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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.03.2026 II 2025 86

20. März 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,902 Wörter·~15 min·8

Zusammenfassung

Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe) | Berufliche Vorsorge (ohne med. SV)

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 86 Urteil vom 20. März 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich, Klägerin, gegen A.________ GmbH, Beklagte, Gegenstand Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe)

2 Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (CHE-________) wurde am 17. Mai 2024 mit Sitz in B.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Hoch- und Tiefbau, insbesondere das Ausführen von Eisenleger- und Armierungsarbeiten sowie die Baureinigung und Reinigung aller Art. Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist C.________ (kläg-act. 5 = VG-act. 8). Die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR [CHE-114.488.387]) ist im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen und bezweckt die Durchführung des zwischen den Stifterverbänden gesamtarbeitsvertraglich vereinbarten freiwilligen Altersrücktritts für Arbeitnehmende im Bauhauptgewerbe (GAV FAR [kläg.-act. 2]). B. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (Postaufgabe: gleichentags [VG-act. 1]) reicht die Stiftung FAR (Klägerin) dem Verwaltungsgericht eine Klage gegen die A.________ GmbH (Beklagte) ein. Sie stellt folgende Anträge: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 1'500.-- und Verfahrenskosten von CHF 500.-- zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. 2249125 des Betreibungsamts D.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 2'000.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 hat das Verwaltungsgericht der Beklagten die Klageschrift an die von der Klägerin bezeichnete (und im Handelsregister als Domizil angegebene) Adresse in B.________ zugestellt (VG-act. 3). Die Sendung wurde dem Verwaltungsgericht am 4. November 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (VG-act. 4). Ein weiterer Zustellversuch erfolgte am 4. November 2025 (VG-act. 5). Nachdem darauf keine Reaktion der Beklagten erfolgte, setzte das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Publikation im Amtsblatt Nr. ________ eine Frist bis ________, um eine Klageantwort einzureichen. Da sich die Beklagte auch dazu nicht vernehmen liess, wurde der Beklagten im Amtsblatt Nr. ________ eine nicht erstreckbare Nachfrist bis ________ zur Erstattung der Klageantwort angesetzt mit der Androhung, dass sie im Säumnisfall mit der Klageantwort ausgeschlossen bleibe (VG-act. 7). Innert dieser Nachfrist erfolgte keine Reaktion der Beklagten, sodass sie von der Klageantwort androhungsgemäss ausgeschlossen bleibt.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. § 27 [i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. e und § 70 Abs. 1] Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 1.1 Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR) vom 12. November 2002 wurden unter anderem die Bestimmungen zur Finanzierung (Art. 7-9 AVE GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23 AVE GAV FAR) sowie zu den Sanktionen bei Vertragsverletzung (Art. 25 AVE GAV FAR) im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) vom 28. September 1956 für die ganze Schweiz (mit Ausnahme des Kantons Wallis) für allgemeinverbindlich erklärt. Der BRB vom 5. Juni 2023 trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seither mehrfach geändert und verlängert, zuletzt mit BRB vom 20. August 2024 bis 31. Dezember 2034. 1.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf Art. 23 GAV FAR gegründete, nicht registrierte (vgl. Art. 48 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] vom 25.6.1982) Personalfürsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 331 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 (vgl. Art. 1.1 der Statuten vom 13.5.2003 [Statuten; kläg.-act. 1]) und Art. 80 ff. (insbes. Art. 89a) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907. Sie ist für den gesamten Vollzug des GAV FAR zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (vgl. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR [in der mit BRB vom 8. August 2006 allgemein verbindlich erklärten Fassung]; BGE 141 V 657 E. 3.1 und E. 3.5.3). 1.3 Nach Massgabe von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB gelten für Forderungen der Klägerin, die sich auf den GAV FAR stützen, die Bestimmungen über die Rechtspflege gemäss Art. 73 und Art. 74 BVG (vgl. Urteile BGer 9C_427/2024 vom 8.1.2025 E. 2; 9C_211/2008 vom 7.5.2008 E. 3.2; ferner BGE 141 V 170 E. 3; VGE II 2022 21 vom 26.4.2022 E. 1.2).

