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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 21.10.2020 II 2020 70

21. Oktober 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,272 Wörter·~21 min·8

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2016: Beitragsstatus) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 70 Entscheid vom 21. Oktober 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge 2016: Beitragsstatus)

2 Sachverhalt: A. Am 13. Februar 2019 meldete die Steuerverwaltung der Ausgleichskasse Schwyz, dass A.________ im Jahr 2016 gemäss Ermessensveranlagung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 84'000.-- erzielt sowie im Betrieb Eigenkapital von Fr. 50'000.-- investiert habe (AK-act. 1). Daraufhin stellte die Ausgleichskasse A.________ am 26. Juli 2019 sowie am 16. August 2019 das Anmeldeformular für Selbständigerwerbende zu mit der Aufforderung, dieses innert Frist vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und der Ausgleichskasse zu retournieren (AK-act. 2 und 4). Nachdem A.________ das Anmeldeformular innert Frist nicht eingereicht hat, hat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 die Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2016 in der Höhe von Fr. 10'717.30 gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung definitiv festgesetzt (AK-act. 6). Ebenfalls mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 hat die Ausgleichskasse für den besagten Betrag Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'607.60 erhoben (AK-act. 5). B. Eine am 24. Januar 2020 (Posteingang am 28.1.2020) gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 ab (AK-act. 8 und 10). C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ am 17. Juli 2020 (Postaufgabe am 20.7.2020) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und der angefochtenen Verfügungen bzw. die erneute Überprüfung des Sachverhalts, eine korrekte Beurteilung seines sozialversicherungsrechtlichen Status, die Abklärung der ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber sowie die Neubeurteilung der zu hohen geforderten und der bereits geleisteten Steuerbeiträge. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. Am 10. September 2020 reicht der Beschwerdeführer die Replik ein mit den Rechtsbegehren, die Vernehmlassung sei abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz. Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 24. September 2020 ihren Verzicht auf eine Duplik mit.

3 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 werden die Beiträge erwerbstätiger Versicherter in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947). 1.2.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Dabei begründet nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt nämlich den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Selbständigerwerbende haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Murer/ Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rz. 83 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 110 V 369 Erw. 2a). 1.2.2 Von der rechtskräftigen Veranlagung darf bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.

4 Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht (Murer/ Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 85 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 110 V 369 Erw. 2a). Von einer rechtskräftigen Steuertaxation darf selbst dann nicht abgewichen werden, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie mit einem Rechtsmittel angefochten worden wäre. Das Verpassen einer Rechtsmittelfrist bei der Steuerveranlagung darf nicht dazu führen, das Rechtsmittelverfahren auf der AHV-Seite nachzuholen. Anders ist lediglich zu entscheiden, wenn mangels relevanten Streitwertes der Anlass für ein Steuerjustizverfahren fehlte (Murer/ Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 86 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 110 V 369 Erw. 2b; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. A., Bern 1996, S. 211; Frey, in: Frey/ Mosimann/ Bollinger, OFK-AHVG IVG, Zürich 2018, Rz. 24 zu Art. 9 AHVG). 1.2.3 Die Bindung an die Meldungen der Steuerbehörden betrifft nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers oder der Einkommensbezügerin. Die steuerlichen Angaben beantworten daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist oder nicht. Wer also für ein gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist und ob – überhaupt – selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, haben die Ausgleichskassen selbständig zu beurteilen (Murer/ Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 87 zu Art. 9, mit Hinweis auf BGE 121 V 80 Erw. 2c; BGE 110 V 369 Erw. 2a; Frey, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 9 AHVG). Diese relative Verbindlichkeit der Steuermeldungen für die Ausgleichskassen ergibt sich aus dem Umstand, dass die direkte Bundessteuer und auch die kantonalen Steuergesetze jeweils das gesamte Einkommen eines Steuerpflichten in einem einheitlichen Verfahren besteuern. Eine Unterscheidung in Erwerbs- und anderes Einkommen bzw. in Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist daher aus steuerlicher Sicht in der Regel ohne besondere Bedeutung (Käser, a.a.O., S. 211). Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 Erw. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.2.4 Verbindlich ist auch die auf einer Ermessenstaxation beruhende Steuermeldung. Die Bindung an die Steuermeldung gilt auch für den Fall einer steuerlichen Ermessenstaxation, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentli-

