Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 32 Entscheid vom 23. Juni 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.________ gegen Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach, Vorinstanz, Gegenstand Kausalabgaben (Kurtaxen; Veranlagungsverfügung 2024)
2 Sachverhalt: A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Morschach haben an der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 ein totalrevidiertes Kurtaxenreglement angenommen (vom Regierungsrat mit RRB Nr. 647/2023 vom 13.9.2023 genehmigt und am 1.1.2024 in Kraft getreten). Darin ist u. a. vorgesehen, dass für Übernachtungen in eigenen Ferienhäusern die Kurtaxe mittels einer Jahrespauschale erhoben wird. Die entsprechende, jährliche Kurtaxe beträgt pauschal CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche. Mit dieser Pauschale sind auch die Übernachtungen von Angehörigen abgegolten (Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement). B. A.________ (Wohnsitz Zürich) ist Eigentümerin der von ihr und ihrer Familie als Ferienhaus genutzten Liegenschaft Objekt EFH (Einfamilienhaus), B.________, Parterre, mehrgeschossig, 6443 Morschach. C. Mit Rechnungsdatum vom 12. April 2024 hat das Gemeindekassieramt Morschach A.________ für die Übernachtungen im eigenen Ferienhaus, Bezugsperiode 01.01.2024 – 31.12.2024, Dauer 12 Mt., Basis 104 Quadratmeter, gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement (pauschal CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche) eine Kurtaxe (Jahrespauschale) von CHF 832.00 in Rechnung gestellt. D. Mit Schreiben vom 22. April 2024 stellte A.________ den Antrag, die Gebühr sei auf eine Zeitdauer von fünf Monaten zu reduzieren. Statt der CHF 832.00 für ein Jahr solle die Rechnung pro rata temporis auf 5 Monate (5/12) runtergebrochen werden und somit noch CHF 347.00 betragen. E. Mit Schreiben vom 2. August 2024 teilte der Gemeinderat Morschach A.________ mit, dass das Reglement keine Abrechnungspraxis nach Dauer der Nutzung oder andere Ausnahmeregelung vorsehe und ihrem Wunsch deshalb nicht stattgegeben werden könne. F. Mit Schreiben vom 6. September 2024 führte A.________ aus, dass das Chalet B.________ zeitlich nur beschränkt nutzbar sei wegen der heiztechnischen Installationen, der fehlenden Isolation und dem Abstellen und Entleeren der wasserenthaltenden Anlagen. Weiter argumentierte sie, dass grundsätzlich die Kurtaxe pro Gast und Übernachtung erhoben werde und Pauschalisierungen die Ausnahme seien. Sie zeigte auf, dass im Chalet B.________ max. 30 Übernachtungen von ihr oder ihrem Gatten, max. 10 Übernachtungen von ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn und max. 5 Übernachtungen von befreundeten Ehepaaren erfolgen würden, was eine Abgabe von CHF 270.00
3 (90 Übernachtungen x CHF 3.00) ausmache. Zudem bemerkte sie, dass ihr im Ortsteil Morschach mit Ausnahme des Infopavillons nichts bekannt sei, was speziell dem Fremdenverkehr diene. Allfällige Einrichtungen auf dem Stoos würden in Bezug auf sie und ihre Familie nicht die Voraussetzungen (Bezugsnähe, Mittelverwendung) für die Erhebung einer Kurtaxe erfüllen. Kompromissweise würde sie jedoch die Hälfte, also CHF 416.00 der veranlagten Pauschale von CHF 832.00 bezahlen. Sollte der Gemeinderat Morschach nicht auf ihren Vorschlag eintreten und weiterhin an der Bezahlung der Kurtaxe für die Jahre 2024 ff. für jeweils das ganze Kalenderjahr festhalten, wünsche sie eine anfechtbare Verfügung und prüfe, ob sie eine Verwaltungsbeschwerde anstrebe. G. Mit Beschluss Nr. 2025-42 vom 29. April 2025 (Versand am 5.5.2025) hielt der Gemeinderat Morschach was folgt fest: 1. Der Gemeinderat hält an seinem Schreiben vom 2. August 2024 fest, dass das Kurtaxenreglement keine Abrechnungspraxis nach Dauer der Nutzung oder andere Ausnahmeregelungen vorsieht und somit am Rechnungsbetrag von CHF 832.00 festhält. Im Sinne der Erwägungen wird die Einsprache abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, Postfach 1260, 6431 Schwyz, schriftlich Verwaltungsbeschwerde gemäss den §§ 44 ff. VRP erhoben werden. 3. Wie im Schreiben vom 2. August 2024 erwähnt, wird für die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung eine Gebühr von CHF 150.00 in Rechnung gestellt. 4. (Zustellung) H. Dagegen erhebt A.________ am 22. Mai 2025 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der Beschluss des Gemeinderates von Morschach, Nr. 2025-42, dat. 29. April 2025, sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, die Kurtaxenveranlagung mit einer Pauschale von Fr. 832.00 gemäss Ziff. 2 und nach Massgabe der effektiven Nächtigungszahlen zu rektifizieren. 2. Im Sinne einer akzessorischen Normenkontrolle sei das Kurtaxenreglement Morschach vom 18. Juni 2023 aufsichtsrechtlich in Art. 5 wie folgt zu ergänzen: "2Abgabepflichtige nach Art. 5 Abs. 1 lit. b dieses Reglementes können auf schriftliches Gesuch an die Gemeinde hin je Person und Übernachtung abrechnen." 3. Ev. sei die Höhe der Zweitwohnungspauschale von Fr. 8.00/m2 im Ortsteil Morschach von Amtes wegen zu überprüfen und auf Fr. 5.00/m2 zu reduzieren. 4. Subev. sei die Kurtaxe für die Jahre 2024 ff. auf der Basis der hälftigen Jahrespauschale nach Art. 5 Bst. b des Reglementes festzusetzen, jedoch zumindest rückwirkend für 2024 und 2025. 5. Die Morschach-Stoos Tourismus GmbH (SMT GmbH), Grundstrasse 232, 6430 Schwyz, ist im Sinne von § 14 Abs. 1 VRP beizuladen.
4 6. Es sei Mitbericht des Volkswirtschaftsdepartementes einzuholen, dies unter Edition der Vorprüfungsbericht/e zum Entwurf des Kurtaxenreglementes von Morschach. 7. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Gemeinde Morschach. I. Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 ordnete das Verwaltungsgericht einen Schriftenwechsel an und stellte dem Gemeinderat Morschach die Beschwerdeschrift zur Einreichung der Vernehmlassung inklusive der Akten zu. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beiladung der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH (SMT GmbH) gemäss Ziff. 5 wurde nicht stattgegeben. Die Möglichkeit des Einholens eines Mitberichts der SMT GmbH im weiteren Verfahren blieb vorbehalten. J. Mit Ergänzungseingabe vom 5. Juni 2025 beantragt die Beschwerdeführerin im Rahmen der Behandlung ihres Eventualantrages gemäss Ziff. 3 vom Gericht den Beizug des Geschäftsberichts 2024 von SMT GmbH und die Überprüfung der rechtmässigen Verwendung der Kurtaxe. K. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 beantragt der Gemeinderat Morschach die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit den Akten übermittelt der Gemeinderat Morschach auch den Beschluss des Regierungsrates Nr. 647/2023 vom 13. September 2023 über die Genehmigung des Kurtaxenreglements sowie die Vorprüfungsschreiben des Rechtsdienstes der Volkswirtschaftsdirektion vom 15. September 2022 (erste Vorprüfung) und vom 19. Januar 2023 (zweite Vorprüfung). L. Mit Replik vom 4. August 2025 erklärt die Beschwerdeführerin, vollständig an ihrer Beschwerde festzuhalten. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beschwerdeanträge Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde verschiedene Anträge gestellt, mit welchen sie eine Reduktion der Kurtaxe (Jahrespauschale) anstrebt (vgl. insb. Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 10 ff.). 1.1 Gemäss Beschwerdeführerin stützt sich ihr Hauptantrag Ziff. 1 f. auf § 26 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974. Danach sei im Sinne der akzessorischen Normenkontrolle das Verwaltungsgericht an Gemeindeerlasse, die dem kantonalen und eidg. Recht widersprechen, nicht gebunden. Die Regelung von Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement der
5 Gemeinde Morschach sei weder rechts- noch verfassungsmässig und deshalb nicht anzuwenden, sondern im Rahmen der regierungsrätlichen Aufsicht mit dem Zusatz zu ergänzen: "Abgabepflichtige nach Art. 5 Abs. 1 lit. b dieses Reglementes können auf schriftliches Gesuch an die Gemeinde hin je Person und Übernachtung abrechnen." In diesem Sinne sei die Angelegenheit an den Gemeinderat Morschach zur Neuberechnung und -veranlagung ihrer Kurtaxenpflicht zurückzuweisen (Beschwerde, I. Ziff. 1 f. und II. Bst. C Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin ist zudem auch der Auffassung, dass die Gleichbehandlung der Zweitwohnungsbesitzer der beiden Ortsteile Morschach und Stoos dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, weshalb die Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrags beantragt, dass die (vor Zusammenführung der Kurtaxenreglemente der beiden Dorfteile Morschach und Stoos) unterschiedliche Behandlung der Zweitwohnungsbesitzer von den beiden Ortseilen Morschach und Stoos aufsichtsrechtlich wiederherzustellen und die Pauschale im Ortsteil Morschach bei CHF 5.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche (wie vor der letzten Totalrevision des Kurtaxenreglements der Gemeinde Morschach) zu belassen sei (Beschwerde, I. Ziff. 3 und II. Bst. C Ziff. 11). Subeventuell beantragt die Beschwerdeführerin, sofern aus der Sicht des Gemeinderates und des Regierungsrates bei ihr ein Einzel- und Sonderfall vorliege, der keine Reglementsänderung rechtfertige, sei zumindest im Sinne einer Härtefallregelung die veranlagte Pauschale auf die Hälfte zu reduzieren (Beschwerde, I. Ziff. 4 und II. Bst. C Ziff. 12). 1.2 Die Veranlagung der Kurtaxe in der Gemeinde Morschach richtet sich nach dem von der Beschwerdeführerin als verfassungswidrig beanstandeten kommunalen Recht (vgl. namentlich Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement). Das Verwaltungsgericht prüft die Verfassungsmässigkeit der fraglichen Norm im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle (akzessorisches Prüfungsrecht). Im kantonalen Recht ergibt sich dies aus § 26 Abs. 2 VRP. Danach sind sämtliche kantonale Gesetze und Verordnungen sowie die kommunalen Erlasse im Verhältnis zum Bundesrecht überprüfbar (währenddem § 26 Abs. 4 VRP das Verhältnis der kantonalen Normen untereinander regelt; vgl. zum Ganzen: Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 122 ff.). Das Bundesgericht hat verschiedentlich erkannt, dass kantonale Gerichte unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung verpflichtet sind, das von ihnen anzuwendende kantonale Recht auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu überprüfen (BGE 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 313 E. 2c; 104 Ia 82 E. 2a). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht, als verfassungswidrig erkanntes Recht im Einzelfall nicht anzuwenden. Bei Vorliegen besonderer Gründe
6 kann dieser Grundsatz jedoch Ausnahmen erleiden (vgl. BGE 112 Ia 311 S. 313 E. 2c m.H.). 1.3 Stellt der Richter bei der Rechtsanwendung fest, dass eine Norm gegen übergeordnetes Recht verstösst, so sind verschiedene Reaktionsmöglichkeiten denkbar (vgl. dazu ausführlich VGE 309/97 vom 23.4.1997 E. 5d). Die Nichtanwendung einer rechtswidrigen Norm hat in der Regel zur Folge, dass der angefochtene konkrete Rechtsanwendungsakt aufgehoben wird. Dagegen ist es im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle nicht möglich, dass das Verwaltungsgericht an den Regierungsrat eine Weisung erteilt, eine Norm aufsichtsrechtlich aufzuheben oder abzuändern. Die formelle Aufhebung oder Änderung einer rechtswidrigen Norm fällt in die Verantwortung der zuständigen rechtsetzenden Behörde. 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Das totalrevidierte Kurtaxengesetzes des Kantons Schwyz (KTG; SRSZ 314.100) vom 14. September 2016 (in Kraft getreten am 1. Januar 2017) sieht vor, dass die Gemeinden für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, eine Kurtaxe erheben können (§ 1 Abs. 1 KTG). Die Kurtaxen dürfen nicht für Werbezwecke und die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 KTG). Die Gemeinde kann die Einnahmen der Kurtaxen jedoch auch für die regionale touristische Zusammenarbeit verwenden (§ 1 Abs. 3 KTG). Die Kurtaxe ist von Gästen zu entrichten (Gästetaxe). Gast ist jede natürliche Person, die in der betreffenden Gemeinde übernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen (§ 2 Abs. 1 und 2 KTG). Die Kurtaxe wird grundsätzlich für jede entgeltliche Übernachtung erhoben (§ 5 lit. a KTG). Sie wird aber auch für Übernachtungen in eigenen, dauergemieteten oder mitbenützten Ferienhäusern und -wohnungen, Klubhäusern, Campingeinrichtungen und bewohnbaren Booten und dergleichen erhoben (§ 5 lit. b KTG). Die Kurtaxe wird pro Person und Übernachtung erhoben (§ 6 Abs. 1 KTG). Abgabepflichtige nach § 5 lit. b KTG können verpflichtet oder vor die Wahl gestellt werden, die Kurtaxe unabhängig von Dauer und Häufigkeit der Übernachtungen mittels einer Jahrespauschale zu entrichten. Mit dieser Pauschale sind auch Übernachtungen von Angehörigen der Abgabepflichtigen abgegolten (§ 6 Abs. 3 KTG).
