Skip to content

Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 8

16. Mai 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·5,035 Wörter·~25 min·7

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Begutachtung) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2017 8 Entscheid vom 16. Mai 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________ Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Daniel Candrian, Weidhuobli 29, 6430 Schwyz, gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Begutachtung)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ________) ist ________ als fünfte von insgesamt neun Geschwistern in ________ zur Welt gekommen. Schon früh musste sie im Haushalt sowie im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mithelfen. 1978 gelangte sie in die Schweiz und arbeitete ab ________ 1978 im Alterszentrum B.________ in C.________ (vgl. UV-act. 6-91/155 i.V.m. IV-act. 10). Nach der Heirat ________ wurde sie Mutter von drei Kindern ________. Vor der Geburt der jüngsten Tochter ________ ist A.________ Witwe geworden und hat in der Folge die Kinder alleine grossgezogen (UV-act. 6-92/155). B. Am 14. Oktober 2010 hielt sich A.________ mit Familienangehörigen in der Türkei auf. Bei der Fahrt auf einer Landstrasse kam es zu einem schweren Verkehrsunfall mit einem Lastwagen (________). A.________ wurde am 18. Oktober 2010 mit der Rega in die Schweiz gebracht und in G.________ behandelt. Seit diesem Autounfall ist ihr Sohn querschnittgelähmt (vgl. UV-act. 6-3/155). Am 15. Dezember 2010 ging bei der IV-Stelle eine Anmeldung zum Bezug von IV- Leistungen ein (IV-act. 1-1/9). C. Die zuständige Unfallversicherung (D.________) veranlasste in der Folge am 13. Februar 2012 eine interdisziplinäre Begutachtung durch Fachärzte des Kantonsspitals E.________ (UV-act. 3-1/6). Zum Fragenkatalog des Unfallversicherers konnten der Rechtsvertreter der Versicherten sowie die IV-Stelle Zusatzfragen stellen (vgl. UV-act. 3-3/6). Nach Eingang des neurologischen Teilgutachtens (vom 10.5.2012) und des orthopädischen Teilgutachtens (vom 20.9.2012) ersuchte der Unfallversicherer mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 den zuständigen leitenden Arzt des Kantonsspitals E.________ um eine Koordination/Fertigstellung des interdisziplinären Gutachtens (UV-act. 4). Nachdem dies scheiterte und die Begutachtung am Kantonsspital E.________ abgebrochen wurde, erteilte der Unfallversicherer am 15. Februar 2013 Prof. Dr. F.________ vom G.________den Auftrag für eine interdisziplinäre Begutachtung (UV-act. 5). Dieses G.________-Gutachten wurde wie folgt bearbeitet (vgl. UV-act. 6-2/155):  Datum der neurologischen Untersuchung 01.10.2014  Datum der neuropsychologischen Untersuchung 24.05.2013  Datum der psychiatrischen Untersuchung 03.06.2015  Datum der unfallchirurgischen Untersuchung 04.12.2015 Das interdisziplinäre G.________-Gutachten wurde am 23. August 2016 erstattet. Zum Ergebnis dieses Gutachtens äusserte sich der RAD-Arzt Dr.med. H.________ am 26. September 2016 und empfahl eine MEDAS-Begutachtung via Med@p (vgl. IV-act. 50-4/4). Dieses Vorgehen wurde dem Rechtsvertreter

3 von A.________ mit Schreiben vom 29. September 2016 mitgeteilt (IV-act. 51), welcher in einer Eingabe vom 4. Oktober 2016 dagegen opponierte und eine Fristerstreckung bis zum 30. November 2016 beantragte (IV-act. 52). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 verlängerte die IV-Stelle die Frist für Einwände bis längstens 30. November 2016 (IV-act. 53). Mit Schreiben vom 18. November 2016 verwies der Rechtsvertreter auf seine eigene, ärztlich dokumentierte Arbeitsunfähigkeit und forderte eine weitere Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2017 (IV-act. 56). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 lehnte der Rechtsvertreter die Durchführung der vorgesehenen Administrativ-Begutachtung vehement ab und forderte bei Festhalten an einer Begutachtung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (IV-act. 58). Dazu äusserte sich der zuständige RAD-Arzt in einer Stellungnahme vom 22. Dezember 2016 (IV-act. 60-6/6). D. Am 3. Januar 2017 verfügte die IV-Stelle, dass an der erwähnten MEDAS- Begutachtung festgehalten werde (IV-act. 62). Gegen diese Verfügung liess A.________ fristgerecht am 1. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 3.1.2017 betreffend Festhalten an der polydisziplinären Administrativbegutachtung sei aufzuheben. 2. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf eine weitere polydisziplinäre Administrativbegutachtung zu verzichten und gestützt auf den Erkenntnissen des polydisziplinären Gutachtens des G.________ vom 23.8.2016 einen Vorbescheid betreffend Rentenanspruch zu erlassen. 3. Eventualiter entscheide das Verwaltungsgericht Schwyz gleich selber über den Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf die medizinischen Erkenntnisse des G.________-Gutachtens 2016 und den Faktoren gemäss Vorbescheid D.________. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss noch einzureichender Honorarnote. E. Mit Vernehmlassung vom 2. März 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

