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Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.09.2020 II 2020 68

16. September 2020·Deutsch·Schwyz·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,066 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatzentschädigung) | Erwerbsersatzordnung

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 68 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber Parteien A.________, Beschwerdeführerin, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatzentschädigung)

2 Sachverhalt: A. A.________ ist seit dem 1. Januar 2010 als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb bei der Ausgleichskasse Schwyz angemeldet. Sie führt in Teilzeit als Kosmetikerin mit EFZ ein Kosmetik-Studio. Mit provisorischer Verfügung vom 6. Februar 2019 wurden ihr für das Jahr 2019 die Akontobeiträge festgesetzt basierend auf der Vorjahresperiode mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 800.-- (Vi-act. 1 und 2). B. Am 25. März 2020 ging bei der Ausgleichskasse die Anmeldung von A.________ für die Corona Erwerbsersatzentschädigung ein, da sie aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen COVID-19-Massnahmen ihren Betrieb als Kosmetikerin per 17. März 2020 einstellen musste (Vi-act. 3). C. Am 9. April 2020 erliess die Ausgleichskasse für A.________ eine Abrechnung Corona Erwerbsersatzentschädigung (Vi-act. 5). Dergemäss hatte sie infolge Betriebsschliessung vom 17. bis 31. März 2020 Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 34.10 (15 Tage bei einem Tagesansatz von Fr. 2.40 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge). Für den Monat April erging die Abrechnung am 30. April 2020 und ergab einen Entschädigungsanspruch von Fr. 68.20 (30 Tage à Fr. 2.40 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge; Vi-act. 9). Am 18. Mai 2020 erging schliesslich die Abrechnung Corona Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1. bis 16. Mai 2020 (Fr. 36.35; 16 Tage à 2.40 abzüglich Sozialversicherungsbeiträge; Vi-act. 12). D. Mit AHV-Meldung vom 7. April 2020 übermittelte die Steuerverwaltung Schwyz die für die Beitragsfestsetzung massgebenden Faktoren aus der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das Jahr 2018; gemeldet wurde ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 4'590.-- (Vi-act. 4). Hierauf erliess die Ausgleichskasse am 14. April 2020 die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018, worin das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 3'300.-- (Fr. 4'590.-- abzüglich Vorjahresverlust) festgesetzt wurde (Vi-act. 6). E. Mit E-Mail vom 16. April 2020 informierte A.________ die Ausgleichskasse, sie habe infolge einer Herzoperation im Januar 2020 mit anschliessender Rehabilitation die definitive AHV-Abrechnung fürs Jahr 2019 noch nicht einreichen können, was sie nun nachhole (Vi-act. 7). Aufgrund dieser Einkommensmeldung 2019 erliess die Ausgleichskasse am 20. April 2020 eine neue provisorische Beitragsverfügung 2019 basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 9'200.-- (Vi-act. 8).

3 F. Mit E-Mail vom 5. Mai 2020 ersuchte A.________ die Ausgleichskasse um Neuberechnung der Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis der von ihr am 16. April 2020 gemeldeten Einnahmen und Ausgaben ihrer Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 (Vi-act. 10). Mit Verfügung vom 7. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse den Antrag zur Neuberechnung der Erwerbsersatzentschädigung ab (Viact. 11). G. Am 25. Mai 2020 (Vi-act. 13 und 15) erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 7. Mai 2020. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wurde die Einsprache teilweise gutgeheissen und die Corona Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020 neu festgesetzt basierend auf einem Tagessatz von Fr. 8.--, entsprechend der definitiven Beitragsverfügung 2018 vom 14. April 2018 (Vi-act. 18). H. A.________ erhebt am 10. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemäsen Antrag, ihr für die Zeit vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020 eine Corona Erwerbsersatzentschädigung basierend auf den effektiven Einkommenszahlen gemäss Meldung vom 16. April 2020 zu gewähren. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2020 beantragt die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende obligatorisch AHV-versichert ist. Nicht bestritten ist ebenso, dass sie als solche einen Anspruch auf COVID- Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) haben kann, da sie aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen ihr Geschäft als Kosmetikerin per 17. März 2020 schliessen musste und dadurch einen Erwerbsausfall erlitt. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist einzig die Höhe der an die Beschwerdeführerin auszurichtenden Erwerbsersatzentschädigung. 2.1 Die drei Abrechnungen der Vorinstanz für die Corona Erwerbsersatzentschädigung vom 17. März 2020 bis 16. Mai 2020 erfolgten gestützt auf einen Tagessatz von Fr. 2.40 (Vi-act. 5, 9, 12). Weder wurde die Grundlage der Berechnung noch diese selbst genannt.

4 2.2 Mit E-Mail vom 16. April 2020 unterbreitete die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Zusammenstellung der Einnahmen/Ausgaben ihres Geschäftes für das Jahr 2019 mit einem Einnahmenüberschuss von Fr. 8'759.89 (Vi-act. 7). Diese Meldung habe sie aufgrund einer im Januar 2020 erfolgten Herzoperation mit anschliessender Rehabilitation erst verspätet machen können. Gestützt auf diese Meldung erliess die Vorinstanz am 20. April 2020 eine neue provisorische Beitragsverfügung basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen fürs Jahr 2019 von Fr. 9'200.--. 2.3 Am 5. Mai 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz explizit um Neuberechnung der Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die am 16. April 2020 gemeldeten Einkommenszahlen 2019 (Vi-act. 10). Ein Tagesansatz von Fr. 2.40 sei zu tief. 2.4 Die Vorinstanz lehnte mit Verfügung vom 7. Mai 2020 eine Neuberechnung ab. Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung bilde Grundlage für die Bemessung der Entschädigung das Erwerbseinkommen gemäss der aktuellsten provisorischen oder definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2019. Sie verlange eine Neuberechnung auf der Basis einer nach dem 17. März 2020 ergangenen provisorischen Beitragsrechnung. Dies sei jedoch ausgeschlossen (Vi-act. 11). 2.5 In der Einsprache vom 25. Mai 2020 macht die Beschwerdeführerin geltend, zur Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung müssten die aktuellen Daten herangezogen werden. Sie gehe davon aus, dass dies bei ihr die Zahlen der provisorischen Beitragsverfügung vom 20. April 2020 seien (vgl. oben Erw. 2.2). 2.6 Im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 stellt die Vorinstanz fest: - Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, das im Jahr 2019 erzielt worden sei. Als Basis sei das Einkommen zu verwenden, das für die Beitragsberechnungen (Akontorechnungen) herangezogen worden sei. - Liege im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, sei darauf abzustellen. - Basiere die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen gemäss Akontorechnung 2019 und sei dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst worden, so sei auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen.

5 - Keine Änderung in der Höhe der Entschädigung würden hingegen nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegende Erwerbseinkommen bewirken. - Die Berechnung sei gestützt auf die provisorische Beitragsverfügung 2019 vom 6. Februar 2019 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 800.-erfolgt. Seither liege aber eine definitive Beitragsrechnung 2018 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 3'300.-- vor, an welche die provisorische Beitragsverfügung 2019 nicht angepasst worden sei. - Da nun ein Gesuch um eine Neuberechnung vorliege, könne die Berechnung der Corona Erwerbsersatzentschädigung neu anhand der definitiven Beitragsverfügung 2018, d.h. basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 3'300.-- erfolgen. Ausgeschlossen sei hingegen eine Neuberechnung gestützt auf die neue provisorische Beitragsverfügung vom 20. April 2020 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 9'200.--, die auf einer erst nach dem 17. März 2020 erfolgten Einkommensmeldung basiere. 2.7 Vor Verwaltungsgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich anfangs Januar 2019 (recte 2020, vgl. Vi-act. 7) einer stationären Herzoperation unterziehen müssen mit anschliessender ambulanter Rehabilitation. In dieser schwierigen Zeit habe sie fast nicht arbeiten und auch nicht die AHV- Bescheinigung für das Jahr 2019 einreichen können. Mitte März sei dann bekanntlich der vom Bundesrat beschlossene "Corona-Shotdown" auch für Kosmetik-Studios gekommen. Ihr Treuhänder habe am 15. April 2020 die Berechnung des definitiven Jahreseinkommens 2019 erstellt und sie habe diese Information unverzüglich der Ausgleichskasse gemeldet. Am 20. April 2020 habe sie auch prompt eine neue Beitragsverfügung basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen für 2019 von Fr. 9'200.-- erhalten. Weshalb diese Berechnung für die Ausgleichskasse 'provisorisch' sei, sei für sie ein Rätsel. Sie basiere auf den definitiven Zahlen ihres Treuhänders. Zudem habe die Ausgleichskasse für die Erwerbsersatzentschädigung nicht diese effektiven Zahlen, sondern eine nicht mehr aktuelle Verfügung aus dem Jahr 2018 herangezogen. Dies sei nicht korrekt. Gemäss der Sendung Kassensturz (Fernsehen SRF) vom 19. Mai 2020 würden sich viele Selbständigerwerbende über die Berechnungsmethoden der Ausgleichskassen beschweren. Und auch Prof. Ueli Kieser sage "Die Ausgleichkassen müssen zwingend immer das aktuellste Einkommen nehmen. Aktuell das von 2019. Das steht in der Verordnung drin und das muss umgesetzt werden" sowie "Die Meldepflicht existiere, das sei so. Da aber über Sanktionen nichts in der Verordnung stehe, könne man auch später noch nachschieben". Ihr An-

6 spruch auf Erwerbsersatzentschädigung sei daher gestützt auf die effektiven Zahlen aus dem Jahr 2019 neu zu berechnen. 2.8 Die Vorinstanz verweist vernehmlassend auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020. Sie ergänzt, aufgrund der Meldung des definitiven Jahreseinkommens 2019 durch die Treuhänderin am 15. April 2020 sei eine Anpassung der provisorischen Beitragsverfügung 2019 erfolgt; die definitive Beitragsverfügung werde erst nach Erhalt der AHV-Steuermeldung der Steuerverwaltung Schwyz erlassen. Da gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung nach dem 17. März 2020 erfolgte Einkommensmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden könnten, sei die Berechnung zu Recht auf Basis der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2018 erfolgt. 3. Dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung hat, ist unbestritten. Strittig ist die Höhe resp. die Höhe des Einkommens, das für die Bemessung der Entschädigung massgeblich ist. 3.1 Für die Ermittlung des massgeblichen Einkommens ist gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall der Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) vom 25. September 1952 sinngemäss anwendbar. Danach bildet für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen die Grundlage, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). Diesen Grundsatz konkretisiert der Bundesrat in Art. 7 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV; SR 834.11) vom 24. November 2004 für die Selbständigerwerbenden. So ist die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens zu berechnen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EOV). Massgebend ist mithin dasjenige Einkommen, das der letzten vor dem Einrücken vorliegenden provisorischen oder definitiven AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. Für die Corona Erwerbsersatzentschädigung bedeutet die sinngemässe Anwendung, dass dasjenige Einkommen massgebend ist, das der letzten vor Beginn der Corona-Massnahmen (17.3.2020) vorliegenden provisorischen oder definitiven AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. 3.2.1 Zur Ausführung der vom Bundesrat am 20. März 2020 beschlossenen Entschädigung auf der Grundlage der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ein 'Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-

7 Erwerbsersatz (KS CE)' erlassen (vgl. www.bsv.admin.ch; Vollzug Sozialversicherungen; Weisungen EO; KS CE, gültig ab 17.3.2020; Version 6, Stand 3.7.2020). Das Kreisschreiben basiert darauf, dass eine Entschädigung in Form eines Taggeldes, welches 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens beträgt, das vor dem Erwerbsunterbruch erzielt wurde, und sich die Entschädigung organisatorisch und verfahrensmässig an die Regelungen der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft anlehnt. Abweichende Regelungen sind dabei im KS CE aufgeführt. 3.2.2 Die Verwaltungsweisungen - wie die KS CE - richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 Erw. 4.2 mit Hinweisen). Allerdings dürfen auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 Erw. 3.2.2.1; BGE 140 V 343 Erw. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil BGer 9C 726/2018 vom 28.5.2019 Erw. 4.2.1). 3.2.3 Das KS CE hält als Grundsatz fest, für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens werde auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt (KS CE 1057). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende bildet gemäss KS CE das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen (KS CE 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, das für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag (der spätestens am 16.9.2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein muss) auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des

8 Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (KS CE 1065.1). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, bewirkt keine Änderung in der Entschädigung. Vorbehältlich KS CE 1065.1 bewirken ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung die nach dem 17. März 2020 erfolgten Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (KS CE 1068). 3.2.4 Der Erlass des KS CE hatte zwei (gleichlautende) parlamentarische Vorstösse zur Folge (vgl. die Interpellationen 20.3311 von NR Philippe Nantermod und 20.3312 von NR Sidney Kamerzin; Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende und Covid-19. Unzulässige Anwendung der Verordnung?; beide eingereicht am 5. Mai 2020). Die Interpellanten verweisen auf KS CE 1065, wonach auf die aktuellste provisorische oder definitive Beitragsverfügung 2019 abzustellen sei, was zur Folge habe, dass nicht das durchschnittliche Einkommen berücksichtigt werde, da die Akontorechnungen in der Regel von zu tiefen beitragspflichtigen Einkommen ausgingen. Damit handle das BSV offensichtlich den Vorschriften des Bundesrates, der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, zuwider. In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 betont der Bundesrat, das KS CE konkretisiere den Grundsatz von Art. 11 Abs. 1 EOG. Damit der Erwerbsausfall möglichst der wirtschaftlichen Situation der Selbständigerwerbenden vor den Betriebsschliessungen entspreche, sei das Einkommen des Jahres 2019 als Referenz herangezogen worden. Für Selbständigerwerbende lägen die definitiven AHV-Beitragsabrechnungen für das Jahr 2019 in den meisten Fällen noch nicht vor. Die Beiträge könnten in der Regel erst einige Jahre später auf der Grundlage der endgültigen Steuerveranlagung festgelegt werden. Deshalb basierten die im Jahr 2019 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auf Akontozahlungen. Diese Akontobeiträge stützten sich grundsätzlich auf die Zahlen der Vorjahre und auf die Angaben der Selbständigerwerbenden. Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947 hätten die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden, damit die Akontobeiträge angepasst werden. Daher sollten nach Ansicht des Bundesrates die Akontobeiträge eigentlich die neusten Zahlen widerspiegeln. In einigen Fällen seien die Raten jedoch nicht angepasst worden, so dass sie sich nicht auf die aktuellste Einkommenssituation beziehen würden. Deshalb sei das KS CE zwischenzeitlich angepasst worden, damit die Entschädigung anhand der letzten de-

9 finitiven Beitragsverfügung festgelegt werden könne. Abschliessend bestätigte der Bundesrat, dass der gesetzliche Rahmen eingehalten werde und die Möglichkeit bestehe, besondere Situationen zu berücksichtigen, in denen die Akontobeiträge 2019 nicht dem neusten Stand entsprechen würden. 3.3 Angepasst wurde im Verlaufe der Zeit nicht nur das KS CE. Vielmehr hat der Bundesrat selbst die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (mehrfach) revidiert und mit der Revision vom 19. Juni 2020 unter anderem auf geäusserte Kritik bezüglich Unklarheiten bei der Bemessungsgrundlage, insbesondere der Möglichkeit einer späteren Anpassung der Entschädigung reagiert (vgl. hierzu auch Zwischenberichte COVID-19-Prüfungen der eidg. Finanzkontrolle vom 11.6.2020 und 13.8.2020 betr. Erwerbsausfall). Ergänzt hat der Bundesrat Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall. Mit der Revision stellte der Bundesrat klar, dass nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung nur vorgenommen werden kann, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Damit aber weicht der Bundesrat als Verordnungsgeber ausdrücklich von der Regelung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EOV ab, wonach eine Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden kann, wenn für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt wird. Mithin handelt es sich um einen bewussten Entscheid des Verordnungsgebers, Neuberechnungen der Corona Erwerbsersatzentschädigungen einzugrenzen sowie klar und explizit abweichend von der Gesetzgebung der Erwerbsersatzordnung zu regeln. 4.1 Das Vorgehen der Vorinstanz (Anspruchsprüfung gestützt auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss provisorischer Beitragsverfügung vom 6.2.2019) entspricht dem klarem Wortlaut der KS CE (KS 1068; vgl. oben Erw. 3.2.3). Es ist dies rechtens, soweit das KS CE eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung gewährleistet und zu keinen über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs führt (vgl. oben Erw. 3.2.2). 4.2 Wie bereits der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2020 angedeutet hat, entspricht das KS CE durchaus der von ihm erlassenen COVID-19- Verordnung Erwerbsausfall. Zum einen geht das KS CE - wie in Art. 5 Abs. 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall vorgeschrieben - davon aus, dass das massgebliche Einkommen 2019 in sinngemässer Anwendung von Art. 11 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EOV demjenigen entspricht, das der letzten vor Beginn der Corona-Massnahmen