4 1.3.1 Nach Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). 1.3.2 Die Klägerin macht eine Konventionalstrafe und interne Verfahrenskosten gestützt auf Art. 25 Abs. 1 GAV FAR geltend. Ihre Forderung begründet die Klägerin mit einer Verletzung von Vollzugs- und Kontrollvorschriften durch die Beklagte (vgl. Art. 9 und Art. 25 GAV FAR). Die Konventionalstrafen sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu (Art. 25 Abs. 5 GAV FAR), die allein die Durchführung des GAV FAR zum Zweck hat (vgl. Art. 2.1 der Statuten [kläg.-act. 1]). Der vorliegende Streit dreht sich mithin um eine berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit (BGE 141 V 605 E. 3.2.1; 141 V 170 E. 3; EGV-SZ 2021 B 3.3 E. 3.2). 1.3.3 Im Kanton Schwyz beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz die berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG (§ 4 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; § 67 Abs. 1 lit. e VRP). Die Beklagte hat ihren Sitz in B.________. Für die Behandlung der Klage ist das Verwaltungsgericht mithin sachlich und örtlich zuständig. 2. Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 73 BVG sind für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 70 Abs. 1 VRP die §§ 9-33 sowie § 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar. 2.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 26 Abs. 1 VRP zur Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass das Gericht die auf den festgestellten Sachverhalt anwendbaren Normen bestimmt und anwendet. An die von den Parteien vorgebrachte, rechtliche Begründung ist es dabei grundsätzlich nicht gebunden (vgl. Urteil BGer 2C_733/2018 vom 11.2.2019 E. 4.2; VGE II 2024 81 vom 25.8.2025 E. 2.1).

5 2.2 Für die Feststellung des Sachverhalts gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dieser umfasst die Pflicht des Gerichts, im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstands von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 151 V 219 E. 6.3). 2.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien beschränkt. Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, die beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dabei darf die Bestreitungslast nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil BGer 9C_130/2025 vom 26.1.2026 E. 4.2.1). Demnach ist es einerseits Sache der klagenden Partei, ihre Forderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Andererseits obliegt es der beklagten Partei, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Pflicht unbegründet ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, bleiben nicht oder zu wenig substanziierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen (BGE 141 V 71 E. 5.2.3; Urteil BGer 9C_314/2008 vom 25.8.2008 E. 3.2). 2.2.2 In beweisrechtlicher Hinsicht gilt dabei auch im Verfahren nach Art. 73 BVG das im Sozialversicherungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Demnach ist auf jenen Sachverhalt abzustellen, der von allen möglichen Geschehensabläufen als der wahrscheinlichste erscheint (BGE 151 V 244 E. 3.4; 139 V 176 E. 5.3). 2.3 Gemäss § 70 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 223 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht der beklagten Partei bei versäumter Klageantwort eine kurze Nachfrist. Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 223 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei versäumter Klageantwort bleiben die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei unbestritten. 2.3.1 Da über unbestrittene Tatsachen kein Beweis geführt wird (§ 70 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 150 Abs. 1 ZPO 'e contrario'), kann das Verwaltungsgericht für seinen Entscheid grundsätzlich auf die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei abstellen (vgl. VGE II 2022 21 vom 26.4.2022 E. 1.5.2). Vorbehalten bleibt der Fall, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsache bestehen (vgl. § 70 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 150 Abs. 3 ZPO), etwa weil sich die Behauptungen