4 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Hat der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 1.2 Die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung in die Form einer Verfügung zu kleiden, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht (vgl. BGE 137 V 256 Erw. 3.4.2.6 in fine mit Verweis auf Art. 49 ATSG und BGE 130 V 388 Erw. 2.3 S. 391). Da eine solche Anordnung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Ein solcher Rechtsstreit um Fragen der Anordnung eines Gutachtens ist beim Bundesgericht nur anfechtbar, sofern der Streit den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Urteil 9C_474/2014 vom 14.7.2014 Erw. 1). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (Urteil 9C_285/2014 vom 30.5.2014 Erw. 1 in fine). 1.3 Neben den Einwendungen im Rahmen der Ablehnung von Gutachterinnen und Gutachtern (personenbezogene Ausstandsgründe) können vor kantonaler Beschwerdeinstanz beschwerdeweise materielle Einwendungen wie z.B. der Einwand vorgebracht werden, dass die in Aussicht genommene Begutachtung nicht notwendig sei, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer "second opinion" entspräche (vgl. VGE I 2013 149 vom 6.3.2014 Erw. 1.2 mit Verweis auf BGE 137 V 257 Erw. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Des Weiteren hat die versicherte Person Anspruch darauf, sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern zu können (vgl. zit. BGE 137 V 258 Erw. 3.4.2.9). 1.4 Nach Art. 72bis Abs. 1 IVV sind medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle einzuholen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Auf der Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten Art. 72bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gutachteninstitute

5 angeschlossen sind, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Bundesamt verfügen (vgl. BGE 138 V 274 Erw. 1.1). 1.5 Es liegt grundsätzlich im Interesse der IV-Stelle und der versicherten Person, Verfahrensweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Vorgehensweise bei den Abklärungen bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Nach Treu und Glauben hat die versicherte Person Einwendungen möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten einer Abklärung zu erheben; deren Rechtzeitigkeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Bleibt der Konsens aus, hat die IV-Stelle die betreffende Anordnung in die Form einer (anfechtbaren) Verfügung zu kleiden (vgl. BGE 138 V 275 Erw. 1.1 2. Abs. in fine). 2. Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere streitig, ob noch eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist oder nicht. Bei der Prüfung dieser Fragestellung fallen namentlich die nachfolgend aufgeführten Aspekte besonders auf. 2.1 Die massive Beeinträchtigung der Gesundheit der Versicherten wurde durch einen am 14. Oktober 2010 in der Türkei erlittenen Verkehrsunfall verursacht, was nach der Aktenlage unbestritten ist. Aktenkundig ist sodann, dass die Anmeldung der Versicherten zum Bezug von IV-Leistungen bei der Vorinstanz am 15. Dezember 2010 einging (siehe den Stempelvermerk in IV-act. 1-1/9). Damals war die Versicherte 53-jährig. Die hier angefochtene Verfügung, welche noch keine Aussage über einen allfälligen Leistungsanspruch enthält, datiert vom 3. Januar 2017. Mithin ist zwischen der IV-Anmeldung (15.12.2010) und der angefochtenen Verfügung (vom 3.1.2017, wonach die IV-Stelle eine MEDAS- Begutachtung als nötig erachtet) ein Zeitraum von mehr als sechs Jahren vergangen. Beim Erlass der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz eine MEDAS-Begutachtung fordert, war die Versicherte soeben 60-jährig geworden. 2.2.1 Die massive zeitliche Verzögerung bei der Abklärung des massgebenden Arbeitsfähigkeitsgrades der Versicherten entstand nach der Aktenlage dadurch, dass die IV-Stelle zunächst auf die Abklärungsergebnisse des Unfallversicherers (D.________) abstellen wollte. Eine solche Vorgehensweise gab ursprünglich (nach Eingang der IV-Anmeldung vom 15.12.2010) an sich keinen Anlass zur Beanstandung, jedenfalls solange sich die Betroffenen (die Versicherte einerseits und die Versicherer andererseits) einig waren, dass die beauftragten Gutachter (ursprünglich des Kantonsspitals E.________) die Frage des zumutbaren Arbeitsfähigkeitsgrades klären und dabei nicht nur Fragen des Unfallversicherers,

