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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.04.2026 II 2025 34

21. April 2026·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·8,315 Wörter·~42 min·3

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2022) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 34 Entscheid vom 21. April 2026 Besetzung Dr.iur. Jeremias Fellmann, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Marco Lacher, Gerichtsschreiber Parteien 1. A.________, Beschwerdeführer, 2. B.________, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwältin ass.iur. C.________, gegen SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge für Nichterwerbstätige 2022)

2 Sachverhalt: A. Die Eheleute A.________ (Jg. ____) und B.________ (Jg. ____) zogen per 14. September 2021 vom Kanton D.________, wo A.________ unter der Einzelfirma E.________ selbständig erwerbstätig war, nach F.________ (vgl. Vi-act. 4 f., 8). Auf Aufforderung der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt [SVA] Schwyz) hin meldete sich A.________ mit Formular vom 8. Oktober 2021 bei der SVA Schwyz als Selbständigerwerbender (Einzelfirma) an (Vi-act. 6, 8). Er umschrieb seine Tätigkeit als Dienstleister für "Webdesign, Fotografie, Videographie, Webberatungen". Die Geschäftstätigkeit sei am 1. Januar 2015 aufgenommen worden. Er übe die Tätigkeit im Haupterwerb aus und beschäftige kein Personal. Den Reingewinn für die ersten zwölf Monate veranschlagte er auf Fr. 25’000.-- und bezifferte das im Betrieb angelegte Eigenkapital auf Fr. 20’000.--. Seiner Anmeldung legte er mehrere Rechnungen an Kunden aus dem Jahr 2021 bei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 teilte die SVA Schwyz A.________ die Erfassung als selbständigerwerbende Person ab 1. Oktober 2021 mit (Vi-act. 11) und erliess in der Folge ihm gegenüber folgende Beitragsverfügungen für Selbständigerwerbende (inkl. Verwaltungskosten): Beitragsjahr Datum Betrag (Fr.) Vi-act. 2021 (provisorisch/Akonto) 14.10.2021 610.20 12 2021 (definitiv) 5.6.2023 391.00 47 2022 (provisorisch/Akonto) 26.1.2022 1‘959.40 26 2022 (definitiv) 4.4.2024 1‘437.10 72 2023 (provisorisch/Akonto) 25.1.2023 1‘959.40 40 2024 (provisorisch/Akonto) 24.1.2024 1‘959.40 67 B. Infolge einer Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz leitete die SVA Schwyz mit Schreiben vom 16. August 2024 ein Verfahren zur Abklärung der Beitragspflicht von A.________ ein (Vi-act. 83, vgl. 167-1/3). Im ausgefüllten Anmeldeformular für Nichterwerbstätige (Vi-act. 89; Eingang bei der SVA Schwyz am 5.9.2024) gab A.________ an, zu 100% arbeitstätig zu sein und zwar als Arbeitnehmer bei der G.________ GmbH und als Selbständigerwerbender (unter der Einzelfirma E.________, vgl. Vi-act. 91-1/2). Er werde auch weiterhin zu 100% arbeitstätig sein. Das voraussichtliche AHV-pflichtige Jahreseinkommen betrage Fr. 35’000.-- bis Fr. 60’000.-- (Frage 5). Seine Ehefrau sei seit der Erwerbsaufgabe im Jahr 2002 nicht mehr erwerbstätig (Frage 9). Mit Schreiben vom 24. September 2024 teilte die SVA Schwyz den Ehegatten A.________ und B.________ mit, dass nach Überprüfung der eingereichten Un-

3 terlagen nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit nach AHV-Recht ausgegangen werde. Eine Vergleichsrechnung sei "nicht erfüllt". Entsprechend seien sie ab Zuzug in den Kanton Schwyz als Nichterwerbstätige erfasst worden. Die bereits geleisteten Arbeitnehmerbeiträge würden angerechnet (Vi-act. 155). Mit Schreiben vom selben Tag teilte die SVA Schwyz A.________ mit, dass sie ihn ab Beitragsab-rechnung ab 1. Oktober 2021 als nichterwerbstätige Person erfasst habe (Vi-act. 154). Ebenfalls am 24. September 2024 erliess die SVA Schwyz gegenüber A.________ (unter der Abrechnungs-Nr. ____) und B.________ (unter der Abrechnungs-Nr. ____) für die Jahre 2021 bis 2024 je Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige. Es handelt sich dabei um nachfolgende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten): Beitragsjahr Betrag (Fr.) Vi-act. A.________ 2021 (provisorisch/Akonto) 5‘992.40 144 2022 (provisorisch/Akonto) 24‘125.85 151 2023 (provisorisch/Akonto) 25‘649.40 146 2024 (provisorisch/Akonto) 26‘985.00 143 B.________ 2021 (provisorisch/Akonto) 6‘601.75 164-19/37 2022 (provisorisch/Akonto) 26‘407.50 164-21/37 2023 (provisorisch/Akonto) 26‘985.00 164-23/37 2024 (provisorisch/Akonto) 26‘985.00 164-25/37 Ausserdem verfügte die SVA Schwyz gleichentags die Verzugszinsen für die Jahre 2021 bis 2023 und setzte diese wie folgt fest: Beitragsjahr Betrag (Fr.) Vi-act. A.________ 2021 818.95 152 2022 2‘090.90 145 2023 940.50 147 B.________ 2021 902.25 164-20/37 2022 2‘288.65 164-22/37 2023 989.45 164-24/37 C. Nachdem A.________ mit E-Mail vom 26. September 2024 gegenüber der SVA Schwyz Stellung genommen und weitere Unterlagen eingereicht hatte (Viact. 157 ff.), liessen er und B.________ mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Oktober 2024 gegen die Verfügungen vom 24. September 2024 Einsprache erheben (Vi-act. 164). Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2025 entschied die SVA Schwyz wie folgt (Vi-act. 168):

4 1. Die Einsprachen werden unter 1226/2024 vereint. 2. Die Einsprache wird teilweise gutgeheissen resp. für die Jahre 2021 und 2022 abgewiesen unter Bestätigung der Verfügungen zu den Jahren 2021 und 2022, und für die Jahre 2023 und 2024 gutgeheissen unter Aufhebung der Verfügungen 2023 und 2024. 3. Das Verfahren ist kostenlos. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Zustellung) D. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2025 (Versand gleichentags) lassen A.________ und B.________ mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Mai 2025 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: • der Einspracheentscheid sei betreffend den Beschwerdeführer und 2022 aufzuheben und es seien keine Nichterwerbstätigenbeiträge zu erheben; • der Einspracheentscheid sei betreffend die Beschwerdeführerin und 2022 ebenfalls aufzuheben und es seien keine Nichterwerbstätigenbeiträge zu erheben; • unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2025 (VG-act. 7) die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Antrag Ziffer 1) unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Antrag Ziffer 2). Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht (VG-act. 10). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946. 1.1 Für die Behandlung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der SVA Schwyz ist das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als kantonales Versicherungsgericht sachlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000 i.V.m. § 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 und § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [EGzAHVG/IVG; SRSZ 362.100] vom 21.5.2025). Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht richtet sich

