Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Kammer II II 2020 63 Entscheid vom 16. September 2020 Besetzung lic.iur. Achilles Humbel, Präsident Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin Parteien A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz, Vorinstanz, Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragsstatus 2013)
2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 erhob die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ (geb. ________1961) den provisorischen Beitrag (inkl. Verwaltungskosten) von Fr. 25'200.-- für Nichterwerbstätige für das Jahr 2013; gleichzeitig verfügte sie die Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 28. Dezember 2018 von Fr. 6'293.-- (vgl. Vi-act. 1). B. Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 erhob A.________ fristgerecht Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 (vgl. Vi-act. 13). C. Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 erkannte die Ausgleichskasse Schwyz was folgt (vgl. Vi-act. 10 S. 7): 1. Die Einsprache vom 8. Januar 2019 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfügung vom 28. Dezember 2018 wird von Amtes wegen korrigiert: Die zu entrichtenden Beiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 werden auf Fr. 24‘372.20 (inkl. Verwaltungskosten) und die für diese Beitragsnachforderung anfallenden Verzugszinsen auf Fr. 6‘086.30 reduziert. 4. (Kostenlosigkeit; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung) D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 reichte A.________ mit Eingabe vom 30. Juni 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Juni 2020. E. Mit Vernehmlassung vom 3. August 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 bzw. verzichtet auf weitere Ausführungen. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Der AHV-Beitragspflicht unterliegt grundsätzlich, wer obligatorisch - bzw. freiwillig - versichert ist. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG sind auch die natürlichen Personen versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (auch wenn sie nicht hier wohnen, vgl. Maurer/ Scartazzini/ Hürzeler, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, S. 101, Rz 30).
3 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von aktuell 409 Franken (Art. 10 Abs. 1 AHVG; bzw. Fr. 496.-- AHV/IV/EO insgesamt) vorgesehen ist, bemessen sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) vom 31. Oktober 1947 aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 AHVV). 1.2.1 Als nichterwerbstätig gelten Personen, die entweder keine Erwerbstätigkeit ausüben oder aber Personen, die zwar erwerbstätig sind, diese Erwerbstätigkeit jedoch nicht dauernd voll ausüben und damit in einem Kalenderjahr nicht mindestens die Hälfe des Minimalbeitrages abgeben (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV). 1.2.2 Die Kategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen sind zum einen durch eine Dauer der Erwerbstätigkeit von weniger als neun Monaten pro Kalenderjahr oder andererseits durch weniger als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit charakterisiert (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [nachfolgend: WSN], vom 1.1.2008, Stand 1.1.2020 Rz 2039). Es sind also Personen, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Diese Personen müssen unter Umständen, nach Vornahme einer Vergleichsrechnung, Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten (Rz 2033 WSN). Das Nichtvorhandensein einer dieser Voraussetzungen (dauernd/voll) reicht schon aus, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen. Die Erwerbstätigkeit dieser Personen ist also in zeitlicher und masslicher Hinsicht von untergeordneter Rolle. 1.2.3 Wenn Personen als nicht dauernd voll erwerbstätig eingestuft werden, muss eine Vergleichsrechnung zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Hälfte des hypothetischen Beitrags aufgrund der Vermögens- und Rentenverhältnisse vorgenommen werden, ist der hypothetische Beitrag höher, so gilt die Person als nichterwerbstätig (Art. 28bis AHVV; Rz 2041 ff. WSN). 1.3.1 Im Falle eines im Vorruhestandsurlaub befindlichen Angehörigen des Grenzwachtkorps erwog das Bundesgericht, dass auch jene Personen als Nichterwerbstätige gelten, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht
4 nur unbedeutend ist (sogenannte Schwergewichtsmethode; BGE 139 V 12 Erw. 4.2). Die Frage, ob ein Beitragspflichtiger überhaupt erwerbstätig ist, beurteilt sich nicht nach der Höhe der Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (BGE 139 V 12 Erw. 5.2). 1.3.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält zur Qualifikation von Arbeitsleistungen, welche ohne signifikanten oder gänzlich ohne Lohn geleistet werden und/oder wenn zusätzlich Teile der Arbeit nicht nur auf Erwerbsabsicht ausgelegt sind, folgendes fest: Zur Beurteilung der Frage, ob volle Erwerbstätigkeit gegeben ist, ist überall dort, wo nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, die Tätigkeit vielmehr (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird, nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgebend; der Zeitaufwand ist vielmehr nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Damit bei Betätigungen, denen sowohl eine ehrenamtliche wie auch eine erwerbliche Motivation zugrunde liegen, von voller Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ausgegangen werden kann, muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen. Dies geschieht in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt. 1.3.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt nach konstanter Rechtsprechung die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Die behauptete Erwerbsabsicht muss aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 128 V 20 Erw. 3b; BGE 125 V 383 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 417). Unerheblich ist dabei, ob die Erwerbstätigkeit aus ideellen Beweggründen oder mit Erwerbsabsicht, aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder freiwillig, im Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt wird. Von Bedeutung ist einzig der Zusammenhang zwischen Einkommen und der dem Einkommen zugrundeliegenden Tätigkeit. Mithin besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit des Versicherten und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 12 Erw. 4.3 m.H.).