6 sondern auch solche der IV-Stelle sowie der versicherten Person beantworten sollten. 2.2.2 Nach der Aktenlage erfuhr die IV-Stelle am 24. Januar 2012, dass der Unfallversicherer die ärztliche Leitung des Kantonsspitals E.________ mit der Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens (umfassend die Disziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie) beauftragt hatte (vgl. IV-act. 24). Im Zeitpunkt, als der Begutachtungsauftrag erteilt wurde, war Art. 72bis IVV (siehe oben, Erw. 1.4) noch nicht in Kraft getreten. Allerdings war bereits bekannt, dass künftig die Vergabe von polydisziplinären medizinischen Gutachten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe (Art. 72bis Abs. 2 IVV), denn diese Regelung stammt von der Änderung der Invalidenversicherung vom 11. November 2011 (vgl. AS 2011 S. 5679ff.). Die IV-Stelle und der Rechtsvertreter der Versicherten erhielten Gelegenheit, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen. Davon machten die Parteien Gebrauch (vgl. UV-act. 3-3/6 und 5-4ff./7; siehe auch IV-act. 25-1/2). 2.2.3 In der Folge wurde die Versicherte am 22. März 2012 im Kantonsspital E.________ (Ambulatorium Medizin) von Dr.med. I.________ (Assistenzärztin) und Prof. Dr.med. J.________ (Chefarzt) untersucht. Im Bericht vom 22. März 2012 wurde u.a. festgehalten, dass die klinische Untersuchung aktuell abgesehen von einer Klopfdolenz über der lumbalen Wirbelsäule sich unauffällig zeigte. Der Umstand, wonach die analgetische Therapie bei der Versicherten aufgrund der mangelnden Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme erschwert sei, werde sicher auch durch die Depression beeinflusst (IV-act. 33-15/15). Dr.med. K.________ (leitender Arzt der orthopäd. Klinik, Kantonsspital E.________) gelangte in einem Bericht vom 20. September 2012 (gestützt auf die Untersuchung vom 13.9.2012) zum Ergebnis, dass eine chronische Thorakolumbalgie vorliege, wobei ein deutlicher Anteil der Gesamtbeschwerdesymptomatik durch posttraumatische Veränderungen bestehe (rund 70%), andererseits degenerative Veränderungen der unteren LWS vorhanden seien (rund 30%). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit (ohne Heben oder Tragen schwerer Gegenstände) veranschlagte er auf rund 50% (vgl. IV-act. 33-12/15). In einem Bericht vom 16. November 2012 an den Unfallversicherer teilten 3 Ärzte des Kantonsspitals E.________ (Dr.med. L.________, Endokrinologie/Ambulatorium; Dr.med. M.________/ PD Dr.med. N.________, Endokrinologie/ Diabetologie und Prof. Dr.med. J.________, Chefarzt) u.a. mit, dass die Versicherte eindeutig unfallbedingte Schädigungen auf der körperlichen Ebene (chronische Thorakolumbalgie bei thorakalen und lumbalen Frakturen, Thorax-

