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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 79

15. Dezember 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,949 Wörter·~20 min·7

Zusammenfassung

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2013) | Einkommens- und Vermögenssteuer

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 79 Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Karl Gasser, Richter Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber Parteien A.C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch …, gegen Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2013)

2 Sachverhalt: A. Der Steuerpflichtige A.C.________ betreibt eine Zahnarztpraxis im Kanton Schwyz (Spezialsteuerdomizil). Im Jahr 2013 hatte er Wohnsitz im Kanton Luzern (Hauptsteuerdomizil). Am 13. November 2012 war die Scheidung von seiner Ehefrau B.C.________ erfolgt. Aus der Beziehung mit D.________ hat A.C.________ die minderjährigen Söhne E.C.________ und F.C.________. B. Am 14. Mai 2015 veranlagte die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern A.C.________ am Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 (gemäss Steuerausscheidung) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- bei einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 692'000.-sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 667'000.-- und für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 688'900.--. Die Veranlagungsbehörde berücksichtigte dabei entgegen der Steuerdeklaration einen Schuldzinsenabzug von Fr. 142'560.-- und einen Alimentenabzug von Fr. 24'000.-- nicht. Die dagegen gerichtete Einsprache wies sie am 22. Januar 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es handle sich bei den geltend gemachten Schuldzinsen um eine Kapitalabgeltung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung, und Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflichten seien nicht abzugsfähig. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.C.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. C. Mit Veranlagungsverfügung 2013 der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 12. Juli 2016 wurde A.C.________ am Spezialsteuerdomizil im Kanton Schwyz für die kantonalen Steuern (gemäss Steuerausscheidung) mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 686'300.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 295'000.-- veranlagt (Steuerakten 2013 act. 1 ff.). Hiergegen liess A.C.________ mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ebenso Einsprache erheben. Die Einsprache wurde dahingehend begründet, dass beim Kantonsgericht Luzern ein Beschwerdeverfahren hängig sei (Einspracheakten 2013 act. 128). D. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Urteil vom 18. Januar 2017 auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Luzern nicht ein und wies die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ab, soweit es darauf eintrat (Einspracheakten 2013 act. 43 ff. = Beilage 1a). Das Bundesgericht wies mit Urteil 2C_233/2017 vom 13. April 2018 die von A.C.________ erhobene Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 ab. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer

3 wurde teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 18. Januar 2017 wurde insoweit aufgehoben, als darin der Abzug von Fr. 24'000.-- als Unterhaltszahlung vom Einkommen verweigert wurde. Die Angelegenheit wurde an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern zur Neuveranlagung zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Einspracheakten 2013 act. 50 ff. = Beilage 1b). E. Auf Anfrage der Kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 31. Juli 2018 (Einspracheakten 2013 act. 112 ff.) teilte A.C.________ mit Stellungnahme vom 24. September 2018 mit, dass von ihm der Erledigungsvorschlag betreffend die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2013 nicht akzeptiert werde, und stellte das folgende Rechtsbegehren (Einspracheakten 2013 act. 30 ff.): 1. Die Veranlagungsverfügung 2013 der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz betreffend kantonale Steuern, PID-Nr. 56113, sei insofern abzuändern, als darin zusätzliche Abzüge von Fr. 135‘560.00 als Schuldzinsen und von Fr. 24‘700.00 als Unterhaltszahlung vom Einkommen zu berücksichtigen bzw. vorzunehmen sind. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. Mit Schreiben vom 27. September 2018 unterbreitete die Kantonale Steuerverwaltung Schwyz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2017 vom 13. April 2018 einen entsprechenden Erledigungsvorschlag (Einspracheakten 2013 act. 18 ff.). Nachdem A.C.________ daran festhielt, dass auch die beantragten Schuldzinsen zum Abzug zuzulassen seien, wurde die Einsprache zur Behandlung an die Kantonale Steuerkommission überwiesen (Einspracheakten 2013 act. 15 ff.). F. Mit Entscheid vom 22. Juli 2020 hiess die Kantonale Steuerkommission die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung teilweise gut (Bf-act. 1 = Einspracheakten 2013 act. 1 ff.). Der beantragte Abzug vom Einkommen von Fr. 24'700.-- für Alimentenzahlungen (insgesamt bezahlte Kinderalimente Fr. 78'600.--) wurde gewährt. Dem beantragten zusätzlichen Abzug der Schuldzinsen von Fr. 140'560.-- resp. Fr. 135'560.-- (zusätzlich zum Schuldzinsenabzug gemäss Steuerausscheidung des Kantons Luzern im Betrag von Fr. 23'149.-- [= Fr. 13'924.30 Graubündner Kantonalbank Zinsen Grundpfandschulden + Fr. 9'224.50 UBS Hypothekarzinsen Praxisliegenschaft]) wurde dagegen nicht entsprochen. Dementsprechend wurde für die Steuerperiode 2013 kantonal das steuerbare wie satzbestimmende Einkommen neu auf Fr. 666'700.-- und das steuerbare Vermögen unverändert auf Fr. 295'000.-- festgesetzt (Einspracheentscheid, Disp.-Ziff. 1).