6 der klagenden Partei im Rahmen eines aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gebotenen Abgleichs nicht auf die von ihr eingereichten Beweismittel stützen lassen (vgl. auch Hasenböhler/Yañez, in: Suter-Somm et al., ZPO-Komm, 4.A., Art. 150 N. 16a ff.). 2.3.2 Die Beklagte hat trotz Nachfristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen keine Klageantwort eingereicht. Die Sachdarstellung der Klägerin ist mithin unbestritten geblieben. Unter Vorbehalt erheblicher Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung hat das Verwaltungsgericht somit auf die von der Klägerin vorgebrachte Darstellung abzustellen. 3. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte unterstehe dem Geltungsbereich des AVE GAV FAR. 3.1 Gemäss ihrem im Handelsregister eingetragenen Zweck erbringt die Beklagte, die ihren Sitz in B.________ hat, Dienstleistungen aller Art im Hoch- und Tiefbau, insbesondere das Ausführen von Eisenleger- und Armierungsarbeiten sowie die Baureinigung und Reinigung aller Art (kläg.-act. 5). 3.2 Nach Massgabe von Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 AVE GAV FAR besteht kein Zweifel, dass die Beklagte mit Sitz im Kanton Schwyz vom grundsätzlich für die ganze Schweiz geltenden GAV FAR in räumlicher Hinsicht erfasst wird. Nicht ernsthaft bezweifelt werden kann auch, dass die von der Beklagten verfolgten Zwecke, insbesondere Dienstleistungen im Hoch- und Tiefbau sowie das Ausführen von Eisenleger- und Armierungsarbeiten, in den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fallen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVE GAV FAR), und dass kein Ausnahmetatbestand gegeben ist (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 AVE GAV FAR). 3.3 Mithin unterliegt die Beklagte dem allgemein verbindlich erklärten GAV FAR, zumal sie gegen die Mitteilung der Klägerin vom 4. November 2024 über ihre Unterstellung unter den AVE GAV FAR (kläg.-act. 6) nicht opponierte und nach unbestrittener Darstellung der Klägerin am 25. Mai 2025 (verspätet) eine Lohnsummenmeldung einreichte (vgl. Klage [VG-act. 1], Rz. 11, 13). 4. Die Klägerin stützt ihre Forderung auf Art. 25 AVE GAV FAR. 4.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AVE GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus diesem GAV durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.-- geahndet werden. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 3 AVE GAV FAR). Zu den Pflichten im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GAV FAR gehört unter anderem, die

7 für den Vollzug des GAV FAR notwendigen Kontrollen durch die Klägerin zu dulden (Art. 23 Abs. 1 AVE GAV FAR). 4.1.1 Zur Durchsetzung der Bestimmungen des AVE GAV FAR steht den Kontrollinstanzen insbesondere die Berechtigung zu, Betriebs- und Lohnbuchkontrollen durchzuführen sowie einzelne Arbeitsverträge zu kontrollieren (Art. 23 Abs. 3 AVE GAV FAR). Weiter ermächtigt Art. 24 Abs. 3 AVE GAV FAR den Stiftungsrat der Klägerin, die für die Umsetzung notwendigen Reglemente zu erlassen. Das Reglement kann insbesondere Einzelheiten über den Beitragseinzug, die Leistungsvoraussetzungen und die Ausrichtung der Leistungen näher regeln (Art. 24 Abs. 4 AVE GAV FAR). Insofern kommen der Klägerin - im Lichte der im BRB vom 5. Juni 2003 ausdrücklich erwähnten und allgemeinverbindlich erklärten Vollzugsbestimmungen - weitreichende, mit denjenigen einer AHV-Ausgleichskasse vergleichbare Vollzugskompetenzen zu (vgl. EGV-SZ 2021 B 3.3 E. 3.2). 4.1.2 Gestützt auf Art. 24 Abs. 3 AVE GAV FAR hat der Stiftungsrat der Klägerin ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (Reglement FAR [VG-act. 9]; abrufbar unter www.far-suisse.ch > Rechtsgrundlagen [zuletzt abgerufen am 11.3.2026]). Dieses sieht vor, dass die Arbeitgeber der Klägerin jeweils bis spätestens 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abliefern muss (Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR). Ausserdem hat der Stiftungsrat der Klägerin gestützt auf Art. 25 AVE GAV FAR am 19. März 2021 Sanktionsrichtlinien erlassen (Sanktionsrichtlinien [kläg.-act. 10]). Diese sehen vor, dass bei Nichteinreichen der Lohnsumme der beitragspflichtigen Arbeitnehmenden innert der gesetzten Frist eine Sanktion von Fr. 3'000.-- ausgesprochen wird (vgl. Sanktionsrichtlinie, Ziff. 3.3). Für jede ausgesprochene Sanktion erhebt die Stiftung FAR ausserdem Verfahrenskosten für eigene Aufwände in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. Sanktionsrichtlinie, Ziff. 6). Mit der Sanktionsrichtlinie kann - vergleichbar mit den Verwaltungsweisungen, Wegleitungen, Kreisschreiben o.ä. (vgl. dazu BGE 141 V 365 E. 2.4; 138 V 346 E. 6.2) - gewährleistet werden, dass die Klägerin die ihr eingeräumte Befugnis zur Ahndung von Pflichtverletzungen rechtsgleich handhabt (vgl. EGV-SZ 2021 B 3.3 E. 3.3). 4.2 Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin reichte die Beklagte trotz der Mitteilung über die Unterstellung vom 4. November 2024 (kläg.act. 6) und mehrfacher Aufforderung ihre Lohnsummenmeldung für das Jahr 2024 nicht bis 31. Januar 2025 ein (vgl. Klage, Rz. 12). Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 4. Juni 2025 (kläg.-act. 8). Entsprechend hat die Beklagte ihre Pflichten gemäss Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR

8 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR verletzt, was den Tatbestand von Ziff. 3.3 der Sanktionsrichtlinien erfüllt. Folglich würde die Beklagte der Klägerin grundsätzlich eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- schulden (vgl. Sanktionsrichtlinie, Ziff. 6). Da die Beklagte der Klägerin die Lohnsummenmeldung verspätet, aber doch noch eingereicht hat, hat die Klägerin ihre Forderung aus Ziff. 3.3.1 auf Fr. 1'500.-- reduziert, was in ihrem Ermessen steht. 4.3 Nach dem Dargelegten sind die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR und Ziff. 3.3 sowie Ziff. 6 der Sanktionsrichtlinien erfüllt. Die Beklagte schuldet der Klägerin unter dem Titel der Konventionalstrafe den Betrag von Fr. 1'500.-- und unter dem Titel der Verfahrenskosten den Betrag von Fr. 500.--, gesamthaft also Fr. 2'000.--. Die Klage ist in diesem Umfang gutzuheissen. 4.4 Nebst der Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 2'000.-- verlangt die Klägerin die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 2249125 des Betreibungsamts D.________. 4.4.1 Gemäss Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889 hat ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Soweit es um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geht, richtet sich die sachliche Zuständigkeit für den Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlags nach den verwaltungsrechtlichen Normen für den entsprechenden materiellen Anspruch (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 79 N 13). Für die Beseitigung des Rechtsvorschlags ist demnach das hier in der Sache kompetente Verwaltungsgericht zuständig. 4.4.2 Die Beseitigung des Rechtsvorschlags setzt die Gültigkeit des Zahlungsbefehls (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG) und die Identität der eingeklagten mit der in Betreibung gesetzten Forderung voraus (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 79 N 10a). Beides ist hier gegeben: Der Zahlungsbefehl, gegen den die Beklagte Rechtsvorschlag erhoben hat, datiert vom 3. September 2025. Die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ist mithin noch nicht abgelaufen. Als Forderungsgrund gab die Klägerin im Zahlungsbefehl sodann "Sanktion fehlende Lohnmeldung 2024 (189772)" an (kläg.-act. 9), wobei die im Zahlungsbefehl aufgeführte Nr. 189772 mit der Rechnung vom 4. Juni

9 2025 korrespondiert. Mithin gab der Zahlungsbefehl der Beklagten hinreichend Aufschluss über den Anlass der Betreibung (vgl. BGE 149 III 268 E. 4.3.3). 4.4.3 Folglich ist der Rechtsvorschlag antragsgemäss zu beseitigen. 5. Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2249125 des Betreibungsamts D.________ ist in diesem Umfang zu beseitigen. Im vorliegenden Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Eine Parteientschädigung an die obsiegende Klägerin ist nicht geschuldet.

10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2249125 des Betreibungsamts D.________ wird im Umfang von Ziff. 1 beseitigt. 3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann unter den Voraussetzungen von Art. 113 ff. BGG innert 30 Tagen seit Zustellung Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Bei gleichzeitiger ordentlicher Beschwerde sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. 5. Zustellung an: - die Klägerin (R) - und die Beklagte (R). Schwyz, 20. März 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der a.o. Gerichtsschreiber:

11 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 14. April 2026

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