7 trauma, Schädel-Hirntrauma, Becken- und Extremitätentrauma) und Schädigungen auf geistiger Ebene (Depression, Merkfähigkeit) zeige. Die Versicherte zeige ernsthaftes Interesse, wieder einer geringen Arbeitstätigkeit, ihren derzeitigen Fähigkeiten entsprechend, nachkommen zu wollen. Sowohl die körperliche als auch die geistige Leistungsfähigkeit seien aber sehr eingeschränkt. Namhafte weitere Besserungen des Gesundheitszustandes seien nicht zu erwarten. Möglich erscheine aber eine geringgradige Beschäftigung im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes (IV-act. 33-2/15 unten). 2.2.4 Weshalb ungeachtet der erwähnten Berichte des Kantonsspitals E.________ die Gutachter dieses Kantonsspitals keine Gesamtbeurteilung vornahmen, lässt sich den vorliegenden Akten nicht in substantiierter Form entnehmen. In einem Schreiben vom 15. Februar 2013 (an eine andere Gutachterstelle G.________) teilte der zuständige Mitarbeiter des Unfallversicherers lediglich mit, dass „die vorgesehene med. Begutachtung im Kantonsspital E.________ wegen ‚koordinativer‘ Mängel und Fragenbeantwortung aus dem nicht gefragten Fachgebiet (Endokrinologie) abgebrochen“ werden musste (vgl. UV-act. 5-1/7). Davon erhielt die IV-Stelle am 18. Februar 2013 Kenntnis (vgl. den entsprechenden Stempelvermerk in UV-act. 5-1/7). In diesem Zeitpunkt hätte die Vorinstanz bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit Art. 72bis Abs. 2 IVV beachten müssen, indem für die (neu) geplante Begutachtung in den Disziplinen Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie und Neuropsychologie eine Vergabe des Begutachtungsauftrages nach dem Zufallsprinzip nötig gewesen wäre. Mit anderen Worten wäre bei korrektem Vorgehen (mit Vergabe des Auftrages nach dem Zufallsprinzip im Jahre 2013, d.h. nach dem Scheitern des ursprünglich dem Kantonsspital E.________ zugewiesenen Begutachtungsauftrages) ein interdisziplinäres MEDAS-Gutachten eingeholt worden, als die Versicherte 56-jährig war. 2.3 Im Anschluss an diesen vom Unfallversicherer im Februar 2013 dem G.________ zugewiesenen Begutachtungsauftrag (UV-act. 5-1/7) dauerte es Jahre, bis das Gutachten schliesslich am 23. August 2016 erstattet wurde (UVact. 6-2ff./155). Wohl hat die Vorinstanz regelmässig beim Unfallversicherer über den Stand der Begutachtung nachgefragt (vgl. IV-act. 34, 35, 36, 37, 38), indes wäre von der IV-Stelle zu erwarten gewesen, dass sie spätestens nach Ablauf eines Jahres seit der Erteilung des Begutachtungsauftrages durch den Unfallversicherer an die G.________-Gutachterstelle ein MEDAS-Gutachten via „Suisse- MED@P“ in Auftrag gegeben hätte, zumal die Erfahrung zeigte, dass der Unfallversicherer (D.________) nicht in der Lage war, für eine zeitgerechte Begutachtung zu sorgen. In diesem Zeitpunkt (2014) wäre die Versicherte 57-jährig gewesen.

8 2.4 Stattdessen hat die IV-Stelle weiter zugewartet und damit zum Ausdruck gebracht, sie werde sich der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im noch ausstehenden Gutachten des Unfallversicherers anschliessen. 2.4.1 Soweit von Seiten der IV-Stelle sinngemäss argumentiert wird, das schliesslich am 23. August 2016 erstattete G.________-Gutachten sei deswegen nicht brauchbar, weil die Untersuchungen der einzelnen Fachrichtungen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren vorgenommen worden seien (neuropsychologische Abklärung am 24.5.2013, neurologische Untersuchung am 1.10.2014, psychiatrische Abklärung am 3.6.2015 und unfallchirurgische Untersuchung am 4.12.2015, vgl. UV-act. 6-2/155 unten), ist an dieser Stelle hervorzuheben, dass das Auseinanderklaffen der verschiedenen Untersuchungen der IV-Stelle im Anschluss an die Mitteilung vom 10. November 2014 (= IV-act. 42) erkennbar wurde. Damals teilte der zuständige Mitarbeiter des Unfallversicherers der IV-Stelle mit, dass wohl ein Teil des Gutachtens vorliege, indessen immer noch der psychiatrische und orthopädische Teil fehle. Die Vervollständigung des Gutachtens benötigte seit dieser Mitteilung vom 10. November 2014 noch beinahe zwei Jahre. Im Lichte dieser zeitlichen Abfolge darf die IV-Stelle aus dem ihr schon wesentlich früher erkennbaren Umstand, wonach das betreffende G.________-Gutachten auf zeitlich weit auseinanderliegenden Untersuchungen der Versicherten aus verschiedener Fachrichtungen beruht, grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten bzw. für die Anordnung eines zusätzlichen MEDAS-Gutachtens (für die zwischenzeitlich 60 Jahre alt gewordene Versicherte) ableiten. 2.4.2 Analoges gilt auch für die Argumentation der IV-Stelle, wonach sinngemäss das G.________-Gutachten vom 23. August 2016 deshalb nicht brauchbar sei, weil es die neue Indikatoren-Rechtsprechung des Bundesgerichts unberücksichtigt gelassen habe. Die Vorinstanz musste bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit seit der Kenntnisnahme des IV-Rundschreibens Nr. 334 vom 7. Juli 2015 wissen, welches neues Beweisverfahren zur Abklärung psychosomatischer Leiden nach Massgabe des bundesgerichtlichen Präjudizes 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 Anwendung finden musste. In diesem Zeitpunkt lag das G.________- Gutachten (vom 23.8.2016) noch nicht vor. Ein Abwarten dieses Gutachtens mit anschliessender Ablehnung des Gutachtens mit der Argumentation, es erfülle die neuen Vorgaben des Bundesgerichts nicht, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die IV-Stelle damals die Gutachterstelle auf die geänderte Rechtsprechung hingewiesen hätte mit dem Ziel, dass das noch ausstehende Gutachten unter Berücksichtigung des IV-Rundschreiben Nr. 334 verfasst worden wäre.