4 G. Der Steuerpflichtige A.C.________ erhebt am 24. August 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz mit dem folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 60/2018 der kantonalen Steuerkommission vom 22. Juli 2020, PID-Nr. 56113, sei in der Dispositivziffer 1 insoweit abzuändern, als dass das steuerbare wie satzbestimmende Einkommen des Bf für das Jahr 2013 zusätzlich um Fr. 127‘400 auf Fr. 539‘300 zu reduzieren sei. 2. Der Einspracheentscheid Nr. 60/2018 der Vorinstanz vom 22. Juli 2020, PID-Nr. 56113, sei in den Dispositivziffern 2 und 3 vollumfänglich aufzuheben, dem Kanton Schwyz seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, und der Kanton Schwyz sei zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass es sich in dem gemäss Scheidungsvereinbarung mit der Ex-Ehefrau vom 13. November 2012 unter dem Titel Güterrecht per Saldo aller Ansprüche noch zu bezahlenden Betrag von Fr. 420'000.-- bei Fr. 127'399.70 um in der Steuerperiode 2013 im Zeitpunkt der Erfüllung der Forderung vom Einkommen abzugsfähige Geschäftsschulden bzw. Aufwendungen aus dem kaufmännischen Darlehen gehandelt habe. H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Aus ihrer Sicht ist nach wie vor nicht nachgewiesen, ob und wann Schuldzinsen von Fr. 140'560.-- (allenfalls auch nur teilweise) bezahlt worden seien, weshalb kein Anlass bestehe, von den Erwägungen des Bundesgerichts im Urteil 2C_233/2017 vom 13. April 2018 abzuweichen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Ausgangspunkt für den vorliegend vom Beschwerdeführer nunmehr am Spezialsteuerdomizil im Kanton Schwyz (Geschäftsort der Zahnarztpraxis) geltend gemachten zusätzlichen Abzug von Fr. 127'400.-- vom Einkommen in der Steuerperiode 2013 bildet weiterhin die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Zahlung von Fr. 420'000.-- an seine Ex-Ehefrau geleistet hat (Einspracheakten 2013 act. 99 = Beilage 12). Wie sich dieser Betrag zusammensetzt, ist (weiterhin) umstritten. In tatsächlicher Hinsicht steht dabei jedoch zumindest fest, dass die Ex-Ehefrau dem Beschwerdeführer während der Ehe zu geschäftlichen Zwecken ein Darlehen in der Höhe von Fr. 252'000.-- gewährt hatte, welches sie am 17. Dezember 2001 per 28. Februar 2002 kündigte. Auf Klage hin sprach ihr das Amtsgericht Luzern-Land mit Urteil vom 20. Mai 2003 – soweit hier interessierend