7 Die Stimmberechtigten der Gemeinde haben ein Reglement über die Erhebung von Kurtaxen zu erlassen, in welchem insbesondere zu regeln ist: a) die Höhe der Abgaben; b) ob Jahrespauschalen eingeführt werden und welche Berechnungsart dafür vorgesehen ist; c) die Veranlagung und der Bezug; d) die Verwaltung und Verwendung der Abgaben; e) die Zuständigkeiten (§ 7 Abs. 1 KTG). Das Kurtaxenreglement bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 7 Abs. 3 KTG). Das revidierte kantonale KTG wurde auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (§ 16 KTG). Bestehende Kurtaxenreglemente der Gemeinden waren binnen zweier Jahre nach dessen Inkrafttreten anzupassen (§ 13 KTG). 2.2 Die Gemeinden Morschach, Muotathal und Illgau haben im Jahr 2015 die Stoos-Muotatal Tourismus GmbH (SMT GmbH) gegründet. Als "Eigentümer" / Gesellschafter der GmbH fördern die Gemeinden den Tourismus in der Region gemeinsam (vgl. zur Homepage der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH: https://stoos-muotatal.ch/stoos-muotatal-tourismus-gmbh/). Eine Arbeitsgruppe unter Federführung der SMT GmbH und Vertretern der Gemeinderäte von Morschach, Muotathal und Illgau hat ein totalrevidiertes Kurtaxenreglement ausgearbeitet. Die Kurtaxenreglemente der drei Gemeinden sind damit aufeinander abgestimmt und weichen nur unwesentlich voneinander ab. Die Revision bezweckt einerseits eine Anpassung der kommunalen Reglemente an das kantonale KTG und andererseits auf Antrag von SMT eine generelle Erhöhung der Kurtaxen. Der regionale Tourismus soll mit einer Kurtaxenerhöhung finanziell gestärkt in die Zukunft gehen (vgl. zum Ganzen: Jahresbericht 2022 Berichte und Anträge zur Gemeindeversammlung der Gemeinde Morschach vom 19. April 2023, Traktandum 8: Totalrevision des Kurtaxenreglements per 1. Januar 2024, S. 41 ff.). 2.3 Das von den Stimmberechtigten der Gemeinde Morschach erlassene totalrevidierte Kurtaxenreglement lautet (auszugsweise) wie folgt: Art. 1 Abgabesubjekt 1 Die Kurtaxe ist von Gästen zu entrichten. 2 Gast ist jede natürliche Person, die in der Gemeinde Morschach übernachtet, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen. Art. 2 Abgabeobjekt Die Kurtaxe wird erhoben für: a) entgeltliche Übernachtungen, insbesondere in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Ferienheimen, Häusern, Wohnungen, Zimmern, Jugendherbergen, Gruppenunterkünften sowie Campingeinrichtungen und entgeltliche Übernachtungen im Rahmen von Agrotourismus;
8 b) Übernachtungen in eigenen, dauergemieteten oder mitbenutzen Ferienhäusern und -wohnungen, Klubhäusern, Campingeinrichtungen und dergleichen. Art. 3 Einzugspflicht Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist zum Einzug und zur Ablieferung der Kurtaxen an die Gemeinde verpflichtet. Art. 4 Befreiung von der Abgabepflicht (…) Art. 5 Höhe der Kurtaxen 1 Die Kurtaxen betragen: a) beim Abgabetatbestand gemäss Art. 2 lit. a dieses Reglements je Person und Übernachtung: - CHF 3.00 für Erwachsene ab dem 18. Geburtstag und - CHF 1.50 für Jugendliche ab dem 6. bis vor dem 18. Geburtstag. b) beim Abgabetatbestand gemäss Art. 2 lit. b dieses Reglements: Jährlich wiederkehrend pauschal CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche. Mit dieser Pauschale sind auch die Übernachtungen von Angehörigen der Abgabepflichtigen abgegolten. Als Angehörige gelten Verwandte in aufund absteigender Linie sowie die Ehepartner bzw. die eingetragenen Partner und die Konkubinatspartner. 2 Der Gemeinderat kann die Kurtaxen erhöhen, wenn Mehraufwendungen dies rechtfertigen. Die Erhöhung darf höchstens die seit der letzten Anpassung eingetretene Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise ausgleichen. Art. 6 Fälligkeit der Kurtaxe 1 Die Kurtaxen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a werden quartalsweise in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen der Gemeinde zu bezahlen. 2 Die Jahrespauschalen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b werden jährlich in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen der Gemeinde zu bezahlen. Art. 7 Einzug (…) Art. 8 Bezug und Veranlagung 1 Die zum Einzug Verpflichteten melden die zur Erhebung der Kurtaxen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a nötigen Angaben der Tourismusorganisation gemäss Art. 9 Abs. 3 innert zehn Tagen nach Beendigung eines Quartals. Anschliessend leitet die Tourismusorganisation die Angaben zwecks Rechnungsstellung an die Gemeinde weiter. 2 Die Jahrespauschalen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b werden durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Nettowohnfläche bestimmt sich anhand der Schätzungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung. Der Gemeinderat ist berechtigt, bei unklaren Verhältnissen eine eigenständige Berechnung der Nettowohnfläche vorzunehmen. 3 Im Streitfall erlässt der Gemeinderat eine Veranlagungsverfügung.