9 2.5 Gegen ein neues MEDAS-Gutachten für die 60-jährige Versicherte sprechen aber auch die folgenden Überlegungen. Bereits erwähnt wurde, dass die IV-Anmeldung am 15. Dezember 2010 erfolgte und grundsätzlich über den Leistungsanspruch seit diesem Zeitpunkt (ab dem 53. Altersjahr der Versicherten) nach Massgabe der gesundheitlichen Entwicklung zu befinden sein wird. Mit einem neuen medizinischen Gutachten kann regelmässig nur eine Beurteilung der aktuellen Verhältnisse vorgenommen werden, derweil die Beurteilung der Situation in den früheren Jahren sich letztlich an der bereits vorhandenen medizinischen Aktenlage orientiert (und nicht an neuen Untersuchungsergebnissen). Mit anderen Worten ist mit einem neuen MEDAS-Gutachten, welches schätzungsweise im Alter der Versicherten von 61 Jahren vorliegen würde, wenig Erkenntnisgewinn zu erwarten für die rund 6 ½ Jahre, welche unmittelbar nach der IV-Anmeldung vom 15. Dezember 2010 folgten. Eine Auswertung und Würdigung der medizinischen Akten, welche einen Jahre zurückliegenden Zeitraum betreffen, ist grundsätzlich von den rechtsanwendenden Behörden (und nicht im Rahmen eines neuen medizinischen Gutachtens) vorzunehmen. 2.6 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich in diesem konkreten Einzelfall aufgrund der dargelegten Mängel bei der Abklärung des massgebenden Arbeits(un)fähigkeitsgrades, von der Einholung eines zusätzlichen MEDAS- Gutachtens für die über 60-jährige Versicherte abzusehen. Für ein solches eigenes interdisziplinäres Gutachten hätte die IV-Stelle seit dem 15. Dezember 2010 während mehreren Jahren Zeit gehabt. Nachdem über sechs Jahre seit der IV- Anmeldung verstrichen sind und die Versicherte zwischenzeitlich über 60 Jahre alt ist, macht ein zusätzliches MEDAS-Gutachten im vorliegenden Fall keinen Sinn, zumal ein Gutachten des Unfallversicherers vom 23. August 2016 vorliegt. 3. In der Folge stellt sich die Frage, wie weiter vorzugehen ist. Wohl hat die Beschwerdeführerin im Eventualbegehren Ziffer 3 beantragt, dass das Gericht den Leistungsanspruch selber nach Massgabe des G.________-Gutachtens und den Faktoren gemäss einem Vorbescheid des Unfallversicherers festlegen solle. Indessen wäre ein solches Vorgehen mit dem Gehörsanspruch nicht ohne weiteres vereinbar. Vielmehr drängt sich insgesamt eine Rückweisung an die Vorinstanz auf, damit über den Leistungsanspruch erstinstanzlich nach Massgabe der vorliegenden medizinischen Aktenlage befunden werden kann. Um indessen allfälligen Weiterungen die Spitze zu brechen, wird nachfolgend dargelegt, in welchem Rahmen eine adäquate Lösung angebracht erscheint, ohne dass diesen Ausführungen abschliessender Charakter zukommt.

10 3.1 Die Versicherte hielt sich vom 2. November 2010 bis zum 31. Dezember 2010 in der Rehabilitationsklinik O.________ auf. Im Austrittsbericht wurden u.a. folgende Hauptdiagnosen aufgeführt (IV-act. 11-2/6):  Polytrauma am 14.10.2010  Schädelhirntrauma bei PW-Unfall (14.10.2010) mit posttraumatischer Verwirrung und Polyurie  Epilepsieverdächtige Potentiale frontotemporal  Wirbelsäulentrauma mit Berstungsfraktur BWK12, Fraktur der Processus spinosus BWK11 und Fraktur des Processus transversus rechts LWK5  Thoraxtrauma mit Hämatopneumothorax links und Hämatothorax rechts sowie Rippenserienfraktur Auch wenn im Austrittsbericht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, war von einem insgesamt erfreulichen Rehabilitationsverlauf die Rede, wobei eine vorsichtig optimistische Prognose hinsichtlich zunehmender Belastbarkeit gestellt wurde (IV-act. 11-3/6, Ziff. 1.4 in fine). 3.2 Im Bericht der G.________-Klinik ________ vom 10. März 2011 an den Hausarzt Dr.med. P.________wurde unter Einbezug des bestehenden depressiven Zustandsbilds mit Antriebslosigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert mit dem Zusatz, dass aus rein somatischer Sicht zumindest eine teilweise Arbeitsfähigkeit gegeben wäre (IV-act. 19-7/17). 3.3 Dr.med. Q.________ untersuchte die Versicherte am 2. März 2011. Im Bericht vom 3. März 2011 an den Hausarzt führte sie u.a. aus, im Vergleich zu den beschriebenen psychopathologischen Vorbefunden scheine sich auch die psychopathologische Situation gebessert zu haben. Die Versicherte wirke nur noch gering verlangsamt, leicht herabgestimmt und beklage noch leichte kognitive Defizite im Sinne einer Merkfähigkeitsstörung (IV-act. 19-16/17). 3.4 Der damalige Hausarzt Dr.med. P.________ erwähnte in seinem Bericht vom 15. Mai 2011 an die IV-Stelle einen protrahierten Verlauf mit nur leichtgradiger Verbesserung. Infolge des Polytraumas und weil ebenfalls der Sohn verunfallt sei sowie eine Querschnittlähmung aufweise, bestehe zusätzlich ein depressives Zustandsbild; die Versicherte sei diesbezüglich beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) ________ angemeldet worden; leider habe die Versicherte den ihr angebotenen Termin nicht wahrgenommen (IV-act. 19-2/17). 3.5 Der Arzt R.________wies in seinem Bericht vom 8. Oktober 2011 an die IV-Stelle auf starke Rückenschmerzen und auf eine rasche Ermüdbarkeit hin. Die bisherige Tätigkeit sei im Umfange von 2 Stunden täglich zumutbar (IV-act. 22-