5 – ab 1. März 2002 Verzugszinsen auf der Darlehensschuld von Fr. 252'000.--, Forderungen aus nicht bezahlten Darlehenszinsen für die Jahre 2000 und 2001 samt entsprechenden Verzugszinsen sowie Forderungen aus anderen Verzugszinsen zu (Einspracheakten 2013 act. 58 ff. = Beilage 2). Im Jahr 2008 wurde das Darlehen im Umfang von Fr. 250'000.-- (also bis auf eine Restanz von Fr. 2'000.--) zurückbezahlt (vgl. Bf-act. 5 mit "Valuta 30.06.2008" und Details "RUECKZAHLUNG DARLEHEN"); die bis dahin aufgelaufenen Zinsen wurden nicht bezahlt (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteil des BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018 Erw. 5.3). 1.2 Gegenüber den Steuerbehörden am Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern und im Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern hatte der Beschwerdeführer deshalb noch in der Steuerperiode 2013 einen Schuldzinsenabzug vom Einkommen von insgesamt Fr. 142'560.-- beantragt, bzw. im entsprechenden Verfahren vor Bundesgericht (mit vom Bundesgericht als Hauptantrag behandeltem Eventualbegehren) zumindest einen Abzug von Schuldzinsen in der Gesamthöhe von Fr. 115'327.05, nämlich Fr. 108'928.60 als geschäftliche Schuld- bzw. Verzugszinsen für das Darlehen bis zu dessen Teilrückzahlung im Jahr 2008, sowie Fr. 6'395.45 als private Schuldzinsen (ebenfalls gegenüber der Ex-Ehefrau), resultierend aus Verzugszinsen auf nicht bezahlten Liegenschaftskosten sowie Prozess- und Anwaltskosten (gemäss dem Urteil des Amtsgericht Luzern-Land vom 20.5.2003 betreffend Forderung [Einspracheakten 2013 act. 58 ff. = Beilage 2] sowie Zinsberechnung bis 15. Januar 2008 [Einspracheakten 2013 act. 74 = Beilage 4 = "BB 28"]). 1.3 Vor demselben (tatsächlichen) Hintergrund beantragt der Beschwerdeführer nunmehr am Spezialsteuerdomizil im Kanton Schwyz (Geschäftsort der Zahnarztpraxis) einen Abzug vom Einkommen in der Höhe von Fr. 127'400.-- für Geschäftsschulden bzw. Aufwendungen aus dem kaufmännischen Darlehen. Dazu wird insbesondere ausgeführt (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 9), es könne der Vorinstanz insoweit zugestimmt werden, als dass in der Forderung von Fr. 142'560.-- Darlehenszinsen tatsächlich Fr. 15'160.30 Liegenschaftskosten und Verzugszins (= Fr. 11'855.55 + Fr. 3'304.75) kaufmannfremde (private) Schulden enthalten seien, welche bei der kaufmännischen Forderung nicht zu berücksichtigen seien. Dagegen sei das Restdarlehen von Fr. 2'000.-- in der Güterrechtszusammenstellung doppelt berücksichtigt worden. Ferner seien auch die an die Ex-Ehefrau entrichteten Prozess- und Anwaltskosten (= Fr. 6'300.-- + Fr. 7'078.15) beides inklusive (Verzugs-) Zinsen bis 15. Januar 2018 (= Fr. 1'456.90 + Fr. 1'636.80) untrennbar mit der als kaufmännisch qualifizierten Forderung verbunden und komme diesen daher die gleiche Qualifikation zu,

6 weshalb diese steuerlich voll abzugsfähig seien. Zusammenfassend schlüsselten sich die Zinsforderungen und Aufwendungen für das kaufmännische Darlehen von Fr. 127'400.45 per 15. Januar 2008 wie folgt auf (je in Franken): Rückzahlung Darlehen 2'000.-- Verzugszins Darlehen 73'900.-- Forderung Zins Jahr 2000 inkl. Verzugszins 14'753.40 Forderung Zins Jahr 2001 inkl. Verzugszins 20'185.20 Forderung Prozesskostenvorschuss[1] 7'756.90 Forderung Parteientschädigung inkl. Verzugszins 8'714.95 Total 127'400.45 [1]ebenfalls inkl. Verzugszinsen 2.1 Nach § 19 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG/SZ; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 sind alle Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Gestützt auf § 29 Abs. 1 StG/SZ können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen werden. Dazu gehören (u.a.) insbesondere nach § 29 Abs. 2 Bst. d StG/SZ die Zinsen auf Geschäftsschulden. Aufwendungen sind dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmenswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 113 Ib 114 Erw. 2c S. 118). Die privaten Schuldzinsen können gemäss § 33 Abs. 1 Bst. a StG/SZ von den Einkünften (nur, aber immerhin) im Umfang des nach §§ 21, 21a und 22 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer 50'000 Franken abgezogen werden (sog. "Schuldzinsenbremse"). Keine Rolle spielt hierbei, ob die abzugsfähigen Schuldzinsen in unmittelbarem Zusammenhang zur Erzielung steuerbarer Einkünfte stehen und damit als Gewinnungskosten gelten (Urteil des BGer 2C_142/2014 vom 13.4.2015 Erw. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist hier im Zusammenhang mit der Steuerausscheidung zwischen Hauptsteuerdomizil und Geschäftsort darauf hinzuweisen, dass die Schuldzinsen nicht etwa wie Gewinnungskosten objektmässig den entsprechenden Einkünften bzw. Steuerdomizilen zugewiesen werden (wovon der Beschwerdeführer offenbar auszugehen scheint), sondern sowohl private wie auch geschäftliche Schuldzinsen im Verhältnis der Aktiven auf das Hauptsteuerdomizil und den Geschäftsort zu verlegen sind. Im Weiteren versteht sich auch, dass die Verluste/Überschüsse am Hauptsteuerdomizil vom Geschäftsort übernommen werden müssen (zum Ganzen: Daniel de Vries Reilingh, in: Zweifel/Beusch/Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 26 N 13 f. u. N 21 ff.).