5 chen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (Murer/ Stauffer [Hrsg.], a.a.O., Rz. 89 zu Art. 9 m.w.H.; Frey, a.a.O., Rz. 24 zu Art. 9 AHVG). 1.2.5 In BGE 145 V 326 Erw. 4.1 verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen eine (rechtskräftige) Steuerveranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von Art. 130 Abs. 2 DBG "krass willkürlich" und damit nichtig ist. Hierzu genügen selbst schwere inhaltliche Mängel nicht. Vielmehr müssen aussergewöhnlich schwere bzw. krasse Verstösse der Veranlagungsbehörde gegen die ihr obliegende Untersuchungs- und Überprüfungspflicht dazukommen. Diese bemisst sich im Rahmen zulässiger Ermessensveranlagung danach, dass die Einschätzung dem realen Sachverhalt und der materiellen Wahrheit möglichst nahe kommen soll. Auch bei unklarem Sachverhalt muss der Pflichtige wirklichkeitsnah gemäss seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Die Behörde hat aus gesetzlichem Auftrag eine Veranlagung vorzunehmen, die dem Prinzip der vollständigen, gerechten und gleichen Besteuerung entspricht. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung. Die Einschätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen, was eine umfassende Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert. Im Weitern darf die Ermessensveranlagung nicht aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst zum Nachteil der steuerpflichtigen Person von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen abweichen. Im Übrigen bestehen die ihr zu gewährenden Garantien in Bezug auf die Richtigkeit der Veranlagung selbst dann, wenn sie mehrere Jahre lang ihre Verfahrenspflichten vernachlässigt, weiter. Diese Grundsätze gelten gemäss Bundesgericht (zit. BGE Erw. 4.2) sinngemäss auch bei Verfügungen über Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche auf einer steuerrechtlichen Ermessensveranlagung beruhen, wenn die betreffende versicherte Person bestreitet, überhaupt selbständig erwerbstätig (gewesen) zu sein. Dem steht Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht entgegen, wonach die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind. Das Bundesgericht bestätigt erneut gestützt auch auf seine neuere Rechtsprechung, dass diese Bindung die Bemessung bei feststehendem Beitragsstatut und nicht die beitragsrechtliche Qualifikation betrifft. Die Ausgleichskassen haben grundsätzlich eigenständig zu beurteilen, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Indes ist die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben (zit. BGE Erw. 4.2 m.V.a. BGE 141 V 634 Erw. 2.5). https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-V-634

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7 1.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt selbständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170f. m.H.). Für die Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit spricht unter anderem die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein (ZAK 1982 S. 215). Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (vgl. BGE 122 V 172; Rüedi, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, in: Schaffhauser/ Kieser, Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, S. 129 m.H.; Lanz, Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, AJP 1997 S. 1468ff.; zum Ganzen vgl. auch U. Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, a.a.O., S. 1261, Rz. 195 ff.). 1.3.2 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. SVR 1/2000, AHV Nr. 3 Erw. 3c, 2. Abs., mit Verweis auf BGE 122 V 281 Erw. 2b; vgl. auch Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [WML], gültig ab 1.1.2019, Stand: 1.1.2020). In der WML wird von unselbständiger Erwerbstätigkeit gesprochen, wenn der Erwerbstätige kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (WML Rz. 1018). 2.1 Im konkreten Fall meldete die Steuerverwaltung der Vorinstanz am 13. Februar 2019, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 84'000.-- (investiertes Eigenkapital: Fr. 50'000.--) erzielt. Gestützt auf diese Meldung erliess die Vorinstanz am 30. Dezember 2019 die angefochtenen Verfügungen (AK-act. 1, 5f.).