9 4 Die Gemeinde leitet die Kurtaxeneinnahmen an die Tourismusorganisation weiter, welche diese im Sinne von Art. 9 dieses Reglements verwaltet und verwendet. Art. 9 Verwaltung und Verwendung der Abgaben 1 Kurtaxen dürfen ausschliesslich für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, verwendet werden. 2 Kurtaxen dürfen nicht für Werbezwecke und die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben eingesetzt werden. 3 Die Verwaltung und Verwendung der Kurtaxen obliegt der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH (SMT GmbH) oder einer Nachfolgeorganisation. Die SMT GmbH ist zur Mitwirkung beim Bezug verpflichtet. Die Einzelheiten sind in einer Leistungsvereinbarung zu regeln. 4 Die Tourismusorganisation hat dem Gemeinderat jährlich ihren Budgetvorschlag zur Genehmigung einzureichen und über die reglementskonforme Verwendung der Kurtaxen Rechenschaft abzulegen. Der Gemeinderat ist mit mindestens einem von ihm bezeichneten Mitglied im Exekutivorgan der Tourismusorganisation vertreten. 5 Die Tourismusorganisation hat für die Kurtaxen gesondert Rechnung zu führen. Art. 10 Aufsicht des Gemeinderates 1 Der Gemeinderat beaufsichtigt Bezug, Verwaltung und Verwendung der Abgaben. 2 Die Rechnungsprüfungskommission kann hierzu beigezogen werden. Art. 11 Verfahrens- und Strafbestimmungen (…) Art. 12 Inkraftsetzung (…) 3. Kostenanlastungssteuer Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der Kurtaxe (Gästetaxe) bzw. der Jahrespauschale (Zweitwohnungskurtaxe) um eine Kostenanlastungssteuer handelt (vgl. insb. Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 7). 3.1 Bei der Kurtaxe bzw. der vorliegenden Zweitwohnungskurtaxe handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Kostenanlastungssteuer (vgl. Urteil BGer 2C_672/2017 vom 8.10.2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Letztere wird einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt, weil diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (einfache Gruppenäquivalenz). Zur Diskussion steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden kurtaxpflichtigen Personen von den fraglichen Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker profitieren als andere
10 (abstrakte Nutzennähe), und dass sie als hauptsächliche Verursacherinnen und Verursacher derselben erscheinen (abstrakte Kostennähe). 3.2 Als verfassungsrechtlich zulässige Kostenanlastungssteuer kann die vorliegend zu beurteilende kommunale Kurtaxe nur solange standhalten, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die kurtaxenpflichtige Person bei (steuerrechtlichem) Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Kurtaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) unzulässig ist (vgl. Urteil BGer 2C_1033/2020 vom 9.12.2021 E. 5.2). 3.3 Aus der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Zweckbindung ergibt sich für das steuererhebende Gemeinwesen die Pflicht, über die Verwendung der Erträge der erhobenen Kur- oder Gästetaxe Rechenschaft abzulegen (vgl. BGE 122 I 305 E. 6c/aa S. 319). Dies dient nicht nur der Transparenz gegenüber den gästetaxpflichtigen Personen, sondern ist auch Voraussetzung dafür, dass sich das steuererhebende Gemeinwesen der Rechtmässigkeit der Kostenanlastungssteuer versichern kann. Die Form der Rechenschaftspflicht ist verfassungsrechtlich nicht vorgeschrieben. Nach den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Rechnungslegung ist jedoch darauf zu achten, dass die relevanten Informationen klar und verständlich dargelegt werden. Der Grundsatz der Zuverlässigkeit gebietet, dass die Informationen richtig sind und nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. Urteile BGer 2C_957/2020 vom 20.8.2021 E. 3.3; 2C_854/2018 vom 22.8.2019 E. 4.3; 2C_1051/2017, 2C_1052/2017 vom 15.4.2019 E. 5.3; 2C_1049/2017 vom 15.4.2019 E. 5.3). 4. Plausibilisierung der Pauschale Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Verweigerung der Abrechnung nach effektiver Aufenthaltsdauer in Verbindung mit der hohen Pauschale
11 von CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletze (vgl. insb. Beschwerde, II. Bst. B Ziff. 1 ff. und Bst. C Ziff. 4 ff.). 4.1 4.1.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wurde das Haus ausschliesslich als Sommerhaus erstellt und ist seither auch nie anderweitig denn als solches genutzt worden. Der objektiv mögliche Aufenthalt beschränke sich auf die Zeit von Anfang Mai bis maximal Ende September. Im Winter sei aus den erwähnten Gründen (eingeschränkte Zufahrt, Zugang über eine lange und steile Treppe, fehlende Heizung und Isolation, fehlende Frischwasserzufuhr) eine Nutzung ausgeschlossen. In den fünf Sommermonaten (Mai bis September) verbringe sie zusammen mit ihrem Ehemann maximal 15 Wochenenden (Freitag bis Samstag) im Chalet B.________. Bereits im Oktober werde es kühl und das Haus könne nicht mehr genügend beheizt werden. Ab und zu hätten sie Besuch, der bei ihnen übernachte. Im Durchschnitt hielten sich somit an den Wochenenden maximal jeweils drei Personen gleichzeitig im Chalet B.________ auf. Übernachtungen Dritter ohne ihre Anwesenheit fänden nicht statt. Effektiv müsste somit die Kurtaxe gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a des Reglements auf der Basis von 15 Wochenenden (Freitag bis Sonntag) max. CHF 270.00 (90 Übernachtungen x CHF 3.00) betragen. Dazu sei zu bemerken, dass die effektiven Übernachtungszahlen eher tiefer liegen würden. Kompromissweise sei aber dem Gemeinderat Morschach angeboten worden, die Hälfte der verlangten Pauschale zu entrichten, d.h. CHF 460.00, was wesentlich über den effektiven Logiernächten liege (Beschwerde, II. Bst. B Ziff. 2). Demgegenüber erachtet es die Beschwerdeführerin als ungerecht, dass ihr Haus wie ein ganzjähriges behandelt werden soll, und ist der Auffassung, dass aufgrund der Beschaffenheit und Konstruktion des Hauses, dessen abgeschiedenen Lage, der schlechten Erschliessung und der objektiv saisonal beschränkten Aufenthaltsdauer die Erhebung einer Jahrespauschale unverhältnismässig sei und mit dem Gleichbehandlungsgebot in Widerspruch stehe. Dass aus der Erhebung der Pauschale eine Ungleichbehandlung und Unverhältnismässigkeit resultieren könne, habe denn auch die Gemeinde Muotathal erkannt und deshalb in ihrem Reglement in Art. 5 Abs. 2 den Zweitwohnungsbesitzern die Wahl zwischen der Bezahlung einer Pauschale oder der Abrechnung nach der Anzahl der effektiven Übernachtungen belassen (Beschwerde, II. Bst. B Ziff. 3). Im Weiteren sei die für die Berechnung der Jahrespauschale herangezogene Nettowohnfläche insofern irreführend und wertverzerrend, als es sich um ein sehr einfach konstruiertes Haus handle. Es stelle sich die Frage, ob die Bemessung
12 nach Nettowohnfläche unter diesen Umständen überhaupt sachgemäss sei. So oder so führe die Anwendung der Pauschale in ihrem Fall zu einem willkürlichen Ergebnis. Richtigerweise sei auf die Anzahl Logiernächte abzustellen bzw. ihr die Wahlmöglichkeit zwischen Pauschale oder nach der Anzahl Logiernächte zu belassen (Beschwerde, II. Bst. B Ziff. 5). Zu ergänzen sei, dass die Kurtaxenpauschalen für Zweitwohnungen in den letzten zehn Jahren ständig erhöht worden seien. Es mache den Anschein, dass der Erhöhung der Jahrespauschale keine rechtlichen Abklärungen vorangegangen seien. Vielmehr liege die Vermutung nahe, dass man die Pauschalabgabe nach Gutdünken erhöht habe, ohne sich aber Rechenschaft zu geben, ob dies zulässig sei. Rechtliche Abklärungen seien offenbar keine erfolgt, anderenfalls man realisiert hätte, dass gemäss Rechtsprechung die Höhe der Pauschale in Abhängigkeit zu einer fingierten Anzahl Logiernächte stehe und deshalb (nebst der jährlichen Verweildauer) die Kurtaxe per Logiernacht (Einzeltaxe) als Basis für die Pauschale genommen werden müsse (Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 2). Dass das Kurtaxenreglement der Gemeinde Morschach bei einer sehr hohen Kostenpauschale von CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche keine Wahlfreiheit zwischen Pauschale und effektiver Abrechnung zulasse, sei mit dem Gleichbehandlungsgebot unvereinbar und verletze des Willkürverbot. Dies gelte generell, nicht bloss hinsichtlich der eigenen Situation (Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 6). Die Lehre vertrete die Meinung, dass für eine freiwillige (fakultative) Pauschale eher hohe Durchschnittswerte sachgerecht seien, während diese für obligatorische Pauschalen eher tief angesetzt werden müssten. Indem die Gemeinde Morschach die nach § 6 Abs. 3 KTG mögliche Wahlfreiheit zu Gunsten einer hohen Pauschale ausschliesse, handle sie willkürlich. Generell zeige sich, dass der Zweitwohnungsbesitzer in der Gemeinde Morschach im Vergleich zu einem Gast, der sich entgeltlich tageweise in einem Beherbergungsbetrieb nach Art. 2 lit. a Reglement aufhalte, zu viel bezahle (Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 8 f.). Die Pauschale folge nicht objektiven Kriterien, sondern gehe von fingierten Übernachtungszahlen aus, die generell, speziell aber in ihrem Fall, einer sachlichen und fairen Überprüfung nicht standhielten. Die Regelung von Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement sei weder rechts- noch verfassungsmässig und deshalb nicht anzuwenden, sondern im Rahmen der regierungsrätlichen Aufsicht mit dem Zusatz zu ergänzen, wonach Abgabepflichtige auf schriftliches Gesuch an die Gemeinde hin je Person und Übernachtung abrechnen könnten. In diesem Sinne sei die Angelegenheit an den Gemeinderat zur Neuberechnung und Veranlagung der Kurtaxenpflicht zurückzuweisen. Es sei unerklärlich, dass der Regierungsrat auf
13 Antrag des instruierenden Volkswirtschaftsdepartementes die Pauschale ohne Wahlfreiheit zwischen Pauschale und Abrechnung nach effektiven Übernachtungen genehmigt habe. Die Edition des Vorprüfungsberichts werde zeigen, wie sich das Volkswirtschaftsdepartement im Vorfeld der Urnenabstimmung zur Pauschale geäussert habe (Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 10). 4.1.2 Der Gemeinderat Morschach entgegnet dazu in seiner Beschwerdevernehmlassung, dass das Kurtaxenreglement vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit RRB Nr. 647/2023 vom 13. September 2023 genehmigt worden sei. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hätte Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement verweigert bzw. verweigern müssen, würde es sich bei dieser Vorschrift um eine rechtswidrige Bestimmung (verstossend gegen übergeordnetes Recht) handeln (vgl. § 87 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke [Gemeindeorganisationsgesetz, GOG; SRSZ 152.100] vom 25.10.2017). Der Regierungsrat des Kantons Schwyz halte in seinem Genehmigungsbeschluss ausdrücklich fest, dass das Reglement keine rechtswidrigen Bestimmungen enthalte (vgl. Beschluss des Regierungsrates Nr. 647/2023 vom 13.9.2023 über die Genehmigung des Kurtaxenreglements). Im Weiteren wird vom Gemeinderat Morschach argumentiert, nach Massgabe von § 6 Abs. 3 KTG sei es den Gemeinden erlaubt, für Abgabepflichtige nach § 5 lit. b KTG eine obligatorische Pauschalierung vorzusehen. Die Gemeinden könnten zwar auch alternativ zu einer Pauschalierung eine je Person und Übernachtung fixe Abgabetaxe vorsehen, seien dazu aber im Rahmen der ihnen zustehenden Autonomie bzw. eingeräumten Kompetenzdelegation nicht verpflichtet. Das Bundesgericht habe sodann nebst einer obligatorischen Pauschalierung auch eine fakultative für rechtens erklärt (Urteile BGer 2C_951/2010 vom 5.7.2011; 2P.194/2006 vom 7.8.2006; BGE 90 I 86). Die Stimmberechtigten der Gemeinde Morschach hätten in Ausübung der gemäss kantonalem Recht eingeräumten Wahl- und Gestaltungsmöglichkeit von der obligatorischen Pauschalierung Gebrauch gemacht (vgl. dazu auch § 7 Abs. 1 lit. b KTG). Im Übrigen lasse sich aus dem Umstand, dass sich der Souverän der Gemeinde Muotathal im Kurtaxenreglement - nebst einer obligatorischen Pauschalierung - alternativ dazu für eine je Person und Übernachtung fixe Abgabetaxe entschieden habe (soweit ersichtlich im Kontext mit zufolge Lawinengefahr in Sperrzonen gelegenen Objekten), kein Rechtsanspruch konstruieren, dass in der Gemeinde Morschach gleich verfahren werden müsste. Die konkrete Umsetzung der Pauschale lasse das kantonale Recht offen und überlasse dies den Gemeinden. Eine Plausibilisierung ergebe für die gemäss angefochtenem Beschluss für das Ferienhaus verfügte Taxe von CHF 832.00
14 (104 Quadratmeter Nettowohnfläche x CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche) Folgendes: Die Beschwerdeführerin gehe von 30 Übernachtungen jeweils von ihr zusammen mit ihrem Ehegatten aus (60 Logiernächte), davon 10 Übernachtungen zusammen mit Tochter und Schwiegersohn (20 Logiernächte) und 5 Übernachtungen zusammen mit einem befreundeten Ehepaar (10 Logiernächte). Demzufolge verfüge das Ferienhaus über mindestens vier Betten. Auf der Grundlage der gemäss dem angefochtenen Beschluss erhobenen CHF 832.00, 30 Übernachtungen und vier Betten resultiere daraus ein fiktiver Taxansatz von somit CHF 6.90 pro Logiernacht. Sollte das Ferienhaus gar eine fünfte oder eine sechste Schlafmöglichkeit aufweisen, weil das Ferienhaus (nebst einem Wohnraum, einer Küche sowie Sanitär- und Nebenräume) insgesamt vier Zimmer aufweise, beliefe sich diesfalls der betreffende fiktive Taxansatz gar auf noch weniger, konkret bei fünf Betten auf CHF 5.50 pro Logiernacht oder etwa bei sechs Betten auf CHF 4.60 pro Logiernacht. In Berücksichtigung dieser Plausibilisierungen lasse sich daher jedenfalls den gemäss angefochtenem Beschluss verfügten CHF 832.00 die Rechtmässigkeit nicht absprechen. Nicht weiter relevant sei dabei der Einwand, wonach das Ferienhaus angeblich jeweils nur von Mai bis September genutzt werden soll. Es sei unerheblich, so auch gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement, ob eine Unterkunft/Ferienhaus tatsächlich durchgehend genutzt werde oder nicht, genauso wie die Beschwerdeführerin korrektermassen anerkenne, dass die Kurtaxe als Kostenanlastungssteuer auch ohne Inanspruchnahme der damit finanzierten Aufwendungen geschuldet sei. Im Urteil BGer 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 - im Kontext mit einer Ferienwohnung mit 2 1/2 Zimmern bei 83 Quadratmeter Nettowohnfläche und als Multiplikator zur Plausibilisierung als rechtens bestätigten fünf Betten habe das Bundesgericht festgehalten, dass aus Praktikabilitätsüberlegungen eine Kontrolle der tatsächlichen Beherbergung durch die Gemeinde nicht erwartet werden könne; daher müsse mittels Schätzung und Erfahrung, wofür die Anzahl der verfügbaren Betten als geeignet erscheine, die Pauschale bestimmt werden (mit dortigem Ergebnis eines fiktiven Taxansatzes von CHF 4.65 pro Logiernacht). Die dortigen verwendeten Parameter würden als verfassungsrechtlich haltbar bezeichnet. Die höchstrichterliche Instanz verneine dabei nicht, dass der Einzelne aufgrund der Pauschale stärker belastet werden könnte als andere Gäste bei Bemessung der Kurtaxe pro Person und Übernachtung (umgekehrt womöglich aber auch weniger). Das Bundesgericht attestiere hingegen auch, dass eine Pauschalierung stets mit einer gewissen Ungleichbehandlung einhergehe und solche Ungenauigkeiten im Interesse der Rationalisierung der Abgabeerhebung hinzunehmen seien.
