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Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.06.2017 I 2016 116

14. Juni 2017·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,211 Wörter·~11 min·6

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) | Invalidenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer I I 2016 116 I 2016 117 Entscheid vom 14. Juni 2017 Besetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ gegen IV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Invalidenversicherung (Zeitpunkt der Rentenaufhebung/ Rückerstattungsverfügung vom 3. Oktober 2016)

2 Sachverhalt: A. A.________ (geb. am ________) war zuletzt bis Ende Februar 2001 als Hilfsarbeiter in der C.________ AG in D.________ erwerbstätig gewesen. Die IV- Stelle des Kantons E.________ sprach ihm aufgrund der Diagnosen "generalisiertes Angstsyndrom und dissoziative Bewegungsstörung" sowie "Verdacht auf essentiellen Tremor" mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze IV-Rente zu (IV- Grad 100%). Mit Verfügung vom 20. Juli 2010 wurde zudem rückwirkend ab 1. August 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades gewährt. B. Nach dem Umzug in den Kanton Schwyz leitete die IV-Stelle Schwyz im November 2012 ein Revisionsverfahren ein. Vom 14. Mai 2013 bis 19. Juni 2013 wurde A.________ observiert, worauf mit Verfügung vom 26. Juli 2013 die Hilflosenentschädigung wegen Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug sistiert wurde. Nach Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung (mit Gutachten vom 23. Januar 2015) und gestützt auf eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Februar 2015 sistierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2015 die Rentenleistungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2015 die IV-Rente rückwirkend per 1. April 2001 und die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. August 2008 auf. Mit Verfügungen vom 24. November 2015 forderte die IV-Stelle von A.________ ab 1. November 2010 ausgerichtete Hilflosenentschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 15‘324.-- sowie Rentenleistungen von insgesamt Fr. 121‘100.-- zurück. C. Dagegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid I 2015 125+127 vom 3. Februar 2016 vereinigte das Verwaltungsgericht die gegen die Aufhebungs- und Rückforderungsverfügungen erhobenen Beschwerden und hiess die Beschwerden insoweit im Sinne der Erwägungen gut, als es die Verfügungen vom 10. und 24. November 2015 (betreffend Invalidenrente) mit der Feststellung abänderte, dass die IV-Stelle den Beginn der rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente neu festzulegen und die zurückzufordernden Rentenleistungen entsprechend neu zu bemessen habe. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden (namentlich betreffend Hilflosenentschädigung) ab. D. Eine gegen diesen VGE I 2015 125+127 erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 9C_218/2016 vom 12. Mai 2016 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.

3 E. In der Folge hat die IV-Stelle am 8. September 2016 verfügt, dass die IV- Rente rückwirkend per 31. Mai 2013 aufgehoben werde. Dagegen reichte A.________ am 5. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen (Verfahren I 2016 116): 1. Die Verfügung vom 08. September 2016 sei aufzuheben. 2. Die IV-Rente sei rückwirkend per 31. Januar 2015 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. F. In einer weiteren Verfügung vom 3. Oktober 2016 hat die IV-Stelle die zurückzuerstattenden IV-Renten für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 28. Februar 2015 auf Fr. 49‘160.-- festgelegt. Gegen diese Verfügung reichte A.________ ebenfalls am 5. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerde ein (Verfahren I 2016 117). Er beantragt, das Verfahren sei zu sistieren bis ein Entscheid in der Hauptsache hinsichtlich der Verfügung vom 8. September 2016 gefällt wurde (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle). G. Nach Eingang der Mitteilung vom 11. Mai 2017, wonach die Vergleichsbemühungen gescheitert seien, wurde das gerichtliche Verfahren fortgesetzt. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 stellte die IV-Stelle folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde(n) sei(en) abzuweisen. 2. Eventualiter sei der Zeitpunkt der Rentenrückforderung auf den 31. August 2013 festzulegen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verzichtete am 8. Juni 2017 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Urteil Nr. 61838/10 vom 18.10.2016) auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die ursprünglich von der IV-Stelle E.________ zugesprochenen IV-Rentenleistungen rückwirkend aufzuheben sind. Streitig ist im Wesentlichen die Festlegung des massgebenden Stichtages. Während die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2016 eine rückwirkende Aufhebung der IV-Rente per 31. Mai 2013 angeordnet hat, vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss den Standpunkt, dass die IV- Rente rückwirkend per 31. Januar 2015 aufzuheben sei.

