande gekommen sei. (…). IV-act. 56). 2.5 Auf Ersuchen der Vorinstanz nahm der Verfasser des Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende vom 24. Mai 2017 Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Im Abklärungsbericht seien nicht mehrere, sondern nur eine Berechnung enthalten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterliege einem wesentlichen Irrtum, wenn er davon ausgehe, dass sämtliche Abzüge sowie Abschreibungen übernommen werden müssten. Auch sei es ein Irrtum, dass die Berechnung Einnahmen enthalte, die überhaupt noch nicht verbucht worden seien. Die berücksichtigten Einnahmen stammten aus der Buchhaltung, entsprechend müssten sie verbucht worden sein. Die von der Abklärungsperson angefügten Korrekturen seien aufgrund veränderter wirtschaftlicher Umstände erfolgt, aus behinderungsfremden Gründen sowie um Positionen mit unregelmässigem ausserordentlichem und/oder aperiodischem Charakter auszuscheiden bzw. auf ein repräsentatives Niveau anzugleichen. Bereinigt um die genannten Aspekte, liessen sich die Vergleichseinkommen hinreichend genau beziffern (IV-act. 58- 1/2). 2.6 In der Verfügung vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz am ablehnenden Entscheid fest (IV-act. 63-1/5). 2.7 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im Abklärungsbericht bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht nur die Geschäftsjahre 2013 und 2014 berücksichtigt worden seien. Es lasse sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sich ein (gutes) Geschäftsjahr mit Grossauftrag nicht wiederhole. Das Geschäftsjahr 2012 sei deshalb bei der Berechnung miteinzubeziehen, weshalb sich ein Valideneinkommen (auf 2016 nominallohnindexiert) von Fr. 142'819.85 ergebe. Das Geschäftsjahr 2011 sei allerdings aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit in diesem Jahr (Kniearthrose) nicht repräsentativ und dürfe nicht berücksichtigt werden (Beschwerde S. 7 unten). 2.8 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz u.a. aus, dass das Jahr 2012 mit dem Grossauftrag nicht habe berücksichtigt werden können, da bei der Prü-

14 fung des Rentenanspruchs auf die Dauerhaftigkeit des (Validen-)Einkommens abgestellt werden müsse. Ein einzelner Grossauftrag stelle eine kurzfristige, positive Schwankung dar und könne nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus mache der Beschwerdeführer selber geltend, dass das Jahr 2011 für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen sei. Offensichtlich fehle es an weiteren Grossaufträgen (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 3). Des Weiteren wird in der Vernehmlassung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gar keine angepasste Tätigkeit ausüben oder vermittelt haben wollte. Offenkundig wolle er seinen Betrieb weiterführen, weil er sich gegenüber Betrieb und Mitarbeitern verpflichtet fühle. Ausserdem habe er mehrere Hunderttausend Franken investiert. Insofern widerspreche sich die Beschwerde selber (Vernehmlassung S. 3 Ziff. 4.2) Eine RAD-ärztliche Prüfung sei im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich gewesen, da man keine den ärztlichen Feststellungen zuwiderlaufende Entscheide erlassen bzw. verfügen habe müssen. Des Weiteren wurde in der Vernehmlassung festgehalten, dass man weiterhin auf den Abklärungsbericht vom 24. Mai 2017 abstütze, den man für korrekt erachte. 