Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2025 105 Entscheid vom 21. April 2026 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter MLaw Pascal Pfeifhofer, Gerichtsschreiber Parteien A.________ Beschwerdeführer, gegen SVA Schwyz, Rubiswilstrasse 8, Postfach, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Prämienverbilligung (Prämienverbilligung 2025)
2 Sachverhalt: A. A.________ (Jg. 19__) wurde von der Ausgleichskasse Schwyz (seit 1.1.2026: Sozialversicherungsanstalt Schwyz [SVA]) mit Verfügung vom 2. Juli 2025 eine individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung für das Jahr 2024 zugesprochen (Vi-act. 7). Aufgrund dessen war er auch für die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 angemeldet (Vi-act. 10). B. Mit Verfügung vom 18. August 2025 wurde A.________ für das Jahr 2025 basierend auf der definitiven Steuerveranlagung 2023 - eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 4'056.30 zugesprochen (Vi-act. 8, 10). Mit Schreiben vom 22. September 2025 erhob A.________ gegen diese beiden Verfügungen Einsprache (Vi-act. 14). Die SVA wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 ab (Vi-act. 17; VG-act. 3). C. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2025 gelangt A.________ mit "Einsprache" vom 1. Dezember 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei, soweit er das Jahr 2025 betrifft, aufzuheben und die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 sei neu auf Grund von "0.- CH[F] Einkommen" zu berechnen. Prozessual beantragt er eine Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde, Akteneinsicht und im Kostenfall die unentgeltliche Rechtspflege (VG-act. 1). Die Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerde wurde ihm in der Folge nicht gewährt, aber die Akteneinsicht mit der Möglichkeit zu replizieren in Aussicht gestellt. D. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2025 beantragt die SVA die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (VG-act. 5). Mit Schreiben vom 8. Januar 2026 gewährt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer Akteneinsicht mit der Möglichkeit zur Stellungnahme (VG-act. 9). Trotz mehrfachen Fristverlängerungen (ein Sistierungsantrag wurde abgelehnt) lässt sich der Beschwerdeführer zur Sache nicht mehr einvernehmen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, wenn er vorbringt, dass die Vorinstanz seine "sachbezogenen Fragen"
3 nicht beantworten konnte und in "ihrer Stellungnahme die gesetzlichen Grundlagen" nicht dargelegt habe. 1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis). Er verlangt, dass die Justizbehörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausreichend und nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt nicht vor. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird die Rechtslage inklusive Verweisung auf die einschlägigen Gesetzesartikel in Bezug auf die Gewährung der Prämienverbilligung im Kanton Schwyz ausführlich dargelegt (vgl. E. 2.1 ff.). Dem Beschwerdeführer war somit ohne weiteres möglich, den Entscheid beim Verwaltungsgericht anzufechten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert, welche "sachbezogenen Fragen" die Vorinstanz nicht beantwortet habe. Den Akten ist e contrario zu entnehmen, dass sich die Vorinstanz eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 22. September 2025 auseinandergesetzt hat, wobei sich diese mehrheitlich um die Steuerveranlagung selbst drehen und er nur "die Berechnung beider Jahre 2024 und 2025 vorsichtshalber bemängeln" tut (vgl. Viact. 14). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass selbst nach dem Einspracheentscheid die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer mehrere, oft am Entscheid vorbeigehende, Fragen beantwortete (vgl. Vi-act. 18 - 25). Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann somit nicht ausgegangen werden. 2. 2.1 Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes
4 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). 2.2 Die Ausgestaltung des Vollzugs der Prämienverbilligung überliess der Bundesgesetzgeber den Kantonen. Im Rahmen der bundesgesetzlichen Regelung verfügen die Kantone über einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung der Prämienverbilligung (BGE 145 I 26 E. 3.2; SBVR Soziale Sicherheit Eugster, 3. Aufl. 2016, N, Rz. 1394 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Dieser Gestaltungsspielraum betrifft den Kreis der Begünstigten, die Festlegung der 'bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse', die Definition der 'unteren und mittleren Einkommen', die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung (BGE 145 I 26 E. 3.2; 136 I 220 E. 4.1; AB 2017 S. 132 f.). Zusammenfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (BGE 145 I 26 E. 3.3, 136 I 220 E. 6.1). 2.3 In Ausübung dieser Vollzugskompetenz erliess der Kantonsrat des Kantons Schwyz am 19. September 2007 das Gesetz über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (PVG; SRSZ 361.100), dessen Erlasstitel in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung vom 28. März 2012 "Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung" (EGzKVG; SRSZ 361.100) lautet. Der III. Abschnitt dieses Gesetzes normiert die Anspruchsvoraussetzungen der Prämienverbilligung (§§ 5 ff. EGzKVG). 2.4 Den Kreis der im Kanton Schwyz anspruchsberechtigten Personen, d.h. der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG, definiert der Kanton, wie folgt (§ 5 Abs. 1 EGzKVG): Anspruch auf Prämienverbilligungen haben Personen, a) die im Kanton Schwyz Wohnsitz haben; b) die einer vom Bund anerkannten Krankenversicherung angeschlossen sind; c) deren anrechenbares Einkommen kleiner ist als die Summe der kantonalen Durchschnittsprämie und der anerkannten Ausgaben gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für den allgemeinen Lebensbedarf und für den Mietzins, und
5 d) deren Reinvermögen nach Abzug der Vermögensfreibeträge gemäss § 7 Abs. 2 und 3 der Alleinstehenden und Alleinerziehenden Fr. 250'000.-- und bei Verheirateten Fr. 500'000.-- nicht übersteigt. 2.5 Als Grundlage des anrechenbaren Einkommens gilt das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Dieses wird erhöht um: 10 % des Reinvermögens, von welchem Freibeträge von Fr. 25'000.-- pro erwachsene Person und Fr. 15'000.-- je Kind abgezogen werden; die Abzüge für den ausserordentlichen Liegenschaftsunterhalt; und die Einkäufe in die berufliche Vorsorge (§ 7 Abs. 1 und 2 EGzKVG). Als Datengrundlage werden die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem anrechenbaren Einkommen der jüngsten rechtskräftigen kantonalen oder ausserkantonalen Steuerveranlagung, welche am 1. April des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres im Kanton vorliegt, bestimmt (§ 8 Abs. 1 EGzKVG). Fehlen Steuerwerte, so ist auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EGzKVG). 2.6 Der Regierungsrat hat die Grundlagen für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse in der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (VVzEGzKVG; SRSZ 361.111) vom 4. Dezember 2012 genauer geregelt. In § 9 Abs. 1 VVzEGzKVG wird festgelegt, dass für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse auf die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung abgestellt wird, die eine maximal drei Jahre vor dem Beginn des Anspruchsjahres zurückliegende Steuerperiode gemäss § 50 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) betrifft. Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung und dem 31. Dezember des Anspruchsjahres werden auf Antrag berücksichtigt (§ 10 Abs. 1 VVzEGzKVG). Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres einzureichen (§ 10 Abs. 2 VVzEGzKVG). 2.7 Die Höhe der Prämienverbilligung entspricht der Differenz zwischen der Richtprämie und dem Selbstbehalt und darf die tatsächlich geschuldeten Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung nicht übersteigen (§ 10 Abs. 1 EGzKVG). Der Kantonsrat hat den Selbstbehalt auf 11 % des anrechenbaren Einkommens festgelegt (§ 1 des Kantonsratsbeschlusses zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SRSZ 361.110) vom 12.12.2007). Die Richtprämie entspricht 90 % der Durchschnittsprämien gemäss der jeweils anwendbaren Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (§ 9 EGzKVG). Im Jahr 2025 betrug die Richtprämie für im Kanton Schwyz wohnhafte Personen Fr. 5'367.60