4 2.1.1 Das Verwaltungsgericht verwies in seinem Entscheid I 2015 125+127 vom 3. Februar 2016 in Erwägung 1.7 auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach ein Observationsbericht für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet. Es könne diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutung geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts könne in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (vgl. Urteil des Bundesgerichts (BGer) 9C_343/2012 vom 11.10.2012 Erw. 4.1.1; Urteil BGer 8C_272/2011 vom 11.11.2011 Erw. 7.1 mit Hinweisen). 2.1.2 In Erwägung 4.7.4 des gleichen Entscheides (I 2015 125+127) folgte das Verwaltungsgericht der Eventualargumentation der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 (Ziff. 9), wonach sinngemäss gestützt auf die Observationsergebnisse und das Ergebnis der interdisziplinären Begutachtung keine invalidisierende Beeinträchtigung des Versicherten mehr angenommen werden könne. Ab wann genau eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliege, lasse sich aus dem Observationsmaterial und dem erwähnten Gutachten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ableiten, weshalb grundsätzlich an den Zeitpunkt der Observationsergebnisse anzuknüpfen sei. Diesbezüglich werde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Zeitpunkt der Rentenaufhebung im Sinne der Erwägungen neu festlegen und dementsprechend auch die Summe der zurückzufordernden IV-Rentenleistungen herabsetzen könne. In diesem Sinne würden die Beschwerden I 2015 125 und 127 teilweise gutgeheissen. 2.2 In der angefochtenen Verfügung begründete die Vorinstanz die Wahl des Stichtages per 31. Mai 2013 damit, dass der Versicherte ab dem 21. Mai 2013 observiert worden und seit diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen sei, dass von einem veränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden könne. 2.3 Demgegenüber wird in der Beschwerde (I 2016 116) sinngemäss geltend gemacht, als massgebender Anknüpfungspunkt sei der Zeitpunkt des Vorliegens des MEDAS-Gutachtens vom 23. Januar 2015 zu betrachten. Erst dieses Gutachten habe eine sichere Kenntnis des Sachverhaltes geliefert. Die Stellungnahme des RAD-Arztes (Dr.med. F.________) zum Observationsergebnis vom 25. Juli 2013 sei als unvollständige Würdigung des Sachverhaltes zu werten, da er nicht Facharzt sei. Dementsprechend sei die Aufhebung der IV-Rente rückwirkend per 31. Januar 2015 festzulegen und die ausgerichteten Rentenleistungen ab dem 1. Februar 2015 zurückzufordern (vgl. Beschwerde I 2016 116, S. 6f.).

5 3.1 Das Bundesgericht hat in einem ähnlichen Fall zur Festlegung des massgebenden Zeitpunktes zur Aufhebung einer IV-Dauerleistung im Kontext mit Observationsergebnissen, welche im Rahmen eines MEDAS-Gutachtens medizinisch beurteilt wurden, u.a. was folgt erwogen (vgl. Urteil 8C_232/2016 vom 30.9.2016): 4.1 Art. 88a Abs. 1 IVV legt die Bedingungen fest, unter denen Renten, Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträge der Invalidenversicherung modifiziert werden können. Nach dieser Bestimmung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Ihr ist in jedem Fall Rechnung zu tragen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Sinn und Zweck von Art. 88a Abs. 1 IVV ist es u.a., dem Versicherten eine gewisse Sicherheit in Bezug auf die regelmässige Auszahlung der Leistungen zu garantieren. Kurzzeitige Änderungen der leistungsbegründenden Faktoren sollen eine revisionsweise Anpassung nicht auslösen können, da einer in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden muss (Urteile 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.1). 4.2. Art. 88bis IVV regelt sodann die situationsgerechte Anpassung von Leistungen der Invalidenversicherung in zeitlicher Hinsicht (BGE 135 V 306 E. 7.2 S. 307 [… ]). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Verfahrensrechtlich sieht Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV die Aufhebung oder Herabsetzung einer Leistung nur pro futuro vor. Eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung mittels Revision lässt hingegen Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ausnahmsweise zu, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. 4.3. Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV setzt im Falle einer Meldepflichtverletzung (Art. 77 IVV) den Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung als Zeitpunkt fest, in welchem eine Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung zu erfolgen hat. Eine Änderung ist auch im Anwendungsbereich dieser Bestimmung erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, d.h. wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat. Wie der Wortlaut von Art. 88a Abs. 1 IVV zeigt, ist im Regelfall pro futuro abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird. Ist das Revisionsverfahren aufgrund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so gibt es entgegen der Auffassung der IV-Stelle keinen Grund, die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht rückblickend zu untersuchen (Urteile 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 4.4. Ist vorliegend gemäss Feststellungen der Vorinstanz von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes und daraus resultierenden Verminderung der Hilflosigkeit spätestens ab Zeitpunkt des Observationsbeginns (…) und von einer