2.9 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne mit ihren Ausführungen zur Dauerhaftigkeit des Einkommens, dass bei einer selbständigen Tätigkeit nie eine Dauerhaftigkeit bestehe, da die Aufträge stets schwankend seien. Aufgrund des (Gross-)Auftrags (2012) habe der Beschwerdeführer in seine selbständige Tätigkeit investiert, um weitere Grossaufträge zu erhalten. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten aber dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitstätigkeit habe reduzieren müssen, was dazu geführt habe, dass keine Kapazitäten mehr für solche Grossaufträge vorhanden seien (Beschwerde. S. 3 zweiter Absatz). Die Argumentation der Vorinstanz zeige deutlich auf, dass im vorliegenden Fall eine klare Bestimmung des Valideneinkommens nicht möglich sei, da ein zu grosser Ermessensspielraum bezüglich der Bestimmung des Einkommens bestehe (Replik S. 3 Mitte mit Verweis auf Bundesgerichtsurteile 9C_804/2016 vom 10.4.2017 Erw. 3.2 und 8C_131/2011 vom 5.7.2011 Erw. 10.2.3; so auch Replik S. 4 Ziff. 6). 3. Zunächst ist zu prüfen, welches Bemessungsverfahren zur Anwendung kommt:

15 3.1.1 Die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs ist nur dann anwendbar, wenn sich beide hypothetischen Vergleichseinkommen zuverlässig ermitteln oder schätzen lassen (vorn Erw. 1.5). Erweist sich dies - wie oft bei Selbständigerwerbenden der Fall - als schwierig oder unmöglich, kommt das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung (Erw. 1.5; vgl. insb. auch Bundesgerichtsurteil 9C_472/2009 Erw. 2.2). 3.1.2 Im vorliegenden Fall ist der Abklärungsdienst bzw. die Vorinstanz nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorgegangen. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden. Unwidersprochen bleibt die Feststellung im Abklärungsbericht, dass eine innerbetriebliche Verlagerung der Arbeiten anhand der Art der Dienstleistung und der Grösse der Firma nicht gegeben sei. Diese Einschätzung wird auch durch die übrigen Akten gestützt. Anlässlich des Gespräches vom 22. November 2016 mit der Vorinstanz, bei welchem eruiert werden sollte, welche Möglichkeiten für Veränderungen im Betrieb des Beschwerdeführers in Frage kommen (vgl. IV-act. 32-3/3, Stellungnahme Sachbearbeitung), gab der Beschwerdeführer an, dass er momentan keine Verbesserungsmöglichkeiten in einer Betriebsanpassung sehe (IVact. 37-1/2 unten). Der Beschwerdeführer hat nach wie vor nur seinen langjährigen Mitarbeiter angestellt sowie für die Büroarbeiten seine Lebenspartnerin. Weitere Mitarbeiter hat er, soweit ersichtlich, nicht, jedenfalls nicht in erheblichem Mass angestellt. Sein Geschäft hat er nach Eintritt der Invalidität bis auf die invaliditätsbeschränkt verminderte Arbeitsleistung unverändert weitergeführt. Sein Betrieb lässt sich auch nur bedingt in Sparten (gemäss dem Abklärungsbericht 10% Büroarbeit und 90% Handwerk) gliedern, was für die Anwendung der ausserordentlichen Methode Voraussetzung ist. Zu Recht wurde daher gefolgert, dass die Möglichkeit einer innerbetrieblichen Verlagerung von Arbeiten nicht gegeben ist. Ein Wechsel zur ausserordentlichen Bemessungsmethode drängt sich bei dieser Sachlage nicht auf (vgl. vorn Erw. 1.5 zweiter Absatz). Als unzutreffend erweist sich in diesem Zusammenhang der Beschwerdeeinwand, wonach der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, er