8 2.2 Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Einsprache vom 24. Januar 2020 vor, dass er im Jahr 2016 sowie auch in den weiteren zugestellten Beitragsjahren nicht selbständig erwerbstätig gewesen sei. Die Nettolohnangaben würden auf monatlichen Einkommen als Arbeitnehmer basieren. Als Selbständigerwerbender wäre er der Aufgabe nachgekommen, die AHV-Beiträge zu begleichen. Als Angestellter aber sei ihm bekannt, dass dies der Arbeitgeber übernehmen müsse. Es sei etwas nicht korrekt abgelaufen. Weitere Folge dieser Situation seien die zu hohen Steuern, was ebenfalls einer Abklärung bedürfe. Dieser Prozess dauere aktuell noch an. Dass er angestellt gewesen sei und einen Arbeitnehmer (recte wohl: Arbeitgeber) hatte, könne er natürlich belegen (z.B. monatlicher Lohneingang). Der Beschwerdeführer bitte die Vorinstanz, ihn über das weitere Vorgehen zu informieren. Gerne stehe er für weitere Fragen zur Verfügung (AK-act. 8). 2.3 Daraufhin erfolgte am 23. Juni 2020 der Einspracheentscheid, gemäss welchem die Vorinstanz im Zuge des Einspracheverfahrens nochmals mit der Steuerverwaltung Kontakt aufgenommen habe. Die Steuerverwaltung habe mit schriftlicher Stellungnahme vom 30. April 2020 (welche sich nicht in den Akten befindet) bestätigt, dass das gemeldete Einkommen nach Ermessen festgelegt worden und aus steuerlicher Sicht korrekt sei. Auf die entsprechende Steuerveranlagung habe der Einsprecher keine Einsprache erhoben, die Veranlagungsverfügung sei rechtskräftig. Die Vorinstanz sei grundsätzlich an die Meldung der Steuerverwaltung gebunden und zwar ausdrücklich auch dann, wenn sie auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhe. Es sei der Vorinstanz daher nicht möglich, auf die vom Einsprecher geltend gemachte fehlende Beitragspflicht abzustellen und die Verfügung entsprechend anzupassen bzw. ersatzlos aufzuheben. Der Einsprecher wäre vielmehr gehalten gewesen, seine Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht - bereits im Steuerjustizverfahren zu wahren. Die Vorinstanz habe in ihrer Beitragsverfügung für das Jahr 2016 somit zu Recht auf das von der Steuerverwaltung gemeldete Reineinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 84'000.-- abgestellt. Der Einsprecher habe keine Dokumente beigebracht, welche die korrekte Abrechnung der behaupteten Lohnzahlungen belegen würden. Auf dem individuellen Konto seien keine abgerechneten Einkommen als Unselbständigerwerbender ersichtlich. Es müsse auch deshalb davon ausgegangen werden, dass die erhaltenen Entgelte selbständiges Erwerbseinkommen darstellen würden und deshalb abzurechnen seien. 2.4 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juli 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die Steuererklärung für das Jahr 2016 nicht

9 ausgefüllt habe, weil er die dafür notwendigen Unterlagen nicht besessen bzw. vom Arbeitgeber nicht erhalten habe. Daraufhin sei eine Einschätzung für den Steuerbeitrag durch die Steuerverwaltung erfolgt und er habe eine Rechnung erhalten. Damals sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Steuerverwaltung ihn für diese Steuerberechnung als Selbständigerwerbender eingestuft hatte. Erst mit der Verfügung der Vorinstanz vom Dezember 2019 habe er dies erfahren und daraufhin Einsprache erhoben. Er sei dem Sachverhalt nachträglich nachgegangen und ihm sei bewusst geworden, dass sein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen, Beiträge von seinem Lohn abzuziehen und mit der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen, nicht nachgekommen sei. Dies betreffe ebenso das zugestellte Beitragsjahr 2015. Ausserdem könne er nicht nachvollziehen, weshalb die Vorinstanz diesen Sachverhalt in Zusammenarbeit mit der Steuerverwaltung erst nach drei Jahren bearbeitet und ihm Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 1'607.60 in Rechnung gestellt habe. Als unselbständiger Arbeitnehmer sei er nicht verpflichtet gewesen, einen Beitrag von Fr. 10'717.30 für das Jahr 2016 und weitere zu leisten. Im Einspracheentscheid werde erwähnt, dass er über ein investiertes Eigenkapital von Fr. 50'000.-- verfüge. Das habe er nie angegeben. Deshalb fordere er von der Steuerverwaltung, dass sie diese Behauptung begründe und belege. Die von der Vorinstanz zugestellte Anmeldung für Selbständigerwerbende habe der Beschwerdeführer nicht ausgefüllt, weil er angestellt und somit unselbständigerwerbend gewesen sei. Die Beilagen würden dies bestätigen. Die hoch eingeschätzten Steuerbeträge für die Jahre 2014 und 2015 habe er vollumfänglich beglichen. Wie erwähnt sei der Steuerbetrag für das Jahr 2016 ebenfalls zu hoch. Dagegen habe er Einsprache erhoben, weil er als Selbständigerwerbender eingestuft worden sei, was rechtsungültig sei. Bisher habe er jedoch für das Jahr 2016 Fr. 8'000.-- bezahlt. Die Beilagen würden belegen, dass er als unselbständig beurteilt worden sei, bereits seit dem Start im Jahr 2014. Ebenso sei eine Kopie an seinen Arbeitgeber versandt worden. Er sei davon ausgegangen, dass sein sozialversicherungsrechtlicher Status schweizweit gelte und ebenso für das Steueramt und die Vorinstanz einsehbar sei. Aus diesem Grund könne er die Einstufung des Steueramtes und der Vorinstanz nicht nachvollziehen. 2.5 Vernehmlassend hält die Vorinstanz fest, dass die Beiträge korrekt festgesetzt worden seien. Sie habe sich auf die entsprechenden Steuermeldungen gestützt. Dies gelte auch betreffend das vom Beschwerdeführer nachgereichte

