Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2026 22 Entscheid vom 23. Juni 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Valentine Metzger-Otthoffer, a.o. Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen C.________, Vorinstanz, Gegenstand Krankenversicherung (Prämienausstände Betreibungsverfahren Nr. 14096)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 1975) ist bei der C.________ obligatorisch krankenpflegeversichert (Vi-act. 2). Seit 2016 kündigte A.________ das Versicherungsverhältnis regelmässig, wobei er durch die C.________ jeweils auf die Kündigungsbedingungen hingewiesen wurde, wonach der neue Krankenversicherer den unterbruchslosen Versicherungsschutz bestätigen müsse und sämtliche ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten vor dem Kündigungstermin vollständig bezahlt sein müssten. Mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2022 wurde festgestellt, dass das seit dem 1. Januar 2013 bestehende Versicherungsverhältnis zwischen A.________ und der C.________ ununterbrochen Bestand hatte (Vi-act. 53, E 4.2.4). Im November 2022 kündigte A.________ das Versicherungsverhältnis neuerlich, worauf ihn die C.________ erneut auf die Kündigungsbedingungen hinwies (vgl. Vi-act. 54, 55). B. Aufgrund ausstehender Zahlung der Kostenbeteiligung KVG November und Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 151.20, der Prämien KVG April bis September 2024 von Fr. 1'998.90, Administrativkosten von Fr. 320 sowie fällige Zinskosten von Fr. 34.45 betrieb die C.________ A.________, so dass am 10. Dezember 2024 der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, gegen den A.________ am 25. Februar 2025 Rechtsvorschlag erhob (Vi-act. 108). Hierauf verfügte die C.________ am 25. Februar 2025 (Vi-act. 109): Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von CHF 2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit 9. Dezember 2024 auf den Betrag von CHF 1'998.90 wird vollständig aufgehoben. In diesem Umfang wird der Schuldner zur Zahlung verpflichtet. C. Am 25. März 2025 erhob A.________ Einsprache (Vi-act. 110), welche die C.________ mit Einspracheentscheid vom 9. April 2025 abwies (Vi-act. 112). D. Daraufhin reichte A.________ am 26. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein mit dem Rechtsbegehren (Bf-act. 1): Die Rechtsbegehren und Begründungen von meiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 bleiben bestehen. Betreffend der Kündigungsbestätigung Ende 2016 fehlt jeder Hinweis in den Einspracheentscheiden da die C.________ mittels Betrug den KK- Wechsel verweigert. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 setzte das Sozialversicherungsgericht Zürich der C.________ eine Frist von 30 Tagen an, um zur Beschwerde, zum
3 Wohnsitz und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, zur örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts sowie zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde schriftlich Stellung zu nehmen. Die nämliche Frist wurde auch dem Beschwerdeführer angesetzt. Am 9. September 2025 reicht die C.________ ihre Vernehmlassung ein; seitens des Beschwerdeführers ging keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 18. November 2025 trat die Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein. Die Sache (inkl. Dossier) werde nach Eintritt der Rechtskraft an das zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zugestellt. Am 24. März 2026 überwies das Sozialversicherungsgericht die Sache ans Verwaltungsgericht. F. Am 25. März 2026 informierte der verfahrensleitende Richter den Beschwerdeführer, das Sozialversicherungsgericht habe vier Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen. Das Gericht habe entsprechend vier Verfahren eröffnet. Die Vernehmlassungen der C.