15 Werde vor diesem Hintergrund vorliegend berücksichtigt, dass sich beim 5 1/2 - Zimmer-Einfamilienhaus mit einer Nettowohnfläche von 104 Quadratmetern zur Plausibilisierung der Pauschale ohne weiteres von sechs Betten ausgehen lasse und werde weiter berücksichtigt, dass unter Zugrundelegung der von der Beschwerdeführerin veranschlagten 30 Übernachtungen (Mai-September) hochgerechnet von jährlich 72 Übernachtungen auszugehen sei, ergebe dies einen fiktiven Tagesansatz von demnach unter CHF 2.00 pro Logiernacht (CHF 832.00 geteilt durch 72 Übernachtungen geteilt durch 6 Betten), zumal es sich nicht als unhaltbar erweise, bei der Pauschalierung die volle ganzjährige Auslastung zugrunde zu legen (Urteil BGer 2C_523/2015 vom 21.12.2016 E. 5.6), was so denn auch die gesetzgeberische Absicht (gewesen) sei, indem der kommunale Gesetzgeber für Unterkünfte/Ferienhäuser im Sinne von Art. 2 lit. b Reglement keine Abgabenerhebung pro rata temporis vorsehe. 4.1.3 In der Stellungnahme (Replik) zur Beschwerdevernehmlassung des Gemeinderates Morschach hält die Beschwerdeführerin dagegen, es besage noch nichts, dass der Regierungsrat im Genehmigungsbeschluss zum Kurtaxenreglement die Höhe der Pauschale habe durchgehen lassen. Oftmals werde eine Regelung genehmigt, dies mit der Überlegung, dass deren Zulässigkeit im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle nur ein Gericht abschliessend beurteilen könne. Im Rahmen einer akzessorischen Normenkontrolle seien auch vom Regierungsrat genehmigte kommunale Erlasse für das Verwaltungsgericht nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen Recht und jenem des Bundes entsprechen würden. Sofern die Vorprüfungsberichte des zuständigen Volkswirtschaftsdepartements ediert worden seien, bittet die Beschwerdeführerin das Gericht, diese im Rahmen des Offizialprinzips zu konsultieren und in seine Beurteilung einfliessen zu lassen, insbesondere die Bemerkungen zur obligatorischen Pauschale (Replik, S. 1 f.). Bezugnehmend auf die im Reglement der Gemeinde Muotathal belassene Wahlmöglichkeit zwischen der Bezahlung einer Pauschale oder der Abrechnung nach der Anzahl der effektiven Übernachtungen hält die Beschwerdeführerin dafür, wo in Muotathal die Lawinengefahr eine ganzjährige Nutzung einer Liegenschaft verhindere, seien es in ihrem Fall vor allem die örtlichen Gegebenheiten (v. a. Erschliessung) und die für einen Winteraufenthalt ungeeignete Beschaffenheit und Konstruktion des Hauses, welche einen ganzjährigen Aufenthalt verunmöglichten (Replik, S. 3 f.). Zusätzlich beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass das bisherige Reglement der Gemeinde Morschach die Möglichkeit einer Vereinbarung über eine Pauschale vorgesehen habe (Art. 3 Abs. 2 des alten Kurtaxenreglements der
16 Gemeinde Morschach vom 18.5.2014). Beim neuen Reglement habe der Gemeinderat darauf verzichtet und so einer Härtefallregelung zum Vornherein die Grundlage entzogen. Hier habe ihres Erachtens das im Rahmen der Vorprüfung des Reglements den Genehmigungsantrag instruierende Volkswirtschaftsdepartement zu wenig nachgehakt. Von einer "moderaten" Pauschale, wie im Kommentar zum Musterreglement zu Art. 5 verlangt werde, könne bei CHF 832.00 für ein abgelegenes Sommerhaus nicht mehr die Rede sein. Die Abgabe nähere sich zudem der Höhe der von ihr für das Haus in Morschach zu bezahlenden Steuer (CHF 1'202.00), womit faktisch eine verbotene Doppelbesteuerung vorliege (Replik, S. 4). Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, der Gemeinderat Morschach gehe von einer falschen Betrachtungsweise aus. Nicht die Pauschale in absoluten Zahlen sei zu beurteilen, sondern das Verhältnis der obligatorischen Pauschale zur Kurtaxe pro Person und Anzahl Nächtigungen. Die SMT GmbH habe es sich bei der Revision des Kurtaxenreglements einfach gemacht und eine Erhöhung der obligatorischen Zweitwohnungspauschale von CHF 5.00 um CHF 3.00 auf CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche verlangt, ohne aber sich darüber Rechenschaft abzugeben, ob damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen obligatorischer Pauschale und Abgabe pro Nacht und Person gewahrt bleibe. Dem sei der Gemeinderat Morschach gefolgt, dies unter (nicht nachvollziehbarem) Verzicht auf die Beibehaltung der bisherigen Härtefallregelung (Möglichkeit einer individuellen Pauschalisierung gemäss Art. 3 Abs. 2 des alten Kurtaxenreglements der Gemeinde Morschach vom 18.5.2014). Zu diesem Verzicht fehle in der Vernehmlassung eine Begründung (Replik, S. 5). Auch ein Schematismus, wie er den Kurtaxen zugrunde liege, dürfe nicht auf eine stossende Ungleichbehandlung hinauslaufen. Diese könne nur beseitigt werden, wenn wie in Art. 3 Abs. 2 des bisherigen Kurtaxenreglements Raum für eine Härtefallregelung bleibe. Eine freiwillige (fakultative) Pauschale hätte zur Folge, dass die auf das Sommerhalbjahr beschränkte Nutzung rechtsgleich berücksichtigt würde, d.h. nur die Nächte zu bezahlen wären, in denen das Ferienhaus genutzt werden könne und effektiv auch genutzt worden sei (Replik, S. 6). Entgegen dem Gemeinderat Morschach bilde die Bettenzahl nach Reglement keine Bemessungsgrundlage. Richtigerweise sei nicht von vier Betten und dreissig Übernachtungen auszugehen, sondern von einem Total von 90 Übernachtungen à CHF 3.00, d.h. von CHF 270.00 (drei Betten und dreissig Übernachtungen à CHF 3.00). Im Verhältnis zur Pauschale von CHF 832.00 würden somit statt CHF 3.00 pro Nacht und erwachsene Person effektiv CHF 9.25 pro Nacht und erwachsene Person bezahlt (CHF 832.00 : 90 Übernachtungen). Selbst
17 wenn für sie gemeinsam mit dem Ehegatten von 90 Logiernächten ausgegangen würde, was 45 Wochenenden (Freitag bis Sonntag), bzw. 30 verlängerte Wochenenden bis Montagmorgen entsprechen würde, käme man auf eine effektive Kurtaxe von nur CHF 360.00 (120 Logiernächte à CHF 3.00) (Replik, S. 6 f.). 4.2 4.2.1 Mit Beschluss des Gemeinderates Morschach vom 16. August 2022 (vgl. GRB 2022-700 vom 16.8.2022) wurde das von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete totalrevidierte Kurtaxenreglement genehmigt und zur Vorprüfung an das Volkswirtschaftsdepartement geschickt. Im Rahmen der ersten Vorprüfung (vgl. Vorprüfungsschreiben des Rechtsdienstes der Volkswirtschaftsdirektion vom 15.9.2022) machte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements die Anmerkung, dass im Vergleich mit anderen Gemeinden im Kanton Schwyz die festgelegte Höhe der (obligatorischen) Pauschale von CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche als eher hoch erscheine. Dazu wurde angemerkt, in Bezug auf die Höhe der Pauschale habe das Bundesgericht im Entscheid BGE 90 I 86 E. 6b festgestellt, dass die Annahme eines durchschnittlichen jährlichen Aufenthalts von 3-4 Monaten sachgerecht sei. Dies habe eine freiwillige Pauschale betroffen. Die Lehre vertrete die Meinung, dass für eine freiwillige (fakultative) Pauschale eher hohe Durchschnittswerte sachgerecht seien, während diese für obligatorische Pauschalen eher tief angesetzt werden müssten. In Andermatt/UR sei eine Abgabe von CHF 20.00 pro Quadratmeter als nach Fläche bemessene Pauschale vom Bundesgericht als hoch aber noch tolerierbar betrachtet worden (Urteil BGer 2C_951/2010 vom 5.7.2011). Gehe man davon aus, dass eine durchschnittliche Ferienwohnung resp. ein Ferienhaus ca. 80 m2 gross sein werde und in dieser durchschnittlich zwei Personen nächtigten, komme man bei CHF 8.00 pro Quadartmeter auf eine Pauschale von CHF 640.00 pro Jahr. Dies würde bei einer Logiernachttaxe von CHF 3.00 eine Anwesenheit von je 107 Tagen (3.5 Monate) pro Person entsprechen. Da es den pauschal Abgabepflichtigen nicht offenstehe, die Abrechnung je Person und Übernachtung zu beantragen, sei von einer obligatorischen Pauschale auszugehen. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung sei man der Meinung, dass die Höhe der Pauschale als relativ hoch betrachtet werden müsse. Falls sich die Gemeinde Morschach dafür entscheide, nicht eine obligatorische, sondern eine freiwillige Pauschale einzuführen, sei man der Meinung, dass die Höhe der Pauschale mit übergeordnetem Recht und ins-