10 (17.3.2020) vorliegenden AHV-Beitragsrechnung zugrunde liegt. Massgebend ist somit die aktuellste, am 17. März 2020 vorliegende provisorische oder definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019. Dies schliesst insbesondere auch aus, die Anspruchsprüfung oder Entschädigungsberechnung anhand einer erst nach dem 17. März 2020 verfügten Beitragsverfügung oder erst danach vorliegenden Geschäftsrechnungen vorzunehmen. Zum andern schränkt die Verordnung die Möglichkeit späterer Neuberechnungen ausdrücklich ein auf definitive Steuerveranlagungen, die bis zum 16. September 2020 vorliegen. Dies schliesst - wie im KS CE zu Recht festgehalten - die Neuberechnung aufgrund von nach dem 17. März 2020 ergangenen Beitragsverfügungen aus. Zugunsten der Gesuchstellenden berücksichtigt das KS CE indes nicht bloss bis zum 16. September 2020 ergangene aktuellere Steuerveranlagungen. Auf Antrag der Gesuchsteller werden auch definitive Beitragsverfügungen der Vorjahre (von 2019) berücksichtigt, falls die am 17. März 2020 aktuellste Beitragsverfügung 2019 seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde (vgl. KS CE 1065.1). 4.3 Diese Regelung in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie die entsprechenden Ausführungen im KS CE sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei den COVID-19 bedingten Massnahmen um befristete handelt, die zudem rasch und einfach vollziehbar sein sollen mit dem Zweck, Härtefälle zeitnah abzufedern, nachvollziehbar. Vom Grundsatz her ist in sinngemässer Anwendung der Gesetzgebung zum Erwerbsersatz auf die am 17. März 2020 aktuellste provisorische oder definitive AHV-Beitragsverfügung fürs Jahr 2019 abzustellen. Die definitiven Beitragsverfügungen basieren in aller Regel auf den Zahlen der definitiven Steuerveranlagung. Diese durch die Steuerverwaltung geprüften Zahlen sind verbindlich, dürften allerdings am 17. März 2020 in den seltensten Fällen bereits vorliegend gewesen sein. Liegen keine definitiven Steuerdaten vor, erheben die Ausgleichskassen Akontobeiträge, die auf einem voraussichtlichen Einkommen des Beitragsjahres basieren. Dieses legen sie aufgrund der Vorjahreszahlen und unter Mitwirkung der Beitragspflichtigen fest (vgl. Art. 24 AHVV). Mithin können namentlich die Versicherten die provisorischen Beitragsrechnungen wesentlich beeinflussen, indem sie der Ausgleichskasse ein voraussichtliches Einkommen glaubhaft machen (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVV). Dies mit dem Zweck, dass die Akontobeiträge möglichst dem effektiven aktuellen Einkommen entsprechen. Da die Selbständiger-

11 werbenden ihre aktuelle Einkommenssituation in aller Regel besser kennen als die Ausgleichskassen, besteht für sie diese in Art. 24 Abs. 4 AHVV statuierte Mitwirkungspflicht. Es darf daher auch davon ausgegangen werden, dass die Akontobeiträge die neusten Zahlen widerspiegeln (vgl. Stellungnahme des Bundesrates, oben Erw. 2.2.4), bzw. müssen sich die im Akontozahlungsverfahren mitwirkungspflichtigen Versicherten diese Zahlen entgegenhalten lassen. Nachdem der Bund im Rahmen der COVID-19-Massnahmen entschieden hat, dass die Selbständigerwerbenden für massnahmenbedingten Erwerbsausfall ab dem 17. März 2020 entschädigungsberechtigt sind und sich die Entschädigung auf der Grundlage des beitragspflichtigen Einkommens bemisst, ist es nur folgerichtig, dass auf die am 17. März 2020 aktuellste vorliegende definitive oder provisorische Beitragsverfügung abgestellt wird und Anpassungen dieses Einkommens nach dem 17. März 2020 einzig noch auf verbindliche, definitive Steuerveranlagungen (sei es für 2019 oder ggfs. für Vorjahre) beschränkt sind (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall; KS CE 1068). Aufgrund der zuvor erwähnten Mitwirkungspflicht im Akontozahlungsverfahren müssen sich die Selbständigerwerbenden die am 17. März 2020 verfügbaren Einkommensdaten gemäss aktuellster provisorischer Beitragsverfügung für das Jahr 2019 entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt bleiben müssen hingegen neue, nach dem bundesrätlichen Massnahmenbeschluss (resp. nach dem 17.3.2020) gemeldete provisorische Zahlen, die sich später ggfs. als falsch herausstellen. Dies umso mehr, als - gemäss eidg. Finanzkontrolle - eine spätere Korrektur der Entschädigung zugunsten des Bundes ausgeschlossen sein soll (vgl. EFK, Covid-19- Prüfungen, zweiter Zwischenbericht, 13.8.2020, S. 28). Soweit die Beschwerdeführerin in Frage stellt, dass die Vorinstanz die Zahlen gemäss Beitragsverfügung vom 20. April 2020 nach wie vor provisorisch nennt, obwohl diese auf dem definitiven Jahresabschluss basieren, so ist mit Verweis auf das ausgeführte zu widerholen, dass die definitive Beitragsverfügung erst nach der Steuermeldung erfolgt, mithin die definitiven Steuerzahlen vorliegen müssen, was hier nicht der Fall ist. Es handelt sich daher weiterhin um provisorische Zahlen. 5.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das KS CE der CO- VID-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht widerspricht. Damit steht fest, dass die COVID-19-Erwerbsersatzentschädigung anhand jenes beitragspflichtigen Einkommens zu bemessen ist, das in der letzten, vor dem 17. März 2020 ausgestellten definitiven oder provisorischen Beitragsverfügung für das Jahr 2019 festgelegt wurde. Vorbehalten bleibt gemäss COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall einzig eine Anpassung aufgrund einer aktuelleren, bis am 16. September 2020 vorliegenden Steuerveranlagung (und entsprechendem Anpassungsgesuch).