5 Eine versicherte Person, die sich als selbständigerwerbend bezeichnet, aber keine Erwerbseinkünfte verzeichnet oder gar Geschäftsverluste ausweist, darf indes nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als nichterwerbstätig qualifiziert werden. Im Bereich der Selbständigkeit darf die volle Erwerbstätigkeit nicht schon aufgrund eines einfachen Vergleichs der erzielten Gewinne mit dem Durchschnittsverdienst aus einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit verneint werden, wo eine selbständige Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Die selbständige Erwerbstätigkeit muss mithin nicht zwingend mit dem Fliessen von Einkünften beginnen. Werden jedoch keine Einkünfte erzielt, kann dies ein Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (vgl. ZAK 1987 S. 418 Erw. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig mithin auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1987 S. 418 Erw. 4a erkannt, dass nach 10 bis 15 Jahren ohne jegliche betriebliche Einkünfte offensichtlich nicht mehr Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Im Weiteren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in ZAK 1986 S. 514 entschieden, dass ein selbständigerwerbender Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielte, nicht überzeugend behaupten kann, dauernd voll erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. BGE 115 V 172 Erw. 9c). Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht nicht in Frage gestellt. Das gilt auch für den (unselbständigerwerbenden) mitarbeitenden Alleinaktionär, der infolge schlechter Liquiditätslage teilweise auf sein Gehalt verzichtet. Von diesen Fällen unterscheidet sich das (Teil-)Ehrenamt oder etwa eine Tätigkeit kultureller Art, die sich als Liebhaberei darstellt, erheblich; denn hier wahrt der Einkommens(teil)verzicht nicht die Aussichten, mit der gleichen Tätigkeit künftig einen Erwerb erzielen zu können (vgl. BGE 140 V 338 Erw. 2.2.2f. und Erw. 2.3.1). In diesem Fall ging es um die Qualifikation bei gemischt ehrenamtlicher und erwerbstätiger Arbeit einer Stiftungspräsidentin, die nicht nachzuweisen
6 vermochte, dass bezüglich des von ihr zusätzlich geleisteten Pensums eine Erwerbstätigkeit und nicht etwa ehrenamtlicher Mehraufwand vorlag. 1.3.4 Auch für den Fall von nachträglich gemeldetem Einkommen, welches in keinem Verhältnis zum behaupteten Arbeitsaufwand und zur behaupteten Position stand, entschied das Bundesgericht, wie folgt: Richtig ist auch, dass dabei rechtsprechungsgemäss nicht die gesamte zeitliche Inanspruchnahme massgeblich ist, wenn nicht (nur) eine Erwerbsabsicht verfolgt, sondern die Tätigkeit etwa (auch) als gemeinnütziges Ehrenamt oder aus persönlichem Interesse versehen wird. Diesfalls ist der Zeitaufwand nur im Umfang seiner Erwerbsorientierung zu berücksichtigen. Für eine Qualifikation als erwerbstätig muss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspricht, Erwerbsabsicht - in Form eines angemessenen Verhältnisses zwischen Leistung und Entgelt - zum Ausdruck kommen, wobei es bei der Bezeichnung für die Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit um eine Rechtsfrage gehe (vgl. Urteil BGer 9C_699/2018 vom 25.3.2019 Erw. 3.2). 2. Der dem Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 zu Grunde liegenden Verfügung vom 28. Dezember 2018 betrifft das Beitragsjahr 2013. Umstritten und zu beurteilen ist dabei lediglich, ob der Beschwerdeführer für dieses Jahr Beiträge als Nichterwerbstätiger zu leisten hat oder nicht. 