7 2.2 Gemäss § 50 Abs. 1 StG/SZ werden die Steuern vom Einkommen und Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (§ 50 Abs. 2 StG/SZ). Bei natürlichen Personen bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 51 Abs. 1 StG/SZ). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend (§ 51 Abs. 2 StG/SZ). Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen (§ 51 Abs. 3 Satz 1 StG/SZ). Diese Bestimmungen sind Ausfluss des Periodizitätsprinzips. Dieses verlangt, dass Aufwand und Ertrag periodengerecht zugewiesen werden. Der Reinvermögenszugang besteht demnach in einer nach dem Grundsatz der Periodizität zu ermittelnden Nettogrösse: Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode (BGE 139 II 363 Erw. 2.2 S. 366 f., mit zahlreichen Hinweisen). 2.3 Im Buchführungsrecht ist hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitpunkt Aufwand oder Ertrag entstanden ist, grundsätzlich auf den Forderungserwerb abzustellen. Für Buchführungspflichtige oder freiwillig Buchführende gilt somit nach dem Massgeblichkeitsprinzip die sog. "Soll-Methode" (vgl. dazu etwa Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 15 N 72). Im Bereich der freiberuflich Erwerbstätigen wird indes bei einfachen, überschaubaren Verhältnissen auch die "Ist-Methode" zugelassen, nach welcher nach Massgabe der tatsächlichen Erfüllung abgerechnet wird (siehe dazu nunmehr auch Art. 958b Abs. 2 OR in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 23.12.2011 [Rechnungslegungsrecht], in Kraft seit 1.1.2013 gemäss Art. 2 Abs. 1 UeB erstmals anwendbar für das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnende Geschäftsjahr). Für Abzüge im privaten Bereich wird ausnahmsweise nicht nach der sog. "Soll- Methode" auf den Zeitpunkt der Verpflichtung, sondern auf denjenigen der Fälligkeit der Zahlung abgestellt, der frühestens auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung und gegebenenfalls Ablauf einer Zahlungsfrist anzusiedeln ist (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 41 DBG N 110 ff.). So sind Schuldzinsen im Zeitpunkt der Fälligkeit abzugsfähig, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob sie in diesem Zeitpunkt auch tatsächlich bezahlt worden sind (VGer FR, 14.11.1997, StE 1998 BdBSt/DBG/FR B 27.2 Nr. 19 Erw. 2c u. 3b). Dies steht unter dem Vorbehalt, dass mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ist dagegen die Erfüllung der Forderung besonders unsicher, wird nach der sog. "Ist-Methode" auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs ab-