6 (90 % x Fr. 5'964.-- Durchschnittsprämie [Art. 3 i.V.m. Anhang der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1] vom 6.11.2024, Stand 1.1.2025]). 2.8 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (§ 1a EGzKVG i.V.m. Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000; § 18 VRP). Eine Tatsache ist nur dann als bewiesen anzunehmen, wenn das Gericht von ihrem Bestehen überzeugt ist. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 2 EGzKVG; § 19 Abs. 1 VRP). Die für die Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich geltende Untersuchungsmaxime wird somit durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 28 und 43 Abs. 2 ATSG i.V.m. § 1a EGzKVG) relativiert, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361 E. 2b; VGE III 2013 72 vom 22.5.2014 E. 1.5.1). Der Untersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Diesbezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 988, m.H.). 3. In der Verfügung vom 18. August 2025 ermittelte die Vorinstanz den IPV- Anspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2025 auf der Basis eines Reineinkommens Bundessteuer von Fr. 11'921 und einem massgeblichen Vermögen von Fr. 0. Bei einer Richtprämie von Fr. 5'367.60 und einem Selbstbehalt von Fr. 1'311.30 (11% von Fr. 11'921) ergab dies eine Prämienverbilligung von Fr. 4'056.30 (Vi-act. 8). Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde diese Berechnung unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesnormen erläutert und im Ergebnis bestätigt. Die
7 Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe für das Steuerjahr 2023 nicht mehr der Quellensteuer unterlegen. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er seine Steuererklärung 2023 oder die Steuerveranlagung 2023 nicht eingereicht, weshalb die SVA die Rechtskraft der Steuerveranlagung 2023 abgewartet habe. Danach sei gestützt auf diese rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 der Anspruch für die IPV 2024 berechnet und verfügt worden. Für die IPV 2025 habe die Vorinstanz mangels aktuellerer Daten und um den Anspruch beförderlich zu prüfen ebenfalls auf diese rechtskräftige Steuerveranlagung 2023 vom 19. Mai 2025 als genügend zuverlässige Bemessungsgrundlage abgestellt. Der Beschwerdeführer habe das Recht, für den Anspruch auf IPV 2025 bei der SVA bis zum 31. März 2026 unter Vorlage der ausgefüllten Steuererklärung 2025 wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse geltend zu machen. 4. Der Beschwerdeführer geht auf die Berechnung seines Anspruchs nicht ein. Zu Recht. Die Berechnung des Anspruchs in der Verfügung vom 18. August 2025 ist nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, gilt es zum einen das Reineinkommen gemäss dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer gemäss Steuerveranlagung (Code 820) und zum andern das Reinvermögen gemäss Steuerveranlagung (Code 970) heranzuziehen (vgl. statt vieler VGE II 2022 69 vom 19.10.2022 E. 3.2). Die Vorinstanz hat die korrekten Daten in ihre Berechnung vom 18. August 2025 übernommen (vgl. Vi-act. 8 sowie 28) und das anrechenbare Einkommen, die Richtprämie, den Selbstbehalt und damit die Prämienverbilligung richtig ermittelt. 5. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von § 10 VVzEGzKVG vor, wenn er schreibt, sein Einkommen für das Jahr 2025 habe Fr. 0.-- betragen und nicht wie in der Verfügung angenommen Fr. 11'921. Dies ist vorliegend zu prüfen. 5.1 Der Beschwerdeführer hält fest, er sei arbeitslos und habe das ganze Jahr 2025 nicht gearbeitet. Er habe kein Einkommen erwirtschaftet, und keine Taggelder/Sozialleistungen erhalten (VG-act. 1). Beweismittel, welche dies belegen würden (Kontoauszüge, Steuererklärung etc…), reicht er keine ein. Das von ihm eingereichte Arztzeugnis attestiert ihm eine Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit vom 19. November 2025 bis zum 17. Dezember 2025. Selbst der früheste Behandlungszeitpunkt - laut ärztlichem Attest - sei der 16. September 2025 gewesen (Bf-act. 1). Das Arztzeugnis vermag eine vollständige Erwerbslosigkeit für das Jahr 2025 mitnichten zu belegen. 5.2 Die Vorinstanz stützt ihren Einspracheentscheid und die damit bestätigte Verfügung vom 18. August 2025 auf die rechtskräftige Steuerveranlagung 2023
