Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 111 Entscheid vom 6. Februar 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Luca Lehmann, a.o. Gerichtsschreiber Parteien A.________ AG gegen Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung)
2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ bezweckt in der Hauptsache die Ausführung von Transporten und Logistikdienstleistungen (HR-Auszug Vi-act. 4). Am 7. Oktober 2025 reichte die A.________ AG beim Amt für Arbeit die Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Oktober 2025 bis 31. Januar 2026 ein. Von Kurzarbeit betroffen seien vier Angestellte bei einem prozentualen Arbeitsausfall von 70% (Vi-act. 1). B. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 erhob das Amt für Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) (Vi-act. 6). Eine am 28. Oktober 2025 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 7) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2025 ab (Vi-act. 9). C. Am 23. Dezember 2025 erhebt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Arbeit vom 2. Dezember 2025 sei vollständig aufzuheben. 2. Der Arbeitsausfall der A.________ AG sei ab 17. Oktober 2025 als anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss Art. 31 ff. AVIG anzuerkennen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Beachtung der hier dargelegten Rechtsauffassung. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2026 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Am 7. Oktober 2025 meldete die Beschwerdeführerin Kurzarbeit an für die Zeit vom 1. Oktober 2025 bis 31. Januar 2026 (Vi-act. 1). Als Begründung wurde angeführt: Wir hatten seit über xx Jahren den Kunden C.________, welche über 5000 Paletten mit täglich hunderten Ein- und Auslagerungen mit sich brachten. Wir haben die Ware für C.________ gelagert. Täglich auf Abruf haben wir für die Produktion in D.________ die Halbfabrikate bereitgestellt. Dieser Grosskunde machte bei uns monatlich 70% des Umsatzes aus. Im April 2025 hat uns die Firma C.________ mitgeteilt, innerhalb 6-9 Monaten ab Oktober 2025 das Halbfabrikate Lager selbst zu übernehmen (bis Ende 03.2026). Der Kunde hat nun aber bereits im Juli der qrösste Teil des Lagers abgezogen, entgegen der Kündigungsfrist der Mietflächen und der mündl. Vereinbarung. Seit 04.2025 arbeiten wir mit Hochdruck an der Akquise für Neukunden.
3 Durch den Wegfall eines Grosskunden ist rund 70 % unseres bisherigen Umsatzes weggefallen. Unser Hochregallager steht daher derzeit leer, was den vollen Einsatz des Personals momentan wirtschaftlich nicht rechtfertigt. Da wir jedoch fest davon ausgehen, dass wir in absehbarer Zeit neue Kunden für die Nutzung des Hochregallagers gewinnen können, möchten wir unser eingespieltes und langjähriges Personal unbedingt halten und mit der beantragten Kurzarbeit über diese Übergangsphase hinweg unterstützen. Weiter wurde ausgeführt, der Arbeitsausfall sei lediglich vorübergehend. Seit April/Mai 2025 intensiviere man die Kundengewinnung mit gezielter Akquise. Die Nachfrage nach ihren Logistikdienstleistungen sei grundsätzlich stabil. In den nächsten vier Monaten rechne sie aber weiterhin mit einem eingeschränkten Geschäftsvolumen, da der Wegfall des Grosskunden nicht habe vollständig kompensiert werden können. Sie gehe davon aus, dass sich ab Ende des Zeitraums erste zusätzliche Aufträge konkretisieren und die Auslastung des Hochregallagers schrittweise zunehme; mittelfristig rechne sie mit einer stabileren Geschäftsentwicklung. 1.2 Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 erhob die Vorinstanz Einspruch gegen die Auszahlung von KAE (Vi-act. 6). Zum einen müsse die Voranmeldung mindestens 10 Tage vor Beginn der beabsichtigten Kurzarbeit eingereicht werden, weshalb eine Bewilligung vorliegend ohnehin frühestens erst ab dem 17. Oktober 2025 möglich wäre. Vor allem aber sei ein Arbeitsausfall nicht anrechenbar, wenn er zum normalen Betriebsrisiko gehöre (Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Im vorliegenden Fall handle es sich um ein typisches Betriebsrisiko, das von der Unternehmung selbst zu tragen sei. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Wegfall eines Grosskunden für die Unternehmung einschneidende wirtschaftliche Folgen habe. Dennoch könne nicht von einem betriebsunüblichen Risiko gesprochen werden, wenn ein Kunde von seiner vertraglichen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch mache und dadurch Flächen frei würden. Auch der Umstand, dass der Kunde das Material früher als erwartet abgezogen habe, ändere daran nichts, sofern die vertragliche Situation ein solches Vorgehen zugelassen habe. In diesem Fall liege das Risiko klar beim Betrieb selbst. 1.3 In der Einsprache vom 28. Oktober 2025 erläuterte die Beschwerdeführerin, seit Juli 2025 sei das monatliche Logistikvolumen der C.________ AG aufgrund eines weltweiten Restrukturierungs- und Stellenabbauprogramms stark zurückgegangen. Die Palettenbewegungen seien von früher 3'500 bis 4'500 /Monat auf noch 450 bis 800 Bewegungen /Monat zurückgegangen; ein Minus von 80%. Dieser Arbeitsausfall sei eindeutig durch externe wirtschaftliche Ursachen
4 bedingt und keine unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin. Der Volumenrückgang sei unbestritten und nachweisbar. Die Beschwerdeführerin wolle die betroffenen Mitarbeitenden halten, um Know-How zu sichern, die Produktionssicherheit für alle Kunden zu gewährleisten und künftig neue Aufträge abwickeln zu können. 1.4 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2025 bestätigte die Vorinstanz die Ablehnung von KAE. Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt sei, hätten Anspruch auf KAE, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sei. Der von der Beschwerdeführerin dargestellte Sachverhalt werde nicht in Frage gestellt, der Arbeitsausfall sei nachvollziehbar. Er sei indes dem normalen Betriebsrisiko der Beschwerdeführerin zuzurechnen und nicht KAE-berechtigt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Umsatzzahlen seit 2022 würden einen Rückgang der Nachfrage nach ihren Logistikdienstleistungen belegen, was den vorübergehenden Charakter des Arbeitsausfalls in Frage stelle. Zudem habe die Beschwerdeführerin über Jahre rund 66% ihres Umsatzes mit einem einzigen Kunden erwirtschaftet. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis berge ein erhebliches und vorhersehbares wirtschaftliches Risiko. Veränderungen oder der Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen würden zum normalen wirtschaftlichen Risiko eines Unternehmens gehören; ein Klumpenrisiko sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein normales Betriebsrisiko, das keinen Anspruch auf KAE zu begründen vermöge. Zudem sei die Veränderung beim konkreten, global tätigen Kunden keineswegs überraschend, habe er doch schon vor Jahren und nun erneut grosse Restrukturierungen kommuniziert. Die Möglichkeit kurzfristiger Anpassungen sei daher nicht überraschend, sondern vielmehr zu jederzeit zu erwarten; die daraus entstandene Abhängigkeit und Verwundbarkeit sei von der Beschwerdeführerin bewusst in Kauf genommen worden. Entsprechend sei die Kurzarbeit ab dem 1. Oktober 2025 vollumfänglich abzulehnen. 1.5 Vor Verwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Anerkennung eines anrechenbaren Arbeitsausfalles ab dem 17. Oktober 2025. Damit ist die erste Feststellung der Vorinstanz, wonach ein Anspruch auf KAE erst ab 17. Oktober 2025 (und nicht wie in der Voranmeldung beantragt ab dem 1.10.2025) bestehen kann, vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist indes, ob die Beschwerdeführerin ab dem 17. Oktober 2025 die Voraussetzungen für KAE erfüllt, namentlich ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu bejahen ist. 2.