8 gestellt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 41 DBG N 98 f.). 2.4 Im Unternehmenssteuerrecht stützt sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der zeitlichen Zuordnung von Aufwand und Ertrag jeweils auf das Periodizitätsprinzip im Sinne einer steuerrechtlichen Korrekturvorschrift (vgl. dazu Markus Reich, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 15 N 84 ff. mit kritischen Bemerkungen). Demgemäss steht das steuerrechtliche Periodizitätsprinzip einer verspäteten Korrektur entgegen. Dazu hat das Bundesgericht eine differenzierte Praxis entwickelt (vgl. zum Ganzen BGer, 28.6.2011, BGE 137 II 353 Erw. 6.4.2-6.4.4 S. 361 ff. [Abschreibung einer Forderung]; Urteil des BGer 2C_429/2010 vom 9.8.2011 Erw. 2 [AHV- und BVG-Beiträge] = StE 2011 DBG/VS B 72.11 Nr. 21; Urteil des BGer 2C_895/2008 vom 9.6.2009 Erw. 3.2 [Nachholung von Rückstellungen]). Bei Abzügen im privaten Bereich ist die Praxis nicht einheitlich und bestehen Handlungsspielräume. Für den Abzug der Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen (Art. 32 Abs. 2 DBG) ist entweder der Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend (vgl. BGer, 7.6.2007, BGE 133 II 287 Erw. 3 S. 290 ff.; Urteil des BGer 2C_800/2016, 2C_801/2016 vom 14.2.2017 Erw. 2.2). Unterhaltsbeiträge/Alimente (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG) müssen tatsächlich bezahlt werden, um einkommensmindernd abgezogen werden zu können, eine blosse Verpflichtung zur Zahlung berechtigt nicht zum Abzug der geschuldeten Beiträge. Für die zeitliche Anknüpfung ist grundsätzlich auf die effektive Zahlung der Forderung und nicht auf die Fälligkeit abzustellen (entsprechend Urteil des BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018 Erw. 6.2). Mit den allgemeinen Abzügen (Art. 33 und 33a DBG) wird tatsächlichen Aufwendungen, die der Steuerpflichtige erbracht hat, Rechnung getragen. Steuerlich abziehbar sind somit effektiv bezahlte Schuldzinsen. Unbezahlte Schuldzinsen können nicht abgezogen werden (vgl. BGE 140 II 353 Erw. 5.1 f. S. 361, wo das Bundesgericht entschieden hat, dass ein späterer Erlass von zuvor bereits steuerlich in Abzug gebrachten Schuldzinsen als ausserordentliches Einkommen zu erfassen sei). 3.1 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 die Darlehensforderung von Fr. 252'000.-- im Umfang von Fr. 250'000.-- (also bis auf die Restanz von Fr. 2'000.--) an seine Ex-Ehefrau zurückbezahlt wurde; die bis dahin aufgelaufenen Zinsen wurden dagegen nicht bezahlt (vgl. dazu bereits Urteil des BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018 Erw. 5.3). Im Weiteren geht aus lit./Ziff. A./3. d) der Vereinbarung vom 13. November 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau betr. Ehescheidung

9 (Einspracheakten 2013 act. 75 ff. u. 78 ff. = Beilage 5 u. 6) und dem Entwurf/ Arbeitspapier "Güterrecht_A.C._________gp.xls" vom 13. November 2012 des Einzelrichters im "Proz.Nr.: E2 2008 2" (Einspracheakten 2013 act. 94 ff. = Beilage 10) hervor, dass mit der im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Beschwerdeführer noch an seine Ex-Ehefrau zu leistenden Zahlung von Fr. 420'000.-- (u.a.) der darin eingerechnete Betrag von Fr. 142'560.-- beglichen wurde. Mithin darf angenommen werden, dass der Betrag von Fr. 142'560.-- in der Summe von Fr. 420'000.--, welche der Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 an seine Ex-Ehefrau bezahlte, tatsächlich enthalten war. Der Betrag Fr. 142'560.-- (bzw. exakt Fr. 142'560.75) entspricht der Gesamtforderung gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 20. Mai 2003 (Einspracheakten 2013 act. 58 ff. = Beilage 2) sowie der Zinsberechnung bis 15. Januar 2008 (Einspracheakten 2013 act. 74 = Beilage 4 = "BB 28"). Dieser "Zinsberechnung" lassen sich folgende Zahlen/Zinsen entnehmen (in Franken): [Ziff. 1] Forderung 11'855.551 252'000.--2 11'051.253 15'120.--4 Ende Zins 15.1.2008 15.1.2008 15.1.2008 15.1.2008 [Verzugs-]Zins 3'304.75 73'990.-- 3'702.15 5'065.20 Forderung inkl. Zins 15'160.30 325'990.-- 14'753.40 20'185.20 Verzugszins insgesamt 86'062.10 Total Ziff. 1 376'088.90 1 Forderung aus Liegenschaftskosten, 2 Darlehen, 3 Zins auf das Darlehen für das Jahr 2000, 4 Zins auf das Darlehen für das Jahr 2001 [Ziff. 2] Forderung 6'300.--1 7'078.152 Ende Zins 15.1.2008 15.1.2008 [Verzugs-]Zins 1'456.90 1'636.80 Forderung inkl. Zins 7'756.90 8'714.95 Verzugszins insgesamt 3'093.70 Total Ziff. 2 16'471.85 1 Gerichtskosten, 1 Anwaltskosten Gesamtforderung gemäss Urteil vom 20. Mai 2003 Total Ziff. 1 376'088.90 Total Ziff. 2 16'471.85 Total insgesamt 392'560.75 Zahlung durch Kläger - 250'000.-- Total noch offen 142'560.75 Demnach erscheint insofern klar, wie sich der Betrag von Fr. 142'560.75 aufschlüsselt. Damit ist indessen die hier entscheidende Frage noch nicht beantwortet, welche Posten des Betrags von Fr. 142'560.75 im Grundsatz als Geschäftsschulden bzw. Aufwendungen aus dem kaufmännischen Darlehen (oder eventuell als private Schuldzinsen) abzugsfähig sind, und gegebenenfalls ob und in

10 welchem Umfang diese Aufwendungen auch dem Periodizitätsprinzip entsprechend der Steuerperiode 2013 zugeordnet werden können. 3.2 Diesbezüglich lässt sich vorab feststellen, dass die Darlehensrestanz (= Fr. 2'000.--), die Liegenschaftskosten (= Fr. 11'855.55) sowie die Prozess- und Anwaltskosten (= Fr. 6'300.-- + Fr. 7'078.15) keine abzugsfähigen Posten darstellen (so bereits Urteil des BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018 Erw. 5.7: "(…) privaten Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau (Liegenschaftskosten sowie Prozess- und Anwaltskosten) (…) zu Unrecht als abzugsfähig bezeichnet"). Die Rückzahlung Darlehensrestanz (= Fr. 2'000.--) wird somit vom Beschwerdeführer zu Unrecht als abzugsfähiger Posten bezeichnet. Sodann handelt es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur bei den Liegenschaftskosten (= Fr. 11'855.55), sondern auch bei den Prozess- und Anwaltskosten (= Fr. 6'300.-- + Fr. 7'078.15) um private Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau, und sind diese Posten steuerlich ebenfalls nicht abzugsfähig. Diese Auslagen betreffen primär die Person des Steuerpflichtigen und nicht oder nur mittelbar dessen Berufstätigkeit, weshalb sie nicht zu den Gewinnungskosten gezählt werden können (vgl. zur Qualifikation von Anwalts- und Verfahrenskosten als Gewinnungskosten für eine selbständige Erwerbstätigkeit: Urteil des BGer 2A.90/2001, 2A.91/2001 vom 25.1.2002 Erw. 6; vgl. auch zur Frage, ob Prozess- und Anwaltskosten als Kosten der Vermögensverwaltung abziehbar sind: BGE 104 Ia 191 Erw. 3c S. 194 f.). Im Grundsatz steuerlich abzugsfähig sind insofern von dem Betrag von Fr. 142'560.75 nur die im Zusammenhang mit dem (kaufmännischen) Darlehen geschuldeten Zinsen und Verzugszinsen als Zinsen auf Geschäftsschulden gemäss § 29 Abs. 2 Bst. d StG/SZ, sowie unter Umständen die Zinsen aus den privaten Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau (Liegenschaftskosten sowie Prozess- und Anwaltskosten) als private Schuldzinsen gemäss § 33 Abs. 1 Bst. a StG/SZ. 3.3 Was nunmehr die geschuldeten Darlehenszinsen für die Jahre 2000 (= Fr. 11'051.25) und 2001 (= Fr. 15'120.--) anbetrifft, sind diese Zinsen an die Ex-Ehefrau offenbar in den Erfolgsrechnungen der Zahnarztpraxis per 31.12.2000 und 2001 aufgeführt worden (vgl. dazu insbesondere Urteil des Amtsgericht Luzern-Land vom 20.5.2003 Erw. 6.3 u. 7.1), weshalb bereits aus diesem Grund die Zinsen vom Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2013 selbstredend nicht nochmals als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten einkommensmindernd geltend gemacht werden können. Vielmehr stellen hier die Schuldzinsen bei der tatsächlichen Bezahlung nicht abziehbare Schuldrückzahlungen dar. Nicht anders verhält es sich jedoch auch für die entsprechend