18 besondere mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als konform betrachtet werden könne. Die Zulässigkeit der Höhe der Pauschale könne in beiden Fällen aber nur ein Gericht abschliessend beurteilen. 4.2.2 Der erste Entwurf des revidierten Kurtaxenreglements der Gemeinde Morschach (vgl. GRB Nr. 2022-700 vom 16.8.2022) enthielt zudem neben der Einführung der (obligatorischen) Jahrespauschale für Übernachtungen in eigenen, dauergemieteten oder mitbenutzen Ferienhäusern und -wohnungen, Klubhäusern, Campingeinrichtungen und dergleichen zusätzlich zur bisherigen offenen Formulierung mit der Ermächtigung des Gemeinderates, in besonderen Fällen mit bestimmten Kategorien von Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Pauschalierung der Kurtaxe zu treffen, auch eine Härtefallklausel, wonach der Gemeinderat auf Gesuch hin die Kurtaxenabgabe (Jahrespauschale) um max. 50% hätte reduzieren können, wenn sich diese als unverhältnismässig erweist, insbesondere weil das Gebäude aufgrund der örtlichen Lage oder dessen Beschaffenheit weniger als sechs Monate im Jahr benutzbar ist. Hierzu machte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements im Rahmen der ersten Vorprüfung (vgl. Vorprüfungsschreiben des Rechtsdienstes der Volkswirtschaftsdirektion vom 15.9.2022) die Anmerkung, dass diese Regelung seiner Ansicht nach übergeordnetem Recht widerspreche. Gemäss § 6 Abs. 1 KTG werde die Kurtaxe pro Übernachtung erhoben. Von dieser Bemessungsmethode könne nur abgewichen werden, wenn die Kurtaxe mittels einer freiwilligen oder obligatorischen Jahrespauschale entrichtet werde (§ 6 Abs. 3 KTG). Die Einführung einer Härtefallklausel für die Jahrespauschale sei im KTG hingegen nicht vorgesehen. Vielmehr sei die Höhe der Abgabe gemäss § 7 Abs. 1 Bst. a KTG durch die Stimmberechtigten im Reglement zu bestimmen. Entsprechend sei es nicht möglich, eine allfällige Reduktion der Abgaben an den Gemeinderat zu delegieren. Mit Blick auf den gemäss den Erläuterungen zum Entwurf mit dieser Härtefallklausel verfolgten Zweck sei Folgendes anzumerken: Vorliegend sei eine obligatorische Jahrespauschale vorgesehen. Nach § 6 Abs. 3 KTG wäre jedoch auch eine freiwillige Pauschale möglich. Bei der freiwilligen Pauschale könne der Gast wählen, ob er die ordentliche Kurtaxe bezahlen wolle oder eine Pauschale bevorzuge. Für ein Abgabeobjekt, welches nur beschränkt nutzbar sei, hätte die freiwillige Pauschale zur Folge, dass anstatt mittels Pauschale die Abrechnung pro Person und Übernachtung erfolgen könne. Dabei würde die beschränkte Nutzbarkeit des Abgabeobjekts rechtsgleich berücksichtigt, da nur diejenigen Nächte zu bezahlen seien, in denen das Objekt auch tatsächlich genutzt worden sei.
19 4.2.3 Aufgrund des umfassenden Vorprüfungsberichts hat die Arbeitsgruppe das Reglement nochmals überarbeitet und sich dabei am kantonalen Musterreglement orientiert. Dem revidierten Entwurf hat der Gemeinderat Morschach am 6. Dezember 2022 zugestimmt und das Volkswirtschaftsdepartement um eine zweite Vorprüfung ersucht (vgl. GRB Nr. 2022-784 vom 6.12.2022). Der dem Volkswirtschaftsdepartement zur zweiten Vorprüfung zugestellte überarbeitete Entwurf des Kurtaxenreglements verzichtete auf die Einführung der Härtefallklausel. Die obligatorische Jahrespauschale wurde beibehalten. Im Rahmen der zweiten Vorprüfung (vgl. Vorprüfungsschreiben des Rechtsdienstes der Volkswirtschaftsdirektion vom 19.1.2023) wiederholte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartements die Anmerkung, dass im Vergleich mit anderen Gemeinden im Kanton Schwyz und der Schweiz die festgelegte Höhe der (obligatorischen) Pauschale von CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche als eher hoch erscheine. Ergänzend wurde angemerkt, in neueren Urteilen betreffend die Gemeinden Flims/GR und Falera/GR sei eine Pauschale von CHF 9.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche plus einen Grundbetrag in der Höhe von CHF 220.00 als zulässig erachtet worden. Das Bundesgericht habe, zur Klärung der Frage, ob eine Pauschale verfassungsrechtlich zulässig sei bzw. nicht mit den vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen in krassem Widerspruch stehe, eine Plausibilisierung mit Hilfe einer fingierten Durchschnittszahl von 40 Übernachtungen, multipliziert mit einer bestimmten Zahl von Betten sowie einem Tagessatz von zwischen CHF 3.65 bis CHF 6.00 pro Logiernacht als zulässig erachtet. Die Anzahl Betten seien dabei anknüpfend an die Nettowohnfläche und den Grundriss der jeweiligen Wohnung bestimmt worden (Urteile BGer 2C_1051/2017, 1052/2017 vom 15.4.2019 E. 6.2 ff.; 2C_1050/2017 vom 15.4.2019 E. 6.1 ff.; 2C_957/2020 vom 20.8.2021 E. 5.2). Die der Plausibilisierung zugrunde gelegte Durchschnittszahl von Übernachtungen bestimme sich gemäss Bundesgericht entweder durch einen Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse der letzten Jahre (statistische Erhebungen) oder anhand eines Quervergleichs mit anderen Gemeinden bzw. der diesbezüglichen Rechtsprechung (siehe dazu ausführlich Urteil BGer 2C_519/2016 vom 4.9.2017 E. 3.3 und E. 3.6 m.w.N.). Bei ersterem dürfe, zur Berechnung bzw. Plausibilisierung der Jahrespauschale, jedoch nicht ausschliesslich auf die durchschnittliche Frequenz der sonstigen entgeltlichen Übernachtungen abgestellt werden (Urteil BGer 2C_815/2017 vom 8.10.2018 E. 4.3.2 m.w.H.). Gestützt auf diese Ausführungen wurde der Gemeinde empfohlen, die Höhe der geplanten Pauschale mit Blick auf die angeführte Rechtsprechung zu prüfen und
20 insbesondere zu eruieren, ob die Pauschale unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse einer Willkürprüfung standhalte. 4.2.4 Die Empfehlungen wurden bei einem gemeinsamen Treffen der Arbeitsgruppe vom 8. Februar 2023 gemeinsam umgesetzt. Der Gemeinderat hat am 28. Februar 2023 dem nochmals überarbeiteten Entwurf zugestimmt (vgl. GRB Nr. 2023-829 vom 28.2.2023). An der Gemeindeversammlung vom 19. April 2023 wurde das revidierte Reglement beraten und unverändert an die Urne überwiesen (vgl. Jahresbericht 2022 Berichte und Anträge zur Gemeindeversammlung der Gemeinde Morschach vom 19.4.2023, Traktandum 8: Totalrevision des Kurtaxenreglements per 1. Januar 2024, S. 41 ff.). Die Stimmberechtigten haben dieses in der Folge an der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommen. Mit Beschluss vom 11. Juli 2023 ersuchte der Gemeinderat das Volkswirtschaftsdepartement, das anlässlich der Abstimmung vom 18. Juni 2023 verabschiedete Kurtaxenreglement zu genehmigen (vgl. GRB Nr. 2023-884 vom 11.7.2023). Mit Beschluss des Regierungsrats vom 13. September 2023 wurde das Kurtaxenreglement der Gemeinde Morschach, angenommen an der Abstimmung vom 18. Juni 2023, genehmigt (vgl. RRB Nr. 647/2023 vom 13.9.2023). 4.3 4.3.1 Eine Pauschalisierung der Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale für Ferienhauseigentümer ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn zur Bemessung der Kurtaxe auf eine Pauschale abgestellt wird, bleibt die konkrete Übernachtung von Gästen in der Gemeinde Morschach Steuerobjekt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 1 Reglement). Lediglich aus Praktikabilitätsüberlegungen wird zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet. Die Pauschale ist jedoch in möglichst enger Anlehnung an die tatsächlichen Verhältnisse auszugestalten (vgl. Urteile BGer 2C_1051/2017, 2C_1052/2017 vom 15.4.2019 E. 6.2; 2C_1049/2017 vom 15.4.2019 E. 6.2; 2C_519/2016 vom 4.9.2017 E. 3.6.4). 4.3.2 Der Pauschalbetrag lässt sich durch einen Vergleich mit der Gästetaxe pro Übernachtung, multipliziert mit einer gewissen Anzahl Übernachtungen und einer gewissen Anzahl Betten, plausibilisieren (vgl. Urteil BGer 2C_1033/2020 vom 9.12.2021 E. 4.6.5).
21 Vorliegend beträgt die Kurtaxe bzw. Gästetaxe pro Übernachtung (Einzeltaxe), welche für die Plausibilisierung der Jahrespauschale heranzuziehen ist, CHF 3.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a Reglement). Die Kurtaxe (Jahrespauschale) für Ferienhauseigentümer beträgt pauschal CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement). Rechtsprechungsgemäss ist die Nettowohnfläche im Ausgangspunkt ein taugliches Kriterium, um die Anzahl der Betten und - indirekt - auch die Anzahl der Übernachtungen zu bestimmen (vgl. Urteile BGer 2C_1033/2020 vom 9.12.2021 E. 4.6.4; 2C_854/2018 vom 22.8.2019 E. 5.4.3; 2C_1049/2017 vom 15.4.2019 E. 6.4.3; 2C_951/2010 vom 5.7.2011 E. 2.4; BGE 90 I 86 E. 6a S. 101 f.). Der Vorlage zur Totalrevision des Kurtaxenreglement per 1. Januar 2024 lassen sich keine Angaben zur Ausgestaltung der Einführung der Jahrespauschale für Zweitwohnungen entnehmen (vgl. Jahresbericht 2022 Berichte und Anträge zur Gemeindeversammlung der Gemeinde Morschach vom 19. April 2023, Traktandum 8: Totalrevision des Kurtaxenreglements per 1. Januar 2024, S. 41 ff.). Wie im bisherigen Kurtaxenreglement der Gemeinde Morschach bildet die Wohnungsgrösse Basis für die Jahrespauschale. Demnach wurden für die Berechnung einer Kurtaxenpauschale 35 - 45 Einzellogiernächte pro Bett / Wohneinheit aufgerechnet. Erfassungen zeigten, dass pro 15 Quadratmeter Wohnfläche mindestens ein Bett steht (vgl. Rechnung 2013 Berichte und Anträge, Traktandum 5: Beschlussfassung über die Totalrevision des Kurtaxenreglements, S. 38 ff. = Bfact. Beleg 17). 4.3.3 Vorliegend erscheint es vertretbar, für das als Ferienhaus genutzte 5 1/2 - Zimmer-Einfamilienhaus mit einer Nettowohnfläche von 104 Quadratmetern von sechs Betten (Faktor sechs) auszugehen. Jedenfalls nicht unhaltbar erscheint es überdies, abstrakt die volle Auslastung einer Ferienliegenschaft zugrunde zu legen (vgl. Urteile BGer 2C_1049/2017 vom 15.4.2019 E. 6.4.3; 2C_523/2015 vom 21.12.2016 E. 6.5). Dies führt bei der vorliegenden Jahrespauschale von CHF 832.00 (104 Quadratmeter Nettowohnfläche x CHF 8.00 pro Quadratmeter pro Nettowohnfläche) zu rund 46 Übernachtungen pro Jahr und Bett (CHF 832.00 : CHF 3.00 = rund 277 totale Anzahl Übernachtungen pro Jahr; 277 : sechs Betten = rund 46 Einzellogiernächte pro Bett). Die Aufenthaltsdauer von rund 46 Übernachtungen pro Jahr und Bett bewegt sich noch im Rahmen der für die Berechnung der Kurtaxenpauschale aufgerechneten 35 - 45 Einzellogiernächte pro Jahr und Bett.