5 2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG). 2.2 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebs insgesamt normalerweise geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der KAE sehr weit aus. Darunter fallen sowohl ein Rückgang der Nachfrage nach den üblichen Gütern und Dienstleistungen eines Unternehmens als auch Faktoren, die entweder direkt vom Markt beeinflusst werden oder die Marktposition eines Produkts beeinflussen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteil BGer 8C_549/2017 vom 20.12.2017 E. 3.2). Der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall muss unvermeidbar gewesen sein. Diese kumulativ erforderliche Voraussetzung ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt werden, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft. Vermeidbar ist die Kurzarbeit jedoch nicht bereits deshalb, weil der Arbeitgeber ihr durch Personalentlassung hätte vorbeugen können. Vielmehr muss sich die Annahme der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls auf hinreichend konkrete Gründe stützen und die Verwaltung muss geeignete zumutbare Massnahmen nennen, die der Arbeitgeber zu ergreifen unterlassen hat (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2410 f. Rz. 480 m.H.). Ob der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und der Arbeitsplatz durch Kurzarbeit erhalten werden kann, kann im Zeitpunkt der Voranmeldung in der Regel nur prognostisch anhand von Vermutungen geprüft werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ein Arbeitsausfall wahrscheinlich vorübergehend sein wird und die Arbeitsplätze durch die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E. 2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gem. Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv vom Zeitpunkt der Voranmeldung
6 aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 121 V 373 E. 2a). 2.3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehört (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) oder wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mit dem normalen Betriebsrisiko i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemeingültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2; BGE 119 V 498 E. 1). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit i.d.R. massgebende Bedeutung zu (BGE 138 V 337 E. 4.2.2). Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, gehören zum normalen Betriebsrisiko. Nur wenn sie ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher Natur sind, sind sie anrechenbar und damit entschädigungsberechtigt (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2412 Rz. 485; Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1995 Nr. 20 S. 119 E. 1b). Unter das normale Betriebsrisiko fallen insbesondere jährlich wiederkehrende Auftragsschwankungen (vgl. Weisung AVIG KAE S. 42 D6). Zwischen den Ausschlussgründen der Branchen-, Berufs- und Betriebsüblichkeit gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG und demjenigen des normalen Betriebsrisikos gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG besteht ein enger Bezug, weshalb oftmals eine Differenzierung nicht möglich und auch nicht notwendig ist (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2413 Rz. 486; Weisung AVIG KAE S. 46 D10; vgl. auch BGE 121 V 376 E. 4e). Ein Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn er durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Weisung AVIG KAE S. 47 D11). 2.4 Die KAE hat die präventive Funktion, Ganzarbeitslosigkeit (d.h. Entlassungen) zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen spielen dabei auch finanzielle Interessen der ALV mit hinein, weil Ganzarbeitslose höhere Kosten verursachen. Die Erhaltung der Arbeitsplätze liegt aber auch im Interesse des Arbeitgebers, indem der Produktionsapparat über die Zeit der Kurzarbeit hinweg intakt und die Stammbelegschaft erhalten bleiben kann (Nussbaumer, a.a.O., S. 2401 Rz. 566, BGE 123 V 234 E. 7a m.H.).