3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Juni 2020 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei wegen seines geringen Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2013 als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren (vgl. S. 3 Erw. 4); gestützt auf den Beizug des IK-Auszuges des Beschwerdeführers ergebe es sich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 lediglich ein Einkommen von Fr. 15'100.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (vgl. S. 4 Erw. 7) und zudem nur acht statt mindestens neun Monate gearbeitet habe (vgl. S. 4 Erw. 8). Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Januar 2013 als nicht dauernd voll erwerbstätig zu qualifizieren sei (vgl. S. 4 Erw. 9) und nahm in der Folge eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vor (vgl. S. 5 Erw. 12). Die Vergleichsrechnung für das Jahr 2013 falle nach Übermittlung der für die Beitragsbemessung massgebenden Vermögenswerte von Fr. 16'326'000.-- für das Jahr 2013 durch die Steuerverwaltung Schwyz am 27. Februar 2020 (vgl. S. 5 Erw. 11.3) - auch nach Anrechnung der aus selbständiger Tätigkeit entrichteten Beiträge von Fr. 788.40 - zugunsten der Nichterwerbstätigenbeiträge von Fr. 24'372.20 (inkl. Verwaltungskosten) aus (S. 6 Erw. 13.2). Bezüglich der Verzugszinsen führte die Vorinstanz aus, dass
7 auch diese zu korrigieren und auf Fr. 6'086.30 zu reduzieren seien (vgl. S. 6 Erw. 14). 3.2 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht als Nichterwerbstätigen eingeschätzt. Er stellt sich auf den Standpunkt, er sei im Jahre 2013 mit mehr als 140 Arbeitstagen einer selbständigen Erwerbstätigkeit von über 60% nachgegangen, ferner habe sich seine Arbeitszeit auf mehr als neun Monate belaufen (vgl. S. 2f.). Sein Hauptauftrag im Jahre 2013 habe von ihm persönlich durchgeführte und abgewickelte sowie verrechnete Dienstleistungen umfasst, welche in Form von dreitägigen Workshops abgehalten wurden; die Durchführung der Workshops habe auch administrativen Aufwand zur Erstellung und Überarbeitung diverser Dokumente erfordert (S. 2). Ein weiterer Arbeitsblock habe Betreuungsdienstleistungen für den B.________ im Rahmen der Anwendung und Umsetzung mentaler Techniken umfasst; auch diese habe er persönlich durchgeführt. Diese Betreuungseinsätze mit Schwerpunkt April und August 2013 hätten an ganztägigen Wettkämpfen stattgefunden und könnten auf der Website des C.________ nachgelesen werden. Seine Dienstleistungen würden auf den in den Vorjahren durchgeführten Gruppenworkshops und Einzelcoachings basieren, wobei die Zusammenarbeit mit dem B.________ seit 2007 existiere. Auch habe die Arbeit mit dem B.________ im Jahre 2013 administrativen Aufwand erzeugt. Komme hinzu, dass diverse andere Tätigkeiten (z.B. Akquisitionsgespräche, Vorträge, und sonstige Präsentationen) in Betracht zu ziehen seien, was im Jahre 2013 insgesamt mindestens zu weiteren zehn Arbeitstagen geführt habe. Damit ergebe sich ein Gesamtarbeitsaufwand für das Jahr 2013 von mehr als 140 Arbeitstagen, welcher einer Erwerbstätigkeit von über 60% entspräche (S. 3). 3.3 Streitig und zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Jahr 2013 dauernd und mithin mindestens neun Monate im Kalenderjahr erwerbstätig war und ob es sich bei jener Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt um eine volle Erwerbstätigkeit (d.h. mindestens im Umfang von 50 %) handelte. Dies gilt es anhand der konkreten Umstände bzw. in Würdigung von Indizien des vorliegenden Sachverhalts zu bestimmen. Darüber ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden (vgl. BGE 134 V 109 Erw. 9.5; Urteil BGer 9C_709/2011 vom 8.6.2012 Erw. 3.3, je m.H.). Hinzuweisen bleibt, dass bereits das Nichtvorhandensein einer dieser Voraussetzungen (dauernd/voll) schon ausreicht, um von Nichterwerbstätigkeit auszugehen (vgl. vorstehend Erw. 1.2.2).