10 Schreiben der Suva B.________, zumal sich dieses nicht auf das Jahr 2016, sondern auf den Zeitraum bis zum Jahr 2014 beziehe. Im Bereich der AHV würden sodann immer dann Verzugszinsen erhoben, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 41bis AHVV erfüllt seien. Das Bundesgericht habe die Gesetzmässigkeit des verschuldensunabhängigen Ausgleichzinses sowie dessen Höhe ausdrücklich bestätigt. Der Verzugszins sei im vorliegenden Fall zu Recht geltend gemacht worden. 2.6 Der Beschwerdeführer hält replizierend fest, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Vorinstanz sich auf die Steuermeldungen stütze, weil diese verbindlich seien. Umso mehr sei zu erwarten, dass bei dieser Zusammenarbeit dringend auch von der Ausgleichskasse geklärt und überprüft werden müsse, ob die Ermittlung sowie Bemessung der Steuerbeiträge korrekt erfolgt sei, was nicht zutreffe. Es liege im konkreten Fall vielmehr ein Versäumnis seines Arbeitgebers vor, weshalb unverständlich sei, dass dieses in keinem Schreiben erwähnt werde. Verzugszinsen würden nur einen Beitragspflichtigen betreffen, der im Verzug mit seinen Zahlungen stehe, was auf seinen Fall nicht zutreffe, weil der Beschwerdeführer zu dieser Zeit als Unselbständigerwerbender tätig gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gelte das Schreiben der Suva ab dem Jahr 2014 und nicht bis zum Jahr 2014. Trotz seiner Firma C.________, welche er im August 2014 gründete, habe er nicht selbständigerwerbend gearbeitet. Er sei Arbeitnehmer gewesen und habe gehofft, mit dem Verdienst bei der Firma D.________ etwas Eigenes entwickeln zu können. Er habe jedoch mit seiner Firma kein Einkommen erzielen können. Der Beschwerdeführer macht geltend, von August 2014 bis März 2016 als Unselbständigerwerbender bzw. als Arbeitnehmer mit eigenem Firmennamen und ab März 2016 ohne Firmennamen unselbständig tätig gewesen zu sein. Der Arbeitgeber sei in beiden Fällen der Gleiche gewesen. Des Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner Arbeitgeberin erst nach einiger Zeit merkte, dass die Abzüge fehlten. Anfragen sei die Arbeitgeberin ausgewichen und aus Furcht vor einer Kündigung sowie wegen Existenzängsten habe der Beschwerdeführer geschwiegen. Die fehlenden schriftlichen Lohnabrechnungen seien mit geringen Computerkenntnissen begründet worden. Der Beschwerdeführer habe aber sicher gewusst, dass er als Arbeitnehmer nicht beitragspflichtig gewesen sei, weshalb es letztes Jahr im Juli zum Streit gekommen sei und er das Arbeitsverhältnis beendet habe. Seither sei er arbeitssuchend, habe keine Einnahmen und beziehe kein Arbeitslosengeld. Er