5 gemäss Art. 61 (Einleitungssatz) ATSG grundsätzlich nach kantonalem Recht, d.h. im Kanton Schwyz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (vgl. § 17 Abs. 2 EGzAHVG/IVG). 1.2 Vor Verwaltungsgericht angefochten und Streitgegenstand bildet lediglich der Beitragsstatus des Beschwerdeführers im Jahr 2022 resp. die darauf basierenden provisorischen Beitragsverfügungen 2022 sowie die entsprechenden Verzugszinsverfügungen 2022 vom 24. September 2024 (vgl. Ingress lit. B und D). 1.3 Die provisorischen Beitragsverfügungen 2022 ergingen schriftlich, wurden als solche bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Mithin handelt es sich um anfechtbare Verfügungen im Sinne von Art. 49 ATSG, denen die gleiche Rechtswirkung zukommt wie den Verfügungen im ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren (vgl. BGE 110 V 252 E. 4c; Urteil BGer 9C_189/2023 vom 30.10.2023 E. 5.2). Die Vorinstanz ist demnach zurecht von der Anfechtbarkeit der provisorischen Beitragsverfügungen vom 24. September 2024 für das Jahr 2022 ausgegangen und hat einen Einspracheentscheid getroffen. Dieser ist seinerseits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Art. 57 ATSG i.V.m. § 17 EGzAHVG/IVG und § 51 lit. b VRP). 2. Umstritten ist primär die beitragsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers im Jahr 2022. Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 im beitragsrechtlichen Sinne erwerbstätig bzw. als Erwerbstätiger und nicht als Nichterwerbstätiger gilt (insofern missverständlich E. 3 Ingress des Einspracheentscheids). Während jedoch die Vorinstanz davon ausgeht, dass er nicht dauernd voll erwerbstätig i.S.v. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 gewesen ist und aufgrund einer Vergleichsrechnung Beiträge wie ein Nichterwerbstätiger zu leisten habe (vgl. Einspracheentscheid, E. 3.2), gehen die Beschwerdeführer von einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit aus. Betreffend die Beschwerdeführerin muss als zwischen den Parteien als unbestritten gelten, dass sie im Jahr 2022 nicht erwerbstätig war (vgl. Einspracheentscheid, Sachverhalt S. 3 oben und E. 1; Beschwerde, S. 5 oben und S. 11). Ob sie von der Privilegierung ihres Ehegatten bzw. des Beschwerdeführers profitieren kann und ihre Beiträge für das Jahr 2022 als bezahlt gelten, hängt indes davon ab, ob dieser einerseits als dauernd voll Erwerbstätiger zu qualifizieren ist und anderseits den doppelten Mindestbetrag bezahlt hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG [nachfolgende E. 2.5]; VGE II 2020 25 vom 24.6.2020 E. 4.1).

6 2.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch oder freiwillig versichert ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVG). Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a und lit. b AHVG natürliche Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag entsprechend ihren sozialen Verhältnissen, soweit für sie nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.2 Bei den erwerbstätig Versicherten wird unterschieden zwischen den Unselbständigerwerbenden und den Selbständigerwerbenden (vgl. Art. 4 ff. AHVG; Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 2017, S. 188 Rz. 27). 2.2.1 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (vgl. BGE 143 V 177 E. 3.1 m.H.). 2.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Allgemeinen als unselbständig erwerbstätig zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist hingegen die Tätigkeit einer natürlichen Person kennzeichnend, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, hauptoder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Die erforderliche Gewinnstrebigkeit setzt sich aus der generellen Gewinneignung des Vorgehens (objektives Element) und der indi-

7 viduellen Gewinnerzielungsabsicht der betreffenden Person (subjektives Element) zusammen; ohne Gewinnstrebigkeit liegt blosse Liebhaberei vor (BGE 151 IV 65 E. 2.2.4 m.H.). 2.2.3 Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit kann daher anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird. Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den objektiven Verumständungen ergebenden Erwerbsabsicht entscheidende Bedeutung zu. In Sonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine persönliche Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie beispielsweise bei religiösen, ideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen. Andererseits genügt es für sich allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 143 V 177 E. 3.3.1 m.H.). 2.2.4 Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wenn eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt, oder wenn vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht hier nicht in Frage gestellt (BGE 143 V 177 E. 3.3.2; 115 V 161 E. 6e). Gleiches gilt für den (unselbständig erwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von solchen Fällen unterscheidet sich indessen das (Teil-) Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich vorwiegend als Liebhaberei darstellt, denn hier wahrt der (teilweise) Einkommensverzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen (höheren) Erwerb erzielen zu können (BGE 140 V 338 E. 2.3.1 m.H.). Andererseits kann das (teilweise) Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist. Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so

8 lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 143 V 177 E. 3.3.2; Urteil BGer 9C_393/2024 vom 11.3.2025 E. 4.4.1). Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (BGE 151 IV 65 E. 2.2.4 m.H.). 2.3 2.3.1 Als nichterwerbstätig (im beitragsrechtlichen Sinne) gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG). Massgebliches Abgrenzungskriterium von Art. 10 AHVG bildet demnach die tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Fehlt diese, liegt Nichterwerbstätigkeit vor und es besteht eine entsprechende Beitragspflicht gemäss Art. 10 AHVG (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.2; 115 V 65 E. 7). 2.3.2 Ebenfalls als Nichterwerbstätige gelten Personen, die als (dauernd und voll) unselbständig Erwerbende - gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages - weniger als den Mindestbeitrag entrichten (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG; vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1; Urteil BGer 9C_621/2023 vom 30.11.2023 E. 3.3.2; BSK AHVG-Usinger-Egger, Art. 10 N 3, 12, 15). 2.4 2.4.1 Den Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gleichgestellt sind Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG i.V.m. Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 143 V 177 E. 3.2; 140 V 338 E. 1.1; 139 V 12 E. 4.2). Die nicht dauernd voll Erwerbstätigen leisten Beiträge wie Nichterwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen dabei in jedem Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (vgl. Art. 28bis Abs. 1 AHVV; sog. Vergleichsrechnung, siehe Urteil BGer 9C_84/2023 vom 25.5.2023 E. 4.2). Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen

9 von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. BGE 115 V 161 E. 8; Urteil BGer 9C_105/2012 vom 14.3.2012 E. 1). 2.4.2 Zur Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen gehören Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2026, Rz. 2033). Die Vergleichsrechnung wird zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen. Ist der hypothetische Beitrag höher, so bezahlt die Person Beiträge wie Nichterwerbstätige (Art. 28bis AHVV; WSN Rz. 2041 ff.). Die Beiträge vom Erwerbseinkommen können angerechnet oder zurückerstattet werden (Art. 10 Abs. 3 AHVG; Art. 28bis AHVV i.V.m. Art. 30 AHVV; WSN Rz. 2045; BGE 140 V 338 E. 1.1 m.w.H.). 2.4.3 Nicht dauernd und nicht voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 AHVG sind Personen, die entweder nicht während mindestens neun Monaten pro Kalenderjahr (nicht dauernd) oder nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit (nicht voll) erwerbstätig sind (vgl. dazu WSN Rz. 2035 und 2039; BGE 140 V 338 E. 1.2 und E. 2.2.3; Urteile BGer 9C_84/2023 vom 25.5.2023 E. 2.2; 9C_621/2023 vom 30.11.2023 i.Sa. L. vs. SVA Schwyz E. 2.2 [= SZS 2024 S. 72 AHV Nr. 9 = SVR 2024 AHV Nr. 6]; VGE II 2020 25 vom 24.6.2020 E. 2.2.2). Im Steuerrecht wird bei ganzjähriger Vollzeittätigkeit in der Regel von 220 Arbeitstagen ausgegangen. 50% davon (volle Erwerbstätigkeit) entsprechen daher 110 Arbeitstagen. Ausgehend von einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von rund 42 Stunden ergibt dies 8,4 Stunden pro Tag, für 110 Arbeitstage müsste somit ein Jahressoll von rund 924 Stunden ausgewiesen werden können, um volle Erwerbstätigkeit zu begründen (VGE II 2024 79 vom 20.3.2025 E. 2.3.2; VGE II 2020 115 vom 18.3.2021 E. 3.2). 2.4.4 Die nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind keine Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern werden diesen beitragsmässig bloss gleichgestellt (vgl. BGE 140 V 338 E. 1.1). An ihrer beitragsrechtlichen Stellung als (unselbständig oder selbständig) erwerbstätige Personen ändert sich dabei im Grundsatz nichts. Die Erhebung von Beiträgen gemäss Art. 28bis AHVV setzt demnach keine statusrechtliche Änderung voraus, sondern beschlägt lediglich die Frage nach der Bemessungsweise der zu leistenden Beiträge. Es erfolgt also keine Umqualifizierung hin zu einer Nichterwerbstätigkeit (vgl. Urteile BGer 9C_84/2023 vom 25.5.2023 E. 4.2; 9C_272/2021 vom 14.10.2021 [i.Sa. SVA Schwyz vs. VerwGer Schwyz] E. 6.2; siehe zum Ganzen auch BSK AHVG- Usinger-Egger, Art. 10 N 21 m.H.).

10 2.5 Für verheiratete Personen gilt nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG eine Besonderheit: Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, insbesondere bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten. Damit schuf der Gesetzgeber eine Privilegierung von Ehepaaren, welche zusammenhängt mit der Regelung, dass Einkommen während der Ehedauer gesplittet und den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet werden. Diese Regelung gilt dort nicht, wo beide Ehegatten nichterwerbstätig sind, oder der erwerbstätige Ehegatte weniger bezahlt als den doppelten Mindestbeitrag, oder der nichterwerbstätige Ehegatte nicht versichert ist (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1229, Rz. 167 mit Hinweisen). 2.6 2.6.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 m.H.; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; Urteil BGer 8C_448/2020 vom 3.3.2021 E. 2.4.1). 2.6.2 Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ATSG; Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 138 V 86 E. 5.2.3; Urteil BGer 8C_424/2022 vom 10.1.2023 E. 4.6.1). Die Mitwirkungspflicht kommt dabei naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Sofern eine Partei aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist sie verpflichtet, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Auf aufwendige Beweismassnahmen kann verzichtet werden, wenn die Partei Unterlagen zum Beweis vorlegen könnte (Urteil BGer 8C_588/2014 vom 11.5.2015 E. 6.1). 3.

11 3.1 Die Vorinstanz prüfte in ihrem Einspracheentscheid zunächst den beitragsrechtlichen Status des Beschwerdeführers im Jahr 2021 bzw. dessen Tätigkeit unter der Einzelfirma E.________ (Foto-/Videografie und Web-Design). Sie erwog im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer deutlich unter 50% tätig gewesen sein müsse. Es handle sich um Liebhaberei, insbesondere, da die Honorare nicht ansatzweise in branchenüblichen Grössen verrechnet worden seien. Er sei mit seinem Reingewinn 2021 bloss auf einen knappen Drittel eines Jahreslohns eines Angestellten gekommen, was maximal 33% eines Vollpensums ergebe. Bei einer stark unterdurchschnittlichen Entlöhnung über mehrere Jahre hinweg dürfe auf eine (teilweise) fehlende Erwerbsorientierung geschlossen werden. Da die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen offenkundig markant tiefer lägen als die Hälfte jener Beiträge, die er als Nichterwerbstätiger zu bezahlen habe, erübrige sich eine Vergleichsrechnung. Als Folge daraus seien für das Jahr 2021 für ihn und seine Ehefrau die Beiträge für Nichterwerbstätige zu bemessen (vgl. Einspracheentscheid, E. 3.1). 3.2 3.2.1 Betreffend das Jahr 2022 erwog die Vorinstanz, aus den Akten und Belegen würden sich keine Veränderungen ergeben, was die Aktivitäten des Beschwerdeführers mit E.________ anbelange. Diese seien wie gehabt auf tiefem Aktivitätsniveau weitergegangen. Man könne für das 2022 - wie bereits für das Jahr 2021 - höchstens von einem Pensum von ca. 30% bis max. 33% sprechen. 3.2.2 Neu habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 angegeben, als Geschäftsführer zu 40% für die G.________ GmbH verantwortlich resp. tätig gewesen zu sein, und zwar für: - das Erfassen der Fahrschüler und Fahrlektionen - das Führen der Debitoren und der gesamten Buchhaltung - die Feedback-Fragebogen - das Führen der Lohnbuchhaltung - Kontakte mit "Versicherungen" - Steuerabschlüsse und alle anderen administrativen Aufgaben, die anfallen würden. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in diesem Aufbaujahr zahlreiche "weitere Arbeiten" verrichtet, die er aber nicht genauer nenne. Diese seien nicht protokollarisch oder mit Stundenrapporten von damals plausibel nachvollziehbar resp. nachvollziehbar dokumentiert. Dass die aufgeführten Aufgaben einem 40%-Pensum über das ganze Jahr 2022 hinweg entsprochen haben sollen, sei nicht nachvollziehbar. Der Arbeitsvertrag mit der G.________ GmbH laute erst auf den 1. Januar 2023 als Startdatum und gemäss IK-Auszug