11 2/9, Ziff. 1.7). Eine vergleichbare Arbeitsfähigkeitsbeurteilung war bereits im Bericht der G.________-Klinik ________ vom 29. Juni 2011 vorgenommen worden (vgl. IV-act. 22-7/9 in fine) und deckt sich mit dem Ergebnis einer Standortbestimmung vom 30. August 2011 mit der Versicherten am Arbeitsplatz im betreffenden Altersheim, wonach die Versicherte seit dem 30. Mai 2011 nachmittags 2 Stunden in der Lingerie arbeitete und auch psychisch einen etwas besseren Eindruck hinterliess (vgl. IV-act. 28-1/6 unten). 3.6 Nachdem sich die Versicherte nicht in der Lage fühlte, die Präsenzzeit am Arbeitsplatz zu erhöhen, wurde ihr die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angekündigt, was wiederum zu einer Verschlechterung der psychischen Situation der Versicherten führte (IV-act. 28-2f./6). Zur gleichen Zeit (Oktober 2011) wurde festgestellt, dass die Versicherte in einer vermeintlich unbeobachteten Situation mit zügigem Schritt gehen konnte, was bei der Standortbestimmung (mithin in einer Untersuchungssituation) nicht der Fall war („leise stöhnend und sehr langsam gelaufen“, vgl. IV-act. 28-4/6). Auf der anderen Seite gab eine Arbeitskollegin gegenüber der Vorinstanz bei der Standortbestimmung vom 17. Januar 2012 zu Protokoll, sie habe den Eindruck, dass die Versicherte nach zwei Stunden in der Lingerie „am Limit“ sei (IV-act. 28-5/6 oben). 3.7 Im Bericht des SPD vom 12. März 2012 an die Vorinstanz wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10:F33.1) diagnostiziert bei Status nach Autounfall im Oktober 2010 (IV-act. 29-2f./7). Es wurde eine reduzierte psychische Belastbarkeit, Auffassungs- und Konzentrationsschwierigkeiten, eine verminderte Stresstoleranz, ein Stimmungstief, eine ausgeprägte Müdigkeit sowie eine rasche Ermüdbarkeit attestiert. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit noch zumutbar, wobei bei einer allgemeinen Verlangsamung mit verminderter Leistungsfähigkeit zu rechnen sei (IV-act. 29-4f./7). Es wurden wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit, während der Arbeit Pausen einzulegen, empfohlen, ebenso eine freie Zeiteinteilung, kein Leistungsdruck sowie das Einhalten von regelmässigen Pausen zwecks Erhöhung der Arbeitseffizienz (IV-act. 29-6/7). 3.8 Die Tochter der Versicherten führte in einem Schreiben vom 26. April 2012 an die damalige Arbeitgeberin (________) u.a. aus, trotz des schweren Schicksalsschlags (mit den Unfallfolgen und u.a. der Querschnittlähmung des Sohnes) sei ihre Mutter motiviert, ihre Tätigkeit als Raumpflegerin im Altersheim wieder aufzunehmen, sobald sie sich körperlich sowie seelisch dazu wieder in der Lage fühle; der Wunsch der Mutter, wieder im Bereich der Raumreinigung zu arbeiten, sei von der Geschäftsleitung leider nicht berücksichtigt worden (IV-act. 30).