________ seien ihm bereits durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zugestellt worden. Es werde ihm eine Frist bis 9. April 2026 angesetzt, um zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen eine Stellungnahme einzureichen; im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen. Die eingeschrieben versandte Aufforderung wurde durch den Beschwerdeführer nicht abgeholt. Am 22. April 2026 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 25. März 2026 mit A-Post-Plus Versand neuerlich zu unter Ansetzung einer neuen, nicht weiter erstreckbaren Frist bis 4. Mai 2026, um zu den vorinstanzlichen Vernehmlassungen eine Stellungnahme einzureichen. Die Zweitzustellung wurde am 23. April 2026 zugestellt. Innert Frist und bis dato ging keine Stellungnahme ein. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 des Betreibungsamtes B.________ vom 10. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 Rechtsvorschlag (Vi-act. 108). Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 stellte die C.________ fest, der Rechtsvorschlag sei unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich bei Vertragsabschluss unterschriftlich verpflichtet, die Prämien und gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Die versicherte Person sei Schuldner; Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte seien bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf der Frist könne der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten erheben, insbesondere für Mahnungen,
4 Zahlungsaufforderungen und Betreibungen. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr. 2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr. 1'998.90 werde vollständig aufgehoben und der Beschwerdeführer in diesem Umfang zur Zahlung verpflichtet. 1.2 Eine am 25. März 2025 hiergegen eingereichte Einsprache (Vi-act. 110) wies die C.________ mit Entscheid vom 9. April 2025 ab (Bf-act. 3/1). Sie führte dazu aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2013 bei der C.________ obligatorisch krankenpflegeversichert. 2015, 2016, 2017 und 2020 habe der Beschwerdeführer die Versicherung jeweils gekündigt, wobei er durch die Versicherung darauf hingewiesen worden sei, dass die Kündigung bedinge, dass bis zum Kündigungstermin die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sein müssten. Per Ende 2020 habe daher der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst werden können. Am 4. Februar 2021 sei eine beschwerdefähige Verfügung zugestellt worden und gegen den Einspracheentscheid vom 29. April 2021 habe er Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Die Beschwerde sei mit Urteil vom 29. September 2022 abgewiesen worden. Im November 2022 habe er neuerlich gekündigt, wobei der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsausständen erneut nicht habe aufgelöst werden können. Am 10. Juni 2024 seien ihm die Prämienrechnungen April bis Juli 2024 zugestellt worden; die Mahnung habe er am 23. August 2024 und die Zahlungsaufforderung am 27. September 2024 erhalten. Ebenfalls am 10. Juni 2024 seien die Prämienrechnung August und September 2024 zugestellt worden. Für die Augustprämie sei die Mahnung am 23. August 2024 und die Zahlungsaufforderung am 27. September 2024 sowie für die Septemberprämie die Mahnung am 27. September 2024 und die Zahlungsaufforderung am 23. Oktober 2024 zugestellt worden. Zudem sei ihm am 17. Juni 2024 eine Leistungsabrechnung mit einer Rechnung Kostenbeteiligung Nr. 624262392 zugestellt worden, am 23. August 2024 die Mahnung und am 27. September 2024 die Zahlungsaufforderung. Bei Vertragsschluss habe er sich verpflichtet, die Prämien und gesetzlichen Kostenbeteiligungen zu bezahlen. Da er dem trotz Rechnungsstellung, Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen sei, sei am 9. Dezember 2024 die Betreibung eingeleitet worden. Da bis aktuell keine Überweisung eingegangen sei, sei die Betreibung Nr. 14096 rechtens und geschuldet. Die Einsprache sei unbegründet. Entsprechend wies die C.________ die Einsprache unter Festhaltung an der Verfügung vom 25. Februar 2025 ab. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr. 2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr. 1'998.90 wurde vollständig aufgehoben und der Beschwerdeführer in diesem Umfang zur Zahlung verpflichtet.