11 werde von der Lebenspartnerin unterstützt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beträfen neben dem Jahr 2016 auch die Jahre 2015 und 2017. Für diese Jahre habe er Steuerveranlagungen erhalten, welche sich in der Höhe voneinander unterscheiden würden, obwohl er gleichbleibend als Unselbständigerwerbender in der Firma D.________ gearbeitet habe. Er habe sich aus existenziellen Gründen nicht dagegen gewehrt, sondern einen Teil der hohen Steuerrechnungen bereits bezahlt. Auch die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer für das Jahr 2015 einen Betrag von Fr. 8'504.35 in Rechnung gestellt. Fraglich sei, weshalb der Betrag deutlich kleiner als derjenige des Jahres 2016 sei, obwohl das Einkommen für beide Jahre gleich gewesen sei. Deshalb müsse das Jahr 2015 vorliegend miteinbezogen werden. Die entsprechenden Beiträge seien vom damaligen Arbeitgeber einzufordern, weil der Beschwerdeführer auch in diesem Jahr unselbständig erwerbend gewesen sei. Der Beschwerdeführer werde eine Kopie seiner Replik der Steuerverwaltung zukommen lassen, damit diese ihre Berechnungen erneut überprüfen könne. 3.1 Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer um deren Neubeurteilung ersucht, kann darauf nicht eingetreten werden. Gegenüber der Vorinstanz hat die Steuerverwaltung festgehalten, dass die Veranlagungsverfügung 2016 nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen sei. Sodann lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, ob er allenfalls ein Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch eingereicht hat, welches bei der Steuerverwaltung hängig ist. Auch die Nichtigkeit der erwähnten Veranlagungsverfügungen macht der Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. hierzu VGE 145 V 326). Soweit der Beschwerdeführer eine AHV-Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2015 beanstandet, so können auch diese Rügen nicht gehört werden, weil eine solche Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 3.2 Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz auf die Angaben bzw. die Einschätzung der kantonalen Steuerbehörde abzustellen hatte (wie die Vorinstanz geltend macht), oder ob sie eigene Abklärungen hätte vornehmen sollen (wie der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht). 3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 eine Einzelunternehmung gründete, u.a. mit dem Zweck "Ausführung von Gipserarbeiten für Neu- und Umbauten" (Bf-act. 3). Daraufhin meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons B.________ als Selbständigerwerbender an. Gemäss

12 Schreiben der Suva B.________ vom 6. November 2014 erfüllte der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Gipser die Voraussetzung für eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht, weil er lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte bzw. sich selber auslieh. Dieser Beurteilung schloss sich die Ausgleichskasse des Kantons B.________ an und ergänzte, dass der Auftraggeber des Beschwerdeführers somit verpflichtet sei, von seinem Lohn die Beiträge abzuziehen und mit der zuständigen Ausgleichskasse abzurechnen (Bf-act. 1f.). Diese Verfügung wurde z.K. auch D.________ zugestellt, bei dem es sich offensichtlich um den vom Beschwerdeführer erwähnten Arbeitgeber handelt. Inzwischen wurde mit Entscheid des zuständigen Einzelrichters vom 23. Februar 2016 über den Inhaber des Einzelunternehmens bzw. über den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 23. Februar 2016 der Konkurs eröffnet. Die Einzelfirma wurde gelöscht (Bf-act. 4). Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Verfügung vom 3. August 2020 ein, woraus ersichtlich ist, dass beim Bezirksgericht E.________ ein Rechtsöffnungsverfahren zwischen dem Kanton Schwyz (Amt für Finanzen) und dem Beschwerdeführer hängig ist betreffend Ordnungsbusse infolge Verletzung von Verfahrenspflichten bzw. Nichteinreichung der Steuererklärung. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis 2014 entweder Arbeitslosenentschädigung bezog oder unselbständig erwerbstätig war. Erst im Jahr 2015 wurde er erstmals als selbständigerwerbend eingetragen. 3.4.1 Bei dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht auf rechtskräftige Steuerveranlagungen abstellt, soweit die Bemessung bei feststehendem Beitragsstatut betroffen ist. Das gilt jedoch nicht, wenn die beitragsrechtliche Qualifikation bzw. insbesondere die Frage, ob eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, streitig ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Einsprache an die Vorinstanz ausgeführt, dass er 2016 nicht selbständig, sondern vielmehr unselbständig erwerbstätig war. Er hat somit die Beurteilung des Beitragsstatus als Selbständigerwerbender ausdrücklich bestritten. Sodann hat er sinngemäss geltend gemacht, dass etwas bei der Abrechnung der Beiträge nicht korrekt abgelaufen sei, und dass auch die Steuerbeträge zu hoch und somit unrichtig seien. Auch hat er festgehalten, dass er aufgrund monatlicher Lohneingänge beweisen könne, als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein. Solche Belege hat er jedoch der Vorinstanz nicht eingereicht. Immerhin hat er jedoch festgehalten, über das wei-