22 4.3.4 Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass das Ferienhaus ausschliesslich als Sommerhaus erstellt wurde und nie anderweitig genutzt wird. Selbst wenn es möglich wäre, die gesetzliche Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Nutzung aus objektiven (oder subjektiven) Gründen nicht möglich ist (offen gelassen in Urteil BGer 2P.14/2006 vom 26.5.2006 E. 4.2), vermöchte der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Nutzung des Ferienhauses auf die Sommermonate (Mai - September) beschränkt ist, die Nutzungsvermutung (rund 46 Übernachtungen pro Jahr und Bett) nicht umzustürzen. Im Ergebnis kann nicht gesagt werden, dass die auf Basis der Nettowohnfläche von 104 Quadratmeter mit pauschal CHF 8.00 pro Quadratmeter Nettowohnfläche veranschlagte Kurtaxe für Ferienhauseigentümer in Form einer wiederkehrenden Jahrespauschale von CHF 832.00 für das Ferienhaus der Beschwerdeführerin willkürlich oder rechtsungleich erscheint. 4.3.5 Es ist möglich, dass die Beschwerdeführerin mit der Pauschale im Ergebnis stärker belastet wird als bei einer Abrechnung nach effektiven Übernachtungszahlen. Namentlich wenn das Ferienhaus effektiv nicht über sechs Betten verfügt, die während 35 - 45 Einzelnächten pro Jahr und Bett belegt sind, bezahlt sie im Ergebnis eine Abgabe, die über die Kurtaxe je Person und Übernachtung hinausgeht. Gewisse Ungenauigkeiten und Ungleichbehandlungen sind jedoch im Interesse der Praktikabilität und der Rationalisierung der Abgabeerhebung hinzunehmen (vgl. Urteile BGer 2C_1033/2020 vom 9.12.2021 E. 4.6.4; 2C_1051/2017, 2C_1052/2017 vom 15.4.2019 E. 6.4.4). So kann es sein, dass der Inhaber einer Ferienwohnung aufgrund der Anwendung der Pauschale für mehr Übernachtungen belastet wird, als er tatsächlich getätigt hat. Umgekehrt kann es aber auch vorkommen, dass er sich mit weiteren Gästen für längere Zeit im Kurort aufhält, als durch die Pauschale fingiert wird (vgl. Urteil BGer 2C_1049/2017 vom 15.4.2019 E. 6.4.4). 4.3.6 Gestützt auf § 6 Abs. 3 KTG hat sich die Gemeinde Morschach in ihrem Reglement für die Einführung einer obligatorischen Jahrespauschale entschieden (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement). Im Gegensatz zum Reglement der Gemeinde Muotathal kann der Gast in der Gemeinde Morschach deshalb nicht wählen, ob er die Kurtaxe pro Person und Übernachtung bezahlen will oder eine Pauschale bevorzugt.
23 Basis für die Jahrespauschale bildet die Wohnungsgrösse. Entsprechend geht es nicht um eine fixe obligatorische Pauschalierung, welche auf die Grösse der Ferienwohnung keine Rücksicht nimmt und nur zulässig ist, solange der pauschale Betrag "moderat" bleibt (vgl. Urteil BGer 2P.111/2002 vom 13.12.2002 E. 4.2). Richtig ist, dass die Abgabe von geringer Höhe sein muss (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe), und deshalb bei grösseren Beträgen ein gewisses Risiko bleibt, dass der Betrag als mit dem Gebot zur Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht mehr zu vereinbaren ist. Entscheidend ist nicht die Höhe der Steuer, die von der Beschwerdeführerin für das Ferienhaus in Morschach bezahlt wird (CHF 1'202.00), sondern dass die Abgabe nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, die die Beschwerdeführerin bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und vom beweglichen Vermögen zu bezahlen hätte (BGE 102 Ia 143 S. 145 E. 2a). Welche Einkommens- und Vermögenssteuern von der Beschwerdeführerin bei steuerlicher Ansässigkeit in der Gemeinde Morschach bezahlt werden müssten, oder auch wie hoch die durchschnittliche Steuerbelastung in der Gemeinde Morschach ist, kann offenbleiben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt, soweit es um die Beurteilung der Mässigkeit bzw. Höhe der Abgabe geht, auf Vergleiche mit Gästetaxen bzw. Kurtaxen anderer Gemeinden ab (vgl. dazu ausführlich Urteil BGer 2C_1033/2020 vom 9.12.2021 E. 5.4 f.). Vorliegend ist pro Quadratmeter Nettowohnfläche jährlich eine Gästetaxe von CHF 8.00 zu bezahlen. Dieser Ansatz und auch der Totalbetrag von CHF 832.00 (für ein 5 1/2 - Zimmer-Einfamilienhaus mit einer Nettowohnfläche von 104 Quadratmetern) ist im Vergleich zu anderen Gemeinden jedenfalls mässig bzw. geringfügig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Beispiele in Urteil BGer 2C_1033/2020 vom 9.12.2021 E. 5.5), weshalb schon deshalb kein Verstoss gegen des Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) vorliegt. 4.3.7 Mangels Rechtsgrundlage kann auch nicht im Sinne einer Härtefallregelung eine Reduktion der veranlagten Pauschale auf die Hälfte vorgenommen werden. Dass gemäss Art. 3 Abs. 2 des bisherigen Reglements der Gemeinderat berechtigt war, in besonderen Fällen mit bestimmten Kategorien von Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Pauschalierung der Kurtaxe zu treffen, stellte keine Härtefallregelung dar. In Anpassung an das kantonale KTG (vgl. dazu RRB Nr. 386/2016 vom 26.4.2016, S. 7) wurde im neuen Reglement die Möglichkeit der Pauschalierung der Kurtaxe enger gefasst und auf Übernachtungen in eige-
24 nen, dauergemieteten oder mitbenutzten Ferienhäusern und Ferienwohnungen, Klubhäusern, Campingeinrichtungen und dergleichen beschränkt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 2 lit. b Reglement). Es wurde vom Gemeinderat zwar auch erwogen, es sei nicht auszuschliessen, dass ein Gebäude aus objektiven Gründen nur sehr beschränkt nutzbar ist (Lage, Beschaffenheit des Gebäudes, z.B. fehlende Wintertauglichkeit). Für diese Fälle sei neu eine Härtefallklausel vorzusehen (vgl. GRB Nr. 2022-700 vom 16.8.2022). Letztlich wurde auf die Härtefallklausel verzichtet, nachdem der Rechtsdienst der Volkswirtschaftsdirektion im Rahmen der Vorprüfung feststellte, dass die Delegation einer allfälligen Reduktion der Abgabe an den Gemeinderat mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar sei (vgl. Vorprüfungsschreiben des Rechtsdienstes der Volkswirtschaftsdirektion vom 15.9.2022). Das Reglement sieht deshalb eine solche Reduktion nicht vor und eine andere Rechtsgrundlage für eine solche Reduktion ist nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil BGer 2C_1033/2020 vom 9.12.2021 E. 4.6.7 [kein Abzug wegen fehlender Beheizbarkeit der Schlafzimmer]). 5. Zweckgebundenheit der Verwendung der Kurtaxen Die Beschwerdeführerin bezweifelt zudem, dass die Kurtaxenerträge dem gesetzlichen bzw. reglementarischen Zweck entsprechend verwendet werden (vgl. insb. Beschwerde, II. Bst. B Ziff. 4 und Bst. C Ziff. 1 f.). 5.1 5.1.1 In der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, von der SMT GmbH würden für das Geschäftsjahr 2023 Einnahmen in der Höhe von total CHF 736'436.75 ausgewiesen, wovon CHF 590'766.80 aus Kurtaxen. In Prozenten betrage der Ertragsanteil aus Kurtaxen somit 80%. Es müsse bezweifelt werden, dass diese 80% vollständig der Zweckbestimmung von Art. 9 Abs. 1 Reglement entsprechen würden. Gemäss VGE II 2017 29 ff. vom 23. Mai 2017, unter Hinweis auf BGE 102 Ia 143 E. 3, habe sie Anspruch auf eine rechtsgenügliche Orientierung über die Verwendung der Kurtaxen. Die Beschwerdeführerin beantragt deshalb die Edition des vollständigen Rechenschaftsberichts 2024 über die Verwendung der Kurtaxen durch die SMT GmbH (Beschwerde, II. Bst. B Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Kurtaxen in Morschach seien nur deshalb so hoch, weil der SMT GmbH andere Einnahmequellen als die Kurtaxe weitestgehend fehlten, d.h. sie sich im Wesentlichen über die Kurtaxen finanzie-
25 re. So könne beispielsweise der Botschaft an die Gemeindeversammlung im Jahresbericht 2022 (S. 41 f.) entnommen werde, dass die Kurtaxenerhöhung unter anderem mit (einer massiven) Erhöhung der Stellenprozente des "Mandatsträgers" begründet werde. Inwieweit der Personal- und Betriebsaufwand (Leistungsauftrag Stossbahnen AG, Verwaltungsaufwand, Unterhalt und Versicherungen) effektiv der Zweckbestimmung von Art. 9 Abs. 1 Reglement entspreche, müsse der Gemeinderat Morschach von Amtes wegen prüfen. Ob diese Prüfung jeweils erfolge, vermöge sie nicht zu beurteilen (Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 1). Bezüglich der Verwendung der Kurtaxen sei in dem öffentlichen Geschäftsbericht 2023 der SMT GmbH in der Bilanz als einzige touristische Einrichtung in Morschach der Infopavillon an der Dorfstrasse aufgeführt. Soweit sich die SMT GmbH finanziell am Dorfplatz und an den Wanderwegen beteilige, handle es sich um Aufwendungen, die der Gesamtbevölkerung dienten bzw. gemäss der kant. Fuss- und Wanderweggesetzgebung im Pflichtenheft der Gemeinde liegen würden und somit ebenfalls nicht Art. 9 Abs. 1 Reglement zugeordnet werden dürften. Die touristischen Beschilderungen würden, soweit es um die viel beachteten Übersichtskarten (z.B. Standorte Axenstein und Schilti) gehe, seit Jahren einer Aktualisierung harren. Das leider aufgegebene Freischwimmbad, eine im Interesse der Gäste gewesene Einrichtung, sei darauf immer noch aufgeführt (Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 2). Ergänzend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Kurtaxenpauschalen für Zweitwohnungen in den letzten zehn Jahren ständig erhöht worden seien. Bis zum Jahr 2014 habe die Pauschale CHF 50.00/Jahr betragen, wobei die Zweitwohnungsbesitzer im Ortsteil Stoos mit CHF 150.00/Jahr stärker belastet worden seien. Dies sei so richtig gewesen, werde doch der Ertrag aus den Kurtaxen, soweit er überhaupt gästewirksam verwendet werde, überwiegend auf dem Stoos eingesetzt. Der zur Edition verlangte Rechenschaftsbericht 2024 über die Verwendung der Kurtaxen durch die SMT GmbH werde diesbezüglich genaueren Aufschluss geben. Weshalb diese Unterscheidung aufgegeben worden sei, sei schleierhaft und vom Gemeinderat Morschach zu begründen. Der Ortsteil Stoos und damit die dortigen Zweitwohnungsbesitzer würden ungleich mehr von den mit Kurtaxen finanzierten Leistungen profitieren als der Ortsteil Morschach. Die Mehrzahl der Leistungen von SMT GmbH würden auf den Stoos entfallen. Zum Stoos aber hätten die Zweitwohnungsbesitzer von Morschach keine engere Beziehung als die ortsansässige Bevölkerung. Dies gelte so insbesondere auch für das isoliert nahe zur Grenze von Sisikon/UR gelegene Chalet B.________, das alleine schon geografisch zum Stoos keine Beziehungsnähe aufweise. Zudem sei, wie schon mehrmals hervorgehoben, das Ferienhaus im Winter unbewohnbar (Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 2).