12 sei für das 2022 von der G.________ GmbH auch keinerlei Lohn oder andere Entschädigung entrichtet worden. Der Beschwerdeführer habe zwar vorgebracht, dass er für das Starten der G.________ GmbH Mehrarbeiten mit beruflicher Absicht geleistet habe. Tatsächlich aber sei nicht erkennbar, dass für einen Teil dieser Arbeiten für die G.________ GmbH eine Erwerbsabsicht zum Ausdruck gekommen sei. Dies erst recht, zumal er das Tages- resp. Hauptgeschäft der Bootsfahrstunden durch eine angestellte Person resp. einen Fahrlehrer ausführen habe lassen, so dass stets klar gewesen sein müsse, dass es in der Anfangsphase in erster Linie darum gegangen sei, das Bestehen der GmbH und das Fortkommen des Bootsfahrlehrers zu sichern und nicht das Eigene. Für das Jahr 2022 habe kein Vertrag bestanden, der einen Lohn oder eine andere Entschädigung oder andere Form der Abgeltung in Aussicht gestellt hätte, so dass für das Jahr 2022 auch nicht von einer erwerbsorientierten Tätigkeit gesprochen werden könne. Selbst ein Stundenlohnarbeitsvertrag fehle, eine faktisch realisierte Abgeltung in anderer Form ebenfalls. Für das Jahr 2022 sei beim Beschwerdeführer zur G.________ AG also noch keine Erwerbsabsicht erkennbar gewesen. 3.2.3 Das Jahr 2022 könne somit nicht als beitragsrelevant entlöhnt und der üblichen halben Arbeitszeit entsprechend bewertet werden, so wie es Art. 28 Abs. 1 AHVV verlange und so wie es auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung seit Jahren konstant vorgebe. Betrachte man den IK-Auszug und so auch die Einkommen Beschwerdeführers über die Jahre hinweg, so zeige sich, dass er nach seinem Weggang bei einem Weltkonzern sehr hohe Einnahmerückgänge gezielt in Kauf genommen und offenkundig in einem bewussten Entscheid solche Einkommensrückgänge gewählt habe, obwohl sie nicht seinem üblichen resp. auch nicht einem bspw. als Web-Designer oder Fotograf branchenüblichen Einkommen entsprachen. Die Umstände würden klar darauf hinweisen, dass er insbesondere aus seinem Vermögen gelebt habe und den Lebensunterhalt nicht in erster Linie aus den genannten Einkommen bestreiten musste. Wäre dies nicht so gewesen, so hätte er die genannten Tätigkeiten wohl stärker 'gepusht' und auch Arbeitsentgelte verlangt (G.________ GmbH im 2022) resp. angemessene Arbeitsentgelte verlangt (E.________). Der Einsprecher sei also im Jahr 2022 nicht dauernd voll erwerbstätig gewesen. Als Folge aus diesen Erkenntnissen seien für das Jahr 2022 für ihn und seine Ehefrau die Beiträge für Nichterwerbstätige zu bemessen (vgl. Einspracheentscheid, E. 3.2). 3.3 Was dagegen in der Beschwerde eingewendet wird, führt zu keinem anderen Ergebnis, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

13 4. Zunächst ist auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2022 unter der Einzelfirma E.________ einzugehen. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat sich dazu im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich, d.h. über mehr als drei Seiten, geäussert. Sie schloss diesbezüglich auf eine (teilweise) fehlende Erwerbsorientierung und gestand dem Beschwerdeführer für das Jahr 2021 höchstens ein Erwerbspensum von ca. 30% bis 33% zu, was auch für das Jahr 2022 gelte, da sich keine Veränderungen zum Vorjahr ergeben hätten (vgl. vorstehende E. 3.2). 4.1.2 Die Beschwerdeführer äussern sich vor Verwaltungsgericht betreffend die E.________ zunächst in sachverhaltsmässiger Hinsicht; sie schildern, wie es zu dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers gekommen ist und verweisen für die Details zum vorgebrachten Pensum auf die Einsprache und Beilagen. Die Berechnung des Beschwerdeführers ergebe eine effektive Tätigkeit für die E.________ von insgesamt 985 Stunden pro Jahr, was ungefähr ein 55%-Pensum ausmache. Er bestreite die vorinstanzliche Quantifizierung von 30% bis 33% weiterhin grundsätzlich (vgl. Beschwerde, S. 2 f.; siehe auch S. 6). Für das Jahr 2021 würden sie den Einspracheentscheid akzeptieren können, auch wenn sie die Schlussfolgerungen betreffend E.________ nicht teilen. Betreffend das Jahr 2022 würden sie den Entscheid allerdings nicht nachvollziehen können. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, betreffend E.________ sei eine Mischsituation von Erwerbsabsicht und Liebhaberei nicht zu leugnen. Zumindest der Fotound Videographieanteil der Tätigkeit habe sich aus einem Hobby heraus entwickelt und es gebe Bezüge zur Freizeit des Beschwerdeführers, was er auch nicht abgestritten habe. Er habe allerdings nachvollziehbar erklärt, dass die Darstellung privater Themen in den eigenen Social Media-Kanälen sehr klar auch beruflichen Zwecken diene, da diese Kanäle in der Branche neben Mundpropaganda heutzutage das Aushängeschild eines Fotografen und Videografen seien. Ausserdem habe er sich schon in der Einsprache bemüht, nur den seiner Meinung nach klar erwerblichen Teil des Zeitaufwandes in das Pensum einzurechnen. Als Zwischenfazit halten die Beschwerdeführer fest, im Jahr 2022 sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers für E.________ als mit Erwerbsabsicht ausgeübte Tätigkeit im Umfang von mindestens 30% bis 33% einzurechnen (vgl. Beschwerde, S. 10). 4.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 [insbes. lit. c] ATSG und § 18 f. sowie § 26 Abs. 1 VRP). Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Verfü-

14 gung bzw. den angefochtenen Entscheid auf sämtliche denkbaren Mängel hin prüft (vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.2; III 2023 178 vom 22.2.2024 E. 2). Vielmehr beschränkt es sich nach Massgabe der Begründungspflicht gemäss Art. 61 lit. b ATSG und § 38 Abs. 2 VRP auf eine Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien, sofern weitere rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. VGE III 2024 196 vom 18.6.2025 E. 2.2; III 2022 124 vom 26.1.2023 E. 4.1.1; BGE 141 II 307 E. 6.5; siehe auch BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 26). 4.3 Vor dem Hintergrund des von den Beschwerdeführern Vorgetragenen ist zumindest fraglich, ob überhaupt ein Anfechtungswille betreffend das von der Vorinstanz festgehaltene Erwerbspensum im Zusammenhang mit der E.________ im Jahr 2022 vorliegt, zumal die Beschwerdeführer den Einspracheentscheid hinsichtlich das Jahr 2021 nicht anfechten und betreffend das Jahr 2022 letztlich ebenfalls von einem Mindestpensum von 30% bis 33% ausgehen. Jedenfalls kommen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer mit den dargelegten Ausführungen ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht genügend nach. Denn die Begründung muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen. Der blosse globale Verweis auf frühere Rechtsschriften bzw. auf Beilagen vermag den Anforderungen an die Begründungspflicht grundsätzlich nicht zu genügen, zumal wenn ergänzende, sich auf den angefochtenen Entscheid beziehende Vorbringen fehlen (vgl. BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 20; VGE I 2023 24 vom 12.11.2024 E. 5.1.1). Die Vorinstanz hat sich zur Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E.________ im Jahr 2021 sowohl in sachverhaltsmässiger als auch in rechtlicher Hinsicht im angefochtenen Einspracheentscheid ausführlich und überzeugend geäussert und ihre Argumentation auch auf das Jahr 2022 als anwendbar erklärt. Sie hat dabei auch die von den Beschwerdeführern bereits in ihrer Einsprache vorgebrachten Argumente dargelegt und in ihre Erwägungen einbezogen. Mit ihrer Beschwerde legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen und der Schluss vom Jahr 2021 auf das Jahr 2022 unzutreffend sein soll. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls keine Veranlassung, davon in sachverhaltsmässiger oder rechtlicher Hinsicht abzuweichen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid verwiesen werden, welchen beizupflichten ist (§ 4 Abs. 2 VRP i.V.m. § 45 Abs. 5 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). 4.4 Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit der