12 Zudem ist gemäss KS CE auch die jüngste definitive Beitragsverfügung von vor 2019 zu berücksichtigen, soweit die aktuellste Beitragsverfügung für das Jahr 2019 noch nicht an diese angepasst wurde (vgl. KS CE 1065.1). 5.2 Massgebend ist vorliegend somit nicht die prov. Beitragsverfügung vom 6. Februar 2019 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 800.--. Zwischenzeitlich erging gestützt auf die AHV-Steuermeldung eine definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018, die ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'300.-ausweist. An diese wurde die provisorische Beitragsverfügung 2019 noch nicht angepasst. Zu Recht hat die Vorinstanz daher die Einsprache der Beschwerdeführerin als Gesuch im Sinne von KS CE 1065.1 entgegengenommen und eine Neuberechnung gestützt auf die neu vorliegende definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2018 vorgenommen. Ausgeschlossen ist hingegen eine Berücksichtigung der erst nach dem 17. März 2020 erfolgten Meldung neuer Einkommensdaten 2019 resp. der am 20. April 2020 neu erlassenen provisorischen Beitragsverfügung 2019 mit einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 9'200.--. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Hospitalisation von anfangs Jahr mit anschliessender Rehabilitation verweist, was ihr eine frühere Einkommensmeldung verhindert habe, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sollte auf den vorliegenden Fall das Recht der Fristwiederherstellung (vgl. § 163 Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009) überhaupt Anwendung finden (in dem Sinne, dass ihre am 16. April 2020 erfolgte Einkommensmeldung zu ihren Gunsten so zu berücksichtigen wäre, wie wenn die Meldung schon vor dem 17. März 2020 und gestützt darauf auch die angepasste provisorische Beitragsverfügung vor dem 17. März 2020 erfolgt wären), so ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes Gesuch innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen wäre und glaubhaft gemacht wird, dass ein rechtzeitiges Handeln unverschuldet oder nur leicht verschuldet unmöglich war, was restriktiv zu prüfen ist (vgl. Urteil BGer 1C_601/2019 vom 27.3.2020 Erw. 3.2; VGE III 2019 16 vom 25.3.2019 Erw. 1.3). Krankheit kann ein zu berücksichtigender Hinderungsgrund sein. Vorliegend jedoch dauerte die Hospitalisation nur bis zum 10. Januar 2020. Die Rehabilitation war ambulant. Zumindest teilweise arbeitete die Beschwerdeführerin auch wieder. Zudem erstellte den Geschäftsabschluss offenbar der Treuhänder und nicht sie. Das Geschäftsjahr endete sodann Ende 2019; dass sich die Einkommensdaten im Vergleich zur provisorischen Beitragsverfügung vom 6. Februar 2019 (Jahreseinkommen von Fr. 800.--) wesentlich ändern, stand bereits viel früher fest (vgl. Monatszusammenstellung, Vi-act. 7). Damit aber ist keinesfalls glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin an der verspäteten Meldung kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

13 6. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. 7. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 1 COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 ATSG).

14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 4. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. September 2020