6 diesbezüglichen Meldepflichtverletzung der Versicherten auszugehen, kann die Hilflosenentschädigung, wie die IV-Stelle geltend macht, gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend auf jenen Zeitpunkt aufgehoben oder herabgesetzt werden, in welchem die Verbesserung eingetreten ist und daraufhin ohne wesentliche Unterbrechung längere Zeit angedauert hat. Auch in Anwendung von Art. 88a Abs.1 IVV kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - spätestens ab Beginn der verfügten Rückforderungsperiode (…), gestützt auf die Aktenlage und namentlich die Observationsergebnisse von einer beständigen und stabilen Verbesserung der Situation ausgegangen werden, welche ab diesem Zeitpunkt als erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu berücksichtigen ist. Ein Zuwarten von drei Monaten ist lediglich angezeigt, wenn erst eine labile Verbesserung vorliegt, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Indem das kantonale Gericht festgehalten hat, die Hilflosenentschädigung sei erst drei Monate nach Verminderung der Hilflosigkeit, mithin ab 1. Oktober 2012, aufzuheben und die Rückforderung habe die Leistungen nach diesem Datum zum Gegenstand, hat es Bundesrecht verletzt. (…) 3.2 Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2017 zu Recht betont, dass der Versicherte spätestens am 21. Mai 2013 − als er beim Lenken eines Personenwagens ins Zentrum von E.________ sowie beim Einkaufen etc. observiert wurde (z.T. auch ohne Begleitung) − die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustandes den IV-Organen hätte melden müssen. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz ist uneingeschränkt beizupflichten. Gestützt auf die Aktenlage und die Observationsergebnisse ist bereits per 21. Mai 2013 von einer beständigen und stabilen Verbesserung der Situation auszugehen, welche ab diesem Zeitpunkt als erhebliche Änderung im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV zu berücksichtigen ist. Ein Zuwarten von drei Monaten käme grundsätzlich lediglich dann in Frage, wenn damals nur eine labile Verbesserung bestanden hätte, wovon im konkreten Fall nicht auszugehen ist. Daraus, dass es Bemühungen für eine vergleichsweise Erledigung des Streites gab, indes kein Vergleich zustande kam, vermag der Beschwerdeführer hier nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Analoges gilt auch für den Umstand, wonach zwischenzeitlich ein Strafverfahren (betreffend Betrug i.S.v. Art. 146 StGB) eingeleitet wurde. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde I 2016 116 als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. 4. Gegen die Rückerstattungsverfügung vom 3. Oktober 2016 hat der beanwaltete Beschwerdeführer − abgesehen vom Verweis auf das hängige Hauptverfahren (I 2016 116) − keine substantiierten Einwände erhoben. Insbesondere hat er nicht geltend gemacht, dass er im betreffenden Zeitraum nicht monatliche IV-Rentenleistungen von Fr. 2‘340.-- (1.6.2013 bis 31.12.2014) bzw. von Fr. 2‘350.-- (1.1.2015 bis 28.2.2015) bezogen habe. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz die betreffende Rückforderung falsch

7 ermittelt haben sollte. Damit ist auch die Beschwerde I 2016 117 als unbegründet abzuweisen. 5. Diesem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden I 2016 116 und I 2016 117 werden abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat der Invalidenversicherung im Sinne der Erwägungen insgesamt Fr. 49‘160.-- zurückzuerstatten. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids auf das Konto 60-22238-6 zu überweisen. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - den Vertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

8 Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 26. Juni 2017

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