7 Indessen ist nicht zu verkennen, dass sich die gesetzliche Regelung der KAE am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientiert und somit nicht jede Verkürzung oder Einstellung der Arbeitszeit entschädigt wird (vgl. Art. 31-35 AVIG). Überdies ist zu beachten, dass das Institut der KAE - entsprechend dem aus Art. 31 BV hervorgehenden Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (vgl. BGE 121 I 134 f. E. 3d) - dort seine Grenzen findet, wo es zur Erhaltung nicht mehr dem Markt entsprechender Betriebsstrukturen eingesetzt wird (ARV 1985 Nr. 17 S. 109; ALV- Praxis 92/2). Auch die Bestimmungen des AVIG sind in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen (vgl. BGE 120 Ia 290 E. 2b; 119 V 130 E. 5b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 24 S. 76 ff.). 2.5 Beabsichtigt ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer KAE geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldungsfristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, seit über 40 Jahren ein hochqualifiziertes Logistikdienstleistungsunternehmen zu betreiben, das als Leistungen Ein- und Auslagerungen, Handling und Kommissionierung, Qualitätskontrolle, Gefahrgut-Bewirtschaftung, Versorgung der C.________ Produktion in D.________ (just-in-time) sowie den Betrieb von Hochregallagern erbringe. C.________ sei über Jahrzehnte Hauptauftraggeber gewesen und habe 60 – 65% der gesamten operativen Tätigkeit und der Lohnkosten verursacht. Mit der globalen Restrukturierung 2025 habe C.________ entschieden, die Logistikprozesse ins eigene Werk zu verlagern (Insourcing). Es betreffe dies sämtliche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, welche Personalstunden, Fahrzeugeinsatz und Handling-Kapazitäten voraussetze. Dieser Wegfall eines operativen Grosskunden sei gemäss Beschwerdeführerin ein wirtschaftlich bedingter, anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 AVIG. Es handle sich nicht um einen be-
8 triebsüblichen Arbeitsausfall, da keine normalen Umsatzschwankungen, keine marktbedingten Nachfrageänderungen, keine saisonalen Effekte und keine Vertragsrisiken aus langfristigen Mietverträgen vorlägen. Grund sei allein die globale Restrukturierung mit Abbau von 7'000 Stellen, Schliessung eines Werks in E.________, Stellenabbau in F.________ und D.________ sowie das vollständige Insourcing der Logistikprozesse. Der damit einhergehende Arbeitsausfall der Beschwerdeführerin sei unvorhersehbar, nicht beeinflussbar, wirtschaftlich begründet, temporär und massiv, womit sämtliche Kriterien von Art. 31 Abs. 1 AVIG erfüllt seien. Wenn die Vorinstanz ihre Tätigkeit auf jene eines "Vermieters" reduziere, so widerspreche dies dem Handelsregistereintrag, der Betriebsrechnung, den Arbeitsverträgen, der Kundenkommunikation und der faktischen Leistungserbringung; der angefochtene Entscheid gehe von einer falschen Tätigkeit aus. Die Voraussetzungen für KAE seien vorliegend zweifellos erfüllt: Es sei ein einziger, überragender Grossauftrag weggefallen, was 60 - 65% Umsatzverlust verursache. Davon seien Fr. 600'000.-- Lohnkosten betroffen. Das Personal könne nicht innert Wochen entlassen werden. Ersatzgeschäfte seien angekündigt, aber nicht realisiert worden. Die Restlogistik für C.________ werde per 31. März 2026 ebenfalls eingestellt. Der Arbeitsausfall sei unvermeidbar. 4. Als Hauptzweck der Beschwerdeführerin nennt das Handelsregister die Ausführung von Transporten und Logistikdienstleistungen (Vi-act. 4). Auf der firmeneigenen Homepage werden die Arbeiten beschrieben als: "Wir ..." (vgl. https://www.....ch; eingesehen am 2.2.2026). Mit der Voranmeldung vom 7. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Netto-Umsatzzahlen der Logistik-Dienstleistungen gesamthaft sowie jene des Grosskunden C.________ AG ein (nachfolgend Grosskunde) (Vi-act. 2). Gesamthaft Grosskunde Anteil Grosskunde 1.-12.2022 640'805.00 427'203.33 66.7% 1.-12.2023 563'294.21 375'529.47 66.7% 1.-12.2024 515'291.89 343'527.93 66.7% 1.-7.2025 308'728.55 205'819.03 66.7% Dem ebenfalls eingereichten Mieterspiegel der Jahre 2023 bis 2025 (Vi-act. 3) kann entnommen werden, dass der Grosskunde vom Hochregallager der Beschwerdeführerin eine Fläche von 54% beansprucht sowie zusätzlich weitere Lagerfläche. Die Mieteinnahmen aller Liegenschaften machten gemäss diesem Mieterspiegel im Jahr 2024 Fr. 1'763'066.-- aus, im Jahr 2025 noch Fr. 1'502'738.--, wobei die Veränderung beim Hochregallager (Zeitpunkt 1.4.2025) nur gering ausfiel.