5 2. In seinem Beschwerdeantrag verweist der Beschwerdeführer auf sein Rechtsbegehren und die Begründung seiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 (an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich), woran er festhalte (vgl. oben Ingress Bst. D). In der Begründung verlangt er, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom September 2022 (KV.2021.42) sei zu überprüfen. Die Ausführungen des Sozialversicherungsgerichts seien nicht korrekt. Im Kassensturz des SRF vom 13. Februar 2018 sei die Urkundenfälschung der C.________ offengelegt worden. Er selbst habe alles unternommen, um von der C.________ wegzukommen. Auch seien sämtliche offenen Forderungen seit 2020 bis dato zu überprüfen und nachvollziehbar darzulegen. Die offenen Forderungen gemäss vorgenanntem Urteil seien falsch, die Darstellung im Urteil nicht nachvollziehbar. Das Gericht werde ersucht, auf einen Vergleich hinzuwirken. 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer Mängel des Urteils des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 29. September 2022 rügt und er an den Anträgen seiner Beschwerde vom 1. Juni 2021 festhält, ist zu betonen, dass dieses Urteil unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Weder kann dieses Urteil beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz angefochten werden, noch können dieselben Anträge der jenem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerde noch einmal vor diesem Gericht vorgetragen werden. Auf die Rügen dieses Urteil betreffend ist nicht einzutreten. 3.2 In seiner Beschwerde geht der Beschwerdeführer auf den angefochtenen Einspracheentscheid überhaupt nicht ein. Weder zeigt er auf, dass mit der C.________ kein Versicherungsvertrag zustande gekommen sei, noch bestreitet er, dass die Kündigungen aufgrund von Zahlungsausständen keine Wirkung entfalten konnten, noch behauptet er, weder die Prämienrechnungen, noch die Leistungsabrechnungen, noch die Mahnungen und Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben. Er macht auch nicht geltend, die Forderungen der C.________ seien ungerechtfertigt, weshalb etwa auch keine Grundlage für die Betreibung bestehe. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid setzt er sich überhaupt nicht auseinander. Soweit er auf seine Begründung in der Beschwerde vom 1. Juni 2021 verweist, kann dies allein schon daher keine Grundlage bilden, da der angefochtene Entscheid Jahre nach dieser Beschwerde erging. Allein schon aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 4. Aufgrund der Akten sowie der Ausführungen der C.________ ist denn auch nicht ersichtlich, dass ihre in Betreibung gesetzten Forderungen unberechtigt wären und der Rechtsvorschlag zu Unrecht aufgehoben wurde.
6 4.1 4.1.1 In Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 und Art. 105a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) vom 27. Juni 1995 werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. 4.1.2 Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5% im Jahr (Art. 105a KVV). 4.1.3 Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 4.1.4 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden (Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11.4.1889) und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil BGer 9C_491/2019 vom 24.10.2019 E. 2.2). 4.1.5 Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
7 4.1.6 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (Art. 105b Abs. 2 KVV). Höchstbeträge hat das EDI bislang keine festgelegt. Es ist anstelle auf die Rechtsprechung betreffend Bearbeitungsgebühren zu verweisen (vgl. Urteil BGer 9C_170/2024 vom 11.6.2024 E. 5.2 f.; VGE II 2021 4 vom 18.3.2021 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen): Neben der Grundlage in der AVB muss sich der Versicherer an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip halten (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich / Basel / Genf 2010, Rz. 15 f. zu Art. 61 KVG). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Das Äquivalenzprinzip betrifft nach seiner engeren Definition (vgl. Urteil BGer 2C_717/2015 vom 13.12.2015 E. 7.1) nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein (Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016 E. 4.1 und 4.2.2 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil KV.2021.00042 vom 29. September 2022 (Vi-act. 53) stellte das Sozialversicherungsgericht Zürich fest, dass das seit dem 1. Januar 2013 bestehende obligatorische Krankenpflegeversicherungsverhältnis des Beschwerdeführers mit der C.________ bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 29. April 2021 entsprechend der Feststellung im Dispositiv ununterbrochen weiterbestand (E. 4.2.4). Soweit der Beschwerdeführer an diesem in Rechtskraft erwachsenen Urteil Kritik äussert, ist nach dem Gesagten nicht weiter darauf einzugehen. Am 29. November 2022 verlangte der Beschwerdeführer die Kündigung seines Versicherungsvertrages per 31. Dezember 2022 (Vi-act. 54). Am 6. Dezember 2022 bestätigte die C.________ den Kündigungseingang und sie wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung erst ende, wenn sein neuer Krankenversicherer der C.________ mitgeteilt habe, dass er ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes bei ihm versichert sei und wenn bis zum 31. Dezember 2022 sämtliche Prämien, Kostenbeteiligungen
8 sowie allfällige Verzugszinsen und Betreibungskosten bezahlt seien (Vi-act. 55). Da die Bedingungen nicht erfüllt waren, blieb das Versicherungsverhältnis aufrecht. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor und legt keine Belege vor, welche den Nachweis erbringen würden, dass das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt, für welchen ihm die Kostenbeteiligung und Prämien in Rechnung gestellt wurden (Prämien KVG April bis September 2024; Kostenbeteiligung November und Dezember 2023), nicht mehr Bestand hatte. Damit aber war der Beschwerdeführer Schuldner der Prämien. 4.3 Unbestritten ist ebenso, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Prämien für die Monate April bis September 2024 über je Fr. 333.15 in Rechnung stellte (Vi-act. 97, 98), der Beschwerdeführer diese aber nicht bezahlt hat. Desweitern stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2024 eine Leistungsabrechnung mit Kostenbeteiligung über Fr. 151.20 in Rechnung (Viact. 105), welche auch unbezahlt blieb. Entsprechend der gesetzlichen Grundlagen war die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer abzumahnen und ihn schliesslich für die Ausstände zu betreiben (vgl. oben E. 4.1.3 f.). Am 23. August 2024 bzw. 27. September 2024 wurde er für die ausstehenden Prämien 2024 abgemahnt (Vi-act. 100, 103), wobei ihm je Fr. 10 Mahnspesen auferlegt wurden. Die ausstehende Kostenbeteiligung wurde am 23. August 2024 mit Mahnspesen von Fr. 10 abgemahnt (Vi-act. 106). Am 27. September 2024 (Prämie April bis Juli 2024) resp. 27. September 2024 (Prämie August 2024) resp. 23. Oktober 2024 (Prämie September 2024) erging je die Zahlungsaufforderung, wobei jeweils Mahnspesen von Fr. 50 in Rechnung gestellt wurden (Vi-act. 101, 102, 104). Die Zahlungsaufforderung für die Kostenbeteiligung erging am 27. September 2024 mit Mahnspesen von Fr. 50 (Vi-act. 107). Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Ausstände betrieb (Fr. 151.20 Kostenbeteiligung; Fr. 1'998.90 Prämien, Fr. 320 administrative Kosten sowie Fr. 34.45 fällige Zinsen), erhob der Beschwerdeführer am 25. Februar 2025 Rechtsvorschlag (Viact. 108). Am 25. Februar 2025 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung des Rechtsvorschlages und sie verpflichtete den Beschwerdeführer zur Zahlung des offenen Betrages von Fr. 2'504.55. Dieser setzte sich zusammen aus Fr. 1'998.90 offene Prämien, Fr. 151.20 offene Kostenbeteiligung, Fr. 200 Aufforderungskosten, Fr. 34.45 fällige Zinsen sowie Fr. 120 Dossiereröffnungskosten (Vi-act. 109). 4.4 Es steht fest, dass die Vorinstanz die Prämien und Kostenbeteiligung in Rechnung stellte und diese unbezahlt blieben. Fest steht ebenso, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mahnte und ihm eine Zahlungsaufforderung zustellte, bevor sie ihn für die Ausstände betrieb. Laut Art. 3 Ziff. 1 der Ergänzen-
9 den Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG hatte die Vorinstanz zudem eine Grundlage, Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten zu erheben, insbesondere für Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen (Vi-act. 113). Sowohl die Mahnspesen von Fr. 50 (für eine Mahnung und eine Zahlungsaufforderung) bei offenen Prämien in der Höhe von Fr. 333.15, als auch Mahnspesen von Fr. 50 (für Mahnung und Zahlungsaufforderung) bei offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 151.20 sowie Dossiereröffnungskosten von Fr. 120 für eine notwendige Betreibung sind nicht zu beanstanden und beachten das Äquivalenzprinzip (vgl. VGE II 2018 75 vom 13.12.2018 E. 4.2). Die Verzugszinsberechnung schliesslich erfolgte basierend auf dem gesetzlichen Zinssatz von 5% und beschränkte sich auf die offenen Prämien ohne Kostenbeteiligung und administrative Kosten (vgl. Art. 105a KVV). 4.5 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. April 2025 übernahm die Vorinstanz diese Werte, ohne dem Beschwerdeführer weitere Kosten aufzuerlegen. Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz bestätigte zu Recht die Aufhebung des Rechtsvorschlags gegen den Zahlungsbefehl Nr. 14096 im Betrag von Fr. 2'504.55 zzgl. 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr. 1'998.90. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 200 (womit die Parallelverfahren berücksichtigt sind) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, nachdem es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit über Leistungen handelt (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 14096 des Betreibungsamtes B.________ in der Höhe von Fr. 2'504.55 sowie 5% Verzugszins seit dem 9. Dezember 2024 auf den Betrag von Fr. 1'998.90 zu Recht aufgehoben hat. Der Vorinstanz wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 23. Juni 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die a.o. Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 2. Juli 2026