8 ab. Im Sinne einer raschen Prüfung des Anspruches auf Prämienverbilligung hat sie, statt das Verfahren bis zum Vorliegen der Steuererklärung 2025 oder der definitiven Steuerveranlagung 2025 zu sistieren, die rechtskräftige Steuerveranlagung des Steuerjahres 2023 vom 19. Mai 2025 als genügend zuverlässige Bemessungsgrundlage genommen (VG-act. 5 N 3.2). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Da der Beschwerdeführer für das Jahr 2024 IPV erhielt, galt er auch für das Jahr 2025 als angemeldet (vgl. § 17 Abs. 4 EGzKVG). Sein Anspruch war somit ohne Gesuch auch für 2025 zu prüfen. Auch dass diese Prüfung auf der Basis der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2023 erfolgt ist, war rechtens. Sie betrifft eine Steuerperiode, welche keine drei Jahre vor dem Anspruchsjahr 2025 liegt, ist die jüngste rechtskräftige und entspricht damit den Vorgaben von § 9 Abs. 1 VVzEGzKVG. 5.3 Den Akten sind keine neueren Steuerveranlagungen oder andere Dokumente, welche veränderte wirtschaftliche Verhältnisse belegen würden, zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine veränderten Verhältnisse geltend machte, war die Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens auch nicht angehalten, weitere Abklärungen zu treffen. Namentlich in der Einsprache "bemängelte er vorsorglich" die Berechnung der IPV 2024 und 2025, ohne auch nur irgendwelche Anhaltspunkte zu geben, inwiefern die Berechnung oder die Berechnungsgrundlagen falsch sein könnten. Dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten, deutete er nicht einmal an. Insofern kann es bereits fraglich sein, ob sich das Verwaltungsgericht überhaupt erstinstanzlich zu der Frage der veränderten Verhältnisse äussern muss. Dies kann aber aufgrund der folgenden Erwägungen offenbleiben. 5.4 Vor Verwaltungsgericht reicht der Beschwerdeführer ebenfalls keine Beweismittel ein, welche eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen oder nur schon glaubhaft machen würden. Er substantiiert seine Behauptungen nicht weiter und verbleibt beim pauschalen Vorbringen, dass er 2025 kein Einkommen erwirtschaftet habe. Zwar verweist er auf seine schlechte finanzielle Situation, belegt diese dann aber mit nichts und er führt auch nicht aus, inwiefern eine solche ersichtlich sein sollte. Insbesondere sind seine erst im laufenden Verfahren eingebrachten Hinweise auf eine baldige Anmeldung bei der Sozialhilfe unbehilflich und unbelegt (vgl. VG-act. 12), geht es doch vorliegend um die finanzielle Situation im Jahr 2025. Allfällige Steuererklärungen/-veranlagungen reicht er nicht ein, obwohl ihm dies aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zuzumuten ist. Widersprüchlich erscheint auch, wie der Beschwerdeführer ohne
9 Einkommen und mit einem Reinvermögen von Fr. 7'363.-- (Stand 2023; Vi-act. 8) für seine Lebenserhaltungskosten im Jahr 2025 hätte aufkommen sollen. Zumindest fehlt eine Erklärung des Beschwerdeführers dazu, wobei eine solche zu erwarten gewesen wäre. Zudem wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid explizit darauf hin, dass er mittels schriftlichen und mit Dokumenten belegten Gesuchs bis zum 31. März 2026 veränderte Verhältnisse geltend machen könne. Zumindest beim Verwaltungsgericht hat er nichts dergleichen eingereicht, sondern hat es bei der blossen, unbelegten Behauptung belassen, 2025 kein Einkommen erzielt zu haben. Insofern lassen seine Vorbringen keine Zweifel an der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Vorgehens aufkommen und er kann auch nicht glaubhaft machen, dass sein Einkommen für 2025 Fr. 0.-- betragen habe. 5.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Das Verwaltungsgericht Schwyz erhebt praxisgemäss für Beschwerdeverfahren, welche Prämienverbilligungsgesuche betreffen, keine Kosten (statt vieler: VGE II 2025 103 E. 4; II 2025 104 E. 5).
10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 42 ff., Art. 82 ff. sowie Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden. 4. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. April 2026 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 6. Mai 2026