26 Nach dem Rechtsempfinden der Beschwerdeführerin widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot grundsätzlich die Gleichbehandlung der Zweitwohnungseigentümer von Morschach und Stoos. Allein schon der Geschäftsbericht 2023 der SMT GmbH erhelle, dass der Schwerpunkt der Verwendung der Kurtaxen auf den Stoos entfalle. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin muss deshalb die (vor Zusammenführung der Kurtaxenreglemente der beiden Dorfteile Morschach und Stoos) unterschiedliche Behandlung der Zweitwohnungsbesitzer in den beiden Ortsteilen wiederhergestellt werden, weshalb die Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrags beantragt, die Pauschale pro Quadratmeter Nettowohnfläche im Ortsteil Morschach bei CHF 5.00/m2 NWF (wie vor der letzten Totalrevision des Kurtaxenreglements der Gemeinde Morschach) zu belassen (Beschwerde, I. Ziff. 3 und II. Bst. C Ziff. 11). 5.1.2 Der Gemeinderat Morschach hat sich in seiner Beschwerdevernehmlassung zur Verwendung der Kurtaxen nicht geäussert. Auch wurde vom Gemeinderat Morschach nur beiläufig bemerkt, für die beiden Ortsteile Morschach und Stoos seien wie gemäss vormaliger Regelung ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes einheitliche Kurtaxenhöhen normiert worden (Vernehmlassung, Ziff. 4). 5.2 Der Jahresbericht 2024 der Gemeinde Morschach führt in der Bilanz (unter Konto-Nr. 145 Beteiligungen, Grundkapitalien) die Beteiligung an der Stoos- Muotatal Tourismus GmbH (Nominalwert 10'000 Anteil 50%) und enthält in der Erfolgsrechnung (unter Konto-Nr. 8400 Tourismus) lediglich Angaben zum Unterkonto-Nr. 36 Transferaufwand Beiträge an Gemeinwesen und Dritte (CHF 1'024'087.30) und Unterkonto-Nr. 46 Fiskalertrag Besitz und Aufwandsteuern (CHF 1'007'912.30) (vgl. Jahresbericht 2024 der Gemeinde Morschach). Der Jahresbericht der Gemeinde Morschach gibt über die Verwendung der Kurtaxen (Fiskalertrag) keinen Aufschluss. Der Transferaufwand (Kurtaxen und Gemeindebetrag) wird an die Tourismusorganisation (SMT GmbH) weitergeleitet. Die Verwaltung und Verwendung der Kurtaxen obliegt der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH (SMT GmbH) (Art. 9 Abs. 3 Reglement). 5.3 Die Situation der SMT GmbH betreffend Einnahmen und Ausgaben (Mittelverwendung) präsentiert sich (anhand ihrer Erfolgsrechnung 2024) wie folgt (vgl. Geschäftsbericht 2024 Stoos-Muotatal GmbH): Kurtaxen Morschach-Stoos 1 007 731.70 Muotathal 64 617.35 Illgau 22 400.75 1 094 749.80
27 Beiträge der Gemeinden Morschach-Stoos 16 175.00 Muotathal 27 800.00 Illgau 14 020.00 57.995.00 Übrige Einnahmen Morschach-Stoos - Beitrag Kanton und Bund - Anteil Lohn Geschäftsführung Kanton Schwyz - Stoos-Muotatal Tourismus GmbH 27.65 27.65 TOTAL BETRIEBSERTRAG 1 152 772.45 Direkter Aufwand Infrastruktur 609 731.18 Events 18 915.95 Gästeinformation 96 054.45 724 701.58 Personalaufwand Lohnaufwand inkl. Sozialversicherungen 167 294.64 Betriebsaufwand Leistungsauftrag Stoosbahnen AG 167 492.00 Verwaltungsaufwand 31 546.95 Unterhalt 71 758.90 Versicherungen 2 972.15 273 770.00 Betriebliches Ergebnis vor Abschreibungen, Wertberichtigungen, Finanzerfolg und Steuern -12 993.77 Finanzerfolg -129.11 Betriebliches Ergebnis vor Steuern -13 122.88 Ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Ertrag 13 494.78 Jahresergebnis vor Steuern 371.90 Steuern 371.90 JAHRESERGEBNIS 0.00 5.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Stellungnahme (Replik) zur Beschwerdevernehmlassung des Gemeinderates Morschach, die Vernehmlassung schweige sich zum einen darüber aus, ob die Verwendung der Kurtaxen von der Gemeinde Morschach kontrolliert werde, und zum anderen unterlasse sie eine Entgegnung zum Vorwurf, dass die Gelder zumindest teilweise zweckwidrig eingesetzt würden. Die Beschwerdeführerin hält deshalb an ihren diesbezüglichen Vorwürfen fest und macht ergänzend dazu folgende Bemerkungen: Der Homepage der SMT GmbH sei zu entnehmen, dass die SMT GmbH sich über die Kurtaxeneinnahmen und Gemeindebeiträge alimentiere.
28 Gemäss Geschäftsbericht 2024 (zwischenzeitlich im Internet abrufbar) seien die Kurtaxenerträge dank der Erhöhung auf CHF 1'094'749.80 gestiegen. Demgegenüber würden sich die erwähnten Gemeindebeiträge auf bescheidene CHF 57'995.00 beziffern. Die SMT GmbH finanziere sich somit nahezu vollständig über die Kurtaxengelder, was Art. 9 Abs. 1 Reglement und § 1 Abs. 1 und 2 KTG widerspreche. Üblich sei, dass eine Tourismusorganisation Mitgliederbeiträge erhebe und zusätzlich zu den Kurtaxen mittels eigener Aktivitäten Einnahmen generiere. Die Revisionsstelle habe nur die Richtigkeit der Rechnung überprüft (siehe Jahresbericht SMT GmbH 2023, S. 15). Zur korrekten Verwendung der Kurtaxen würden jedoch keine Angaben gemacht. Dieselbe Feststellung gelte auch für das Jahr 2024. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang, dass der Gemeinderat den Budgetvoranschlag zu genehmigen und die SMT GmbH über die Verwendung der Kurtaxen Rechenschaft abzulegen habe (Art. 9 Abs. 4 Reglement), ferner der Gemeinderat Verwaltung und Verwendung der Abgaben zu beaufsichtigen habe (Art. 10 Abs. 2 Reglement). Der Homepage von SMT GmbH sei zu entnehmen, dass die Geschäftsstelle folgenden Aufgaben habe: - Gästeinformationen und -dienste - Anbieterberatung und Produkteentwicklung - Marketing und Information - Vertrieb und IT - Projektentwicklungen neuer Angebote und Anlagen Im Jahr 2024 seien der Stoosbahnen AG für die Geschäftsstelle CHF 167'492.00 bezahlt worden. Dazu komme noch ein Lohnaufwand von CHF 167'294.00, ein Total von CHF 334'000 entfalle somit auf Leistungen, die nicht der Verbesserung der Aufenthaltsqualität der Gäste dienten, sondern die wirtschaftliche Stärkung der Anbieter touristischer Leistungen bezwecken würden und nicht über die Kurtaxen finanziert werden dürften. Der Gemeinderat habe die korrekte Verwendung der Kurtaxen rechtsgenüglich nachzuweisen, was er nicht getan habe bzw. nicht tue (vgl. VGE II 2017 29 - 31 vom 23.5.2017 i.S. Kurtaxen Muotathal). Mit dem gescheiterten Wetterprojekt, das sich in erster Linie an Tagestouristen (v.a. Schulen) gerichtet hätte und das massgebend über die Kurtaxen finanziert worden wäre, wäre der Nachweis, dass die Verwendung der Kurtaxe der Aufenthaltsqualität der Übernachtungsgäste zu dienen habe, nicht erbracht worden.