9 Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin sodann ein Dokument "Lagerbewegungen April - Oktober 2025 ins Recht gelegt (Bf-act. 1), welches die interne Bewegungsstatistik Paletten in diesem Zeitraum aufzeigen soll. Demgemäss sank die Anzahl Einlagerung von 1'695 (im April) auf noch 285 (im Oktober) und die Auslagerung von 1'982 (im April) auf noch 296 (im Oktober), wobei der grosse Einbruch ab August 2025 erfolgt ist. Ins Recht gelegt hat die Beschwerdeführerin schliesslich ihre Anfrage an den Grosskunden vom 28. Oktober 2025, er möge ihr bestätigen, dass im Rahmen des globalen Restrukturierungs- und Effizienzprogramms unter erheblichem Personalabbau und darunter auch eine Logistik-Restrukturierung erfolge, was auch in der Schweiz eine Reduktion der Produktions- und Logistikvolumen zur Folge habe. Davon betroffen sei auch die Beschwerdeführerin als langjährige Partnerin im Bereich Lagerlogistik; das verarbeitete Volumina sei seit Mitte 2025 deutlich zurückgegangen und betreffe insbesondere die Zahl ein- und ausgelagerter Palettenplätze (rund 3'500 - 4'500/Mt) und stelle einen vorübergehenden Volumenrückgang, aber keinen Beziehungsabbruch dar (Vi-act. 2). Der Grosskunde gab in der Folge diese Erklärung nicht ab (Vi-act. 3). 5. 5.1 Sachverhaltsmässig kann aus den im Recht liegenden Unterlagen geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl Lagerflächen vermietet als auch Logistikdienstleistungen anbietet. Dabei erhellt aus den Zahlen, dass ein Grosskunde sowohl rund 2/3 des Dienstleistungsumsatzes ausmachte als auch wesentliche Lagerflächen (namentlich mehr als die Hälfte des Hochlagers) mietete. Es ist dies ebenso unbestritten wie die Information der Beschwerdeführerin, dass der Grosskunde aufgrund einer globalen Restrukturierung und damit einhergehendem Insourcing für einen massiven Umsatzeinbruch bei der Beschwerdeführerin ursächlich ist. Die Beschwerdeführerin beziffert den Umsatzverlust von 60 - 65%, was fast einem gänzlichen Wegfall der für diesen Grosskunden erbrachten Dienstleistungen entspricht. 5.2 Dieser Sachverhalt ist soweit unbestritten. Auch die Vorinstanz anerkennt die von der Beschwerdeführerin angebotenen Logistik-Dienstleistungen und reduziert sie nicht auf eine blosse 'Vermieterin", wie dies die Beschwerdeführerin darstellt. Anerkannt und unbestritten ist insbesondere auch, dass der Grosskunde weggefallen ist, was verantwortlich ist für einen relevanten Umsatzeinbruch, insbesondere aber auch für einen beträchtlichen Arbeitsausfall bei der Beschwerdeführerin. Sie selbst bezifferte diesen in der Voranmeldung auf 70% (vgl.
10 Vi-act. 1; oben E. 1.1). Strittig ist jedoch, ob es sich hierbei um einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne des AVIG handelt. 5.3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall insbesondere dann, wenn er auf ein normales Betriebsrisiko zurückzuführen ist (vgl. oben E. 2.3). Als solches sind die gewöhnlichen Arbeitsausfälle gemeint, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Es ist dies in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 138 V 333 E. 4.2.2), wobei der Vorhersehbarkeit des Arbeitsausfalls massgebende Bedeutung zukommt (Urteil BGer 8C_549/2017 vom 20.12.2017 E. 3.3). Als besondere, mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundene und vorhersehbare Verhältnisse, welche zu nicht anrechenbaren Arbeitsausfällen führen können, gilt rechtsprechungsgemäss die Abhängigkeit und Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Grosskunden (Urteile BGer 8C_549/2017 vom 20.12.2017; 8C_291/2010 vom 19.7.2010; 8C_279/2007 vom 17.1.2008; VGer-BE ALV 200 2025 488 vom 31.10.2025; VGer-ZG S-2022-127 vom 13.3.2024; SVGer-BS AL.2023.12 vom 30.11.2023; SVGer-ZH AL.2023.00096 vom 17.7.2023). Wenn das Geschäft schwergewichtig für einen oder wenige grosse Kunden erbracht wird, so führt der Wegfall eines oder mehrerer der wenigen Kunden zwangsläufig zu einem relevanten Einbruch der Geschäftstätigkeit und damit einem Arbeitsausfall. Dies kann nicht anders erwartet werden, weshalb dieses Ergebnis als Klumpenrisiko voraussehbar ist. Dass der Moment des Wegfalls des Kunden und damit der Eintritt des Arbeitsausfalls zeitlich nicht feststeht und womöglich nicht vorausgesehen werden kann, ändert nichts an der Tatsache, dass das Klumpenrisiko als solches sehr wohl voraussehbar war und damit normales Betriebsrisiko der spezifischen Betriebstätigkeit darstellt. 