8 4.1 Der Beschwerdeführer war Mitinhaber der am 1. Januar 2004 gegründeten Kollektivgesellschaft «D.________»; er figurierte dabei unbestrittenermassen als geschäftsführendes Organ. Mit Ausscheiden des Gesellschafters E.________ im Jahres 2015 wurde die Gesellschaft aufgelöst bzw. führte der Beschwerdeführer dieses als Einzelunternehmen «F.________» (Eintrag im Handelsregister des Kantons Schwyz) fort. Dieses bezweckt die Organisation und Durchführung von Seminaren, Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Beratungen, insbesondere im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung (vgl. Vi-act. 8). 4.2 Der eingereichten Übersicht über die finanzielle Situation und Entwicklung der Unternehmung ergibt sich, dass im vorliegend relevanten Jahr 2013 ein Gewinn von Fr. 18'758.67 erwirtschaftet wurde; im Vorjahr 2012 belief sich der Gewinn auf Fr. 6'087.69; im Jahr 2014 wies das Unternehmen indes einen Verlust von Fr. 7'359.85, im Jahr 2015 einen Verlust von Fr. 2'554.00, im Jahre 2016 einen Gewinn von Fr. 4'439.50 und im Jahre 2017 einen Gewinn von Fr. 23'539.88 aus (vgl. Vi-act. 2). Der Beschwerdeführer, als geschäftsführendes Organ, erwirtschaftete während seiner Geschäftstätigkeit im Jahr 2013 einen bescheidenen Gewinn und bezog in der Folge im Jahr 2013 gemäss IK-Auszug lediglich ein Einkommen von Fr. 15'100.--. Anzumerken ist dabei, dass der Beschwerdeführer gemäss IK-Auszug in den Jahren 2004 bis 2016 jährlich ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwischen Fr. 8'307.-- (2004-2006) bis Fr. 18'200.-- (2010) bezog (vgl. Vi-act. 3). Diese Einkommensbezüge erweisen sich als überaus bescheiden. Da die Jahresergebnisse des Unternehmens über all die Jahre hinweg erheblich voneinander abwichen bzw. abweichen und eine kontinuierliche Verbesserung des Betriebsertrages zwar nicht ausgeschlossen, indes unwahrscheinlich sein dürfte, da der Kundenstamm offenbar aus nurmehr zwei Kunden besteht (vgl. nachstehend Erw. 4.3), könnte grundsätzlich bereits hieraus eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht abgeleitet werden und zwar unabhängig von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers. Die Führung dieses Unternehmens ohne Mitarbeiter (vgl. www.________, besucht am 25.8.2020) kann somit bereits unter diesem Aspekt mit einem blossen Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei verglichen werden, zumal der Beschwerdeführer denn auch keinerlei Schwierigkeiten anspricht, mit denen die Unternehmung zu kämpfen gehabt hätte. 4.3 Kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Geschäftsabschlüsse 2013, 2015 und 2017 (vgl. Vi-act. 2) auf verhältnismässig niedrige Umsatzzahlen hinweisen; für das Jahr 2013 wurden Honorareinnahmen für Firmenworkshops von Fr. 73'530.-- und für Mentaltraining/ Seminare Fr. 0.-- ausgewiesen. Dabei hält der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2019
9 fest, dass die verrechneten Dienstleistungen im Jahre 2013 im Wesentlichen die Durchführung von Workshops im Auftrag des «G.________» in Baku unter der Leitung von Prof. Dr. H.________ in den Monaten Januar bis März (jeweils Freitag bis Sonntag), Juni bis Juli (jeweils Donnerstag bis Samstag) und September bis November (jeweils Donnerstag bis Samstag) und mithin 99 Arbeitstage umfasst habe (vgl. Vi-act. 11 und Bf-act. 1); die damit verbundene Vorbereitung sowie Nachbereitung habe rund 20 Arbeitstage in Anspruch genommen. Es kämen rund 14 Arbeitstage im Rahmen der Tätigkeit für den B.________ hinzu, wobei diese bereits im Rahmen eines im Vorjahr bezahlten Auftrages verrechnet worden seien, sowie rund 10 Arbeitstage für zusätzlichen Arbeitsaufwand (vgl. hierzu auch vorstehend Erw. 3.2). Mithin zeigt sich, dass sich die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahre 2013 lediglich auf zwei Kunden beschränkte. Damit ist denn auch davon auszugehen, dass die Beratung bzw. Betreuung von lediglich zwei Kunden (Prof. Dr. H.________; B.________ [14 Tage für 2013]) sowie die damit verbundenen niedrigen Umsatzzahlen im Sinne des erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dagegen sprechen, dass der Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit von über 50% beansprucht, selbst wenn man im Sinne des Beschwerdeführers dabei einen zusätzlichen administrativen Aufwand sowie anderweitige Tätigkeit an insgesamt 30 Tagen mitberücksichtigen würde. 4.4 Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erst im vorliegenden Verfahren nachgereichten Arbeitszeitdokumentation für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 kann zudem kein Beweiswert zugebilligt werden. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine echtzeitliche Erstellung dieser Übersicht. Dies bestätigte denn auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. Juni 2019, wonach keine Dokumentation der Daten der abgewickelten Aufträge zur Verfügung stehe und auf die Erstellung von Rapporten verzichtet worden sei (vgl. Vi-act. 8). Nachgewiesen sind für das Jahr 2013 lediglich 14 Arbeitseinsätze für den B.________ (vgl. Bf-act. 4) sowie die Durchführung einer Workshop-Reihe für Prof. Dr. H.________ mit einem vereinbarten Gesamthonorar von EUR 60'000.--, wobei der zeitliche Einsatz des Beschwerdeführers aus der entsprechenden Bestätigung vom 24. Juni 2020 nicht hervorgeht (vgl. Bf-act. 3). Der entsprechende Betrag wurde denn auch per 5. Dezember 2013 auf das Kontokorrent des Unternehmens überwiesen, nachdem die Rechnungsstellung namens und auftrags der «F.________» am 15. November 2013 erfolgte (vgl. Vi-act. 6). Bezüglich des vereinbarten Gesamthonorars von EUR 60'000.-- ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Schrei-
10 ben vom 22. Februar 2019 vorbrachte, dass bereits im Vorfeld des Geschäftsjahres 2013 Seminare und Workshops konzipiert wurden, um einerseits beim Personal der Kunden Aus- und Weiterbildungsmassnahmen im Bereich der mentalen Fitness einzuführen und andererseits auch einzelne Patienten zu betreuen. Zudem fällt auf, dass die Rechnungsstellung bzw. Überweisung des Gesamthonorars von EUR 60'000.-- an bzw. durch das «G.________» erfolgte, während die Bestätigung vom 24. Juni 2020 bezüglich der Durchführung der Workshop- Reihe zwar von Prof. Dr. H.________, jedoch im Namen von «I.________» ausgestellt wurde. Mithin ergeben sich bezüglich des Arbeitseinsatzes des Beschwerdeführers im Rahmen der Durchführung der Workshop-Reihe für Prof. Dr. H.________ gewisse Unstimmigkeiten. Anderweitige Geschäftsunterlagen, wie Aufträge, Arbeitsprotokolle, Abrechnung für den Nachweis über die diesbezüglich effektiv geleisteten Arbeitszeiten des Beschwerdeführers im Jahr 2013 liegen keine vor. 4.5 Ob der Beschwerdeführer dauernd und in einem Pensum von angeblich mindestens 60% arbeitstätig war, lässt sich somit nicht mehr überprüfen und ist auch nicht anzunehmen. Vielmehr erlaubten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher im hier massgeblichen Jahr 2013 unbestrittenermassen über ein Vermögen von Fr. 16'326'000.-- verfügte (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid vom 3.6.2020, S. 5 Erw. 11.3), die Auszahlung eines überaus tiefen Einkommens von lediglich Fr. 15'100.-- (vgl. Vi-act. 3). Kommt hinzu, dass dies einem Monatsgehalt von Fr. 1'258.-- entspricht und dies nur knapp über dem Grundbedarf von Fr. 997.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den SKOS-Richtlinien liegt, auf welche für die Bemessung wirtschaftlicher Sozialhilfe im Kanton Schwyz grundsätzlich abgestellt wird (vgl. Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, überarbeitete Ausgabe 2018, S. 2). Im erwähnten Grundbedarf sind dabei die Wohnkosten und situationsbedingte Leistungen nicht mitenthalten. Noch deutlicher liegt das Monatsgehalt nur marginal über bzw. unter dem monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- bzw. von Fr. 2'000.