12 3.9 Eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung vom 23. Mai 2012 (Kantonsspital E.________) ergab u.a., dass keine residuellen posttraumatischen kognitiven Defizite feststellbar waren (hingegen gewisse Hinweise auf eine Aggravation). Auch im Schädel-MRI konnte keine strukturelle Läsion als Folge des Unfalls festgestellt werden. Aus rein kognitiver Sicht ergebe sich für eine bildungsadäquate Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (UV-act. 6-22/155 unten). 3.10 In einem Bericht des Kantonsspitals E.________ vom 16. November 2012 an den Unfallversicherer wurden als Hauptdiagnosen lumbale Schmerzen, der Status nach Polytrauma sowie eine Depression aufgeführt (IV-act. 33-2/16 oben). Die Arbeitsfähigkeit wurde theoretisch auf 2 Stunden pro Tag angepasste leichte Tätigkeiten veranschlagt. Die Versicherte zeige eindeutig unfallbedingte Schädigungen einerseits auf der körperlichen Ebene (chronische Thorakolumbalgie bei thorakalen und lumbalen Frakturen, Thoraxtrauma, Schädel-Hirntrauma, Beckenund Extremitätentrauma) und andererseits Schädigungen auf geistiger Ebene im Sinne einer Depression und eingeschränkter Merkfähigkeit (IV-act. 33-2/15). Demgegenüber hatte Dr.med. K.________ (Leitender Arzt der Orthopädischen KIinik des Kantonsspitals E.________) noch in seinem Bericht vom 20. September 2012 „von einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 50% unter Auslassen von Heben oder Tragen schwerer Gegenstände“ gesprochen (IV-act. 33-12/15). 3.11 Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 31. Mai 2013 standen ungenügende Leistungen in nahezu allen geprüften kognitiven Funktionsbereichen im Vordergrund. Am ausgeprägtesten waren die Beeinträchtigungen im Aufmerksamkeitsbereich, beim figural episodischen Lernen/Gedächtnis sowie bei der verbalen und visuellen Erfassungsspanne. Indes wies ein angewendetes Symptomvalidierungsverfahren darauf hin, dass die Leistungsorientierung möglicherweise nicht in vollem Masse gegeben war, weshalb eine gewisse Aggravationstendenz anzunehmen sei (UV-act. 6-39/155). 3.12 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 23. September 2015 wurde diagnostisch gesamthaft von einer rezidivierenden depressiven Störung und aktuell von einer mittelgradigen depressiven Episode bei relevanten vorbestehenden Vulnerabilitäten (Analphabetismus, Migrationshintergrund, diverse Schicksalsschläge) sowie chronischer Belastung durch die Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Sohnes ausgegangen. Die getroffenen Erhebungen über das funktionelle Leistungsniveau im privaten bzw. familiären Rahmen sowie die noch möglichen Aktivitäten würden von noch erhaltenen Ressourcen der Explorandin zeugen (UVact. 6-41/155 unten). Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer ca. 40%igen

13 Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer einfachen, leichten, ruhigen, aus somatischer Sicht geeigneten Tätigkeiten ohne Schichtdienst und ohne Leitungsfunktion auszugehen. Die Invalidität und Pflegebedürftigkeit des Sohnes sei, neben weiteren unfallbedingten Faktoren, wesentlich an der Aufrechterhaltung und Chronifizierung der aktuellen Symptomatik beteiligt (UV-act. 6-42/155 oben). 3.13 Im unfallchirurgischen Teilgutachten vom 7. April 2016 wurde für leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 30% veranschlagt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass das klinische Zustandsbild verbesserungswürdig sei. Die aktuellen Rückenprobleme könnten mit stufenweise Therapie angegangen werden; in einem ersten Schritt mit Facettengelenksinfiltrationen mit lokalem Betäubungs- und Kortison-Präparat. In einem weiteren Schritt (bei erfolgreicher Facettengelenksinfiltration wäre die minimal-invasive Denervierung der Facettengelenke möglich. Möglich sei sodann eine Fusionsoperation der betroffenen Wirbelsegmente. Ausserdem sei in der aktuellen Phase durch physiotherapeutische Beübung, Rückenschule und detonisierenden Massnahmen ebenfalls eine Beschwerdebesserung zu erwarten (UV-act. 6- 44f./155). 4. Im Lichte all dieser Aspekte vermag die abschliessende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im G.________-Gutachten vom 23. August 2016, wonach für leidensangepasste Tätigkeiten im interdisziplinären Konsens eine Arbeitsunfähigkeit von 85% bzw. eine Restarbeitsfähigkeit von noch 15% resultiere (vgl. UVact. 6-54/155), nicht in allen Teilen zu überzeugen, zumal relevante Anhaltspunkte vorliegen, welche weiterhin vorhandene Ressourcen dokumentieren. Es verhält sich so, dass der querschnittgelähmte Sohn der Versicherten ausschliesslich von seiner Schwester und der Versicherten unterstützt wird, wobei immer dann, wenn die Tochter abwesend ist, die Pflege des Sohnes durch die Versicherte erfolgt (vgl. UV-act. 6-93/155). Sodann ist die Versicherte in der Lage, regelmässig ihre Eltern in der Türkei zu besuchen (UV-act. 6-93/155, siehe auch UV-act. 6- 96/155 oben). Im Tagesablauf schilderte die Versicherte, dass sie regelmässig in eine Kapelle gehe, um dort zu beten, einkaufe, sich mit Kochen und Aufräumen beschäftige (UV-act. 6-94/155). Soweit es sich schliesslich so verhält, dass die Versicherte aus kulturellen und religiösen Gründen keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt (UV-act. 6-102/155), handelt es sich dabei um IV-fremde Gründe, für welche die IV nicht einzustehen hat bzw. welche sich grundsätzlich nicht leistungsbegründend auswirken können. Für eine sachgerechte Lösung in diesem konkreten Spezialfall mit Rückweisung und überlanger Abklärungsphase (vgl. oben) empfiehlt das Gericht den Parteien

14 mit Nachdruck, einen Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG anzustreben und abzuschliessen. Dabei führt eine Würdigung aller konkreten Umstände zur Erkenntnis, dass grundsätzlich ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente lediglich für eine erste Phase und in der weiteren Folge (nach Konsolidierung der Unfallfolgen, siehe auch Bf-act. 7b, wo der Hausarzt Dr.med. S.________ von einer Stabilisierung der schweren reaktiven depressiven Verstimmung spricht) eine gewisse Herabsetzung (z.B. auf eine Dreiviertelsrente) als begründet erscheint, wobei namentlich die Fragestellung, ab wann keine ganze IV-Rente gerechtfertigt erscheint, zu verhandeln sein wird. Sollten die Parteien für einen solchen Vergleich keine Bereitschaft zeigen, was in Anbetracht der gesamten Vorgeschichte zu bedauern wäre, erwiese es sich - namentlich im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts (siehe Urteil 9C_128/2017 vom 12.4.2017) - wohl als unumgänglich, wenigstens noch eine psychiatrische Begutachtung (unter Einbezug der neuen Indikatorenrechtsprechung) einzuholen. Indes könnten mit der vom Gericht skizzierten Vergleichslösung noch weitere zeitlichen Verzögerungen (IV-Anmeldung vom 15.10.2010!) sowie die Kosten einer weiteren Abklärung vermieden werden, was im konkreten Fall einer zwischenzeitlich 60jährigen Versicherten nicht unbeachtlich bleiben sollte. 5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Vorinstanz. Soweit eine Sache zur Neubeurteilung (mit noch offenem Ausgang) an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gilt dies für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten (wie auch der Zusprechung einer Parteientschädigung) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Urteile des BGer 1C_597/2014 vom 1.7.2015 Erw. 6.1; 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff. Erw. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen; vgl. VGE III 2015 59 vom 16.7.2015 Erw. 3). 5.2 Der beanwalteten Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 VRP). Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebT). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT). Die Verwaltungsbehörden und das Ver-

15 waltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil Bundesgericht 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV-SZ 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV-SZ 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht akzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE III 2015 176 vom 22.12.2015, Erw. 4 mit Hinweisen). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat dem Gericht am 19. April 2017 eine Kostennote eingereicht, gemäss welcher er ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 14 h und einem Honoraransatz von Fr. 250.--/Std (= Fr. 3‘500.--), Kleinspesen von Fr. 105.-- und Portikosten von Fr. 12.60 insgesamt Fr. 3‘617.60 (zuzüglich bezahlter Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.--) fordert. Spesen und Stundenzahl sind nicht zu beanstanden. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 220.-- festzusetzen, sodass sich das Honorar auf Fr. 3‘197.60 (3‘080 + 105 + 12.60) reduziert. Mithin ist die Parteientschädigung auf Fr. 3‘197.60 (inkl. Spesen und MwSt) festzusetzen.

16 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2017 zur Vornahme eines polydisziplinären MEDAS- Gutachtens aufgehoben wird. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und über den Leistungsanspruch befinden kann. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einbehält und ihr (bzw. ihrem Rechtsvertreter) Fr. 500.-- durch die Vorinstanz erstattet werden. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3‘197.60 zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). 5. Zustellung an: - den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 23. Mai 2017

I 2017 8 — Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.05.2017 I 2017 8 — Swissrulings