5.4 Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten Logistik-Dienstleistungen für einen Grosskunden erbrachte und dieser rund 66% des Umsatzes ausmacht. Der Wegfall dieses Grosskunden bewirkt gemäss Voranmeldung einen Arbeitsausfall von 70%. Damit aber bestand für die Beschwerdeführerin zweifellos ein enormes Klumpenrisiko, das vorhersehbar und kalkulatorisch erfassbar war. Dieses mit der betriebswirtschaftlichen Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von diesem Grosskunden einhergehende Klumpenrisiko gehört daher zum normalen Betriebsrisiko und führt im Eintretensfall nicht zu einem anrechenbaren Arbeitsausfall, wie das die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass dieser Grosskunde schon seit längerer Zeit eine globale Restrukturierung startete und auch den Stellenabbau vor Ort
11 ankündigte, was die Vorhersehbarkeit auch für die Beschwerdeführerin noch unterstreicht. 5.5 Gemäss der 2019 überarbeiteten AVIG-Praxis KAE genügt die Tatsache, dass sich ein Arbeitgeber auf einen einzigen Gross- oder Hauptauftraggeber konzentriert, für sich alleine nicht, um bei einem Auftragseinbruch den Anspruch mit Hinweis auf das normale Betriebsrisiko zu verneinen. Die zuständige Behörde hat aber dann Einspruch gegen die Auszahlung von KAE zu erheben, wenn der Betrieb nicht glaubhaft darlegen kann, dass in absehbarer Zeit die erneute Nachfrage des bisherigen Abnehmers wieder zu Vollbeschäftigung führen wird oder dass neue Absatzmärkte erschlossen werden können (AVIG-Praxis KAE D5). Verwaltungsweisungen wie die AVIG-Praxis KAE sind für das Gericht zwar grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 150 V 1 E. 6.4.2; BGE 148 V 144 E. 3.1.3). Selbst die Berücksichtigung dieser Verwaltungsweisung ändert vorliegend nichts an der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls. Wohl stellte die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung in Aussicht, dass durch vermehrte Akquise, die Ansprache von potenziellen Neukunden zusätzliche Dienstleistungen erbracht und der Ausfall kompensiert werden könne; sie sprach von der Erwartung einer Normalisierung. Sie vermochte aber weder in der Voranmeldung noch in der Einsprache und auch nicht vor Verwaltungsgericht glaubhaft aufzuzeigen, dass der Ausfall, welchen der Abgang des Grosskunden bewirkte, durch gewonnene Neukunden innert absehbarer Zeit angemessen kompensiert werden könnte oder der Grosskunde selbst weiterhin resp. erneut Dienstleistungen von der Beschwerdeführerin beziehen werde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf die Erwartung, Neukunden zu gewinnen, ohne dass nur schon Hinweise auf eine erfolgreiche Akquise vorgelegt worden wären. Gemäss Voranmeldung ist sie seit April 2025 intensiv an der Gewinnung von Neukunden. Bis im Zeitpunkt der Voranmeldung (Oktober 2025) war dem offenbar noch kein oder zumindest kein genügender Erfolg beschieden, so dass sie ausdrücklich noch keine Zahlen konkretisieren konnte. Auch vor Verwaltungsgericht bleibt sie vage und äussert blosse Erwartungen. Dass in absehbarer Zeit wieder Vollbeschäfti-
12 gung besteht, vermochte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft aufzuzeigen. Entsprechend verneinte die Vorinstanz zu Recht auch das Kriterium des vorübergehenden Arbeitsausfalls. 6. Damit aber erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Vorinstanz beurteilte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf KAE zu Recht als nicht erfüllt. Die Bestätigung des am 21. Oktober 2025 Einspruchs gegen die Auszahlung von KAE ist nicht zu beanstanden. 7. Es sind keine Kosten zu erheben (Art 61 lit. fbis ATSG).
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (EB) - und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A). Schwyz, 6. Februar 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: