Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2022 73 Entscheid vom 22. November 2023 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge Selbständigerwerbende 2016 - 2018)
2 Sachverhalt: A.1 Mit AHV-Meldung vom 12. Juni 2018 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz der Ausgleichskasse Schwyz die für die Beitragsfestsetzung von A.________ (nachstehend: der Versicherte) massgebenden Faktoren aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2015. Gemeldet wurde ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'837'316.-- sowie ein investiertes Eigenkapital von Fr. 6'262'209.--. Nachdem der Versicherte am 27. September 2018 Ausführungen zu dem durch die Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (SE) gemacht und dargelegt hatte, dass er keinerlei Einkommenszuflüsse erzielt habe, teilte ihm die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 4. Februar 2019 mit, dass sein Einkommen aus der C.________ GmbH & Co. KG (nachstehend: C.________) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Daraufhin erklärte A.________ mit Schreiben vom 20. Februar 2019, dass es sich beim genannten Einkommen lediglich um rein fiktive Gewinnanteile gehandelt habe. Nach weiterer Korrespondenz und Abklärungen der Ausgleichskasse beim Versicherten erfasste die Ausgleichskasse Schwyz A.________ für das Jahr 2015 als Selbständigerwerbstätigen (SE). A.2 Am 14. Juni 2019 erliess die Ausgleichskasse die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2015. Ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 2'000'000.-- ergaben sich zu entrichtende Beiträge (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 203'650.40. Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse Schwyz auch die Verzugszinsen für das Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 34'859.70. A.3 Gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2019 erhob A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 8. Juli 2019 Einsprache. Auf Ersuchen der Ausgleichskasse Schwyz stellte das Finanzamt D.________, Deutschland, ihr mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 Unterlagen im Zusammenhang mit der C.________ zu. Am 22. November 2019 erliess die Ausgleichskasse für das Jahr 2015 nochmals eine definitive Beitrags- und Verzugszinsverfügung. Diese Verfügungen ersetzten die beiden Verfügungen vom 14. Juni 2019 lediglich insofern, als dass sie nun dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellt wurden, was bei den ersetzten Verfügungen unterlassen worden war. Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 10. Januar 2020 wiederum Einsprache. A.4 Mit Einspracheentscheid vom 4. November 2020 hat die Ausgleichskasse Schwyz die angefochtenen Verfügungen vom 22. November 2019 bestätigt.
3 A.5 Über die vom Versicherten am 7. Dezember 2020 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde entschied das Verwaltungsgericht mit VGE II 2020 114 vom 19. Mai 2021 wie folgt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. November 2020 im Sinne der Erwägungen (vgl. Erw. 8.3.1 ff.) aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beiträge des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender für das Jahr 2015 (samt Verzugszinsen) neu verfügt. 2.-5. (Kosten; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung). In Erw. 8.3.1 ff. wurde namentlich erwogen, die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen seien grundsätzlich als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV/EO-Beiträge bereits abgezogen worden seien. Die Ausgleichskassen rechneten die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten und um die Zinsen auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital sowie einen allfälligen Rentnerfreibetrag bereinigten Einkommen wieder hinzu. Im konkreten Fall habe die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht eine Aufrechnung i.S.v. Art. 9 Abs. 4 AHVG vorgenommen. Indes zeige der Vergleich des deutschen Steuerbescheids des Finanzamtes D.________ mit der schweizerischen Steuermeldung ohne weiteres, dass weder deutsche noch schweizerische Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht worden seien. Dem Beschwerdeführer könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er gegen die Steuerveranlagung 2015 (in Bezug auf die nicht vorgenommenen Abzüge) keine Einsprache erhoben habe, sei er doch davon ausgegangen, keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben. Die Sache wurde entsprechend an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie auf die Aufrechnung von nicht bezahlten persönlichen Beiträgen gänzlich verzichte und die Beiträge samt Verzugszinsen auf der Basis des von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommens erhebe. A.6 Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 ersuchte der Versicherte die Ausgleichskasse darum, die neue Beitragsverfügung 2015 auf der Basis eines SE- Einkommens von Fr. 1'027'043.-- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 6'262'209.-- zu erlassen. Zudem sei auf die Aufrechnung von (nicht bezahlten) AHV/IV/EO-Beiträgen gemäss dem VGE II 2020 114 zu verzichten. Am 25. August 2021 erliess die Ausgleichskasse die definitive Beitragsverfügung sowie Verzugszinsverfügung für das Jahr 2015 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 1'842'000.--, was Beiträge von Fr. 187'710.95 (inkl. Verwaltungskosten) sowie Verzugszinsen von Fr. 37'385.75 ergab. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache wurde von der Ausgleichskasse mit Entscheid Nr. 1316/21 vom 18. Juli 2022 infolge eines Schreibfehlers (zu-
4 grunde gelegtes SE-Einkommen von Fr. 1'873'316.-- statt recte Fr. 1'837'316.--) gutgeheissen und die Beiträge sowie Verzugszinsen wurden auf Fr. 184'079.30 bzw. Fr. 36'662.45 reduziert. Dieser Einspracheentscheid wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. B. Gestützt auf die von der Steuerverwaltung eingereichten, den Versicherten betreffenden Steuerunterlagen der Jahre 2016 bis 2018 erliess die Ausgleichskasse Schwyz am 6. Dezember 2021 folgende Beitrags- und Verzugszinsverfügungen (je in Fr.) für die Jahre 2016 bis 2018: Jahr Beiträge Verzugszinsen 2016 226'628.40 52'754.05 2017 147'375.70 26'937.05 2018 109'830.85 14'583.10 Mit Einsprache vom 24. Januar 2022 an die Ausgleichskasse stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge: 1. Es seien von der Steuerverwaltung detaillierte Meldungen über die Zusammensetzung und Ermittlung der gemeldeten Gewinne einzufordern. 2. Es seien den Verfügungen die Erwerbseinkommen ohne Hinzurechnung der in Deutschland in die Veranlagung einbezogenen Gewerbesteuern zugrunde zu legen. 3. Auf die Aufrechnung von persönlichen Beiträgen sei zu verzichten, da der Pflichtige in den betreffenden Beitragsjahren keine persönlichen Beiträge bezahlt hat und somit auch keine solchen vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht worden sind. 4. ln prozessualer Hinsicht seien dem Einsprecher vor Erlass eines Einspracheentscheides die den Verfügungen zugrunde zu legenden Daten und deren Herleitung (dokumentierte Steuermeldungen) zur Stellungnahme vorzulegen. Mit Einspracheergänzung vom 29. April 2022 modifizierte der Versicherte seine Anträge wie folgt: 1. Das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2016 sei auf CHF 1'105'274 festzusetzen (Bemessung der C.________-Einkünfte gemäss Handelsrecht, Verzicht auf Beitragsaufrechnung); 2. Das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2017 sei auf CHF 1'308'091 festzusetzen (Verzicht auf Beitragsaufrechnung); 3. Das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2018 sei auf CHF 970'098 festzusetzen (Verzicht auf Beitragsaufrechnung). C. Mit Entscheid Nr. 1068/22 vom 18. August 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 24. Januar 2022 ab (Disp.-Ziff. 1). Kosten wurden keine erhoben (Disp.-Ziff. 2).
5 D. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1068/22 (Versand am 18.8.2022) erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 17. September 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen: 1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers sei wie folgt festzusetzen: 2016: CHF 1'105'274 (Bemessung der C.________-Einkünfte nach Handelsrecht; Verzicht auf Beitragsaufrechnung); 2017: CHF 1'308'091 (Verzicht auf die Beitragsaufrechnung); 2018: CHF 970'089 (Verzicht auf Beitragsaufrechnung). 2. Die gleichzeitig erlassenen Verzugszinsverfügungen seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens die Verzugszinsen neu zu berechnen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. F. Mit Replik vom 28. November 2022 hält der Beschwerdeführer an seiner Antragstellung fest und ersucht um Gutheissung der Beschwerde. Unter anderem macht er geltend, dass er um die Unterstellung unter die Sozialversicherung in Deutschland ab 2019 ersucht habe. Damit würde die von der Vorinstanz geltend gemachte steuerliche Korrekturmöglichkeit der AHV/IV/EO-Beiträge im Steuerjahr (so angefochtener Einspracheentscheid Erw. 6) entfallen. G. Mit Duplik vom 19. Dezember 2022 beantragt die Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens bis zum Eingang der Antwort der deutschen Rentenversicherung, ob der Beschwerdeführer für den von ihm genannten Lohn von € 120'000.--, den er bei der E.________ GmbH und F.________ GmbH verdiene, in Deutschland als SE oder Unselbständigerwerbender (USE) eingeschätzt werde. Nachdem dieser Sistierungsantrag vom Beschwerdeführer unwidersprochen blieb, wurde das Verfahren formlos sistiert. H. Nach weiterer Korrespondenz betreffend die Fortführung der Sistierung beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juli 2023 die Fortführung der Sistierung bis zum deutschen Entscheid betreffend die Frage der Unterstellung. Am 1. September 2023 reicht die Vorinstanz ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 8. August 2023 ein, wonach diese das Verfahren betreffend den Erwerbsstatus des Beschwerdeführers eingestellt hat. Der Be-
6 schwerdeführer, der diese Verfahrenseinstellung nicht bestreitet, macht nicht geltend, hiergegen ein Rechtsmittel ergriffen zu haben. Mit Schreiben vom 4. September 2023 informierte der instruierende Richter den Beschwerdeführer, dass bei dieser Sachlage für das Verwaltungsgericht kein Anlass mehr besteht, das Verfahren weiterhin zu sistieren. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1.1 Der Sachverhalt wurde im VGE II 2020 114 vom 19. Mai 2021 dargelegt (Erw. 1) und sei nachstehend (teils und soweit vorliegend von Relevanz) rekapituliert: Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge hat der Vater des Beschwerdeführers diesem und seinen beiden anderen Söhnen die Anteile an der F.________ GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland (nachfolgend F.________) zu je einem Drittel schenkungshalber übertragen. Die drei Söhne wurden vertraglich verpflichtet, ihre Kommanditanteile in die C.________ einzubringen. Deren Rechtsform entspricht derjenigen einer schweizerischen Kommanditgesellschaft mit dem Unterschied, dass die unbeschränkt haftende Gesellschafterin eine GmbH, also eine juristische Person ist. Gegenstand der C.________ ist das Halten und Verwalten eigenen Vermögens. Die C.________ hält Kommanditanteile der F.________ und beschränkt sich darauf, die Erträge der F.________ entgegenzunehmen. Der Vater hat im Rahmen dieser vorweggenommenen Erbfolge den Söhnen zwar die Kommanditanteile an der operativen Gesellschaft (der F.________) übertragen, sich von diesen aber gleichzeitig die unentgeltliche (Ertragsquoten-) Nutzniessung an den Erträgen der F.________ (im Umfang von 70%) zugunsten der G.________ GmbH & Co KG mit Sitz in Deutschland bestellen lassen. Das Verwaltungsgericht kam im VGE II 2020 114 zunächst (Erw. 4.5) zum Zwischenergebnis, dass die Beitragspflicht bzw. das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist. In der Folge erwog das Verwaltungsgericht, dass Einkommen aus einer deutschen GmbH & Co. KG grundsätzlich der Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.1010) vom 31. Oktober 1947 untersteht (Erw. 5.1 ff.). Bejaht wurde, dass
7 die C.________ als eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AHVV anzusehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stelle es auch eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV dar, wenn der Zweck einer Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit (wie eine GmbH & Co. KG) im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an einer anderen Firma (resp. Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit) besteht, welche eine Geschäftstätigkeit ausübt. Während die C.________ (als Personengesellschaft ohne juristische Persönlichkeit) selber keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehe, halte sie Anteile an der gewerblich tätigen F.________ und nehme deren Gewinne entgegen (Erw. 5.5.1 ff.). Demnach unterlägen die Einkünfte des Beschwerdeführers als Kommanditist der C.________ in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV als Einkommen aus SE der Beitragspflicht (Erw. 5.6). Der Gewinnanteil an der C.________ sei dem Beschwerdeführer als Einkommen aus SE anzurechnen (Erw. 6.6). 1.1.2 In betraglicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, in die Meldung der Steuerverwaltung habe fälschlicherweise ein Bruttogewinn Eingang gefunden; richtigerweise hätte die den Gewinn nach Niessbrauch schmälernde Gewerbesteuer noch zum Abzug gebracht werden müssen (Erw. 7.1). Hierzu hielt das Verwaltungsgericht fest, für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens bei der AHV könne die Einkommenssteuer nicht abgezogen werden. Andere Steuern (wie u.a. auch die deutsche Gewerbesteuer) stellten grundsätzlich geschäftsmässigen Aufwand dar, seien bei einem Anteil am Einkommen aus einer Personengesamtheit daher schon berücksichtigt und beim AHV/IV/EO-beitragspflichtigen Einkommen nicht (weiter) abzugsfähig. Für die Abzugsfähigkeit der deutschen Gewerbesteuer spreche konkret zwar allenfalls, dass Steuersubjekt die der (deutschen) Körperschaftssteuer unterliegende Personengesellschaft (die C.________) und nicht die jeweiligen Gesellschafter seien. Darüber hinaus handle es sich bei der deutschen Gewerbesteuer vom Namen her (formell) eben nicht um eine Einkommenssteuer, was jedoch weniger schwer ins Gewicht falle. Gegen die Abzugsfähigkeit der deutschen Gewerbesteuer spreche hingegen, dass der Gewinn der Personengesellschaft das Steuerobjekt und somit die Berechnungsgrundlage darstelle. Es komme hinzu, dass das Schweizer Recht keine mit der deutschen vergleichbare Gewerbesteuer kenne. Da auf den vorliegenden Fall ausschliesslich das Schweizer Recht zur Anwendung komme, erscheine es folgerichtig, die deutsche Gewerbesteuer gleich zu behandeln wie die schweizerische Einkommenssteuer. Die deutsche Gewerbesteuer könne folglich nicht vom Einkommen des Beschwerdeführers
8 abgezogen werden (Erw. 7.3.1). Des Weiteren seien die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Hiervon könne nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe die Höhe der von ihm geltend gemachten Gewerbesteuer, welche das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen geschmälert haben soll, nicht substantiiert begründet bzw. mit beweiskräftigen Dokumenten dargelegt (Erw. 7.3.2). 1.1.3 Das Verwaltungsgericht pflichtete dem Beschwerdeführer insofern bei, als sich aus den Unterlagen ergab, dass weder deutsche noch schweizerische Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen, welches die Steuerverwaltung gemeldet hatte, in Abzug gebracht worden waren. Es erschien dem Verwaltungsgericht daher (in Würdigung der Umstände) als stossend und nicht im Sinne des Gesetzgebers, den Beschwerdeführer zu verpflichten, eine Aufrechnung von Abzügen, welche er nicht getätigt hatte, hinzunehmen. Auf eine Aufrechnung i.S.v. Art. 9 Abs. 4 AHVG war nach der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung daher zu verzichten. Insoweit wurde die Beschwerde gutgeheissen (Erw. 8.3 f.). 1.1.4 Dieser VGE II 2020 114 vom 19. Mai 2021 wurde vom Beschwerdeführer nicht ans Bundesgericht weitergezogen. 1.2.1 Mit E-Mail vom 12. November 2020 (Vi-act. 2) stellte die Steuerverwaltung der Vorinstanz die folgenden "Meldungen" betreffend das Einkommen des Beschwerdeführers für in den Jahren 2016 bis 2018 aus der C.________ sowie den (vorliegend nicht interessierenden) H.________ GmbH & Co. KG und I.________ GmbH & Co. KG zu: Einkommen 2016 Euro C.________ 1'890'943.78 H.________ (31'635.47) I.________ (5'808.96) Total Einkommen 2016 [keine Bezifferung] Vermögen 2016 [keine Bezifferung] Total gemäss Veranlagung vom 03.07.2018 [keine Bezifferung] Einkommen 2017 Euro C.________ 1'242'451.13 H.________ (3'088.75) I.________ (22'412.63) Total Einkommen 2017 [keine Bezifferung] Vermögen 2017 [keine Bezifferung] Total gemäss Veranlagung vom 22.07.2019 [keine Bezifferung] Einkommen 2018 Euro
9 C.________ 1'024'518.65 H.________ (153'763.93) I.________ (1'617.16) Total Einkommen 2018 [keine Bezifferung] Vermögen 2018 [keine Bezifferung] Total gemäss Veranlagung vom 17.08.2020 [keine Bezifferung] In CH-Franken ergaben sich zusammengefasst insgesamt folgende Beträge: Jahr Betrag Bemerkung 2016 2'020'314.29 Gemäss Steuerabschluss Deutschland 2017 1'341'016.12 Gemäss Handelsabschluss 2018 1'003'853.88 Gemäss Handelsabschluss Die Steuerverwaltung wies darauf hin, dass im Jahr 2016 für die C.________ der deutsche Steuerabschluss herangezogen worden sei, da dies im Jahr 2015 ebenfalls bereits der Fall gewesen sei. 1.2.2 Die Vorinstanz legte der Bemessung der Beiträge 2016 bis 2018 des Beschwerdeführers diese von der Steuerverwaltung gemeldeten Zahlen zugrunde. Hinzu kam die Verzinsung des gemeldeten Eigenkapitals (vgl. Vi-act. 5) von Fr. 5'658'873.-- mit 0 % (2016; Vi-act. 6), Fr. 6'584'034.-- mit 0.500 % entsprechend Fr. 32'925.-- (2017; Vi-act. 9) sowie Fr. 6'750'583.-- mit 0.500 % entsprechend Fr. 33'755.-- (2018; Vi-act. 12). 1.3 Der Beschwerdeführer rügt zum einen, bei der Festsetzung der Beiträge 2016 sei auf eine falsche Bemessung der C.________-Einkünfte abgestellt worden; zum andern macht er geltend, es sei bei den Beiträgen 2016 bis 2018 von einer Aufrechnung der Sozialversicherungsbeiträge abzusehen. Der Beschwerdeführer bringt vor, nach Ziff. 2.1 des Vertrags über die Einräumung des Niessbrauchs an Kommanditanteilen (Niessbrauchvertrag; Bf-act. 2a) vom 30. Juli 2013 zwischen den drei Brüdern J.________ und der G.________ GmbH & Co. AG bestellten die Gesellschafter den Ertragsquotenniessbrauch in der Weise, dass dem Niessbraucher der entnahmefähige Gewinn nach Massgabe der Begriffsdefinition in Ziffer 17 des Gesellschaftsvertrags der F.________ vom 28. Juli 2013 zu einem Anteil von 70 % zustehe. Ziffer 17 des Gesellschaftsvertrages (Bf-act. 2.b) halte fest, dass als "entnahmefähiger Gewinn" der laufende Gewinn anzusehen sei. Dieser laufende Gewinn werde in Ziffer 17 des Gesellschaftsvertrags wie folgt definiert: Der handelsrechtliche Gewinn zzgl. einer fiktiv auf der Basis eines gewerbesteuerlichen Hebesatzes von 370% berechneten Gewerbesteuer (gewerbesteuerlicher Korrekturbetrag), sobald dieser im Jahresabschluss festgestellt ist; es wird explizit klargestellt, dass abweichend vom handelsrechtlichen Gewinnbegriff hier nicht der handelsrechtlich verteilungsfähige
10 Gewinn, sondern der um eine fiktive Gewerbesteuer nach Massgabe des 1. HS [? Hebesatz?] korrigierte handelsrechtliche Gewinn gemeint ist. Die Steuerverwaltung beziehe sich für das Jahr 2016, obwohl ihr der Handelsabschluss zur Verfügung gestanden habe, auf eine "Anlage FE1 zur Erklärung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung", woraus sie die Bruttoeinkünfte von € 1'890'943.-- entnehme (vgl. Beilagen zu E-Mail der Steuerverwaltung vom 15.7.2021 [Vi-act. 4]). Dieses Formular diene nach deutschem Steuerrecht bloss als eine (von mehreren) Grundlagen zur Festsetzung der Einkommensbesteuerung. Für die Jahre 2017 und 2018 basierten die Steuermeldungen hingegen richtigerweise auf jenen Einkommen, welche dem Beschwerdeführer effektiv zugeflossen oder ihm gutgeschrieben worden seien (Beschwerde S. 3 Rz. 6; S. 4 Rz. 11). Dies bedeute, dass in die Steuermeldung für 2016 ein Gewinn als Mitunternehmer, genannt "laufende Einkünfte, abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen", Eingang gefunden habe. Das Wort "Gewinn" erscheine nicht. Unter "laufenden Einkünften" sei grosso modo der handelsrechtliche Gewinn zuzüglich die Gewerbesteuer zu verstehen. Die "laufenden Einkünfte" entsprächen nun aber keineswegs dem Einkommen aus SE, wie das Schweizer Recht dieses definiere. Das Schweizer AHV-Recht gehe für die Ermittlung des SE-Einkommens von den Gewinnausweisen für die direkte Bundessteuer, mithin von den handelsrechtlich für Steuerzwecke ermittelten Gewinnen aus. Das Recht der direkten Bundessteuer ermittle die Einkommen aus SE nach Art. 18 Abs. 1 DBG und Art. 18 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 58 DBG nach dem Saldo der Erfolgsrechnung gemäss Handelsrecht (sog. Massgeblichkeitsprinzip). Soweit für die Verabgabung in der Sozialversicherung im Ausland erzielte Einkommen Bemessungsgrundlage seien, müssten diese nach den gleichen Regeln wie die in der Schweiz erzielten Einkommen bemessen werden. Deshalb gebiete die Rechtslage, dass auch für das Jahr 2016 die Einkünfte aus SE gemäss Handelsabschluss (wie für die Jahre 2017 und 2018) zu ermitteln seien (Beschwerde S. 5 Rz. 12 f.). Das Formular "Anlage FE1 (…)" sage nichts aus zum handelsrechtlich ermittelten Gewinn, sondern weise lediglich die für deutsche Steuerzwecke ermittelten Faktoren aus (Beschwerde S. 6 Ziff. 16). Die Hinzurechnung eines Gewerbesteueranteils entbehre jeder Rechtsgrundlage und sei auch systematisch völlig verkehrt. Die Steuermeldung erweise sich entsprechend als offensichtlich falsch. Die den Meldungen zugrundeliegenden Zahlen seien für den Beschwerdeführer steuerrechtlich ohnehin irrelevant, da es sich um von der Besteuerung in der Schweiz ausgenommene Einkommen handelt und da eine Hinzurechnung oder Weglassung der Gewerbesteuer keine Auswirkungen auf die Satzbestimmung im Kanton Schwyz hätten. Im konkreten Fall habe die Steuerverwaltung bei der Ein-
11 schätzung für das Jahr 2016 (und auch 2017 und 2018) sogar gänzlich auf die Berücksichtigung von Auslandseinkommen für die Satzbestimmung verzichtet. Die gemeldeten Einkommen hätten also überhaupt keinen Eingang in die Einschätzungen für die direkte Bundessteuer gefunden. Sie seien somit steuerrechtlich irrelevant und allein schon aus diesem Grund für die Ausgleichskasse nicht verbindlich und frei überprüfbar (Beschwerde S. 6 f. Rz. 17 ff.). 1.4 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (S. 5 f. Rz. 14) im Weiteren die Unzulänglichkeit des blossen Verweises der Vorinstanz auf VGE II 2020 114 vom 19. Mai 2021 geltend. In jenem Entscheid sei im Hauptpunkt über die Beitragspflicht auf den Einkünften in seinem speziellen Fall gestritten worden. Bloss im Eventualstandpunkt habe er darzustellen versucht, was ihm am Ende nach Bezahlung aller Steuern noch verbleibe und gegebenenfalls als Einkommen aus SE verabgabt werden könne. Bei der Beurteilung dieses Eventualstandpunktes habe sich das Verwaltungsgericht in Erw. 7.3 nicht in grundsätzlicher Weise mit der Frage nach der Hinzurechnung der deutschen Gewerbesteuer zum handelsrechtlich ermittelten Gewinn auseinandergesetzt, sondern es habe am Ende ohne schlüssige Begründung festgehalten, es erscheine "als folgerichtig, die deutsche Gewerbesteuer gleich zu behandeln wie die schweizerische Einkommenssteuer". Dieser Schluss stehe in klarem Widerspruch zum vorangehenden Text, wo das Gericht im gleichen Zusammenhang durchaus richtig festgestellt habe, dass zwar Einkommenssteuern nicht vom AHV/IV/EO-pflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden könnten, dass aber "andere Steuern (wie u.a. auch die vorliegend vorgebrachte deutsche Gewerbesteuer) grundsätzlich geschäftsmässigen Aufwand" darstellten. Zutreffend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fokus des Verfahrens II 2020 114. Die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich des Nebenpunktes verkürzt die fragliche Erwägung des VGE II 2020 114 allerdings (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2) bzw. setzt sich mit dieser nicht im Detail auseinander. Dies ist jedoch vorliegend für die Beurteilung nicht weiter von Bedeutung. 2.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung darf nur dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn
12 die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 Erw. 2a mit Hinweisen; SVR 2016 AHV Nr. 4 S. 11; Urteile BGer 9C_543/2019 vom 20.1.2020 Erw. 3.2.1; 9C_681/2019 vom 19.10.2020 Erw. 3.1). Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen in Bezug auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals verbindlich, nicht aber in Bezug auf die betragsrechtliche Qualifikation (relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen; BGE 121 V 80 Erw. 2c, BGE 114 V 72 Erw. 2). Unterliegt ein Einkommen nach der massgebenden rechtlichen Lage nicht der Steuerpflicht, wohl aber der Beitragspflicht, so kann von vornherein die ahv-rechtliche Betrachtung nicht auf das gemäss Steuerveranlagung steuerbare Einkommen abstellen (Urteil BGer 9C_33/2009 vom 2.9.2009 Erw. 3.4). 2.2 Es ist unbestritten, dass die Steuerverwaltung bei der Einschätzung der streitbetroffenen Jahre 2016 bis 2018 das Auslandeinkommen des Beschwerdeführers aus der C.________ nicht berücksichtigt hat (vgl. Steuerveranlagungen 2016 bis 2018 = Beilagen zur Einspracheergänzung vom 29.4.2022 = Vi-act. 17 = Bf-act. 7). Die Steuerverwaltung hatte folglich auch keinerlei Feststellungen zum Auslandeinkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2016 bis 2018 zu treffen. Es liegt mithin die Konstellation vor, in der ein Abstellen auf ein steuerbares Einkommen gemäss Steuerveranlagung nicht in Frage kommt bzw. unmöglich ist. Der Beschwerdeführer umgekehrt hatte keinen Anlass, die Steuerveranlagungen 2016 bis 2018 mit der Begründung einer fehlerhaften Anrechnung eines deutschen Einkommens aus der C.________ anzufechten, nachdem ein solches Einkommen unberücksichtigt blieb. Angaben eines ausländischen Steueramtes zu einem Einkommen können indes allein für sich genommen und ohne steuerliche Folgen in der Schweiz für die ahv-beitragsrechtliche Beurteilung sachimmanent keine Bindungswirkung erzielen. 2.3.1 Die Vorinstanz hätte folglich das für die Beitragsfestsetzung massgebende (Erwerbs-)Einkommen aus der C.________ auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Daten selbst einschätzen müssen (vgl. Art. 23 Abs. 5 AHVV). Bei dieser Schätzung hat die Ausgleichskasse der Methodik des schweizerischen Steuerrechts zu folgen. Dieses knüpft an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist, sofern die handelsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden; vorbehalten bleiben die steuerrechtlichen Korrekturvorschriften. Das
13 bedeutet, dass die Steuerbehörden verpflichtet sind, auf die von den Organen der juristischen Person abgenommenen Jahresrechnungen abzustellen (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die steuerliche Gewinnermittlung) (vgl. Urteile BGer 2C_650/2011 vom 16.2.2012 Erw. 2.5.1; 2C_554/2013 vom 30.1.2014 Erw. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.3.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Jahre 2017 und 2018 vorbehaltlos auf die Gewinn- und Verlustrechnung der C.________ abgestellt. Demgegenüber hat sie für das Jahr 2016 auf die deutsche "Anlage FE 1 zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung" abgestellt. Diese Divergenz bei der Bemessungsgrundlage für die Erhebung der AHV/IV/EO-Beiträge bleibt seitens der Vorinstanz unerklärt. Erklärungsansätze lassen sich auch den jeweiligen Zusendungsschreiben der Steuerverwaltung nicht entnehmen, welche mangels steuerlicher Relevanz der fraglichen Einkommen des Beschwerdeführers hierzu allerdings auch keinen Anlass hatte. Die jeweiligen Gewinn- und Verlustverrechnungen als Elemente der jeweiligen Geschäftsabschlüsse der C.________ können denn auch durchaus mit einer Erfolgsrechnung im Sinne des schweizerischen Handelsrechts verglichen werden; jedenfalls spricht nichts dagegen, hierauf abzustellen. Überdies erscheint es als methodendualistisch, wenn für die Bemessung der AHV/IV/EO- Beiträge in aufeinanderfolgenden Jahren bei ansonsten unveränderten Verhältnissen auf unterschiedliche Grundlagen abgestellt wird. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz - und offensichtlich ebensowenig die Steuerverwaltung (welche allerdings auch hierzu keinen Anlass hatte bzw. ihr allenfalls vorliegende Unterlagen der Vorinstanz eingereicht hätte) - um den Beizug einer "Anlage FE 1" auch für die Jahre 2017 und 2018 ersucht hätte. 2.3.3 Sofern sich allenfalls ein Widerspruch zur rechtskräftigen Veranlagung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2015 eröffnen sollte, die auf den von der Steuerverwaltung gemeldeten Angaben beruhte, ist zu beachten, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zukommt; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können daher in einem späteren Veranlagungszeitraum anders gewürdigt werden (BGE 140 I 114 Erw. 2.4.3; Urteile BGer 3C_1204/2013 vom 2.10.2014 Erw. 3.4.2; 2A.747/2004 vom 9.5.2005 Erw. 3.2, in: Pra 2006 Nr. 16 S. 119; je mit Hinweisen). Dies muss auch für die Ausgleichskassen gelten, wenn sie mangels Greifen der Bindungswirkung einer Steuermeldung das massgebende Einkommen autonom zu ermitteln haben.
14 2.3.4 Bei dieser Rechts- und Sachlage besteht kein Anlass, bei der Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge 2016 anders als bei den Jahren 2017 und 2018 nicht auch auf die Gewinn- und Verlustrechnung abzustellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 3. Zu prüfen bleibt die Frage der Aufrechnung der AHV/IV/EO-Beiträge. 3.1 Bereits im VGE II 2020 114 vom 19. Mai 2021 (Erw. 8.3.2) führte das Verwaltungsgericht die diesbezüglich vorliegend massgebliche Rechtsprechung dar. Gemäss BGE 139 V 537 (insbesondere E. 5.4, 5.5 und 6 S. 545 f.) liegt die ratio legis des auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 9 Abs. 4 AHVG darin, dass die Ausgleichskasse sich in Abweichung von der alten Praxis (BGE 111 V 289) nicht mehr darum kümmern muss und soll, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen hat. Sie hat davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen ist, und die AHV/IV/EO-Beiträge auf dieses aufzurechnen. Davon ist abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (vgl. auch Rz. 1170.2, 1170.3 und 1171.2 WSN in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) (Urteil BGer 9C_476/2016 vom 12.9.2016 Erw. 1.3). 3.2.1 Die Vorinstanz brachte im Einspracheentscheid vor (Erw. 6.), laut Auskunft der Steuerverwaltung habe der Beschwerdeführer die Steuererklärung 2021 noch nicht eingereicht und daher noch die Möglichkeit, die entsprechenden Abzüge im Steuerjahr 2021 geltend zu machen. Die Aufrechnung der persönlichen Beiträge für die Jahre 2016 bis 2018 sei daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf Rz. 1170.3 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN, gültig ab 1.1.2008, Stand 1.1.2023). Dieses Vorbringen bringt gleichzeitig konkludent zum Ausdruck, dass die Vorinstanz anerkennt, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt ist. Ansonsten ist auf die diesbezüglichen Erwägungen im VGE II 2020 114 vom 19. Mai 2021 (Erw. 8.3) zu verweisen, welche nach wie vor ihre Gültigkeit haben. 3.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe bereits im Entscheid vom 19. Mai 2021 zum Beitragsjahr 2015 dargestellt, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden keine Beiträge aufgerechnet werden dürften, welche nicht abgezogen worden seien. Umsomehr erstaune es, dass die Vorinstanz erneut den Versuch unternehme, eine gesetzwidrige Praxis durchzusetzen (Beschwerde S. 7 Rz. 22 f.).
15 3.3.1 Es gilt handelsrechtlich der Grundsatz, Beiträge grundsätzlich jenem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie entstanden sind. Der selbständig Erwerbende hat deshalb den ordentlichen AHV-Beitrag im Zeitpunkt der Entstehung als Verbindlichkeit zu passivieren. Steht die genaue Höhe des geschuldeten AHV- Beitrags bei Erstellung der Bilanz noch nicht fest, kann der Betrag - wie eine Rückstellung für Geschäftsaufwand - im voraussichtlichen Betrag zum Abzug gebracht werden (Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 29 N 21 f.). Mit dem Urteil 2C_429/2010 vom 9. August 2011 (= StE 2011 B 72.11 Nr. 21) hat das Bundesgericht festgehalten, dass aufgrund des Periodizitätsprinzips die Ergebnisse der Geschäftsperioden nicht nach Belieben untereinander ausgeglichen werden dürfen, was sich aus den handelsrechtlichen Buchhaltungsvorschriften ergibt. Aus dem Umstand, dass früher unterlassene Abschreibungen und Wertberichtigungen nachgeholt werden können, wenn der Wertverlust mit der Periode, in welcher er geltend gemacht werde, eine hinreichende Verbindung habe, dürfe nicht geschlossen werden, dass irrtümlich nicht bezahlte und nicht ordnungsgemäss verbuchte AHV- und BVG-Beiträge (die erst nach einer Arbeitgeberkontrolle nacherhoben wurden), dannzumal als Aufwand belastet werden dürften. Die steuerpflichtige Person habe für die Sorgfaltspflichtverletzung einzustehen; dies könne nicht der Ausgleichskasse angelastet werden. Der Irrtum könne im Zeitpunkt der Entdeckung zumindest noch in einer Periode durch Bilanzberichtigung behoben werden. Es kann mithin nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass steuerlich erst Jahre später geltend gemachte, aufkumulierte AHV/IV/EO-Beiträge, was im Widerspruch zum steuerrechtlichen Periodizitätsprinzip steht, steuerlich noch abzugsfähig sind (VGE II 2017 93 vom 14.12.2017 Erw. 2.3.3). 3.3.2 Im vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil 200 21 866 vom 10. Juni 2022 hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Bern erwogen (Erw. 3.3), dass die Steuerverwaltung in Aussicht gestellt habe, die für die Jahre 2016 und 2017 nachzuzahlenden Beiträge im Steuerjahr 2021 zum Abzug zuzulassen, möge steuerrechtlich zu einem insgesamt korrekten Ergebnis führen und erweise sich auch unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie als sinnvoll, seien doch steuerrechtlich nur diejenigen Abzüge zulässig, welche die AHV-Behörden aufgrund des tatsächlich erzielten und massgebenden Einkommens festgesetzt hätten. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht führe dagegen dieses (von BGE 139 V 537 abweichende) Vorgehen nicht zur erforderlichen Korrektur der auf den zu hohen fiktiven Einkommen erfolgten Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2016 und 2017. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse
16 könne das von den Steuerbehörden eingeschlagene Vorgehen für sie aber nicht verbindlich sein. Vielmehr werde sie gehalten sein, die Beiträge ohne Aufrechnung von Beiträgen neu zu berechnen. Nichts anderes hat vorliegend zu gelten. 3.3.3 Die von der Vorinstanz angerufene WSN Rz. 1170.3, welche aufgrund des BGE 139 V 537 in die Wegleitung eingeführt wurde, besagt, dass vom Grundsatz der prozentualen Aufrechnung von AHV/IV/EO-Beiträgen auf dem gemeldeten steuerlichen Einkommen nur abgewichen werden kann, "wenn durch die Steuerbehörde klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist oder noch vorgenommen wird". Es ist fraglich, ob der zukunftsorientierte Satzteil "noch vorgenommen wird" vom BGE 139 V 537 abgedeckt ist. Das vorstehend zitierte Urteil BGer 9C_476/2016 vom 12.9.2016 (Erw. 1.3) wie auch der zitierte Berner Entscheid übernehmen diesen Satzteil jedenfalls nicht. 3.4 Die Verzugszinsen als solche werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie werden im Gefolge der Neuermittlung und -verfügung der AHV/IV/EO- Beiträge 2016 bis 2018 ebenfalls neu zu verfügen sein. 4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1068/22 vom 18. August 2022 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird die AHV/IV/EO-Beiträge 2016 des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines Einkommens aus der C.________ von Fr. 1'105'274.-- zu ermitteln sowie bei der Beitragserhebung der Jahre 2016 bis 2018 von der Aufrechnung von AHV/IV/EO-Beiträgen abzusehen haben. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Lasten der Vorinstanz (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000; § 72 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). 5.2 Ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem beanwalteten obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Bemessungs-
17 kriterien erwähnt, unter Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
18 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1068/22 vom 18. August 2022 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 bis 2018 samt Verzugszinsen im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 4) neu ermittelt und dem Beschwerdeführer in Rechnung stellt. 2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 1'000.-- werden der Vorinstanz auferlegt. Sie hat diesen Betrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto IBAN CH10 0900 0000 6002 2238 6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Der Beschwerdeführer hat am 26. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A). Schwyz, 22. November 2023 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
19 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 27. November 2023