11 geschuldeten Verzugszinsen auf den Darlehenszinsen für die Jahre 2000 (= Fr. 3'702.15) und 2001 (= Fr. 5'065.20), sowie auch für den Verzugszins Darlehen (= Fr. 73'990.--). Nachdem jedenfalls feststeht, dass in der Buchführung der Zahnarztpraxis nicht nach der sog. "Ist-Methode" abgerechnet wurde, ist die tatsächliche Erfüllung in der Steuerperiode 2013 hier nicht von Belang. Massgebend für eine periodengerechte Zuordnung sind vielmehr nach der sog "Soll- Methode" die Steuerperioden, in welchen die Zinsen geschuldet gewesen wären. Wie diesbezüglich jedoch bereits vom Bundesgericht festgestellt wurde, enden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zinsberechnungen (allesamt) im Jahr 2008 (vgl. Zinsberechnung bis 15. Januar 2018 = Einspracheakten 2013 act. 74 = "BB 28"), und würde unter diesen Umständen die Abzugsfähigkeit in der Steuerperiode 2013 dem steuerrechtlichen Periodizitätsprinzip zuwiderlaufen (dazu bereits Urteil des BGer 2C_233/2017 vom 13.4.2018 Erw. 5.7). Das Periodizitätsprinzip steht hier deshalb einer verspäteten Korrektur bzw. der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Schuldzinsen in der Steuerperiode 2013 entgegen. 3.4 Immerhin kann jedoch im vorliegenden Fall zumindest berücksichtigt werden, dass die Abzugsfähigkeit der Zinsen aus den privaten Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau als private Schuldzinsen gemäss § 33 Abs. 1 Bst. a StG/SZ im Zeitpunkt der effektiven Erfüllung der Forderung gegeben sein sollte, soweit jedenfalls die tatsächliche Erfüllung des Anspruchs im Zeitpunkt der Fälligkeit besonders unsicher war (vgl. vorstehend Erw. 2.3 i.f.). Dass die Liegenschaftskosten als private Schulden des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ex-Ehefrau nicht abzugsfähig sind, schliesst nicht aus, dass die darauf geschuldeten, fällig und zahlbar gewordenen Verzugszinsen (= Fr. 3'304.75) - entgegen auch der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Erw. 1.3) - in der Steuerperiode 2013 als private Schuldzinsen abgezogen werden können. Ebenso sollte es zulässig sein, dass die auf den Prozessund Anwaltskosten geschuldeten, fällig und zahlbar gewordenen Verzugszinsen (= Fr. 1'456.90 + Fr. 1'636.80) als private Schuldzinsen in der Steuerperiode 2013 steuerlich in Abzug gebracht werden können. Demnach erscheint zumindest ein zusätzlicher Abzug von Fr. 6'398.45 als Schuldzinsenabzug vom Einkommen in der Steuerperiode 2013 (zusätzlich zum Schuldzinsenabzug gemäss Steuerausscheidung des Kantons Luzern im Betrag von Fr. 23'149.--) gerechtfertigt. 4.1 Nach dem Gesagten kann die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen werden, als ein zusätzlicher Abzug von Fr. 6'398.45 als Schuldzinsenabzug vom Einkommen in der Steuerperiode 2013 (zusätzlich zum Schuldzinsenabzug gemäss Steuerausscheidung des Kantons Luzern im Betrag von Fr. 23'149) ge-

12 rechtfertigt erscheint. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde jedoch als unbegründet und ist abzuweisen. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Veranlagung unter Berücksichtigung des zusätzlichen Abzugs von Fr. 6'398.45 als Schuldzinsenabzug vom Einkommen in der Steuerperiode 2013 vornimmt. 4.2 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde im Wesentlichen unterliegt, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 72 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Dementsprechend können auch die vorinstanzlichen Anordnungen im Kosten- und Entschädigungspunkt bestätigt werden und erübrigt sich eine Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens.

13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid wird insoweit aufgehoben, als ein zusätzlicher Abzug von Fr. 6'398.45 als Schuldzinsenabzug vom Einkommen zu berücksichtigen ist. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zur Neuveranlagung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 9. September 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R) - die Vorinstanz (2/EB) - und den Bezirksrat … (A; im Dispositiv). Schwyz, 15. Dezember 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

14 *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 13. Januar 2021

II 2020 79 — Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.12.2020 II 2020 79 — Swissrulings