13 tere Vorgehen informiert werden zu wollen und für Fragen zur Verfügung zu stehen. Die Vorinstanz hat jedoch - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes - von weiteren Abklärungen beim Beschwerdeführer abgesehen und lediglich die Steuerverwaltung um Auskunft über ein laufendes Verfahren ersucht, ohne deren schriftliche Stellungnahme jedoch dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und gegebenenfalls Stellungnahme zuzustellen, geschweige denn in die Akten zu nehmen. Bereits aus diesem Grund ist die Sache der Vorinstanz zur Ergänzung der Akten, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.4.2 Des Weiteren ergeben sich aus den Akten genügend Anhaltspunkte, welche für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechen bzw. zumindest Zweifel an der Beurteilung der Vorinstanz zu erwecken vermögen. Eine Prüfung der Kriterien zur Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 1.3.1 f.) hat die Vorinstanz nicht vorgenommen. Eine eingehendere Beurteilung des Beitragsstatus des Beschwerdeführers erweist sich als erforderlich. Zu den Indizien für die Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehört dessen Einzelunternehmung, welche er nur für eine relativ kurze Zeit führte, was nicht für eine erfolgreiche selbständige Erwerbstätigkeit spricht. Insbesondere ging seine Unternehmung bereits anfangs des vorliegend strittigen Beitragsjahres 2016 in Konkurs. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund dieser Unternehmung bei der Ausgleichskasse im Kanton B.________ als Selbständigerwerbender anmeldete, woraufhin diese ihn jedoch weiterhin als unselbständig erwerbend einstufte - offensichtlich weil der Beschwerdeführer mit seiner Unternehmung nach wie vor nur für einen Arbeitgeber (D.________) tätig war. Schliesslich macht der Beschwerdeführer auch geltend, regelmässige Lohnzahlungen durch seinen Arbeitgeber erhalten zu haben, wofür die erwähnten Indizien sprechen, was jedoch noch nicht hinreichend erstellt ist. Immerhin bringt er vor, inzwischen seine Kontoauszüge, welche die Lohnzahlungen beweisen sollen, der Steuerverwaltung zugestellt zu haben. Zwar hat die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Lohnzahlungen nicht belegt hat. Nachdem er jedoch darauf hingewiesen hat, und es sich offensichtlich um eine Laieneinsprache handelte, wäre es der Vorinstanz zumutbar gewesen, den Beschwerdeführer zur Einreichung seiner Unterlagen aufzufordern. Des Weiteren hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch vorladen und näher befragen können bzw. gegebenenfalls müssen (vgl. BGE 145 V 326), um zu den notwendigen Informationen zur Beurteilung des Beitragsstatus zu kommen. Dass

14 auf dem individuellen Kontoauszug keine abgerechneten Einkommen als Unselbständigerwerbender ersichtlich sind, kann dem Beschwerdeführer sodann nicht ohne weitere Abklärungen angelastet werden, nachdem er geltend macht, dass sein bisheriger Arbeitgeber die AHV-Beiträge höchstwahrscheinlich nicht abgerechnet hat und ihm auch keine schriftlichen Lohnabrechnungen bzw. Lohnausweise zur Kontrolle übergeben hat (was gemäss seinen Vorbringen auch der Grund war, weshalb er keine Steuererklärung einreichte). Es ist der Vorinstanz sodann im Rahmen der Abklärungen zumutbar, beim Arbeitgeber die Lohnausweise einzufordern. Sodann hätte die Vorinstanz auch die Akten der Steuerverwaltung einfordern können. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist der Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung, unter Einbezug des Beschwerdeführers, und Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Nichtbeanwalteten Parteien wird praxisgemäss und grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. auch Kieser, a.a.O., Art. 61 N 196 ff.; BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 78; VGE II 2013 28+29 vom 24.5.2013 Erw. 6; VGE III 2019 33 vom 25.9.2019 Erw. 8.3).

15 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 1033/20 vom 23. Juni 2020 hinsichtlich der Beitragsverfügung sowie Zinsverfügung vom 30. Dezember 2019 für das Jahr 2016 aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 5. Zustellung an: - den Beschwerdeführer (R; unter Beilage des Schreibens der Vorinstanz vom 24.9.2020) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 21. Oktober 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 22. Oktober 2020

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II

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