habe einen weiteren Mitarbeiter angestellt, weil er nicht mehr alle Aufträge annehmen könne (Beschwerde S. 4 Ziff. 1.4). Dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers neben seinem langjährigen Mitarbeiter und seiner Lebenspartnerin ein weiterer Mitarbeiter (fest) angestellt worden wäre, ergibt sich weder aus den Buchhaltungsunterlagen noch aus den übrigen Akten. Des Weiteren entspricht es dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers, weiterhin als selbständiger Schreiner tätig zu sein bzw. dass er die

16 Selbständigkeit bis zur Pension aufrechterhalten möchte (vgl. bspw. IV-act. 37- 1/2, 31 und 44-1/2; vgl. auch Replik S. 3 Ziff. 5). An diesem Wunsch hielt er gemäss dem Protokoll der Besprechung vom 29. November 2016 (IV-act. 37-1/2) auch dann fest, als ihm von der Vorinstanz die Grundlagen der Invaliditätsbemessung dargelegt wurden und er (in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 ATSG) darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er sich dasjenige (Invaliden-)Einkommen anrechnen zu lassen hat, welches er nach einer Umschulung in einer Anstellung verdienen könnte. Er sei sich der Konsequenzen und des Risikos bewusst, er wollte aber sein Unternehmen in der Form weiterbetreiben und ein optimales Resultat erzielen (IV-act. 37-1/2 unten). Am Gespräch vom 29. November 2016 hat der Beschwerdeführer freiwillig auf die Durchführung einer Umschulung verzichtet. Stattdessen wolle er die selbständige Erwerbstätigkeit aufrechterhalten und sich auf Aufträge konzentrieren, die für ihn körperlich machbar seien (IV-act. 37- 1f./2). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu Eingliederungsmassnahmen / zur Umschulung. Abgesehen davon ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass eine Umschulung vorliegend nicht mehr verhältnismässig wäre, nicht zu beanstanden. Eingliederungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig sein. Diese Voraussetzung ist nicht mehr erfüllt, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen den Kosten und dem voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr besteht. Ein solches Missverhältnis wurde beispielsweise bei einer 59-jährigen Beschwerdeführerin angenommen, die bei Beendigung der Ausbildung 59 Jahre alt war (vgl. Bundesgerichtsurteil I 761/05 vom 15.2.2006 Erw. 3.4; hingegen wurde die Unverhältnismäßigkeit verneint bei einem 51-jährigen Versicherten, vgl. Bundesgerichtsurteil I 972/06 vom 2.5.2007 Erw. 4.1.2). 3.1.3 Fehl gehen auch die Einwände des Beschwerdeführers, soweit er geltend macht, die Vorinstanz bzw. der Abklärungsdienst sei für den Einkommensvergleich von unzutreffenden Grundlagen ausgegangen bzw. habe Ausgaben herausgestrichen, bis ein IV-Grad von unter 40% zustande gekommen sei (vgl. IVact. 56-1/2 unten). Dem Abklärungsdienst der IV-Stelle Luzern stand eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung zur Verfügung, aus welcher sich die zur Bestimmung der Vergleichseinkommen notwendigen Angaben entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer konnte an der Abklärung vom 22. Mai 2017 die Fragen der Abklärungsperson beantworten und so zur Ausräumung allfälliger Unklarheiten beitragen. Im Abklärungsbericht wurden sodann bei den Betriebsergebnissen die notwendigen Korrekturen vorgenommen, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. hierzu nachfolgend Erw. 3.2.3ff.).

17 Das Geschäftsjahr 2011 wurde im vorliegenden Fall nicht zur Ermittlung des Valideneinkommens herangezogen; soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Jahr 2011 dürfe nicht berücksichtigt werden (Beschwerde S. 7 unten), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Zutreffend ist sodann die Feststellung im Abklärungsbericht, wonach es sich beim Betriebsgewinn 2012 infolge eines Grossauftrags um einen "Ausreisser" (nach oben) gehandelt hat und damit dieser Betriebsgewinn für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht repräsentativ sei. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Treuhänder bestätigten an der Abklärung vom 22. Mai 2017, dass es sich beim Grossauftrag um eine "einmalige Angelegenheit" gehandelt habe (IV-act. 48-5/37). Diese Feststellung deckt sich mit den Angaben im IK-Auszug für den Beschwerdeführer (IV-act. 9-1/3). Am Gespräch vom 22. November 2016 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Werkstatt nicht gerüstet sei, um auf Grossbaustellen zu akquirieren, er müsste sich eine CNC-Maschine anschaffen, um in diesem Bereich wettbewerbewerbsfähig zu bleiben; momentan sehe er keine Verbesserungsmöglichkeiten in einer Betriebsanpassung (IV-act. 37-1/2). Auch aufgrund dieser Ausführungen erweist sich die Nichtberücksichtigung des Geschäftsjahres 2012 als korrekt. Unbehelflich ist deshalb der Beschwerdeinwand, wonach sich nicht überwiegend wahrscheinlich nachweisen lasse, dass sich ein solches Geschäftsjahr nicht wiederhole (Beschwerde S. 7 Mitte). Zudem ist folgendes zu berücksichtigen: Gemäss dem Abklärungsbericht sind von 2010 bis 2014 die folgenden Betriebsgewinne erzielt worden: 2010 Fr. 92'713.50, 2011 Fr. 107'992.69, 2012 Fr. 168'651.52, 2013 Fr. 128'407.86, 2014 Fr. 110'008.67 (IV-act. 48-4/37). Damit betrug der durchschnittliche Betriebsgewinn in den letzten fünf Jahren des Bestehens der Einzelunternehmung (ab 2015 GmbH) Fr. 121'554.85. Der Durchschnitt der beiden Geschäftsjahre 2013 und 2014 betrug demgegenüber 119'208.26. Er liegt damit nur geringfügig unter dem Durchschnitt der Geschäftsjahre 2010-2014. Nach Anbringen der Korrekturen wurde im Abklärungsbericht basierend auf den Geschäftsjahren 2013 und 2014 ein massgebendes IV-Einkommen von Fr. 127'567.-- ermittelt (IV-act. 48-7/37), welches über dem Durchschnitt der Betriebsgewinne der Jahre 2010-2014 sowie der Jahre 2013/2014 liegt. Die im Abklärungsbericht vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens anhand der Geschäftsjahre 2013 und 2014 ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Schliesslich führt auch die Umstrukturierung des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers in eine GmbH per 2015 nicht dazu, dass er für die Bemessung des IV-Grades nicht weiterhin als Selbständigerwerbender zu beurteilen wäre. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_472/2009 vom 28. Juli 2010 in dem (mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren) Fall eines gelernten Möbelschreiners und Ar-

18 chitekten HTL die Feststellung der damaligen Vorinstanz, wonach der Versicherte zwar formell Arbeitnehmer seiner GmbH sei, aufgrund seiner Funktion als Betriebsleiter und einem Stammkapitalanteil von 96% jedoch als Selbständigerwerbender einzustufen sei, nicht beanstandet (zit. Urteil Erw. 3.2 und 4). Selbiges gilt auch für den vorliegenden Fall. Dem Gesagten nach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz (bzw. der Abklärungsdienst) den Einkommensvergleich aufgrund der buchhalterisch ausgewiesenen Betriebsergebnisse 2013/2014 und 2016 vorgenommen hat. 3.2 Es stellt sich damit die Frage, ob die Vorinstanz (bzw. der Abklärungsdienst der IV-Stelle Luzern) im Falle des Beschwerdeführers den Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. 3.2.1 Die Bemessung des Valideneinkommens eines Selbständigerwerbenden nach Massgabe der in einem Gewerbebetrieb tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse kann zum Vornherein nur zu einem rechtskonformen Einkommensvergleich führen, wenn hiefür die vor dem Eintritt eines invalidisierenden Gesundheitsschadens realisierten Betriebsergebnisse herangezogen werden. Andernfalls wird der Grundsatz verletzt, dass das (hypothetische) Valideneinkommen (im Sinne von Art. 16 ATSG) dem Erwerbseinkommen entsprechen muss, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er gesund geblieben wäre (Urteil EVG I 72/02 vom 18.12.2002 Erw. 3.2.2 mit Verweis auf die mit Inkrafttreten des ATSG aufgehobene Bestimmung Art. 28 Abs. 2 alt IVG). 3.2.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 17. Januar 1961 kann der von einem Selbständigerwerbenden erzielte Betriebsgewinn dem Validen- oder Invalideneinkommen nicht einfach gleichgesetzt werden. Denn laut dieser Bestimmung gelten (vorbehältlich der in lit. a-c erwähnten Ausnahmen) als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG die mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Die damit vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebietet, für den Einkommensvergleich bei Selbständigerwerbenden die effektiv bezahlten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (Art. 9 Abs. 2 lit. d AHVG [in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung]) und davon den Zinsertrag auf dem im Betrieb eingesetzten Eigenkapital abzuziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG [in der seit 1.1.2012 geltenden Fassung]; Urteil EVG I 72/02 vom 18.12.2002 Erw. 3.2.2; SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b und c).