15 E.________ zwar dauernd, d.h. mehr als 9 Monate im Jahr, aber lediglich in einem Pensum von ca. 30% bis max. 33% erwerbstätig war. 5. Des Weiteren gilt es, die vorgebrachte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die G.________ GmbH im Jahr 2022 zu prüfen. Fraglich ist einerseits, ob er diese im Umfang/Pensum von mindestens 17% bis 20% ausübte, um damit zusammen mit seiner Tätigkeit für die E.________ (ca. 30% bis 33%) von mindestens einer 50%igen, d.h. während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit und daher voll ausgeübten Tätigkeit, ausgehen zu können. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich andererseits die Frage, für welchen Teil davon Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommt. 5.1 Die Beschwerdeführer schildern in ihrer Beschwerde hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die G.________ GmbH zuerst den Sachverhalt aus ihrer Sicht: Der Beschwerdeführer habe früher bei H.________ im Bereich Corporate Finance gearbeitet und sich vor einigen Jahren - nach einer Zwischenphase mit Tätigkeit in einem Familienunternehmen - zu einer beruflichen Neuorientierung entschlossen. Anfang 2022 habe er sich sich mit der Bootsfahrschule ein neues Geschäftsfeld erschlossen, nachdem er die Bekanntschaft mit einem Bootsfahrlehrer und ehemaligen Prüfungsexperten gemacht habe. Im Januar 2022 habe er mit konkreter Recherche und Überlegungen begonnen, was es für die Eröffnung einer Bootsfahrschule brauche, und habe nach vielen Gesprächen den kennengelernten Bootsfahrlehrer als zukünftigen Instruktor für das Projekt gewinnen können. Er habe zuerst zwei Szenarien erörtert und berechnet, einerseits die Betriebsübernahme einer anderen Bootsschule mit bestehendem Kundenstamm und Inventar, andererseits eine Neugründung; für beide Szenarien habe er jeweils einen Finanzplan erstellt. Nach intensiver Sorgfältigkeitsprüfung, Analyse und Abwägung der Risiken habe er sich für eine Neugründung entschieden. Nach etlicher Vorarbeit sei schliesslich die G.________ GmbH im Mai 2022 mit dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer ins Handelsregister eingetragen worden. Damit das Geschäft gut anlief, habe er als Alleingesellschafter und Geschäftsführer viel Zeit und Aufwand investieren müssen. Zwar habe es im Gründungsjahr 2022 noch nicht so viele Fahrschüler wie im Jahr 2023 und entsprechend nur einen Umsatz von knapp Fr. 60'000.-- gegeben, dafür sei ein grosser Aufwand für die Planung und den Start des Geschäftes angefallen: Er habe zwei verschiedene Finanzpläne erstellt. Er habe ein geeignetes Schulboot gesucht und erworben und dessen Beschriftung sowie einen geeigneten Bootsplatz organisiert. Er habe die GmbH gegründet, den Fahrlehrer angestellt und die notwendigen Personal-

16 und Sachversicherungen abgeschlossen. Ausserdem habe er eine Bankbeziehung eröffnet und zusammen mit dem Fahrlehrer Schulungsmaterial erstellt. Dazu seien Marketingbemühungen und die Arbeit am Aussenauftritt (u.a. die Webseite der G.________ GmbH) und der Aufbau eines Netzwerkes gekommen. Dabei machen die Beschwerdeführer folgende Tätigkeiten des Beschwerdeführers vor der Gründung der G.________ GmbH geltend (vgl. VG-act. 2/Beilage 6; siehe auch Vi-act. 164-28/37): - Due Diligence "iii.ch", eine Bootsfahrschulde, die zum Kauf ausgeschrieben war (diverse Besprechungen mit Verkäufer bezüglich Business Case, Analyse der Finanzzahlen der Vorjahre, Verhandlungen betreffend Kauf GmbH/Schulschiff, Entscheid zugunsten Neuanfang mit Kauf Schulschiff, Marktanalyse, Festlegung des Kursangebotes, Positionierung Preismodell) - Aufbau diverser Finanzmodelle, insbesondere für Übernahme GmbH, mit Bootsfahrschule und Vermietungsboot; Neustart Schulschiff - Abklärungen zu Schulschiff (technische Prüfungen, Zustand, Investitionen, Ausrüstung) - Gründung GmbH (Dokumente zur Gründung aufsetzen mit Anwalt, Sacheinlagedokument aufsetzen mit Treuhänder, Handelsregistereintrag vorbereiten, Kontoeröffnung, Buchhaltung planen und aufsetzen) - Marketingplanung und -umsetzung (Google AdWords aufsetzen, Beschriftung für Schulschiff gestalten und drucken lassen, Flyer Gestaltung, Planung Webseite und Domainregistrierung, Zusammenarbeit mit jjj.ch, Kursunterlagen gestalten und drucken lassen, Planung Kommunikation mit Fahrschüler) - Versicherungen abklären und aufsetzen (Betriebshaftpflicht, Rechtsschutz, Unfallversicherung, Vollkaskoversicherung, AHV) - Verträge aufsetzen und abschliessen (Miete Bootsplatz, Arbeitsvertrag mit Bootsfahrlehrer, Kauf Schulschiff, Vermietungsvertrag für Schulschiff, ABG) Dass er keine Stundenprotokolle vorweisen könne, liege in der Natur der Sache; denn als Geschäftsführer und Alleingesellschafter sei er nur sich selbst gegenüber Rechenschaft schuldig gewesen. Im regulären Betrieb erbringe er abgesehen von der eigentlichen Lehrtätigkeit alle anfallenden Arbeiten in der Gesellschaft wie die Erfassung der Fahrschüler und Lektionen, Rechnungsstellung und Debitorenkontrolle, Akquise und Kommunikation mit den Fahrschülern, Marketing, Lohnbuchhaltung und die dazugehören Versicherungen, Sachversicherungen, Finanzplanung und Buchhaltung, behördliche Deklarationen, ausserdem aber auch Mitarbeit bei der Instandhaltung, Wartung, wöchentlichen Reinigung sowie Betanken des Bootes.

17 Zusammenfassend habe ihn dies ab Februar 2022 in einem Umfang von mindestens 40% beansprucht. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag sei er damals mit der G.________ GmbH bewusst noch nicht eingegangen und es sei ihm daher auch noch kein Lohn ausgezahlt worden. Im ersten Jahr seien naturgemäss viele Investitionen und Anfangskosten angefallen und die Bootsfahrschule habe sich erst nach und nach am Markt etablieren müssen. Aufgrund des Finanzplans sei er auch von einem Verlust im Jahr 2022 ausgegangen und es wäre für das Geschäft daher nicht tragbar gewesen, ihm einen Lohn in dieser unsicheren Anfangsphase zu zahlen. Mit einem Gewinn von rund Fr. 9'000.-- sei gegen Ende 2022 klar geworden, dass das Geschäftsmodell erfolgreich sein werde. Er habe jedoch darauf verzichtet, sich nachträglich noch einen Lohn auszubezahlen, da dies zu einem Verlust geführt hätte. Es hätte in dieser Startphase auch aus unternehmerischer Sicht keinen Sinn gemacht, dass er sich selbst einen angemessenen Lohn für die für das Vorankommen der Gesellschaft erbrachten Leistungen auszahle. Einerseits weil sein Engagement für die Gesellschaft nachhaltiger Natur gewesen sei (denn habe sich abgezeichnet, dass seine Bemühungen Früchte trugen und er bald Einkünfte aus der Gesellschaft erzielen können würde) und andererseits, weil er zur Finanzierung der Lohnzahlung als Gesellschafter selber Mittel hätte nachschiessen müssen. Da das Geschäft sich insgesamt vielversprechend entwickelte (besser als im Finanzplan prognostiziert), sei das vorher schon faktisch bestehende Arbeitsverhältnis per 1. Januar 2023 mit einem 40%-Pensum schriftlich festgehalten worden. Als Lohn für seine Tätigkeiten als "Administrativer Leiter" sehe der Arbeitsvertrag Fr. 1'000.-- pro Monat vor. Der Lohn sei aus Vorsichtsgründen niedrig gehalten; im Vertrag sei aber explizit vereinbart worden, dass bei positivem Ergebnis und genügend liquiden Reserven in der GmbH das Salär angepasst oder ein Bonus ausbezahlt werde. Im Jahr 2023 habe die Gesellschaft schon rund Fr. 95'000.-- Umsatz erzielt. Aufgrund der guten Geschäftszahlen im Jahr 2024 der Umsatz sei auf über Fr. 155'000.-- und der Gewinn auf über Fr. 35'000.-- gewachsen - habe er sich in diesem Jahr zusätzlich zum Fixsalär einen Bonus von Fr. 10'000.-- ausbezahlen können. Ab 1. Januar 2025 sei das Fixsalär auf Fr. 21'600.-- angehoben worden (vgl. Beschwerde, S. 2 ff.). 5.2 In rechtlicher Hinsicht äussern sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Betreffend das Ausmass der Erwerbstätigkeit (voll und dauernd) des Beschwerdeführers für die G.________ GmbH im Jahr 2022 sei glaubhaft dargelegt, dass er ab Februar 2022 für die (zunächst noch in Gründung befindliche) G.________ GmbH tätig gewesen sei und dass sein zeitlicher Aufwand dafür ungefähr einem