-- für eine alleinstehende Person bzw. für ein Ehepaar gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG, wobei auch hier Wohnkosten und verschiedene zusätzliche notwendige Auslagen nicht mitenthalten sind. Auch aus diesem Zahlenvergleich ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ein gewichtiges Indiz dafür zu sehen, dass dem Einkommensbezug von Fr. 15'100.-- keine - wie vom Beschwerdeführer geltend gemachte - Erwerbstätigkeit von über 60% gegenüberstehen kann; viel eher entspricht das Engagement des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung der Beratung von lediglich zwei Kunden, der Höhe des Einkommensbezuges sowie der tiefen Umsatzzahlen - einem Arbeitseinsatz von unter 50%.
11 4.6 Wie bereits zuvor erwähnt kann in Fällen wie dem Vorliegenden der Umstand, wonach über längere Zeit keine bzw. kaum Einkünfte erzielt werden, ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit (oder gegebenenfalls bloss Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs) gegeben ist (vgl. Erw. 1.3.3). Vorliegend spricht denn auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz über mehrere Jahre hinweg erzielter Verluste bzw. lediglich bescheidener Gewinne weiterhin an seiner Beschäftigung festhielt, objektiv gegen eine Erwerbsabsicht; denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass ein Unternehmer über Jahre hinweg an einer Tätigkeit festhält, die offenkundig kein existenzsicherndes Geld bzw. Einkommen einbringt. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit als Aus- und Weiterbildner sowie Berater im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung in der Regel keine erheblichen Investitionen erfordert (was der Beschwerdeführer letztlich denn auch nicht behauptet) und nach einer angemessenen Zeit des Unternehmensaufbaus rentiert, soweit sie nicht eine Freizeitbeschäftigung darstellt. 4.7 Daran vermag denn auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer, nach aussen sichtbar - sprich mit eigener Homepage - am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. Vi-act. 6). Auf die äussere Erscheinung allein kommt es nicht an. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, und diese erlauben es nicht, den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als voll Erwerbstätigen zu qualifizieren. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien für eine "volle" Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 28bis Abs. 1 AHVV und der Rechtsprechung nicht erfüllt sind. Die von der Vorinstanz verneinte Frage der "dauernden" Erwerbstätigkeit, was vom Beschwerdeführer ohnehin nicht, jedenfalls nicht genügend substantiiert, bestritten wird, näher zu prüfen erübrigt sich daher. Der Beschwerdeführer hat somit für das Jahr 2013 Beiträge als Nichterwerbstätiger nach Massgabe seines Vermögens zu leisten. 5. Rein in masslicher Hinsicht bleibt die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Beitragsverfügung unbestritten. Aufgrund der Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beitrag als Nichterwerbstätiger für das vorliegend massgebende Jahr, unter Anrechnung der bezahlten Beiträge aus Erwerbstätigkeit, nicht korrekt festgesetzt worden sei. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
12 7. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6. Oktober 2000).
13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 42 und 113ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). 4. Zustellung an - den Beschwerdeführer (2/R) - die Vorinstanz (R) - und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A). Schwyz, 16. September 2020 Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: *Anforderungen an die Beschwerdeschrift Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Versand: 24. September 2020