19 3.2.3 Auch das so korrigierte AHV-beitragspflichtige Erwerbseinkommen darf aber nicht ohne weiteres für die Ermittlung der Vergleichseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG herangezogen werden. Die Invalidenversicherung ist eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung (Art. 4 IVG) und der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad beruht ausschliesslich auf der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbständigerwerbenden beeinflussen, müssen daher beim Einkommensvergleich konsequent ausgesondert werden. Abweichend von der AHV- Beitragsbemessung sind demgemäss invaliditätsfremde Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG aufzurechnen oder auszuscheiden, soweit sie aus den vom Versicherten vorgelegten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nachgewiesen werden können. Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b). 3.2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die im Abklärungsbericht vorgenommenen Korrekturen beim Validen- und Invalideneinkommen (IV-act. 48-4/37 ff.). Zu Unrecht, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. - Zu Recht wurde im Abklärungsbericht der Raumaufwand des Betriebs des Beschwerdeführers für 2013/2014 und für 2016 einander gleichgesetzt. Der Weggang des ehemaligen Mitbenützers der Infrastruktur ist offenkundig ein invaliditätsfremder Faktor und folglich beim Einkommensvergleich auszusondern. Das Gleiche gilt auch für die Unterhalts- und Reparaturkosten, die infolge Wegzugs des ehemaligen Mitbenützers nun vom Beschwerdeführer bzw. von seinem Betrieb alleine zu tragen sind. Diese - durch den Weggang des Mitbenützers begründeten - Mehrkosten wären beim Beschwerdeführer zwangsläufig auch ohne Eintritt der Behinderung angefallen. Im Abklärungsbericht wurden diese Mehrkosten korrekt beim Betriebsgewinn 2013/2014 in Abzug gebracht. - Ebenfalls korrekt ist die Anrechnung der Umstrukturierungskosten von Fr. 4'428.-- im Jahr 2014; es handelt sich dabei um ausserordentliche Kosten, die dem Beschwerdeführer beim Valideneinkommen anzurechnen sind (und sich damit IV-rechnerisch zu seinen Gunsten auswirken). - Im Abklärungsbericht wurden die aus wirtschaftlichen Gründen abnehmenden Werbekosten zu Recht als invaliditätsfremde Faktoren beurteilt, welche aus

20 der Invaliditätsbemessung auszusondern und dementsprechend in den Geschäftsjahren 2013/2014 und 2016 einander gleichzusetzen sind. - Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorn Erw. 3.2.2) wurde im Abklärungsbericht beim Valideneinkommen für den Beschwerdeführer ein persönlicher AHV/IV/EO-Beitrag (Beitragssatz 9,7%) angerechnet (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige [herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherungen], gültig ab 1.1.2013, S. 5; vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_812/2015 vom 7.7.2016 Erw. 5.1). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was Anlass für eine andere Beurteilung geben würde. Würde auf die ausgewiesenen Betriebsgewinne der Jahre 2010 - 2014 abgestellt, resultierte ein (indexiertes) Valideneinkommen von rund Fr. 120'000.--. Dieses Valideneinkommen liegt unter dem von der Vorinstanz angenommenen und würde sich somit zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken. 3.2.5 Korrekt sind auch die im Abklärungsbericht vorgenommenen Korrekturen beim Invalideneinkommen (IV-act. 48-6/37 f.): - Bei der Abschreibung handelt es sich um eine ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendung, welche auszusondern ist (vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b). Der Abklärungsdienst ist korrekt vorgegangen, wenn er den Abschreibungsbetrag 2016 der durchschnittlich verbuchten Aufwandhöhe der Ausgangsbasis (Mittelwert 2013/2014) angepasst hat. Mit Fr. 46'456.-- lag die Abschreibung 2016 Fr. 31'908.-- über dem Mittel der Abschreibungen 2013 und 2014. Diese Anpassung des Abschreibungsbetrags ist rechnerisch und sachlich korrekt. - Rückstellungen sind beim invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich für Selbständigerwerbende ebenfalls auszusondern (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4b). Die Reduzierung der Gewährleistungsrückstellung um Fr. 6'000.-- (Anpassung an den Wert Mittelwert 2013/2014 von Fr. 19'000.--; IV-act. 23-2/5 und 24-2/5), was sich in rechnerischer Hinsicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. - Korrekt erfasst wurde auch die Veränderung der Lagerreserven von Fr. 1'900.-- (stille Reserven von Fr. 1'750.-- auf den bilanzierten durchschnittlichen Vorräten der Jahre 2013/14; stille Reserven von Fr. 3'630.-- auf den bilanzierten Vorräten 2016 [IV-act. 24-2/5; IV-act. 42-3/7]), was vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert bestritten wird.

21 3.3 Insgesamt erweist sich damit der Einkommensvergleich gemäss dem Abklärungsbericht vom 24. Mai 2017 als sachgerecht und nachvollziehbar. Anhand der Buchhaltungszahlen und mit den vorgenommenen Korrekturen erfolgte eine verlässliche Ausscheidung von auf invaliditätsfremde Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteilen einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Versicherten beruhenden Einkommensschöpfung anderseits. 3.4 Wie bereits erwähnt (vorne Erw. 3.1.2), hat der Beschwerdeführer mehrmals mitgeteilt, dass er weiterhin als selbständiger Schreiner tätig sein möchte. Dieser Wunsch erweist sich angesichts der Erwerbsbiographie und der tatsächlichen beruflichen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers als nachvollziehbar. Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer allerdings nicht gefolgt werden, wenn er nun in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erstmals geltend macht (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.2.1 ff.), der Einkommensvergleich sei anhand der Tabellenlöhne (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erst wenn kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kann nach der Rechtsprechung auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt werden (vgl. BGE 139 V 592 Erw. 2; BGE 135 V 297 Erw. 5.2). Nachdem der Beschwerdeführer weiterhin als selbständiger Schreiner tätig sein will und auch ist, kommt vorliegend ein Abstellen auf die Tabellenlöhne nicht in Frage. Die erstmaligen Ausführungen im gerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Abstellen auf die Tabellenlöhne stehen im Widerspruch zum bisherigen Standpunkt des Beschwerdeführers, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Darstellung von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst ist (vgl. diesbezüglich zur Beweismaxime der "Aussage der Stunde" BGE 121 V 45 Erw. 2a mit Hinweis auf BGE 115 V 143 Erw. 8c; Bundesgerichtsurteil 8C_762/2016 vom 18.1.2017 Erw. 5.3.2). 4. Die Vorinstanz durfte dem Gesagten nach auf den im Abklärungsbericht ermittelten IV-Grad von 32% abstellen. Folglich wird kein rentenbegründender IV- Grad von mindestens 40% erreicht. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist deswegen abzuweisen. Diesem Ergebnis entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht.

22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 4. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (A) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen (A). Schwyz, 14. März 2018 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 15. März 2018

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