18 40%-Pensum entsprochen habe. Dass im Jahr 2022 noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegen habe und kein Lohn bezahlt worden sei, ändere daran nichts. Als Geschäftsführer der Gesellschaft und Organ sei der Beschwerdeführer sozialversicherungsrechtlich Arbeitnehmer der Gesellschaft, unabhängig von der Höhe des Lohnes. Ab 2023 sei das 40%-Pensum für die G.________ GmbH im Arbeitsvertrag festgehalten. Zusammen mit der Tätigkeit für die E.________ sei ab Februar 2022 eine effektive Tätigkeit im Gesamtpensum von deutlich über 50% nachgewiesen. Selbst wenn man bei E.________ nur die von der Vorinstanz herangezogenen 30% bis 33% anerkennen würde, wäre spätestens ab Februar 2022 ein mehr als hälftiges Pensum und damit im Jahr 2022 für mehr als 9 Monate eine dauernd volle Erwerbstätigkeit anzunehmen. Zwar sei die G.________ GmbH erst im Mai 2022 ins Handelsregister eingetragen worden; die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers für die Gesellschaft habe aber schon davor begonnen (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Betreffend die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers bei der G.________ GmbH im Jahr 2022 weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass insbesondere beim Aufbau einer neuen Geschäftstätigkeit damit zu rechnen sei, dass sich die Tätigkeit erst einmal noch nicht lohne bzw. dass hohe Investitionen notwendig seien. Insoweit die Vorinstanz Zweifel betreffend die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers habe, bleibe unklar, aus welchen Gründen er so viel Arbeit und Aufwand in die Gesellschaft gesteckt haben sollte. Bei den finanziellen Risiken, die der Aufbau einer Bootsfahrschule mit sich bringe, und dem vom Beschwerdeführer hineingesteckten Aufwand seien als Beweggründe weder Liebhaberei (den Bootsführerschein habe er bereits in der Tasche gehabt, und wenn es ihm ums Bootfahren gegangen wäre, hätte er dazu keine Fahrschule gründen müssen) noch Gemeinnützigkeit glaubhaft. Mit dem vorinstanzlichen Argument, die Anstellung des Fahrlehrers spräche gegen eine Erwerbsabsicht und dem Beschwerdeführer sei es in dieser Anfangsphase darum gegangen "das Bestehen der GmbH und das Fortkommen des Bootsfahrlehrers zu sichern und nicht das eigene", verkenne die Vorinstanz, dass in der vorliegenden Situation mit einem für die Gesellschaft tätigen Alleingesellschafter das Bestehen und Fortkommen der Gesellschaft und seine eigene Erwerbssituation zwangsläufig zusammenhängen würden: Scheitere die Gesellschaft in der Anfangsphase beispielsweise wegen zu hohen Lohnkosten, verliere er die Chance daraus zukünftig und nachhaltig Einkünfte zu erzielen. Betreffend Selbständige in einer Aufbau- oder Umgestaltungsphase gebe es Präjudizien betreffend Erwerbsabsicht bei Verlusten oder niedrigen Gewinnen. Die Situation des Alleingesellschafters sei damit vergleichbar. Gerade die finanziell enge Situation bei einem neu gegründeten Unternehmen sei also bei der

19 Plausibilisierung des Pensums auch zu beachten. Dass der Gründer im Gründungsjahr und oft auch darüber hinaus viel Arbeit in das Startup stecke, aber mangels genügend Gewinnen und Rücklagen noch keinen Lohn beziehe, sei wirtschaftlich nachvollziehbar und absolut üblich. Hier sei das - ohne Lohn - an die G.________ GmbH erbrachte erhebliche Engagement des Beschwerdeführers klarerweise nicht zu karitativen Zwecken oder aus Liebhaberei erfolgt, sondern um sich mit G.________ ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein aufzubauen, somit um eine künftige Erwerbsquelle. Dies spiegle sich auch klar in der Professionalität und Ernsthaftigkeit wider, mit der der Beschwerdeführer bei der Gründung der G.________ vorgegangen sei (finanzielle Analysen, Finanzpläne für verschiedene Szenarien, Wahl des weniger riskanten und aufwändigeren Szenarios auf Basis dieser Analysen). Arbeitsverträge seien nicht formbedürftig und könnten daher auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Die Entlohnung sei dabei keine Voraussetzung, sondern nur, dass die erbrachten Leistungen nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten sei, was hier der Fall sei. Aus der Tatsache, dass im Jahr 2022 anders als im Jahr 2023 noch kein Lohn ausbezahlt wurde, dürfe nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die G.________ ohne Erwerbsabsicht ausgeübt habe (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.). 6. Wenn die Beschwerdeführer von einem Pensum des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der G.________ GmbH von ungefähr 40% ausgehen, was einem Jahressoll von rund 739 Stunden entsprechen würde (vgl. vorstehende E. 2.4.3), vermag das nicht zu überzeugen. 6.1 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf ein Pensum festgelegt. Indem sie ausführte, für das Jahr 2022 sei beim Beschwerdeführer noch keine Erwerbsabsicht erkennbar gewesen, spricht sie ihm im Resultat jede Erwerbstätigkeit im Rechtssinne ab. 6.2 Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit bei Selbständigerwerbenden häufig nicht zuverlässig feststellen lässt (BGE 115 V 161 E. 10d). Der Beschwerdeführer hat weder für die behaupteten Arbeitsleistungen echtzeitliche Arbeitsdokumentationen noch einen detaillierten Ausweis der nicht zu entschädigenden Arbeitsstunden beigebracht (vgl. VGE II 2023 70 vom 22.11.2023 E. 2.4.3). Ob der Beschwerdeführer in einem Pensum von angeblich mindestens 40% arbeitstätig war, lässt sich somit grundsätzlich nicht mehr überprüfen; der zeitliche Umfang ist daher in einer Gesamtwürdigung der tatsächlichen Gegebenheiten zu bestimmen.

20 6.3 Die G.________ GmbH (CHE-____) mit Sitz in I.________ wurde am 18. Mai 2022 ins Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb einer Bootsfahrschule, insbesondere zur Erlangung der nationalen und internationalen Führerausweise für Motorboote und Segelschiffen aller Kategorien, die theoretische und praktische Ausbildung in allen nautischen Belangen, den Handel, die Vermietung sowie den Kauf und Verkauf von Wasserfahrzeugen und nautischen Artikeln aller Art, die Beratung von Schiffseignern, Werften und anderen Fahrschulen sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, dem Betrieb und dem Unterhalt von Wasserfahrzeugen aller Art. Sie bezweckt auch den Betrieb von Fahrgastschiffen, Taxibooten und Bootscharter inklusive Restaurationsbetriebe auf Schweizerischen See- und Grenzgewässern und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer ist seit der Gründung bzw. Eintragung ins Handelsregister alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. VG-act. 11). Der aktenkundigen Jahresrechnung 2022 lässt sich bezüglich der finanziellen Situation der G.________ GmbH namentlich entnehmen, dass sich der Aufwand im Jahr 2022 auf Fr. 49'840.51 (u.a. Lohnaufwand von Fr. 23'740.--) und der Betriebsertrag auf Fr. 59'048.50 belief, was einen Gewinn von Fr. 9'207.99 ergab (vgl. VG-act. 2/Beilage 5; Vi-act. 162). 6.4 Was zunächst die vorgebrachten Tätigkeiten ab Anfang 2022 (Januar/Februar) bis zur Gründung/Eintragung der G.________ GmbH im Mai 2022 betreffen (vgl. vorstehende E. 5.1), gilt es folgendes anzumerken. 6.4.1 Der Beginn selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich unter Umständen nicht leicht feststellen. Sie beginnt nicht erst dann, wenn Einkünfte erzielt werden, denn es ist durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im Übrigen alle Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Immerhin kann gesagt werden, dass selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn sie als solche im Wirtschaftsverkehr wahrnehmbar wird. Unter diesem Blickwinkel ist es relevant, ob ein Beitragspflichtiger im Hinblick auf die Erzielung von Erwerbseinkommen Arbeit geleistet, ein eigenes Büro eröffnet, Personal angestellt und Investitionen getätigt hat (vgl. BGE 115 V 161 E. 4 f., E. 9c und E. 10a; Urteil BGer 9C_910/2007 vom 6.6.2008 E. 3; Urteil EVG H 2/06 vom 10.4.2006 E. 4.5; siehe im steuerrechtlichen Zusammenhang auch Urteil VGer ZH vom 20.8.2014, SB.2014.00045, E. 2.3 m.H.). 6.4.2 Vorliegend machen die Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits vor Gründung der G.________ GmbH Fahrstunden etc. Kunden oder Interessenten angeboten

21 oder auch nur angekündigt und somit nach aussen wahrnehmbar am Wirtschaftsverkehr teilgenommen hätte, zumal er für diese Aufgabe zu einem späteren, nicht eruierbaren Zeitpunkt einen Bootsfahrlehr angestellt hatte. Es ist davon auszugehen, dass die Dienstleistungen erst unter der G.________ GmbH nach aussen (insb. mittels Webseite) beworben und tatsächlich angeboten wurden. Es ist auch nicht ersichtlich oder geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer vor Gründung der G.________ GmbH ein eigenes Büro eröffnete (die Domiziladresse der G.________ GmbH entspricht seiner Privatadresse), abgesehen vom Kauf des Fahrschulbootes (das Kaufdatum ergibt sich nicht aus den Akten, es ist jedoch aufgrund der Sacheinlage davon auszugehen, dass der Kauf vor der Gründung GmbH erfolgte) grössere Investitionen getätigt, Risikokapital eingesetzt oder Personal angestellt hätte. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall - Gründung einer Bootsfahrschule - auch von demjenigen in BGE 115 V 161, in welchem der dortige Beschwerdeführer sich zum Ziel gesetzt hatte, Investoren mit Hilfe der technischen Analyse von Aktien- und Warenmärkten zu beraten, die Entwicklung eines fundierten Analysenmodells für das Börsengeschehen langwierige und umfangreiche Arbeiten erforderte, bis es sich im praktischen Einsatz bewährte und der Beschwerdeführer zu diesem Zweck grössere Büroräumlichkeiten bezog, um den für die technischen Einrichtungen notwendigen Raum zu schaffen, grosse Investitionen für die Datenbeschaffung tätigte und qualifiziertes Personal anstellte (vgl. insb. dortige E. 11). Nicht stichhaltig ist auch die behauptete Arbeit am Aussenauftritt, insbesondre diejenige an der Webseite der G.________ GmbH. Am 6. Dezember 2022 stellte der Beschwerdeführer unter der Einzelfirma E.________ der G.________ GmbH die "Gesamtabrechnung für Aufwand 2022" (Webseite: Planung und Aufbau; Diverse Anpassungen und Umgestaltungen; Regelmässige Wartungsarbeiten; Regelmässige Backups; Diverse Fotoaufträge für Bilder Webseite; Professionelle Bearbeitung der Bilder; Freie Nutzungsrechte für alle Fotos) in Rechnung (Viact. 113; siehe betreffend die entsprechend verbuchte Aufwandposition bei der G.________ GmbH: Vi-act. 162-2/2). Damit handelt es sich aber um Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mit der E.________ vornahm. Dass diese zeitlich nicht zusätzlich unter seine Tätigkeit als Geschäftsführer der G.________ GmbH fallen kann, versteht sich von selbst. 6.4.3 Die von den Beschwerdeführern angeführten Tätigkeiten, insbesondere die vorgebrachten administrativen Aufgaben wie Marketingplanung, der Abschluss von Versicherung und Verträgen, Kontoeröffnung, sind daher weitestgehend als Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit unter der

22 G.________ GmbH und noch nicht als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 6.4.4 Selbst wenn die vorgebrachten Tätigkeiten vor Gründung/Eintragung der G.________ GmbH bereits als selbständige Erwerbstätigkeit anerkannt würden, gingen diese nicht über einen Umfang von wenigen Stunden hinaus. Der Beschwerdeführer hat einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund und arbeitete gemäss eigener Angabe in der Vergangenheit u.a. bei der J.________ und bei H.________ im Corporate Finance (vgl. VG-act. 2/Beilage 6), womit die vorgebrachte Due Diligence und der Aufbau diverser Finanzmodelle (soweit ersichtlich zwei Finanzpläne undatierten Datums: vgl. VG-act. 2/Beilagen 3 und 4) in zeitlicher Hinsicht stark relativiert werden kann. Auch die Gründung der GmbH und deren Eintragung ins Handelsregister konnte - trotz Sacheinlage - ohne Weiteres mit relativ wenig persönlichem Zeitaufwand erledigt werden, zumal sich der Beschwerdeführer dazu mit einem Anwalt sowie einem Treuhänder externe Hilfe eingeholt hatte (vgl. VG-act. 2/Beilage 6; Vi-act. 111-2/2). 6.5 Zu prüfen ist somit der zeitliche Umfang des Beschwerdeführers als Geschäftsführer für die G.________ GmbH ab deren Gründung/Eintragung am 18. Mai 2022, das heisst für die verbleibenden rund 7.5 Monate im Jahr 2022. 6.5.1 Zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer existiert für das Jahr 2022 unbestrittenermassen kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Erst per 1. Januar 2023 wurde ein solcher mit einem Pensum von 40% und dem Aufgabenbereich 'Administrativer Leiter' abgeschlossen (vgl. Vi-act. 159). Ein Lohn oder andere finanzielle Leistungen wurden dem Beschwerdeführer seitens der G.________ GmbH im Jahr 2022 ebenfalls unbestrittenermassen nicht ausgerichtet. 6.5.2 Vorab ist dem Argument der Vorinstanz beizupflichten, dass in casu die Dokumentation mit "er [der Beschwerdeführer] habe zahlreiche weitere Arbeiten verrichtet" zu vage bleibt, zumal die Bootsfahrten und die eigentliche Lehrtätigkeit nicht durch den Beschwerdeführer, sondern eine angestellte Person übernommen worden sind (vgl. VG-act. 7). 6.5.3 Dass die vorgebrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers wie das Erfassen der Fahrschüler und Fahrlektionen, das Führen der Debitoren und der Buchhaltung, das Führen der Lohnbuchhaltung, und der Feedback-Fragebogen sowie die administrativen Aufgaben tatsächlich in einem gewissen zeitlichen Rahmen ausgeübt worden sind, ist durchaus glaubhaft, vermag aber für den Zeitraum von Mitte Mai bis Ende Dezember 2022 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Pensum von zwischen 17% (insgesamt rund 314 Stunden [bzw. für 7.5 Mo-

23 nate: 2.28 Stunden pro Arbeitstag bzw. 11.4 Stunden pro Arbeitswoche]) bis 20% (insgesamt rund 370 Stunden [bzw. für 7.5 Monate: 2.69 Stunden pro Arbeitstag bzw. 13.45 Stunden pro Arbeitswoche]) und schon gar nicht ein solches von 40% (insgesamt rund 739 Stunden [bzw. für 7.5 Monate: 5.37 Stunden pro Arbeitstag bzw. 26.87 Stunden pro Arbeitswoche]) zu begründen. Die Beschwerdeführer führen selber aus, dass im Gründungsjahr 2022 noch nicht so viele Fahrschüler wie im Jahr 2023 gegeben habe. Anderweitige Unterlagen, welche die angeblichen Arbeitsstunden bzw. das behauptete Pensum im Jahr 2022 zu belegen vermögen, liegen nicht im Recht. 6.6 Daher ist betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer für die G.________ GmbH höchstens von einem Pensum von rund 10% auszugehen, was immer noch insgesamt rund 185 Stunden bzw. beim genannten Zeitraum von 7.5 Monaten ca. 1.34 Stunden pro Arbeitstag (185 Stunden : 137.5 Arbeitstage [220 Arbeitstage pro Jahr : 12 Monate x 7.5 Monate]) bzw. rund 6.7 Stunden pro Arbeitswoche (1.34 Stunden pro Arbeitstag x 5 Arbeitstage pro Woche) ausmacht. 6.7 Damit erübrigt es sich eine Prüfung der Erwerbsabsicht. Am bisher Gesagten vermag im Übrigen auch die interne Stellungnahme der zuständigen Sachbearbeiterin der Vorinstanz vom 25. November 2024 an den Rechtsdienst, welche für das Jahr 2022 von einer Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 79% ausging und den Antrag/Vorschlag auf volle Erwerbstätigkeit ab dem Jahr 2022 stellte, nichts zu ändern. Zur Begründung wurde darin betreffend die G.________ GmbH lediglich der finanzielle Aufwand herangezogen und letztendlich das vom Beschwerdeführer einspracheweise vorgebrachte Pensum von 40% übernommen, ohne dies vertieft zu prüfen (vgl. Vi-act. 167-2/3). 6.8 Nach Massgabe des erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist jedenfalls - selbst unter Einschluss der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E.________ im Umfang von ca. 30% bis max. 33% - im Jahr 2022 nicht von einem vollen Arbeitspensum des Beschwerdeführers im AHV-beitragsrechtlichen Sinne auszugehen. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht als nicht voll erwerbtätig eingestuft. Soweit die Vorinstanz für die Folgejahre 2023 und 2024, die hier nicht zum Streitgegenstand gehören, zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, kann hierauf für das vorliegend betroffene Jahr 2022 nichts abgeleitet werden (vgl. VGE II 2020 94 vom 18.3.2021 E. 3.5). 6.8.1 Da der Beschwerdeführer somit betreffend das Jahr 2022 als nicht dauernd voll erwerbstätig i.S.v. Art. 10 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV gilt, wäre grundsätz-

24 lich eine Vergleichsrechnung durchzuführen gewesen (vgl. oben E. 2.4.1; Urteil BGer 9C_272/2021 vom 14.10.2021 E. 6.2). Die Vorinstanz hat auf eine solche verzichtet, so wie sie das bereits betreffend das Jahr 2021 gemacht hat mit der Begründung, dass die Beiträge aus Erwerbseinkommen offenkundig markant tiefer liegen als die Hälfte jener Beiträge, die der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger zu bezahlen habe (vgl. Einspracheentscheid, E. 3.1 in fine). Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal dies von den Beschwerdeführern auch gar nicht gerügt wird. Der Beschwerdeführer leistete im Jahr 2022 Erwerbstätigen-Beiträge in Höhe Fr. 1'437.10 (vgl. Vi-act. 72). Die Hälfte der von der Vorinstanz geforderten Nichterwerbstätigen-Beiträge beläuft sich auf Fr. 12'062.90 (vgl. Vi-act. 151). Damit wird der Beschwerdeführer unzweifelhaft beitragspflichtig wie eine nichterwerbstätige Person. 6.8.2 Bei dieser Sachlage fällt eine Beitragsbefreiung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht in Betracht, denn deren Anwendungsbereich erstreckt sich rechtsprechungsgemäss nicht auf Versicherte, die - wie der Ehemann der Beschwerdeführerin - zwar erwerbstätig sind, aber als nicht dauernd voll Erwerbstätige Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (vgl. Urteile BGer 9C_305/2021 vom 25.8.2021 E. 2.2; 9C_454/2018 vom 13.11.2018 E. 5; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Beitragsverfügung 2022 sowie die Verzugszinsverfügung 2022 auch bezüglich der Beschwerdeführerin bestätigt. 6.8.3 Die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Beitragsverfügungen 2022 werden in rein masslicher Hinsicht nicht bestritten. Da sich die verfügten NE-Beiträge als rechtmässig erweisen, gilt dies auch für die erhobenen Verzugszinsen. Deren Höhe wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. 7. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'500.-- zu Lasten der hierfür solidarisch haftenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 71 ff. VRP). Daran ändert auch der abweichende Antrag Ziffer 2 der Vorinstanz nichts (vgl. Ingress lit. D). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 74 Abs. 2 VRP).

25 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie haben am 3. Juni 2025 einen Kostenvorschuss in gleicher Höhe geleistet, sodass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 11. Mai 2026

II 2025 34 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.04.2026 II 2025 34 — Swissrulings