29 5.5 5.5.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Reglements dürfen Kurtaxen ausschliesslich für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, verwendet werden. In Art. 9 Abs. 2 Reglement wird ausdrücklich beigefügt, dass Kurtaxen nicht für Werbezwecke und die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben eingesetzt werden dürfen (Art. 9 Abs. 2 des Reglements). Nach Art. 9 Abs. 3 des Reglements obliegt die Verwaltung und Verwendung der Kurtaxen der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH (SMT GmbH) oder einer Nachfolgeorganisation. Die Tourismusorganisation hat dem Gemeinderat jährlich ihren Budgetvoranschlag zur Genehmigung einzureichen und über die reglementskonforme Verwendung der Kurtaxen Rechenschaft abzulegen (Art. 9 Abs. 4 Reglement; § 8 Abs. 2 KTG). Die Tourismusorganisation hat für die Kurtaxen gesondert Rechnung zu führen (Art. 9 Abs. 5 Reglement). Nach Art. 10 Abs. 1 des Reglements beaufsichtigt der Gemeinderat Bezug, Verwaltung und Verwendung der Abgaben. Die Rechnungsprüfungskommission kann hierzu beigezogen werden (Art. 10 Abs. 2 Reglement; § 8 Abs. 1 KTG). 5.5.2 Ob das Kriterium der Zweckbindung erfüllt ist, entscheidet sich prinzipiell aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Steuererträge. Anderes kann nur gelten, wenn die Zweckbindung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle zu prüfen ist. Anspruch auf (teilweise) Befreiung von der Abgabe besteht indes nur, wenn mehr als nur ein geringfügiger Teil der Kurtaxengelder in gesetzeswidriger Weise verwendet worden ist (vgl. BGE 125 I 449 E. 3b/aa S. 454 f.; mit spezifischem Bezug zur Erhebung von Kurtaxen BGE 102 Ia 143 E. 2b S. 145; anders noch BGE 93 I 17 E. 3 S. 22; 90 I 86 E. 4 S. 95 ff.). 5.5.3 Dem Geschäftsbericht 2024 SMT GmbH kann entnommen werden, dass die Erfolgsrechnung bei Einnahmen Kurtaxen CHF 1'094'749.80 (davon Morschach-Stoos CHF 1'007'731.70), Beiträgen der Gemeinden CHF 57'995.00 (davon Morschach-Stoos CHF 16'175.00), Direkter Aufwand CHF 724'701.58, Personalaufwand CHF 167'294.64, Betriebsaufwand CHF 273'770.00 (davon Leistungsauftrag Stoosbahnen AG CHF 167'492.00), Finanzerfolg, periodenfremder Erfolg und Steuern mit einem Jahresergebnis von CHF 0.00 abschliesst. Der Direkte Aufwand CHF 724'701.58 verteilt sich mit CHF 609'731.18 auf Infrastruktur, CHF 18'915.95 auf Events und CHF 96'054.45 auf Gästeinformation.
30 Gemäss Anhang zum Geschäftsbericht 2024 SMT GmbH wird der allgemeine Aufwand nach Kostenteiler auf die drei Gemeinden Morschach-Stoos, Muotathal und Illgau aufgeteilt. Der Überschuss bzw. die Deckungslücke der Gästetaxen werden pro Gemeinde den Rückstellungen zugewiesen. Damit stehen sie für die Realisierung von zukünftigen Projekten in den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung (vgl. Anhang zum Geschäftsbericht 2024 SMT GmbH). 5.5.4 Der Gemeinderat Morschach ist seiner Aufsichtspflicht durch den Beizug der Rechnungsprüfungskommission (je ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission der Gemeinden Muotathal, Illgau und Morschach) für die Prüfung der Jahresrechnung der SMT GmbH nachgekommen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 Reglement). Die Rechnungsprüfungskommission hat als Revisionsstelle die Buchführung und die Rechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung) der Stoos-Muotatal Tourismus GmbH für das Jahr 2024 geprüft (vgl. Bericht und Antrag der Rechnungsprüfungskommission über die Prüfung der Jahresrechnung 2024). Es darf von daher angenommen werden, dass die Rechnungsprüfungskommission auch die Verwendung der Abgaben geprüft hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass die SMT GmbH im Wesentlichen durch die Kurtaxen und geringfügig durch Gemeindebeiträge finanziert wird, solange die Einnahmen aus den Kurtaxen dem reglementarischen Zweck entsprechend verwendet werden. Der in der Erfolgsrechnung der SMT GmbH auf Infrastruktur, Events und Gästeinformationen entfallende direkte Aufwand lässt nicht darauf schliessen, dass die Kurtaxen nicht zweckgebunden für die Finanzierung von touristischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Dienstleistungen, die überwiegend im Interesse der Gäste liegen, eingesetzt werden (vgl. Art. 9 Abs. 1 Reglement). Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Kritik am touristischen Angebot im Dorf Morschach (Pavillon, Dorfplatz) und an den bestehenden Infrastrukturanlagen (Wanderwege, touristische Beschilderungen) ändert daran nichts. Im Jahresbericht 2022 der Gemeinde Morschach (Traktandum 8: Totalrevision des Kurtaxenreglements per 1. Januar 2024, S. 41 f.) werden einige Beispiele für Projekte sowie Betrieb und Unterhalt von bestehenden Infrastrukturen aus der Gemeinde Morschach-Stoos genannt. Im Geschäftsbericht 2024 SMT GmbH werden (u.a.) die in der Region Morschach-Stoos realisierten Projekte erwähnt (vgl. Geschäftsbericht 2024 SMT GmbH, S. 6).
31 Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin dürfen die Kurtaxen nicht nur dazu verwendet werden, im Interesse der Gäste das Angebot direkt vor Ort zu optimieren und auszubauen. Es ist zulässig, dass die Gemeinde Morschach die Einnahmen der Kurtaxen für die Realisation von Projekten in der Region Morschach-Stoos verwendet. Das kantonale KTG sieht ausdrücklich vor, dass die Gemeinde die Einnahmen der Kurtaxen auch für die regionale touristische Zusammenarbeit verwenden kann (vgl. § 1 Abs. 3 KTG). Bereits gemäss vormaliger Regelung waren unterschiedliche Ansätze für das Dorf Morschach und den Ortsteil Stoos nicht gerechtfertigt. Dies, weil sowohl auf dem Stoos wie in Morschach umfangreiche touristische Auskunftsdienste und Anlagen bestehen und diese von allen Gästegruppen genutzt werden können (vgl. dazu bereits Rechnung 2013 der Gemeinde Morschach, Traktandum 5 Beschlussfassung über die Totalrevision des Kurtaxenreglements, S. 38). Nicht begründet erscheint auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass die Kurtaxen für die Finanzierung von ordentlichen Gemeindeaufgaben (Wanderwege) eingesetzt werden. Es ist möglich, dass sich die Bereiche von Basis- und Tourismusinfrastruktur (wie z.B. Unterhalt von Spazierwegen) teilweise überschneiden. Hier genügt es, wenn gesagt werden kann, dass die Einrichtungen für die Ortseinwohner alleine nicht geschaffen und betrieben würden (vgl. Urteil BGer 2C_1050/2017 vom 15.4.2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Sodann lassen auch Personalaufwand und Leistungsauftrag Stoosbahnen AG nicht darauf schliessen, dass die Einnahmen der Kurtaxen zweckfremd verwendet werden, auch wenn die Aufgaben der Geschäftsstelle (wie z.B. Gästeinformationen) für die Anbieter touristischer Leistungen (wie z.B. Marketing und Information) nützlich sein können. Der Betrieb eines gut dokumentierten, den Kurgästen mit Gratisauskünften verschiedenster Art dienenden Verkehrsbüros liegt nämlich im Interesse des Kurbetriebes (BGE 102 Ia 150 f. E. 3b). Daraus lässt sich kein Anspruch auf (teilweise) Befreiung von der Abgabe ableiten. Mit Bezug auf die Aktivierung des gescheiterten Projekts Wetter-Energie-Erlebnis Stoos-Muotatal in der Bilanz der SMT GmbH darf angenommen werden, dass die Rückstellungen für Projekte für die Realisierung von zukünftigen Projekten in den jeweiligen Gemeinden zur Verfügung stehen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen, ob die Finanzierung des Projekts überwiegend im Interesse der Gäste gelegen hätte.
32 6. Gebühren für den Erlass einer Veranlagungsverfügung Zu guter Letzt bestreitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Kostenauflage (Gebühr von CHF 150.00) für den Erlass der Veranlagungsverfügung (vgl. insb. Beschwerde, II. Bst. C Ziff. 13). 6.1 Nach Art. 8 Abs. 2 Reglement werden die Jahrespauschalen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b Reglement durch die Gemeinde in Rechnung gestellt. Im Streitfall erlässt der Gemeinderat eine Veranlagungsverfügung (Art. 8 Abs. 3 Reglement; § 11 Abs. 1 KTG). Dabei kommen die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zum Tragen (vgl. § 1 lit. a VRP), soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht keine abweichenden Vorschriften vorsehen (vgl. § 3 lit. e VRP). Im VRP werden die Kosten in den §§ 71 ff. VRP geregelt. § 71 Abs. 1 VRP normiert, dass die Behörden für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen erheben, es sei denn, dass das Verfahren nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht unentgeltlich ist (vgl. § 71 Abs. 2 VRP). Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche den Erlass verlangt hat (§ 72 Abs. 1 VRP). Die Kosten für den Erlass eines Entscheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden (§ 72 Abs. 2 VRP). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, grundsätzlich sollte schon die Rechnung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Da dies nicht zugetroffen habe, habe sie den Weg über den Erlass einer Veranlagungsverfügung nach Art. 8 Abs. 3 Reglement beschreiten müssen. Die Beschwerdeführerin meint, sie sei nicht Verursacherin im Sinne von § 72 Abs. 1 VRP. Der Steuerverwaltung komme es auch nicht in den Sinn, für eine Veranlagungsverfügung Kosten zu erheben. 6.3 Richtig ist, dass das Veranlagungsverfahren im Steuerrecht nach Bundesrecht (Art. 123 Abs. 2 e contrario des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990) oder nach kantonalem Recht (vgl. § 141 Abs. 2 e contrario des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) grundsätzlich unentgeltlich ist, weshalb auch für den Erlass von Veranlagungsverfügungen in der Regel keine Kosten erhoben werden (vgl. § 71 Abs. 2 VRP). Im Unterschied dazu ist bei der Erhebung der Kurtaxe jedoch nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht nicht vorgesehen, dass für den im Streitfall erfor-
33 derlichen Erlass einer Veranlagungsverfügung keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 8 Abs. 3 Reglement; § 11 Abs. 1 KTG). Mithin ist der Gemeinderat verpflichtet, für den im Streitfall erforderlichen Erlass einer Veranlagungsverfügung entsprechende Gebühren zu erheben (vgl. §§ 81 ff. des Justizgesetzes des Kantons Schwyz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Er hat sich dabei nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 zu richten. Da die Beschwerdeführerin die durch das Gemeindekassieramt in Rechnung gestellte Kurtaxe bestritten und den Erlass einer Veranlagungsverfügung für einen Weiterzug mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verlangt hat (§ 11 Abs. 2 KTG), hat sie auch die Kosten für den Erlass der Veranlagungsverfügung zu tragen (§ 72 Abs. 1 VRP), zumal die Kosten für den Erlass eines Entscheides in der Regel der unterliegenden Partei zu überbinden sind (§ 72 Abs. 2 VRP). 6.4 Nach § 3 Abs. 1 GebO sind die Verwaltungsgebühren gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen. Gemäss den gesetzlichen Ansätzen beträgt die Gebühr für den Erlass von Verfügungen durch den Gemeinderat und andere kommunale Behörden CHF 60.00 bis CHF 20'000.00 (§ 18 Nr. 5 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen. Dabei darf für die Berechnung des Zeitaufwandes ein Ansatz von CHF 180.00 für die Stunde nicht überschritten werden (§ 3 Abs. 2 GebO). Vorliegend bewegt sich die Höhe der auferlegten Kosten für den Erlass der Veranlagungsverfügung im zulässigen Rahmen und gibt keinen Anlass zur Beanstandung. 7. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die auf CHF 800.00 festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Beschwerdeführerin auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (§ 74 Abs. 1 und 2 VRP).
34 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 30. Mai 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - und die Vorinstanz (R). Schwyz, 23. Juni 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Juli 2026